261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (179 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird

Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes zum Schutz der Dienstnehmer unter anderem die Richtlinie 95/30/EG vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt erlassen.

Wie im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und der auf dessen gesetzlicher Grund­lage ergangenen Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, ist auch für den Bereich der Landeslehrer diese Richtlinie innerstaatlich vordringlich umzusetzen, um eine Verurteilung der Republik Österreich in einem Vertragsverletzungsverfahren mit Bezug auf den Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hintanzuhalten (die umfassende Umsetzung des Dienstnehmerschutzes auf Grund der Europäischen Rechtsvorschriften wird mit der nächstfolgenden Novelle vorgenommen werden).

Da es sich bei den in der gegenständlichen und den ihr vorangegangenen Richtlinien dieses Gegenstands (90/679/EWG, 93/88/EWG, 97/59/EG, 97/65/EG) geforderten Maßnahmen überwiegend um solche des Dienstrechts handelt, liegt die Kompetenz für die Gesetzgebung gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG beim Bund und die Vollziehung bei den Ländern.

Zu den Kosten, die mit der Umsetzung dieser Maßnahmen verbunden sind, kann zum gegebenen Zeit­punkt noch keine konkrete Aussage getroffen werden und wurden solche Aussagen der Länder bzw. Gemeinden im Zuge des Begutachtungs- bzw. Konsultationsverfahrens erwartet, sind jedoch nicht erfolgt.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, die im gegebenen Zusammenhang relevant sind, nur in sehr wenigen einschlägigen Berufsschulen erforderlich werden. Es könnte sich dabei allenfalls um Berufsschulen handeln, in deren Bereich Lebensmittel erzeugt oder verarbeitet werden.

Der Verfassungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Gerhard Kurzmann brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 30

                          Dr. Gerhard Kurzmann                                                        Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 112 wird folgender Satz angefügt:

“Insbesondere sind auch Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen.”

2. In Abschnitt X wird nach § 113 folgender § 113a eingefügt:

“§ 113a. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Landes­lehrer” und “Dienstbehörden” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

           2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes “Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin” der Begriff “Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen” tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.”

3. Dem § 123 wird folgender Abs. 36 angefügt:

“(36) § 112 letzter Satz und § 113a treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.”