209 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (172 der Beilagen): Änderung des Artikels 20 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, angenommen auf der achten Sitzung der Vertragsstaaten am 22. Mai 1995


Da die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, ein gesetzändernder und gesetzesergänzender sowie hinsichtlich Art. 1 bis 4 ein verfassungsändernder Ver­trag ist und daher vom Nationalrat genehmigt wurde, bedarf auch die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen urkundlich zu hinterlegende Ratifizierung der Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.

Die Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen, geregelt werden. Sie enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau besteht gemäß Art. 17 der Kon­vention aus dreiundzwanzig Sachverständigen, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und in persönlicher Eigenschaft tätig sein.

Die Mitglieder des Komitees werden in der Regel für eine Funktionsperiode von vier Jahren in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind.

Die Aufgaben des Komitees umfassen gemäß Art. 18 der Konvention Prüfungen der Berichte der Vertragsstaaten; im Juni 2000 ist die österreichische Frauenpolitik der letzten Dekade im Lichte der Umsetzung der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Gegenstand einer solchen.

Weiters erstattet das Komitee gemäß Art. 21 über seine Tätigkeit jährlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch den Wirtschafts- und Sozialrat Bericht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Komitee nach Inkrafttreten des Fakultativ­protokolls zur Konvention, das vom Ministerrat am 23. November 1999 genehmigt (Pkt. 38 des Beschl. Prot. Nr. 118) und von Österreich am 10. Dezember 1999 in New York unterzeichnet worden ist, zu­sätzlich die quasigerichtliche Aufgabe der Wahrung der Konventionsrechte im Rahmen eines Individual­beschwerdeverfahrens bzw. Untersuchungsverfahrens für Vertragsstaaten zukommen wird.

Die am 22. Mai 1995 in New York von den Vertragsstaaten angenommene Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention hat eine substantielle Verbesserung der Arbeiten des in der Konvention eingerichteten Komitees zur Wahrung der in der Konvention gesicherten Bestimmungen zum Ziel.

Die Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention betrifft die Sessionsdauer des Komitees. Die Dauer der Sitzungen soll nun nicht mehr für höchstens zwei Wochen im Jahr vorgesehen sein, sondern auf einer Sitzung der Vertragsstaaten dieser Konvention vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung neu festgelegt werden.

Diese Änderung wurde durch die Erfahrungen seit Arbeitsaufnahme des Komitees im Jahr 1981 in mehr als 20-jähriger Praxis notwendig:

Die Konvention hat zur Zeit 165 Vertragsstaaten. Das Komitee behandelt jährlich im Durchschnitt die Berichte von fünfzehn Vertragsstaaten, von denen bis zu drei Berichten gleichzeitig geprüft werden.

Durch den positiv zu wertenden Anstieg der Ratifikationen der Konvention besteht nunmehr – im Vergleich zu den ersten Jahren der Tätigkeit des Komitees – eine signifikante Mehrbelastung des Komitees. Auf Grund des Mangels an ausreichender Sitzungszeit für das Komitee ist ein Rückstau in der Behandlung der vorliegenden Staatenberichte entstanden. Eine Verlängerung der Dauer der Sitzung mußte seit 1997 jährlich auf einer ad-hoc-Basis von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gewährt werden.


Die Verzögerungen in der Reihung der Berichtsprüfungen bringen naturgemäß einen Aktualitätsverlust der Berichte mit sich und die Vertragsstaaten sind angehalten, anläßlich der Prüfungen zusätzliche Informationen zu unterbreiten, was einen bedeutenden Mehraufwand für nationale Verwaltungen mit sich bringt. Diese Entwicklung beeinflußt insgesamt den Sitzungsablauf auf negative Weise.

Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben auf Grund des dem Komitee zugrundeliegenden und nunmehr durch das Fakultativprotokoll zur Konvention erweiterten Mandats sicherzustellen, erscheint ein rasches Inkrafttreten der Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention geboten.

Die Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention tritt in Kraft, sobald eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsstaaten dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Verwahrer der Konvention notifiziert hat, dass sie sie annimmt. Bisher haben 22 Staaten ihre Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic, Inge Jäger und Edeltraud Gatterer sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderung des Artikels 20 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, angenommen auf der achten Sitzung der Vertragsstaaten am 22. Mai 1995 (172 der Beilagen) wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat dieser Staatsvertrag dadurch kundgemacht zu werden, dass der Vertragstext in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsicht­nahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2000 06 21

                              Edeltraud Gatterer                                                                Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann