187 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 123/A der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialver­sicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000)


und

über den Antrag 131/A der Abgeordneten Rudolf Nürnberger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Ände­rungsgesetz 2000 – SVÄG 2000)

Die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben den Initiativantrag 123/A am 22. März 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Im Koalitionsübereinkommen der Regierungsparteien ist unter dem Titel ,Reform der Sozialver­sicherungen in Österreich‘ unter anderem die Wahl von Vertretern der Versicherten zur Stärkung der Selbstverwaltung in den Sozialversicherungen vorgesehen.

Dabei soll bis zur Durchführung direkter Wahlen die Entsendung von Versicherungsvertretern in die Sozialversicherungsträger durch einen Kammertagsbeschluss bzw. einen Voll- oder Hauptversammlungs­beschluss nach dem d’Hondt’schen Verfahren bis Ende 2000 Platz greifen.

Kernpunkt der vorgeschlagenen Bestimmungen ist, dass die Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber bzw. von den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG und BSVG Ver­sicherten unter Bedachtnahme auf ihre fachliche  Eignung in die Verwaltungskörper der Versicherungs­träger zu entsenden sind, wobei das Ergebnis der Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper (Haupt-, Voll-, Generalversammlungen, Kammertage usw.) nach dem System d’Hondt zu Grunde zu legen ist.

Im Interesse der Vereinfachung der Enthebung der Versicherungsvertreter von ihrem Amt aus dem Grund der Neuwahl (§ 423 Abs. 5 ASVG, § 200 Abs. 5 GSVG, § 188 Abs. x BSVG) soll die Enthebung ohne Antrag durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Eine laufende Funktions­periode bleibt durch die Neuentsendung unberührt.

Darüber hinaus sollen nach dem Koalitionsübereinkommen in Hinkunft die Versicherten, die Senioren, die Behinderten sowie Selbsthilfegruppen verstärkt eingebunden und am Entscheidungsprozess beteiligt werden. Diesem Zweck dienen folgende gesetzliche Neuerungen:

           1. Bisher hatte der Beirat in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ein Anhörungsrecht. Dieses Recht soll dahingehend erweitert werden, dass dem Beirat auch ein Antragsrecht in diesen Fragen eingeräumt wird sowie das Recht, Stellungnahmen hiezu abzugeben.

           2. Der Beirat hat künftig das Recht, Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen der vom Vorstand eingerichteten Ausschüsse und der Landesstellenausschüsse mit beratender Stimme zu entsenden.

           3. Eine Sonderregelung wird im § 440a Abs. 3 ASVG hinsichtlich des beim Hauptverband errichteten Beirates vorgeschlagen: In diesem Beirat sollen der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt werden, und zwar auf Grund eines Vorschlages der im Bundesseniorenbeirat (§ 4 Bundesseniorengesetz, BGBl. I Nr. 84/1998) vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 Bundesseniorengesetz). Durch diese Maßnahme soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Zielsetzung der verstärkten Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene in den Bereich der Sozialversicherung Eingang finden.”

Die Abgeordneten Rudolf Nürnberger, Dr. Elisabeth Pittermann, Otto Pendl, Sophie Bauer, Annemarie Reitsamer und Genossen haben den Antrag 131/A am 22. März 2000 im Nationalrat eingebracht.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Anträge 123/A und 131/A in seiner Sitzung am 6. April 2000 gemeinsam in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss waren der Abgeordnete Mag. Herbert Haupt (123/A) und Abgeordneter Rudolf Nürnberger (131/A).

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Rudolf Nürnberger und Heidrun Silhavy.

Von den Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen wurde ein Antrag betreffend Begutachtung des Antrages 123/A gestellt. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Genossen wurde ein Antrag betreffend Begutachtung des Antrages 131/A gestellt. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

Weiters wurde vom Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein ein Antrag auf Vertagung gestellt. Dieser Antrag wurde ebenfalls einstimmig angenommen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die beiden Initiativanträge in seiner Sitzung am 25. Mai 2000 neuerlich gemeinsam in  Verhandlung genommen.

In der Debatte, an der sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Heidrun Silhavy, Dr. Elisabeth Pittermann, Mag. Herbert Haupt, Helmut Dietachmayr, Sophie Bauer, Theresia Haidlmayr und Rudolf Nürnberger beteiligten, wurde von den Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein ein umfangreicher Abänderungsantrag eingebracht.

Weiters wurde von der Abgeordneten Annemarie Reitsamer ein Abänderungsantrag zu § 421 Abs. 1 ASVG (Einfügung von Abs. 1a und 1b) betreffend die Entsendung der Versicherungsvertreter bei der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen bzw. bei den Betriebskrankenkassen gestellt.

Ein Antrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy und Karl Öllinger betreffend Einholung von schriftlichen Äußerungen (gemäß § 40 Abs. 1 GOG) zum oberwähnten Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein durch Bundesministerien, Ämter der Landesregierungen, Interessenvertretungen usw. fand keine Mehrheit.

Der Antrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein und Karl Öllinger auf Abhaltung eines Hearings (am 31. Mai 2000) mit Experten von Interessenvertretungen und der parlamentarischen Fraktionen wurde einstimmig angenommen.

Anschließend wurde die Sitzung unterbrochen und am 31. Mai 2000 fortgesetzt. Zuerst wurden folgende Experten angehört:

Dr. Josef Probst (Hauptverband der Sozialversicherungsträger)

Dr. Herbert Buchinger (Arbeitsmarktservice)

Dr. Richard Leutner (Österreichischer Gewerkschaftsbund)

Dr. Martin Gleitsmann (Wirtschaftskammer)

Dr. Wolfgang Tritremmel (Industriellenvereinigung)

Stefan Knafl (Österreichischer Seniorenrat)

Dr. Friedrich Noszek (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs)

Mag. Georg Ziniel (Bundesarbeitskammer)

Dr. Wolfgang Mazal

Heinrich Dürr

Ferdinand Ehrenstein

Nach der Anhörung beteiligten sich folgende Abgeordnete mit Fragestellungen an die Experten bzw. sonstigen Wortmeldungen an der Debatte: Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Herbert Haupt, Heidrun Silhavy, Mag. Barbara Prammer, Dr. Elisabeth Pittermann, Mag. Walter Tancsits, Franz Riepl, Theresia Haidlmayr, Norbert Straffaneller, Karl Dobnigg, Ridi Steibl, Gerhard Reheis, Sigisbert Dolinschek sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Elisabeth Sickl.

In dieser Debatte wude der oberwähnte Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein zurückgezogen und durch einen neuen, umfangreichen Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein ersetzt.

Von den Abgeordneten Heidrun Silhavy und Karl Öllinger wurde im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 23. Mai 2000 ein Entschließungsantrag eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, eine geschlechtsneutrale Regelung für Männer und Frauen ab dem 55. Lebensjahr vorzulegen, wobei eine Rücksichtnahme auf die bisher ausgeübte Tätigkeit genommen wird, indem eine Verweisung nur mehr auf vergleichbare Tätigkeiten erfolgen kann und ab dem 57. Lebensjahr für beide Geschlechter eine eingeengte Verweisung auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 123/A unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungs­antrages der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters wurde mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung angenommen:

“Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit § 255 Abs. 4 (§ 273 Abs. 3) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeits­kulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll.”

Der oberwähnte Abänderungsantrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer betreffend die Entsendung der Versicherungsvertreter bei der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen bzw. bei den Betriebskrankenkassen fand keine Mehrheit.

Der oberwähnte Entschließungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy und Karl Öllinger fand ebenfalls keine Mehrheit.

Durch die Annahme des Antrages 123/A in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung gilt der Antrag 131/A als miterledigt.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber dem Antrag 123/A ist Folgendes zu bemerken:

Zu Art. 1 Z 1 bis 15 und 28 (§§ 222 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Abs. 2 Z 1 lit. e und f, 236 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 4 Z 2, 253 Abs. 3, 253d, 255 Abs. 4 bis 6, 261b Abs. 2, 270, 273 Abs. 2, 276 Abs. 4, 276d, 284b Abs. 2, 362 Abs. 2 sowie 587 Abs. 3 bis 5 ASVG); Art. 2 Z 1 bis 8 und 19 (§§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 120 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 130 Abs. 3, 131c, 133 Abs. 3 bis 5, 143 Abs. 2 sowie 284 Abs. 3 bis 5 GSVG); Art. 3 Z 1 bis 7 und 20 (§§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2 sowie 274 Abs. 3 bis 5 BSVG):

Auf Grund des am 23. Mai 2000 verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-104/98, Buchner, wird die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) für Frauen 55, für Männer 57 Jahre beträgt, als dem EG-Recht widersprechend angesehen, da dieser geschlechts­spezifische Unterschied der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirk­lichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicher­heit (ABl. 1979, L 6, S 24) widerspricht. Nach der vorhergehenden Judikatur des EuGH zu dieser Richtlinie hat dieses Urteil zur Folge, dass das benachteiligte Geschlecht so lange Anspruch auf dieselben Vergünstigungen hat, als der nationale Gesetzgeber die EG-Widrigkeit nicht behoben hat. Daher haben de facto auf Grund dieses Urteils auch Männer einen Anspruch auf diese vorzeitige Alterspension bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres.

Mit Rücksicht darauf, dass im Entwurf eines SRÄG 2000 ohnehin die Aufhebung des § 253d ASVG samt Parallelbestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vorgesehen ist, erweist es sich als notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit sofort wirksame gesetzliche Maßnahmen zu setzen:

Entsprechend den im Entwurf eines SRÄG 2000 vorgesehenen Maßnahmen soll die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) aufgehoben werden, und zwar bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000. Für noch nicht 57-jährige männliche Versicherte, die nicht schon bis zum Ablauf des 22. Mai 2000 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) gestellt haben, sondern erst das am 23. Mai 2000 verkündete einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofes, mit dem das unterschiedliche Anfallsalter für Männer und Frauen bei dieser Pensionsart als dem EG-Recht widersprechend erklärt worden ist, zum Anlass genommen haben, einen solchen Antrag zu stellen, soll die vor dem 23. Mai 2000 maßgebliche Rechtslage weiterhin gelten.

Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) soll unter einem der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch zehn Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden. Können diese Personen auf Grund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufs- bzw. erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw. eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann.

Zu Art. 1 Z 16, 17, 19 und 28 (§§ 421 Abs. 1, 1a, 1b und 6 sowie 587 Abs. 6 und 7 ASVG); Art. 2 Z 9 und 19 (§§ 198 Abs. 1 sowie 284 Abs. 6 und 7 GSVG); Art. 3 Z 9 und 20 (§§ 186 Abs. 1 bis 3 sowie 274 Abs. 6 und 7 BSVG):

Die Versicherungsträger sind vielfach berufsständisch organisiert, während dies bei den Organen der entsendeberechtigten Stellen nicht der Fall ist. Zöge man sohin als Grundlage für die Entsendung eines berufsständisch organisierten Versicherungsträgers die Mehrheitsverhältnisse bezüglich der gesamten entsendeberechtigten Stellen heran, so repräsentierten diese Mehrheitsverhältnisse nicht die Mehrheitsver­hältnisse im Bereich der Berufsgruppe, der die Versicherten, für die der betreffende Versicherungsträger zuständig ist, angehören.

Es wird daher vorgeschlagen, die Entsendung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisen­bahnen und bei den Betriebskrankenkassen nicht nach dem Mandatsergebnis der Wahl zum satzungsge­benden Organ der jeweiligen Interessenvertretung, sondern spezifischer an den betroffenen Versicherten­gruppen ausgerichtet vorzunehmen.

Durch die getroffene Regelung wird eine deutlich demokratischere Entsendung der Versicherungsver­treter erreicht als nach der derzeitigen Rechtslage, die den Mehrheitsverhältnissen in den Kammern nicht Rechnung trägt. Die vorgeschlagene Lösung, die etwa im Hinblick auf den speziellen Bestellungsmodus nach dem B-KUVG noch keine Änderungen in diesem Bereich vorsieht, in anderen Bereichen wiederum kleine Berufsgruppen, die nicht zur Kammer wahlberechtigt sind, unberücksichtigt lässt, stellt allerdings nur einen Zwischenschritt dar. Die Regierungsparteien nehmen in Aussicht, noch in dieser Legislatur­periode eine Lösung zu treffen, die eine endgültige Neugestaltung der Zusammensetzung der Selbstver­waltungskörper (Schaffung einer Direktwahlregelung) zum Inhalt haben soll.

Im Bereich des GSVG soll die Entsendeberechtigung – so wie nach den anderen Sozialversicherungs­gesetzen – ebenfalls auf Länderebene erfolgen.

Im BSVG ist aus Gründen der leichteren Umsetzbarkeit die Einbeziehung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in den Entsendemodus für die auf Bundesebene eingerichteten Verwaltungskörper bei gleichzeitiger Demokratisierung der Entsendung in diese Verwaltungskörper und einem Minderheitenschutz in der Kontrollversammlung vorgesehen.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 421 Abs. 3 ASVG), Art. 2 Z 10 (§ 198 Abs. 3 GSVG) und Art. 3 Z 9 (§ 186 Abs. 4 BSVG):

Die “Subsidiärentsendung” der Versicherungsvertreter durch den Landeshauptmann soll – soweit die Zuständigkeit zur Entsendung den Interessenvertretungen obliegt – ebenfalls nach dem System d’Hondt erfolgen müssen.

Zu Art. 1 Z 20 bis 22 sowie 27 (§§ 440 Abs. 3, 5 und 6 sowie 453 Abs. 1 ASVG); Art. 2 Z 11 bis 13 sowie 18 (§§ 213 Abs. 3, 5 und 6 und 225 Abs. 1 GSVG); Art. 3 Z 12 bis 14 sowie 19 (§§ 201 Abs. 3, 5 und 6 sowie 213 Abs. 1 BSVG); Art. 4 Z 1 bis 3 (§ 149a Abs. 3, 5 und 6 B-KUVG):

Im Zusammenhang mit der neuen Aufgabe des Beirates, Anträge an die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu stellen, soll der Gruppe der Pensions-, Renten- und Pflegegeldbezieher die Möglichkeit eingeräumt werden, solche Anträge auch mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Beirats­mitglieder zu beschließen.

Aus systematischen Gründen wird die Bestimmung über die Berechtigung der Beiratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter, an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen, aus den allgemeinen Bestimmungen über die Satzung (§ 453 Abs. 1 ASVG, § 225 Abs. 1 GSVG bzw. § 213 Abs. 1 BSVG) in die Vorschriften über die Aufgaben des Beirates (§ 440 ASVG, § 213 GSVG, § 201 BSVG bzw. § 149a B-KUVG) transferiert. § 453 ASVG gilt nach § 158 B-KUVG auch für den Bereich des B-KUVG. Dem Beiratsvorsitzenden (seinem Stellvertreter) soll künftig auch die Aufgabe zukommen, beschlossene Anträge und Stellungnahmen des Beirates an den zuständigen Verwaltungskörper weiterzuleiten.

Die Teilnahme von Vertretern des Beirates an Sitzungen der Landesstellen- und Vorstandsausschüsse soll ebenfalls bei den Aufgaben des Beirates geregelt werden. Die Vertreter, die nicht Beiratsmitglieder sein müssen, haben der Gruppe der Pensions-, Renten- und Pflegegeldbezieher anzugehören und sind vom Beirat in erforderlicher Anzahl zu wählen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden zu beantragen.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 440a Abs. 3 ASVG):

Einer der drei Vorsitzenden-Stellvertreter des beim Hauptverband errichteten Beirates soll vom Bundes­minister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag des Bundesbehindertenbeirates entsendet werden. Darüber hinaus sollen Vertretungsmöglichkeiten sichergestellt werden.

Zu Art. 1 Z 24 bis 26 und 28 (§§ 440a Abs. 5, 440c Abs. 4, 440f und 587 Abs. 8 ASVG); Art. 2 Z 14 bis 17 (§§ 214 Abs. 4, 214b Abs. 4 und 214e Abs. 3 und 4 GSVG); Art. 3 Z 15 bis 18 (§§ 202 Abs. 4, 202b Abs. 4 und 202e Abs. 3 und 4 BSVG); Art. 4 Z 4 bis 7 (§§ 149b Abs. 4, 149d Abs. 4 und 149g Abs. 3 und 4 B-KUVG):

Künftig sollen die Beiratsmitglieder den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten auch für die Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen erhalten.

Um die kontinuierliche Vertretung der vorschlagsberechtigten Gruppen im Beirat bei Ausscheiden eines Mitglieds vor Ablauf der Amtsdauer sicherzustellen, soll eine besondere Aufforderung durch den Vorstand an den berechtigten Verein ergehen, ein neues Mitglied binnen vier Wochen vorzuschlagen. In diesen Fällen soll auch die ehestmögliche Bestellung durch den Vorstand (und nicht durch die – weitaus seltener tagende – Generalversammlung) erfolgen.

Im Hinblick darauf, dass der Vorsitzende des beim Hauptverband errichteten Beirates und seine Stellver­treter in Hinkunft vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden sind, sind die (für die übrigen Beiräte bei den Versicherungsträgern weiter geltenden) Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entsprechend anzupassen. Gleichzeitig ist in einer Übergangs­vorschrift vorgesehen, dass der bisherige Vorsitzende beim Hauptverbands-Beirat und sein Stellvertreter mit der Neubestellung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter (Entsendung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) als ihres Amtes enthoben gelten; die Neubestellung hat bis zum Ende des Jahres 2000 zu erfolgen.

Ferner soll normiert werden, dass die Beschlussfähigkeit des Beirates künftig schon bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder (derzeit: zwei Drittel) gegeben ist.

Schließlich wird – aus systematischen Gründen – der bisherige dritte Satz des § 440 Abs. 3 ASVG (§ 213 Abs. 3 GSVG, § 201 Abs. 3 BSVG bzw. § 149a Abs. 3 B-KUVG) unverändert dem § 440f ASVG (§ 214e GSVG, § 202e BSVG bzw. § 149g B-KUVG) als Abs. 4 angefügt.

Finanzielle Erläuterungen

Die vorgeschlagene gänzliche Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähig­keit (wegen Erwerbsunfähigkeit) ab 1. Juli 2000 bringt in den nächsten Jahren folgende Einsparungen für die gesetzliche Pensionsversicherung, und damit für den Bund:

 Jahr     Millionen Schilling

2000                600

2001              1 300

2002              3 900

2003              6 500

2004              9 500

Den obigen Einsparungen liegt folgendes Mengengerüst zugrunde: Es wird davon ausgegangen, dass die überwiegende Mehrheit der von der geplanten Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) Betroffenen – pro Jahr rund 13 000 Personen mit einer Durchschnittspension von rund 14 000 S, in der überwiegenden Mehrzahl Männer – nicht frühzeitig in Pension gehen können.


Auf der Ausgabenseite kommt es durch die rückwirkende Zuerkennung von rund 500 vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) – es handelt sich um jene Männer, deren Antrag abgelehnt wurde, weil sie das 57. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, nachdem die Altersgrenze von 55 auf 57 angehoben worden war – zu Mehraufwendungen von rund 100 Millionen Schilling.

Durch die ab 1. Juli 2000 geplanten flankierenden Maßnahmen wird rund die Hälfte der betroffenen Personen die Kriterien für eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension erfüllen. Es entstehen daher Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung und damit für den Bund in folgender Höhe:

 Jahr     Millionen Schilling

2000                300

2001                650

2002              1 950

2003              3 250

2004              4 750

Den obigen Einsparungen liegt folgendes Mengengerüst zugrunde: Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr rund 7 000 Personen mit einer Durchschnittspension von rund 13 000 S – in der überwiegenden Mehrzahl Männer – in die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension gehen können.

Die Summe der Einsparungen für die Pensionsversicherung und damit für den Bund beträgt daher:

 Jahr     Millionen Schilling

2000                200

2001                650

2002              1 950

2003              3 250

2004              4 750

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 31

                            Dr. Alois Pumberger                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 222 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. e wird aufgehoben.

2. Im § 222 Abs. 2 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. f wird aufgehoben.

3. § 236 Abs. 1 Z 2 lit. b wird aufgehoben.

4. Im § 236 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck “ , die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und die vorzei­tige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit” durch den Ausdruck “und die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension)” ersetzt.

5. Im § 253 Abs. 3 wird der Ausdruck “ , eine Gleitpension (§ 253c) oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d)” durch den Ausdruck “oder eine Gleitpension (§ 253c)” ersetzt.

6. § 253d wird aufgehoben.

7. § 255 Abs. 4 lautet:

“(4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.”

8. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 255 erhalten die Bezeichnungen “(5)” und “(6)”.

9. Im § 261b Abs. 2 wird der Ausdruck “§§ 253a, 253b und 253d” durch den Ausdruck “§§ 253a und 253b” ersetzt.

10. Im § 270 entfällt der Ausdruck “die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit,”.

11. § 273 Abs. 2 lautet:

“(2) § 255 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.”

12. Im § 276 Abs. 4 wird der Ausdruck “ , eine Knappschaftsgleitpension (§ 276c) oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d)” durch den Ausdruck “oder eine Knappschaftsgleitpension (§ 276c)” ersetzt.

13. § 276d wird aufgehoben.

14. Im § 284b Abs. 2 wird der Ausdruck “§§ 276a, 276b und 276d” durch den Ausdruck “§§ 276a und 276b” ersetzt.

15. Im § 362 Abs. 2 wird der Ausdruck “ , Knappschaftsvollpension oder vorzeitigen Alters- oder Knapp­schaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit” durch den Ausdruck “oder Knappschaftsvoll­pension” ersetzt.

16. § 421 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

“Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zustän­digen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedacht­nahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Kammertag, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen.”

17. Nach § 421 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

“(1a) Auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist Abs. 1 so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer von der Bundesarbeitskammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsratswahl(Personalvertretungswahl)ergebnisse zu entsenden sind. Für die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber hat die Wirtschafts­kammer Österreich das Ergebnis der Kammerwahlen der zuständigen Fachverbände zu berücksichtigen.

(1b) Auf die Betriebskrankenkassen ist Abs. 1 so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber von der Wirtschaftskammer Österreich, diejenigen aus der Gruppe der Dienstnehmer – unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsratswahlergebnisse – von der Bundes­arbeitskammer zu entsenden sind.”

18. § 421 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

“Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der Landeshauptmann selbst die Versicherungsvertreter zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat der Landes­hauptmann dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.”

19. § 421 Abs. 6 wird aufgehoben.

20. § 440 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.”

21. § 440 Abs. 3 dritter Satz lautet:

“Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.”

22. Dem § 440 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

“(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungs­rechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,

           1. an den Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbands­vorstandes) mit beratender Stimme teilzunehmen;

           2. die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Ver­waltungskörper einzubringen.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.”

23. § 440a Abs. 3 lautet:

“(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen

           1. aus einem Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertretern, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag der drei mitgliederstärksten im Bundes­seniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind,

           2. aus einem weiteren Vorsitzenden-Stellvertreter, der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 ff. des Bundesbehinderten­gesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) zu entsenden ist, und

           3. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2) vertreten sind, wobei der jeweilige Vorsitzende durch ein anderes – aus der Mitte des jeweiligen Beirates zu wählendes – Mitglied vertreten werden kann.

Für den Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden.”

24. § 440a Abs. 5 lautet:

“(5) § 420 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht

           1. für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 440 Abs. 2 höchstens viermal im Kalender­jahr,

           2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz), des Vorstandes (Verbandsvorstandes) und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.”

25. Dem § 440c wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer der Verwaltungskörper aus seinem Amt, so hat der Vorstand des Versicherungsträgers den vorschlagsberechtigten Verein davon unverzüglich zu verständigen und aufzufordern, binnen vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen, das abweichend von Abs. 1 vom Vorstand ehestmöglich zu bestellen ist.”

26. § 440f samt Überschrift lautet:

“Vorsitz im Beirat, Sitzungen

§ 440f. (1) Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im § 440a Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte oder nach § 440a Abs. 3 Z 1 entsendete Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art, ausgenommen im Falle des § 440a Abs. 3 Z 1, ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Abs. 2 zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Die erstmalige Sitzung des Beirates – mit Ausnahme des beim Hauptverband errichteten Beirates – ist vom Obmann des Versicherungsträgers einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.

(3) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

(4) Der Obmann (Präsident) oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.”

27. Im § 453 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt; Z 5 wird aufgehoben.

28. Nach § 586 wird folgender § 587 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 587. (1) Die §§ 222 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 2 Z 1 lit. e, 236 Abs. 4 Z 2, 253 Abs. 3, 255 Abs. 4 bis 6, 261b Abs. 2, 270, 273 Abs. 2, 276 Abs. 4, 284b Abs. 2, 362 Abs. 2, 421 Abs. 1, 1a, 1b und 3, 440 Abs. 3, 5 und 6, 440a Abs. 3 und 5, 440c Abs. 4, 440f samt Überschrift sowie 453 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 222 Abs. 1 Z 1 lit. e und Abs. 2 Z 1 lit. f, 236 Abs. 1 Z 2 lit. b, 253d, 276d, 421 Abs. 6, 453 Abs. 1 Z 5 und § 587 Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Die §§ 222 Abs. 1 Z 1 lit. d und e und Abs. 2 Z 1 lit. e und f, 236 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 4 Z 2, 253 Abs. 3, 253d, 261b Abs. 2, 270, 276 Abs. 4, 276d, 284b Abs. 2 und 362 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Versicherte, die die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) nach dem 22. Mai 2000 beantragt haben, ist § 253d (§ 276d) in der am 22. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 255 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungs­fälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.

(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.

(8) Der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter des beim Hauptverband errichteten Beirates sind nach § 440a Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gelten der amtierende Vorsitzende und sein Stellvertreter als ihres Amtes enthoben.”

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 112 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. e wird aufgehoben.

2. § 120 Abs. 3 Z 2 lit. b wird aufgehoben.

3. Im § 120 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck “ , die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit” durch den Ausdruck “und die Gleitpension” ersetzt.

4. Im § 130 Abs. 3 wird der Ausdruck “ , eine Gleitpension (§ 131b) oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c)” durch den Ausdruck “oder eine Gleitpension (§ 131b)” ersetzt.

5. § 131c wird aufgehoben.

6. 133 Abs. 3 lautet:

“(3) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen.”

7. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 133 erhalten die Bezeichnung “(4)” und “(5)”.

8. Im § 143 Abs. 2 wird der Ausdruck “§§ 131, 131a und 131c” durch den Ausdruck “§§ 131 und 131a” ersetzt.

9. § 198 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

“Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zu­ständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Kammertag, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen.”

10. § 198 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

“Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen selbst die Versicherungsvertreter zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.”

11. § 213 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen von grund­sätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.”

12. § 213 Abs. 3 dritter Satz lautet:

“Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 214 Abs. 1 Z 1 oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.”

13. Dem § 213 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

“(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,

           1. an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzu­nehmen;

           2. die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 214 Abs. 1 Z 1 oder 3 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.”

14. § 214 Abs. 4 lautet:

“(4) § 197 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht

           1. für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 213 Abs. 2 höchstens viermal im Kalender­jahr,

           2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.”

15. Dem § 214b wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer der Verwaltungskörper aus seinem Amt, so hat der Vorstand des Versicherungsträgers den vorschlagsberechtigten Verein davon unverzüglich zu verständigen und aufzufordern, binnen vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen, das abweichend von Abs. 1 vom Vorstand ehestmöglich zu bestellen ist.”

16. Im § 214e Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck “zwei Drittel” durch den Ausdruck “der Hälfte” ersetzt.

17. Dem § 214e wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Der Obmann oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.”

18. Im § 225 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt; Z 5 wird aufgehoben.

19. Nach § 283 wird folgender § 284 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 284. (1) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. d, 120 Abs. 6 Z 2, 130 Abs. 3, 133 Abs. 3 bis 5, 143 Abs. 2, 198 Abs. 1 und 3, 213 Abs. 3, 5 und 6, 214 Abs. 4, 214b Abs. 4, 214e Abs. 3 und 4 sowie 225 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. e, 120 Abs. 3 Z 2 lit. b, 131c, 225 Abs. 1 Z 5 und 284 Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 120 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 130 Abs. 3, 131c und 143 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Versicherte, die die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 22. Mai 2000 beantragt haben, ist § 131c in der am 22. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 133 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versiche­rungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.

(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 198 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.”

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 103 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. e wird aufgehoben.

2. § 111 Abs. 3 Z 2 lit. b wird aufgehoben.

3. Im § 111 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck “ , die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit” durch den Ausdruck “und die Gleitpension” ersetzt.

4. Im § 121 Abs. 3 wird der Ausdruck “ , eine Gleitpension (§ 122b) oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c)” durch den Ausdruck “oder eine Gleitpension (§ 122b)” ersetzt.

5. § 122c wird aufgehoben.

6. § 124 Abs. 2 lautet:

“(2) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen.”

7. Im § 134 Abs. 2 wird der Ausdruck “§§ 122, 122a und 122c” durch den Ausdruck “§§ 122 und 122a” ersetzt.

8. § 183 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien eine gemeinsame und für jedes weitere Bundesland eine eigene Landesstelle zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzungen zu bestimmen ist.”

9. § 186 Abs. 1 bis 4 lauten:

“(1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten, im Falle des Abs. 3 von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe der Abs. 2 und 3, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Das jeweils zuständige Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hat die Entsendung in den jeweiligen Landesstellenausschuss nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Der Mandatsaufteilung im gemeinsamen Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien ist für die Entsendung von zehn Versicherungsvertretern (Stellvertretern) das Mandatsergebnis in der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und für die Entsendung von drei Versicherungsvertretern das Mandatsergebnis in der Landwirtschaftskammer für Wien zugrunde zu legen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.

(3) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die auf Bundesebene eingerichteten Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter Anwendung von Abs. 2 vorletzter und letzter Satz vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahl­werbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Ver­sicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendebe­rechtigten Stelle hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 vorletzter und letzter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.”

10. § 191 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

           1. in der Generalversammlung.......................................................... 60;

           2. im Vorstand..................................................................................... 14;

           3. in der Kontrollversammlung......................................................... 9;

           4. in den Landesstellenausschüssen

               Niederösterreich/Wien.................................................................. 13;

               Oberösterreich und Steiermark..................................................... jeweils 8,

               Burgenland und Kärnten.............................................................. jeweils 6,

               Salzburg und Tirol.......................................................................... jeweils 5 und

               Vorarlberg........................................................................................ 3.”

11. Im § 191 Abs. 2 wird folgender erster Satz eingefügt:

“Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sowie ein dem Bundesland Wien zuzurechnendes Mit­glied des gemeinsamen Landesstellenausschusses Niederösterreich/Wien gehören gleichzeitig dem Vor­stand an.”

12. § 201 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.”

13. § 201 Abs. 3 dritter Satz lautet:

“Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 202 Abs. 1 Z 1 oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.”

14. Dem § 201 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

“(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,

           1. an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;

           2. die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 202 Abs. 1 Z 1 oder 3 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.”

15. § 202 Abs. 4 lautet:

“(4) § 185 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht

           1. für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 201 Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,

           2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.”

16. Dem § 202b wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer der Verwaltungskörper aus seinem Amt, so hat der Vorstand des Versicherungsträgers den vorschlagsberechtigten Verein davon unverzüglich zu verständigen und aufzufordern, binnen vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen, das abweichend von Abs. 1 vom Vorstand ehestmöglich zu bestellen ist.”

17. Im § 202e Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck “zwei Drittel” durch den Ausdruck “der Hälfte” ersetzt.

18. Dem § 202e wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Der Obmann oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.”

19. Im § 213 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt; Z 5 wird aufge­hoben.

20. Nach § 273 wird folgender § 274 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c, 213 Abs. 1 Z 5 und 274 Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Versicherte, die die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 22. Mai 2000 beantragt haben, ist § 122c in der am 22. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungs­fälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.

(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von § 186 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 der 1. Juli 2000 als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.

(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.

(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.”

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 149a Abs. 3 erster Satz lautet:

“Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt in Fragen von grund­sätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.”

2. § 149a Abs. 3 dritter Satz lautet:

“Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 149b Abs. 1 Z 1 oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.”

3. Dem § 149a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

“(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,

           1. an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzu­nehmen;

           2. die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Ver­waltungskörper einzubringen.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 149b Abs. 1 Z 1 oder 3 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.”

4. § 149b Abs. 4 lautet:

“(4) § 132 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht

           1. für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 149a Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,

           2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.”

5. Dem § 149d wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer der Verwaltungskörper aus seinem Amt, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt den vorschlagsberechtigten Verein davon unverzüglich zu verständigen und aufzufordern, binnen vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen, das abweichend von Abs. 1 vom Vorstand ehestmöglich zu bestellen ist.”

6. Im § 149g Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck “zwei Drittel”  durch den Ausdruck “der Hälfte” ersetzt.

7. Dem § 149g wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Der Obmann oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.”

8. Nach § 194 wird folgender § 195 samt Überschrift angefügt:


“Schlussbestimmung zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 195. (1) Die §§ 149a Abs. 3, 5 und 6, 149b Abs. 4, 149d Abs. 4 sowie 149g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.”