259 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses

 

über die Regierungsvorlage (175 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Neben­gebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrich­tungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Poststrukturgesetz und das Bundes­bahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)

 

A. Erfordernis der längerfristigen Sicherung des Pensionssystems

Auf Basis des Regierungsprogrammes vom Februar 2000 und des Berichtes der Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensionssystems (Leitung: o. Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl) plant die Bundesregierung mit den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen einen wichtigen Schritt zur Erreichung des Zieles der nachhaltigen Sicherung des Vertrauens der Jugend und der Pensionsbezieher in die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems.

Die langfristige Sicherung des Pensionssystems kann allerdings nicht in einem Schritt erfolgen, sie verlangt vielmehr eine kontinuierliche Systempflege.

Entsprechend den Empfehlungen der Expertenkommission soll sich das öffentliche Pensionssystem in Richtung von mehr Leistungsgerechtigkeit entwickeln. Sozialen Aspekten ist bei der Ausgestaltung eines leistungsgerechten Modells große Beachtung zu schenken, ihre Umsetzung sollte jedoch in einer systemkonformen Weise erfolgen.

Alte und junge Erwerbstätige und Pensionisten bilden eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer eine ausgewogene Lastenverteilung vorgenommen werden muss. In diesem Sinne sind Maßnahmen zur Anhebung des Zugangsalters zu den vorzeitigen Alterspensionen, des weiteren Ausbaues eines angemessenen Beitrages im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Pension sowie zur Berechnung künftiger Hinterbliebenenpensionen zu setzen. Die künftige jährliche Pensionsanpassung soll zwar nach dem Modell der Nettoanpassung erfolgen, die Wertsicherung soll in solchen Jahren, in denen die Inflationsrate über der errechneten Nettoanpassung liegt, durch Einmalzahlungen erreicht werden.

Für das Pensionsrecht der Bundesbeamten sollen durch den vorliegenden Entwurf entsprechende Regelungen getroffen werden. Diese basieren auf einem Bericht einer speziell für diesen Bereich eingesetzten Expertenkommission (Leitung: o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer).

B. Erfordernis der Budgetentlastung

Österreich ist im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten Schlusslicht bei der Reduzierung des Defizits und wurde von vielen Seiten, nicht zuletzt kürzlich vom ECOFIN und IMF aufgefordert, die Budgetkon­solidierung wesentlich zu beschleunigen. Es ist daher erforderlich, die Anstrengungen zur Budgetkon­solidierung deutlich zu verstärken, um die finanzielle Belastung künftiger Generationen zu verringern, aber auch, um drohende Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich und damit auch für die Bevölkerung selbst hintanzuhalten.

Eine nachhaltige Budgetkonsolidierung erfordert rasch wirkende und weit reichende strukturelle Reform­maßnahmen, die schon in kurzer Frist einen wesentlichen Beitrag zur Budgetentlastung leisten. Die Reformen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung und im Beamtenpensionsrecht gehören, wie dies auch im Regierungsübereinkommen für die laufende Legislaturperiode ausgeführt ist, zu den wesentlichsten dieser strukturellen Reformmaßnahmen und soll somit rasch einen nachhaltigen Beitrag zur Budgetentlastung leisten.

In finanzieller Hinsicht liegt das Ziel der vorgeschlagenen Reformmaßnahmen darin, den bis 2003 mit zirka zehn Milliarden Schilling prognostizierten Zuwachs des Pensionsaufwandes des Bundes zu halbieren. Diese Zielbestimmung macht einen weit gehenden Verzicht auf die sonst bei derartig ambitio­nierten Reformvorhaben üblichen Legisvakanzen unumgänglich. Dass es dadurch zu plötzlichen Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Vertrauenspositionen kommen kann, wird nicht übersehen. Die negativen Folgen einer missglückten Budgetkonsolidierung wären jedoch für die gesamte Bevölkerung und damit auch für die von den Reformmaßnahmen Betroffenen weitaus gravierender als die geplanten Eingriffe, deren Intensität zudem durch Übergangsbestimmungen in den ersten beiden Jahren ihrer Wirksamkeit so weit wie möglich entschärft wird.

C. Die geplanten Maßnahmen

Die genannten Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

1. Künftige Hinterbliebenenpensionen:

Ab 1. Oktober 2000 soll für die Witwen- und Witwerpensionen eine Bandbreite von 0% bis 60% der Pension des verstorbenen Ehegatten eingeführt werden. Gleichzeitig wird einerseits eine Leistungsober­grenze für die Bezieher hoher Einkommen geschaffen und andererseits eine Erhöhung des “Schutzbe­trages” auf 20 000 S für die Bezieher geringer Einkommen vorgenommen.

2. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung des Beamten und von Amts wegen:

Die derzeit ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mögliche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung soll künftig erst ab dem vollendeten 738. Lebensmonat, das heißt ab der Vollendung von 61,5 Lebens­jahren, möglich sein. Die derzeitige Altersgrenze von 60 Jahren wird ab 1. Oktober 2000 pro Quartal um jeweils zwei Monate angehoben, die Dauerregelung wird daher mit 1. Oktober 2002 wirksam.

Wenn jedoch eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt, kann die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung weiterhin ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgen.

Weiters wird die derzeit nur antragsgemäße Ruhestandsversetzung bei Erreichen dieser Altersgrenzen durch die Möglichkeit der amtswegigen Ruhestandsversetzung ergänzt, um eine den unterschiedlichen Anforderungen des öffentlichen Dienstes entsprechende Altersstruktur gewährleisten zu können.

3. Angemessener Beitrag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beamtenpension:

Der derzeit bestehende Abschlag von zwei Prozentpunkten für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auf drei Prozentpunkte für jedes Jahr vor der Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung durch Erklärung angehoben. Die Abschlagsobergrenze von 18 Prozentpunkten bleibt erhalten. Weiters werden die derzeitigen Regelungen betreffend den Entfall des Abschlages bei Erwerbsunfähigkeit und bei Anspruch auf eine Versehrtenrente aufgehoben. Für Beamte des Exekutiv­dienstes und Wachebeamte sollen weiterhin Sonderregelungen gelten, die jedoch an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden.

4. Künftige Pensionsanpassungen:

Die Anpassung der Beamtenpensionen an den Anpassungsfaktor gemäß dem ASVG bleibt aufrecht. Die im Entwurf von Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene strikte Anwen­dung des Modells “Nettoanpassung” (Mittelwert ohne Bandbreite) wird damit auch für die Anpassung der Beamtenpensionen wirksam. Wie im Bereich des ASVG und der vergleichbaren Gesetze werden dabei zum Ausgleich des allfälligen Unterschreitens der Inflationsrate für niedrigere Beamtenpensionen Einmal­zahlungen vorgesehen.

5. Weitere Maßnahmen im Beamten-Dienst- und Pensionsrecht:

Der von aktiven Beamten zu leistende Pensionsbeitrag und der von Pensionisten zu leistende Beitrag zur Pensionssicherung werden ab 1. Oktober 2000 um je 0,8 Prozentpunkte erhöht. Diese gleichmäßige geringfügige Belastung der Aktiven und der Pensionisten entspricht vollinhaltlich dem Generationen­vertrag.

Zur gleichmäßigeren Verteilung des finanziellen Risikos langer Krankenstände wird für Beamte eine Be­zugsfortzahlungsregelung eingeführt, die eine Bezugskürzung bei längeren Krankenständen ab dem siebenten Krankenstandsmonat vorsieht.

Die derzeit bestehende beitragsfreie Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wird insofern beschränkt, als eine Zurechnung nur mehr bis zur Vollendung des 738. Lebensmonates (61,5 Lebensjahre) möglich sein soll. Es sollen somit maximal so viele Jahre zugerechnet werden, wie der Beamte bis zum gesetzlichen Pensionsalter erreicht hätte, wenn er nicht erwerbsunfähig geworden wäre. Weiters soll die Zurechnung im Sinne größerer Beitragsäquivalenz und als Ausgleich für den Entfall der Dienstleistung nicht mehr zum höchstmöglichen Ruhegenuss, sondern maximal zu einem Ruhegenuss von 75% der Bemessungsgrundlage führen.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Maßnahmen gemäß Punkt B verursachen folgende finanzielle Auswirkungen:

 

 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Millionen Schilling

 

 

2000

2001

2002

2003

künftige Hinterbliebenenpensionen

 

 

 

 

 

HV+LL

 

–   14

–   44

–   74

 

Post+Telekom

 

–    6

–   19

–   31

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit 61,5

 

 

 

 

HV

 

–   33

–  700

–1 253

 

LL

 

–   10

–  203

–  363

 

Post+Telekom

 

–    3

–   62

–  111

 

Einnahmen durch Pensionsbeitrag der verlängert Aktiven

 

HV

 

–    2

–   35

–   62

 

LL

 

 

–   10

–   18

 

Post+ Telekom

 

–    0

–    6

–   12

Abschlag

 

 

 

 

 

 

HV

 

–   31

–   77

–  126

 

LL

 

–    9

–   22

–   37

 

Post+ Telekom

 

–    3

–    7

–   11

Weitere Maßnahmen:

 

 

 

 

Beitragserhöhung – Aktive

 

 

 

 

 

HV

–134

–  550

–  567

–  585

 

LL

– 54

–  220

–  227

–  234

 

Post+Telekom

– 33

–  138

–  139

–  141

Beitragserhöhung – Pensionisten

 

 

 

 

 

HV

– 61

–  251

–  257

–  264

 

LL

– 23

–   95

–   98

–  101

 

Post+Telekom

– 22

–   89

–   92

–   94

Zurechnung

 

 

 

 

 

 

HV+LL

– 15

–   61

–  122

–  183

 

Post+Telekom

–  4

–   36

–   53

–   70

adäquate Maßnahmen bei Post + Telekom (Anhebung des Deckungsbeitrages)

 

 

–  7

–   94

–  193

–  261

ZWISCHENSUMME

 

–353

–1 645

–2 934

–4 031

Erhöhung des Aktivaufwandes

 

 

 

 

 

HV

 

+   17

+  346

+  607

 

LL

 

+    4

+  100

+  176

Zwischensumme

 

+  0

+   21

+  446

+  783

Vollziehungsaufwand § 15b BDG + BRZ

+  0

+   15

+   15

+   15

GESAMTSUMME

 

–353

–1 609

–2 473

–3 233

Der Verfassungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

 

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Otto Pendl, Mag. Walter Posch, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Dr. Michael Krüger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol sowie die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport Dr. Susanne Riess-Passer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz das Wort.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Gerhard Kurzmann und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer einen umfangreichen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

A. Überblick über die beantragten Maßnahmen

Der vorliegende Abänderungsantrag umfasst folgende Maßnahmen:

           1. Neudefinition der Voraussetzungen, unter denen eine freiwillige Ruhestandsversetzung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich ist;

           2. Ausdehnung der Regelung, dass das jeweils frühestmögliche freiwillige Pensionsantrittsalter auch das Abschlagsgrenzalter bildet, auf alle Sonderregelungen zum Abschlag;

           3. Entfall der Unfähigkeit zu einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für die beitragsfreie Zurechnung von Zeiten sowie Verlagerung der Zuständigkeit für die Zurechnung von der obersten Dienstbehörde zur Pensionsbehörde;

           4. Einbeziehung jeder Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in das für die Verminderung eines Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezuges maßgebliche Gesamteinkommen;

           5. Entfall der bedingten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten;

           6. Ausnahme von der Durchrechnung für Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 beendet haben;

           7. Entfall der Leistung eines erhöhten Pensionsbeitrages und des damit verbundenen erhöhten Steigerungsbetrages für Bläser, da diese Gruppe von Bundestheaterbediensteten in der Praxis keine vorzeitige Ruhestandsversetzung in Anspruch nimmt, unter Wahrung der bisher erworbenen Anwartschaften;

           8. Entfall der Anwendung der Bestimmungen über die Verminderung von Witwen-(Witwer-)Ver­sorgungsgenüssen auf Hinterbliebene von Verfassungsrichtern, da für diese eigene verfassungs­gesetzliche Bezugsobergrenzen gelten;

           9. Aufhebung der Bestimmungen über die halbe Vorrückung bei unterhälftiger Beschäftigung im DRSG-AE wegen vom EUGH festgestellter EU-Rechtswidrigkeit;

         10. Hebung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 auf Gesetzesstufe sowie Einarbeitung folgender Maßnahmen in dieses Bundesgesetz:

                 – Anhebung des Alters, zu dem Bundesbahnbeamte durch Antrag ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken können, um 18 Monate samt Übergangsregelungen;

                 – Anpassung der beitragsfreien Zurechnung von Zeiten, der Hinterbliebenenversorgung und des Wertausgleichs an die für Bundesbeamte geplanten Regelungen;

         11. Gesetzliche Festlegung des Pensionsbeitrages und des Pensionssicherungsbeitrages der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und ihrer Hinterbliebenen.

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um sprachliche Verbesserungen von bereits in der Regierungsvorlage enthaltenen Regelungen, Zitatanpassungen und Bereinigungen legistischer Versehen.

B. Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen verursachen mit Ausnahme der Änderungen beim Abschlagsgrenzalter und denjenigen für Bundesbahnbeamte (Art. 13 und 14) folgende Änderungen der bereits in der Regierungsvorlage dargestellten finanziellen Auswirkungen:

Die Übertragung des in der zentralen Bestimmung (§ 4 Abs. 3 PG 1965) bereits in der Regierungsvorlage enthaltenen ,fließenden‘ Abschlagsgrenzalters wird im Jahr 2003 bei insgesamt zirka 1 000 betroffenen Fällen Mehraufwendungen von zirka 22 Millionen Schilling verursachen. Die finanziellen Auswirkungen der übrigen Änderungen wie etwa der gesetzlichen Determinierung der amtswegigen Ruhestandsversetzung sind nicht abschätzbar.

Die bedeutendste Änderung – die Umwandlung der Regelung über den Pensionsantritt mit 60 mit 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit von einer Dauer- in eine Übergangsregelung – wirkt sich erst ab dem Jahr 2005 pensionsaufwandsmindernd aus.

Die für Bundesbahnbeamte geplanten Änderungen konnten nicht exakt berechnet werden. Unter Zugrundelegung des Verhältnisses des Pensionsaufwandes für Bundesbeamte zu demjenigen für Bundesbahnbeamte, das zirka 2 : 3 beträgt, ist der Minderaufwand im Jahr 2003 Einsparungen mit zirka 1,5 Milliarden Schilling anzusetzen.

2

C. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Gesetzestitel und Inhaltsverzeichnis:

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1, §§ 15, 15a, 15b, 15c, 151 Abs. 1, 207n, 213b, 213c, 236a und 236b BDG 1979:

Zu § 15 BDG 1979:

Anpassung an die Neudefinition der Voraussetzungen, unter denen eine freiwillige Ruhestandsversetzung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich ist.

Zu § 15a BDG 1979:

Die amtswegige Ruhestandsversetzung wird durch das Erfordernis ,wichtiger dienstlicher Interessen‘ im Sinne des Legalitätsgebotes determiniert. Diese wichtigen dienstlichen Interessen entsprechen denjenigen, unter denen auch eine Versetzung zulässig ist.

Zu § 151 Abs. 1 BDG 1979:

Zitatanpassung.

Zu § 207n BDG 1979:

Die Bestimmungen des § 207n BDG wurden im Rahmen des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 (BGBl. I Nr. 138) eingefügt, um eine bessere Altersstruktur bei den Lehrern sowie verbesserte Anstellungschancen für Junglehrer zu erreichen. Hiebei wurde davon ausgegangen, dass die vorzeitige Ruhestandsversetzung aus unterrichtsorganisatorischen Gründen nur zum Ende jeden Schuljahres erfolgen soll. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Jänner 1998) hat sich jedoch gezeigt, dass diese Regelung zu starr ist und die Möglichkeit der Lehrer, ihre persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen, wesentlich einschränkt.

Dem gegenüber steht die Notwendigkeit insbesondere für den Schulleiter, die Unterrichtsorganisation an der Schule möglichst für das gesamte Schuljahr vorab festzulegen. Dies ist auch bei einem Pensionsantritt mit Ende jeden Kalendermonats möglich, weil die Versetzung in den Ruhestand nur dann möglich ist, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht (zB § 207n Abs. 1 Z 2). Weiters ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn abzugeben (zB § 207n Abs. 1 letzter Satz), sodass eine längerfristige Absehbarkeit der Personal­standsentwicklung für den Schulleiter gegeben ist. Beide Bestimmungen bleiben weiterhin aufrecht.

Die Möglichkeit des Widerrufs spätestens drei Monate vor dem Wirksamkeitstermin (§ 207n Abs. 4) soll allerdings nur mehr jenen Lehrern eingeräumt werden, die tatsächlich mit 31. August in den Ruhestand treten wollen. Ansonsten wäre die Disposition durch den Schulleiter – etwa bei zwischenzeitiger Anstellung eines Junglehrers – in Frage gestellt.

Zu § 213b BDG 1979:

Anpassung an die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters sowie Ausschluss der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung für Lehrer während der Freistellung, da dies zu kaum mehr vollziehbaren Komplikationen bei der Gehaltsnachzahlung und der Pensionsbemessung führen würde.

Zu § 236b BDG 1979:

Die in der Regierungsvorlage als Dauerregelung vorgesehene Regelung über die Möglichkeit des freiwilligen Pensionsantritts ab 60 bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren wird in eine Übergangsregelung für diejenigen Beamten umgewandelt, die am 1. Oktober 2000 bereits ihr 55. Lebensjahr vollendet haben. Von Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes sollen weiters maximal zwölf Monate zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

Zu § 236c BDG 1979:

Die Abs. 1 bis 3 sehen eine lineare etappenweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters in neun Schritten – beginnend mit 1. Oktober 2000 pro Quartal jeweils um zwei Monate – vor. Abs. 4 gewähr­leistet jenen Beamten, deren Erwartungshaltung sich durch Abgabe einer Ruhestandsversetzungs­erklärung bereits massiv verdichtet hat, die Weitergeltung des bisherigen Rechts.

Zu § 284 Abs. 42:

Regelung des Inkrafttretens.

Zu Art. 2 Z 2 und 3, § 20c Abs. 3 Z 3 und Abs. 6 GG 1956:

Zitatanpassungen an die geänderten Regelungen des BDG 1979 über die Versetzung in den Ruhestand.

Zu Art. 2 Z 5, § 83a Abs. 1, 2 und 5 GG 1956:

Anpassung an die Regelung des Abschlagsgrenzalters im § 4 Abs. 3 PG 1965, nach der der Abschlag stets von demjenigen Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus § 15 BDG 1979 sowie aus den Übergangsbestimmungen der §§ 236b und 236c BDG 1979. Dieselben Regelungen gelten für die Gewährung einer (gekürzten) Jubiläumszuwendung. Die in der Regierungsvorlage in § 83a Abs. 5 und 7 enthaltenen Übergangsregelungen werden damit gegenstandslos.

Zu Art. 2 Z 8, § 175 Abs. 37 GG 1956:

Regelung des Inkrafttretens.

Zu Art. 3 Z 1, § 1a Abs. 2 PG 1965:

Auf Grund einer Anregung des Bundespensionsamtes sollen weitere zur Vollziehung des PG 1965 erforderliche Einkommensdaten in die Verpflichtung zur Datenübermittlung einbezogen werden. Konkret handelt es sich dabei um Daten über die Einkünfte, die bei der Erhöhung des Hinterbliebenen­versorgungsbezuges zu berücksichtigen sind, sowie um Daten über anzurechnende Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Zu Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 8; § 4 Abs. 3, 4, 4a und 6 bzw. § 5 Abs. 2 bis 6 PG 1965:

In § 4 Abs. 3 wird die Ruhestandsversetzung von Richtern auf Antrag derjenigen von Beamten auf Erklärung gleichgestellt.

§ 4 Abs. 6 sieht wie § 4 Abs. 3 vor, dass der Abschlag stets von demjenigen Monatsletzten zu berechnen ist, zu dem ein Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können.

Dieselben Regelungen gelten auf Grund des § 5 Abs. 2 bis 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung.

Zu Art. 3 Z 9, § 5 Abs. 6 PG 1965:

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 10, § 9 PG 1965:

Bei der Zurechnung soll die in der Regierungsvorlage vorgesehene Obergrenze der Zurechnung mit 75% der Ruhegenussbemessungsgrundlage entfallen.

Zu Art. 3 Z 11, § 12 Abs. 2 Z 1 PG 1965:

Die bisher als Übergangsbestimmung konzipierte etappenweise Anhebung des Abschlages von der Ruhegenusszulage wird im Hinblick darauf, dass die eigenständige Ruhegenusszulage mit Einsetzen der Durchrechnung ab 2003 entfällt, in die bis Ende 2002 geltende Regelung eingebaut. Die Anhebung des Abschlages um 50% wirkt sich ab 2003 bei der Vergleichsruhegenusszulage aus (§ 62g Abs. 12 und 12a in der Fassung der Regierungsvorlage).

Zu Art. 3 Z 16, § 15c Abs. 1 Z 2 PG 1965:

Beim Gesamteinkommen, das bei der Minderung des Prozentsatzes des Witwen-(Witwer-)Versorgungs­genusses zu berücksichtigen ist, sollen auch Hinterbliebenenpensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Zu Art. 3 Z 19, § 15e Abs. 1 PG 1965:

Die Regelung über die Gewährung eines Vorschusses auf den Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug wird um die Voraussetzung ergänzt, dass sich schon auf Grund der Berechnung nach § 15a Abs. 3 voraussichtlich ein zahlbarer Betrag ergeben muss.

Zu Art. 3 Z 20, § 20 Abs. 2 PG 1965:

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 25, § 41a PG 1965:

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung über die ,Besondere Ergänzungszulage‘ wird inso­fern vereinfacht, als sie vollständig an die Gewährung eines Wertausgleichs an Bezieher einer Pension nach dem ASVG gebunden wird. ,Dieselben Voraussetzungen‘ beziehen sich auf den Personenkreis, dem ein Wertausgleich – allenfalls in Abhängigkeit von der Pensionshöhe – gewährt wird. Beziehern einer Beamtenpension gebührt damit ein Wertausgleich in derselben betraglichen Höhe oder im selben Prozentausmaß und zu den selben Auszahlungsterminen wie Beziehern einer Pension nach dem ASVG.

Zu Art. 3 Z 25a und 25b, § 55 und § 56 Abs. 3b PG 1965:

Die bisherige Regelung, wonach Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nur bedingt für den Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Übertrittes in den Ruhestand für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wirksam wurden, hat sich als kontraproduktiv für die Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters erwiesen: Diese Regelung konnte nämlich dazu führen, dass der zu erwartende Ruhegenuss bei Pensionsantritt mit dem vollendeten 60. Lebensjahr durch den Verlust dieser Zeiten geringer gewesen wäre als der bei vorzeitigem Pensionsantritt etwa ab dem vollendeten 57. Lebensjahr zu erwartende. Da die betreffenden Zeiten überdies durch Überweisungsbeträge oder durch besondere Pensionsbeiträge gedeckt sind, soll die Regelung über die bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten aufgehoben werden.

Der Entfall der bedingten Anrechnung ist von der Pensionsbehörde bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen; eine Änderung der erlassenen Ruhegenussvordienstzeitenbescheide ist dafür nicht erforderlich.

§ 56 Abs. 3b regelte bisher die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten und wird nunmehr gegenstandslos.

Zu Art. 3 Z 28, § 58 Abs. 35 PG 1965:

Regelung des Inkrafttretens.

Zu Art. 3 Z 36, § 62j PG 1965:

Abs. 1 regelt die etappenweise Anhebung des Pensionsabschlags in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen des ASVG. Abs. 2 sieht vor, dass die Pensionsreformmaßnahmen mit Ausnahme der Anhebung des Beitrages gemäß § 13a nicht für Altpensionisten gelten. Abs. 3 gewährleistet Lehrern, die am 1. Oktober 2000 bereits die Voraussetzungen für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung gegen erhöhten Abschlag erfüllen, diese jedoch erst später in Anspruch nehmen wollen, das Abschlagsgrenzalter von 60 Jahren, womit sich das längere Verbleiben im Dienststand auch in einer Verringerung des Abschlages niederschlägt. Abs. 4 nimmt Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet hatten und aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Durchrechnung ausgenommen waren, sofern sie nicht über ihr 60. Lebensjahr hinaus im Dienststand verblieben wären, weiterhin von der Durchrechnung aus, sofern sie spätestens mit dem vollendeten 738. Lebensmonat in den Ruhestand versetzt werden.

Zu Art. 5 Z 2, 2a, 3, 5 und 6, §§ 87, 88, 166c, 166d und 173 Abs. 27 RDG:

Zu § 87:

Die in der Regierungsvorlage enthaltene Änderung des § 87, welche einerseits auch Richtern eine einjährige Frist zur Antragstellung auf Versetzung in den Ruhestand (und damit verbunden auch eine einjährige Übergangsregelung bezüglich der Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters) einräumte, andererseits die Anhebung desselben um eineinhalb Jahre bereits ab 1. Juni 2000 vorsah, war zwar inhaltlich richtig, jedoch missverständlich, da das tatsächliche Einsetzen der etappenweisen Anhebung mit 1. Oktober 2000 erst aus der Übergangsbestimmung (§ 166c Abs. 1 in der Fassung der Regierungs­vorlage) ersichtlich war. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit soll diese Regelung nunmehr gesplittet werden: Das Recht der Antragstellung frühestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Pensionsantritt soll bereits mit 1. Juli 2000 eingeführt werden (§ 87 in der Fassung des Art. 5 Z 2), die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters dagegen erst mit 1. Oktober 2000 in Kraft treten (§ 87 in der Fassung des Art. 5 Z 3).

Zu §§ 88, 166c und 166d:

An Stelle der in der Regierungsvorlage in den § 88 eingebauten Regelung betreffend die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung ab 60 bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren wird eine Übergangsregelung (§ 166c) geschaffen, die vollinhaltlich der für sonstige Beamte geltenden entspricht. § 166d sieht die auch für dem BDG 1979 unterliegende Beamte geplanten Übergangs­regelungen vor.

Zu Änderung der Regierungsvorlage zum LDG 1984 und zum LLDG 1985:

Diese Änderungen übertragen die geplanten Änderungen auf Landeslehrer und entsprechen vollinhaltlich den jeweiligen Änderungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979.

Zu Überschrift zu Art. 8:

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Änderung der Regierungsvorlage zum BThPG:

Diese Änderungen übertragen die geplanten Änderungen auf Bundestheaterbedienstete und entsprechen vollinhaltlich den jeweiligen Änderungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979.

Zu Art. 8 Z 8, § 5 Abs. 8 BThPG:

Sprachlich verbesserte Fassung dieser Bestimmung.

Zu Art. 8 Z 13a, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 BThPG:

Zitatanpassung.

Zu Art. 8 Z 14 bis 16, § 10 Abs. 2 Z 1, § 18a Abs. 1 Z 3 und § 18h Abs. 4 PG 1965:

Bei den Österreichischen Bundestheatern beschäftigte Bläser hatten bisher – wie auch Solosänger und Ballettmitglieder – einen erhöhten Pensionsbeitrag zu leisten und erreichten damit durch einen erhöhten Steigerungsbetrag bereits nach 28 statt 35 Jahren eine Anwartschaft auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bläser nehmen jedoch faktisch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht in Anspruch, womit die erhöhte Beitragsleistung für sie einen frustranen Aufwand darstellt. Die Sonderregelung soll daher auf Ballettmitglieder und Solosänger eingeschränkt werden. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben Bläsern nach der Übergangsbestimmung des § 18h Abs. 4 gewahrt.

Zu Art. 8 Z 14a, § 17a BThPG:

Zitatanpassung an die Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung.

Zu Art. 8 Z 16, § 18a Abs. 1 Z 4 BThPG:

Übergangsregelung für vor dem 1. Mai 1995 eingetretene Bundestheaterbedienstete, die nicht von der Verlängerung der zum Erreichen eines Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlichen Gesamtdienstzeit um fünf Jahre betroffen sind, analog dem § 62b PG 1965.

Zu Art. 9 Z 2, § 2 Abs. 2 TPG:

Zitatanpassungen an die vorliegenden Änderungen.

Zu Art. 9 Z 4, § 9 Abs. 3 TPG:

Bereinigung eines Redaktionsversehens (das Teilpensionsgesetz tritt erst mit 1. Jänner 2001 in Kraft).

Zu Art. 10, Änderung des VerfGG:

Die geplanten Änderungen haben folgende Hintergründe:

1.  Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Z 1 und 2 des Art. 10 entfallen im Hinblick auf § 89 Abs. 9 VerfGG.

2.  Der im Begutachtungsentwurf enthaltene § 62j Abs. 1 PG 1965, der die etappenweise Anhebung des Abschlagsgrenzalters regelte, ist inzwischen durch die neue ,fließende‘ Formulierung des § 4 Abs. 3 PG entfallen. Es wird daher auf die verwandte Regelung (zur etappenweisen Anhebung des Pensionsantrittsalters) des § 236c Abs. 1 BDG 1979 verwiesen. Die etappenweise Anhebung des Abschlagsprozentsatzes findet sich nunmehr im § 62j Abs. 1 PG 1965.

3.  Die Übergangsregelungen werden aus systematischen Gründen direkt in den § 5b Abs. 2 (an Stelle des § 5g Abs. 2) eingebaut.

4.  Im § 5e wird ein Rechenfehler bereinigt.

5.  Im § 5f wird die Anwendung des § 15c PG 1965 [Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungs­bezuges bei Gesamteinkommen über der doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage] im Hinblick auf die bereits bestehenden, verfassungsgesetzlich normierten Bezugsobergrenzen (§ 5i VerfGG) ausgeschlossen.

 

Zu Art. 11 Z 1a, § 6 DRSG-AE:

Die Regelung über die halbe Vorrückung bei unterhälftiger Beschäftigung wird wegen EU-Rechtswidrig­keit aufgehoben.

Zu Art. 11 Z 2, § 13 Abs. 3 DRSG-AE:

Regelung des Inkrafttretens.

Zu Art. 13 – Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Bundesbahn:

Im Abschnitt 1 wird die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 auf Gesetzesstufe gehoben.

Im Abschnitt 2 werden folgende Reformmaßnahmen in das BB-PG eingearbeitet:

–   die Anhebung des Alters, zu dem Bundesbahnbeamte durch Antrag ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken können, um 18 Monate (§ 2a) einschließlich einer der geplanten etappenweisen Anhebung entsprechenden Übergangsregelung (§ 54a Abs. 1); Bundesbahnbeamten, die den entsprechenden Antrag bereits vor dem 1. Oktober 2000 stellen, bleibt wie Bundesbeamten das gegenwärtige Pensionsantrittsalter gewahrt (§ 54a Abs. 2);

–   die beitragsfreie Zurechnung von Zeiten gleich wie für Bundesbeamte (§ 9) sowie

–   die Hinterbliebenenversorgung (§ 14) und den Wertausgleich (§ 37a) gleich wie für Bundesbeamte (§§ 15 bis 15e und § 41a PG 1965) und Bezieher einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 264 und § 299a ASVG).

Zu Promulgationsklausel zum Bundesbahngesetz 1992:

Bereinigung eines legistischen Versehens.

Zu § 21 Abs. 3 bis 5 BBG 1992:

Diese Änderung hebt einerseits das Beitragsrecht der Bundesbahnbeamten einheitlich auf Gesetzesstufe (die bisherige Regelung hatte auf Grund ihrer Diktion – ,… beträgt mindestens …‘ – eher pro­grammatischen Charakter) und bewirkt andererseits eine Anhebung der von den Beamten des Aktiv­standes, des Ruhestandes und den Beziehern von Versorgungsgenüssen zu leistenden Pensionssicherungs­beiträge um 0,8 Prozentpunkte, wie dies auch für Bundesbeamte vorgesehen ist.”

Ferner haben die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen zwei weitere Abänderungsanträge eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die vorliegende Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gerhard Kurzmann und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer mit Stimmenmehrheit angenommen. Die beiden Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen fanden keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 30

                          Dr. Gerhard Kurzmann                                                        Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Post­strukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel           Gegenstand

 1                    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 2                    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 3                    Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 4                    Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

 5                    Änderung des Richterdienstgesetzes

 6                    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

 7                    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

 8                    Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 9                    Änderung des Teilpensionsgesetzes

10                   Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

11                   Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

12                   Änderung des Poststrukturgesetzes

13                   Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Bundesbahn

14                   Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.”

2. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

“Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 15a. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.”

3. Im § 151 Abs. 1 wird das Zitat “§§ 13, 15 und 16” durch das Zitat “§§ 13 und 15 bis 16” ersetzt.

4. § 155 Abs. 9 lautet:

“(9) Auf Universitätslehrer sind die §§ 15a und 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.”

5. § 207n Abs. 1 lautet:

“(1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten  Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.”

6. § 207n Abs. 4 erster Satz lautet:

“Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum jeweiligen 31. August wirksam werden sollte.”

7. Im § 213b Abs. 1 wird der Ausdruck “das 50. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 618. Lebens­monat” ersetzt.

8. § 213c Abs. 5 lautet:

“(5) Während einer Freistellung nach § 213b sind die §§ 14 und 207n nicht anzuwenden.”

9. Nach § 236a werden folgende §§ 236b und 236c samt Überschrift eingefügt:

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten sowie

           5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsge­setzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1945

660.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946

662.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946

664.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946

666.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946

668.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947

670.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947

672.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947

674.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947

676.

(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 213b Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1950

600.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951

602.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951

604.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

606.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

608.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

610.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

612.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

614.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

616.

3

(4) Auf Beamte, die bis spätestens 30. September 2000 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.”

10. Dem § 284 wird folgender Abs. 42 angefügt:

“(42) § 15, § 15a samt Überschrift, § 151 Abs. 1, § 207n Abs. 1 und 4, § 213b Abs. 1, § 213c Abs. 5, und die §§ 236a und 236b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:

“Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit für die Dauer von mehr als sechs Monaten an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in der Höhe von zwei Dritteln des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

(2) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahme nach Abs. 1 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist ruhegenussfähig und der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nach einer Dienstver­hinderung abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(4) Die Verringerung des Monatsbezuges und die Bemessung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Abs. 2 werden mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von sechs Monaten folgenden Tag, bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, sind diese zu je einem Dreißigstel für die Bemessung des Monatsbezuges und einer allfälligen Ergänzungszulage nach Abs. 2 zu berücksichtigen.

(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.”

2. Im § 20c Abs. 3 treten an die Stelle der Z 2 folgende Bestimmungen:

         “2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. Lebensmonat vollendet oder

           3. gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, oder gemäß § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 166c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand versetzt wird.”

3. Dem § 20c wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Für Beamte, die in den in der Tabelle des § 236c Abs. 1 BDG 1979 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 Z 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte der in § 236c Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Tabelle angeführte Lebensmonat.”

4. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck “11,75%” durch den Ausdruck “12,55%” ersetzt.

5. § 83a Abs. 1 bis 2 lautet:

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, höchstens jedoch für 36 Monate,

           1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965,

           2. für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

0,175 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00375 Prozentpunkte, darf jedoch 0,1 nicht unterschreiten.

(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,21875 Prozentpunkte beträgt und

           2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0047 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,125 nicht unterschreiten darf.

(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann ihm gemäß § 20c, aber abweichend vom § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich

           1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, und,

           2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können.”

6. Im § 83a Abs. 4 entfällt der Halbsatz “ , die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,”.

7. Dem § 83a wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Bei der Bemessung von Ruhegenüssen, die erstmals in den Jahren 2000 bis 2004 anfallen, treten an die Stelle der in den Abs. 1 und 1a und in Spalte A angeführten Zahlenwerte die in der Tabelle für das jeweilige Jahr angeführten Zahlenwerte:

A

2000

2001

2002

2003

2004

0,175

0,00375

0,1

0,21875

0,0047

0,125

0,1167

0,0025

0,0667

0,1458

0,0031

0,0833

0,1284

0,00275

0,0734

0,1604

0,0034

0,0916

0,14

0,003

0,08

0,175

0,0038

0,1

0,1517

0,00325

0,0867

0,1896

0,0041

0,1083

0,1633

0,0035

0,0933

0,2042

0,0044

0,1167”

8. Dem § 175 wird folgender Abs. 37 angefügt:

“(37) § 13c samt Überschrift, § 20c Abs. 3 und 6, § 22 Abs. 2 und 4 und § 83a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen.”

Artikel 3

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

“Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensions­versicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 und

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.”

2. § 4 Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist.”

3. § 4 Abs. 6 lautet:

“(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979

           1. ist Abs. 5 nicht anzuwenden und

           2. beträgt abweichend von Abs. 3 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können.”

4. § 4 Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.

5. § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbe­messungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.”

6. § 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage abweichend von Abs. 2 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können.”

7. § 5 Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist.”

8. § 5 Abs. 6 und 7 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird aufgehoben.

9. Im § 5 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Zitat “§ 15 BDG 1979” durch das Zitat “den §§ 15 oder 15a BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes” ersetzt.

10. § 9 lautet:

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 2 des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes.”

11. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat

                a) bei ab 1. Jänner 2001 anfallenden Ruhegenusszulagen 0,2291 und

               b) bei ab 1. Jänner 2002 anfallenden Ruhegenusszulagen 0,25

               Prozentpunkte beträgt und”

12. § 13a Abs. 2 erster Satz lautet:

“Der Beitrag beträgt

           1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

           2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.”

13. An die Stelle des § 15a Abs. 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen:

§ 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des über­lebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.”

14. Im § 15a erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen “(3)” bis “(5)”. Im neuen Abs. 4 wird das Zitat “Abs. 4” durch das Zitat “Abs. 3” ersetzt.

15. Im § 15b Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck “16 000 S” durch den Ausdruck “20 000 S” ersetzt.

16. Die bisherigen §§ 15c und 15d erhalten die Paragraphenbezeichnungen “15d” und “15e”. Nach § 15b wird folgender § 15c samt Überschrift eingefügt:

“Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezuges

§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teil­pensionsgesetzes genannten Einkünfte.”

17. Im § 15d Abs. 1 wird nach der Wendung “nach § 15b erhöhten” die Wendung “oder nach § 15c verminderten” eingefügt.

18. Im § 15d Abs. 2 wird das Zitat “§ 15a Abs. 3” durch das Zitat “§ 15a Abs. 2” ersetzt.

19. § 15e Abs. 1 lautet:

“(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vor­schüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15a ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungs­bezuges auf Null nach § 15c nicht eintreten wird. Die Vor­schüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonder­zahlung nicht überschreiten.”

20. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.”

21. § 20 Abs. 3 bis 6 werden aufgehoben.

22. § 22 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,”

23. Im § 25a Abs. 8 wird das Zitat “§ 15a Abs. 3” durch das Zitat “§ 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1” ersetzt.

24. Im § 38 Abs. 3 wird das Zitat “§ 15c” durch das Zitat “§ 15d” ersetzt.

25. Der bisherige § 41a erhält die Paragraphenbezeichnung “§ 41b.”. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

“Wertausgleich

§ 41a. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.”

25a. § 55 lautet samt Überschrift:

“Wirksamkeit der Anrechnung

§ 55. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.”

25b. § 56 Abs. 3b wird aufgehoben.

26. In § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird die Zahl “11,75” durch die Zahl “12,55” ersetzt.

27. § 58 Abs. 25 lautet:

“(25) Die §§ 62f bis 62h samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens weiter anzuwenden.”

28. Dem § 58 wird folgender Abs. 35 angefügt:

“(35) Es treten in Kraft:

            1. a) § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3, 4 und 6, § 9, § 13a Abs. 2, die §§ 15a und 15b, § 15c samt Überschrift, die §§ 15d und 15e, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1, § 38 Abs. 3, § 41a samt Überschrift, § 41b, § 55 samt Überschrift, § 57 Abs. 2, die Überschrift zu § 62j und § 62j Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000,

               b) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Art. 3 Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und

                c) die Aufhebung des § 4 Abs. 7 und 8, des § 20 Abs. 3 bis 6, des § 56 Abs. 3b, des § 62b Abs. 1 Z 4 und des § 63 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000

               mit 1. Oktober 2000,

           2. § 12 Abs. 2 Z 1 mit 1. Jänner 2001,

            3. a) § 5 in der Fassung des Art. 3 Z 5 bis 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und

               b) § 25a Abs. 8, § 58 Abs. 25, § 62e Abs. 5 und 6, § 62g Abs. 2, 8, 12 und 12a und § 62j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000

               mit 1. Jänner 2003.”

29. § 62b Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.

30. § 62e Abs. 5 lautet:

“(5) Der Beitrag gemäß § 13a beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

           1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,

           2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,

           3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,

           4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,

           5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,

           6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,

           7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,

           8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,

           9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,

         10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,

         11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,

         12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,

         13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,

         14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%,

         15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,

         16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,

         17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.”

31. Im § 62e Abs. 6 wird das Datum “1. Jänner 2017” durch das Datum “1. Jänner 2020” ersetzt.

32. Dem § 62g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“§ 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.”

33. Im § 62g Abs. 8 wird das Zitat “§ 15 BDG 1979” durch das Zitat “§§ 15 oder 15a BDG 1979” ersetzt.

34. Im § 62g Abs. 12 Z 1 wird die Zahl “0,2083” durch die Zahl “0,3125” ersetzt.

35. Nach § 62g Abs. 12 wird folgender Abs. 12a eingefügt:

“(12a) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Abs. 12 Z 1 für Vergleichsruhegenuss­zulagen,

           1. die erstmals im Jahr 2003 zu bemessen sind, 0,2708 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2004 zu bemessen sind, 0,2917 Prozentpunkte.”

36. Nach § 62i wird folgender § 62j samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 62j. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

           1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

           3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

           4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

           5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenuss­bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: § 5 Abs. 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.

(4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die am 31. Dezember 2002 geltenden Regelungen über die Bemessung von Ruhegenüssen und Ruhegenusszulagen anzuwenden.”

37. § 63 Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1a lautet:

“(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Oktober 2000 12,45%,

ab 1. Jänner 2001 12,35%,

ab 1. Jänner 2002 12,25%,

ab 1. Jänner 2003 12,15%,

ab 1. Jänner 2004 12,05%,

ab 1. Jänner 2005 11,95%,

ab 1. Jänner 2006 11,85%,

ab 1. Jänner 2007 11,75%,

ab 1. Jänner 2008 11,65%,

ab 1. Jänner 2009 11,55%,

ab 1. Jänner 2010 11,45%,

ab 1. Jänner 2011 11,35%,

ab 1. Jänner 2012 11,25%,

ab 1. Jänner 2013 11,15% und

ab 1. Jänner 2014 11,05%.”

2. § 7 Z 1 lautet:

         “1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ergebenden Hundertsatz,”

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:

“(20) § 3 Abs. 1a und § 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 5

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 83 Abs. 1 wird der Ausdruck “das 60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “den 738. Lebensmonat” ersetzt.

2. § 87 lautet ab 1. Juli 2000:

§ 87. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen.”

3. § 87 lautet ab 1. Oktober 2000:

§ 87. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen.”

4. Im § 88 Z 1 wird der Ausdruck “das 60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 738. Lebensmonat” ersetzt.

5. Nach § 166b werden folgende §§ 166c und 166d samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

Versetzung in den Ruhestand

§ 166c. (1) § 87 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Kinderziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Richter kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsge­setzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

 

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Richter können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlagen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des Richters sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetz 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 Abs. 1 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamt­dienstzeit hinzuweisen.

§ 166d. (1) Für Richter, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in den §§ 83 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 88 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(2) Auf Richter, die bis spätestens 30. September 2000 ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 87 in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung beantragt haben, ist § 87 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.”

6. Dem § 173 wird folgender Abs. 27 angefügt:

“(27) Es treten in Kraft:

           1. § 87 in der Fassung des Art. 5 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 mit 1. Juli 2000,

            2. a) § 87 in der Fassung des Art. 5 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und

               b) § 83 Abs. 1, § 88 Z 1, § 166c samt Überschriften und § 166d in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000

               mit 1. Oktober 2000.”

Artikel 6

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.”

2. § 13a Abs. 1 lautet:

“(1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.”

2a. § 13a Abs. 4 erster Satz lautet:

“Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum jeweiligen 31. August wirksam werden sollte.”

3. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

“Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 13b. (1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.”

4. Im § 26 Abs. 4 wird der Klammerausdruck “(§§ 12 und 13)” durch den Klammerausdruck “(§§ 12 bis 13b)” ersetzt.

5. Im § 58e Abs. 1 wird der Ausdruck “das 50. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 618. Lebens­monat” ersetzt.

6. § 58f Abs. 5 lautet:

“(5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.”

7. § 106 Abs. 2 Z 6 wird aufgehoben.

8. Nach § 115c werden folgende §§ 115d und 115e samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2000

Versetzung in den Ruhestand

§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Landeslehrer kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Landeslehrer können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des Landeslehrers sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebens­monats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1945

660.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946

662.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946

664.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946

666.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946

668.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947

670.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947

672.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947

674.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947

676.

(3) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 58e Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1950

600.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951

602.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951

604.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

606.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

608.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

610.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

612.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

614.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

616.

(4) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. September 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.”

9. Dem § 123 wird folgender Abs. 35 angefügt:

“(35) § 13, § 13a Abs. 1 und 4, § 13b samt Überschrift, § 26 Abs. 4, § 58e Abs. 1, § 58f Abs. 5, § 115d samt Überschriften und § 115e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und die Aufhebung des § 106 Abs. 2 Z 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Lehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Lehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.”

2. § 13a Abs. 1 lautet:

“(1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.”

2a. § 13a Abs. 4 erster Satz lautet:

“Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum jeweiligen 31. August wirksam werden sollte.”

3. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

“Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 13b. (1) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforder­liche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.”

4. Im § 26 Abs. 4 wird der Klammerausdruck “(§§ 12 und 13)” durch den Klammerausdruck “(§§ 12 bis 13b)” ersetzt.

5. Im § 65e Abs. 1 wird der Ausdruck “das 50. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 618. Lebens­monat” ersetzt.

6. § 65f Abs. 5 lautet:

“(5) Während einer Freistellung nach § 68e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.”

7. § 114 Abs. 2 Z 6 wird aufgehoben.

8. Nach § 124c werden folgende §§ 124d und 124e samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2000

Versetzung in den Ruhestand

§ 124d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Lehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Lehrer kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Lehrer können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des Lehrers sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

§ 124e. (1) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1945

660.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946

662.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946

664.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946

666.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946

668.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947

670.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947

672.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947

674.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947

676.

(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 65e Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1950

600.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951

602.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951

604.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

606.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

608.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

610.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

612.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

614.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

616.

(4) Auf Lehrer, die bis spätestens 30. September 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.”

9. Dem § 127 wird folgender Abs. 26 angefügt:

“(26) § 13, § 13a Abs. 1 und 4, § 13b samt Überschrift, § 26 Abs. 4, § 65e Abs. 1, § 65f Abs. 5, § 124d samt Überschriften und § 124e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und die Aufhebung des § 114 Abs. 2 Z 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 8

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

“Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ver­pflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbe­zogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.”

2. § 2a Abs. 1 lautet:

“(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraus­setzungen (§ 3) frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres gestellt werden. Der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.”

2a. An die Stelle des § 2a Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:

§ 2a. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraus­setzungen (§ 3) frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats gestellt werden. Der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:

           1. bei dauernder Dienstunfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, oder

           2. bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder

           3. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet und Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals nur mit Ablauf des Spieljahres oder

           4. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand, oder

           5. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.”

3. Im § 3 Abs. 1 wird das Zitat “§ 1 Abs. 1 und 2” durch das Zitat “§ 1 Abs. 1 bis 2” ersetzt.

4. Im § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck “das 60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 738. Lebensmonat” ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 18g, bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.”

6. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist.”

7. § 5 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

8. § 5 Abs. 7 und 8 lautet:

“(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenussermittlungs­grundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der

           1. ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.”

9. § 5b Abs. 2 erster Satz in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 18g, bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.”

10. § 5b Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist.”

11. § 5b Abs. 4 und 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung werden aufgehoben.

12. § 5b Abs. 7 und 8 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lauten:

“(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenussermittlungs­grundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 5 zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der

           1. ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.”

12a. § 6 Abs. 1 lautet:

“(1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

           1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

                a) Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,

               b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

           2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

                a) Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,

               b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.”

13. Im § 6a Abs. 6 Z 1 wird das Zitat “§ 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965” durch das Zitat “§ 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965” ersetzt.

13a. Im § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird jeweils der Klammerausdruck “(§ 1 Abs. 1 und 2)” durch den Klammerausdruck “(§ 1 Abs. 1 bis 2)” ersetzt.

14. § 10 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

           1. Ballettmitglieder und Solosänger...................................................................................................... 15,69%,

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten..................................................................................... 12,55%               

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebühren­durchschnittssatzes.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1................................................................................................................ 3,49%,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2................................................................................................................ 2,79%               

des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.”

14a. Im § 17a erster Satz wird das Zitat “§§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965” durch das Zitat “§§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965” ersetzt.

15. An die Stelle des § 18a Abs. 1 Z 3 treten folgende Bestimmungen:

         “3. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienst­zeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

                a) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

                     aa) Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,

                    bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

               b) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

                     aa) Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,

                    bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%

               der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

           4. § 5 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 280 Monaten 71% der Ruhe­genussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zehn auf die Zahl 280 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unter­schreiten darf.”

16. Nach § 18f werden folgende §§ 18g und 18h samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2000

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2a Abs. 1 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatz­chorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

           5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 4 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           6. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensions­beitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Bundestheaterbedienstete können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des Bundestheaterbediensteten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzu­rechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 (ab 1. Jänner 2003: § 5b Abs. 2) für Ruhegenüsse,

           1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

           3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

           4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

           5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(3) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. September 2000 ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 2a Abs. 1 in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung beantragt haben, ist § 2a Abs. 1 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.”

17. Dem § 22 wird folgender Abs. 18 angefügt:

“(18) Es treten in Kraft:

           1. § 2a Abs. 1 in der Fassung des Art. 8 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 mit 1. Juli 2000,

            2. a) § 2a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 8 Z 2a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und

               b) § 1a samt Überschrift, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, 3, 7 und 8, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 17a, § 18a Abs. 1 Z 3 und 4, § 18g samt Überschriften und § 18h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und die Aufhebung des § 5 Abs. 4 und 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000

               mit 1. Oktober 2000,

           3. § 5b Abs. 2, 3, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und die Aufhebung des § 5b Abs. 4 und 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 mit 1. Jänner 2003.”

Artikel 9

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a wird der Ausdruck “60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “738. Lebensmonat” ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b erster Halbsatz lautet:

“wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist,”

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Für Pensionistinnen oder Pensionisten, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.”

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 10

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/1999, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 5b Abs. 2 zweiter und dritter Satz treten folgende Bestimmungen:

“§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an Stelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 738. Lebens­monat nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

           2. die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensmonat ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und auf das Ausmaß der Kürzung § 62j Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.”

2. § 5d wird aufgehoben.

3. Im § 5e wird der Ausdruck “18,49%” durch den Ausdruck “19,29%” ersetzt.

4. An die Stelle des § 5f zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:

“Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 15c des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.”

5. Dem § 89 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 5b Abs. 2, § 5e und § 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 und die Aufhebung des § 5d durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 11

Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

“(1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte

           1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,

           2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und

           3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeits­grenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/ 1955, übersteigendes Entgelt bezieht.”

1a. § 6 zweiter Satz wird aufgehoben.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 2 Abs. 1 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sowie die Aufhebung des § 6 zweiter Satz durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

3. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 14. (1) Auf Beamte, die bis spätestens 31. August 2000 wirksam eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 abgegeben haben, ist § 2 in der am 31. August 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle in Spalte A angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in Spalte B angeführte Lebensmonat und an die Stelle des in § 2 Abs. 1 Z 2 angeführten 738. Lebensmonat der jeweils in Spalte C angeführte Lebensmonat:

A

B

C

bis einschließlich 1. Oktober 1945

660.

720. 

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946

662.

722. 

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946

664.

724. 

2. April 1946 bis 1. Juli 1946

666.

726. 

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946

668.

728. 

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947

670.

730. 

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947

672.

732. 

2. April 1947 bis 1. Juli 1947

674.

734. 

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947

676.

736.”

Artikel 12

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 7 dritter Satz lautet:

“Dieser Beitrag beträgt

           1. ab 1. Oktober 2000 28,3%,

           2. ab 1. Jänner 2001 28,9%,

           3. ab 1. Jänner 2002 29,6%,

           4. ab 1. Jänner 2003 30,1% und

           5. ab 1. Oktober 2005 28,3%

des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1a fallenden Beamten.”

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 13

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Bundesbahn – (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG)

Abschnitt 1

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 723/1992, gilt ab 1. Oktober 2000 als Bundesgesetz.

Abschnitt 2

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, in der Fassung des Art. 13 Abschnitt 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

“Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2a. (1) Beamte der Österreichischen Bundesbahnen sind auf ihr Ansuchen von den Österreichi­schen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen

           1. mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

           2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig machen,

           3. frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksam­keitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Beamte der Österreichischen Bundesbahnen können von Dienstes wegen von den Österreichi­schen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

           1. bei Zutreffen einer der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen,

           2. bei Verlust der Eigenberechtigung,

           3. wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

           4. wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

           5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann.”

2. § 9 lautet samt Überschrift:

“Zurechnung

§ 9. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand auf Ansuchen nach § 2a Abs. 1 Z 3 bewirken hätte können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.”

3. § 14 lautet:

§ 14. Auf die Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, anzuwenden.”

4. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

“Wertausgleich

§ 37a. § 41a des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.”

5. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zu § 2a

§ 54a. (1) An die Stelle des im § 2a Abs. 1 Z 3 angeführten Zeitraums von 18 Monaten tritt im Fall der Versetzung in den dauernden Ruhestand im Zeitraum

           1. vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ein Zeitraum von zwei Monaten,

           2. vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 ein Zeitraum von vier Monaten,

           3. vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 ein Zeitraum von sechs Monaten,

           4. vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 ein Zeitraum von acht Monaten,

           5. vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ein Zeitraum von zehn Monaten,

           6. vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 ein Zeitraum von zwölf Monaten,

           7. vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Zeitraum von 14 Monaten und

           8. vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 ein Zeitraum von 16 Monaten.

(2) Beamte, die bis spätestens 30. September 2000 ein Ansuchen nach § 2a Abs. 1 Z 3 abgegeben haben, sind abweichend von § 2a Abs. 1 Z 3 frühestens mit dem Tag des Erreichens einer Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß in den dauernden Ruhestand zu versetzen.”

6. Nach § 58 werden folgende §§ 59 und 60 angefügt:

§ 59. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Ansuchen nach § 2a Abs. 1 letzter Satz können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt, jedoch frühestens mit 1. Oktober 2000 wirksam werden.

§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.”

Artikel 14

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 21 Abs. 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

“(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbeamte.

(4) Die aktiven Bundesbahnbeamten leisten einen Pensionsbeitrag von 10,25% sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,8%. Die Ruhegenussempfänger leisten einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8%. Die Versorgungsgenussempfänger leisten einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8%. Die Pensions­beiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim Unternehmen. Die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

           1. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2019 erwerben, ab 1. Jänner 2000 um 1,5%.

           2. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,

                a) die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,

               b) die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,

                c) die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,

 

               d) die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,

                e) die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,

                f) die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,

               g) die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,

               h) die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,

                 i) die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,

                 j) die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,

                k) die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,

                 l) die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,

               m) die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,

               n) die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,

               o) die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,

               p) die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,

               q) die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,

                r) die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.

           3. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,

                a) die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,

               b) die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,

                c) die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,

               d) die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,

                e) die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,

                f) die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,

               g) die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,

               h) die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,

                 i) die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,

                 j) die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,

                k) die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,

                 l) die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,

               m) die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,

               n) die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,

               o) die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.

               Von Versorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, ist kein Pensions­sicherungsbeitrag zu leisten.

           4. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte für jedes Beschäf­tigungsjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhe­genuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Für diese Beamten vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuss im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt. § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Teilaspekte der Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. I Nr. xxx/2000, ist sinngemäß anzuwenden.”

2. Nach § 25 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

 

Minderheitsbericht

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Ilse Mertel, Otto Pendl, Dr. Günther Kräuter, Dr. Josef Cap

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zum Bericht des Verfassungsausschusses (175 der Beilagen) über das PensionsreformG 2000

 

Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt die von der FPÖVP-Koalition vorgelegte Regierungs­vorlage betreffend das Pensionsreformgesetz 2000 insbesondere aus folgenden Gründen ab:

1. Die vorgeschlagene Anhebung des Pensionsantrittsalters in Verbindung mit der Erhöhung der Pensionsabschläge soll bereits ab 1. Oktober 2000 wirksam werden. Dieser überfallsartige Eingriff in die Lebensplanung von zigtausenden Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge bezahlt haben, missachtet jeglichen Vertrauensschutz und führt zu nachhaltigen Kürzungen von Pensionsleistungen.

Wie prekär die plötzliche Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters nicht nur in politischer, sondern auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht ist, ist dem folgenden Zitat aus dem Pensionsalterserkenntnis des VfGH (G 223/88, G 235 ua.) zu entnehmen:

“Der Vertrauensgrundsatz ist aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet. Er besagt, dass eine Änderung der Rechtslage, die an sich in den rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers fällt, nicht so plötzlich bzw. so übergangslos erfolgen darf, dass damit intensive Eingriffe in Rechtspositionen verbunden sind; insbesondere ist die längerfristige Lebensplanung und das Abstellen auf lang dauernde Erwartungen zu berücksichtigen.”

In seiner Stellungnahme äußert auch der Rechnungshof verfassungsrechtliche Bedenken und führt aus, dass “die beabsichtigte Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension und auch die Neuregelungen im Bereich der Hinterbliebenenpension … durch die Kurzfristigkeit ihrer Einführung geeignet (sind), die Lebensplanung der betroffenen Jahrgänge wesentlich zu beeinträchtigen.”

Dieser Sichtweise schließt sich die sozialdemokratische Parlamentsfraktion an und stellt fest, dass sich die Bundesregierung über diese Grundsätze hinwegsetzt.

2. Die von der Regierung behauptete längere Beschäftigung wird durch die kurzfristig angesetzte Anhebung des Pensionsalters und durch die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht erreicht. Im Gegenteil: Diese Maßnahmen führen zusammen genom­men zu einer massiven Erhöhung der Altersarbeitslosigkeit.

3. Die Neuordnung der Hinterbliebenenpension ist ein unsoziales Kürzungsprogramm, das in dieser Form von der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion abgelehnt wird (“Spreizung” im Umfang von 0 bis 60%; sachlich nicht begründbare Unterschiede bei den so ermittelten Pensionsleistungen).

Die Behauptung, durch die Neuregelung würden die Witwenpensionen im Schnitt nur um 3 bis 5% vermindert werden, ist mit Sicherheit falsch. Für viele berufstätige Frauen wird die Neuregelung wesentlich höhere Einbußen nach sich ziehen.

Die Diskussion über die gerechte Gestaltung von Witwen- und Witwerpensionen ist aus der Sicht der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion sinnvoll. Dies sollte aber in unmittelbarer Verbindung mit dem weiteren Ausbau der eigenständigen Alterssicherung erfolgen; hierzu finden sich im Entwurf allerdings keinerlei Ansätze.

Frauen werden durch die Politik der neuen Bundesregierung wieder verstärkt in die traditionelle Rolle als Mutter und Hausfrau gedrängt. Die Mitglieder der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion lehnen diese rückwärts gewandte Frauenpolitik ab, die eine Vielzahl an Errungenschaften, die in den letzten Jahren gesetzt werden konnten, gefährdet.

4. Dem Anspruch, die langfristige Absicherung der Pensionen zu erreichen, wird mit Sicherheit nicht entsprochen. Im Gegenteil: Notwendige Strukturreformen bleiben ausgeklammert und das Vertrauen in das Pensionssystem wird erschüttert. Das in den Erläuterungen angegebene Motiv, das “Vertrauen der Jugend und der Pensionsbezieher … zu sichern” kann sicherlich nicht erreicht werden, wenn jenen Menschen, die knapp vor der Pensionierung stehen, Leistungskürzungen in einem Gesamtvolumen von 53 Milliarden Schilling (Summe der Leistungskürzungen von 2000 bis 2004) zugemutet werden.

Diese Kritik bezieht sich auf all jene Änderungen, die für die Pensionssysteme sowohl der öffentlich Bediensteten einschließlich der Eisenbahner als auch für den Bereich der Sozialversicherung vorgelegt wurden.

5. Erschwerend kommt hinzu, dass laut FPÖVP-Pakt binnen Kürze mit einer weiteren “Pensionsreform” zu rechnen ist, die weitere massive Leistungskürzungen erwarten lässt.

Es ist klar erkennbar, dass die Verschlechterungen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung Teil eines Gesamtkonzepts mit folgenden Zielsetzungen sind:

–   Reduktion der gesetzlichen Pensionsversicherung (“1. Säule”) auf eine Grundpension

–   Umwandlung der Abfertigung in einen Pensionsbeitrag zur Finanzierung einer “2. Säule”

–   Stärkung der privaten Alterssicherung durch weitere Ausweitung der steuerlichen Förderung

Ein derartiges Pensionskonzept würde ganz eindeutig zu Lasten der ArbeitnehmerInnen und sozial Schwächeren und zu Lasten des sozialen Ausgleichs gehen. ArbeiternehmerInnen würden wesentlich mehr Beiträge zahlen (Abfertigung als zusätzlicher Pensionsbeitrag) und gleichzeitig würden sie in Summe bestenfalls so viel an Pension erhalten wie nach geltendem Recht. Personen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen (Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit usw.) würden wesentlich schlech­ter abschneiden, weil “Ersatzzeiten” weder in der “2. Säule” noch bei Privatpensionen Berücksichtigung finden. Günstiger könnte ein derartiges System bestenfalls für Wohlhabende sein, die es sich leisten können, steuerbegünstigt umfangreiche Privatvorsorge zu betreiben.

6. Das Pensionsreformgesetz enthält darüber hinaus unsoziale Maßnahmen, die nur Beamte treffen und nicht den Maßnahmen im Bereich der ASVG-Versicherten entsprechen.

a)  Die Möglichkeit, Beamte von Amts wegen mit Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand zu versetzen, ist dem angeblichen Ziel der Regierungsvorlage, das durchschnittliche tatsächliche Pensionsalter zu heben, diametral entgegengesetzt. Eine solche Form von “Zwangs­pensionierung” existiert in keinem anderen Bereich. Es besteht weiters die Gefahr, dass diese Möglichkeit dafür genutzt wird, “missliebige” Beamte loszuwerden.

b) Bei einem länger als sechs Monate dauernden Krankenstand soll in Zukunft das Gehalt auf zwei Drittel gekürzt werden. Damit werden jene bestraft, die schwer krank sind. Die Begründung, damit solle ein Anreiz geschaffen werden, gesund zu werden, bildet einen Zynismus sondergleichen. Tatsächlich besteht ein Vollzugsmangel beim Bundespensionsamt, das für Gutachten über die Erwerbsunfähigkeit monatelang benötigt. Dafür sollen nun jene bestraft werden, die wegen nachgewiesener schwerer Krankheit im Krankenstand sind.

c)  Auch bei der weiteren Erhöhung des Pensionsbeitrages und des Pensionssicherungsbeitrages um 0,8% handelt es sich um eine sozial nicht ausgewogene Geldbeschaffungsaktion bei den Beamten. Die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages bedeutet in Wirklichkeit eine Kürzung der Pension von Personen, die sich bereits in Pension befinden.

7. Die von der FPÖVP-Koalition angegebene Begründung für die überfallsartige Inkraftsetzung dieser Maßnahmen mit Budgetzielen ist unhaltbar, die Erreichung der Budgetziele ist mit sozial verträglichen Ansätzen genauso erreichbar.

Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion stellt fest, dass die in der Öffentlichkeit vorgegebene Begründung des “Budgetdesasters” unhaltbar ist und bewusst eingesetzt wird, um die Bevölkerung zu irritieren. Als Begründung für derart weit reichende Eingriffe in die Altersvorsorge kann diese Polemik nicht herangezogen werden.

In seiner Stellungnahme weist der Rechnungshof zu Recht darauf hin, dass die angestrebten Entlastungen des Bundeshaushalts auch durch andere Massnahmen erreicht werden können. Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion teilt diese Auffassung.

8. Entgegen dem ursprünglich bekannt gegebenen Kürzungsziel von 10 Milliarden Schilling im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2003 werden nunmehr mehr als 15 Milliarden Schilling gekürzt.

 

Die durch die Leistungskürzungen entstehenden Spielräume im Bundeshaushalt sollen offensichtlich dazu benutzt werden, um die Sozialabgaben der Arbeitgeber in einer Größenordnung von rund 8 Milliarden Schilling zu senken und in Form des Kindergeldes Leistungsausweitungen in Milliardenhöhe ohne jede soziale Differenzierung in Aussicht zu stellen.

Der FPÖVP-Koalition geht es erkennbar nicht um Sparen, sondern um Umverteilung von den Arbeit­nehmerhaushalten hin zu den Unternehmern und um die Realisierung eines konservativen Gesellschafts­modells zu Lasten der Frauen.

9. Mit Befremden muss festgestellt werden, dass trotz formeller Verhandlungen ein ernsthaftes Eingehen auf die Alternativvorschläge der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer nicht erfolgt ist bzw. vor­gebrachte Vorschläge zur Finanzierung des Bundesbeitrages und erhöhten Arbeitsmarktchancen für ältere Arbeitnehmer abgelehnt wurden. Damit wird ein bewusstes Abgehen vom österreichischen Weg des sozialen Dialogs immer deutlicher erkennbar.

Die inzwischen klar erkennbare Politikgestaltung der neuen Bundesregierung stellt ein aggressives Vorgehen gegen Arbeitnehmerpositionen dar, ist mit dem Geist der Sozialpartnerschaft unvereinbar und führt damit auch zu einer Gefährdung der gesellschaftlichen Stabilität und des sozialen Friedens und höhlt damit die Grundlagen des österreichischen Wohlfahrtsstaates aus.

10. Im Mittelpunkt sozialdemokratischen Handelns steht der Mensch, daher muss jede Anpassung des Pensionssystems unter Beachtung des Vertrauensschutzes erfolgen und darf zu keinem Eingriff in bestehende Pensionen führen.

Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt daher dieses Kürzungsprogramm ab und verlangt die gerechte, transparente und zukunftsorientierte Weiterentwicklung des gesetzlichen Pensionssystems.