Zu 273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Erklärung Dänemarks, Finnlands und Schwedens

zu Artikel 7 des Übereinkommens


Dänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, dass sie – wie im Laufe der Verhandlungen über ihren Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt – ihre Erklärungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die eine Gleich­behandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend machen werden.

Erklärung zum Begriff „Staatsangehörige“

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf die Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des genannten Übereinkommens anzuwenden.

Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.