245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (173 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pensions­kassengesetz geändert wird


Dem Bund sowie den Gebietskörperschaften war es bereits bisher möglich, für die von ihnen beschäf­tigten Vertragsbediensteten eine Pensionskassenlösung einzurichten, aber nicht für jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Mit der vorliegenden Novellierung des Pensions­kassengesetzes wird die Möglichkeit geschaffen, auch jene Personen in eine Pensionskassenlösung einzubeziehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder einer Gebietskörper­schaft stehen. Unabhängig davon ist aber vom Bund oder vom jeweiligen Land jedenfalls noch eine gesetzliche Regelung für den Beitritt in eine Pensionskasse sowie die Anwendung des Betriebspensions­gesetzes vorzusehen.

Mit einer Verordnungsermächtigung hinsichtlich der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten wird den Änderungen im Steuerreformgesetz 2000 Rechnung getragen.

Entsprechend den Renditeentwicklungen auf den Kapitalmärkten im letzten Jahr sollen die Ver­anlagungsvorschriften geringfügig liberalisiert und damit eine Ausweitung der Aktienveranlagung ermöglicht werden.

Mit den übrigen in der Novelle enthaltenen Änderungen des Pensionskassengesetzes werden in der Aufsichtspraxis aufgetretene Probleme gelöst.

Die verfassungsgesetzliche Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (“Bankwesen”) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (“Vertragsversicherungswesen”).

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Anna Huber, Reinhart Gaugg, Heinz Gradwohl, Kurt Eder sowie der Ausschussobmann Dr. Kurt Heindl und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Dem gegenständlichen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

“Zu Z 1 (§ 25 Abs. 1 Z 2):

Der zulässige Veranlagungskatalog soll um die sogenannten Indexzertifikate erweitert werden. Da der Wertentwicklung des Indexzertifikates ein Aktienindex zugrundeliegt, wird diese Veranlagungsform der ,Aktienkategorie‘ zugeordnet. Die Abhängigkeit des Zahlungsversprechens vom Wert des Bezugsindex kann auch so gestaltet sein, dass der Indexwert nur zu einem bestimmten Prozentsatz zur Ermittlung der Höhe der Geldleistung herangezogen wird, darf aber nie so ausgestaltet werden, dass eine positive Indexentwicklung zu einer Verminderung des Zahlungsversprechens führt bzw. eine negative Indexentwicklung zu einer Erhöhung des Zahlungsversprechens führt. Indexzertifikate, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt gehandelt werden, fallen unter die 10%-Grenze des § 25 Abs. 2 Z 12 PKG. Sollte ein Indexzertifikat in Form eines Kapitalanlagefonds konstruiert sein und die Anforderungen des § 25 Abs. 3 PKG erfüllen, so gelten die im PKG für Kapitalanlagefonds vorgesehenen Bestimmungen.


Zu Z 2 (§ 25 Abs. 2 Z 6):

Es wird klargestellt, dass Indexzertifikate unabhängig vom gewählten Aktienindex dem Aussteller des Indexzertifikates zuzuordnen sind. Unbeschadet dieser Klarstellung in Z 6 gelten für Veranlagungen in Indexzertifikaten hinsichtlich eines Ausstellers die Beschränkungen des § 25 Abs. 2 Z 7 PKG.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 2 Z 13):

Die Beschränkung des Ausstellerkreises soll eine unkontrollierte Risikoausweitung hintanhalten.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 29

                                 Andreas Sodian                                                                  Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2a wird der Wortlaut “Verbraucherpreisindex 1986” durch den Wortlaut “Verbraucher­preisindex 1996” und der Wortlaut “1. Jänner 1997” durch den Wortlaut “für den Monat Jänner 1997 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996” ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. dd;

           2. an die Stelle des Arbeitgebers tritt die Gebietskörperschaft, mit der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht;

           3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses;

           4. in § 15 Abs. 3a tritt an die Stelle des Begriffes “Arbeitsverhältnis” der Begriff “Dienstverhältnis”;

           5. in § 21 Abs. 8 und § 30a Abs. 2 geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personal­vertretung über.”

3. In § 5 Z 1 lit. a sublit. cc wird das Wort “oder” angefügt.

4. In § 5 Z 1 lit. a wird folgende sublit. dd eingefügt:

                  “dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,”

5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a. Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.”

6. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festsetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat er

           1. auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird,

           2. auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und

           3. auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Bedacht zu nehmen.”

7. § 24a Abs. 7 letzter Satz lautet:

“Abweichend von Z 1 kann bei unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und globaler Führung der Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden.”


8. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:


         “2. Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genuss­scheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genussrechte, Wert­papiere über Optionsrechte, Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem bestimmten Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) und”

9. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Wert “40 vH” durch “35 vH” ersetzt.

10. In § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Wert “40 vH” durch “50 vH” ersetzt.

11. In § 25 Abs. 2 Z 5 wird der Wert “45 vH” durch “50 vH” und der Wert “25 vH” durch “30 vH” ersetzt.

12. § 25 Abs. 2 Z 6 lautet:

         “6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veran­lagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices oder Indexzertifikate muss nicht durchgerechnet werden; Indexzertifikate sind dem Aussteller des Indexzertifikates zuzurechnen;”

13. Nach § 25 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

       “6a. bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ist eine Überschreitung der in Z 6 normierten Grenze bis zu einem Monat zulässig, wenn die veranlagten Gelder aus substanziellen Zuflüssen in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder aus Zuflüssen im Rahmen einer Neugründung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft stammen;”

14. In § 25 Abs. 2 Z 7 wird der Wert “4 vH” durch “5 vH” ersetzt.

15. Im § 25 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

       “13. Veranlagungen in Indexzertifikate dürfen nur erfolgen, wenn sie von einem Kreditinstitut, Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat (§ 2 Abs. 18 BWG) ausgestellt werden.”

16. § 25 Abs. 5 Z 1 lautet:

         “1. Abs. 3 Z 1

                a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten und

               b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 bis zu 5 vH des Fonds­vermögens enthalten;”

17. § 25 Abs. 5a lautet:

“(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.”

18. Im § 51 werden folgende Abs. 1f und 1g eingefügt:

“(1f) § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 8 und § 5 Z 1 lit. a sublit. cc und dd dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1g) § 19a, § 20 Abs. 5, § 24a Abs. 7, § 25 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 6, 6a, 7, 12 und 13, § 25 Abs. 5 Z 1 und § 25 Abs. 5a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.”