207 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (170 der Beilagen): Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau


Die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982) ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender sowie hinsichtlich Artikel 1 bis 4 ein verfassungsändernder Staatsvertrag, der samt Vorbehalten verfassungsmäßig genehmigt wurde. Daher bedarf auch die an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung, mit welcher der österreichische Vorbehalt zu Artikel 7 lit. b der Konvention zurückgezogen wird, der parlamentarischen Genehmigung gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Die Erklärung hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen, geregelt werden. Die Erklärung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Anlässlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hat der Bundespräsident ua. erklärt, dass sich Österreich in Bezug auf militärische Dienstleistungen das Recht vorbehält, das gemäß Artikel 7 lit. b der Konvention allen Frauen zu gewährleistende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt und auf Bekleidung jeder öffentlichen Funktion auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung “im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden.”

Diese Beschränkungen sind nach Auffassung des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit dem Bundesgesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (G-AFB), BGBl. I Nr. 30/1998, beseitigt worden: Gemäß dem dem neu eingefügten Art. 9a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz können österreichische Staatsbürgerinnen freiwillig den Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten, in § 15 Abs. 1 Wehrgesetz entfällt die Aufnahmebedingung des männlichen Geschlechts für die Einberufung in das Bundesheer, gemäß §§ 46a bis 46c Wehrgesetz wird ein eigener Ausbildungsdienst für den Wehrdienst von Frauen eingerichtet, der Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG) wurde ua. mit der Konsequenz erweitert, dass gemäß §§ 42 bis 44 B-GBG Frauen bei zumindest gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, zu befördern und auszubilden sind. Das G-AFB sieht weiters eine Vielzahl von Gesetzesnovellen vor, die der legistischen Anpassung an diese Grundsätze dienen.

In Anbetracht der durch das G-AFB geschaffenen Rechtslage ist es nunmehr rechtlich möglich, den Vorbehalt Österreichs betreffend den Zugang von Frauen zu militärischen Dienstleistungen durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückzunehmen.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic, Inge Jäger und Edeltraud Gatterer sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (170 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2000 06 21

                              Edeltraud Gatterer                                                                Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann