272 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 9. 2000

Regierungsvorlage

 

Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit samt Anhängen

 

Amtssitzabkommen

zwischen

der Republik Österreich

und

der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Die Republik Österreich

und

die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

(im Folgenden “Beobachtungsstelle” genannt)

UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der “Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit”,

UNTER BEZUGNAHME auf den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. Juni 1997, dass der Amtssitz der Beobachtungsstelle in Wien sein solle,

IM HINBLICK auf den Beschluss des Verwaltungsrates der Beobachtungsstelle, dass die Beobachtungsstelle in der Rahlgasse 3 (TOP 5-10), 1060 Wien, eingerichtet wird,

IM HINBLICK darauf, dass Artikel 14 der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden “Protokoll” genannt) auf die Beobachtungsstelle Anwendung findet; im Hinblick darauf, dass Artikel 11 der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates festlegt, dass für das Personal der Beobachtungsstelle die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten,

IM HINBLICK darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden “Durchführungsmodalitäten” genannt) für die Beobachtungsstelle gilt,

IM HINBLICK darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Beobachtungs­stelle und der Republik Österreich:

           a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf die Beobachtungsstelle zu verstehen;

          b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle zu verstehen;

           c) sind mit Ausnahme der Artikel 7, 13, 15 und 16 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle zu verstehen.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet “Amtssitz der Beobachtungsstelle”:

           a) den von der Beobachtungsstelle in Wien gemäß Anhang 1 bezogenen Bereich; und

          b) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Bundesregierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird.

Artikel 2

Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte

Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Beobachtungsstelle beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Artikel 3

Beamte und sonstige Bedienstete

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 bis 15 des Protokolls und des Artikels 4 der Durchführungsmodalitäten, genießen Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle die folgenden Privilegien und Immunitäten:

           a) im Einklang mit Artikel 12 (c) des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Beobachtungsstelle unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

          b) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Ver­tretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

(2) Neben den vorstehend genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor der Beobachtungsstelle und alle höherrangigen Abteilungsleiter, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

(3) In Bezug auf Sachverständige, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, sowie alle sonstigen Personen, die die Beobachtungsstelle zu einer Zusammenarbeit einlädt, werden die öster­reichischen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Einreise nach Österreich, ihren Aufenthalt und ihre Abreise zu erleichtern. Sollten Sichtvermerke oder Genehmigungen erforderlich sein, so werden sie zusammen mit jeder für die Erledigung dieser Formalitäten nötigen Hilfe so rasch wie möglich und kostenlos erteilt.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in Artikel 12 (b) des Protokolls und Absatz 3 dieses Artikels genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 4

Tagungen der Beobachtungsstelle

Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden für von der Beobachtungsstelle einberufene Tagung benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.

Artikel 5

Sicherheit

(1) Die Beobachtungsstelle ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Amtssitzbereiches verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der für sie geltenden österreichischen Gesetze verantwortlich.

(2) Für die Ausübung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Verantwortung ergreift die Beobachtungs­stelle all jene Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet und erlässt insbesondere die erforderlichen internen Regelungen. Sie kann Personen, die sie für unerwünscht hält, den Zugang zu ihrem Amtssitz vorenthalten und sie daraus entfernen lassen.

Artikel 6

Hilfeleistung in Sicherheitsangelegenheiten

(1) Personen, die nach österreichischem Gesetz zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung befugt sind, haben nicht das Recht, die Gebäude und Liegenschaften der Beobachtungsstelle oder die von ihr benutzten Grundstücke zu betreten, es sei denn sie wurden von den Behörden der Beobachtungsstelle darum ersucht oder dazu ermächtigt; in solchen Fällen leisten sie ihnen dann die von ihnen benötigte Hilfe. Die Zutrittsbewilligung der Behörden der Beobachtungsstelle ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Feuer ausbricht oder ein anderer Notfall eintritt, der unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich macht.

(2) Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(3) Die Beobachtungsstelle und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle eng zusammen.

(4) Wenn dies von dem Direktor oder einem höherrangigen Mitglied der Beobachtungsstelle, das den Direktor während seiner Amtsabwesenheit vertritt, gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle beistellen.

(5) Die Beobachtungsstelle konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

(6) Die österreichischen Behörden stellen sicher, dass alle Personen, für die dieses Abkommen gilt, freien Zugang zu den von der Beobachtungsstelle benutzten Gebäuden, Liegenschaften und Grundstücken haben.

Artikel 7

Sicherheitspersonal

(1) Die Beobachtungsstelle kann Sicherheitsbeamte und Leibwächter einsetzen, die im Bereich der von ihr benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke Amtsgewalt besitzen.

(2) Das Sicherheitspersonal der Beobachtungsstelle, das eine Sicherheitsausrüstung verwendet, hat dies in vollem Einklang mit dem österreichischen Gesetz zu tun.

Artikel 8

Zusammenarbeit in Sicherheitsbelangen

(1) Die Beobachtungsstelle und die österreichischen Behörden teilen einander alle Angelegenheiten mit, die die Sicherheit von Personen und des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle betreffen. Insbesondere teilen sie einander den Namen und Status der in Artikel 6 genannten Behörden sowie jeder Behörde mit, die für Sicherheitsfragen zuständig ist.

(2) Die Beobachtungsstelle und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten in den Bereichen Informationsaustausch und Sicherstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Zusammenarbeit eng zusammen.

Artikel 9

Unterstützung

(1) Die Republik Österreich leistet von März 1999 bis Februar 2002 einen zum Betrieb der Beobachtungsstelle erforderlichen Beitrag gemäß Anhang 2.

(2) Bis spätestens Ende 2000 wird eine Ad-hoc-Gruppe mit den Vertretern der Beobachtungsstelle und der zuständigen österreichischen Behörden eingerichtet, um die verschiedenen Möglichkeiten für die Infrastruktur der Beobachtungsstelle und deren Verwirklichung zu prüfen.

Artikel 10

Fernmeldeverkehr

(1) Die Beobachtungsstelle kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 genannten Schutz und die Vertraulichkeit personen­bezogener Daten zu gewährleisten.

(2) Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 sollten alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Amtssitzab­kommens ergeben, auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich und die Beobachtungsstelle einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 1998 angewendet.

(3) Jede der Vertragschließenden Parteien kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragschließende Partei kündigen.

(4) Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in der englischen und deutschen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich:

Dr. Hans Winkler

Botschafter

Für die Europäische Beobachtungsstelle

Dr. Beate Winkler

Direktorin

Anhang 1

Von der Beobachtungsstelle benutzte Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke

Der von der Beobachtungsstelle in Wien bezogene Bereich ist Teil des Gebäudes Rahlgasse 3, 1060 Wien.

Ab 1. März 1999 belegt die Beobachtungsstelle das 2. (TOP 4), 3. (TOP 5) und 4. (TOP 6 und 7) Geschoß des Gebäudes. Es wird erwartet, dass ab 1. März 2000 auch das 5. (TOP 8 und 9) Geschoß von der Beobachtungsstelle belegt wird.

Die Eingangshalle und das Haupttor gelten als Teile der von der Beobachtungsstelle benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke.

Anhang 2

Unterstützung der Beobachtungsstelle seitens Österreichs

Die von Österreich der Beobachtungsstelle gewährte Unterstützung wird in Form von finanzieller Unterstützung in Zusammenhang mit den Miet- und Adaptierungskosten des Gebäudes bereitgestellt, das Amtssitz der Beobachtungsstelle ist.

Die finanzielle Unterstützung beträgt höchstens:

1.  1 947 779,20 österreichische Schilling (= 141 550,63 Euro) von März 1999 bis März 2000, als Beteiligung an den Miet- und Adaptierungskosten des Gebäudes.

2.  1 064 616,60 österreichische Schilling (= 77 368,705 Euro) von März 2000 bis März 2001, als Beteiligung an den Mietkosten.

3.  985 651,60 österreichische Schilling (= 71 629,368 Euro) vom März 2001 bis März 2002, als Beteiligung an den Mietkosten.

Die Indexbindung dieser finanziellen Unterstützung basiert vom März 2000 an auf der Entwicklung des österreichischen Verbraucherpreisindex.

Headquarters Agreement

between

The Republic of Austria

and

The European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia

The Republic of Austria

and

The European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia

(hereinafter referred to as ”The Centre”),

Having regard to Council regulation (EC) no. 1035/97 of 2 June, 1997 establishing the ”European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia”,

Having regard to the decision of the Council of the European Union of 2 June, 1997 that the headquarters of the Centre should be in Vienna, Austria,

Whereas the Management Board of the Centre decided that the Centre shall be situated in Rahl­gasse 3 (TOP 5–10), 1060 Vienna,

Whereas Article 14 of Council regulation no. 1035/97 specifies that the Protocol on privileges and immunities of the European Communities (hereinafter: Protocol) shall apply to the Centre; whereas Article 11 of Council regulation no. 1035/97 specifies the staff of the Centre shall be subject to the Regulations and Rules applicable to officials and other servants of the European Communities,

Whereas also the Modalities of Application of the Protocol on the Privileges and Immunities of the European Communities between the Austrian Federal Government and the Commission of the European Communities (hereinafter: Modalities of Application), done at Brussels on 20 January, 2000, are applicable to the Centre,

Whereas further provisions must be made for the implementation of certain articles of the aforesaid Protocol and of the Modalities of Application and for additional matters,

have agreed as follows:

Article 1

Definitions

1. For the purposes of the application of the Protocol to relations between the Centre and the Republic of Austria:

         (a) all references to the European Communities shall be read as references to the Centre;

         (b) all references to officials and other servants of the European communities shall be read as references to officials and other servants of the Centre;

         (c) with the exception of Articles 7, 13, 15 and 16 of the Protocol, references to the Council and the Commission shall be read as references to the Management Board of the Centre.

2. For the purpose of this Agreement ”seat of the Centre” means:

         (a) the area occupied by the Centre in Vienna, as specified in Annex 1; and

         (b) any other land or building which may from time to time be included, temporarily or permanently, within that seat in accordance with this Agreement or by supplementary agreement with the Federal Government;

Article 2

Transaction taxes and fees

All transactions to which the Centre is a party, and all documents recording such transactions, shall be exempt from all taxes, recording fees, and documentary taxes.

Article 3

Officials and other Servants

1. Without prejudice to the provisions of Articles 12 to 15 of the Protocol and to Article 4 of the Modalities of Application, officials and other servants of the Centre shall enjoy the following privileges and immunities:

         (a) in accordance with Article 12 subparagraph (c) of the Protocol, the freedom to acquire or maintain within the Republic of Austria foreign securities, foreign currency accounts, other movable property and, under the same conditions as Austrian nationals, immovable property, and upon termination of their employment with the Centre, the right to transfer out of the Republic of Austria, without interference, their funds in the same currency and up to the same amounts as they had brought into the Republic of Austria;

         (b) the same protection and repatriation facilities with respect to themselves and members of their families forming part of their household as are accorded in time of international crises to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria;

2. In addition to the privileges and immunities mentioned above, the Director of the Centre and any senior heads of Department, shall, provided they are not Austrian nationals or are not permanent residents of the Republic of Austria, be accorded the privileges and immunities, exemptions and facilities accorded to heads of diplomatic missions or members of such missions having comparable rank.

3. As to the experts co-operating with the Centre, as well as any other persons the Centre invites to cooperate, the Austrian authorities will take every necessary measure to facilitate their entry into Austria, their residence and their departure. Should visas or permits be required, they will be granted as promptly as possible and free of charge, together with any aid necessary in handling these formalities;

4. The Republic of Austria shall be entitled to require reasonable evidence to establish that persons claiming the rights granted by Article 12 subparagraph b of the Protocol and by paragraph 3 of this Article fall within the categories described in these provisions, and to require compliance in a reasonable manner with quarantine and health regulations.

Article 4

Meetings of the Centre

Any building in or outside of Vienna which may be used with the concurrence of the competent authorities for meetings convened by the Centre shall be temporarily included in the seat of the Centre. For such meetings, the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

Article 5

Security

1. The Centre shall be responsible for security and the preservation of order within the seat of the Centre. It shall also be responsible for compliance with Community law and the Austrian laws that are applicable to it, subject to the Protocol.

2. For the purpose of exercising the responsibility incumbent upon it by virtue of paragraph 1, the Centre shall take all such measures as it deems necessary and shall, in particular, issue the necessary internal rules. It may withhold access to its seat from persons considered undesirable and have them evicted therefrom.

Article 6

Assistance in Security Matters

1. Persons empowered by Austrian laws to maintain security and order shall not be entitled to enter the buildings and premises of the Centre or the land used by the Centre, unless requested or authorised by the authorities of the Centre, who shall in such event give them the assistance they require. However, the Centre’s authorities shall be presumed to consent to access in the event of a fire or other emergency warranting immediate measures of protection.

2. The Government and the competent Austrian authorities shall exercise due diligence to ensure that the tranquillity of the seat of the Centre is not disturbed by any person or group of persons attempting unauthorised entry into or creating disturbances in the immediate vicinity of the seat of the Centre, and shall provide at the boundaries of the seat of the Centre such police protection as may be required for these purposes;

3. The Centre and the competent Austrian authorities shall closely co‑operate regarding the interrelation of effective security within and in the immediate vicinity outside the seat of the Centre;

4. If so requested by the Director or any senior member of the Centre acting on behalf of the Director during his absence from duty, the competent Austrian authorities shall provide a sufficient number of police for the preservation of law and order within the seat of the Centre.

5. The Centre, in the preparation of its security regulations and procedures, shall consult with the Government with a view to achieving the most effective and efficient exercise of security functions.

6. The Austrian authorities shall secure freedom of access to the buildings, premises and land used by the Centre for all persons to whom this Agreement applies.

Article 7

Security Staff

1. The Centre may designate security staff and bodyguards authorised within the buildings, premises and land used by it.

2. The Centre’s security staff using security equipment shall do it in full compliance with Austrian law.

Article 8

Cooperation in Security Matters

1. The Centre and the Austrian authorities shall notify each other of all matters relating to the security of persons and seat of the Centre. They shall, in particular, notify each other of the name and status of any authority responsible for security matters and of the authorities referred to in Article 6.

2. The Centre and the competent Austrian authorities shall closely cooperate in the fields of exchanging information and of ensuring the cooperation provided for in Article 6.

Article 9

Support

1. The Republic of Austria shall, from March 1999 to February 2002, supply support required for the operation of the Centre as stated in Annex 2.

2. No later than the end of the year 2000, an ad hoc group will be established with the representatives of the Centre and the competent Austrian authorities, to consider the different options for the infrastructure of the Centre and its realisation.

Article 10

Telecommunication

1. The Centre may install and use some telecommunication systems for its own. This should include the necessary means to ensure the protection and confidentiality of personal data mentioned in Article 5 of Council regulation (EC) nr. 1035/97 of 2 June, 1997.

2. The Austrian authorities shall take the necessary means in order to facilitate the installation and use of the relevant systems.

Article 11

 

Settlement of Disputes

Without prejudice to Article 15 of Council regulation (EC) nr. 1035/97 of 2 June, 1997, all disputes relating to the application of this Headquarters agreement should be settled amicably by direct negotiations.

Article 12

Final Provisions

1. The present Agreement shall enter into force on the first day of the month following the month in which the Republic of Austria and the Centre have notified each other of the completion of the procedures required, for each of them, to be bound by it.

2. The provisions of the present Agreement shall take effect as of 1 July 1998.

3. Either contracting party can denounce it at any time with twelve months notice by means of written notification to the other contracting party.

4. The annexes to this Agreement form an integral part thereof.

Done in Vienna on 18 May 2000 in two copies, in English and German, both texts being equally authoritative.

For the Republic of Austria:

Dr. Hans Winkler

Ambassador

For the European Monitoring Centre:

Dr. Beate Winkler

Director

Annex 1

Buildings, premises and land used by the Centre

The area occupied by the Centre in Vienna, is part of the building situated in Rahlgasse 3, 1060 Vienna.

From 1 March 1999, the Centre is occupying the 2nd (TOP 4), 3rd (TOP 5) and 4th (TOP 6 and 7) Floors of the building. It is expected that from 1 March 2000 the 5th Floor (TOP 8 and 9) will also be occupied by the Centre.

The entrance hall and main door shall be considered as part of the building, premises and land used by the Centre.

Annex 2

Support from Austria to the Centre

The support given by Austria to the Centre shall be provided under the form of financial support, in connection with the costs of renting and adapting the building, which is the Headquarters of the Centre.

The financial support shall not exceed:

1.  ATS 1,947,779.20 (= Euro 141,550.63) from March 1999 to March 2000, as a participation to the costs of renting and adaptation of the building.

2.  ATS 1,064,616.60 (= Euro 77,368.705) from March 2000 to March 2001, as a participation to the cost of the rent.

3.  ATS 985,641.60 (= Euro 71,629.368) from March 2001 to March 2002, as a participation to the cost of the rent.

Indexation modalities of this financial support from March 2000 will be based on the evolution of the national index for consumer price in Austria.

Vorblatt

Problem:

Im Juli 1998 nahm die mit Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates errichtete “Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” (im Folgenden: Beobachtungsstelle) in Wien ihre Tätigkeit auf. Am 7. April 2000 fand die feierliche Eröffnung statt. Die auf EG-Institutionen in Österreich generell anwendbaren Vorschriften regeln jedoch nur Teilbereiche der Amtssitzfragen.

Problemlösung:

Um der Beobachtungsstelle die ungehinderte Wahrnehmung ihres Mandates zu ermöglichen, ist es erforderlich, ein Amtssitzabkommen abzuschließen, das ergänzende Regelungen zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967 Nr. 152/13 idgF) und den Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. III Nr. 24/2000) trifft.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Da der Mietvertrag gemäß Art. 2 nicht zu vergebühren ist, ergibt sich für 1999 ein Einnahmenausfall von zirka 560 000 S.

Die österreichische Beteiligung an den Nettomietkosten und den Adaptierungskosten wurde bereits vom Ministerrat am 16. Februar 1999 festgelegt. Demnach beteiligt sich Österreich im Zeitraum 1. März 1999 bis 28. Februar 2002 an den Nettomietkosten mit insgesamt 2 687 520 S sowie an den Adaptierungskosten mit einer Million Schilling, wobei 35% dieser Kosten von der Stadt Wien getragen werden. Für Maklergebühren sind in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt zirka 100 000 S fällig.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Am 2. Juni 1997 wurde mit Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates eine “Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” (im Folgenden: Beobachtungsstelle) errichtet. Die Beobachtungsstelle hat zur Aufgabe, Informationen und Daten über das Ausmaß, die Entwicklung, die Ursachen und die Auswirkungen der Phänomene des Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu sammeln und auszuwerten (vgl. Art. 3 Abs. 3 leg. cit.).

Im Juli 1998 hat die Beobachtungsstelle ihre Tätigkeit in Wien aufgenommen. Die Republik Österreich hat sich in der Folge bereit erklärt, 50% der Nettomietkosten (ohne Betriebskosten), zunächst auf drei Jahre, zu übernehmen, sowie sich mit einer Million Schilling an den Adaptierungskosten des Objektes (Rahlgasse 3) zu beteiligen.

Grundsätzlich sind gemäß Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 der oben erwähnten Verordnung die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften und deren Beamten auch auf die Beobachtungsstelle anwendbar. Für den Status der Europäischen Gemeinschaften und deren Bediensteten in Österreich ist das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl 1967 Nr. 152/13 idgF, im Folgenden: Privilegienprotkoll) maßgeblich. Dieses Protokoll sieht im Wesentlichen die für internationale Organisationen und deren Bedienstete üblichen Privilegien und Immunitäten wie beispielsweise Steuerbefreiungen usw. vor. Da gewisse Bereiche des Privilegienprotokolls jedoch präzisierungsbedürftig sind, bestimmt Art. 19 des Protokolls, dass die Europäische Kommission und der jeweilige Mitgliedstaat einvernehmlich die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls regeln. Daher wurde am 20. Jänner 2000 die Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein­schaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemein­schaften unterzeichnet (BGBl. III Nr. 24/2000, im Folgenden: Durchführungsmodalitäten). Die erwähnten Durchführungsmodalitäten regeln im Wesentlichen die Befreiung bzw. Vergütung von indirekten Steuern.

Da in den beiden genannten Rechtsvorschriften jedoch nicht alle den Amtssitz der Beobachtungsstelle betreffenden Fragen geregelt werden, ist – wie in analogen Fällen in anderen EU-Staaten (zB Europäische Umweltagentur in Kopenhagen) – der Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Beobachtungsstelle erforderlich. In mehreren Verhandlungsrunden wurde ein Entwurf fertig gestellt, der zum einen bestimmte Bestimmungen des Privilegienprotokolls näher präzisiert und zum anderen bestimmte sicherheitspolizei­liche Abmachungen trifft, um so dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Beobachtungsstelle gerecht zu werden (Art. 5 bis 8). Die letzteren Bestimmungen orientieren sich inhaltlich weitgehend an vergleich­baren Bestimmungen in anderen von Österreich abgeschlossen Amtssitzabkommen (zB Abschnitt 18 des UNOV-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998).

Einzige kostenrelevante Bestimmung im Abkommen ist Art. 2, der Befreiungen für Gebühren und Ab­gaben in Bezug auf Rechtsgeschäfte vorsieht. Für das Jahr 1999 ergibt sich dabei ein Einnahmenausfall von zirka 560 000 S, da der am 25. Februar 1999 abgeschlossene Mietvertrag der Beobachtungsstelle auf Grund des Art. 2 nicht zu vergebühren ist. Weitere Einnahmensausfälle auf Grund des Art. 2 sind nicht zu erwarten. Allfällige Steuer- und Zollbefreiungen ergeben sich bereits aus den Bestimmungen des Privilegien­protokolls und der Durchführungsmodalitäten.

Die österreichische Beteiligung an den Nettomietkosten und den Adaptierungskosten wurde bereits vom Ministerratsbeschluss am 16. Februar 1999 in Aussicht genommen. Demnach ergeben sich in diesem Bereich folgende Kosten für Österreich, wobei 35% dieser Kosten von der Stadt Wien getragen werden:

1. Anteil an Nettomietkosten:

a). 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999......................................................................................................... 604 400 S

b) 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000...................................................................................................... 938 480 S

c). 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001...................................................................................................... 981 120 S

d) 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002.......................................................................................................... 163 520 S

2. Adaptierungskosten:

Zu den von der Beobachtungsstelle bekannt zu gebenden Adaptierungskosten wird – nach Übermittlung entsprechender Unterlagen durch die Beobachtungsstelle – österreichischerseits ein einmaliger Beitrag in der Höhe von einer Million Schilling geleistet werden. Da die Adaptierungsarbeiten im Laufe des Jahres 2000 abgeschlossen werden, ist davon auszugehen, dass dieser Beitrag in diesem Jahr zu leisten ist.

3. Immobilienmaklergebühr:

Der österreichische Anteil an den Maklergebühren für die per 1. März 1999 angemieteten Räumlichkeiten beträgt 73 612,50 S (fällig 1999). Für die per 1. März 2000 angemieteten zusätzlichen Räumlichkeiten wird voraussichtlich ein Beitrag von 25 966,55 S zu leisten sein (fällig 2000).

Die 2000 bis 2002 anfallenden Kosten sind beim BKA bzw. beim BMaA unter den VA-Ansätzen 1/10006 Post. 7660 und 1/20006 Post. 7660 jeweils zur Verfügung gestellten Ausgabenbeträgen sichergestellt. Die Gewährleistung der Sicherheit des Amtssitzbereiches erfolgt in Anwendung der bereits geltenden sicherheitspolizeilichen Vorschriften (Sicherheitspolizeigesetz, SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF).

Besonderer Teil

Zur Präambel:

In der Präambel wird auf die Gründungsverordnung der Beobachtungsstelle Bezug genommen und festgestellt, dass die auf die Europäische Gemeinschaften anwendbaren Rechtsvorschriften (Privilegien­protokoll und Durchführungsmodalitäten) auch auf die Beobachtungsstelle anwendbar sind, jedoch ergänzende Regelungen erforderlich sind.

Zu Artikel 1:

Für die Anwendung des Privilegienprotokolls ist es erforderlich, begriffliche Anpassungen vorzunehmen (Abs. 1), die klarstellen, dass Bezugnahmen auf die EG, deren Beamte oder deren Organe als Bezugnahmen auf die Beobachtungsstelle, ihre Beamte und den Verwaltungsrat zu verstehen sind. Der Amtssitzbereich, auf den das Abkommen anwendbar ist, wird im Anhang 1 näher umschrieben, wobei dieser Bereich temporär ausgedehnt werden kann (Abs. 2 lit. b, vgl. die gleich lautende Bestimmung in Abschnitt 1 lit. e UNOV-Amtssitzabkommen). Die Unverletzlichkeit des Amtssitzes ergibt sich aus Art. 1 des Privilegienprotokolls.

Zu Artikel 2:

Die Steuerbefreiungen der Beobachtungsstelle sind im Wesentlichen bereits in Art. 3 des Privilegienprotokolls (hinsichtlich direkter Steuern) und Art. 1 der Durchführungsmodalitäten (hinsicht­lich indirekter Steuern) geregelt. Ergänzend dazu bestimmt dieser Artikel, dass Rechtsgeschäfte von allen Gebühren befreit sind (vgl. Abschnitt 24 lit. c UNOV-Amtssitzabkommen). Damit entspricht die steuerliche Behandlung im Prinzip derjenigen, wie sie anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen in Österreich zukommt, wobei die für vergleichbare zwischenstaatliche Einrichtungen unübliche sachliche Gebührenbefreiung in engem Zusammenhang mit der Mietkostenbeteiligung der Republik Österreich (Art. 9) steht.

Zu Artikel 3:

Der Status von Beamten und sonstigen Bediensteten der Beobachtungsstelle ist grundsätzlich in den Artikel 12 bis 15 des Privilegienprotokolls (sowie Art. 4 der Durchführungsmodalitäten) geregelt. Dort ist unter anderem vorgesehen, dass Beamten und sonstigen Bediensteten funktionelle Immunität zukommt, sie das Recht haben, zollfrei ihren persönlichen Hausrat zu importieren und dass deren Gehälter von direkten Steuern befreit sind (mit Ausnahme einer von der EG eingehobenen Steuer). Soweit erforderlich, trifft dieser Artikel ergänzende Regelungen.

Da Art. 12 lit. c des Privilegienprotokolls die devisenrechtlichen Erleichterungen nur allgemein formuliert, werden in Abs. 1 lit. a genauere Regelungen getroffen: Es wird den Beamten und Bediensteten nicht nur das Recht eingeräumt, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, dass hiebei dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) zu gelten haben wie für öster­reichische Staatsbürger.

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher Einrichtungen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Abkommen diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt (Abs. 2). Auf den in Abs. 2 angesprochenen Personenkreis ist dabei das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, in seiner Gesamtheit anzuwenden, dh. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere in Art. 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass ein höherer Beamter keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen darf, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Art. 42 WDK).

Da es möglich ist, dass Drittstaatsangehörige als Sachverständige usw. an den Sitz der Beobachtungsstelle eingeladen werden, regelt Abs. 3 die Ein- und Ausreise solcher Personen. Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Abs. 3 aufgezählten Personen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen.

Um zu verhindern, dass die Begünstigungen des Abs. 3 und des Art. 12 lit. b des Privilegienprotokolls von nicht berechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 4 den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in diesen Bestimmungen geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Artikel 4:

Für den Zweck von Tagungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Amtssitzes – jedoch nur im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Behörden – in den Amtssitzbereich erfolgen (vgl. Abschnitt 2 lit. c UNOV-Amtssitzabkommen).

Zu den Artikeln 5 bis 8:

Die in Art. 1 des Privilegienprotokolls festgeschriebene Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahin gehend aus, dass die Beobachtungsstelle grundsätzlich für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Amtssitzbereich verantwortlich ist (Art. 5) und dass österreichische Organe – mit Ausnahme von Notfällen – den Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen (Art. 6 Abs. 1).

Hinsichtlich des Amtssitzbereiches ist Österreich gemäß Art. 6 Abs. 2 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Beobachtungsstelle nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, dass es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereiches jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idgF, vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 5). Innerhalb des Amtssitzbereiches kann sich die Beobachtungsstelle eigener Sicherheitskräfte bedienen, wobei diese die entsprechenden österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, einzuhalten haben (Art. 7).

Art. 8 regelt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Beobachtungsstelle. Sollte sich Bedarf nach einem koordinierten Vorgehen ergeben, werden die zuständigen Behörden direkt in Kontakt mit der Beobachtungsstelle treten, wie dies allgemein bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von den Sicherheitsorganen Österreichs gepflegt wird.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel regelt in Verbindung mit dem Anhang 2 den finanziellen Beitrag zu Einrichtung und Betrieb der Beobachtungsstelle. Die Republik Österreich hat sich bereit erklärt, 50% der Nettomietkosten (ohne Betriebskosten), zunächst bis 2002, zu übernehmen, sowie sich mit einer Million Schilling an den Adaptierungskosten des Objektes (Rahlgasse 3, 1060 Wien) zu beteiligen. Eine gemeinsame Evaluierung der Infrastruktur soll bis Ende des Jahres 2000 vorgenommen werden (Abs. 2).

Zu Artikel 10:

Die Beobachtungsstelle ist wie das Wiener Büro der Vereinten Nationen (vgl. Abschnitt 10 UNOV-Amtssitzabkommen) befugt, eigene Fernmeldeeinrichtungen zu errichten. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Schutz personenbezogener Daten den gängigen EU-rechtlichen Vorschriften (insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. 1995 Nr. L 281/31) entspricht.

Zu Artikel 11:

Dieser Artikel bestimmt, dass Meinungsverschiedenheiten, für die nicht gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates ein Gericht zuständig ist, im Verhandlungswege beizulegen sind. Gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 leg. cit. ist der EuGH für die vertragliche Haftung der Beobachtungsstelle sowie für Klagen nach Art. 230 EGV zuständig.

 

Zu Artikel 12:

Da die Beobachtungsstelle bereits im Juli 1998 ihre Tätigkeit in Wien aufgenommen hat, bestimmt Abs. 2, dass das Abkommen rückwirkend ab 1. Juli 1998 angewendet wird. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Art. 23 Abs. 1 des am 31. Oktober 1997 in Kraft getretenen Amtssitzabkommens mit dem Joint Vienna Institute (JVI), wo eine rückwirkende Anwendung des Abkommens ab 19. August 1994 vorgesehen wurde.