240 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 185/A der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungs­gesetz 1981 geändert wird


Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Zu § 1 Abs. 2:

Seit dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Jänner 1999 ist der Euro die österreichische Währung. Der Schilling ist nur mehr eine Untereinheit des Euro, daher werden die Beträge und Währungsangaben nunmehr in Euro angeführt.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Erhöhung des Haftungsrahmens von derzeit 420 Milliarden Schilling (zirka 30,52 Milliarden Euro) auf 35 Milliarden Euro um rund 4,5 Milliarden Euro ist im Hinblick auf den Ausnützungsstand per Ende 1999 in Höhe von rund 27,7 Milliarden Euro (das sind knapp 91% des derzeitigen Haftungsrahmens) notwendig.

Die Beträge und Währungsangaben werden nunmehr in Euro angeführt.

Zu § 3 Abs. 2:

In § 3 Abs. 2 Z 1 wird der Begriff “Selbstbehalt” durch den international gebräuchlichen Begriff “Deckungsquote” ersetzt und die bestehende Praxis der Anrechnung von Umschuldungsgarantien und Forderungsankäufen auf den Haftungsrahmen durch ausdrücklichen Verweis auf diese Garantien ver­ankert.

Zu § 5 Abs. 2 und 3:

Hinsichtlich der von Bundesministerien in die Beiräte gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 entsandten Mitglieder werden nunmehr die Bezeichnungen der entsendenden Bundesministerien gemäß Bundesministerien­gesetz-Novelle BGBl. I Nr. 16/2000 berücksichtigt.

Die Beträge und Währungsangaben werden nunmehr in Euro angeführt; damit verbunden ist eine Auf­rundung auf einen glatten Euro-Betrag.

Für Haftungsanträge bis zu 100 000 Euro ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zum Zwecke der rascheren Erledigung vorgesehen, dass für diese die Begutachtung durch den Beirat gemäß § 5 Abs. 2 entfällt und vom Bundesministerium für Finanzen direkt vorgenommen wird. Diese Vorgangs­weise soll vor allem Klein- und Mittelbetrieben zu Gute kommen.

Dem Bundesminister für Finanzen als ausschließlichem Haftungsträger namens des Bundes bleibt es jedoch unbenommen, in begründeten Einzelfällen auch für diese Haftungsanträge eine Begutachtung durch den Beirat gemäß § 5 Abs. 2 vornehmen zu lassen.

Zu § 7 Abs. 2:

Es wird klargestellt, dass auch Zinsen und Kosten, die zur Schadensminimierung aufgewendet werden, dem Konto des Bundes angelastet werden.

Zu § 10 Abs. 3:

Diese Bestimmung wurde aus legistischen Gründen neu formuliert und inhaltlich dahin gehend geändert, dass der Geltungszeitraum dieses Bundesgesetzes bis Ende 2005 verlängert wurde.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2000 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Kurt Eder.


Bei der Abstimmung wurde der Antrag 185/A mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 29

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 733/1995, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines be­stimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).”

2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 lautet:

“(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 35 Milliarden Euro nicht übersteigen.”

3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:

           1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 3;

           2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungs­bedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.”

4. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertier­bare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung über­nommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenz­kurs für Devisen zu erfolgen.”

5. § 5 Abs. 2 lautet:

“(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungs­verträge von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall einhundert­tausend Euro, nicht jedoch eine Million Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;

           2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;

           3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;

           4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.”

6. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungs­verträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall eine Million Euro übersteigen, wird ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirates sind:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundes­kanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidenten­konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes;


           3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

           4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.”

7. § 7 Abs. 2 lautet:

“(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwen­dung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das je­weilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.”

8. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet:

“(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.”