25 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 52/A der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Die Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben diesen Initiativ­antrag am 15. Dezember 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Lebens- und Genussmittelbranche (Stiftung ,Aufleb‘) kann nach geltendem Recht nur bis 31. Dezember 1999 erfolgen. Im Jahr 2000 ist jedoch noch mit Auswirkungen des EU-Beitrittes auf die Lebens- und Genussmittelbranche zu rechnen. Es soll daher der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Lebens- und Genussmittelbranche (Stiftung ,Aufleb‘) noch bis 31. Dezember 2000 möglich sein. Dadurch soll jedoch keine Verlängerung der Einrichtung für die Lebens- und Genussmittelbranche (Stiftung ,Aufleb‘) eintreten, welche wie geplant mit Ende des Jahres 2003 beendet werden soll.

Die Zahl der unselbstständig Beschäftigten im Nahrungs- und Getränkebereich ist von 1995 bis 1998 um 5 873 bzw. 7,1% zurückgegangen. Die jahresdurchschnittliche Arbeitslosigkeit in diesem Bereich hat 1998 um 4,7% zugenommen, bei Frauen um 5,1%. Die branchenspezifische Arbeitslosenquote 1998 konnte mit 7,0% nicht zuletzt auf Grund der gesetzten Maßnahmen (Stiftung) knapp unter dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt (7,2%) gehalten werden. Dennoch ist die Quote 1998 um 0,5 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahreswert und damit deutlich rascher als die Gesamtquote ange­stiegen. Die aktuelle Entwicklung zeigt weiter anhaltende Arbeitsplatzverluste in diesem Wirtschafts­bereich. Im September 1999 lag die Beschäftigung um 973 bzw. 1,3% unter dem Wert des Vorjahres.

Durch Qualifizierungsmaßnahmen in Form einer Arbeitsstiftung wird die Arbeitslosigkeit der betroffenen Arbeitnehmer wirksam bekämpft. Zudem erhöhen diese Maßnahmen die Attraktivität des Beschäftigungs­standortes Österreich.

Die Arbeitsstiftung ,Aufleb‘ wurde als ,best practice‘ Projekt in der EU anerkannt. Im Rahmen der Stiftung wurden bisher ArbeitnehmerInnen aus 1 275 verschiedenen Betrieben betreut. Die Vermittlungs­quote beträgt 87%. Stichproben haben die Nachhaltigkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bestätigt. Der über die vorhandenen Mittel der Einrichtung hinausgehende Finanzierungsbedarf soll daher durch Fördermittel des Arbeitsmarktservice gedeckt werden.

Gesetzliche Verpflichtungen anderer Gebietskörperschaften treten nicht ein. Freiwillige Zuschüsse der Länder sind zu erwarten.

Da durch Rücklagen, Vorsteuerabzug und Zinsertrag die von der Wirtschaftskammer Österreich einge­zahlten Kofinanzierungsmittel nicht aufgebraucht werden, soll eine teilweise Rückzahlung an die Wirtschaftskammer Österreich erfolgen.

Im Einzelnen stellt sich die gesetzliche Lage wie folgt dar:

§ 18 AlVG regelt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Gemäß § 18 Abs. 5 verlängert sich die Bezugsdauer um höchstens 156 Wochen (bei längerer Ausbildung oder älteren Personen ab 50 um höchstens insgesamt 209 Wochen) um Zeiten, in denen der (die) Arbeitslose an einer Schulungs­maßnahme im Rahmen einer Einrichtung (,Arbeitsstiftung‘) teilnimmt. Im § 18 Abs. 6 und 7 werden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Maßnahme im Rahmen einer Einrichtung durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bestimmt. § 18 Abs. 7 lit. b sieht vor, dass eine solche Einrichtung auch durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Auswirkungen des EU-Beitrittes auf einen Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 1999 eintreten, bereitgestellt werden kann. § 18 Abs. 9 bestimmt, dass der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Nahrungs- und Genussmittelbranche bis 31. Dezember 1999 erfolgen kann. Dieser Zeitpunkt ergibt sich auf Grund der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 126/1997 und 148/1998 vorgesehenen Verlänge­rungen um jeweils ein Jahr an Stelle des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 133/1995 ursprünglich vorgesehenen Zeitpunktes Ende 1997. Durch die angeführten Änderungen hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auswirkungen des EU-Beitrittes auf die Lebens- und Genuss­mittelbranche länger als ursprünglich angenommen anhalten. Durch das Inkrafttreten der neuen Regelung mit Jahresbeginn 2000 soll ein ununterbrochener Zugang gewährleistet werden.

Um eine Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeitszeit im Rahmen eines Solidaritäts­prämienmodells oder einer Altersteilzeitvereinbarung verkürzen, nach Erleiden eines Arbeitsunfalles auszuschließen und die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu erleichtern, soll im Einklang mit einer vorgesehenen Änderung des ASVG festgelegt werden, dass nicht nur die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung, sondern auch die übrigen Beiträge zur Sozialver­sicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet werden sollen.”

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 19. Jänner 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Edith Haller, Norbert Staffaneller, Helmut Dietachmayr und Dkfm. Dr. Günter Stummvoll sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 01 19

                             Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarkt­servicegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 7 lit. b lautet:

        “b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Auswirkungen des EU-Beitritts auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 2000 eintreten, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 bereitgestellt wird und”

2. § 18 Abs. 9 lautet:

“(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Die Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche hat der Wirtschaftskammer Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen Schilling und von dem für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 10 Millionen Schilling bis spätestens 31. Dezember 2000 zurück zu erstatten. Der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 2000 erfolgen. Die Bezugsdauer gemäß Abs. 5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.”

3. Im § 27 wird im Abs. 2 Z 3 lit. b der Ausdruck “Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensions­versicherung” durch den Ausdruck “Sozialversicherungsbeiträge”  und im Abs. 5 der Ausdruck “Abs. 4” durch den Ausdruck “Abs. 2 Z 2” ersetzt.

4. Im § 79 wird folgender Abs. 48 eingefügt:

“(48) § 18 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

5. Dem § 80 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

“Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.”

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37a Abs. 1 Z 1 und im § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck “Beiträge zur Krankenversiche­rung und zur Pensionsversicherung” jeweils durch den Ausdruck “Sozialversicherungsbeiträge” ersetzt.

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt:

“(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”