252 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (89 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit

Durch BGBl. Nr. 350/1996 erfolgte zum 31. Dezember 1996 die Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit mit Tunesien vom 4. Dezember 1989, BGBl. Nr. 33/1991. Diese Kündigung erfolgte zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in Tunesien, da eine Teilkündigung nur für den Bereich der Familienbeihilfen nicht möglich war.

Mit dieser Kündigung sind auch die Regelungen in den anderen Bereichen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) außer Kraft getreten. Durch den Abschluss des vorliegenden neuen Abkommens sollen die Bestimmungen in diesen anderen Bereichen entsprechend dem bisherigen Abkommen geregelt werden.

Im Bereich der Pensionsversicherung wird wie bereits in dem Zusatzabkommen mit Kanada, den USA und der Schweiz (BGBl. Nr. 570/1996, BGBl. Nr. 779/1996 bzw. BGBl. III Nr. 203/1998) sowie in allen neuen bilateralen Abkommen im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis (“pro-rata-temporis”) die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen (“Direktberechnung”).

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zunächst darauf hingewiesen, dass die seinerzeitige Kündigung des Abkommens zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in Tunesien erfolgt ist, woraus sich eine jährliche Einsparung von rund 1,5 Millionen Schilling ergibt. Aus dem Umstieg der zwischenstaatlichen Pensionsberechnung von der Pro-rata-temporis-Berechnung auf die Direktberechnung wird sich eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung und dadurch entsprechende Einsparungen bei den Verwaltungs­kosten ergeben. Abschließend wird in den Erläuterungen festgestellt, dass sich aus der Durchführung des neuen Abkommens gegenüber der Rechtslage vor der Kündigung des bisherigen Abkommens weder eine Vermehrung des Personalaufwandes noch ein finanzieller Mehraufwand ergeben.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluss des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.

Dem Ausschuss erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von beson­deren Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit (89 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2000 06 30

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                     Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau