230 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Umweltausschusses

 

über die Regierungsvorlage (178 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirt­schaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG-Novelle Deponien)

und

über den Antrag 167/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, geändert wird

 

Ziel der AWG-Novelle Deponien ist eine Rechtsbereinigung. Die Bestimmungen für Deponien werden aus dem Wasserrechtsgesetz in das Abfallwirtschaftsgesetz übernommen. Die Bewilligungspflicht gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz entfällt und die bisher im Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtigen Deponien – Deponien für nicht gefährliche Abfälle unter 100 000 m3 – werden ins konzentrierte Verfahren des AWG übernommen.

Weiters wird die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien in nationales Recht umgesetzt. Die erforderlichen gesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen werden mit der AWG-Novelle Deponien getroffen. Ein Umsetzungsbedarf auf Landesebene ist nicht erforderlich.

Ferner werden für Deponien entsprechende Verfahrensbestimmungen, Bestimmungen für den Betrieb, die Überwachung, die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Deponietechnik gemäß Deponie­verordnung und allfällige verwaltungspolizeiliche Aufträge normiert. Durch die Zusammenführung der gesetzlichen Bestimmungen für Deponien sollen Doppelgleisigkeiten vermieden und der Rechtsbereich übersichtlicher werden.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Genossen haben den Antrag 167/A am 17. Mai 2000 im Nationalrat eingebracht. Das wesentliche Ziel des gegenständlichen Antrags ist es, den Betrieb und die Auflassung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen an die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt­verschmutzung und die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anzupassen.

Der Umweltausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2000 und den Antrag 167/A in seinen Sitzungen am 23. Mai 2000 und am 28. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter zum Antrag 167/A war Abgeordneter Karlheinz Kopf.

In den Debatten ergriffen die Abgeordneten Otmar Brix, Ing. Gerhard Fallent, Dr. Eva Glawischnig, Mag. Ulrike Sima, Anton Heinzl, Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer das Wort.

In der Sitzung am 28. Juni 2000 beschloss der Umweltausschuss, den weiteren Beratungen die Regierungsvorlage zugrunde zu legen. Die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Karl Schweitzer brachten einen Abänderungsantrag ein. Dieser war wie nachstehend ausgeführt begründet:

“Zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), ABl. Nr. L 257/26 vom 10. Oktober 1996, und der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, wurde ein Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschafts­gesetz, BGBl. Nr. 325/1990, geändert wird (AWG-Novelle IPPC), 167/A XXI. GP, von den Abgeord­neten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Kollegen eingebracht.

 

Weiters wurde die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG-Novelle Deponien), 178 d. B. zu den Sten. Prot. des NR XXI. GP, im Parlament einge­bracht. Ziel der AWG-Novelle Deponien ist eine Rechtsbereinigung. Die bisher im WRG bewilligungs­pflichtigen Deponien (Deponien für nicht gefährliche Abfälle unter 100 000 m3) werden ins konzentrierte Verfahren des AWG übernommen. Auch werden die erforderlichen gesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen betreffend die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfall­deponien getroffen (Umsetzungsfrist: bis 16. Juli 2001).

Sowohl der genannte Initiativantrag als auch die genannte Regierungsvorlage stehen auf der Tages­ordnung des Umweltausschusses des Nationalrates vom 28. Juni 2000.

Zweckmäßigerweise sollen diese beiden Novellen miteinander verbunden werden.

Inhalt dieses Abänderungsantrags ist daher die Einfügung der Bestimmungen des Initiativantrags in die Regierungsvorlage (insbesondere §§ 29b bis 29e und die Anlage 1 sowie die diesbezüglichen Straf­bestimmungen). Auf die Erläuterungen zum Initiativantrag wird verwiesen. Weiters verbleibt die Zustän­digkeit für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 entspre­chend der derzeitigen Rechtslage bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§§ 30a Abs. 2 und 30f Abs. 3a). Soweit erforderlich, wurde auch eine Abstimmung zwischen den beiden Entwürfen vorgenommen (insbesondere §§ 29 Abs. 1, 29b Abs. 8 und 45a bis 45c) und einzelne Berichtigungen bzw. Klar­stellungen getroffen.

Zu § 32 Abs. 1a:

Mit dieser Bestimmung können Einzelfälle individueller beurteilt und behandelt werden. Insbesondere ergibt sich dadurch die Möglichkeit der Beauftragung von Untersuchungen und Beobachtungen, ohne gleich teure Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen vorschreiben zu müssen. Diese Bestimmung ist unabhängig von der Einstufung einer Liegenschaft als Verdachtsfläche oder Altlast anzuwenden, wobei ein erster Teilschritt bezüglich der Forderungen der Länder nach Harmonisierung des WRG, des AWG und des ALSAG erfüllt wird. Dabei handelt es sich auch um eine partielle Umsetzung eines Landes­umweltreferentenbeschlusses der vergangenen Jahre.”

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Karl Schweitzer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Antrag 167/A gilt als miterledigt.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Johann Loos gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 28

                                    Johann Loos                                                               Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG-Novelle Deponien)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 11 lautet:

“(11) Deponie ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird. Nicht als Deponien gelten

           1. Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder

           2. Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.”

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Änderung – wie eine Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage –, die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die Schutzgüter der mitanzuwendenden Bestimmungen zu beeinträchtigen.”

3. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, §§ 29 bis 29d, 30a bis 30f, 32 bis  40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a bis 45c.”

4. Im § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge “Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung” durch “Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999” und im § 28 wird der Verweis “Berggesetz 1975” durch das Wort “Mineralrohstoffgesetz” ersetzt.

5. § 17 Abs. 1 lautet:

“(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die von dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.”

6. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

“(5) Erfordert das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 3) Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 hinsichtlich Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 abgelagert werden, und kann der Verpflichtete gemäß § 32 nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

 

(6) Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1a oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß anzuwenden.”

7. Im § 28 entfällt der zweite Satz und der dritte Satz lautet:

“Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten.”

8. Z 8 entfällt.

9. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

           1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

           2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallen­den gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behand­lungen ist,

           3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,

           4. Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,

           5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

            6. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ab­lagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenz­werten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfall­wirtschaftsgesetz des Landes besteht – wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Geneh­migungskriterium enthalten sein muss,

               b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

                c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

               d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18

bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.”

10. § 29 Abs. 1a entfällt.

11. § 29 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Ge­werbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.”

12. Im § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge “nach Abs. 1” durch die Wortfolge “auf eine Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3” ersetzt.

13. § 29 Abs. 3 Z 7 und 9 lauten:

         “7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle;

           9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);”

13a. Im § 29 Abs. 3 wird die Z 12 gestrichen.

14. Im § 29 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

 

“(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;

           2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;

           3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten;

           4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;

           5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;

           6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befris­tungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.”

15. Im § 29 Abs. 5 wird die Wortfolge “diesem Verfahren” durch die Wortfolge “einem Genehmigungs­verfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3”, in der Z 4 die Wortfolge “angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage” durch die Wortfolge “an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde” und in der Z 5 der Verweis “Arbeitsinspektionsgesetz 1974,” durch den Verweis “Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,” ersetzt.

16. § 29 Abs. 7 lautet:

“(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

           2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;

           3. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

           4. Sicherheitsvorkehrungen;

           5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Ver­ordnung gemäß § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen fest­legen.”

17. Im § 29 Abs. 14 wird die Wortfolge “Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1” durch die Wortfolge “Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3” ersetzt.

18. Im § 29 Abs. 15 wird das Wort “Behandlungsanlage” durch “Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3” ersetzt.

19. Im § 29 Abs. 16 wird nach der Wortfolge “Der Landeshauptmann ist” die Wortfolge “in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3” eingefügt.

20. § 29 Abs. 17 lautet:

“(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich der Abfall­behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.”

21. Dem § 29 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:

“Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.”

21a. Nach § 29a werden folgende §§ 29b bis 29e eingefügt:

“Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)

§ 29b. (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I sind, soweit sie gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behandlung von Abfällen und die Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen die folgenden Absätze und die §§ 29c und 29d anzuwenden.

(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieser Bestimmungen ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normalen empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(3) Der Landeshauptmann hat das Verfahren und die Genehmigungsauflagen für eine Abfall­behandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.

(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 1 (für Deponien) erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I folgende Angaben zu enthalten:

           1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;

           2. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

           3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;

           4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehand­lungsanlage in jedes Umweltmedium;

           5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

           6. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der Emissionen;

           7. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

           8. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6;

           9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z 1, 2 und 9.

(5) Der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist beim Landeshauptmann während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen beim Landeshauptmann während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(6) Soweit nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den anzuwendenden Vorschriften gemäß § 29 Abs. 2 geboten, ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umwelt­verschmutzungen (Abs. 2) sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;

           2. die Energie wird effizient eingesetzt;

           3. die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

           4. die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Abfallbehand­lungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzu­stellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Abs. 5 und § 29c Bedacht zu nehmen.

(7) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 7 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 9 (für Deponien) erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Abfall­behandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:

           1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil II, die von der Abfallbehandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

           2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben eine Ver­minderung der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;

           3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren und die Information der Behörde);

           4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

           5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;

           6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenz­wertes erforderlich ist;

           7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weit­räumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(8) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 (Deponie); § 30d Abs. 6 bleibt unberührt.

(9) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verwaltungsakten verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Abfallbehandlungsanlage durchzuführen und darüber Auf­zeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung der Aufzeichnungen und die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichts­pflichten erforderlich ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Abfallbehandlungsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungs­pflichten auch für bestehende Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden.

Grenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC-Anlage

§ 29c. (1) Wenn

           1. die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder

           2. ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I betroffener anderer Staat (Z 1) ein dies­bezügliches Ersuchen stellt,

hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 29b Abs. 5 über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüber­schreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzu­räumen.

(2) Will der Staat (Abs. 1) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4 oder §§ 30b Abs. 1 und 29b Abs. 4) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenz­überschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schäd­licher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betref­fend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der Landeshauptmann gemäß § 29b Abs. 5 vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europä­ischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Anlage

§ 29d. (1) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landes­hauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

           1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

           2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder

           3. die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I verursachte Umweltverschmut­zung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 29e. Für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3, in deren Betrieb die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

           1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder

           2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994

angegebenen Menge vorhanden sind, sind die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann.”

22. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis 30f eingefügt:

“Bestimmungen für Deponien

§ 30a. (1) Unbeschadet des § 29 Abs. 2 sind auf Deponien (Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) erforderlichenfalls die §§ 60 bis 67, 69, 70, 72, 111 Abs. 1 und 4, 117 bis 119, 122 und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend zu § 29 Abs. 1 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie unter 100 000 m3 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde.

Verfahrensbestimmungen für Deponien

§ 30b. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponievorhabens nach diesem Bundesgesetz sind in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

           1. Angaben über den Standort einschließlich seiner hydrologischen und geologischen Merkmale und über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

           2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens einschließlich Angaben betreffend den Deponietyp, die Arten der für die Ablagerung vorgesehenen Abfälle und das vorgesehene Gesamtvolumen;

           3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anfüh­rung des Eigentümers und Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

           4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen;

           5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;

           6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Liegenschaft, auf dem die Deponie errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

           7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;

           8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen und sonstige erforderliche Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen; die Pläne, Skizzen und Zeichnungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu entwerfen, und der Verfasser ist namhaft zu machen;

           9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Deponie und Angaben zu den zu erwarten­den Immissionen;

         10. eine Beschreibung der beim Betrieb der Deponie anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung;

         11. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungs­plan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, der Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und der sicherheitstechnischen Maßnahmen;

         12. die für die Stilllegung des Deponiebetriebes vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungs­plan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;

         13. Art und Höhe der Sicherstellung;

         14. Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebes, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie;

         15. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt.

(2) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für ein Deponievorhaben gemäß diesem Bundes­gesetz haben:

           1. der Antragsteller;

           2. die betroffenen Grundeigentümer;

           3. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;

           4. die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959;

           5. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger mit Trinkwasser (Abs. 4 Z 11);

           6. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 Wasser­rechtsgesetz 1959 gefährdet werden könnten;

           7. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmen­verfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

           8. Nachbarn;

           9. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Deponie angrenzende Gemeinde;

         10. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993;

         11. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Deponie mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rech­nung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Deponie nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Deponie erwachsende vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959).

(4) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Deponie neben den Erfordernis­sen der gemäß § 29 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. das Leben und die Gesundheit des Menschen wird nicht gefährdet;

           2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;

           3. die für die zu genehmigende Deponie in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L werden eingehalten;

           4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;

           5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;

           6. die beim Betrieb der Deponie zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungs­gemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2);

           7. die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan in Einklang;

           8. der Stand der Deponietechnik (§ 29 Abs. 18), einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten;

           9. die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung erscheint sichergestellt;

         10. es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;

         11. hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

                a) es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen;

               b) die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern;

                c) es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen;

               d) es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen;

                e) es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen;

                f) es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor;

               g) es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.

(5) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG‑L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(6) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der in Abs. 4 genannten Voraus­setzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(7) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungs­zeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festge­legt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungs­gerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet § 30f Abs. 1 Anwendung.

(8) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat der Landeshauptmann die Leistung einer an­gemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Ver­pflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit vom Deponietyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Deponien, zur Umsetzung des Art. 8 lit. a Punkt iv) und des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien festlegen.

(9) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Deponietyp, die zu behandelnden Abfallarten und das Gesamtvolumen der Deponie;

           2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begren­zung der Emissionen und die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie über Abfalldeponien, 1999/31/EG) und die Information des Landeshauptmanns;

           3. Sicherheitsvorkehrungen;

           4. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;

           5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes, vorläufige Maßnahmen für die Stilllegung (Stilllegungsplan) und Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.

(10) Abweichend zu § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 ist der Deponiebetreiber der Wasserbenutzungs­berechtigte für Wassernutzungsrechte im Zusammenhang mit einer Deponie.

Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers

§ 30c. (1) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

(2) Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzu­zeigen.

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

§ 30d. (1) Der Deponiebetreiber hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 30f Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Deponiebetreiber hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Ab­weichungen (§ 29 Abs. 20), einzuhalten.

(2) Unbeschadet des § 14 hat der Deponiebetreiber zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung das Sammelunter­nehmen), über das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Unter­suchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und über die gemäß den Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Der Deponie­betreiber hat bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihm die für die Aufzeichnungen erfor­derlichen Daten vom Anlieferer der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt ab­gelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung und Abfall-Schlüssel­nummer), dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Weiters hat der Deponiebetreiber jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen dem Landeshauptmann vorzulegen.

(4) In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der abzulagernden Abfälle nähere Bestimmungen über Art, Aufbau und Führung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 und über die Form der Meldungen gemäß Abs. 3 festgelegt werden.

(5) Der Deponiebetreiber hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(6) Der Deponiebetreiber hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 festgestellt werden, unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden.

(7) Der Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann spätestens drei Monate vor Beginn der Durch­führung, soweit keine Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 besteht, anzuzeigen:

           1. die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes;

           2. die Stilllegung des Deponiebetriebes;

           3. Änderungen der Anlagen(teile);

           4. Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik.

Der Deponiebetreiber hat die zur dauernden Vermeidung von Umweltgefährdungen nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und dem Landeshauptmann unter Anschluss der erforder­lichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekannt zu geben. Mit der Durchführung der Maßnahmen kann begonnen werden, wenn der Landeshauptmann nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen dem Landeshauptmann für eine verlässliche Beurteilung nicht ausreichend erscheinen.

(8) Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Abs. 7 als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teil­weiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, dem Deponie­betreiber aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem § 30b Abs. 4, mit Ausnahme der Z 8, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß § 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorüber­gehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.

(9) Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 zufolge Schweigens des Landes­hauptmanns mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind.

(10) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebes sind in sinngemäßer Anwendung des § 30f Abs. 1 vom Landeshauptmann zu überprüfen.

(11) Wird vom Deponiebetreiber beabsichtigt, bisher nicht genehmigte Abfallarten zur Ablagerung zu bringen oder auf die Ablagerung von bisher genehmigten Abfallarten zu verzichten, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, die das zu erwartende chemische und physikalische Deponieverhalten der angezeigten Abfallarten, einschließlich der Wechsel­wirkungen dieser untereinander und mit den bereits genehmigten Abfallarten, und die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Deponie beschreiben. Der Landeshauptmann hat die Änderung der Geneh­migung in Bezug auf die Abfallarten mit Bescheid festzustellen, sofern keine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 13) vorliegt. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides abge­lagert werden.

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

§ 30e. (1) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.

(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforder­lichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Überein­stimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.

(4) Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbe­polizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bau­führer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauscha­lierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.

Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

§ 30f. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrge­nommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des § 30b Abs. 4 oder den mitanzuwenden­den Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Über­prüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

(2) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß § 29 Abs. 1 mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 30e Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 verordneter sowie im Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen, insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge, regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung von Deponien.

(3a) Abweichend zu Abs. 3 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde zur Vor­schreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maß­nahmen und zur Überwachung dieser Deponie.

(4) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß § 30b Abs. 4 oder der mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, oder kommt der Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, vorzuschreiben. Bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung von § 30b Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen.

(5) Unbeschadet des § 39 hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.”

23. Im § 32 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “schadlose Behandlung” die Wortfolge “oder Sicherung” eingefügt.

24. Im § 32 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 2 Abs. 11 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landes­hauptmann die erforderlichen Maßnahmen den Deponienbetreibern innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Sofern der Verpflichtete dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.”

25. Im § 32 Abs. 2 werden der Verweis “Abs. 1” durch den Verweis “Abs. 1 oder 1a” und der Verweis “§ 18 Abs. 2 und 4” durch den Verweis “§ 18 Abs. 2, 4 bis 6” ersetzt.

26. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Abs. 1 bis 3 vorzugehen ist, findet § 138 Wasser­rechtsgesetz 1959 keine Anwendung.”

27. Im § 39 Abs. 1 lit. a werden nach der Z 5 folgende Z 5a bis 5c eingefügt:

       “5a. entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 45a Abs. 7 – nicht einhält;

         5b. ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

         5c. als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten grob vernachlässigt;”

28. § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet:

       “18. die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;”

29. Im § 39 Abs. 1 lit. b wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:

     “19a. entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält;”

30. § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 lautet:

       “22. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;”

30a. Dem § 39 Abs. 1 lit. b wird folgende Z 29 angefügt:

       “29. in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;”

31. § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 lautet:

         “7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;”

31a. Dem § 39 Abs. 1 lit. c wird folgende Z 20 angefügt:

       “20. in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;”

31b. Im § 45 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:

“(11a) Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Genehmigung eingebracht wurde.”

32. Nach dem § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt:

“Bestehende Deponien

§ 45a. (1) Betreiber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 genehmigten oder wasser­rechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Deponietechnik einzuhalten:

            1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emis­sions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieab­schnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

               b) die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmas­sendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abge­lagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

           2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstell­proben.

(2) Der Deponiebetreiber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 30b Abs. 8 zu leisten.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind dem Landeshauptmann spätes­tens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen; § 30d Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwen­dung des § 29 Abs. 20 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung. Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Genehmigung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(4) Hat der Deponiebetreiber eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechts­gesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechts­gesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponiebetreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpas­sungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Der Landeshauptmann kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Der Landeshauptmann kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die Erfordernisse des § 30b Abs. 4 nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 Deponie­verordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn

            1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach § 29 oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde,

               b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,

                c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,

               d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und

                e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwasser­erfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponie­verordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder Schließung übernommen hat, oder

            2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,

               b) der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen wird und

                c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.

Übergangsbestimmungen betreffend Deponien

§ 45b. (1) Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in § 45a Abs. 1 genannten Anforderungen der Geneh­migung zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(2) Die

           1. vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 oder

           2. gemäß § 31d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 übergeleitete Bewilligung einer Deponie

gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Er­richtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Unter­sagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bewilligte Abwei­chungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Die vor dem 1. Jänner 2001 gemäß den geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung oder Ge­nehmigung für eine Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4. Die am 1. Jänner 2001 anhängigen Verfahren betreffend Untertagedeoponien für nicht gefährliche Abfälle sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuschließen; anhängige wasserrechtliche Verfahren sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Untertagedeponie für nicht gefährliche Ab­fälle erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen sind nach den jeweiligen Vorschriften (wasserrechtliche Verfahren nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltendenVorschriften) zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Be­willigungen, Genehmigungen oder Nicht-Umtersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4.

(5) Die Bestellung eines Organs der Bauaufsicht oder der Deponieaufsicht gemäß den wasserrecht­lichen Vorschriften gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz.

§ 45c. (1) Am 31. Oktober 1999 nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren betreffend Abfall­behandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I, die bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen werden, sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat den Anforderungen des § 29b Abs. 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfall­behandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I, wenn

           1. die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder

           2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und das Verfahren bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.

Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(3) Die vor dem 1. September 2000 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine in Betrieb befindliche Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Ist für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3

           1. am 31. Oktober 1999 ein Bewilligungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig und wird das Verfahren nicht bis 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen, oder

           2. am 1. September 2000 ein Bewilligungsverfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig, so ist dieses Verfahren nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Bei Reststoff- oder Massenabfalldeponien der Anlage 1 Teil I Z 7 sind die §§ 29b und 29c anzuwenden. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Ge­nehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(5) Mit 1. September 2000 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 lautet § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b wie folgt:

           a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraum­material, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht – wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;

          b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3.”

33. Nach § 46 werden folgender § 47 und folgende Anlage 1 angefügt:

“Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

§ 47. Durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. xxx/2000, werden folgende Richtlinien der Europä­ischen Gemeinschaft für Abfallbehandlungsanlagen umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996;

           2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997;

           3. Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999.

Anlage 1

I. IPPC-ANLAGEN

         1.   Anlagen zur stofflichen Verwertung

        1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von

                a) Lösemitteln,

               b) Säuren oder Basen oder

                c) Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,

         1.2 von Altölen,

               jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.

           2. Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.

           3. Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.

           4. Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.

           5. Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr.

           6. Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr.

           7. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Bau­restmassen­deponien gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18.

II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE, SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE
VON BEDEUTUNG SIND

LUFT

           1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

           2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

           3. Kohlenmonoxid

           4. Flüchtige organische Verbindungen

           5. Metalle und Metallverbindungen

           6. Staub

           7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

           8. Chlor und Chlorverbindungen

           9. Fluor und Fluorverbindungen

         10. Arsen und Arsenverbindungen

         11. Zyanide

         12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeu­genden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften [1])

         13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane [2])

WASSER

           1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

           2. Phosphororganische Verbindungen

           3. Zinnorganische Verbindungen

           4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenen, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden Eigenschaften [3])

           5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

           6. Zyanide

           7. Metalle und Metallverbindungen

           8. Arsen und Arsenverbindungen

           9. Biozide und Planzenschutzmittel

         10. Schwebestoffe [4])

         11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

         12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakte­risiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.”

 

34. Art. VIII Abs. 11 Z 2 entfällt.

35. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12)

           1. § 29 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 6 lit. c und d, Abs. 3 Z 12, §§ 29b bis 29e, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29, Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45 Abs. 11a und 45c, Anlage 1 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

           2. § 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und b, Abs. 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c Z 7, §§ 45a, 45b und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

           3. § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 31b entfällt.

2. In § 31d entfallen die Abs. 2 bis 7.

3. In § 63 erster Halbsatz entfallen die Worte “und Abfällen”.

4. § 99 Abs. 1 lit. h entfällt. § 99 Abs. 1 lit. i erhält die Bezeichnung lit. “h”.

5. In § 102 Abs. 1 lit. d entfallen der Beistrich nach der Wortfolge “nach § 13 Abs. 3” und die Wortfolge “§ 31b Abs. 3”.

6. In § 104 Abs. 1 lit. g entfällt die Wortfolge “und Abfälle”.

7. § 120a entfällt.

8. § 124 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Wasserrechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) verliehenen Rechte,”

9. In § 134 Abs. 4 entfallen im ersten Satz die Wortfolge “oder zur Ablagerung von Abfällen (§ 31b)” sowie der letzte Satz.

10. In § 137 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge “31b Abs. 10”.

11. In § 137 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge “der Deponieaufsicht (§ 120a),”.

12. In § 137 Abs. 1 Z 23 entfällt die Wortfolge “oder als Deponieaufsicht (§ 120a)”.

13. § 137 Abs. 2 Z 5 entfällt.

14. Die bisherigen Z 6 bis 9 des § 137 Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen “5” bis “8”.

15. In § 137 Abs. 2 Z 8 entfällt die Wortfolge “oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996,”.

16. In § 137 Abs. 3 entfallen die “Z 11, 13 und 14”. Die bisherige “ Z 12” erhält die Bezeichnung “ Z 11”, die bisherige “Z 15” erhält die Bezeichnung “Z 13”.

17. In § 145 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

“(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. xxx/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”



[1]) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

[2]) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.

[3]) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

[4]) Das sind “abfiltrierbare” Stoffe.