185 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Rechnungshofausschusses
betreffend den Sonderbericht des Rechnungshofes über die Finanzierung der politischen Parteien und parlamentarischen Klubs (III-37 der Beilagen)
Der gegenständliche Sonderbericht erfolgt auf Grund des Beschlusses im Nationalrat gemäß § 99 Abs. 1 GOG vom 16. Juni 1998, mit dem der Rechnungshof mit der Prüfung der Gebarung der (damals) vom Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie ihren Klubs beauftragt wurde.
Der Rechnungshof erstattet sohin gemäß § 99 Abs. 6 des Geschäftsordnungsgesetzes Bericht über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Gebarungsüberprüfung.
In der einleitenden Kurzfassung führt der Rechnungshof aus, dass gemäß dem Parteiengesetz die politischen Parteien Förderungsmittel des Bundes für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit erhalten. Die zur Zeit der Gebarungsprüfung im Nationalrat vertretenen politischen Parteien legen den Begriff der Öffentlichkeitsarbeit sehr weit aus. Ihrer Ansicht nach stelle die gesamte Tätigkeit einer politischen Partei Öffentlichkeitsarbeit dar.
Nach einer anderen, im wissenschaftlichen Schrifttum vertretenen engeren Auffassung des Begriffes Öffentlichkeitsarbeit dürfen Förderungsmittel, die für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zugewendet werden, nicht für den innerparteilichen Verwaltungsaufwand herangezogen werden.
Der Rechnungshof schloss sich dieser engeren Auffassung des Begriffs Öffentlichkeitsarbeit an und erachtete daher zB Aufwendungen für parteiinterne Veranstaltungen sowie zum Teil Zuwendungen an parteinahe Institutionen nicht zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung gemäß Parteiengesetz erhalten Förderungsmittel für geeignet.
Angesichts der mehrdeutigen gesetzlichen Begriffbestimmung und des Fehlens tauglicher Interpretationshilfen hinsichtlich des Begriffes Öffentlichkeitsarbeit vermeinte jedoch der Rechnungshof, die von der seinen abweichende Auffassung der politischen Parteien nicht denkunmöglich ansehen zu können.
Da die Auslegung des Parteiengesetzes großzügig erfolgte und das Fehlen von Richtlinien zum Parteiengesetz nachteilig war, würde es der Rechnungshof für vorteilhaft erachten, wenn der Gesetzgeber diesbezüglich Klarheit schaffen könnte.
Teilbereiche des internen Kontrollsystems, die Aussagekraft des Belegwesens sowie die Vorgangsweise bei der Bestellung von Wirtschaftsprüfern waren verbesserungsfähig.
Die Aufwendungen für Veranstaltungen widersprachen vereinzelt, jene für Konsumation teilweise dem Grundsatz von Sparsamkeit.
In der Schlussbemerkung hielt der Rechnungshof abschliessend zusammenfassend folgende Empfehlungen hervor:
1. Die Aussagekraft von Aufzeichnungen und Belegen sowie die Dokumentation über die widmungsmäßige Mittelverwendung sollten verbessert werden.
2. Die Doppelerfassung von Aufwendungen in den Mittelverwendungsnachweisen wäre zu vermeiden.
3. Bei Ausgaben für Veranstaltungen, Konsumation ua. wäre vermehrte Sparsamkeit angebracht.
4. Bei finanziellen Beziehungen zwischen den parlamentarischen Klubs und politischen Parteien bzw. nahe stehenden Organisationen sollte eine klare Trennung der betroffenen Gebarungsbereiche der jeweils Beteiligten – einschließlich wechselseitiger Leistungsverrechnung und aussagekräftig dokumentierter Kostenbeteiligung – erfolgen.
5. Die gesetzliche Festlegung einer einzigen Zweckwidmung sollte erwogen werden.
Der Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Sonderbericht der dem Ausschuss am 27. April 2000 zugewiesen wurde, in seinen Sitzungen am 11. und 31. Mai 2000 behandelt.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Trinkl, Otmar Brix, Ilse Burket und der Ausschussobmann Abgeordneter Werner Kogler sowie der Präsident des Rechnungshofes Dr. Franz Fiedler.
Mit Stimmenmehrheit wurde beschlossen, dem Nationalrat die Kenntnisnahme des gegenständlichen Sonderberichtes zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle den Sonderbericht des Rechnungshofes über die Finanzierung der politischen Parteien und parlamentarischen Klubs (III-37 der Beilagen) zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2000 05 31
Ernest Windholz Mag. Werner Kogler
Berichterstatter Obmann