22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 2. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verbot des Inverkehrbringens

§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgestzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder – im Fall der Einfuhr – durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels nach dem 29. Juni 2000 durch Tierversuche überprüft worden ist.

(2) Soweit das zur Umsetzung künftiger, dem selben Zweck dienender Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, hat der Bundeskanzler durch Verordnung

           1. den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes gemäß Abs. 1 zu ändern oder

           2. das Verbot gemäß Abs. 1 aufzuheben und statt dessen die Durchführung von Tierversuchen zur Prüfung von kosmetischen Mitteln und deren Bestandteilen zu verbieten oder diese zu be­schränken oder vom Vorliegen bestimmter, nach dem Stand der Wissenschaft erforderlicher Voraussetzungen oder von der Einhaltung bestimmter, ihrer Kontrolle dienender Vorprüfungen, Anmeldungen oder Aufzeichnungen oder vom Vorliegen einer vorweg einzuholenden behörd­lichen Genehmigung abhängig zu machen.

§ 2. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Strafbestimmungen

§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Überwachung

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann (§ 35 des Lebensmittelgesetzes 1975).

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 76/768/EWG ABl. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung der Richtlinien 93/35/EWG ABl. L 151 vom 23. Juni 1993 und 97/18/EG ABl. L 114 vom 1. Mai 1997 in österreichisches Recht umgesetzt.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 76/768/EWG (idF der Richtlinie 93/35/EWG) “zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel” verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, wenn sie Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen enthalten, die ab dem 1. Jänner 1998 zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Tierversuch überprüft worden sind.

Mit der Richtlinie 97/18/EG wurde dieser Termin auf den 30. Juni 2000 verschoben, da nur unzu­reichende Fortschritte bei der Entwicklung zufriedenstellender Methoden als Ersatz für Tierversuche erzielt worden sind (RL 93/35/EG).

Das vorgesehene Bundesgesetz soll der Umsetzung dieser Richtlinie dienen.

Alternative:

Keine, da die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nicht EU-konform wäre.

Finanzielle Auswirkungen:

Grundsätzlich entstehen für den Bund keine zusätzlichen Kosten. Für die mit der Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen für kosmetische Mittel betrauten Organe der Länder und Gemeinden ist der durch das vorgesehene Bundesgesetz verursachte Aufwand ein zusätzlicher, der einen – zusätzlichen – Personalkostenaufwand von jährlich zirka 14 000 S ergibt.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind nicht zu erwarten.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Kompetenzgrundlage, auf die sich das vorgesehene Bundesgesetz stützt, ist Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Das vorgesehene Bundesgesetz soll – in Abstimmung mit der Novellierung des Tierversuchsgesetzes – das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, sicherstellen.

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich ist weitgehend ein Kosmetika-Importland. Daten über die Bewertung der Sicherheit von Kosmetika sind gemäß der Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 168/1996, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) bereitzuhalten; aus diesen Daten wird zu erschließen sein, ob und wenn ja wann diese Daten durch Tierversuche gewonnen worden sind.

Die Kosten sind zur Umsetzung der Richtlinie 76/768/EWG (idF der Richtlinie 93/35/EWG) notwendig. Der Nutzen besteht in förmlicher Sicht in der Herstellung der EU-Konformität auf diesem Gebiet und in materieller Sicht in der Zurückdrängung von Tierversuchen (Tierschutz).

Für den Bund sind – wenn überhaupt – nur Kosten aus dem Schriftverkehr mit anderen EWR-Mitglied­staaten in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 der zitierten Verordnung zu erwarten. Einnahmen oder Erlöse für den Bund sind nicht zu erwarten.

Für die anderen Gebietskörperschaften (Organe der Länder gemäß § 35 Abs. 1 LMG 1975 und der Gemeinden in Fällen des § 35 Abs. 3 LMG 1975) ist festzuhalten, daß diese bereits jetzt mit der Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen für kosmetische Mittel betraut sind. Zu dieser Aufgabe gehört auch die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über Kontroll­maßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 168/1996 (ua. Vorliegen des Sicherheitsdossiers). Der durch dieses Bundesgesetz verursachte zusätzliche Aufwand besteht darin festzustellen, ob und wenn ja wann die im Dossier enthaltenen Sicherheitsdaten durch Tierversuche gewonnen worden sind. Der Zeitaufwand für dieses – zusätzliche – Element der Kontrolle sollte im Durchschnitt eine viertel Stunde nicht übersteigen. Geht man von jährlich 400 Dossierkontrollen bei ImporteurInnen und HerstellerInnen aus, so ergibt das einen Zeitaufwand von 100 Arbeitsstunden im Jahr bzw. einen Personalkostenaufwand von jährlich zirka 14 000 S.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind nicht zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung regelt das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die nach dem 29. Juni 2000 im Tierversuch überprüft worden sind.

Zu § 3:

Diese Strafbestimmung orientiert sich an § 74 LMG 1975 (Verwaltungsstrafen).