260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (176 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
A. Ärzte an den Universitätskliniken
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
(KA-AZG) begrenzt die Wochenarbeitszeit der Klinikärzte grundsätzlich
mit 48 Stunden. Durch eine Vereinbarung gemäß § 3
Abs. 4 und 5 und § 4 KA-AZG können verlängerte Dienste
aus wichtigen organisatorischen Gründen zugelassen und Durchrechnungszeiträume
ausgedehnt werden. Bei der Umsetzung des KA-AZG an den
Universitätskliniken ist auf die Erfordernisse einer qualifizierten
Krankenbetreuung, auf die Gewährleistung der gebotenen Behandlungskontinuität,
weiters auf die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der
Universitätskliniken und auf die Anforderungen an die Facharztausbildung
sorgfältig Bedacht zu nehmen; schließlich ist zu beachten, dass auf
die zulässige Wochendienstzeit auch die universitäre Tätigkeit
in Forschung und Lehre anzurechnen ist. Diese Bedingungen setzen jenen
Umsetzungsschritten Grenzen, die mit einer Aufstockung des Personalstandes
verbunden sind, und stellen wichtige organisatorische Gründe dar, die die
Anwendung verlängerter Dienste zulässig und notwendig machen. Im Zuge
der Verhandlungen mit den Vertretern der Ärzteschaft ist am
29. September 1999 ein Maßnahmenpaket vereinbart worden, mit dem
eine sachgerechte Umsetzung der Vorgaben des KA-AZG für die Ärzte an
den Universitätskliniken erfolgen kann. Zu diesem Paket gehören
insbesondere Stellenplanmaßnahmen und Verbesserungen bei der Abgeltung
der ärztlichen Journaldienste an Universitätskliniken, sowie
gesetzliche Maßnahmen, die im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts
der Universitätslehrer vorzunehmen sind: Dies betrifft die Schaffung einer
besonderen Vergütung für die als Ärzte verwendeten
Universitätsassistenten und
-dozenten sowie die Einführung flexiblerer Bestimmungen über die
Leistung von Journaldiensten durch Bedienstete, deren regelmäßige
Wochendienstzeit herabgesetzt ist, und bildet jenen Teil des Maßnahmenpakets,
der durch den vorliegenden Entwurf umgesetzt werden soll. Das
Maßnahmenpaket setzt inhaltlich die Ausschöpfung der im KA-AZG
vorgesehenen Rahmenbedingungen für verlängerte Dienste und Durchrechnungszeiträume
(durchschnittlich 60 Stunden inklusive Nacht- und Wochenenddiensten innerhalb
eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen) voraus und ist daher
dienstgeberseitig an den Abschluss von Vereinbarungen diesen Inhalts
geknüpft worden. Diese Vereinbarungen sind nunmehr im Mai 2000 von den
zuständigen Organen abgeschlossen worden.
B. Urlaubsaliquotierung und Postensuchtag im Vertragsbedienstetenrecht
Die Bundesregierung hat im Kapitel “Erneuerungen des österreichischen Sozialrechts” im Rahmen von Maßnahmen über die arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter und der Angestellten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Aliquotierung des Urlaubs sowie dem Entfall des Postensuchtages verknüpft. Ein entsprechender Entwurf eines Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 ist bereits als Regierungsvorlage der parlamentarischen Behandlung zugeführt worden. Da in diesen Bereichen ein ständiger Gleichklang zwischen dem Angestelltenrecht und dem Vertragsbedienstetenrecht des Bundes besteht, wären die entsprechenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 im Rahmen der 1. Dienstrechts-Novelle 2000 an diese Änderungen anzupassen.
C. Sonstige Maßnahmen
Über die in den Abschnitten A und B angeführten Maßnahmen hinaus sieht der Entwurf neben der Anpassung von Zitaten an geänderte Rechtsvorschriften, der Ressortbezeichnungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 und der Bereinigung kleinerer Unstimmigkeiten folgende Maßnahmen vor:
1. Anrechenbarer Karenzurlaub für Beamte, die durch Sondervertrag mit dem Arbeitsplatz eines Generalsekretärs im Sinne des § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 betraut sind; Ausschluss dieser Beamten vom Optionsrecht in das neue Schema während eines solchen Karenzurlaubes (§ 75 Abs. 2 und § 254 Abs. 3 BDG 1979, § 29b Abs. 2 VBG und § 75 Abs. 2 RDG),
2. Verwendungsbezeichnung “Botschafter” nicht nur für den Sonderberater des Bundespräsidenten und den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers, sondern auch für den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion (§ 140 Abs. 3 BDG 1979),
3. Anpassung der Amtstitel für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien (§ 217 Abs. 2 BDG 1979),
4. Sonderbestimmungen für die Teilnahme von Lehrern an Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammen (§ 219 Abs. 5c BDG 1979 und § 83 Abs. 3 VBG),
5. Entfernung der Verwendungsgruppe W 3 aus den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften (§ 260, § 261 Abs. 1 und 3, § 264 Abs. 1 und Anlage 1 Z 57 BDG 1979; § 12a Abs. 1 Z 1, § 138, § 140 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 141 und § 143 Abs. 1 GehG),
6. Zusammenlegung der Funktionsgruppen 1a und 1b der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 (§ 269 Abs. 11, Anlage 1 Z 13.10 und Z 13.11 BDG 1979; § 91 Abs. 1 und § 95 Abs. 4 und 5 GehG),
7. Aktualisierung des Richtverwendungskataloges für die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 (Anlage 1 Z 1.2 und 1.3 BDG 1979) und der Verwendungsgruppe M BO 1 (Anlage 1 Z 12.2 und 12.3 BDG 1979),
8. Anpassung der Ernennungserfordernisse der Facharbeiter in hervorgehobenen Funktionen an die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Arbeitsplatzbewertung (Anlage 1 Z 3, 4, 47, 50, 51 und 52 BDG 1979),
9. Vereinheitlichung der Ernennungsvoraussetzungen beim Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres- Munitionsanstalten (Anlage 1 Z 5.11 BDG 1979),
10. Schaffung einer Ermächtigung zur Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Unterrichtspraktikums für bereits anders erprobte Kandidaten (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979),
11. Strukturelle Anpassung der Ernennungserfordernisse der Schul- und Fachinspektoren (SI 1 und FI 1) im Bereich der Berufsschulen an die Erfordernisse im Bereich des übrigen Schulwesens (Anlage 1 Z 28.3 BDG 1979),
12. Erweiterung des Anspruches auf Kinderzulage auf Fälle, in denen eine der Familienbeihilfe gleichzuhaltende ausländische Beihilfe bezogen wird (§ 4 Abs. 1 GehG),
13. Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als Lehrling bei einer inländischen Gebietskörperschaft für den Vorrückungsstichtag (§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG, § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d VBG),
14. Anrechnung von Zeiten eines Hochschulstudiums und Änderung bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen auf Vordienstzeiten bei Beamten, die sich schon in A 1 oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe befinden, jedoch das Ernennungserfordernis eines Hochschulabschlusses erst im laufenden Dienstverhältnis erfüllen (§ 12 Abs. 11 GehG, § 26 Abs. 11 VBG),
15. Sanierung von Härtefällen im Zusammenhang mit Karenzierungen, die durch Erkrankung nach Beenden eines Karenzurlaubes entstehen können (§ 13 Abs. 4a GehG),
16. Klarstellung durch Einfügung der bisher ausschließlich in der Verwaltungspraxis verwendeten Begriffe “Einzelpauschale” und “Gruppenpauschale” in den Gesetzestext (§ 15 Abs. 2 GehG),
17. Bemessung eines Gruppenpauschales für zeitliche Mehrleistungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung künftig in Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (§ 15 Abs. 3 GehG),
18. Antragsgebundenheit der Berücksichtigung der Zeit der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG für zeitabhängige Rechte samt Übergangsbestimmung (§ 22 Abs. 13 und § 113c Abs. 2 GehG),
19. Valorisierung der betraglichen Obergrenze für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Kollegiengeldabgeltung für wissenschaftliche und künstlerische Fächer (§ 51a Abs. 16 GehG),
20. Klarstellung bezüglich der Anpassung der Kollegiengeldabgeltung der Universitätsassistenten (§ 52 Abs. 8 GehG),
21. Beseitigung von Unstimmigkeiten im Überstellungs- und Zulagenrecht im Bereich Schul- und Fachinspektion (§ 67 Abs. 6 und § 71 Abs. 8 GehG 1956),
22. Einfügung eines Gehaltsansatzes für die Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe E 2b (§ 72 Abs. 1 GehG),
23. Beseitigung einer Härte in der Behalteklausel für das alte Vorrückungsstichtags-Recht (§ 113 Abs. 5 GehG, § 82 Abs. 5 VBG),
24. Sprachliche Klarstellung hinsichtlich des Fortbezugs von Funktionszulage und Fixbezug (§ 113e Abs. 2 Z 2 GehG),
25. Klarstellung hinsichtlich der Bemessung von Nebengebühren bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten (§ 22 Abs. 1 VBG),
26. Gestaltung des Anspruchs auf Überstellung in die Gruppe der Vertragsdozenten analog zum Beamtenrecht (§ 55 Abs. 1a VBG),
27. Eliminierung einer entbehrlich gewordenen Bestimmung über die Entlohnungsstufe im Überstellungsfall (§ 56 Abs. 2 VBG),
28. Anpassung der Bestimmungen über die Überleitung nach dem Vertragsbedienstetenreformgesetz an die durch Zeitablauf geänderten Verhältnisse (§ 89 VBG),
29. Schaffung einer neuen Methode zur Bildung der Berechnungsgrundlage von Ruhestandsbeamten für die Versorgungsgenussberechnung (§ 15 Abs. 4 und 6 PG),
30. Ermöglichung einer Vollziehung der Pensionsanpassung für das Jahr 2000 (§ 62i PG),
31. Anpassung der Bestimmungen über die Reisekostenvergütung, die auf die Bahn-Kontokarte Bezug nehmen, an die Einführung der “BUSINESScard” durch die ÖBB (§ 7 Abs. 5 RGV),
32. Einschränkung der durch die Dienstrechts-Novelle 1999 vorgesehenen günstigeren Regelung des Anspruches auf Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 2 Z 2 RGV),
33. Anpassung der Höchstgrenze für den zulässigen Nebenverdienst während des Bezugs von Karenzurlaubsgeld an die für ASVG-Bedienstete geltende Geringfügigkeitsgrenze (§ 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 KUG),
34. Vereinfachte Kundmachungsbestimmungen für bestimmte Lehrverpflichtungsverordnungen, die nur einzelne Akademien betreffen (§ 7 Abs. 3 BLVG),
35. Bestimmungen über die Betreuung einer Schulbibliothek neuen Typs an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört (§ 9 Abs. 2b BLVG),
36. Bestimmungen über die Abgeltung der Aufgaben zur Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms (§ 13 Abs. 1 BLVG),
37. Vereinheitlichung des von ausgegliederten Einrichtungen im Falle einer Vorruhestands-Karenzierung zu leistenden Ersatzbetrages (§ 3 DRSG-AE),
38. Anpassung an die durch die letzte PTSG-Novelle geänderten Bezeichnungen der Unternehmen, denen Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sind (§ 9 DRSG-AE),
39. Regelung der Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 für PT-Beamte (§ 17a Abs. 11 und 12 PoststrukturG).
D. Finanzielle Auswirkungen
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Ausgaben und Einnahmen |
Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) |
|||||
|
Artikel |
Fundstelle |
betrifft |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
|
1 |
Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7, § 219 Abs. 5c |
Nachsicht vom Unterrichtspraktikum für bereits anders erprobte Kandidaten |
– 2 |
– 2 |
– 2 |
– 2 |
|
2 |
§ 53b GehG |
Ärzte an Universitätskliniken, Vergütung |
+248 *) |
+125 |
+125 |
+125 |
|
3 |
§ 28b VBG |
Urlaubsentschädigung und -abfindung |
|
– 11 |
– 11 |
– 11 |
|
3 |
§ 33a VBG |
Postensuchtag |
|
– 2 |
– 2 |
– 2 |
|
4 |
§ 62i PG |
Ermöglichung der Pensionsanpassung |
– 5 |
+ 1 |
+ 1 |
+ 1 |
|
5 |
§ 3 DRSG-AE |
Einheitlicher Ersatzbetrag für Vorruhestands-Karenzierungen |
– 1 |
– 4 |
– 4 |
– 4 |
|
Summe |
+240 |
+107 |
+107 |
+107 |
||
*) hievon Nachzahlung für 1999: 123 Millionen Schilling
|
Kosten und Erlöse |
Mehrkosten/Mindererlöse (+) |
|||||
|
Artikel |
Fundstelle |
betrifft |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
|
1 |
Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7, § 219 Abs. 5c |
Nachsicht vom Unterrichtspraktikum für bereits anders erprobte Kandidaten |
– 2 |
– 2 |
– 2 |
– 2 |
|
2 |
§ 53b GehG |
Ärzte an Universitätskliniken, Vergütung |
+323 *) |
+163 |
+163 |
+163 |
|
3 |
§ 28b VBG |
Urlaubsentschädigung und -abfindung |
|
– 12 |
– 12 |
– 12 |
|
3 |
§ 33a VBG |
Postensuchtag |
|
– 2 |
– 2 |
– 2 |
|
4 |
§ 62i PG |
Ermöglichung der Pensionsanpassung |
– 6 |
+ 1 |
+ 1 |
+ 1 |
|
5 |
§ 3 DRSG-AE |
Einheitlicher Ersatzbetrag für Vorruhestands-Karenzierungen |
– 1 |
– 4 |
– 4 |
– 4 |
|
Summe |
+314 |
+144 |
+144 |
+144 |
||
*) hievon für 1999: 160 Millionen Schilling
Der Verfassungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2000 in Verhandlung genommen.
In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter, Abgeordneter Dr. Gerhard Kurzmann, die Abgeordneten Otto Pendl und Mag. Terezija Stoisits das Wort.
Die Abgeordneten Dr. Gerhard Kurzmann und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
“A. Überblick über die beantragten Maßnahmen
Der vorliegende Abänderungsantrag umfasst folgende Maßnahmen:
1. Beibehaltung der Zuständigkeit des Bundeskanzlers für die Errichtung von Prüfungskommissionen und die Bestellung ihrer Mitglieder, wenn die betreffende Verordnung von der Bundesregierung erlassen worden ist (Art. 1 Z 1 lit. b, § 28 Abs. 1 BDG 1979);
2. Vereinfachung der Bestimmung über die sondervertragliche Betrauung mit der Funktion des Generalsekretärs eines Bundesministeriums und Ausnahme solcher Verträge vom Kettendienstvertragsverbot (Art. 1 Z 2, Art. 3 Z 3a und Art. 13 Z 6; § 75 Abs. 2 Z 4 BDG 1979, § 4a Abs. 1 Z 3 VBG, § 75 Abs. 2 Z 2 RDG);
3. Sonderregelungen für Bedienstete in bestimmten vorübergehenden Verwendungen (sie werden im Abschnitt B näher dargestellt);
4. Bereinigung zweier Unstimmigkeiten im Bereich des M-Schemas (Art. 1 Z 6h und Art. 2 Z 25, § 146 Abs. 2 BDG 1979 und § 95 Abs. 5 GehG);
5. Sprachliche Klarstellung in einer für Ärzte an Universitätskliniken vorgesehenen Regelung (Art. 1 Z 7, § 155 Abs. 5a BDG 1979);
6. Einbeziehung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in den Kreis jener obersten Organe, die von einer Mitwirkung der Bundesregierung und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport in Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ihrer Bediensteten ausgenommen sind (Art. 1 Z 25, § 279 BDG 1979);
7. Berichtigung von Bezeichnungen einiger Richtverwendungen und Änderung der Zuordnung einer Richtverwendung der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 sowie Außerkrafttreten einer Richtverwendung mit Ablauf des 31. Oktober 2000 (Art. 1 Z 26 und 27, § 284 Abs. 41 und Anlage 1 Z 1.2.4 und 1.3.6 BDG 1979);
8. Schaffung der Möglichkeit der Zuordnung der Leitung einer Sektion in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1, wenn die Voraussetzungen für eine Zuordnung in eine höhere Funktionsgruppe nicht vorliegen (Art. 1 Z 27a und 27b, Anlage 1 Z 1.4.4 und 1.4.9 BDG 1979);
9. Option von Fachinspektoren für Religion in das Zulagenschema des § 71 GehG (Art. 2 Z 39a, § 169 Abs. 5 Z 3 GehG);
10. Klarstellungen bei den Bestimmungen über die Ersatzleistung und den Postensuchtag der Vertragsbediensteten in Anpassung an die parlamentarischen Ausschussänderungen im Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 (Art. 3 Z 12 und 15, § 28b und § 33a Abs. 1 VBG);
11. Anpassung der Bestimmungen über die Reisekostenvergütung, die auf die Bahn-Kontokarte Bezug nehmen, an die mögliche Einführung anderweitiger Ermäßigungen durch die ÖBB (Art. 6 Z 3, § 7 Abs. 5 RGV);
12. Schaffung von Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Art. 22 Z 1 und 3, § 68a und § 127 Abs. 25 Z 2 LLDG);
13. Anwendung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes auf Soldaten des österreichischen Bundesheeres, wenn sie im Assistenzeinsatz an der österreichischen Grenze sicherheitspolizeiliche Aufgaben in Form der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wahrnehmen (Art. 22 Z 1 bis 4, § 10a Abs. 1 und 3, § 10b und § 14 Abs. 5 WHG).
B. Sonderregelungen für Bedienstete in bestimmten vorübergehenden Verwendungen
|
2 |
Diese Regelungen betreffen
– für das A-Schema:
Art. 1 Z 5a und 6a bis 6e, das sind § 138 Abs. 5, § 141 Abs. 2 bis 11 und § 141a Abs. 5, 6, 8 und 9 bis 12 BDG 1979, und Art. 2 Z 13a bis 13h, das sind § 34 Abs. 7, § 35 Abs. 6 und 6a, § 36 Abs. 10, § 36b, § 37 Abs. 6a, § 38 Abs. 5a und § 39 Abs. 2 und 4 GehG,
– für das E-Schema:
Art. 1 Z 6f und 6g, das sind § 145b Abs. 5 und 8 bis 11 BDG 1979, und Art. 2 Z 21a bis 21g, das sind § 75 Abs. 4, § 76 Abs. 7 und 8, § 77 Abs. 6, § 77a, § 78 Abs. 5a, § 79 Abs. 5a und § 80 Abs. 3 GehG,
– für das M-Schema:
Art. 1 Z 6i bis 6n, das sind § 148 Abs. 6, § 152b Abs. 2 bis 10 und § 152c Abs. 5, 6, 9 und 11 bis 14 BDG 1979, und Art. 2 Z 23a bis 23d und 25a bis 25d, das sind § 92 Abs. 6, § 93 Abs. 6 und 6a, § 94 Abs. 10, § 94a, § 95 Abs. 7a, § 96 Abs. 5a und § 97 Abs. 2 und 4 GehG,
– für Vertragsbedienstete:
Art. 3 Z 21a bis 21h, das sind § 66 Abs. 6, § 68 Abs. 2, 6 und 7, § 69 Abs. 1 und 4 bis 9, § 75 Abs. 8 bis 11 VBG.
Sie beziehen sich auf folgende Vorhaben:
B.1. Verwendung in Kabinetten oder Büros oberster Organe
Wegen des besonderen politischen Vertrauensverhältnisses zum betreffenden obersten Organ wird es ermöglicht, die Beamten ohne verwaltungsaufwendige Schranken zu Verwendungen im Kabinett eines Bundesministers, im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes heranzuziehen und die nach dem neuen Recht herangezogenen Beamten jederzeit ohne Angabe von Gründen von diesen Verwendungen abberufen zu können. Die Bestimmungen über die dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen einer Abberufung werden danach gestaltet, ob der Beamte eine solche Verwendung bereits durch längere Zeit (drei Jahre) oder nur durch kürzere Zeit ausgeübt hat. Diese Neuregelung stellt sich überblicksmäßig wie folgt dar:
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Fixgehaltsbereich |
sonstiger Bereich |
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weniger als drei Jahre |
Betrauung ohne Ernennung; bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft), ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung Ergänzungszulage nach § 36b GehG; bei Abberufung Rückfall in letzte Einstufung der aufsteigenden Bezüge, wenn nicht mit Arbeitsplatz einer höheren Einstufung betraut; keine Ergänzungszulage nach § 36 GehG |
(keine dauernde) Betrauung; bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft), ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung Ergänzungszulage nach § 36b GehG; bei Abberufung Rückfall in frühere Einstufung der aufsteigenden Bezüge, wenn nicht mit Arbeitsplatz einer höheren Einstufung betraut; keine Ergänzungszulage nach § 36 GehG |
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ab drei Jahren |
Betrauung ohne Ernennung; bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft), ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung Ergänzungszulage nach § 36b GehG; |
dauernde Betrauung, wenn der Beamte nicht mit einem anderen Arbeitsplatz betraut ist; Einstufung richtet sich nach dem neuen Arbeitsplatz höhere Funktionszulage |
ansonsten weiterhin (keine dauernde) Betrauung Einstufung richtet sich nach der Zuordnung des anderen Arbeitsplatzes Ergänzungszulage nach § 36b GehG |
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bei Abberufung Rückfallschutz wie bei Ernennung
(Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach § 36 GehG) Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten |
bei Abberufung der für dauernde Betrauung vorgesehene Rückfallschutz (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach § 36 GehG) Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten |
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auf die |
alle Zeiten einer Fixgehalts- oder vergleichbaren Funktion (auch außerhalb von Kabinetten oder Büros oberster Organe des Bundes) |
alle Zeiten in Kabinetten oder Büros oberster Organe des Bundes |
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Wegen der besonderen Art der Tätigkeit sollen auf solche Tätigkeiten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase nicht anzuwenden sein, so wie dies schon bisher bei Leitungsfunktionen der Fall ist, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt worden sind.
Entsprechende Maßnahmen werden auch im Vertragsbedienstetenrecht getroffen. An die Stelle einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG tritt die Möglichkeit einer entsprechend befristeten sondervertraglichen Regelung.
B.2. Ausübung bestimmter vorübergehender Verwendungen durch mehr als sechs Monate
Im A-, E- und M-Schema der Beamten hängen Art und Höhe bestimmter Bezugsansprüche davon ab, ob ein Beamter mit einem bestimmten Arbeitsplatz
– dauernd (bei Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 und 9 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 durch Ernennung befristet auf fünf Jahre) oder
– vorübergehend (zB vertretungsweise, im Zuge einer provisorischen Betrauung, im Zuge einer Dienstzuteilung)
betraut ist. Ist der Arbeitsplatz nicht der Grundlaufbahn einer Verwendungsgruppe zugeordnet, gebührt im erstgenannten Fall eine Funktionszulage oder ein Fixgehalt, im zweiten Fall lediglich eine Funktionsabgeltung. Dies hat sich bei vorübergehenden Verwendungen nicht nur als Härte, sondern auch als Hindernis für sinnvolle organisatorische Maßnahmen und die Durchführung von Projekten erwiesen.
Es wird daher für bestimmte vorübergehende Verwendungen, wenn sie länger als sechs Monate dauern, eine leistungsgerechte Entlohnung in Form einer Ergänzungszulage bzw. Verwendungszulage geschaffen, die für die Dauer einer solchen Verwendung eine Besoldung in der gleichen Höhe sicherstellt wie im Fall einer dauernden Betrauung mit dem betreffenden Arbeitsplatz, ohne in das dienstrechtliche Gefüge einzugreifen. Die Ergänzungszulage tritt in diesen Fällen an die Stelle der bisher vorgesehenen Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage an die Stelle der bisher vorgesehenen Verwendungsabgeltung.
Es handelt sich dabei um folgende Tätigkeiten:
1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,
– die nach den Bestimmungen des DRSG-AE karenziert sind (Vorruhestand) oder
– die gemäß § 19 Abs. 1 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
– wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung reagiert auf die ständigen Änderungsprozesse in der Arbeitswelt und die Forderungen nach einer flexiblen, effizienten und raschen öffentlichen Verwaltung (New public management, wirkungsorientierte Verwaltungsführung, neues Steuerungsmodell). Sie soll es ermöglichen, den leistungsorientierten Ansprüchen zukünftig besser Rechnung tragen zu können.
Da es sich um zeitlich begrenzte Verwendungen handelt, sind langdauernde Bescheidverfahren (Ernennung, Verwendungsänderung, Versetzung usw.) nicht mehr notwendig und erleichtern dadurch den Personaleinsatz.
Die bisher immer wieder von den Ressorts angestrebte, unbefristet wirksame Aufwertung von Arbeitsplätzen, um für die zeitlich begrenzte Verwendung eine der Leistung entsprechende Entlohnung zu erreichen, ist nicht mehr erforderlich und bringt somit langfristig eine wesentliche Entlastung des Budgets, da nicht mehr auf Dauer in die höhere Verwendungs- oder Funktionsgruppe ernannt werden muss.
Zusätzliche Planstellen sind nicht notwendig, da der Beamte seine behält und mit den Qualitäten des Stellenplanes das Auslangen gefunden werden muss.
B.3. Verwendung auf sonstigen Fixgehaltsarbeitsplätzen im Wege einer Dienstzuteilung
Eine weitere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, Fixgehaltsarbeitsplätze auch dann im Wege einer Dienstzuteilung und mit Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b GehG zu besetzen, wenn sie nicht einem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes angehören.
B.4. Finanzielle Auswirkungen:
Der Mehraufwand für die günstigere finanzielle Abgeltung im Einzelfall wird durch einen entsprechenden Minderaufwand ausgeglichen, der sich aus einer vereinfachten Personaladministration, der Vermeidung von Auf- und Abwertungen von Dauerarbeitsplätzen auf Grund von zeitlich vorübergehenden Umständen und der Vermeidung von Folgekosten ergeben, die bisher mit der Rückkehr von einer vorübergehenden höher bewerteten Tätigkeit in die “normale”, auf Dauer ausgerichtete Verwendung verbunden sein konnten, wenn trotz des vorübergehenden Charakters einer solchen höherwertigen Verwendung eine “dauernde” Betrauung mit dem höherwertigen Arbeitsplatz vorgenommen worden war.
C. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Art. 1 Z 1 lit. b, § 28 Abs. 1 BDG 1979:
Die Zuständigkeit für die Errichtung von Prüfungskommissionen und die Bestellung ihrer Mitglieder in jenen Fällen, in denen die betreffende Grundausbildungsverordnung von der Bundesregierung erlassen worden ist, bleibt im Gegensatz zu den Zuständigkeiten hinsichtlich der Berufungskommission weiterhin beim Bundeskanzler und wechselt nicht zum Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
Zu Art. 1 Z 4, § 75 Abs. 2 Z 4 BDG 1979:
Die Beseitigung einengender Bestimmungen über die zeitliche Komponente der sondervertraglichen Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs eines Bundesministeriums soll einen breiteren Gestaltungsspielraum ermöglichen. Es soll damit auch möglich sein, den Sondervertrag “für die Dauer der Betrauung mit einer solchen Funktion” abzuschließen.
Es wird darauf hingewiesen, dass solche Sonderverträge nur bezüglich der neuen, durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, geschaffenen Funktionen von Generalsekretären, nicht aber bezüglich der schon bisher vorgesehenen Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten in Betracht kommen. Die letztgenannte Funktion ist nämlich zum Unterschied von den übrigen Generalsekretärsfunktionen im Richtverwendungskatalog des A-Schemas in der Anlage 1 zum BDG (und zwar unter Z 1.2.4 lit. b) angeführt. Aus § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, ergibt sich überdies, dass die Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion in seiner Eigenschaft als Beamter (und nicht etwa durch Sondervertrag) zu erfolgen hat.
Zu Art. 1 Z 5a, § 138 Abs. 5 BDG 1979:
Für Verwendungen in Kabinetten und Büros oberster Organe des Bundes sollen mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung und die Arbeitsumstände die Bestimmungen über die Ausbildungsphase ebenso wenig anzuwenden sein wie bereits bisher für Verwendungen in ausgeschriebenen Leitungsfunktionen.
Zu Art. 1 Z 6a bis 6e, §§ 141 und 141a BDG 1979:
Die Änderungen in den §§ 141 und 141a regeln die Betrauung mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen obersten Organs des Bundes im Sinne der §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes und die Abberufung von einem solchen Arbeitsplatz.
Bei den hier in Betracht kommenden “anderen obersten Organen des Bundes” im Sinne des Bezügegesetzes handelt es sich um den Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und seine Stellvertreter, den Präsidenten des Bundesrates und seine Stellvertreter, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
§ 141 regelt die Verwendungen auf einem Arbeitsplatz für zeitlich begrenzte Spitzenfunktionen, § 141a die übrigen Verwendungen.
Zu § 141 Abs. 2 und 3 und § 141a Abs. 9 und 10 zweiter und dritter Satz:
Die Betrauung mit einer Verwendung im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes soll ohne Ernennung erfolgen. Ist der Beamte daneben weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig oder wird er zusätzlich mit einem solchen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach diesem Arbeitsplatz. Gehört der Beamte einer anderen Dienststelle an und möchte er weiterhin Angehöriger dieser Dienststelle bleiben, kann er mit dem Arbeitsplatz im Wege einer Dienstzuteilung betraut werden. § 141 Abs. 2 Z 2 sieht die Möglichkeit einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Wege der Dienstzuteilung auch dann vor, wenn dieser Arbeitsplatz nicht dem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes angehört.
Während einer solchen Betrauung richtet sich die Einstufung, wenn
1. der neue Arbeitsplatz höher eingestuft ist als es der Beamte bisher war oder der vom Beamten gleichzeitig wahrgenommene Arbeitsplatz ist, weiterhin nach der bisherigen Einstufung des Beamten bzw. nach der Zuordnung des gleichzeitig wahrgenommenen Arbeitsplatzes (allerdings gebührt gemäß § 36b GehG eine Ergänzungszulage im Ausmaß der Bezugsdifferenz),
2. der neue Arbeitsplatz gleich hoch eingestuft ist wie es der Beamte bisher war oder der vom Beamten gleichzeitig wahrgenommene Arbeitsplatz ist, weiterhin nach dieser Einstufung,
3. der neue Arbeitsplatz niedriger eingestuft ist als
a) es der Beamte bisher war, innerhalb der Verwendungsgruppe des Beamten nach der Zuordnung des neuen Arbeitsplatzes,
b) der vom Beamten gleichzeitig wahrgenommene Arbeitsplatz ist, nach der Einstufung dieses gleichzeitig wahrgenommenen Arbeitsplatzes.
Zu § 141 Abs. 4 und § 141a Abs. 11:
Ein Beamter kann von einem Arbeitsplatz in einem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes, mit dem er gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 betraut worden ist, jederzeit abberufen werden. Die Schutzbestimmungen der §§ 38 und 40 BDG 1979 sind in solchen Fällen nicht anzuwenden. Die Formulierung stellt sicher, dass dieser Absatz nicht auf Ernennungen und Betrauungen anzuwenden ist, die nach dem bisherigen Recht vorgenommen worden sind.
Zu § 141 Abs. 5, 6 und 9 bis 11 und § 141a Abs. 5 und 8:
Formale Anpassungen an die übrigen Änderungen des § 141.
Zu § 141 Abs. 7 und 8 und § 141a Abs. 10 erster Satz und Abs. 12:
Wie bereits im Abschnitt B ausgeführt, hängt die Art des Rückfallschutzes von Arbeitsplätzen in Kabinetten und Büros von obersten Organen des Bundes von der Dauer der Ausübung solcher (oder vergleichbarer) Funktionen und davon ab, ob der Beamte daneben mit einem weiteren Arbeitsplatz betraut ist. Auf die Tabelle im Abschnitt B wird verwiesen.
Zu § 141a Abs. 6:
Anpassung an den neuen § 141a Abs. 12.
Zu Art. 1 Z 6f und 6g, § 145 Abs. 5 und 8 bis 11 BDG 1979:
Den Änderungen des § 141a
Abs. 6 und 9 bis 12 BDG 1979 entsprechende Regelung im Bereich des
E-Schemas. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.
Die übrigen Änderungen des § 141a und die Änderungen
des § 141 betreffen Fixgehaltsfunktionen, die im Bereich des
E-Schemas nicht vorgesehen sind.
Zu Art. 1 Z 6h, § 146 Abs. 2 BDG 1979:
Formale Anpassung an die in dieser Novelle in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehene Zusammenziehung der bisherigen Funktionsgruppen 1a und 1b zur Funktionsgruppe 1.
Zu Art. 1 Z 6i, § 148 Abs. 6 BDG 1979:
Dem § 138 Abs. 5 BDG 1979 entsprechende Regelung im Bereich des M-Schemas. Auf die Erläuterungen zu § 138 Abs. 5 wird verwiesen.
Zu Art. 1 Z 6j bis 6n, §§ 152b und 152 c BDG 1979:
Den Änderungen der §§ 141 und 141a BDG 1979 entsprechende Regelung im Bereich des M-Schemas. Auf die Erläuterungen zu den §§ 141 und 141a BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 1 Z 7, § 155 Abs. 5a BDG 1979:
Sprachliche Verdeutlichung, dass sich diese Sonderregelung auf Fälle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezieht.
Zu Art. 1 Z 25, § 279 BDG 1979:
Mit Wirkung vom 1. April 2000 wird auch hier der Bundesminister für Finanzen durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ersetzt.
Entsprechend einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2000, G 19/99, zugestellt am 25. April 2000, mit der eine Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes mit sofortiger Wirkung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wird der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes in den Kreis jener obersten Organe einbezogen, die von einer Mitwirkung der Bundesregierung und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport in Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ihrer Bediensteten ausgenommen sind. Da das Verfassungsgerichtshofgesetz eine der aufgehobenen Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes entsprechende Bestimmung aufweist, wird auch diese bei nächster Gelegenheit aufzuheben sein. § 279 berücksichtigt bereits diesen Umstand und führt auch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes an, doch wird dieser Teil des § 279 gemäß § 284 Abs. 41 vorletzter Satz erst mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem die zurzeit noch entgegenstehende Bestimmung des § 18 VfGG ihre Wirksamkeit verliert.
Zu Art. 1 Z 26, § 284 Abs. 41 BDG 1979:
Anpassung der Inkrafttretensbestimmungen. Berücksichtigung des Umstandes, dass die Funktion “Leiter der Präsidialsektion U” im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Ablauf des 31. Oktober 2000 aufgelassen wird.
Zu Art. 1 Z 27, Anlage 1 Z 1.2.4 und 1.3.6 BDG 1979:
Hier werden die Bezeichnungen einiger Richtverwendungen der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 berichtigt.
Auf Grund der ständigen neuen Entwicklungen am IT-Sektor haben sich die qualitativen und quantitativen Anforderungen im Zusammenhang mit der Leitung der Sektion VI (IT-Sektion) des Bundesministeriums für Finanzen wesentlich geändert und daher war eine Neubewertung des Arbeitsplatzes erforderlich. Das Bewertungsverfahren ergab, dass der Arbeitsplatz des Leiters der Sektion VI (IT-Sektion) der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen ist. Da es sich beim gegenständlichen Arbeitsplatz um eine Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 handelt, ist eine Anpassung des Richtverwendungskataloges notwendig. Anfallende Mehrkosten werden durch Personaleinsparungen ausgeglichen.
Zu Art. 1 Z 27a und 27b, Anlage 1 Z 1.4.4 und 1.4.9 BDG 1979:
Im Zuge der Organisationsänderungen und Neugliederungen der Bundesministerien mit der BMG-Novelle 2000 stellte sich heraus, dass es notwendig ist, Organisationseinheiten, die auf Grund ihrer Eigenständigkeit und der Geschlossenheit ihrer Aufgaben nicht einer bereits bestehenden Sektion eines Bundesministeriums eingegliedert werden können, so zu organisieren, dass sie wie eine Sektion geführt werden können. Da solche Organisationseinheiten auf Grund ihrer Größe und Bedeutung einer der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Gruppe gleichzuhalten sind, entstehen keine Mehrkosten.
Zu Art. 2 Z 13a, § 34 Abs. 7 GehG:
Für vorübergehende, sechs Monate übersteigende Verwendungen im Sinne des § 36b Abs. 3 GehG und für Verwendungen im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes soll, wenn dieser Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe als jener zugeordnet ist, der der Beamte angehört, wie im Fall einer dauernden Betrauung die Verwendungszulage anstelle der niedrigeren Verwendungsabgeltung gebühren.
Zu Art. 2 Z 13b, § 35 Abs. 6 und 6a GehG:
Die besoldungsrechtlichen Rückfallregelungen des § 35 Abs. 6 und 6a GehG werden an die dienstrechtlichen Änderungen im BDG 1979 angepasst.
Zu Art. 2 Z 13c, § 36 Abs. 10 GehG:
Die neue Z 3 schließt, wie in der Tabelle im Abschnitt B dargestellt, den Bezug einer Ergänzungszulage nach § 36 GehG bei Verlust eines Arbeitsplatzes, für den eine Ergänzungszulage nach § 36b bezogen worden ist, aus. Gemäß dem neuen letzten Satz des § 36 Abs. 10 gilt dies jedoch nicht für jene den Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Verwendungen, die
1. einem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes angehören, wenn die Voraussetzung einer entsprechenden Verwendungszeit von drei Jahren erfüllt ist, oder
2. keinem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes angehören und gemäß § 141 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 im Wege einer Dienstzuteilung besetzt worden sind.
Für Verwendungen in einem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes, die nicht den Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet sind und die nach einer Verwendungszeit von drei Jahren mit einem solchen Arbeitsplatz dauernd betraut worden sind, stellt sich dieses Problem nicht, da sie ab dem Ablauf dieser Frist – anstelle der Ergänzungszulagenregelung nach § 36b GehG – Anspruch auf die dem Arbeitsplatz entsprechende höhere Funktionszulage haben.
Zu Art. 2 Z 13d, § 36b GehG:
§ 36b sieht anstelle einer niedrigeren Funktionsabgeltung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage für Verwendungen im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes (Abs. 1 Z 1 lit. a) und für vorübergehende, sechs Monate übersteigende Verwendungen im Sinne des Abs. 3 (Abs. 1 Z 1 lit. b) vor.
Abs. 2 regelt die Bemessung der Ergänzungszulage auf ein Fixgehalt (Z 1), von einer niedrigeren auf eine höhere Funktionszulage (Z 2) und von der Grundlaufbahn auf eine Funktionszulage (Z 3). In allen Fällen gebührt die volle Differenz. Damit ist sichergestellt, dass der Beamte während der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen Bezug in der Höhe jenes Bezuges erhält, der ihm auf diesem Arbeitsplatz im Fall einer dauernden Betrauung bzw. einer befristeten Betrauung (Ernennung) mit einer Spitzenfunktion gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 gebühren würde.
Abs. 3 enthält die taxative Aufzählung jener im Abs. 1 Z 1 lit. b angesprochenen vorübergehenden Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b begründen.
Abs. 3 Z 1 führt Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen an, die entweder noch von einem anderen Beamten besetzt sind oder mit denen der Beamte aus anderen Gründen nicht dauernd betraut ist.
Bezüglich der im Abs. 3 Z 2 angeführten Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes (zB Observationseinheiten, Suchtgiftbekämpfung, Sondereinsatzgruppen, MEK, GEK oder MÜG) ist mit den betroffenen Ressorts (BMI, BMJ und BMF) ein Katalog zu verhandeln, der jene Bereiche ausweist, wo es in der Natur der Sache liegt, dass die Ausübung der Verwendung nur zeitlich begrenzt möglich ist.
Als Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 3 ist ein zielorientiertes, neuartiges, einmaliges und zeitlich befristetes Vorhaben zu verstehen, das einen komplexen Schwierigkeitsgrad aufweist und deshalb eine Zusammenarbeit von Spezialisten der betroffenen Bereiche verlangt. Die Aufgaben aller Projektgremien, ihre Kompetenzen und ihre Verantwortung müssen eindeutig geregelt und gegenüber der Primärorganisation klar abgegrenzt sein. Nähere Umschreibungen enthält Abs. 4.
Damit Projektarbeitsplätze bewertet und zugeordnet werden können, sind die Projektunterlagen (Beschreibung, Plan, Dauer, Kostenberechnung usw.) dem Antrag beizulegen. Ansprechpartner ist in diesem Zusammenhang der Lenkungsausschuss oder das Projektmanagement, dem die zielgerichtete Planung, Steuerung und Kontrolle des Projektes mit der Auflage obliegt, das Projekt effizient durchzuführen und es in seiner Ganzheitlichkeit gegenüber der Primärorganisation zu vertreten und zu verantworten.
Abs. 5 ordnet eine Bewertung und Zuordnung der noch nicht bewerteten Verwendungen (Arbeitsplätze) an. Ist für die betreffende Funktionsgruppe ein All-in-Bezug vorgesehen, gelten die zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Beamten als durch die Ergänzungszulage abgegolten.
Nach Abs. 6 sind solche Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nach den §§ 32 und 33 wie Zeiten des Bezuges des entsprechenden Fixbezuges oder der entsprechenden Funktionszulage zu behandeln. Die §§ 32 und 33 gelten nur mehr für jene Fälle, in denen der Ruhegenuss erstmals vor dem 1. Jänner 2003 anfällt; § 32 ist gemäß § 113c auf bestimmte Fälle anzuwenden, in denen der Ruhegenuss spätestens am 1. Jänner 2007 erstmals anfällt. Für die Fälle der Erstermittlung des Ruhegenusses, die bereits unter die Bestimmungen über die Durchrechnung fallen, sind begrifflich keine derartigen Sonderregelungen nötig.
Wird ein Beamter zB der Verwendungsgruppe A 2 gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 mit einem Fixgehaltsarbeitsplatz betraut, gebührt ihm hiefür auf Grund des § 34 Abs. 7 GehG die im § 34 Abs. 4 GehG vorgesehene Verwendungszulage und damit betraglich der gleiche Bezug wie im Fall einer ständigen Betrauung ohne Ernennung. Ein zusätzlicher Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b wäre daher nicht gerechtfertigt und wird im Abs. 7 ausgeschlossen.
Zu Art. 2 Z 13e, § 37 Abs. 6a GehG:
Durch die Ergänzungszulage nach § 36b GehG wird der Anspruch auf eine allfällige Funktionsabgeltung für den betreffenden Arbeitsplatz ausgeschlossen. Daneben enthält die Bestimmung eine Sonderregelung über die Bemessung der Funktionsabgeltung, wenn ein Beamter während des Bezuges einer solchen Ergänzungszulage mindestens 29 Kalendertage zB vertretungsweise auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet wird.
Zu Art. 2 Z 13f, § 38 Abs. 5a GehG:
Durch die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 GehG wird der Anspruch auf eine allfällige Verwendungsabgeltung für den betreffenden Arbeitsplatz ausgeschlossen. Daneben enthält die Bestimmung eine Sonderregelung über die Bemessung der Verwendungsabgeltung, wenn ein Beamter während des Bezuges einer solchen Verwendungszulage mindestens 29 Kalendertage zB vertretungsweise auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet wird.
Zu Art. 2 Z 13g, § 39 Abs. 2 GehG:
Anpassung an die Schaffung der Ergänzungszulage nach § 36b und die Ausweitung der Ausnahmeregelung des § 138 Abs. 5 BDG 1979 auf Verwendungen im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes.
Zu Art. 2 Z 13h, § 39 Abs. 4 GehG:
So wie bei der Funktionsabgeltung und der Verwendungsabgeltung soll in Bezug auf ein und denselben Arbeitsplatz auch im Fall der Funktionszulage, der Verwendungszulage nach § 34 und der Ergänzungszulage nach § 36b GehG nur jenen Beamten ein Anspruch zustehen, der die Aufgaben des betreffenden Arbeitsplatzes nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt. Damit wird zB eine Auszahlung der Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 oder der Ergänzungszulage nach § 36b auf mehrere “teilweise” Vertreter ausgeschlossen.
Zu Art. 2 Z 21a bis 21g, § 75 Abs. 4, § 76 Abs. 7 und 8, § 77 Abs. 6, § 77a, § 78 Abs. 5a, § 79 Abs. 5a und § 80 Abs. 3 GehG:
Anpassung der Bestimmungen des E-Schemas an die Neuregelung im A-Schema hinsichtlich der mehr als sechs Monate dauernden vorübergehenden Verwendungen. Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Bestimmungen im A-Schema wird verwiesen.
Zu Art. 2 Z 23a bis 23d und 25a bis 25d, § 92 Abs. 6, § 93 Abs. 6 und 6a, § 94 Abs. 10, § 94a, § 95 Abs. 7a, § 96 Abs. 5a und § 97 Abs. 2 und 4 GehG:
Anpassung der Bestimmungen des M-Schemas an die
Neuregelungen des Art. 2 Z 13a bis 13h im
A-Schema. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.
Zu Art. 2 Z 25, § 95 Abs. 5 GehG:
Bereinigung eines Schreibfehlers.
Zu Art. 2 Z 39a, § 169 Abs. 5 Z 3 GehG:
Hier wird auch Fachinspektoren für Religion die besoldungsrechtliche Option in das neue Zulagenschema des § 71 GehG ermöglicht. Die finanziellen Auswirkungen wurden schon bei der Reform des Schulaufsichtsdienstes durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, berücksichtigt.
Zu Art. 3 Z 3a, § 4a Abs. 1 Z 3 VBG:
Neben den Tätigkeiten im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes wird nun auch die Ausübung der Funktion eines Generalsekretärs eines Bundesministeriums vom Kettendienstvertragsverbot ausgenommen.
Zu Art. 3 Z 12, § 28b VBG:
Im § 28b Abs. 3 wird ergänzt, dass eine Ersatzleistung auch dann nicht gebührt, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. Ansonsten wird der Text des gesamten § 28b an die sprachlichen und systematischen Klarstellungen im Abänderungsantrag zum Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Art. 3 Z 15, § 33a Abs. 1 VBG:
Klarstellung in der Regelung über den so genannten “Postensuchtag”, dass diese Art des Sonderurlaubs nur während der Kündigungsfrist zu gewähren ist, sowie textliche Anpassung an die Neuregelung des § 1160 ABGB (“Freizeit während der Kündigungsfrist”).
Zu Art. 3 Z 21a bis 21h, § 66 Abs. 6, § 68 Abs. 2, 6 und 7, § 69 Abs. 1 und 4 bis 9 sowie § 75 Abs. 8 bis 11 VBG:
Anpassung der Bestimmungen des VBG an die für die Beamten auf Arbeitsplätzen in einem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes vorgesehenen Neuregelungen. An die Stelle der Ergänzungszulage nach § 36b GehG tritt die Möglichkeit des Abschlusses eines entsprechenden Sondervertrages.
Zu Art. 6 Z 3, § 7 Abs. 5 RGV:
Da die ÖBB die so genannte “BUSINESScard” als zeitgemäße Weiterentwicklung der Bahn-Kontokarte eingeführt haben, ist eine Änderung jener Bestimmung in der RGV erforderlich, die auf die Bahn-Kontokarte abstellt. Diese Bestimmung wird so geändert, dass in Hinkunft die Fahrpreise nach den geltenden Tarifen unter Berücksichtigung vom Dienstgeber zur Verfügung gestellter Tarifermäßigungen zu vergüten sind, jedoch ohne Nennung eines bestimmten Ermäßigungsmodells im Gesetz. Diese Regelungstechnik hat den Vorteil, dass der Dienstgeber flexibel auf verschiedenste künftige Ermäßigungsmodelle reagieren kann, sofern die Vollziehbarkeit sichergestellt ist. Die geänderte Fassung soll für jeden denkmöglichen Fall die Vollziehbarkeit sicherstellen.
Zu Art. 13 Z 6, § 75 Abs. 2 Z 2 RDG:
Auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 2 Z 4 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 16 Z 1 und 3, § 68a und § 127 Abs. 25 Z 2 LLDG:
Die einschlägigen EU-Richtlinien (90/679/EWG, 93/88/EWG, 95/30/EG, 97/59/EG, 97/65/EG) wurden für die Bediensteten der Privatwirtschaft mit der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, innerstaatlich umgesetzt. Für die Bundesbediensteten wurde legistisch der Weg der Anwendbarmachung dieser Verordnung mit entsprechenden Maßgaben gewählt, und zwar durch die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/ 1999. Dies erscheint auch für den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer als der einfachste und am besten zielführende Weg. Zu Abs. 2 wird angemerkt, dass der Verweis auf die VbA – auf Grund der Verschiedenheit der Verordnungsgeber – in statischer Form zu erfolgen hat.
Zu Art. 22 Z 1 bis 4, § 10a Abs. 1 und 3, § 10b und § 14 Abs. 5 WHG:
Soldaten des österreichischen Bundesheeres nehmen (VfGH vom 7. März 1994, B 115/93-16) im Assistenzeinsatz an der österreichischen Grenze sicherheitspolizeiliche Aufgaben in Form der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme, Anhaltung, Gewahrsame und Persons- bzw. Gepäcksdurchsuchung gegenüber Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind, wahr. Sofern daher Soldaten bei der Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen im Grenzeinsatz einen Unfall erleiden, sollen im Falle erlittener Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen diese und im Falle, dass im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen der Tod eines Soldaten eintritt, deren Hinterbliebenen, hinsichtlich der besonderen Hilfeleistungen nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz mit Wachebediensteten gleichgestellt werden.
Überblick über die Themen des Abänderungsantrages
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1. Zuständigkeit für Prüfungskommissionen bleibt beim BK |
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2. Generalsekretär a) Sondervertrag ohne gesetzliche Befristung, b) keine Karenzierung mit Sondervertrag für den GenSekr. für auswärtige Angelegenheiten, c) Ausnahme vom Kettendienstvertragsverbot |
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3. Bedienstete in bestimmten vorübergehenden Verwendungen a) Verwendung in Kabinetten und Büros oberster Organe, b) bestimmte Verwendungen über sechs Monate, c) Dienstzuteilung auf Fixbezugs-Arbeitsplätze außerhalb von lit. a |
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4. Bereinigung zweier formaler Unstimmigkeiten im M-Schema |
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5. Ärzte an Universitätskliniken, sprachliche Klarstellung |
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6. Einbeziehung der Präsidenten des VfGH und des VwGH in den Kreis jener obersten Organe (BPräs., NR-Präs., RH-Präs., Volksanwaltschaft), die in Personalangelegenheiten von der Mitwirkung anderer Stellen ausgenommen sind |
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7. Richtverwendungen in A1/8+9, Berichtigung von Organisationsbezeichnungen; Aufwertung der Sektion VI (IT-Sektion) des BMF; Präsidialsektion U im BMLFUW fällt Ende Oktober 2000 weg |
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8. Zuordnung kleiner Verwaltungseinheiten, die als Sektion geführt werden, in A1/7 |
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9. Fachinspektoren für Religion, Option in das neue Zulagenschema (Nachtrag zur Schulaufsichts-Neuregelung in der DR-Novelle 1999) |
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10. Klarstellungen zur Urlaubs-Ersatzleistung und zum Postensuchtag der VB (sprachliche Anpassung an die arbeitsrechtliche Neuregelung) |
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11. Reisekostenvergütung, Berücksichtigung möglicher anderer Ermäßigungen, die an die Stelle der Bahn-Kontokarte treten |
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12. Schutz des Lebens und der Gesundheit der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer |
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13. Soldaten im Assistenzeinsatz, Aufnahme der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit in das WHG |
” |
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mehrstimmig angenommen.
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3 |
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 06 30
Dr. Gerhard Kurzmann Dr. Peter Kostelka
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das
Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz,
das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984,
das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966,
das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das
Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das
Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für
ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie
das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
6 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
7 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
8 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
9 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
11 Änderung des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes
12 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
13 Änderung des Richterdienstgesetzes
14 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
15 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
16 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
17 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
18 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
19 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
20 Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes
21 Änderung des Auslandszulagengesetzes
22 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
23 Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte
24 Änderung des Poststrukturgesetzes
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) in der Überschrift des § 3, im § 3 Abs. 6 und 7, im § 4 Abs. 4 und 5, im § 13 Abs. 3, im § 24 Abs. 5 Z 2, im § 74 Abs. 4, im § 81 Abs. 2, im § 137 Abs. 1 und 4, im § 138 Abs. 3, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 148 Abs. 4, im § 152 Abs. 6, im § 160 Abs. 2, im § 194 Abs. 4, im § 229 Abs. 3, im § 231a Abs. 2, im § 247f Abs. 2, im § 249b Abs. 4, im § 256 Abs. 4 und im § 280 Abs. 2 und 3 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,
b) im § 41a Abs. 4 und im § 41e Abs. 2 das Wort “Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,
c) im § 41a Abs. 1, im § 41e Abs. 1 und im § 99 Abs. 1 das Wort “Bundeskanzleramt” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport”,
d) im § 137 Abs. 5 die Bezeichnung “Bundesministerium für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport”,
e) im § 159, im § 161 Abs. 3, im § 175 Abs. 3, im § 176 Abs. 1 und 3, im § 178 Abs. 3, im § 194 Abs. 4 und in der Anlage 1 Z 21.4 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,
f) im § 161 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,
g) im § 221 Abs. 1 und im § 224 die Bezeichnung “Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,
h) im § 249b Abs. 4 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie”.
2. § 28 Abs. 3 lautet:
“(3) Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.”
3. § 41e Abs. 3 lautet:
“(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.”
4. Im § 75 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 3 und des folgenden Halbsatzes folgende Bestimmungen:
“3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder
4. der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.”
5. Im § 78b entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.
5a. § 138 Abs. 5 lautet:
“(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
1. Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.”
6. Im § 140 Abs. 3 werden in der linken Spalte nach den Worten “für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten,” die Worte “den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion,” eingefügt.
6a. An die Stelle des § 141 Abs. 2 bis 7 treten folgende Bestimmungen:
“(2) Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1
1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
2. in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Ist jedoch der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte gemäß Abs. 2 betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Abs. 2 Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs. 1 betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
(7) Wird ein Beamter von einer Verwendung abberufen, mit der er gemäß Abs. 1 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt er im Dienststand, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. § 141a Abs. 1 und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Ein Beamter, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.
(10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
1. den Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe – ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 – und
2. den im Abs. 9 angeführten Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die er bei Beendigung seiner befristeten Funktion ernannt ist,
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
1. die Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und
2. die Abs. 5, 9 und 10 nicht anzuwenden.”
6b. Im § 141a Abs. 5 wird das Zitat “§ 141 Abs. 3 und 4” durch das Zitat “§ 141 Abs. 6 bis 8” ersetzt.
6c. Im § 141a Abs. 6 werden die Worte “ausgenommen im Fall des § 41” durch die Worte “ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 12” ersetzt.
6d. Im § 141a Abs. 8 wird das Zitat “§ 141 Abs. 3 oder 4” durch das Zitat “§ 141 Abs. 6, 7 oder 8” ersetzt.
6e. Dem § 141a werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:
“(9) Ein Beamter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 betraut ist.
Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(10) Eine Betrauung gemäß Abs. 9 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 betraut ist.
(11) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(12) Wird ein von Abs. 9 Z 1 und 2 erfasster Beamter von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 10 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.”
6f. Im § 145b Abs. 5 werden die Worte “ausgenommen im Fall des § 41” durch die Worte “ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 11” ersetzt.
6g. Dem § 145b werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:
“(8) Ein Beamter des Exekutivdienstes bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte des Exekutivdienstes betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(9) Eine Betrauung gemäß Abs. 8 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte des Exekutivdienstes nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(10) Der Beamte des Exekutivdienstes kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(11) Wird ein von Abs. 8 Z 1 und 2 erfasster Beamter des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 9 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine niedrigere der im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte des Exekutivdienstes zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten des Exekutivdienstes kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Planstelle jener im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.”
6h. Im § 146 Abs. 2 wird die Funktionsgruppenbezeichnung “1a” durch die Funktionsgruppenbezeichnung “1” ersetzt.
6i. § 148 Abs. 6 lautet:
“(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.”
6j. An die Stelle des § 152b Abs. 2 bis 6 treten folgende Bestimmungen:
“(2) Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1
1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
2. in sonstigen Fällen, wenn die Militärperson weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt die Militärperson in ihrer bisherigen Einstufung. Ist jedoch der Arbeitsplatz, mit dem die Militärperson gemäß Abs. 2 betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung der Militärperson nach diesem Arbeitsplatz. Ist die Militärperson während der Zeit einer Betrauung nach Abs. 2 Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs. 1 betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt die Militärperson im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.
(7) Wird eine Militärperson von einer Verwendung abberufen, mit der sie gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt sie im Dienststand, ist ihr, sofern ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. § 152c Abs. 1 und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch die Militärperson am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Eine Militärperson, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.
(10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
1. die Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe – ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 – und
2. die im Abs. 9 angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.”
6k. Im § 152c Abs. 5 wird das Zitat “§ 152b Abs. 3 und 4” durch das Zitat “§ 152b Abs. 6 bis 8” ersetzt.
61. Im § 152c Abs. 6 werden die Worte “ausgenommen im Fall des § 41” durch die Worte “ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 14” ersetzt.
6m. Im § 152c Abs. 9 wird das Zitat “§ 152b Abs. 3 oder 4” durch das Zitat “§ 152b Abs. 6, 7 oder 8” ersetzt.
6n. Dem § 152c werden folgende Abs. 11 bis 14 angefügt:
“(11) Eine Militärperson bleibt in ihrer bisherigen Einstufung, wenn sie
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 betraut ist.
Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem die Militärperson betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung der Militärperson nach diesem Arbeitsplatz. Ist die Militärperson während der Zeit einer Betrauung nach Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt die Militärperson im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(12) Eine Betrauung gemäß Abs. 11 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn die Militärperson nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 betraut ist.
(13) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(14) Wird eine von Abs. 11 Z 1 und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Abs. 12 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Planstelle jener im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 11 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.”
7. Nach § 155 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
“(5a) Universitätslehrer, die an Universitäten als Ärzte (§ 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998) verwendet werden und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen – abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 – mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.”
8. § 203j Abs. 1 Z 2 lautet:
“2. wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).”
9. Im § 207l wird der Ausdruck “dem Ständigen Ausschuß” durch den Ausdruck “der Studienkommission” ersetzt.
10. Im § 217 Abs. 2 lauten die die Amtstitel Abteilungsleiter und Abteilungsvorstand betreffenden Zeilen:
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“Leiter
einer Abteilung an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
des |
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Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften (mit Ausnahme der Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG) |
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11. Im § 219 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:
“(5c) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.”
12. § 254 Abs. 3 lautet:
“(3) Die Abs. 1, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:
1. Beamte im PTA-Bereich,
2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, und
3. Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.”
13. § 254 Abs. 7 lautet:
“(7) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.”
14. § 254 Abs. 9 entfällt.
15. § 260 lautet:
“§ 260. Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 vorgesehen.”
16. § 261 Abs. 1 entfällt.
17. § 261 Abs. 3 lautet:
“(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.”
18. § 262 Abs. 3 lautet:
“(3) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.”
19. § 262 Abs. 5 entfällt.
20. In der Tabelle von § 264 Abs. 1 entfällt die Zeile für die Verwendungsgruppe “W 3”.
21. § 269 Abs. 5 lautet:
“(5) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.”
22. § 269 Abs. 7 entfällt.
23. In der Tabelle im § 269 Abs. 11 wird in dem für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe M BO 2 geltenden Teil die Funktionsgruppenbezeichnungen “1a, 1b, 2” durch die Funktionsgruppenbezeichnungen “1, 2” ersetzt.
24. Dem § 275 wird folgender Abs. 8 angefügt:
“(8) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den § 71 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.”
25. § 279 lautet:
“§ 279. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.”
26. Dem § 284 wird folgender Abs. 41 angefügt:
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4 |
“(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 219 Abs. 5c mit 1. September 1998,
2. § 3 Überschrift und Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 1 und 4, § 41e Abs. 1, 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 2, § 81 Abs. 2, § 99 Abs. 1, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 138 Abs. 3, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 148 Abs. 4, § 152 Abs. 6, § 159, § 160 Abs. 2, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 3, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224, § 229 Abs. 3, § 231a Abs. 2, § 247f Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 254 Abs. 3, § 256 Abs. 4, § 279, § 280 Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 21.4 und Z 23.1 Abs. 7 mit 1. April 2000,
3. § 207l, § 217 Abs. 2, § 269 Abs. 11, Anlage 1 Z 3.7.2, Z 3.10, Z 3.23 samt Überschrift, Z 3.28 samt Überschrift, Z 3.35, Z 4.1, Z 4.2, Z 4.3, Z 4.9, Z 4.10 samt Überschrift, Z 4.11, Z 4.15, Z 4.16, Z 5.11 samt Überschrift, Z 13.10, Z 28.3, Z 47.1, Z 47.8, Z 50, Z 51.1, Z 51.3 und Z 52.3 und die Aufhebung der Anlage 1 Z 3.25, 3.27 und 13.11 mit 1. September 2000.
Abweichend von Z 2 tritt § 279 hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit 25. April 2000 und hinsichtlich des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des Tages in Kraft, mit dem § 18 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, außer Kraft tritt. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h treten die Worte “der Präsidialsektion U” mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.”
27. In der Anlage 1 lauten die Z 1.2 und 1.3:
“1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:
1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,
1.2.2. der Parlamentsdirektor,
1.2.3. der Leiter einer Sektion im Rechnungshof,
1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle
a) im Bundeskanzleramt
der Sektion I (Präsidium),
der Sektion IV (Koordination),
der Sektion V (Verfassungsdienst),
b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),
der Sektion II (Politische Sektion),
der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Sektion),
der Sektion VI (Administrative Sektion),
c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Budget, Schulerhaltung, Zentrale Kulturförderung),
der Präsidialsektion (Verwaltungsbereich Wissenschaft – Forschung),
der Sektion VII (Universitäten, Fachhochschulen),
d) im Bundesministerium für Finanzen
der Sektion I (Präsidialsektion),
der Sektion II (Budgetsektion),
der Sektion III (Integrations- und Zollsektion),
der Sektion IV (Steuersektion),
der Sektion V (Kreditsektion),
der Sektion VI (IT-Sektion),
e) im Bundesministerium für Inneres
der Sektion I (Zentralsektion),
der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),
der Sektion III (Legistik, Asyl, Migration und sonstige Verwaltungsangelegenheiten),
f) im Bundesministerium für Justiz
der Präsidialsektion,
g) im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Sektion II (Personal-, Ergänzungs- und Disziplinarwesen),
h) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
der Präsidialsektion,
der Sektion I (Recht),
der Sektion II (Landwirtschaft),
der Sektion VI (Marktordnung),
der Präsidialsektion U,
i) im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
der Sektion I (Präsidial- und Sportangelegenheiten),
der Sektion II (Öffentliche Leistung – Bundesdienst),
j) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
der Präsidialsektion,
der Sektion II (Sozialversicherung),
der Sektion V (Familien- und Seniorenangelegenheiten),
der Sektion VIII (Gesundheitswesen),
k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Sektion I (Präsidium, Luftfahrt),
der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung, Landverkehrsträger),
l) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
der Präsidialsektion,
der Sektion I (Wirtschaftspolitik),
der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),
der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Montanbehörde),
der Sektion IV (Industrie, Technik, Innovation),
der Sektion V (Bundeshochbau),
der Sektion VI (Beschäftigungspolitik und Grundsatzfragen von Wirtschafts- und Sozialpolitik),
1.2.5. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge “nachgeordnete Dienststelle” genannt,
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.
1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
1.3.1. der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten (Stabschef),
1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion,
die nach Art. 30 Abs. 5
B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,
1.3.3. die Bereichsleiter der Volksanwaltschaft,
1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,
1.3.5. der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,
1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)
a) im Bundeskanzleramt
der Sektion II (Kunstangelegenheiten),
der Sektion III (Bundespressedienst),
der ständige Vertreter der OECD in Paris,
b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),
der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),
der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),
c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),
der Sektion III (Rechts- und Personalangelegenheiten, rechtliche ADV-Angelegenheiten, grundsätzliche EU-Angelegenheiten),
der Sektion IV (Kunst- und Kulturangelegenheiten),
der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien, Erwachsenenbildung),
der Sektion VI (Lehrer- und Erzieherbildung),
der Sektion VIII (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),
d) im Bundesministerium für Inneres
der Sektion IV (EDV, Zivildienst und sonstige technische sowie betriebliche Belange),
e) im Bundesministerium für Justiz
der Sektion I (Zivilrechtssektion),
der Sektion II (Straflegislativsektion),
der Sektion III (Verwaltungs- und Personalsektion),
der Sektion IV (Straf- und Gnadensachen),
der Sektion V (Strafvollzug),
f) im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Sektion I (Präsidial- und Rechtssektion),
g) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
der Sektion III (EU und Internationale Agrarbeziehungen),
der Sektion IV (Wasserwirtschaft und Wasserbau),
der Sektion V (Forstwirtschaft),
der Sektion I/U,
der Sektion II/U,
der Sektion III/U,
h) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
der Sektion III (Frauenangelegenheiten),
der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),
der Sektion VI (Jugendangelegenheiten und besondere familienpolitische Angelegenheiten),
der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),
der Sektion IX (Verbraucher-Gesundheit und Veterinärwesen),
i) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde, Verkehrsarbeitsinspektorate),
der Sektion III (Bundesstraßen),
der Sektion V (Innovation und Technologie),
j) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
der Sektion VII (Tourismus und Freizeitwirtschaft),
der Sektion VIII (Energie),
der Sektion IX (Zentral-Arbeitsinspektorat),
der Sektion X (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),
1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle
a) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wie,
der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,
der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,
der Österreichischen Botschaft in Berlin,
der Österreichischen Botschaft in Brüssel,
der Österreichischen Botschaft in London,
der Österreichischen Botschaft in Moskau,
der Österreichischen Botschaft in Paris,
der Österreichischen Botschaft in Peking,
der Österreichischen Botschaft in Rom,
der Österreichischen Botschaft in Tokio,
der Österreichischen Botschaft in Washington,
b) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wie
der Österreichischen Nationalbibliothek,
c) des Bundesministeriums für Finanzen wie
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Finanzprokuratur,
d) des Bundesministeriums für Inneres wie
der Bundespolizeidirektion Wien,
e) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft,
f) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wie des Patentamtes,
g) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wie
des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.”
27a. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet:
“1.4.4. der Leiter einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit einer Zentralstelle, wenn
a) mit der Leitung die Stellvertretung eines Sektionsleiters verbunden ist und
b) die betreffende Sektion der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und keine Gruppengliederung aufweist,”
27b. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.4.8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.4.9 wird angefügt:
“1.4.9. der Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann.”
28. In der Anlage 1 werden der Z 3.7.2 folgende lit. k und l angefügt:
“k) die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion als Restaurator beim Heeresgeschichtlichen Museum,
l) die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion als zuständiger Spezialarbeiter für die Wartung und Reparatur von Laborgeräten am Institut für Verfahrenstechnik der Technischen Universität Graz,”
29. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 3.10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. g wird angefügt:
“g) die Leitungsfunktion als Partieführer und Schneider bei der 2. Betriebsversorgungsstelle des Militärkommandos Wien.”
30. Anlage 1 Z 3.23 lautet samt Überschrift:
“Meister
3.23. Anstelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und
a) die Ausübung einer Leitungsfunktion oder
b) die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.”
31. In der Anlage 1 entfallen die Z 3.25 und 3.27 samt Überschriften.
32. Anlage 1 Z 3.28 lautet samt Überschrift:
“Spezialarbeiter in besonderer Verwendung
3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz vorgesehen ist.
(2) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:
a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
c) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.”
33. Anlage 1 Z 3.35 lautet:
“3.35. Für die in Z 3.16 angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.”
34. In der Anlage 1 Z 4.1 wird das Zitat “Z 4.17” durch das Zitat “Z 4.15” ersetzt.
35. In der Anlage 1 werden am Beginn der Z 4.2 lit. d und der Z 4.3 lit. b die Worte “der Vorarbeiter” jeweils durch die Worte “die Leitungsfunktion als Vorarbeiter” ersetzt.
36. Am Ende der Anlage 1 Z 4.2 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. h wird angefügt:
“h) Verwendung sowohl als Buchbinder als auch als Spezialarbeiter beim Heeresgeschichtlichen Museum.”
37. In der Anlage 1 Z 4.9 entfällt der Zitatteil “lit. a oder b”.
38. In der Anlage 1 erhält die Z 4.10 die Bezeichnung “4.11.”. Folgende Z 4.10 wird eingefügt:
“Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter
4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
a) Ausübung einer leitenden Funktion oder
b) Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.”
39. In der Anlage 1 entfallen die Z 4.15 und 4.16 samt Überschriften. Die Z 4.17 und 4.18 erhalten die Bezeichnung “4.15.” und “4.16.”. In der neuen Z 4.16 wird das Zitat “Z 4.8 bis 4.17” durch das Zitat “Z 4.8 bis 4.15” ersetzt.
40. Anlage 1 Z 5.11 samt Überschrift lautet:
“Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten
5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.”
41. Anlage 1 Z 12.2 lautet:
“12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:
a) Generaltruppeninspektor,
b) Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle.”
42. Anlage 1 Z 12.3 lit. c lautet:
“c) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektor),”
43. Anlage 1 Z 13.10 lautet:
“13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Stellvertretender Kommandant der 1. Kompanie des Jägerbataillons 17,
b) Kommandant des II. Schwarms in der 1. Hubschrauberstaffel des Fliegerregiments 1.”
44. Anlage 1 Z 13.11 entfällt.
45. In den jeweils genannten Bestimmungen der Anlage 1 wird ersetzt
a) der Ausdruck “Polytechnischen Lehrgängen” durch den Ausdruck “Polytechnischen Schulen”: Z 22.5 in der Spalte “Verwendung”, Z 24.1 in der Spalte “Verwendung” und in der Spalte “Erfordernis” im Abs. 3, Z 25.1 in der Spalte “Verwendung”, Z 26.1 in der Spalte “Verwendung” und Z 27 in der Spalte “Verwendung”;
b) der Ausdruck “Polytechnische Lehrgänge” durch den Ausdruck “Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen”: Z 23.2 in der Spalte “Erfordernis” in lit. a sublit. bb, Z 23.3 in der Spalte “Erfordernis” in lit. a sublit. bb, Z 23.10 in der Spalte “Erfordernis” im Abs. 2 lit. a , Z 24.1 in der Spalte “Erfordernis” im Abs. 1.
46. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 lautet:
“(7) Eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des in Abs. 2 und Abs. 4 lit. b angeführten Erfordernisses einer Berufspraxis sowie des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses des Unterrichtspraktikums bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Nachsicht des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses darf nur erteilt werden für
a) Personen, die eine Lehramts- oder Diplomprüfung an einer Akademie im Sinne des AStG abgelegt und eine dieser Prüfung entsprechende Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben oder
b) Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in Vollbeschäftigung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verwendet worden sind.”
47. In der Anlage 1 Z 28.3 entfällt der Ausdruck “in zwei Fachgruppen”.
48. In der Z 47.1 wird der Zitatteil “3.25 bis 3.27” durch den Zitatteil “3.26” ersetzt.
49. In der Z 47.8 entfällt der Zitatteil “ , 3.27”.
50. In der Z 50 lauten die Ernennungserfordernisse:
“Die Z 3.13, 3.21, 3.23, 3.28 und 3.33 sind anzuwenden.”
51. Z 51.1 lautet
“51.1. Erlernung eines Lehrberufes und zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.”
52. Z 51.3 lautet:
“51.3. Die Z 4.10, 4.12, 4.13 und 4.15 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen.”
53. In Z 52.3 wird das Zitat “Z 4.10” durch das Zitat “Z 4.11” ersetzt.
54. Anlage 1 Z 57 samt Überschrift entfällt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
“(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
1. eheliche Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.”
2. Im § 4 Abs. 2 wird das Zitat “§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955” durch das Zitat “§ 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955” ersetzt.
3. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d lautet:
“d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,”
4. In der Einleitung der Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 3 wird das Zitat “§ 12 Abs. 2a Z 2” durch das Zitat “§ 12 Abs. 2a Z 3” ersetzt.
5. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) im § 12 Abs. 3 und 5, im § 15 Abs. 2a und 8, im § 16a Abs. 3, im § 17a Abs. 2, im § 17b Abs. 4, im § 18 Abs. 2, im § 19, im § 19a Abs. 2, im § 19b Abs. 2, im § 20a Abs. 2, im § 20d Abs. 2, im § 21 Abs. 10 und 12, im § 23 Abs. 3, im § 24 Abs. 1 und 2, im § 24a Abs. 3, im § 24b Abs. 7, im § 25 Abs. 1, im § 53 Abs. 4, im § 53a Abs. 4, im § 57 Abs. 1, 6 und 9, im § 71a Abs. 1, im § 82 Abs. 3, im § 112f Abs. 2, im § 112h, im § 121 Abs. 4, im § 167, im § 169 Abs. 2 und im § 171 Abs. 1 und 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,
b) im § 13a Abs. 5 und im § 25 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesministerium für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport”,
c) im § 167 die Bezeichnung “Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur”.
6. Dem § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:
“(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,
1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder
2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.”
7. In § 12a Abs. 1 Z 1 werden die Worte “W 1 bis W 3,” durch die Worte “W 1, W 2,” ersetzt.
8. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
“(4a) Ist jedoch im Fall des Abs. 3 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.”
9. § 15 Abs. 2 lautet:
“(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.”
10. § 15 Abs. 3 lautet:
“(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Schillingbetrag
festzusetzen.”
11. Dem § 15a wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für die Leistung von Journaldiensten gemäß § 155 Abs. 5a BDG 1979. Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des § 16 Abs. 8 anzuwenden.”
12. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:
“(13) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.”
13. Im § 24a Abs. 6 wird der Ausdruck “das Österreichische Statistische Zentralamt” durch den Ausdruck “die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ” ersetzt.
13a. Dem § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt:
“(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte
a) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum eine im § 36b Abs. 3 angeführte zeitlich befristete Verwendung ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird, und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.”
13b. § 35 Abs. 6 und 6a lautet:
“(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 141 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 141a Abs. 9 und 10 BDG 1979 – nicht dauernd – betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6a) Solange der Beamte der betreffenden
Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren
Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Währungsbestimmungen der
Abs. 2
oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der
Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen
Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus
Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.”
13c. § 36 Abs. 10 lautet:
“(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,
1. wenn der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 36b erhalten hat.
Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 141 Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 BDG 1979 nicht anzuwenden.”
13d. Nach § 36a wird folgender § 36b samt Überschrift eingefügt:
“Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36 und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36.
(3) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind
1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,
a) die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
b) die nach § 2 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (DRSG-AE), BGBl. I Nr. 138/1997, karenziert sind oder
c) wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
(4) Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
2. der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 137 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
3. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
(5) Verwendungen nach den Abs. 1 oder 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 oder 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(6) Es sind gleichzuhalten:
1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,
2. für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.
(7) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.”
13e. Nach § 37 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
“(6a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b oder auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 6 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.”
13f. Nach § 38 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
“(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.”
13g. § 39 Abs. 2 lautet:
“(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 38 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des § 138 Abs. 5 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.”
13h. § 39 Abs. 4 lautet:
“(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 oder die Ergänzungszulage nach § 36b oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.”
14. § 39 Abs. 6 und 7 entfällt.
15. Nach § 40b wird folgender § 40c samt Überschrift eingefügt:
“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 40c. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 oder 8a EKUG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
(5) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, anzuwenden.
(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.”
16. Dem § 51a Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:
“Auf diesen Betrag ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.”
17. Dem § 52 wird folgender Abs. 8 angefügt:
“(8) Die Beträge gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.”
18. Nach § 53a wird folgender § 53b samt Überschrift eingefügt:
“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 53b. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 oder 8a EKUG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
(5) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.”
19. Dem § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Abs. 4) worden wäre.”
20. Dem § 71 wird folgender Abs. 8 angefügt:
“(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.”
21. In § 72 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Spalte E 2b in der Gehaltsstufe 1 das Zeichen “–” durch den Betrag “16 324” ersetzt.
21a. Dem § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte des Exekutivdienstes
a) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum eine im § 77a Abs. 3 angeführte zeitlich befristete Verwendung ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.”
21b. § 76 Abs. 7 erhält die Bezeichnung “(9)”. An die Stelle des § 76 Abs. 6a treten folgende Bestimmungen:
“(7) Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 145b Abs. 9 und 10 BDG 1979 – nicht dauernd – betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(8) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 3 oder 4 Z 1 oder auf Grund des Abs. 7 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.”
21c. § 77 Abs. 6 lautet:
“(6) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 gebührt nicht,
1. wenn der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte des Exekutivdienstes während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 77a erhalten hat.”
21d. Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt:
“Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß § 145b Abs. 8 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77 und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.
(3) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind
1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,
a) die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
b) die nach § 2 DRSG-AE karenziert sind oder
c) wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
(4) Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
2. der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 143 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
3. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
(5) Verwendungen nach Abs. 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.”
21e. Nach § 78 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
“(5a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 77a schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte des Exekutivdienstes während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 77a oder auf eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.”
21f. Nach § 79 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
“(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.”
21g. § 80 Abs. 3 lautet:
“(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 75 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder die Ergänzungszulage nach § 77a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.”
22. § 80 Abs. 5 und 6 entfällt.
23. In der Tabelle im § 91 Abs. 1 wird in dem für die Verwendungsgruppe M BO 2 und M ZO 2 geltenden Teil
a) die für die Funktionsgruppe 1a vorgesehene Zeile gestrichen und
b) die Funktionsgruppenbezeichnung “1b” durch “1” ersetzt.
23a. Dem § 92 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. die Militärperson
a) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum eine im § 94a Abs. 3 angeführte zeitlich befristete Verwendung ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird, und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.”
23b. § 93 Abs. 6 und 6a lautet:
“(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 – nicht dauernd – betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.”
23c. § 94 Abs. 10 lautet:
“(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,
1. wenn die Militärperson in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn die Militärperson während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 94a erhalten hat.
Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 152b Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 nicht anzuwenden.”
23d. Nach § 94 wird folgender § 94a samt Überschrift eingefügt:
“Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. sie
a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) ihrer Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94 und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94.
(3) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind
1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Militärpersonen,
a) die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
b) die nach § 2 DRSG-AE karenziert sind oder
c) wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
(4) Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 4 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
2. der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 147 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
3. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
(5) Verwendungen nach den Abs. 1 oder 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 oder 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(6) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.
(7) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.”
24. § 95 Abs. 4 entfällt.
25. Die Tabelle im § 95 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
|
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe |
||||
|
M Z Ch |
M BUO 2 und M ZUO 2 |
M BUO 1 und M ZUO 1 |
M BO 2 und M ZO 2 |
M BO 1 und M ZO 1 |
|
GL |
GL |
GL |
GL |
GL |
25a. Nach § 95 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
“(7a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 94a schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird die Militärperson während der Zeit, in der sie Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 94a oder auf eine Verwendungszulage nach § 92 Abs. 6 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 7 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch der Militärperson eine Verwendungszulage nach § 92 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die der Militärperson tatsächlich gebührt.”
25b. Nach § 96 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
“(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 92 Abs. 6 schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat die Militärperson Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 92 Abs. 2 und wird sie gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.”
25c. § 97 Abs. 2 lautet:
“(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 96 oder eine Ergänzungszulage nach § 94a gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des § 148 Abs. 6 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.”
25d. § 97 Abs. 4 lautet:
“(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Ergänzungszulage nach § 94a oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungsabgeltung gebühren. Wird die Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Ergänzungszulage nach § 94a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich der Militärperson, die diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.”
26. § 97 Abs. 6 und 7 entfällt.
27. § 111 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:
“2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 940 S,
3. für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 592 S.”
28. Dem § 113 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
“Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.”
29. Der bisherige § 113c erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:
“(2) Beamte, die am 1. September 2000 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach § 22 Abs. 13 nur bis 30. September 2001 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.”
30. § 113e Abs. 2 Z 2 lautet:
“2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1 inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder”
31. § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:
“2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 2 940 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 3 592 S.”
32. Nach § 133 wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:
“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 133a. § 40c ist auf an der Universität als Ärzte verwendete Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.”
33. § 138 lautet:
“§ 138. Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt D mit der Abweichung, dass
1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.”
34. Im § 140 Abs. 1 entfällt die mit “in der Verwendungsgruppe W 3” bezeichnete Tabelle.
35. § 140 Abs. 2 entfällt.
36. § 140 Abs. 3 lautet:
“(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 1 448 S.”
37. Im § 140 Abs. 6 werden die Worte “in den Abs. 2 und 5” durch die Worte “im Abs. 5” ersetzt.
38. Im § 141 zweiter Satz entfallen die Worte “in der Verwendungsgruppe W 3 1 103 S,”.
39. In der Tabelle von § 143 Abs. 1 entfällt die Zeile für die Verwendungsgruppe “W 3”.
39a. § 169 Abs. 5 Z 3 lautet:
“3. mit der Funktion eines Fachinspektors für Religion betraut sind,”
40. Dem § 175 wird folgender Abs. 36 eingefügt:
“(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 113 Abs. 5 mit 1. Mai 1995,
2. § 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,
3. § 40c samt Überschrift, § 53b samt Überschrift, § 113e Abs. 2 Z 2 und § 133a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,
4. die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 3 und § 15a Abs. 3 mit 1. August 1999,
5. § 71 Abs. 8 mit 1. September 1999,
6. § 24a Abs. 6, § 72 Abs. 1, § 111 Abs. 2 Z 2 und 3 und § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2000,
7. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 3 und 5, § 13a Abs. 5, § 15 Abs. 2, 2a, 3 und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 10 und 12, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 4, § 53a Abs. 4, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 71a Abs. 1, § 82 Abs. 3, § 112f Abs. 2, § 112h, § 121 Abs. 4, § 167, § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,
8. § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 4a, § 22 Abs. 13, § 91 Abs. 1, § 95 Abs. 5 und § 113c sowie der Entfall des § 95 Abs. 4 mit 1. September 2000,
9. § 67 Abs. 6 sowie der Entfall des § 39 Abs. 6 und 7, des § 80 Abs. 5 und 6 und des § 97 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2001.”
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis
a) lautet die Zeile “§ 22. Nebengebühren und Zulagen” künftig “§ 22. Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen”,
b) tritt an die Stelle der die §§ 28a, 28b und 28c betreffenden Zeilen der Ausdruck “§ 28b. Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses”,
c) wird die Zeile “§ 54e. Abfertigung des Vertragsassistenten” durch die Zeilen “§ 54e. Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt” und “§ 54f. Abfertigung des Vertragsassistenten” ersetzt,
d) wird nach der Zeile “§ 56d.” die Zeile “§ 56e. Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt” eingefügt,
e) lautet die Zeile “§ 78. Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst” künftig “§ 78. Exekutivdienstzulage und Vergütungen”.
2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) im § 2a Abs. 3, im § 2b Abs. 1, im § 25 Abs. 3, im § 26 Abs. 3 und 5, im § 29a Abs. 4, im § 36 Abs. 1 und 2, im § 57 Abs. 4, im § 58 Abs. 6, im § 59 Abs. 2, im § 66 Abs. 3 und im § 96 Abs. 1 und 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,
b) im § 52b Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,
c) im § 87 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” durch die Bezeichnung “Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”.
3. Im § 3 Abs. 3 wird das Zitat “§§ 24, 27a, 28a und 28b” durch das Zitat “§§ 24, 27a und 28b” ersetzt.
3a. An die Stelle des § 4a Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:
“2. einer Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG nach dem 1. Mai 1995 oder
3. einer Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, durch Dienstvertrag.”
4. Die Überschrift zu § 22 lautet:
“Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen”
5. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“§ 15a, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.”
6. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,
2. an die Stelle der im § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
tritt.”
7. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d lautet:
“d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,”
8. In der Einleitung der Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 3 wird das Zitat “§ 26 Abs. 2a Z 2” durch das Zitat “§ 26 Abs. 2a Z 3” ersetzt.
9. § 26 Abs. 6 Z 2 lautet:
“2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;”
10. Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:
“(11) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 oder einer im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe
1. das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Beamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.”
11. § 28a samt Überschrift entfällt.
12. § 28b samt Überschrift lautet:
“Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 28b. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder EKUG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.”
13. § 28c samt Überschrift entfällt.
14. Im § 29b Abs. 2 treten an die Stelle der Z 3 und des folgenden Halbsatzes folgende Bestimmungen:
“3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder
4. der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.”
15. § 33a samt Überschrift lautet:
“Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 33a. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.”
16 . § 52 Abs. 7 entfällt.
17. § 54e erhält die Bezeichnung “§ 54f”. Als § 54e wird samt Überschrift eingefügt:
“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 54e. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsassistent die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.
(4) Personen, deren Dienstverhältnis am 1. Jänner 2000 nicht mehr bestanden hat, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.”
18. Im § 55 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
“(1a) Abs. 1 ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste (§ 50) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.”
19. Der Inhalt des bisherigen § 56 Abs. 1 erhält die Bezeichnung “§ 56”, § 56 Abs. 2 entfällt.
20. Nach § 56d wird folgender § 56e samt Überschrift eingefügt:
“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 56e. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.
(2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.”
21. Im § 57 Abs. 7 wird der Ausdruck “28a bis 28c” durch den Ausdruck “28b” ersetzt.
21a. § 66 Abs. 6 lautet:
“(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, oder
2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.”
21b. § 68 Abs. 2 lautet:
“(2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seinem Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 abberufen und verbleibt er im Dienstverhältnis, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Eine Einstufung in die im § 73 angeführte Bewertungsgruppe, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.”
21c. Dem § 68 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
“(6) Wird ein Vertragsbediensteter mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz betraut, verbleibt er in seiner bisherigen Einstufung. Ist jedoch ein solcher einer niedrigeren Bewertungsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Vertragsbedienstete während der Zeit der Betrauung mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs. 1 betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall der Betrauung mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich dieser Arbeitsplatz befindet.
(7) Der Vertragsbedienstete kann von einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.”
21d. § 69 Abs. 1 lautet:
“(1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten in einem von § 68 oder von Abs. 9 nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung
1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet,
ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.”
21e. § 69 Abs. 4 und 6 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 7 erhalten die Bezeichnung “(4)” und “(5)”. An die Stelle des bisherigen Abs. 8 treten folgende Bestimmungen:
“(6) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 5 oder 9 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
(7) Ein Vertragsbediensteter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird, der nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 68 Abs. 1 betraut ist.
Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem der Vertragsbedienstete betraut worden ist, einer niedrigeren Bewertungsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Vertragsbedienstete während der Zeit einer Betrauung nach Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(8) Eine Betrauung gemäß Abs. 7 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Vertragsbedienstete nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 68 Abs. 1 betraut ist.
(9) Der Vertragsbedienstete kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 7 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Wird ein von Abs. 7 Z 1 und 2 erfasster Vertragsbediensteter von einem solchen Arbeitsplatz abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 8 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 73 angeführten Bewertungsgruppe, der der Vertragsbedienstete zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Vertragsbediensteten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 73 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.”
21f. Im § 75 Abs. 8 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort “oder” ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt:
“4. der Vertragsbedienstete von einem Arbeitsplatz im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes abberufen wird, wenn er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Abs. 9 von mindestens drei Jahren aufweist.”
21g. Nach § 75 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:
“(9) Verwendungszeiten im Sinne des Abs. 8 Z 4 sind bei Abberufung von einem
1. im § 68 Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 oder v1/7 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft,
2. im § 69 Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.”
21h. Im § 75 erhalten die bisherigen Abs. 9 und 10 die Bezeichnung “(10)” und “(11)”.
22. § 78 samt Überschrift lautet:
“Exekutivdienstzulage und Vergütungen
§ 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.”
23. § 78a Abs. 3 lautet:
“(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport vertreten.”
24. Dem § 82 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
“Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.”
25. § 83 (der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung “§ 72a” führte) Abs. 3 lautet:
“(3) § 219 Abs. 5b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Bezugnahme auf § 29c Abs. 4 Z 2 tritt.”
26. § 89 samt Überschrift lautet:
“Überleitung
§ 89. (1) Endet ein vor dem 1. Jänner 1999 wirksam gewordener Sondervertrag und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden des Sondervertrages folgt. Eine solche schriftliche Erklärung kann binnen sechs Monaten ab dem Enden des Sondervertrages abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie außerhalb dieser Frist abgegeben wird oder der Vertragsbedienstete ihr eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten, aber von Abs. 2 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 oder, wenn die schriftliche Erklärung nach dem 1. Juli 2000 abgegeben wurde, innerhalb von achtzehn Monaten nach Abgabe der schriftlichen Erklärung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
(4) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib im Entlohnungsschema I oder II gebühren würden.
(5) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 4 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.
(6) Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder
b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und
2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.
(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung
1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder
2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7
entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
(9) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, gelten
1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I oder II,
2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.
(10) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf:
1. Vertragsbedienstete, deren Verwendung dem Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,
2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,
3. Vertragsbedienstete, deren Verwendung bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,
4. Bundesbeamte, mit denen ein vertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.
(11) Ändert sich in den Fällen des Abs. 10 Z 1 bis 3 die Verwendung derart, dass kein im Abs. 10 angeführter Ausschlussgrund mehr vorliegt, ist eine Option nach den Abs. 1 bis 8 zulässig. An die Stelle des Tages des Endens des Sondervertrages tritt dabei der Tag des Endens der im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Verwendung.”
27. Dem § 100 wird folgender Abs. 28 angefügt:
“(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 83 (der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung “§ 72a” führte) Abs. 3 mit 1. September 1998,
2. die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 6, die §§ 54e und 56e samt Überschriften, die Neubezeichnung des bisherigen § 54e als § 54f und § 78 samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,
3. die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 3 und Abs. 6 Z 2 mit 1. August 1999,
4. § 89 samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,
5. § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 3 und 5, § 29a Abs. 4, § 29b Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 78a Abs. 3, § 87 Abs. 2 und § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,
6. § 26 Abs. 11 mit 1. September 2000,
7. § 3 Abs. 3, die §§ 28b und 33a samt Überschriften und § 57 Abs. 7 sowie die Aufhebung der §§ 28a und 28c samt Überschriften mit 1. Jänner 2001.”
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/ 2000, wird wie folgt geändert:
“(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bildet die Summe aus
1. dem Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,
2. der Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und
3. der Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.”
2. § 15 Abs. 6 lautet:
“(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bildet die Summe aus
1. dem Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,
2. der Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und
3. der Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.”
3. Im § 17 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck “Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87” durch den Ausdruck “Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422” ersetzt.
4. § 58 Abs. 24 Z 4a und 5 lautet:
“4a. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a dieses Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62e Abs. 2 und 12 mit 1. Jänner 2000,
5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15b Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1, 3 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.”
5. Dem § 58 wird folgender Abs. 34 angefügt:
“(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 15 Abs. 4 und 6 sowie § 62i mit 1. Jänner 2000,
2. § 17 Abs. 5 Z 2 und § 62b Abs. 2 mit 1. Juli 2000,
3. § 62h Abs. 5 mit 1. Jänner 2003.”
6. Im § 62b Abs. 2 wird das Zitat “§ 113 Abs. 6 Z 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956” durch das Zitat “§ 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956” ersetzt.
7. Im § 62h Abs. 5 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.
8. § 62i lautet:
“§ 62i. (1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,
1. wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
2. wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;
3. wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
4. wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;
5. wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und der Ergänzungszulage – und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.”
Artikel 5
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18f Abs. 5 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.
2. Dem § 22 wird folgender Abs. 17 angefügt:
“(17) § 18f Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.”
Artikel 6
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 5, im § 20 Abs. 4, im § 21 Abs. 1, im § 25c Abs. 4, im § 39a, im § 49a Abs. 1, im § 67 Abs. 2 und im § 68 Abs. 1 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. ee lautet:
“ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2, R 3, St 2 und St 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,”
3. § 7 Abs. 5 lautet:
“(5) Dem Beamten sind für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Wenn es der Beamte wünscht, ist der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützter nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, oder der Gegenwert sonstiger, nach dem ersten Satz in Betracht kommender Tarifermäßigungen auszuzahlen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte oder sonstiger Tarifermäßigungen für die 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.”
4. § 22 Abs. 2 Z 2 lautet:
“2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
a) für Beamte 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn
aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder
bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,
b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,
c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.”
5. Dem § 77 wird folgender Abs. 19 angefügt:
“(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. ee und § 7 Abs. 5 mit 1. Jänner 1999,
2. § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 39a, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 mit 1. April 2000,
3. § 22 Abs. 2 Z 2 mit 1. September 2000.”
Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck “§ 32 Abs. 2 Z 9” durch den Ausdruck “§ 32 Abs. 2 Z 8” ersetzt.
2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) im § 35 Abs. 4 Z 1 und im § 36 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundesministerium für Unterricht und Kunst” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,
b) im § 36 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft”,
c) im § 39 Abs. 1 und im § 41b die Bezeichnung “Bundeskanzleramt” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport”,
d) im § 39 Abs. 5 und 6 die Bezeichnung “Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,
e) im § 41c die Wortgruppe “Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”.
3. § 44 Abs. 2 lautet:
“(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sofern aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.”
4. Dem § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:
“(19) § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 5 und 6, § 41b, § 41c und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 8
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck “67,21%” durch den Ausdruck “68,15%” ersetzt.
2. Dem § 39 wird folgender Abs. 17 angefügt:
“(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 mit 1. Jänner 2000,
2. § 40 Z 1 lit. b und Z 2 mit 1. April 2000.”
3. Im § 40 werden ersetzt:
a) in der Z 1 lit. b die Bezeichnung “Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur” und die Bezeichnung “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft”,
b) in der Z 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” durch die Bezeichnung “Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”.
Artikel 9
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 10 lautet:
“§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.”
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 10
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert:
1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) im § 21 Abs. 1, im § 24 Abs. 7 und im § 32 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundeskanzleramt” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen”,
b) im § 21 Abs. 2 Z 1 die Bezeichnung “Bundeskanzleramtes” durch die Bezeichnung “Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen”,
c) im § 21 Abs. 2 Z 3 die Bezeichnung “Bundesministeriums für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport”,
d) im § 21 Abs. 4 und im § 50 Abs. 3 die Bezeichnung “Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesministerin oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”,
e) im § 21 Abs. 5 und 6, im § 32 Abs. 4 und im § 50 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”,
f) im § 50 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesministerin oder dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”.
2. Dem § 51 wird folgender Abs. 9 angefügt:
“(9) § 21 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 7, § 32 Abs. 1 und 4 und § 50 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 11
Änderung des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes
Das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, wird wie folgt geändert:
1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) im § 56 Abs. 1 und 2, im § 63 Abs. 1 Z 2, im § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, im § 76 Abs. 2, im § 92, im § 99 Abs. 3 und im § 108 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit”,
b) im § 63 Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie”,
c) im § 90 Abs. 1 und 2 und im § 91 Abs. 4 die Bezeichnung “Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit”.
2. Dem § 107 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 12
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 9 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) § 2 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 13
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. VI Abs. 2 und im § 74 Abs. 4 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.
2. Art. VI Abs. 3 lautet:
“(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.”
3. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:
“a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder”
4. § 16 Abs. 6 lautet:
“(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.”
5. § 26 Abs. 2 lautet:
“(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.”
6. § 75 Abs. 2 lautet:
“(2) Ein Richter, der
1. befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
2. durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.”
7. Dem § 173 wird folgender Abs. 26 angefügt:
“(26) Art. VI Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4 und § 75 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 14
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 werden ersetzt:
a) im Abs. 1 der Ausdruck “Hochschulen, Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste” durch den Ausdruck “Universitäten und Universitäten der Künste”,
b) im Abs. 3 der Ausdruck “Hochschulen” durch den Ausdruck “Universitäten”.
2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) im § 6, im § 8 Abs. 6, im § 9 Abs. 3 und im § 10 Abs. 10 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,
b) im § 11 Abs. 5 Z 1 die Bezeichnung “Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Akademien geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.”
4. § 9 Abs. 2b erster Satz lautet:
“Die Betreuung einer nach dem Modell “Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern” eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.”
5. § 13 Abs. 1 lautet:
“(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2000/2001 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
1. bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,
2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,
3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.”
6. Dem § 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:
“(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,
2. § 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.”
Artikel 15
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 115 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat “§ 15c MSchG oder nach § 8 EKUG” durch das Zitat “den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG” ersetzt.
2. Der bisherige Inhalt des § 121d erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
“(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.”
3. § 123 Abs. 33 lautet:
“(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:
1. § 40 Abs. 4 Z 2, § 44d Abs. 3, § 58b Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9 und § 119a mit 1. Jänner 2000,
2. § 115 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2003.”
4. Dem § 123 wird folgender Abs. 34 angefügt:
“(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 121d mit 1. September 1998,
2. § 115 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 2000,
3. § 124 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000.”
5. § 124 Abs. 1 und 2 lautet:
“(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.”
Artikel 16
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
“§ 68. (1) Die §§ 1 bis 13 und die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffs “Arbeitnehmer/innen” der Begriff “Lehrer” und an die Stelle des Begriffs “Arbeitgeber/innen” der Begriff “Dienstbehörden” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;
2. im § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs “Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin” der Begriff “Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen,” tritt;
3. § 11 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorates die in den Landesgesetzen betrauten Kontrolleinrichtungen treten.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.”
2. § 127 Abs. 24 lautet:
“(24) § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 65b Abs. 2, § 66 Abs. 1 Z 2, § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a, § 121 Abs. 7 Z 2 und § 124a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000, § 121 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.”
3. Dem § 127 wird folgender Abs. 25 angefügt:
“(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 128 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,
2. § 68a mit 1. Juni 2000.”
4. § 128 Abs. 1 und 2 lautet:
“(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.”
Artikel 17
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”
2. § 7 lautet:
“§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.”
Artikel 18
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”
2. § 6 lautet:
“§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.”
Artikel 19
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) im § 18 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesminister für soziale Verwaltung” durch die Bezeichnung “Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”,
b) im § 94 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”.
2. Dem § 93 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 20
Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes
Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
a) im § 1, im § 4 Abs. 1, 3 und 4, im § 5, im § 6 Abs. 1 und 2, im § 7 Abs. 3, im § 8 Abs. 1, im § 23 Abs. 6, im § 24 Abs. 2 und 3, im § 25 Abs. 2 und im § 42 die Bezeichnung “Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”.
b) im § 6 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Forschung” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur”.
2. § 20 lautet:
“§ 20. Die im Wirkungsbereich der Bundesminister für Finanzen, für Inneres, für Justiz und für Landesverteidigung bestehenden Ausbildungseinrichtungen bleiben unberührt.”
3. Dem § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt:
“(8) § 1, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 20, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 2 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 21
Änderung des Auslandszulagengesetzes
Das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 11 lautet:
“§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen.”
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”
Artikel 22
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Abs. 1 lautet:
“(1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
1. Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
2. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
3. Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden,
sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.”
2. § 10a Abs. 3 lautet:
“(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.”
3. § 10b lautet:
“§ 10b. (1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
(2) § 4 ist auf Soldaten im Assistenzeinsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den ein Soldat erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner Pflichten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Rahmen der Assistenz stehen muss.”
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft.
1. § 15 mit 1. April 2000,
2. § 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.”
5 . § 15 lautet:
“§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.”
Artikel 23
Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte
Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet samt Überschrift:
“Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anlässlich jeder Karenzierung nach § 2 anstelle der Weiterzahlung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes einen Ersatzbetrag von 130 000 S zu leisten.
(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.”
2. § 9 lautet samt Überschrift:
“Sonderbestimmungen für die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie deren Tochter- und Nachfolgeunternehmen
§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
2. der Sonderzahlungen.
(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen.”
3. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:
“(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:
1. § 3 samt Überschrift mit 30. Dezember 1997,
2. § 9 samt Überschrift mit 18. August 1999.”
Artikel 24
Änderung des Poststrukturgesetzes
Das Poststrukturgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17a werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
“(11) Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Abs. 3 Z 2 jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.
(12) Abweichend von Abs. 11 ist im Anwendungsbereich des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sowie für die Bemessung des Todesfallbeitrages nach § 43 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, der in § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.”
2. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.”