228 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Umweltausschusses

 

über den Antrag 168/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird

 

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 17. Mai 2000 im Nationalrat eingebracht.

Ziel des gegenständlichen Antrags ist die Richtlinie 97/11/EG in Österreich umzusetzen.

Für Österreich ergibt sich aus der UVP-Änderungsrichtlinie ein Anpassungsbedarf im Wesentlichen bezüglich der einer UVP zu unterwerfenden Vorhaben. Sowohl Anhang I der Richtlinie (die Liste der Projekte, die jedenfalls einer UVP zu unterziehen sind), als auch Anhang II der Richtlinie (Projekte, die auf Grund einer Einzelfallprüfung oder von im Vorhinein festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien dann einer UVP unterzogen werden müssen, wenn sie erhebliche Umweltauswirkungen verursachen) wurden wesentlich erweitert. So wurden nicht nur einige Projekte von Anhang II in Anhang I (bisher 9, nun 21 Projekte) verlegt, sondern neue Arten von Projekten aufgenommen. Dies betrifft insbesondere den Infrastrukturbereich (zB Einkaufszentren, Garagen und Parkplätze, Freizeitparks).

Änderungsbedarf ergibt sich für Österreich aber nicht nur auf Grund der Änderung der Richtlinie, sondern bereits aus der durch die Kommission und den Europäischen Gerichtshof vertretenen Auslegung zur geltenden Richtlinie. Demnach ist es keinem Mitgliedstaat gestattet, einzelne Arten von in Anhang II angeführten Projekten generell von der UVP-Pflicht auszunehmen. Diese Auslegung der EU-Richtlinie wird durch einige Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Raad van State, Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Kommission gegen Irland) bestätigt.

Grundsätzlich müssen daher alle in Anhang II der Richtlinie enthaltenen Projektarten einer UVP nach der Richtlinie unterworfen werden. Innerhalb dieser Projektarten ist im Rahmen einer Prüfung im Einzelfall festzustellen, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und dieses Vorhaben deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Ein neuer Anhang III der Richtlinie legt umweltrelevante Auswahlkriterien für die Festlegung solcher Schwellenwerte bzw. Kriterien durch die Mitgliedstaaten und für die Einzelfallprüfung fest. Die Gestaltung des Vorhabenskataloges für das UVP-G (Anhang 1 des Entwurfes) hat auf Grundlage dieses Anhang III der Richtlinie zu erfolgen, wobei auf Merkmale, Standort und potentielle Umweltaus­wirkungen der Vorhaben Rücksicht zu nehmen ist. Auch allfällige Kumulationseffekte durch mehrere Vorhaben sind zu berücksichtigen (vergl. dazu insb. das Urteil Kommission gegen Irland, RS C-392/96).

Dem weiteren Anwendungsbereich der UVP-RL soll im Wesentlichen durch eine Neugestaltung des Anhanges 1 zum UVP-G Rechnung getragen werden. Nur für Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung wird die UVP-Richtlinie im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 sowie im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten umgesetzt.

Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem 5. Abschnitt des UVP-G erfüllt die Vorgaben der UVP-RL nicht vollständig. Das vereinfachte Verfahren des vorliegenden Entwurfes stellt eine richtlinienkonforme Umsetzung auch für Vorhaben mit weniger gravierenden Umweltauswirkungen dar. Die AVG- Novelle 1998 (dazu unten) enthält überdies bereits einige Elemente der Bürgerbeteiligung, wie beispielsweise eine öffentliche Auflage und öffentliche Erörterung, auf die verwiesen wird.

Auch unabhängig von europarechtlichen Entwicklungen und Erfordernissen erscheint eine Neugestaltung einiger Bestimmungen des UVP-G sinnvoll. Die Erfahrungen mit der Anwendung des 2. Abschnittes des UVP-G haben gezeigt, dass einige Regelungen in bestimmten Bereichen unpraktikabel und aufwändig sind, die an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen wären.

 

Der Umweltausschuss hat den vorliegenden Antrag in seinen Sitzungen am 23. Mai und am 28. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Abgeordneter Karlheinz Kopf.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Otmar Brix, Ing. Gerhard Fallent, Dr. Eva Glawischnig, Mag. Ulrike Sima, Anton Heinzl, Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer, Dr. Evelin Lichtenberger, Mag. Kurt Gaßner sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Karl Schweitzer brachten einen Abänderungsantrag ein. Diesem lag die nachstehende Begründung zugrunde:

Zu Z 1 bis 3:

Die Abnahmeprüfung soll auch für Vorhaben, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, Anwendung finden. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, soll auch die Abnahmeprüfung durchführen, also kontrollieren, ob das Vorgaben bescheidgemäß errichtet wurde. Der Zuständigkeitsübergang auf die nach den Materien­gesetzen zuständigen Behörden erfolgt daher auch im vereinfachten Verfahren erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheides. Dazu wurden die §§ 3 Abs. 1, 20 sowie 22 Abs. 1 und 2 entsprechend geändert und Verweiskorrekturen vorgenommen.

Zu Z 4:

In § 24h Abs. 2 wurden Verweise korrigiert (statt Abs. 2 Z 2 lit. c lauteten sie richtig: Abs. 1 Z 2 lit. c).

Zu Z 5:

In § 41 wird klar gestellt, dass auch die Auflage des Bescheides durch die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich erfolgt.

Zu Z 6:

In § 46 Abs. 8 wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens vom 1. Juli 2000 auf den auf die Veröffentlichung folgenden Tag geändert. Abs. 9 wurde klarer gefasst. Demnach sind derzeit nicht UVP-pflichtige Vorhaben (zB bürgerbeteiligungspflichtige Vorhaben), für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, dann vom Geltungsbereich dieser Novelle ausge­nommen, wenn sie die UVP-Richtlinie unmittelbar anwenden oder keine gemeinschaftsrechtliche UVP-Pflicht gegeben ist. Abs. 11 stellt klar, dass für derzeit bürgerbeteiligungspflichtige Vorhaben, die nach der Novelle nicht UVP-pflichtig sind, das Verfahren nach den Bestimmungen für die Bürgerbeteiligung zu Ende zu führen sind.

Zu Z 7:

Formal müssen die Anhänge 1 und 2 des geltenden Gesetzes durch die Anhänge 1 und 2 des Initiativ­antrages ersetzt werden, was durch die  neue Z 56 erfolgt.

Zu Z 8:

Bei den Schwellenwerten für die Massentierhaltung in Z 43a wurde ein Kompromiss zwischen geltender nationaler Rechtslage und den EU-rechtlichen Mindestvorgaben gefunden.

Zu Z 9:

Die Klarstellung hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung und die Einschränkung der Z 59a auf Produktionsanlagen schließt eine UVP-Pflicht zB für Blutspendeeinrichtungen aus.

Zu Z 10:

Verweiskorrektur.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer unter Berücksichtigung des vorstehend angeführten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit ange­nommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Hermann Gahr gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 28

                                  Hermann Gahr                                                             Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umwelt­verträglichkeitsprüfungsgesetz – UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

“Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)”

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlich­keit auf fachlicher Grundlage

           1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

                a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

               b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

                c) auf die Landschaft und

               d) auf Sach- und Kulturgüter

               hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzu­beziehen sind,

           2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vor­habens vergrößert werden,

           3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

           4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5. Juli 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. Nr. L 073/5 vom 14. März 1997, umgesetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort “Genehmigung” die Worte “oder Überwachung” eingefügt.

4. § 2 Abs. 2 lautet:

“(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.”

5. In § 2 Abs. 3 entfallen die letzten beiden Worte “oder Konzessionen”; vor dem Wort “Feststellungen” wird das Wort “oder” eingefügt.


6. § 2 Abs. 5 lautet:

 

“(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sach­lichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.”

7. Die Überschrift “2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZEN­TRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN” entfällt.

8. § 3 lautet:

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vor­haben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellen­wertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Ver­fahren durchzuführen.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmi­gungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzen­triertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutz­würdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutz­zweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch­zuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

           1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfall­risiko),

           2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

           3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Aus­wirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutz­würdige Gebiet maßgeblich.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 bis 3 regeln.

 

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeits­prüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungs­organ zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entschei­dungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsicht­nahme aufzulegen.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. Nr. I 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.”

9. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

“Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umwelt­verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

           1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

           2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

           1. der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitäts­ausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

           2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigen­den oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3 die Summe der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(8) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungs­verfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.”

10. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

“2. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN”

11. § 4 samt Überschrift lautet:

“Vorverfahren

§ 4. (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umwelt­verträglichkeitserklärung anzuschließen.

(2) Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.”

12. § 5 lautet:

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projekt­werbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kenn­zeichnen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu über­mitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fach­bereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umwelt­verträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

 

(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifi­kationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.”

13. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

                a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

               b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

                c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

               d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

                e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;

                f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

           2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projekt­werberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

           3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

           4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

                a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

               b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

                c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen

               sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

           5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

           6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

           7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeits­erklärung anzuführen und zu begründen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.”

14. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “nach Anhörung der mitwirkenden Behörden und des Projekt­werbers/der Projektwerberin”.

15. § 7 Abs. 2 lautet:

“(2) Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.”

16. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.”

17. § 8 samt Überschrift entfällt.

18. § 9 lautet:

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

           2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

           3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umwelt­verträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.”

19. § 10 lautet:

§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

           1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens sowie verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,

           2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, ist ihm

           1. die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten,

           2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und

           3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

(3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeits­gutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Ver­minderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(6) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.

(7) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.”

20. § 11 samt Überschrift entfällt.

21. § 12 lautet:

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständi­gen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 bis 4 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

           1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 darzulegen,

           2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

           3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeit­nehmer/innen/schutzes zu machen,

           4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

           5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(5) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(6) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(7) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.”

22. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

“Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungs­kriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 2 und 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.”

23. § 13 samt Überschrift lautet:

“Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 13. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.”

24. Die §§ 14 und 15 samt Überschriften entfallen.

25. § 16 samt Überschrift lautet:

“Mündliche Verhandlung

§ 16. (1) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die mündliche Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden und der anderen Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen und jedenfalls durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.

(2) Zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligen, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerber/der Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gehende Vereinbarungen zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den Parteien oder Beteiligten können im Bescheid beurkundet werden. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Genehmigungs­verfahrens stellen.”

26. § 17 lautet:

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

           1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

           2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

                a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

               b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder

                c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

           3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeits­erklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, ein­schließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auf­lagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vor­schreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffent­lichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

 

(6) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzu­machen.

(7) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.”

27. § 18 lautet:

§ 18. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Genehmigungswerbers zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Projekts erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Parteien bzw. Beteiligte gemäß § 19 und die vom Detailprojekt betroffenen mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.

(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als

           1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und

           2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.”

28. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

“Abschnittsgenehmigungen

§ 18a. Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ausgenommen die vom 3. Abschnitt erfassten Vorhaben, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.”

29. § 19 samt Überschrift lautet:

“Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

           1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorüber­gehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

           2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

           3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

           4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Abs. 3;

           5. Gemeinden gemäß Abs. 3 und

           6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2).

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und Beschwerde­befugnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen.

 

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellung­nahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungs­gerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.”

30. § 20 lautet:

§ 20. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projekt­werber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorge­sehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 beizuziehen.

(3) Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.

(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

(5) Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 21) durchzuführen ist.

(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist.”

31. § 21 lautet:

§ 21. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß § 22 das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 oder zu dem gemäß § 20 Abs. 6 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß § 39 sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt durchzuführen.

(2) Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß § 39 und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.”

32. § 22 lautet:

 

§ 22. (1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18a relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) In Fällen des § 20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18a relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.

(3) Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (§ 18) erteilt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wird, mit Rechtskraft der gemäß § 18 erteilten Genehmigungsbescheide.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 bis 4 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

(5) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahr­genommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.”

33. § 23 Abs. 1 samt Überschrift zu § 23 lautet:

“Kontrollen und Duldungspflichten

§ 23. (1) Soweit dies zur Vollziehung der auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Rechts­vorschriften erforderlich ist, sind die Behörden und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzu­führen und in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft bzw. der Betreiber/die Betreiberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft noch der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin oder der Vertreter/die Ver­treterin dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.”

34. In § 23 Abs. 2 wird der Ausdruck “Anlagenbetreiber/innen” durch “Betreiber/innen” ersetzt.

35. Nach der Überschrift des 3. Abschnittes werden folgende §§ 23a und 23b samt Überschriften eingefügt:

“Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

           1. Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

           2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

           3. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

           4. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im verein­fachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

           1. Neubau von Bundesstraßen und Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltaus­wirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

 

           2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

           3. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn die bestehende Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30 000 KFZ aufweist oder wenn für eine verordnete Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 35 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist.

(3) Bei Vorhaben des Abs. 1 und 2, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriteriun erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellen­wertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 24 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

           1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte,

           2. Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

           3. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Für den Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, der nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen besteht, ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzu­führen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von Schutzgebieten der Kategorie B ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umle­gungen von bestehenden Trassen.

(3) Bei Vorhaben des Abs. 1 und 2, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriteriun erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellen­wertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 24 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(4) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaß­nahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaß­nahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu­führen.

 

(5) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine Umweltverträglichkeits­prüfung nach Abs. 1, 2 oder 3 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamt­vorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungs­verfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.”

36. Vor § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:

“Verfahren, Behörde”

37. § 24 Abs. 1 bis 10 lautet:

§ 24. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung not­wendigen Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Von geplanten Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 und 3 oder § 23b Abs. 2 und 3 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Partei­stellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3, zweiter Satz. Parteistellung hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzu­wenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

(4) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 24a Abs. 1 ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im UVP-Verfahren § 4 (Vorverfahren) und § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmi­gungsverfahren vorzulegen sind.

(6) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist statt dem Hinweis auf die Parteistellung der Bürgerinitiativen auf ihr Antragsrecht nach Abs. 11 und ihre Parteistellung oder Beteiligtenstellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach § 24h Abs. 5 hinzuweisen. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.

(7) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gilt § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24h Abs. 5 dritter Satz.

(8) Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend zu § 2 folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die Trassenverordnung erlassenden Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

           2. Projektwerber/Projektwerberin ist, wer ein in § 23a oder § 23b genanntes Vorhaben gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundes­minister/der zuständigen Bundesministerin zur Durchführung eines Trassenverordnungsver­fahrens vorlegt.

(9) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vor­haben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, die Trassenverordnung nicht erlassen und sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte sonstige Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(10) Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeits­prüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeits­gutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.”

38. Nach § 24 werden folgende §§ 24a bis 24h samt Überschriften eingefügt:

“Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 24a. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde gemeinsam mit den Projekt­unterlagen für die Erlassung der Trassenverordnung die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl vorzulegen. Er/sie hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die zur Erlassung der Trassenverordnung zuständige Behörde zu übermitteln.

(2) Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, hat die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin ihre Ergänzung aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde die sie betreffenden Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

Zeitplan

§ 24b. Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durch­zuführen ist, hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sach­verständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/ Koordinatorinnen ist zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeits­gutachtens mit zu berücksichtigen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

           1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamt­schau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h darzulegen,

           2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 4, § 10 und § 24a Abs. 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

           3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu machen,

           4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

           5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.

(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 24d. Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umwelt­verträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den einge­langten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 24c Abs. 2, 3 und 8 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.

Öffentliche Erörterung

§ 24f. (1) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind gemäß § 44a Abs. 3 AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß § 9 Abs. 1 keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Die Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden, festzuhalten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Änderung des Projektes

§ 24g. (1) Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltvertäglichkeits­prüfung zu wiederholen sind, soweit

           1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

           2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

(2) Bei anderen als von Abs. 1 erfassten Änderungen des Vorhabens

           1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,

           2. hat die Behörde den gemäß § 24a Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 24 Abs. 6 sowie § 24a Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und

           3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. § 24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auf­lagefrist nur zwei Wochen beträgt.

Entscheidung

§ 24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umwelt­verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraus­setzungen erfüllt sind:

           1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

           2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

                a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

               b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder

                c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

           3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeits­erklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, ein­schließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umwelt­schutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen werden.

(4) Die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich darzulegen. Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen.

(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umwelt­verträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

 

(6) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeits­prüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen der §§ 2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden.”

39. Nach der Überschrift “4. ABSCHNITT” werden folgende §§ 24i bis l samt Überschrift eingefügt:

“BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN

§ 24i. Hinsichtlich der in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestim­mungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.

§ 24j. Sofern für in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2 WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3.

§ 24k. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte zusammenzufassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5 WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.

§ 24l. (1) Der Genehmigungsinhaber hat die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten sowie die Ergebnisse einer ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissions­überwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung, nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 22 dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 55a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.”

40. Die folgende Überschrift lautet: “5. ABSCHNITT”.

41. § 25 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 25. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltrat eingerichtet.

(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:

           1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;

           2. die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den Nationalrat gemäß § 44 beizufügen;

 

           3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den Nationalrat gemäß § 44 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;

           4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und voll­ziehenden Organen gegenüber auszusprechen;

           5. auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;

           6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.”

42. In § 26 Abs. 1 Z 5 werden die Worte “für Umwelt, Jugend und Familie” durch die Worte “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

43. § 27 Abs. 7 entfällt, die bisherigen Abs. 8 und 9 erhalten die Bezeichnung “(7)” und “(8)”.

44. Im neuen § 27 Abs. 7 werden die Worte “für Umwelt, Jugend und Familie” durch die Worte “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

45. Die Überschrift “5. ABSCHNITT BÜRGERBETEILIGUNG” sowie die §§ 30 bis 38 entfallen.

46. § 39 lautet:

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) Im Genehmigungsverfahren beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5 und umfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.”

47. § 40 lautet:

§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahms­anträge nach § 69 AVG.

(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.

(3) Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.”

48. § 41 lautet:

§ 41. Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 6 und § 24h Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.”

49. § 42 lautet:

§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungs­verfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.”

50. § 43 lautet:

 

§ 43. (1) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesmini­ster/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dafür der Umwelt­bundesamt GmbH bedienen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ 3 Abs. 7, 24 Abs. 3), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en) und die Ergebnisse der Nachkontrolle zu enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den zuständigen Behörden zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur übermittelt werden an

           1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,

           2. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.”

51. § 44 lautet:

§ 44. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten.

52. § 45 lautet:

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer Geldstrafe:

           1. bis zu 400 000 S, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;

           2. bis zu 200 000 S, wer

                a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält;

               b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt;

                c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.”

53. Dem § 46 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

“(8) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 3, § 3a, §§ 4 bis 10, § 12, § 12a, § 13, §§ 16 bis 18a, §§ 19 bis 23b, § 24 Abs. 1 bis 10, § 24a bis § 24l, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 7 und 8, §§ 39 bis 45, § 46 Abs. 8 bis 11 und § 47 Abs. 1, 2 und 4 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; die §§ 8, 11, 14, 15 sowie die §§ 30 bis 38 und die Anhänge 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(9) Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungs­erlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar ange­wendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt­verträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projekt­werberin können diese Ver­fahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.

(10) Der Übergang der Zuständigkeit für Vorhaben, für die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt ein Abnahmebescheid erlassen wurde, richtet sich nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996.

 

(11) Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 5. Abschnitt dieses Bundes­gesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/2000 erfasst sind, sind die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.”

54. § 47 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 47. (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Technologie und Innovation zuständig.”

55. § 47 Abs. 4 lautet:

“(4) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.”

56. Die Anhänge 1 und 2 werden durch die Anhänge 1 und 2 dieses Initiativantrages ersetzt.

Anhang 1

 

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die “Neuerrichtung”, der “Neubau” oder die “Neuerschließung” erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

 

 

 

 

Abfallwirtschaft

 

 

Z 1

a) Untertagedeponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage
(§ 3a Abs. 2) für Ände­rungen ist das bescheid­mäßig genehmigte Gesamt­volumen;

b) Anlagen zur biologischen oder mechanisch-biologi­schen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;

c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1 000 t/a; ausgenommen sind Anlagen zur aus­schließlich stofflichen Verwertung; Änderungen ab einer Kapazitätsaus­weitung von mindestens 10 000 t/a.

 

 

Z 2

a) Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

d) Baurestmassendeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a.

 

Z 2

c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stoff­lichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

 

 

Z 3

 

a) Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen ein­schließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t;

b) Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlager­kapazität von mindestens 30 000 t;

c) Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutz­würdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5 000 t.

 

Energiewirtschaft

 

 

Z 4

a) Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärme­leistung von mindestens 200 MW;

 

b) thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW.

Z 5

Kernkraftwerke oder andere Kernreaktoren, sofern sie nicht vom Atomsperrgesetz (BGBl. Nr. 676/1978) verboten sind, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraft­werke oder Reaktoren; ausge­nommen sind Reaktoren in Forschungseinrichtungen für die Herstellung und Bearbei­tung von spaltbaren und brut­stoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermi­sche Dauerleistung nicht übersteigt.

 

 

Z 6

 

a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern;

b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutz­würdigen Gebieten der Kate­gorie A mit einer elektri­schen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern.

 

Umgang mit radioaktiven Stoffen

 

 

Z 7

a) Anlagen zur Herstellung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen oder zur Wiederaufbereitung, Auf­arbeitung oder Beseitigung von bestrahlten Kernbrenn­stoffen;

b) Anlagen zur Aufarbeitung oder Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen;

c) Anlagen zur Endlagerung schwach- und mittelradio­aktiver Abfälle;

d) Anlagen mit dem aus­schließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre ge­planten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radio­aktiver Abfälle an einem anderen als dem Produkti­onsort (ausgenommen Lagerung von Abfällen von radioaktiven Stoffen natür­lichen Ursprungs wie zB Granit).

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 2) für Änderungen der lit. a bis d ist die bescheid­mäßig genehmigte Produkti­ons- bzw. Lagerkapazität.

 

 

Z 8

 

Bau von Teilchenbeschleuni­gern ab 50 MeV.

 

 

Infrastrukturprojekte

 

 

Z 9













Z 9

a) Neubau von Schnell­straßen [1]) oder ihrer Teil­abschnitte; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen;

c) Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

d) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnitt­liche tägliche Verkehrsbela­stung (DTV) von minde­stens 15 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

e) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A,
B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 KFZ in einem Prog­nosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

ausgenommen ist die Berührung von Schutzgebieten ausschließ­lich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenberei­chen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisen­bahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.

Bei lit. e ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.

Von Z 9 sind Bundesstraßen, Forststraßen und Güterwege nicht erfasst.

Z 10

a) Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte;

b) Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

c) Änderung von Eisenbahn­strecken oder ihrer Teilab­schnitte auf einer durch­gehenden Länge von min­destens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;

 

d) Neubau von Eisenbahn­strecken oder ihrer Teilab­schnitte auf einer durch­gehenden Länge von mindes­tens 5 km, sofern ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B berührt wird;

e) Änderung von Eisenbahn­strecken oder ihrer Teilab­schnitte auf einer durch­gehenden Länge von mindes­tens 5 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B berührt wird;

ausgenommen ist die Berührung von Schutzgebieten der Katego­rie B ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastro­phenfällen bedingte Umlegun­gen.

Bei lit. c und e ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken (§ 23b) nicht erfasst.

Z 11


Z 11

a) Verschubbahnhöfe mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 75 ha;

b) Frachtenbahnhöfe, Güter­terminals oder Güterver­kehrszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha.

 

 

Z 12

a) Neuerschließung von Gletscherschigebieten;

b) Neuerschließung oder Ände­rung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errich­tung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächen­inanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

 

c) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errich­tung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruch­nahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Z 13

a) Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdöl­produkten, Chemikalien oder Gas mit einem Innen­durchmesser von minde­stens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km;

 

b) Rohrleitungen für den Trans­port von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und einer Länge von mindestens 25 km.

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. a und b ist die Lei­tungslänge.

Z 14




















Z 14

a) Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflug­felder und Flugplätze für Hubschrauber, die über­wiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheits­verwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landes­verteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;

b) Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;

c) Änderungen von Flugplät­zen durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlän­gerung die Gesamtpisten­länge um mindestens 25% erweitert wird;

d) Änderungen von Flugplät­zen, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motor­seglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 20 000 pro Jahr oder mehr zu erwarten ist.

Von lit. b, c und d ausge­nommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militär­luftfahrt aus Anlass eines Ein­satzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305.

Von lit. c ausgenommen sind weiters Vorhaben, die aus­schließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.

 

 

Z 15

a) Häfen, Kohle- oder Öllän­den, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind;

     Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2) von lit. a ist die bescheid­mäßig genehmigte Um­schlagkapazität.

b) Neubau von Wasserstraßen, die Schiffen mit einer Trag­fähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind.

 

 

Z 16

a) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;

 

b) Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km;

Berechnungsgrundlage für Än­derungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und b ist die Lei­tungslänge.

Z 17

 

a) Freizeit- oder Vergnügungs­parks [2]) mit einer Flächen­inanspruchnahme von min­destens 10 ha oder mindes­tens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b) Freizeit- oder Vergnügungs­parks 2) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächen­inanspruchnahme von min­destens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraft­fahrzeuge.

Z 18

 

Industrie- oder Gewerbe­parks [3]) mit einer Flächen­inanspruchnahme von mindes­tens 50 ha.

 

Z 19

 

Einkaufszentren [4]) mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1 000 Stellplätzen für Kraft­fahrzeuge.

 

Z 20

 

a) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruch­nahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;

b) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindes­tens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Z 21

 

a) Öffentlich zugängliche Park­plätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 1 500 Stellplätzen für Kraft­fahrzeuge;

b) öffentlich zugängliche Park­plätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutz­würdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mehr als 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Z 22

 

a) Jachthäfen (einschließlich Bojenfelder) mit mindestens 300 Liegeplätzen für Sport­boote;

b) Jachthäfen (einschließlich Bojenfelder) in schutz­würdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 150 Liegeplätzen für Sport­boote.

Z 23

 

a) Campingplätze außerhalb geschlossener Siedlungs­gebiete mit mindestens 500 Stellplätzen;

b) Campingplätze in schutz­würdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 250 Stellplätzen, außerhalb geschlossener Siedlungs­gebiete.

Z 24

 

Ständige Freiluftanlagen für Motorsportveranstaltungen ab 2 km Länge.

 

 

Bergbau

 

 

Z 25
























Z 25

a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein, Festgestein im Trichterabbau mit Sturz­schacht, plattenförmige Festgesteinsvorkommen) oder Torfgewinnung mit einer Fläche [5]) von mindes­tens 20 ha;

b) Erweiterungen einer Ent­nahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein, Festgestein im Trichterabbau mit Sturz­schacht, plattenförmige Festgesteinsvorkommen) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmi­gten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninan­spruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;

 

c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein, Festgestein im Trichterabbau mit Sturz­schacht, plattenförmige Festgesteinsvorkommen) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder in oder nahe Siedlungsgebieten [6]) mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;

d) Erweiterungen einer Ent­nahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein, Festgestein im Trichterabbau mit Sturz­schacht, plattenförmige Festgesteinsvorkommen) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder in oder nahe Siedlungsgebieten 6), wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren beste­henden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt;

ausgenommen von Z 25 sind die unter den Z 37 und 38 erfassten Tätigkeiten.

Z 26

a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;

b) Erweiterungen einer Ent­nahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweite­rung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächen­inanspruchnahme 5) mindes­tens 3 ha beträgt;

 

c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Fest­gestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder in oder nahe Siedlungs­gebieten 6) mit einer Fläche 5) von mindestens 5 ha;

d) Erweiterungen einer Ent­nahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutz­würdigen Gebieten der Kategorie A oder in oder nahe Siedlungsgebieten 6), wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninan­spruchnahme 5) mindestens 1,5 ha beträgt.

Z 27

a) Untertagebau mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha;

 

b) Untertagebau in schutz­würdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 5 ha.

 

5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

6) Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von Wohn­häusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Klein­gartensiedlungen,

3. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Kranken­häuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religi­onsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.

Z 28

 

 

Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1 000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A; aus­genommen sind Probe- und Erkundungsbohrungen, Bohr­lochbergbau auf Salz sowie die unter Z 29 und 33 erfassten Tätigkeiten.

Z 29

a) Förderung von Erdöl oder Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 500 000 m3/d pro Sonde bei Erdgas;

b) Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus mit einer Verarbeitungs­kapazität von mindestens 2 000 t/d bei Erdöl und von mindestens 2 000 000 m3/d bei Erdgas,

 

c) Förderung von Erdöl oder Erdgas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Kapazität von mindestens 250 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 250 000 m3/d pro Sonde bei Erdgas;

d) Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 750 t/d bei Erdöl und von mindestens 1 000 000 m3/d bei Erdgas;

(Mengen bzw. Volumenangaben bei atmosphärischem Druck).

 

Wasserwirtschaft

 

 

Z 30

Wasserkraftanlagen (Talsper­ren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerks­ketten [7]) ab 2 MW.

 

 

Z 31

 

a) Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speiche­rung von Wasser, in denen über 10 000 000 m3 Wasser neu oder zusätzlich zurück­gehalten oder gespeichert werden;

b) Stauwerke und sonstige An­lagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speiche­rung von Wasser in schutz­würdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 000 000 m3.

Z 32

 

a) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasser­anreicherungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungs­volumen von mindestens 10 000 000 m3;

 

Z 32

 

b) andere Grundwasserent­nahmeprojekte [8]), wenn im Jahresmittel mehr als 90% des ersten Grundwasser­horizontes des im langjähri­gen Mittel sich neubilden­den Grundwasserdargebotes des von der Entnahme betroffenen Einzugsgebietes beansprucht werden sollen;

c) andere künstliche Grund­wasseranreicherungs­projekte [9]), wenn im Jahres­mittel mehr als 90% des ersten Grundwasserhori­zontes des im langjährigen Mittel sich neubildenden Grundwasserdargebotes im Abströmbereich dotiert werden sollen.

 

Z 33

 

 

Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen im Zusammen­hang mit der Wasserversorgung ab 1 000 m Teufe in schutz­würdigen Gebieten der Katego­rien A oder C; ausgenommen sind Probe- und Erkundungs­bohrungen.

Z 34

 

 

Wasserfernleitungen mit einer Länge von mindestens 100 km in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C.

Z 35

 

Anlagen zur Bodenentwässe­rung mit einer Fläche von min­destens 300 ha.

 

Z 36

 

Anlagen zur Bodenbewässe­rung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von min­destens 2 500 ha.

 

Z 37

 

 

Gewinnung von Mineralien durch Baggerung in einem Fluss in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Ent­nahmemenge von mehr als ins­gesamt 400 000 m3 oder mehr als 100 000 m3/a, ausgenommen flussbauliche Erhaltungsmaß­nahmen an diesem Fluss.

Z 38

a) Nassbaggerungen mit einer Flächeninanspruchnahme (für die Baggerung und die Transportwege) von mehr als 25 ha;

 

b) Nassbaggerungen in schutz­würdigen Gebieten der Kategorien A oder C oder in oder nahe Siedlungs-gebieten 6) mit einer Flächen­inanspruchnahme (für die Baggerung und die Trans­portwege) von mehr als 10 ha.

Z 39

a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden;

b) andere Bauvorhaben zur Umleitung von Wasser­ressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der lang­jährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 000 000 m3/a übersteigt und mehr als 5% dieses Durchflusses umgeleitet werden;

 

c) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes in schutzwürdi­gen Gebieten der Kate­gorie A, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 25 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden;

von Z 39 ausgenommen sind Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen zur Trinkwasserversorgung.

Z 40

 

a) Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von mindestens 150 000 Einwohner­werten [10]);

b) Abwasserreinigungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Bemessungswert von mehr als 100 000 Ein­wohnerwerten 10), wenn die Bemessungswassermenge der Abwasserreinigungsanlage größer ist als Q95% des Vorfluters an der Ein­leitungsstelle.

Z 41

 

Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m3/s auf einer Bau­länge von mindestens 3 km;

ausgenommen sind Maß­nahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähig­keit der Gewässer (Renaturie­rungen).

 

Z 42

 

Schutz- und Regulierungs­bauten mit einer Baulänge von mehr als 3 km an Fließ­gewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m3/s;

ausgenommen sind Maß­nahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähig­keit der Gewässer (Renaturie­rungen).

 

 

Land- und Forstwirtschaft

 

 

Z 43

 

a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:

        48 000  Legehennen-, Jung­hennen- oder Trut­hühnerplätze

        65 000  Mastgeflügelplätze

          2 500 Mastschweineplätze

             700  Sauenplätze;

b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder in bzw. nahe Siedlungsgebieten [11]) ab folgender Größe:

        40 000  Legehennen-, Jung­hennen- oder Trut­hühnerplätze

        42 500  Mastgeflügelplätze

          1 400  Mastschweineplätze

             450  Sauenplätze;

betreffend lit. a und b gilt: bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfall­prüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

Z 44

 

a) Intensive Fischzucht [12]) mit einer Produktionskapazität von mindestens 300 t/a;

b) intensive Fischzucht 12) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Produktionskapazität von mindestens 150 t/a.

Z 45

 

a) Umwandlung von Ödland [13]) oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung [14]) mit einer Fläche von mindestens 70 ha;

b) Umwandlung von Ödland 13) der naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Fläche von mindestens 35 ha;

sofern für Vorhaben dieser Zif­fer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gilt.

Z 46


































Z 46

 

a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b) Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen [15]) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

d) Erweiterungen von Erstauf­forstungen mit nicht standort­gerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Ge­samtausmaß der in den letz­ten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

e) Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

f) Erweiterungen von Ro­dungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninan­spruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt ;

sofern für Vorhaben dieser Zif­fer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.

Z 47

 

a) Neuerrichtung von integrier­ten chemischen Werken, dh. Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwand­lung [16]), die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem Verbund in funktioneller Hinsicht [17]) stehen;

b) Erweiterung eines integrier­ten chemischen Werkes durch Neuerrichtung von Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwand­lung 16), die mit einem bestehenden integrierten chemischen Werk in einem Verbund in funktioneller Hinsicht 17) stehen [18]).

 

Z 48

 

Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

–  zur Herstellung von ein­fachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromati­sche),

–  zur Herstellung von sauer­stoffhaltigen Kohlenwasser­stoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbon­säuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

 

Z 48

 

–  zur Herstellung schwefel­haltiger Kohlenwasserstoffe,

–  zur Herstellung stickstoff­haltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitrat­verbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

–  zur Herstellung phosphor­haltiger Kohlenwasser­stoffe,

–  zur Herstellung halogenhalti­ger Kohlenwasserstoffe,

–  zur Herstellung von Tensiden,

–  zur Herstellung von metall­organischen Verbindungen,

–  zur Herstellung von anderen organischen Grundchemi­kalien mit mehr als einem Heteroatomtyp

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a [19]).

 

Z 49


























Z 49

 

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemi­kalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

–  zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlen­stoffoxiden, Schwefelverbin­dungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

–  zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpeter­säure, Salzsäure, Schwefel­säure, Oleum, schwefelige Säure,

–  zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

–  zur Herstellung von Wasser­stoffperoxid,

–  mittels Chlor-Alkali-Elektro­lyse,

–  zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kalium­karbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

–  zur Herstellung von Nicht­metallen oder Metalloxiden

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19).

 

Z 50

 

a) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzen­schutzmittel oder Biozide mit einer Produktions­kapazität von mehr als 5 000 t/a;

b) Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a.

 

Z 51

 

a) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.

 

Z 52

 

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

–  zur Herstellung von aromati­schen Verbindungen,

–  zur Herstellung von organi­schen Farbmitteln,

–  zur Herstellung von Duft­stoffen,

–  zur Herstellung von Polymer- und Beschich­tungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.

 

Z 53

 

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

 

 

19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).

Z 53

 

–  zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.

 

Z 54

 

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoff­dünger) mit einer Produktions­kapazität von mehr als 150 000 t/a.

 

Z 55

 

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

 

Z 56

 

Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

 

Z 57

 

a) Anlagen zur Herstellung organischer oder anorgani­scher Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrpro­dukteanlagen [20]) mit einer Produktionskapazität von mehr als 15 000 t /a;

b) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arznei­mittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrproduktean-lagen 20) mit einer Produkti­onskapazität von mehr als 5 000 t/a.

 

Z 58

 

Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Ver­arbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explo­sivstoffen.

 

Z 59

 

a) Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten (beabsichtigte Verwendung gemäß § 1 Abs. 3 VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) mit biologi­schen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 (§ 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/
1994), die für Produktions­zwecke bestimmt sind und ein Arbeitsvolumen von mehr als 10 l aufweisen;

b) Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten mit gentech­nisch veränderten Mikro­organismen ab der Sicher­heitsstufe 3 (§ 5 Z 2 GTG, BGBl. Nr. 510/1994) in großem Maßstab (§ 4 Z 11 GTG, BGBl. Nr. 510/1994).

 

Z 60

 

a) Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Zellulose oder Holzstoff, ausgenommen Holzschliff;

b) Anlagen zur Herstellung von Holzschliff mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

 

Z 61

 

a) Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 72 000 t/a;

b) sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

 

Z 62

 

Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a.

 

Z 63

 

a) Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungs­kapazität von mehr als 20 000 t/a;

b) Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen
in oder nahe Siedlungs­gebieten 
[21]) mit einer Ver­arbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.

Z 64

 

a) Neuerrichtung von integrier­ten Hüttenwerken zur Her­stellung von Roheisen oder Rohstahl;

b) Anlagen zum Rösten und Sintern von Erzen;

c) Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;

d) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warm­walzen, Schmieden mit Hämmern) mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;

e) Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 250 000 t/a.

Z 65

 

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.

 

Z 66

 

a) Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b) Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisen­metallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

c) Eisenmetallgießereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

d) Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisen­metallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) in schutz­würdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 67

 

Anlagen zur Oberflächen­behandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektro­lytisches oder chemisches Verfahren mit einem Jahresver­brauch von mehr als 3 000 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelz­flüssigen metallischen Schutz­schichten auf Metallober­flächen mit einem Jahresver­brauch von mehr als 15 000 t an Beschichtungsstoffen.

 

Z 68

 

a) Anlagen zu Bau und Mon­tage von Kraftfahrzeugen mit einer Produktions­kapazität von mehr als 200 000 Stück/a;

b) Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren mit einer Produkti­onskapazität von mehr als 600 000 Stück/a.

 

Z 69

 

Schiffswerften mit einer Slip­anlage von mehr als 150 m Länge.

 

Z 70

 

Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahr­zeugen mit einer Schubkraft von mehr als 100 kN;

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Anlagenfläche in Hektar.

 

Z 71

 

Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahr­zeugen mit einer Produktions­kapazität von mehr als 200 Stück/a für den Eisenbahn­betrieb oder mehr als 400 Stück/a für den Straßen­bahnbetrieb.

 

Z 72

 

Anlagen mit mehr als 60 Prüf­ständen für Motoren, Turbinen oder Reaktoren, ausgenommen Kaltprüfstände.

 

Z 73

 

Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss.

 

Z 74

 

a) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zemen­ten mit einer Produktions­kapazität von mehr als 300 000 t/a;

b) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zemen­ten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

Z 75







Z 75

 

Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, bei der Asbestzementherstellung mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t Fertig­produkten/a, bei Reibungs­belägen mit einer Produktions­kapazität von mehr als 10 t Fertigerzeugnissen/a, bei anderen Verwendungen mit einem Einsatz von mehr als 50 t/a.

 

Z 76

 

a) Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;

b) Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

Z 77

 

a) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein­schließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral­fasern mit einer Produkti­onskapazität von mehr als 200 000 t/a;

b) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein­schließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral­fasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

Z 78

 

a) Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegel­steinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produkti­onskapazität von mehr als 300 000 t/a;

b) Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegel­steinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

Z 79

 

Raffinerien für Erdöl (ausge­nommen Anlagen, die aus­schließlich Schmierstoffe herstellen); Berechnungs­grundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbei­tungskapazität an Rohöl in Tonnen.

 

Z 80











Z 80

 

a) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Gesamtlager­kapazität von mehr als 200 000 t;

b) Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 m3 (bezogen auf 0 °C, 1,013 hPa);

c) oberirdische Lagerung von festen fossilen Brennstoffen mit einer Gesamtlager­kapazität von mehr als 500 000 t.

 

Z 81

 

a) Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle mit einer Kapazität von mehr als 250 000 t/a;

b) Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer;

c) Anlagen zur Trockendestil­lation von täglich mehr als 500 t Kohle.

 

Z 82

 

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen.

 

Z 83

 

a) Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tieri­schen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;

b) Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanz­lichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

c) Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a.

 

Z 84

 

Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tier­futter) sowie von Tiefkühler­zeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

 

Z 85

 

Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2,5 Mio. hl/a.

 

Z 86

 

a) Brauereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b) Mälzereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

 

Z 87

 

a) Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b) Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärke mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

c) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a.

 

Z 88

 

Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapa­zität (Tierkörper) von mehr als 40 000 t/a.

 

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges
Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nati­onalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abge­grenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausge­wiesene einzigartige Naturgebilde

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baum­bewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

D

belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

 

Anlage 2

Minderheitsbericht

der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch die Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Otmar Brix und Genossen

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zum Antrag 168/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und Bürgerbeteiligung geändert wird

 

Der Antrag entspricht bis auf ganz wenige Änderungen dem ÖVP-Initiativantrag vom letzten Jahr, den die SPÖ bereits damals ablehnte. Die Ablehnungsgründe der SPÖ sind nach wie vor die gleichen:

1.  Keine Reduktion der Umweltverträglichkeitserklärung auf ein zusammenfassendes Gutachten, keine Vielzahl von UVP-Verfahren, keine Streichung der Bürgerrechte im Rahmen der Bürgerpartei, wie dies der FP/VP-Antrag vorsieht.

     Dies alles ist kontraproduktiv, weil gerade das UVP-Gutachten und die Bürgerparteien zu einer Beschleunigung im Verfahren geführt haben. Bundesminister Bartenstein im Wirtschaftsblatt: “Österreich liegt bei der Abwicklung von Anlageverfahren im europäischen Mittelfeld”. Eine aktuelle Evaluationsstudie zu UVP-Verfahren erbrachte eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 20 Mo­naten (also deutlich weniger als zwei Jahre) von der Antragstellung bis zur Genehmigung. Dies entspricht einer deutlichen Verfahrensverkürzung durch das integrative UVP-Verfahren.

2.  Geplant ist ein so genanntes vereinfachtes Verfahren, dem beispielsweise sämtliche gewerblich/indu­strielle Anlagen sowie Freizeitparks, Einkaufszentren oder Massentierhaltungsbetriebe in Zukunft unterliegen. Im vereinfachte Verfahren ist das UVP-Gutachten, das eigentliche Kernstück jeder UVP, nicht mehr vorgesehen. Stattdessen soll die Behörde die Umweltauswirkungen des Projekts zusammen­fassend bewerten. Bürgerinitiativen sollen im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung mehr erhalten, sondern lediglich einen Beteiligtenstatus. Dies obwohl gerade dieser Umstand zu einer Beschleunigung der Verfahren und einer besseren Akzeptanz und auch inhaltlichen Verbesserung der Projekte geführt hat.

3.  Die Schwellenwerte, ab denen einen Projekt UVP-Pflichtig wird, wurden viel zu hoch angesetzt. So liegt beispielsweise bei Reststoffdeponien der Schwellenwert fünfmal höher als bisher. Ein vereinfachtes UVP-Verfahren muss bei der Errichtung einer Industrieanlage zur Herstellung organi­scher Grundchemikalien erst ab 150 000 t/a durchgeführt werden. Die weltweit größte Anlage hat eine Kapazität von 180 000 t/a, es ist also fraglich, ob dieser Schwellenwert in Österreich jemals erreicht wird.

     Geltendes UVP-Recht wird zB eingeschränkt durch

      – Erhöhung der Mengenschwellen für Massentierhaltungen,

      – höhere Schwellen für Verbrennung von nichtgefährlichen Abfällen,

      – Verschlechterung der Kriterien für Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung,

      – Erhöhung der Schwellen für Bundesstraßen,

      – Festlegung einer Mindestlänge für Pipelines und Hochspannungsleitungen,

      – Bindung der Mengenschwellen für Pflanzenschutzmittel nur an deren Wirkstoffe,

      – Erhöhung der Mengenschwellen für Deponien etwa auf das Doppelte,

      – Zuckerfabriken fallen durch die Mengenschwellen aus der UVP-Prüfung heraus.

4.  Geplant ist, die Zulassung eines Projektes im Grundsatz- und Detailgenehmigung aufzuspalten, (dies kann bei sehr komplexen Projekten sinnvoll sein). Grundsatzentscheidungen (ja/nein) dürfen aber nicht die nachfolgenden Detailentscheidungen ohne ausreichende Ermittlung des genauen Sachverhalts präjudizieren. Nicht zu akzeptieren ist deshalb, dass bei den Detailgenehmigungen keine mündlichen Verhandlungen mehr durchgeführt werden.

5.  Ein positiver Begleiteffekt der bisherigen Umweltverträglichkeitsprüfungen ist die Transparenz bei der Durchführung von Projekten. Der Entwurf zum UVP-G sieht vor, das bisherige öffentliche Vorverfahren de facto abzuschaffen. Die Bedeutung des Vorverfahrens liegt in der frühen Abklärung des Untersuchungsrahmens, bei der die Öffentlichkeit in Hinkunft ausgeschlossen sein soll. Die Sachverständigen-Gutachter sollen in Zukunft durch die Behörde bestellt werden, ohne Möglichkeit der Stellungnahme für die Parteien.

6.  Beim Anwendungsbereich wird die EU-UVP-Änderungsrichtlinie nicht erfüllt zB bei

      – Anlagen zur chemischen Behandlung zur Verbrennung gefährlicher Abfälle,

      – der Deponierung gefährlicher Abfälle,

      – Abwasserbehandlungsanlagen.

Zu § 1:

Dies entspricht nicht einer Mindestumsetzung des UVP-Richtlinie, Inhaltlich werden durch den Entfall von Biotopen und Ökosystemen die Auswirkungen auf Pflanzen und Tiergesellschaften als Ganzes nicht mehr untersucht.

Zu § 3:

Das vereinfachte Verfahren wird von der SPÖ-Fraktion abgelehnt, verzichtet es doch auf ein umfassendes Umweltverträglichkeitsgutachten, verwehrt es den Bürgerinitiativen doch Parteistellung und lässt Abnahmeprüfung und Nachkontrolle entfallen. Die von der Behörde durchzuführende Einzelfallprüfung sollte sich auf wesentlich weniger Anlagetypen beschränken. Völlig abgelehnt wird, dass eine Einzelfallprüfung von der Behörde nicht durchgeführt wird, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist.

Zu § 3a:

Gegenüber dem bisherigen Gesetzestext unterliegen weit weniger Anlagenänderungen in Zukunft einer UVP-Pflicht. Insbesondere, dass eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen ist, wenn die beantragte Änderung eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist, erscheint nicht akzeptabel. Die SP fordert in diesem Zusammenhang den bisherigen Gesetzestext.

Zu § 6:

Jegliches Abspecken der Umweltverträglichkeitserklärung wird von der SP abgelehnt (insbesondere keine Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesamtimmissionssituation).

Zu § 7:

Die Neuformulierung des Zeitplanes sollte so vorgenommen werden, dass eine realistische Entschei­dungsfrist getroffen werden kann. Dies ist mit neun Monaten bei Spalte 1 Projekten und sechs Monate bei Spalte 2 und 3-Projekten angesichts von Verfahrensdauern von zwölf bis 14 Monaten derzeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben.

Zu § 8:

Der Entfall der Erstellung einer vorläufigen Gutachterliste und das Untersuchungsrahmen und deren Auflage und damit eine Verringerung der Bürgereinbindung kann nach den bisherig durchgeführten UVP-Verfahren nur eine Verlängerung der Verfahrensdauer nach sich ziehen. Das Umweltverträglichkeits­gutachten ist der zentrale Bestandteil des gesamten UVP-Verfahrens. Der Entfall des Prüfbuches als auch der Verzicht auf die Anhörung des Umweltanwaltes und der mitwirkenden Behörden wird mehr Rechtsunsicherheit und eine Verschlechterung der Entscheidungsqualität der Behörde nach sich ziehen.

Zu § 12a:

Eine bloße zusammenhängende Bewertung wird abgelehnt. Der wesentliche Vorteil des Gutachtens liegt in der integrativen Zusammenschau und der notwendigen Abstimmung der Gutachter (keine Wider­sprüche); dies spart Zeit und Kosten. Das UVP-Gutachten ist ein Beweismittel, die Zusammenfassende Bewertung nur eine Beweiswürdigung einzelner Gutachtermeinungen durch die Behörde.

Zu § 13:

 

Da keine Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten mehr an die sonstigen Beteiligten übermittelt wird, werden den Bürgern wesentliche Mitsprachemöglichkeiten genommen. Ebenso werden im Regelfall kein Umweltverträglichkeitsgutachten mehr in der Bezirksverwaltungsbehörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die SPÖ lehnt die damit verbundenen Einschränkung der Bürgerrechte ab.

Zu § 18:

Die Entscheidung, ob es zu einem Verfahren mit Grundsatz- und Detailgenehmigung kommt, sollte nicht vom Projektwerber (sondern wie bisher) von der Behörde getroffen werden.

Zu § 19:

Von Seiten der SPÖ wird es strikt abgelehnt, dass Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren keinerlei Parteistellung mehr genießen. Dies würde eine deutliche Verlängerung der Verfahren nach sich ziehen.

Zu § 20 bis 23:

Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, sollte eine Bau- und Betriebsaufsicht durch die UVP-Behörde installiert werden.

Zur Anlageliste:

Es erscheint als völlig unakzeptabel, dass faktisch alle Industrie- und Gewerbeprojekte nur mehr im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden. Dabei wird in vielen Fällen dies noch von einer Einzelfall­prüfung durch die Behörde abhängig gemacht.

Die SPÖ geht bei ihren Vorstellungen davon aus, dass durch die Umsetzung der EU-Änderungsrichtlinie keine Verschlechterungen gegenüber dem geltenden UVP-Gesetz eintreten sollten. Im Gegensatz dazu, werden die Mengenschwellen im vorliegenden Gesetzesantrag zum Teil drastisch angehoben werden (sodass keine österreichischen Anliegen mehr darunter fallen) oder Anlagentypen überhaupt aus der UVP‑Pflicht entfernt. Siehe dazu auch Ziffer 3 des allgemeinen Teils.

Anlage 3

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Umweltausschusses über den Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umwelt­verträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird (168/A)

 

Die geplante Novellierung des UVP-Gesetzes beseitigt bei vielen Vorhabensarten Kernelemente des österreichischen UVP-Verfahrens wie die Parteistellung für Bürgerinitiativen zur Wahrung des Umwelt­schutzrechts und die amtliche Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht werden in vielen Fällen gegenüber der geltenden Rechtslage hinaufgesetzt. Auch für neue Projektarten, die auf Grund der UVP-Änderungsrichtlinie erfasst werden müssen, sind die Schwellen für die UVP-Pflicht viel zu hoch gewählt. Diese Novelle senkt daher das österreichische Umweltschutzniveau.

Der Ansatz der Regierungsparteien, die von der EU vorgegebene Ausweltung der UVP auf zusätzliche Vorhaben durch eine Reduktion der Beteiligungs- und Prüfstandards und Anhebung der Schwellen “wettzumachen” und das als einen ausgewogenen Interessensausgleich zwischen Wirtschaft und Umwelt hinzustellen, ist gegenüber dem einzelnen Betroffenen mehr als zynisch. Was hilft es einer Nachbarin einer Schweinezucht, die nun nicht mehr UVP-pflichtig ist, wenn auch ein Freizeitpark dem UVP-G unterliegt?

Nicht entkräftet werden kann die grüne Kritik durch den Verweis, dass die Genehmigungskriterien des UVP-G nicht geändert wurden. Zum einen gibt es eine Änderung des einschlägigen § 17. Zum anderen ist jede Norm, die nicht von Dritten eingeklagt werden kann, nur halb so viel wert. Und die Bürgerinitiativen können die Umweltschutzstandards (in den meisten Fällen) nicht mehr im Verfahren geltend machen. Wo kein Kläger, da kein Richter! Dieser Verschlechterung kann auch nicht durch die Parteistellung der Nachbarn abgefangen werden, da deren Schutzbereich bei weitem nicht jenem der Bürgerpartei des geltenden UVP-G entspricht. So kann die Nachbarpartei nicht die Emissionsreduktion nach dem Stand der Technik, die effiziente Verwendung der Energie, die Ressourcenschonung, den Naturschutz uvm. geltend machen.

Die im Ausschuss vorgenommene Senkung bei den Schwellenwerten für die Massentierhaltung und die Einführung der konzentrierten Abnahmeprüfung im vereinfachten Verfahren kommen zwar der vorge­brachten grünen Kritik entgegen, können aber am Gesamtbefund nichts ändern.

Die Grüne Fraktion stimmt daher dem Gesetzesantrag nicht zu. Aus den umfangreichen Überlegungen seien folgende angeführt:

1.  Grundsätzliche Verschlechterungen gegenüber der geltenden Rechtslage – Prüfungsumfang und Partizipation in Bescheidverfahren

a) Die einschneidenste Maßnahme ist die Einführung des vereinfachten UVP-Verfahrens, dem der Großteil der Vorhaben zugeordnet wird wie industrielle und gewerbliche Anlagen – aber auch Massen­tierhaltungen, Freizeit- und Vergnügungsparks, gentechnische Anlagen oder Grundwasserentnahmen. Jede Anlage, die nur den für Schutzgebiete niederen Schwellenwert erreicht, unterliegt nur dem verein­fachten Verfahren. Das vereinfachte Verfahren sieht zwar eine Entscheidungskonzentration vor, folgende Elemente fehlen aber:

–   UVP-Gutachten

–   Parteistellung der Bürgerinitiativen

–   Nachkontrolle

Es gilt eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

Der Integrative Ansatz ist durch eine bloße “zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen” und die Generalklausel bei den Genehmigungskriterien verwirklicht. Inhalt und Zeitpunkt der zusammen­fassenden Bewertung sind nicht vorgegeben. Nach Auskunft des Ministeriums stellt sie eine Art Beweis­würdigung dar. Sie ist nicht zu veröffentlichen.

Die Umweltverträglichkeitserklärung (des Projektwerbers) ist nicht mehr so umfassend.

Die Bürgerinitiativen haben bloß Beteiligtenstellung, konkret heißt das: Akteneinsicht und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Rederecht. Sie können aber keine rechtswirksamen Einwendungen gegen das Projekt vorbringen und schon gar nicht gegen die behördliche Entscheidung berufen. Allerdings haben nach wie vor jedenfalls die Nachbarn der Anlage als Einzelpersonen Parteistellung.

Natürlich werden auch im vereinfachten Verfahren alle Verschlechterungen des normalen UVP-Verfahrens schlagend, wie zB:

–   kein zwingendes Vorverfahren (Information der Öffentlichkeit sechs Monate vor Antragstellung,

–   kein (zwingende) öffentliche Erörterung,

–   mangelhafte Publizität der mündlichen Verhandlung.

Diese Verschlechterungen werden auch bei bereits laufenden Verfahren eintreten!

b) Auch das normale UVP-Verfahren wird eklatant verschlechtert: Das Vorverfahren ist nur auf Antrag des Projektwerbers durchzuführen und ist de facto eine Vorberatung des Projektwerbers, eine öffentliche Auflage der Projektanzeige geschwiege denn eine Information der Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinden ist nicht vorgesehen. Die Öffentlichkeit erfährt so erstmals mit der Auflage des Genehmigungsantrags vom Projekt und mit wie früher sechs Monate vor Antragstellung.

Der Umfang der Umweltverträglichkeitserklärung (des Projektwerbers) ist durch eine schwammige Zumutbarkeitsklausel relativiert.

Das Scoping entfällt völlig. Themenstellung und Sachverständige des UVP-Gutachtens werden von der Behörde (Landesregierung) festgelegt, lediglich die mitwirkenden Behörden (Behörden, die durch die Entscheidungskonzentration die Zuständigkeit verloren haben) sind vorher anzuhören.

Das UVP-Gutachten wird zwar öffentlich aufgelegt, doch eine öffentliche Erörterung darüber ist nicht zwingend und für den Fall, dass sich weniger als 100 Personen am Verfahren beteiligen, überhaupt nicht möglich. Langen also während der Auflage des Genehmigungsantrages nicht zumindest 100 Stellung­nahmen bei der Behörde ein, so findet jedenfalls keine öffentliche Erörterung über das Vorhaben statt.

Die mündliche Verhandlung, in der bei sonstigem Verlust der Parteistellung (siehe näher § 42 AVG), die rechtswirksamen Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht werden müssen, wird für die Nachbarn nur durch Anschlag in der Gemeinde und im Amtsblatt der Landesregierung kundgemacht (anderes gilt nur bei Großverfahren mit mehr als 100 Betiligten). Mehr Publizität ist nur gegeben, wenn die Behörde die Verhandlung bereits bei Auflage der Projektunterlagen ankündigt. Diese Kundmachung hat in zwei Tageszeitungen sowie in der Wiener Zeitung, welche auch im Internet vertreten ist, zu erfolgen.

Die Zuständigkeitskonzentration endet bereits mit dem Abnahmebescheid, das ist die Überprüfung der Anlage nach der Errichtung und die wie früher nach der Nachkontrolle, die drei bis fünf Jahre nach der Genehmigung zu erfolgen hat. Damit kommt es früher zu einer Zersplitterung der Kontrollzuständigkeiten auf mehrere Behörden, worunter die Qualität der Kontrolle leiden wird.

Diese Verschlechterung werden auch bei bereits laufenden Verfahren eintreten!

c) Das Bürgerbeteiligungsverfahren wird völlig gestrichen.

2. Anwendungsbereich

Devise des Entwurfs ist die Einführung bzw. Beibehaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung nur bei jenen Projekten, die gemäß EU-Recht zwingend einer UVP unterzogen werden müssen. Dies führt gegenüber der jetzigen Rechtslage dazu, dass einige Projektarten nicht mehr vertreten sind (zB Spanplattenerzeugung) oder die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht zum Teil hinaufgesetzt werden. Anlagenerweiterungen unterliegen prinzipiell nur dann einer UVP-Pflicht, wenn die Schwelle erreicht ist und die Behörde die UVP-Pflicht im Einzelfall feststellt.

a) Beispiele für Schwellenwerterhöhungen:

Geltendes UVP-G

Geplantes UVP-G

100 000 m3 Gesamtvolumen

500 000 m3 Gesamtvolumen

500 000 m3 Gesamtvolumen

1 000 000 m3 Gesamtvolumen

10 ha Abbaufläche *)

20 ha Abbaufläche

jede neue Piste oder Pistenverlängerung

neue Pisten ab einer Länge von 2 100 m oder Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn Pistenlänge insgeamt um 25% zunimmt oder jährlich mehr als 20 000 Flugbewegungen resul­tieren

1 400 Stück

2 500 Stück

ab 5 km Länge

ab 10 km Länge

110 kV bundesländerübergreifend

ab 220 kV und einer Mindestlänge von 15 km

250 000 Tonnen Jahresproduktion

nicht mehr UVP-pflichtig!

*) Vereinfachtes Verfahren.

b) Beispiele für zu hohe Schwellenwerte bei neu dem UVP-G unterliegenden Projekten:

   Wasserentnahmen

Der Entwurf Kopf/Schweitzer für die Änderung des UVP-G übernimmt den Schwellenwert der UVP-Änderungsrichtlinie von 10 000 000 m3 jährlich. Das entspricht einer Wasserentnahme von rund 326 l/sec oder einem Wasserbedarf von zirka 180 000 Menschen. Der Konsens der dritten Wasserleitung für Wien liegt im Vergleich dazu bei 742 l/sec (Moosbrunn in der Mittendorfer Senke). Der Gesamtbedarf an Wasser privater Haushalte in Österreich betrug laut Gewässerschutzbericht 1999 rund 750 000 000 m3. Diese Vergleichswerte zeigen schon, dass der Schwellenwert für österreichische Verhältnisse viel zu hoch ist.

Der Entwurf definiert ergänzend die Umwelterheblichkeit einer Wasserentnahme in Prozent der Grundwasserneubildung: “Andere Grundwasserentnahmeprojekte (unterliegen dann dem UVP-G, An­merkung der Verordnung), wenn im Jahresmittel mehr als 90% des ersten Grundwasserhorizontes des im langjährigen Mittel sich neubildenden Grundwasserdargebotes des von der Entnahme betroffenen Einzugsgebietes beansprucht werden soll”. Übersetzt heißt dies, dass ein Betrieb (Entnehmer) die gesamte Wasserneubildung für sich beanspruchen kann ohne dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch­geführt werden muss. Dies trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass es ja meistens bereits andere Nutzer gibt. Außerdem liegt die Schwankungsbreite bei der Einschätzung der Grundwasserneubildungs­menge bei 20 bis 30%. Der Wert müsste daher bei 20% der Neubildung liegen.

   Bodenbewässerung

Gemäß Kopf/Schweitzer-Antrag soll eine Bodenbewässerung ab eine jährlichen Fläche von 2 500 ha uvp-pflichtig sein. Das größte zusammenhänge Bewässerungsareal in Österreich stellt das Marchfeld von zirka 100 km2 dar. Das heißt, dass erst bei einem neuen Bewässerungsprojekt von einem Viertel des Marchfelds das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zum Tragen käme. Eine weitere zusammen­hängende Fläche dieser Größenordnung wird in Österreich kaum auszumachen sein.

Weder für Wasserentnahmen noch für Bewässerungen wurden für Schutzgebiete niedrigere Schwellen­werte angesetzt!

Zu erinnern ist, dass die UVP bloß im vereinfachten Verfahren durchzuführen wäre.

c) Beispiele für überhöhte Schwellenwerte des geltenden Gesetzes

   Wasserkraftwerke

Wie auch schon bei der Beschlussfassung moniert, sieht auch das geltende Gesetz viel zu hohe Eintritts­schwellen für die UVP vor. Verdeutlicht kann dies exemplarisch am Wert für Wasserkraftwerke werden, die erst ab einer Leistung von 15 MW UVP-pflichtig sind. Das heiß umstrittene Kraftwerksprojekt Lambach hat eine Leistung von 14 MW, das ebenso umstrittene Wasserkraftprojekt im Lechtal eine Leistung von unter 10 MW. Der Antrag Kopf/Schweitzer sieht noch dazu eine Verschlechterung gegenüber der geltenden Rechtslage bei den Kraftwerksketten vor: Während früher lediglich darauf abgestellt wurde, dass eine freie Fließstrecke von 1 km zwischen den Kraftwerken unterschritten wurde, so wird jetzt auf die Leistung der einzelnen Kraftwerke abgestellt und eine Mindestleistung von 2 MW gefordert.

   Gletscherschigebiete

Gemäß Anhang 1 Z 14 des geltenden UVP-G ist lediglich die Neuerschließung von Gletscher­schigebieten, nicht aber die Erweiterung eines Gletscherschigebietes per se UVP-pflichtig. Derzeit wäre ein Flächenbedarf durch “Pistenneubau” von 20 ha Fläche vorausgesetzt.

Im Antrag Kopf/Schweitzer wird abermals eine bestimmte Größe der Erweiterung vorausgesetzt. Liegt der Gletscher in einem Nationalpark, so liegt die Schwelle bei 10 ha Lifttrasse, ansonsten bei 20 ha Geländeveränderungen durch “Pistenneubau”. Derartige Schwellenwerte können aber schrittweise umgangen werden. Sie dazu das Projekt am Wurtenkees/Kärnten.

3.  Ergebnisse der “Evaluation der Verfahren nach dem UVP-Gesetz”, erstellt von Sommer/Berg­thaler, im Mai 2000 im Auftrag des BMLFUW

Die Evaluationsstudie legitimiert keinesfalls die Eleminierung der Bürgerpartei und des Umwelt­verträglichkeitsgutachtens, wie des gerne von den Regierungsparteien dargestellt wird.

Von besonderem Wert ist der in der Evaluationsstudie angestellte Verfahrensvergleich bei drei Heizkraft­werken und drei Abfallverbrennungsanlagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

a) Verfahrensdauer

Die drei Heizkraftwerke wurden von ein und demselben Projektwerber beantragt, nur bei einem Heizkraftwerk war das UVP-G anzuwenden (HKW-Mitte). Die beiden anderen wurden nach den üblichen Materiengesetzen geprüft, wobei in einem Fall eine freiwillige UVP abgeführt wurde. Die Verfahrens­dauer war bei dem nach UVP-G abgewickelten Projekt am kürzesten. Die Zeit von Antragstellung bis zum Bescheid 2. Instanz betrug beim

–   Verfahren nach UVP-G                        22,7 Monate,

–   Verfahren ohne UVP                            38,2 bzw. 39,7 Monate und beim

–   Verfahren mit freiwilliger UVP            50 Monate. (S 100)

Alle drei herangezogenen Abfallverbrennungsprojekte sind noch nicht rechtskräftig genehmigt, obwohl die Antragstellung schon lange zurückliegt (S 107 f, 113 f, 118):

MVA Zistersdorf                                                   22. Dezember 1995

Mitverbrennung Zementwerke Gmunden          12. April 1994

Reststoffverwertung Lenzing                              18. März 1994

Während das (zuletzt eingereichte und) nach UVP-G abgewickelte Müllverbrennungsprojekt Zistersdorf in der Berufungsinstanz liegt, liegen bei den nach AWG abgehandelten Verbrannungsanlagen Gmunden und Lenzing nicht einmal erstinstanzliche Bescheide vor. Der gravierendste Unterschied ist, dass die beiden letzten Anlagen auf der Grundlage des Versuchsbetriebs seit 1997 bzw. 1998 in Betrieb sind.

b) Parteistellung der Bürgerinitiativen

Anhand der AWG-Verfahren stellen die Studienautoren fest, dass – auch unter Beachtung der AVG-Novelle Massenverfahren – die bloße Nachbarparteistellung Probleme macht: “So etwa das inhomogene, zum Teil stark individualisierte Einwendungsvorbringen der nur lose organisierten Projektgegener, denen – anders als im UVP-G – im AWG (und auch nach der UVP-Richtlinie) keine wirksamen kollektiven Instrumente zur Bündelung ihrer Einwendungen zur Verfügung stehen. Allein die Aufgabe, die einzelnen (wenngleich zum Teil anhand von ,Schimmeln‘ erstellten, in der mündlichen Verhandlung ergänzten) Einwen­dungen in ihrer inhaltlichen Breite zu erfassen und in Beweisthemen zu ,übersetzen‘, ist nur mit erheblichen Belastungen und Verzögerungen bewältigbar.” (S 116)

Dem stünden die Vorteile der Bürgerpartei gegenüber: “Das Institut der Bürgerinitiative hat auf formaler Ebene, so weit ersichtlich, einen organisationsentlastenden Effekt durch Bündelung von Projekt­beteiligungen, die ansonsten mittels zahlreicher Einzeleinwendungen und entsprechender Teilnahme an Verfahrenshandlungen die Beteiligungs-Phase belasten. Inwieweit sich der beim UVP-Verfahren Zistersdorf beobachtete Effekt, dass die Bürgerinitiativen ein Vertretungsmonopol für die Projekt­gegnerschaft erringt und die individuelle Beteiligung der Mitglieder drastisch absinkt oder überhaupt unterbleibt, auch in Hinkunft bestätigen wird, ist schwer vorhersehbar.” (S 121)

c) Vorverfahren, Scoping und öffentliche Erörterung

Der Projektbetreiber der Heizkraftweke sieht in allen Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung einen Gewinn: “Seitens der Konsenswerberin wird herausgestrichen, dass die umfangreiche und frühe Öffentlichkeitsbeteiligung beim UVP-Verfahren HKW-Mitte als sehr vorteilhaft empfunden wurde, weil sie Gelegenheit zur Ausräumung von Unklarheiten einerseits und zur Berücksichtigung von Vorbrin­gungen von Nachbarn andererseits gegeben und somit wesentlich zur Steigerung der Akzeptanz beige­tragen hat. Auch die frühe Einbindung der SV der Behörde bei der Klärung des Untersuchungsrahmens im Scoping-Prozess stellt sich als positiv heraus. Insbesondere wurde die öffentliche Erörterung als Vorteil empfunden, weil durch die formalisierte Form mit nachweislicher Möglichkeit zur Beteiligung spätere Forderungen entkräftet werden können; das trifft zB auch auf Behauptungen mangelnder Information zu.” (S 99)

d) Umweltverträglichkeitsgutachten

Ein Vergleich des Untersuchungsrahmens mit und ohne UVP-G zeigt gravierende Unterschiede auf. So wurden im UVP-G-Verfahren 25 Fachbereiche und im herkömmlichen Verfahren 14 Fachbereiche untersucht. (S 91)

Es ist daher nach Auffassung der Grünen Fraktion davon auszugehen, dass im vereinfachten Verfahren nach dem Antrag Kopf/Schweitzer folgende Aspekte der Umweltauswirkungen nicht oder in anderer Gewichtung betrachtet werden, da kein amtliches UVP-Gutachten zu erstellen ist: “Die beim HKW-Mitte zusätzlich befassten SV zeigen auch auf, welche Aspekte bei diesem Verfahren nach UVP-G zusätzlich oder zumindest mit einer anderen Gewichtung betrachtet wurden: Abfalltechnik, Bodenschutz, Elektronik/Strahlenschutz, Energiewirtschaft, Geologie, Naturschutz/Biotope/Ökösysteme, Raumplanung, Sach- und Kulturgüter sowie Tiere.” (S 92)

e) Einsparungseffekte

Nach Ansicht der Grünen Fraktion hätte vor allem der “Zeltfresser” nichtamtliche Sachverständige in der Novellierung eines UVP-G aufgegriffen werden müssen. So weisen die Studienautoren darauf hin, dass die “Verfahren ab drei nichtamtlichen Sachverständigen zum Teil beachtlich längere Verfahrenszeiten aufweisen.” (S 49) Andererseits wird der positive Effekt von Sachverständigenklausuren hervor­gestrichen. Es wäre sinnvoller gewesen, an eine Adaptierung des Amtssachverständigenapparats an die neuen Themenstellungen zu schreiten und das Verfahrensmanagement zu verbessern als das UVP-Gutachten zu streichen.

4. Bewertung

Unter dem Titel der Vereinfachung wird das geltende UVP-Verfahren zerstört. Diese Zerstörung ist aus Erfahrungen mit der bisherigen Vollziehung nicht zu legitimieren. Sie läuft diesen Erfahrungen diametal entgegen wie die Ergebnisse der Evaluationsstudie, wie oben wiedergegeben, zeigen.

Die Wirtschaft will sich für den Großteil der Vorhaben den Vorteil der Entscheidungskonzentration holen, baut aber die Äquivalente zugungsten des Umweltschutzes ab: Integrative amtliche Beurteilung (UVP-Gutachten), frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und qualifizierte Mitsprache von Bürgeriniti­ativen. Mit dem vereinfachten Verfahren wird die UVP auf ein Vehikel einer umfassenden Entschei­dungskonzentration reduziert.

Der Staat verweigert den Dialog über Umweltschutz. Die Bürgerinitiativen werden (im vereinfachten Verfahren) aus der mündlichen Verhandlung über das Projekt hinausgedrängt, die öffentliche Erörterung ist nicht mehr zwingend. Damit dürfen BürgerInnen keine Frage mehr stellen, die Behörde und die Sachverständigen müssen keine Antworten mehr geben. Die Parteistellung der Nachbarn kann dieses Defizit nicht wettmachen, denn ihre Rechte reichen nicht so weit wie die der Bürgerpartei nach geltendem UVP-G. Sie können Gefahren für ihr Eigentum und ihre Person abwehren, aber nicht vorsorglichen Umweltschutz (Klimaschutz, Grundwasserschutz, Land- und Waldschonung, Naturschutz) “einklagen”.

Selbst aus der Sicht der Verwaltungsvereinfachung ist dem Entwurf entgegenzuhalten, dass die Anzahl der Verfahrensarten nicht reduziert, sondern erhöht wird: Einerseits gibt es im Bescheidverfahren zwei Verfahrenstypen (verfeinfacht und normal), andererseits werden für Eisenbahnen und für Bundesstraßen unterschiedliche UVP-Verfahren geschaffen. Für Vorhaben der Wasserwirtschaft werden hinsichtlich der Kriterien für die Einzelfallprüfung, die UVE, die Genehmigungsvoraussetzungen und die Überwachung Sondernormen geschaffen. Zusätzlich wird im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sowie im Grundsatz­gesetz über Wald- und Weidenutzungsrechte eine weitere Variante der UVP für Entwässerungen, Flurbereinigungen und Rodungen geschaffen.

 

Ein Vergleich mit anderen EU-Staaten zeigt, dass Österreich vergleichsweise hohe Schwellenwerte hat. Für das Gros der Anlagen wurde die vorbildliche amtliche Umweltverträglichkeitsprüfung und die rechts­wirksame Einbindung der Bürgerinitiativen fallen gelassen. Bei der Massentierhaltung hat der Abbau besonders dramatische Auswirkungen, da die anzuwendenden Materiengesetze (vornehmlich die BauO) völlig unzureichend sind. Auch müssen wir uns vergegenwärtigen, dass alle gewerblichen Projekte, die nicht der UVP (oder IPPC) unterliegen, de facto ohne Nachbarparteistellung über die Bühne gehen. Auch in der Gewerbeordnung ist das vereinfachte Verfahren zum Normalfall geworden.

Schwellenwerte im EU-Vergleich exemplarisch:

Vorhaben

Österreich

Dänemark

Großbritannien

Schweden

Wasserkraftwerke

15 MW

alle *)

0,5 MW *)

alle

Eisen- und Stahl

500 000 t/a
250 000 t/a in Schutzg. *)

alle *)

1 000 m2
Geschoßfläche *)

alle

Kfz und Motoren

200 000 Kfz/a
600 000 Motoren/a

alle *)

1 000 m2
Geschoßfläche *)

alle *)

Brauereien

100 000 t/a

alle *)

1 000 m2
Geschoßfläche *)

50 000 hl/a *)

*) Einzelfallprüfung

Die Orientierung am Mindeststandard der Richtlinie macht Österreich zum Umweltschutz-Schlusslicht. Auch ein qualitativer Vergleich der Genehmigungsregimes, wie in einigen Studien schon ausgeführt, zeigt, dass auch andere Mitgliedstaaten die Richtlinie “überschießend” umgesetzt hatten. Wenn schon ein EU-Gleichschritt bemüht wird, so darf nicht die Richtlinie, sondern muss deren Umsetzung und damit die tatsächliche Rechtslage in den Mitgliedstaaten Maßstab sein.



[1]) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

[2]) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeit­beschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

[3]) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

[4]) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

[5]) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

[6]) Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von Wohn­häusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Klein­gartensiedlungen,

3. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Kranken­häuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religi­onsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.

[7]) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zu­mindest 2 km Länge zu verstehen.

[8]) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll.

[9]) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll.

6) Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von Wohn­häusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Klein­gartensiedlungen,

3. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Kranken­häuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religi­onsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.

[10]) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2, Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.

[11]) siehe Fußnote 6

[12]) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlen­hydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.

[13]) Unter Ödland ist ein offenes nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

[14]) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produkti­onsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

[15]) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung (§ 18 Abs. 1 lit. a ForstG) zum Antragszeitpunkt erloschen ist, sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

[16]) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen.

[17]) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.

[18]) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzel­anlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.

[19]) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).

[20]) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

[21]) siehe Fußnote 6

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.