264 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses

 

über den Antrag 188/A der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz – BBG, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden

Die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol und Genossen haben am 6. Juni 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Mit diesem Antrag sollen für Politiker die gleichen Änderungen im Pensionsrecht durchgeführt werden, wie bei allen Österreicherinnen und Österreichern:

–   das Pensionsantrittsalter wird schrittweise um 1½ Jahre erhöht;

–   der Pensionsbeitrag wird – so wie bei den Beamten – ebenfalls um 0,8% erhöht;

–   bei der Hinterbliebenenversorgung wird die Spreizung von bisher 60% bis zu 40% auf 60% bis zu 0% erweitert;

–   die Abschläge für Frühpensionierungen werden ebenso analog erhöht.”

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2000 in Verhandlung genommen und nach der Berichterstattung durch die Abgeordnete Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer die Beratungen vertagt.

Die vertagten Verhandlungen wurden vom Verfassungsausschuss am 4. Juli 2000 wieder aufgenommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Peter Schieder, Dr. Peter Kostelka und Dr. Michael Krüger das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger brachten einen Abände­rungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 07 04

                 Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer                                              Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezüge­gesetz – BBG, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

“(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

           1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates ............................................................... 19,29%,

           2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe .......................................................................... 22,29%

des Bezuges und der Sonderzahlungen.”

2. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt:

         “8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 .................................................................................................. 19,29%”

3. § 23g Abs. 2 lautet:

“(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 19,29% des Bezuges und der Sonderzahlungen.”

4. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt:

         “8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 .................................................................................................. 19,29%”

5. Im § 25 Abs. 5 wird das Zitat “§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5” durch das Zitat “§ 9” ersetzt.

6. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.”

7. Im § 27 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck “des 60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonats” ersetzt.

8. Im § 27 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck “des 55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 678. Lebensmonats” ersetzt.

9. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck “des 56. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 690. Lebensmonats” ersetzt.

10. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck “des 57. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 702. Lebensmonats” ersetzt.

11. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck “des 58. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 714. Lebensmonats” ersetzt.

12. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck “des 59. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 726. Lebensmonats” ersetzt.

13. § 29a Abs. 3 lautet:

“(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.”

14. § 29a Abs. 4 lautet:

“(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.”

14a. Der bisherige § 29b erhält die Paragraphenbezeichnung “29c”.

14b. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:

§ 29b. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teil­pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Einkünfte.”

14c. § 31 lautet:

§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.”

14d. Im § 34 Abs. 3 wird das Zitat “§§ 29 bis 29b” durch das Zitat “§§ 29 bis 29c” ersetzt.

14e. Im § 36 Abs. 2 wird das Zitat “§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965” durch das Zitat “§ 9 des Pensionsgesetzes 1965” ersetzt.

15. § 37 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundert­zwanzigstel, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.”

16. Im § 39 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck “des 60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonats” ersetzt.

17. Im § 39 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck “des 55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 678. Lebens­monats” ersetzt.

18. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck “des 56. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 690. Lebensmonats” ersetzt.

19. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck “des 57. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 702. Lebensmonats” ersetzt.

20. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck “des 58. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 714. Lebensmonats” ersetzt.

21. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck “des 59. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 726. Lebensmonats” ersetzt.

21a. Im § 43 Abs. 1 wird das Zitat “§§ 29 bis 29b” durch das Zitat “§§ 29 bis 29c” ersetzt.

22. § 44 lautet:

§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.”

23. Im § 44b Abs. 4 wird das Zitat “§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5” durch das Zitat “§ 9” ersetzt.

24. § 44c Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktions­ausübung unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.”

25. Im § 44d Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck “des 60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonats” ersetzt.

26. Im § 44d Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck “des 55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 678. Lebens­monats” ersetzt.

27. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck “des 56. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 690. Lebensmonats” ersetzt.

28. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck “des 57. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 702. Lebensmonats” ersetzt.

29. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck “des 58. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 714. Lebensmonats” ersetzt.

30. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck “des 59. Lebensjahres” durch den Ausdruck “des 726. Lebensmonats” ersetzt.

31. § 44g Abs. 3 lautet:

“(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.”

32. § 44g Abs. 4 lautet:

“(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.”

32a. Die bisherigen §§ 44h bis 44m erhalten die Paragraphenbezeichnungen “44i” bis “44n”.

32b. Nach § 44g wird folgender § 44h eingefügt:

§ 44h. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teil­pensionsgesetzes genannten Einkünfte.”

32c. § 44k lautet:

§ 44k. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach § 44l auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfall­beitrages bildet.”

32d. § 44n Z 2 lautet:

         “2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 1,2 Prozentpunkte.”

33. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:

“(17) § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 und 3, § 29a Abs. 3 und 4, § 29b, § 29c, § 31, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1, § 44, § 44b Abs. 4, § 44c Abs. 1 Z 2, § 44d Abs. 1 und 3, § 44g Abs. 3 und 4, §§ 44h bis 44n und Art. VIIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

34. Nach § 49k werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:

“Artikel VIIIa

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 49l. (1) An die Stelle des in § 27 Abs. 1 und 3, in § 39 Abs. 1 und 3 und in § 44d Abs. 1 und 3 jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              720.

November 2000 bis Jänner 2001                                             722.

Februar 2001 bis April 2001                                                     724.

Mai 2001 bis Juli 2001                                                              726.

August 2001 bis Oktober 2001                                               728.

November 2001 bis Jänner 2002                                             730.

Februar 2002 bis April 2002                                                     732.

Mai 2002 bis Juli 2002                                                              734.

August 2002 bis Oktober 2002                                               736.

(2) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 1, in § 39 Abs. 3 Z 1 und in § 44d Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 678. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              660.

November 2000 bis Jänner 2001                                             662.

Februar 2001 bis April 2001                                                     664.

Mai 2001 bis Juli 2001                                                              666.

August 2001 bis Oktober 2001                                               668.

November 2001 bis Jänner 2002                                             670.

Februar 2002 bis April 2002                                                     672.

Mai 2002 bis Juli 2002                                                              674.

August 2002 bis Oktober 2002                                               676.

(3) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a jeweils angeführten 690. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              672.

November 2000 bis Jänner 2001                                             674.

Februar 2001 bis April 2001                                                     676.

Mai 2001 bis Juli 2001                                                              678.

August 2001 bis Oktober 2001                                               680.

November 2001 bis Jänner 2002                                             682.

 

Februar 2002 bis April 2002                                                     684.

Mai 2002 bis Juli 2002                                                              686.

August 2002 bis Oktober 2002                                               688.

(4) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b jeweils angeführten 702. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              684.

November 2000 bis Jänner 2001                                             686.

Februar 2001 bis April 2001                                                     688.

Mai 2001 bis Juli 2001                                                              690.

August 2001 bis Oktober 2001                                               692.

November 2001 bis Jänner 2002                                             694.

Februar 2002 bis April 2002                                                     696.

Mai 2002 bis Juli 2002                                                              698.

August 2002 bis Oktober 2002                                               700.

(5) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c jeweils angeführten 714. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              696.

November 2000 bis Jänner 2001                                             698.

Februar 2001 bis April 2001                                                     700.

Mai 2001 bis Juli 2001                                                              702.

August 2001 bis Oktober 2001                                               704.

November 2001 bis Jänner 2002                                             706.

Februar 2002 bis April 2002                                                     708.

Mai 2002 bis Juli 2002                                                              710.

August 2002 bis Oktober 2002                                               712.

(6) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d jeweils angeführten 726. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              708.

November 2000 bis Jänner 2001                                             710.

Februar 2001 bis April 2001                                                     712.

Mai 2001 bis Juli 2001                                                              714.

August 2001 bis Oktober 2001                                               716.

November 2001 bis Jänner 2002                                             718.

Februar 2002 bis April 2002                                                     720.

Mai 2002 bis Juli 2002                                                              722.

August 2002 bis Oktober 2002                                               724.

(7) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Z 2 und von § 44 Abs. 1 Z 2 für vor dem 1. Jänner 2005 anfallende Ruhebezüge,

           1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

           3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

           4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

           5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.”

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck “11,75%” durch den Ausdruck “12,55%” ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck “22,8%” durch den Ausdruck “23,6%” ersetzt.

3. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 188/A der Ab­geordneten Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz – BBG, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden

 

Die Grünen plädieren seit jeher massiv für die Abschaffung von Privilegien bei Politikerbezügen und
-pensionen. Daher soll hier erläutert werden, warum dem gegenständlichen Ausschussbericht über den Antrag der Regierungsparteien auf Änderung der Bestimmungen betreffend PolitikerInnenpensionen nicht zugestimmt werden kann.

Die Grüne Grundsatzkritik bezieht sich darauf, dass bei Änderungen der Bestimmungen über Politiker­pensionen dringend massive Missstände, Privilegien und Ungerechtigkeiten zu beseitigen sind, ohne die wir Novellierungen der PolitikerInnenbezüge-Bestimmungen nicht mehr zustimmen können und wollen. Dazu gehören etwa die nach wie vor bestehenden Regelungen, dass Zeiten als Nationalrats­abgeordnete/r bei Personen, die Regierungsmitglieder waren, für die Berechnung der Pension teilweise doppelt angerechnet werden: Denn bei der Berechnung einer Abgeordnetenpension wird die im National­rat verbrachte Zeit voll angerechnet. Bei der Berechnung einer MinisterInnenpension wird aber die Zeit, die der/die entsprechende MinisterIn als Nationalratsabgeordnete/r verbracht hat, ebenfalls zu einem Drittel angerechnet. Auch wenn es beim Gesamtbezug Obergrenzen gibt, wird hier eine bestimmte Zeit doppelt berechnet.

Dringender Änderungsbedarf besteht auch bei der für Abgeordnete bestehenden Pensionskassenregelung, da hier Frauen höhere Beiträge entrichten müssen, dafür aber weniger Pension als ihre männlichen Kollegen erhalten. Dies deshalb, weil von den Unternehmen, mit denen das Parlament Versicherungs­verträge abgeschlossen hat, zwischen Frauen und Männern differenzierende Sterbetafeln verwendet werden. Dies wird mit der Tatsache der unterschiedlichen Lebenserwartung von Frauen und Männern in der Gesamtbevölkerung argumentiert. Nichtsdestotrotz werden andere Faktoren, die ein anderes Bild zeichnen würden, bei der Berechnung der Pensionshöhe nicht berücksichtigt.

Des Weiteren beanstanden die Grünen massiv die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung des gegen­ständlichen Antrages. So findet sich im Antrag eine Änderung der dynamischen Verweisung auf § 9 Pensionsgesetz. Nach der derzeit geltenden Fassung des § 9 Pensionsgesetz würde diese Änderung der Verweisung eine Besserstellung von PolitikerInnen im Pensionsrecht bedeuten, indem bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Erwerbsunfähigkeit die Bemessungsgrundlage für die Pension durch Beschluss des Präsidenten des Nationalrats auf 100% des Monatsbezuges hinaufgesetzt werden könnte. Nun wurde aber im Verfassungsausschuss vom 30. Juni 2000 eine Änderung des § 9 Pensionsgesetz vorgenommen. Eine solche Vorgangsweise ist legistisch äußerst unseriös: Nach geltender Rechtslage würde tatsächlich eine Besserstellung herbeigeführt werden. Die im Ausschuss beschlossene Veränderung des genannten Paragrafen wurde aber noch nicht einmal im Plenum des Nationalrates beschlossen, geschweige denn im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Überdies entzieht sich die Neuformulierung des § 9 derzeit jedweder Beurteilung, ob diese Bestimmung für einzelne PolitikerInnen nicht tatsächlich eine Besserstellung bei der Berechnung einer Erwerbsunfähigkeitspension bedeuten würde. Auch ist diese Verweisung in den Erläuterungen zu diesem Gesetzesantrag überhaupt nicht erwähnt, was den Eindruck erweckt, dass diese Bestimmung im Antrag “versteckt” werden sollte. Zum Abänderungsantrag gibt es überhaupt keine Erläuterungen und auch keine Gegenüberstellung zwischen alter und neuer Fassung des Gesetzes.

 

Auch ist die Eile, mit der diese Novelle vor dem Sommer durchs Parlament gepeitscht wird, nicht verständlich. Es wäre ein Leichtes gewesen, jetzt einen Vierparteienantrag zu beschließen, im Herbst gemeinsam eine fundierte, die wirklichen Privilegien und Ungleichbehandlungen beseitigende Novelle zu den PolitikerInnenbezügen zu beschließen und etwa auch auf ein dann bereits rechtskräftiges Gesetz zu verweisen. Die getätigte Vorgangsweise kann von uns nur als populistische zur vorgeblichen Gleich­stellung der Politikerpensionen mit jenen der Beamten verstanden werden.

Aus all den genannten Gründen können die Grünen dem gegenständlichen Gesetzesantrag ihre Zustim­mung nicht erteilen.

MMag. Dr. Madeleine Petrovic