279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 30. 10. 2000

Regierungsvorlage

 

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll

 

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBE­STEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Indien,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung bewegli­chen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögens­zuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

           a) in Österreich:

                 i) die Einkommensteuer;

                ii) die Körperschaftsteuer;

               im folgenden als österreichische Steuern bezeichnet;

          b) in Indien:

               die Einkommensteuer einschließlich Zusatzsteuer, die nach dem Einkommensteuergesetz 1961 (43/1961) erhoben wird;

               im folgenden als indische Steuer bezeichnet.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

           a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

          b) bedeutet der Ausdruck „Indien“ das Hoheitsgebiet Indiens und umfaßt die Hoheitsgewässer und den darüberliegenden Luftraum sowie jede andere Meereszone, innerhalb derer nach indischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der UNO-Seerechtskonven­tion, Indien Souveränitätsrechte, andere Rechte und Gerichtsbarkeit eingeräumt sind;

           c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Indien;

          d) bedeutet der Ausdruck „Steuerjahr“:

                 i) in bezug auf österreichische Steuern das Kalenderjahr;

                ii) in bezug auf indische Steuern das Finanzjahr, das am ersten April beginnt;

           e) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, österreichische Steuern oder indische Steuern; er umfaßt jedoch weder Beträge, die auf Grund einer Säumnis oder Unter­lassung in bezug auf die Steuern, für die das Abkommen gilt, geschuldet werden, noch Geld­strafen, die in bezug auf solche Steuern verhängt werden;

           f) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und andere Rechtsträger, die nach dem in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht als Steuersubjekte behandelt werden;

          g) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden;

          h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

            i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

                 i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

                ii) in Indien: die Zentralregierung im Finanzministerium (Steuersektion) oder ihre bevollmächtig­ten Vertreter;

            j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

                 i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

                ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

           k) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfaßt auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

           a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

          b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

           c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

          d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Wenn der Staat, in dem sich ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, nicht bestimmt werden kann, dann regeln die zuständigen Behörden die Frage im gegenseitigen Einvernehmen.

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Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrich­tung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

           a) einen Ort der Leitung,

          b) eine Zweigniederlassung,

           c) eine Geschäftsstelle,

          d) eine Fabrikationsstätte,

           e) eine Werkstätte,

           f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

          g) eine Verkaufseinrichtung,

          h) ein Lagerhaus einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt,

            i) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit im Zusammenhang stehende Aufsichts­tätigkeit, wenn ihre Dauer (hinsichtlich dieser oder verbundener Bauausführungen, Montagen oder Tätigkeiten) sechs Monate überschreitet.

(3) Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und übe durch diese Betriebstätte eine Tätigkeit aus, wenn es im Zusammenhang mit der Suche nach oder der Förderung von Erdöl in dem Staat Dienstleistungen erbringt, Einrichtungen unterhält oder für die Suche, Gewinnung oder Ausbeutung eingesetzte oder einzusetzende Anlagen und Maschinen verleiht.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

           a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

          b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Aus­stellung oder Auslieferung unterhalten werden;

           c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unter­halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

          d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

           e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

           f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn die Person

           a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten; oder

          b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, von denen sie regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen liefert; oder

           c) regelmäßig Aufträge im erstgenannten Staat einholt, die ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche dieses Unternehmen kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen Kontrolle wie dieses Unternehmen unterliegen, bestimmt sind.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Sind die Tätigkeiten des Vertreters jedoch ausschließlich oder überwiegend für dieses Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche dieses Unternehmen kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen Kontrolle wie dieses Unternehmen unterliegen, bestimmt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats, außer in bezug auf Rückversicherung, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staates Prämien einhebt oder dort belegene Risken durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, versichert.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unter­nehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dem die Betriebstätte liegt, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten, Know-how oder anderen Rechten, in Form von Provisionen oder anderen Gebühren für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dement­sprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte, dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten, Know-how oder anderen Rechten, in Form von Provisionen oder anderen Gebühren für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne, die ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und anderen Ausrüstungen für den Containertransport), die für den Transport von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Container werden ausschließlich innerhalb des anderen Vertragsstaats benutzt.

(3) Im Sinne dieses Artikels gelten Zinsen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr als Gewinne aus dem Betrieb von solchen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, und Artikel 11 findet auf solche Zinsen keine Anwendung.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

           a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

          b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertrags­staats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkom­mens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesell­schaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell­schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausge­schütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2

           a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Steuer befreit, sofern der Empfänger und Nutzungsberechtigte:

                 i) der Staat oder eine Gebietskörperschaft des anderen Vertragsstaats oder

                ii) die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder

               iii) in Indien auch die Export-Import-Bank of India oder

              iv) in Österreich auch die Oesterreichische Kontrollbank AG ist;

          b) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat in einem von diesem Staat genehmigten Ausmaß von der Steuer ausgenommen, wenn der Empfänger und Nutzungsbe­rechtigte eine Person (mit Ausnahme einer Person im Sinne der lit. a) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, sofern der Geschäftsvorgang, welcher der Forderung zugrunde liegt, in dieser Hinsicht vom erstgenannten Staat genehmigt worden ist.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

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(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN UND ENTGELTE FÜR TECHNISCHE LEISTUNGEN

(1) Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf jedoch, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren und der Entgelte für technische Leistungen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstle­rischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kauf­männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Entgelte für technische Leistungen“ bedeutet Zahlungen in jeglicher Höhe, die an Personen als Vergütung für die Erbringung von Leistungen leitender, technischer oder beratender Art, einschließlich der Leistungen des technischen oder anderen Personals geleistet werden, ausgenommen Zahlungen an einen Angestellten der Person, welche die Zahlungen leistet.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder der Entgelte für technische Leistungen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine im diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder der Entgelte für technische Leistungen ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen, so gelten die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichti­gung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betrieb­stätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung der in Absatz 4 nicht genannten Anteile an einer Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, außer unter den folgenden Umständen, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertrags­staat besteuert werden dürfen:

           a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

          b) wenn sich diese Person im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie für die im anderen Staat ausgeübte Tätigkeit bezogen werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Chirurgen, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

           a) der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält und

          b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

           c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Ver­tragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler die Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten zur Gänze oder in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen des erstgenannten Vertragsstaats, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, unterstützt werden.

(4) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft in einem Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet des Absatzes 2 und der Artikel 7, 14 und 15 nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese andere Person zur Gänze oder in erheblichem Umfang aus Kassen des anderen Staates, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, unterstützt wird.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER UND RENTEN

(1) Ruhegehälter, ausgenommen Ruhegehälter im Sinne des Artikels 19, und Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „Ruhegehälter“ bedeutet wiederkehrende Zahlungen für ehemalige Dienste oder in Form von Abgeltungen für im Dienst erlittene Schäden.

(3) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig und zu bestimmten Zeiten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflich­tung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

          (1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Ge­bietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebiets­körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

               b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

                        i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

                       ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Vergütungen, die dem Personal der Außenhandelsstelle eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.

          (3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

               b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN

(1) Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittel­bar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war, und der sich im anderen Staat ausschließ­lich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen in bezug auf:

           a) Zahlungen, die er von Personen, welche außerhalb des anderen Staates ansässig sind, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält; und

          b) Vergütungen, die er für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausübt, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.

(2) Die Begünstigungen dieses Artikels beziehen sich nur auf solche Zeiträume, die zur Vollendung des Studiums oder der Ausbildung angemessen oder üblicherweise erforderlich sind; keinesfalls soll eine Person durch diesen Artikel für einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren vom Zeitpunkt der ersten Einreise in den anderen Vertragsstaat an begünstigt werden.

Artikel 21

HOCHSCHULLEHRER, ANDERE LEHRER UND FORSCHUNGSAUSÜBENDE

(1) Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Vertrags­staat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Anstalt dieses anderen Vertragsstaats zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Staat von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Zeit­punkt seiner Einreise in den anderen Staat ausgenommen.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet der Ausdruck „anerkannte Anstalt“ eine Anstalt, die in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaats anerkannt worden ist.

Artikel 22

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, in diesem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) Die in beiden Vertragsstaaten geltenden Gesetze bleiben weiterhin für die Besteuerung des Einkommens in beiden Vertragsstaaten maßgebend, soweit nicht dieses Abkommen ausdrücklich gegen­teilige Vorschriften enthält.

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

           a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Indien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

          b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12, den Absätzen 4 und 5 des Artikels 13 und dem Absatz 3 des Artikels 22 in Indien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Indien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Indien bezogenen Einkünfte entfällt.

           c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(3) In Indien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

           a) Bezieht eine in Indien ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Indien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich entweder direkt gezahlten oder im Abzugswege einbehaltenen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden, entfällt.

          b) Einkünfte einer in Indien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Indien auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Indien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Artikel 24

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einver­nehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durch­führung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informa­tionen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs­behörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Voll­streckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

           a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

          b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

           c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbe­amten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

 

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in New Delhi ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

           a) in Österreich auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;

          b) in Indien auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem ersten April des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsur­kunden erfolgt ist.

(3) Das am 24. September 1963 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen findet nicht mehr Anwendung, sobald die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Absatz 2 Anwendung finden.

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

           a) in Österreich auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in dem die Kündigung erfolgt ist;

          b) in Indien auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem ersten April des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Republik Indien:

Pramod Mahajan


PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Gefertigten übereinge­kommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

Zu den Artikeln 6 und 13:

In bezug auf die Absätze 1 des Artikels 6 und des Artikels 13 besteht Einvernehmen darüber, daß im Falle Indiens Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen beziehungsweise Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 3 in beiden Vertragsstaaten besteuert werden dürfen.

Zu Artikel 7:

a) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Abzüge für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Aufwendungen des Hauptsitzes in keinem Fall niedriger sein dürfen als die nach dem indischen Einkommensteuergesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zulässigen Abzüge.

b) In Österreich umfaßt der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleich behandelten Personenvereinigung und aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichi­schen Rechts.

Zu Artikel 24:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß Absatz 2 des Artikels 24 einen Vertragsstaat nicht daran hindert, auf Gewinne, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats in einer Betriebstätte im erstge­nannten Vertragsstaat erzielt, einen höheren Steuersatz anzuwenden als auf Gewinne einer Gesellschaft des erstgenannten Vertragsstaats und daß dies auch nicht im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 3 steht. Der Unterschied im Steuersatz darf jedoch 15 Prozentpunkte nicht übersteigen.

Zu Artikel 26:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Offenlegung der in Artikel 26 Absatz 1 angeführten Informationen die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden darf, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 26 Absatz 2 lit. c die von einem Staat gewährten Grundrechte, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, umfassen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Republik Indien:

Pramod Mahajan


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CONVENTION

BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF INDIA FOR THE AVOIDANCE OF DOUBLE TAXATION AND THE PREVENTION OF FISCAL EVASION WITH RESPECT TO TAXES ON INCOME

 

The Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of India, desiring to conclude a Convention for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income,

Have agreed as follows:

Article 1

PERSONS COVERED

This Convention shall apply to persons who are residents of one or both of the Contracting States.

Article 2

TAXES COVERED

(1) This Convention shall apply to taxes on income imposed on behalf of a Contracting State or of its political subdivisions or local authorities, irrespective of the manner in which they are levied.

(2) There shall be regarded as taxes on income all taxes imposed on total income, or on elements of income, including taxes on gains from the alienation of movable or immovable property, taxes on the total amounts of wages or salaries paid by enterprises, as well as taxes on capital appreciation.

(3) The existing taxes to which the Convention shall apply are in particular:

         (a) in Austria:

                (i) the income tax (die Einkommensteuer);

               (ii) the corporation tax (die Körperschaftsteuer);

               hereinafter referred to as Austrian taxes;

         (b) in India:

               the income tax including any surcharge thereon imposed under the Income Tax Act, 1961 (43 of 1961);

               hereinafter referred to as Indian tax.

(4) The Convention shall apply also to any identical or substantially similar taxes which are imposed after the date of signature of the Convention in addition to, or in place of, the existing taxes. The competent authorities of the Contracting States shall notify each other of any substantial changes which have been made in their respective taxation laws.

Article 3

GENERAL DEFINITIONS

(1) For the purposes of this Convention, unless the context otherwise requires:

         (a) the term “Austria” means the Republic of Austria;

         (b) the term “India” means the territory of India and includes the territorial sea and airspace above it, as well as any other maritime zone in which India has sovereign rights, other rights and jurisdiction, according to the Indian law and in accordance with international law including the U.N. Convention on the Law of the Sea;

         (c) the term “a Contracting State” and “the other Contracting State” mean Austria or India as the context requires;

         (d) the term “fiscal year” means:

                (i) in relation to Austrian tax the calendar year;

               (ii) in relation to Indian tax the financial year beginning on the first day of April;

         (e) the term “tax” means Austrian tax or Indian tax, as the context requires, but shall not include any amount which is payable in respect of any default or omission in relation to the taxes to which this Convention applies or which represents a penalty imposed relating to those taxes;

          (f) the term “person” includes an individual, a company and any other entity which is treated as a taxable unit under the taxation laws in force in the respective Contracting States;

         (g) the term “company” means any body corporate or any entity which is treated as a company or body corporate under the taxation laws in force in the respective Contracting States;

         (h) the terms “enterprise of a Contracting State” and “enterprise of the other Contracting State” mean respectively an enterprise carried on by a resident of a Contracting State and an enterprise carried on by a resident of the other Contracting State;

          (i) the term “competent authority” means

                (i) in Austria: the Federal Minister of Finance or his authorised representative;

               (ii) in India: the Central Government in the Ministry of Finance (Department of Revenue) or their authorised representatives;

          (j) the term “national” means:

                (i) any individual possessing the nationality of a Contracting State;

               (ii) any legal person, partnership or association deriving its status as such from the laws in force in a Contracting State;

         (k) the term “international traffic” means any transport by a ship or aircraft operated by an enterprise of a Contracting State, except when the ship or aircraft is operated solely between places in the other Contracting State.

(2) As regards the application of the Convention by a Contracting State, any term not defined therein shall, unless the context otherwise requires, have the meaning which it has under the law of that State concerning the taxes to which the Convention applies.

Article 4

RESIDENT

(1) For the purposes of this Convention, the term “resident of a Contracting State” means any person who, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence, place of management or any other criterion of a similar nature, and also includes that State and any political subdivision or local authority thereof. This term, however, does not include any person who is liable to tax in that State in respect only of income from sources in that State or capital situated therein.

(2) Where by reason of the provisions of paragraph 1 an individual is a resident of both Contracting States, then his status shall be determined as follows:

         (a) he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has a permanent home available to him; if he has a permanent home available to him in both States, he shall be deemed to be a resident only of the State with which his personal and economic relations are closer (centre of vital interests);

         (b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot be determined, or if he has not a permanent home available to him in either State, he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has an habitual abode;

         (c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them, he shall be deemed to be a resident only of the State of which he is a national;

         (d) if he is a national of both States or of neither of them, the competent authorities of the Contracting States shall endeavour to settle the question by mutual agreement.

(3) Where by reason of the provisions of paragraph 1 a person other than an individual is a resident of both Contracting States, then it shall be deemed to be a resident only of the State in which its place of effective management is situated. If the State in which its place of effective management is situated cannot be determined, then the competent authorities of the Contracting States shall settle the question by mutual agreement.

Article 5

PERMANENT ESTABLISHMENT

(1) For the purposes of this Convention, the term “permanent establishment” means a fixed place of business through which the business of an enterprise is wholly or partly carried on.

(2) The term “permanent establishment” includes especially:

         (a) a place of management;

         (b) a branch;

         (c) an office;

         (d) a factory;

         (e) a workshop;

          (f) a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of extraction of natural resources;

         (g) a sales outlet;

         (h) a warehouse in relation to a person providing storage facilities for others;

          (i) a building site or construction, installation or assembly project or supervisory activities in connection therewith, where such site, project or activities (for the same or connected project, site or activities) continue for a period of more than six months.

(3) An enterprise shall be deemed to have a permanent establishment in a Contracting State and to carry on business through that permanent establishment if it provides services or facilities in connection with, or supplies plant and machinery on hire used for or to be used in the prospecting for, or extraction or exploitation of mineral oils in that State.

(4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the term “permanent establishment” shall be deemed not to include:

         (a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display or delivery of goods or merchandise belonging to the enterprise;

         (b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of storage, display or delivery;

         (c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of processing by another enterprise;

         (d) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of purchasing goods or merchandise or of collecting information, for the enterprise;

         (e) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of a preparatory or auxiliary character;

          (f) the maintenance of a fixed place of business solely for any combination of activities mentioned in sub-paragraphs (a) to (e), provided that the overall activity of the fixed place of business resulting from this combination is of a preparatory or auxiliary character.

(5) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, where a person – other than an agent of an independent status to whom paragraph 6 applies – is acting in a Contracting State on behalf of an enterprise of the other Contracting State, that enterprise shall be deemed to have a permanent establishment in the first-mentioned State, if such a person

         (a) has, and habitually exercises, in that State an authority to conclude contracts in the name of the enterprise, unless the activities of such person are limited to those mentioned in paragraph 4 which, if exercised through a fixed place of business, would not make this fixed place of business a permanent establishment under the provisions of that paragraph; or

         (b) has no such authority, but habitually maintains in the first-mentioned State a stock of goods or merchandise from which he regularly delivers goods or merchandise on behalf of the enterprise; or

         (c) habitually secures orders in the first-mentioned State, wholly or almost wholly for the enterprise itself or for the enterprise and other enterprises controlling, controlled by, or subject to the same control, as that enterprise.

(6) An enterprise shall not be deemed to have a permanent establishment in a Contracting State merely because it carries on business in that State through a broker, general commission agent or any other agent of an independent status, provided that such persons are acting in the ordinary course of their business. However, when the activities of such an agent are devoted wholly or almost wholly on behalf of that enterprise itself or on behalf of that enterprise and other enterprises controlling, controlled by, or subject to the same common control, as that enterprise, he will not be considered an agent of an independent status within the meaning of this paragraph.

(7) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, an insurance enterprise of a Contracting State shall, except in regard to re-insurance, be deemed to have a permanent establishment in the other Contracting State if it collects premiums in the territory of that other State or insures risks situated therein through a person other than an agent of an independent status to whom paragraph 6 applies.

(8) The fact that a company which is a resident of a Contracting State controls or is controlled by a company which is a resident of the other Contracting State, or which carries on business in that other State (whether through a permanent establishment or otherwise), shall not of itself constitute either company a permanent establishment of the other.

Article 6

INCOME FROM IMMOVABLE PROPERTY

(1) Income derived by a resident of a Contracting State from immovable property (including income from agriculture or forestry) situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) The term “immovable property” shall have the meaning which it has under the law of the Contracting State in which the property in question is situated. The term shall in any case include property accessory to immovable property, livestock and equipment used in agriculture and forestry, rights to which the provisions of general law respecting landed property apply, usufruct of immovable property and rights to variable or fixed payments as consideration for the working of, or the right to work, mineral deposits, sources and other natural resources; ships, boats and aircraft shall not be regarded as immovable property.

(3) The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived from the direct use, letting, or use in any other form of immovable property.

(4) The provisions of paragraphs 1 and 3 shall also apply to the income from immovable property of an enterprise and to income from immovable property used for the performance of independent personal services.

Article 7

BUSINESS PROFITS

(1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that State unless the enterprise carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein. If the enterprise carries on business as aforesaid, the profits of the enterprise may be taxed in the other State but only so much of them as is attributable to that permanent establishment.

(2) Subject to the provisions of paragraph 3, where an enterprise of a Contracting State carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, there shall in each Contracting State be attributed to that permanent establishment the profits which it might be expected to make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the same or similar activities under the same or similar conditions and dealing wholly independently with the enterprise of which it is a permanent establishment.

(3) In determining the profits of a permanent establishment, there shall be allowed as deductions expenses which are incurred for the purposes of the permanent establishment, including executive and general administrative expenses so incurred, whether in the State in which the permanent establishment is situated or elsewhere, and according to the domestic law of the Contracting State in which the permanent establishment is situated. However, no such deduction shall be allowed in respect of amounts, if any paid (otherwise than towards reimbursement of actual expenses) by the permanent establishment to the head office of the enterprise or any of its other offices, by way of royalties, fees or other similar payments in return for the use of patents, know-how or other rights, or by way of commission or other charges, for specific services performed or for management, or, except in the case of a banking enterprise, by way of interest on moneys lent to the permanent establishment. Likewise, no account shall be taken, in the determination of the profits of a permanent establishment, for amounts charged (otherwise than towards reimbursement of actual expenses), by the permanent establishment to the head office of the enterprise or any of its other offices, by way of royalties, fees or other similar payments in return for the use of patents, know-how or other rights, or by way of commission or other charges, for specific services performed or for management, or, except in the case of a banking enterprise, by way of interest on moneys lent to the head office of the enterprise or any of its other offices.

(4) No profits shall be attributed to a permanent establishment by reason of the mere purchase by that permanent establishment of goods or merchandise for the enterprise.

(5) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to be attributed to the permanent establishment shall be determined by the same method year by year unless there is good and sufficient reason to the contrary.

(6) Where profits include items of income which are dealt with separately in other Articles of this Convention, then the provisions of those Articles shall not be affected by the provisions of this Article.

Article 8

SHIPPING AND AIR TRANSPORT

(1) Profits derived by an enterprise of a Contracting State from the operation of ships or aircraft in international traffic shall be taxable only in that State.

(2) Profits derived by an enterprise referred to in paragraph 1 which is a resident of a Contracting State from the use, maintenance, or rental of containers (including trailers and other equipment for the transport of containers) used for the transport of goods or merchandise in international traffic shall be taxable only in that Contracting State unless the containers are used solely within the other Contracting State.

(3) For the purposes of this Article, interest on funds connected with the operation of ships or aircraft in international traffic shall be regarded as profits derived from the operation of such ships or aircraft, and the provisions of Article 11 shall not apply in relation to such interest.

(4) The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from the participation in a pool, a joint business or an international operating agency.

Article 9

ASSOCIATED ENTERPRISES

(1) Where

         (a) an enterprise of a Contracting State participates directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of the other Contracting State, or

         (b) the same persons participate directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of a Contracting State and an enterprise of the other Contracting State,

and in either case conditions are made or imposed between the two enterprises in their commercial or financial relations which differ from those which would be made between independent enterprises, then any profits which would, but for those conditions, have accrued to one of the enterprises, but, by reason of those conditions, have not so accrued, may be included in the profits of that enterprise and taxed accordingly.

(2) Where a Contracting State includes in the profits of an enterprise of that State – and taxes accordingly – profits on which an enterprise of the other Contracting State has been charged to tax in that other State and the profits so included are profits which would have accrued to the enterprise of the first-mentioned State if the conditions made between the two enterprises had been those which would have been made between independent enterprises, then that other State shall make an appropriate adjustment to the amount of the tax charged therein on those profits. In determining such adjustment, due regard shall be had to the other provisions of this Convention and the competent authorities of the Contracting States shall if necessary consult each other.

Article 10

DIVIDENDS

(1) Dividends paid by a company which is a resident of a Contracting State to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) However, such dividends may also be taxed in the Contracting State of which the company paying the dividends is a resident and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the dividends is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the dividends.

This paragraph shall not affect the taxation of the company in respect of the profits out of which the dividends are paid.

(3) The term “dividends” as used in this Article means income from shares or other rights, not being debt-claims, participating in profits, as well as income from other corporate rights which is subjected to the same taxation treatment as income from shares by the laws of the State of which the company making the distribution is a resident.

(4) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the dividends, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State of which the company paying the dividends is a resident, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(5) Where a company which is a resident of a Contracting State derives profits or income from the other Contracting State, that other State may not impose any tax on the dividends paid by the company, except insofar as such dividends are paid to a resident of that other State or insofar as the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with a permanent establishment or a fixed base situated in that other State, nor subject the company’s undistributed profits to a tax on the company’s undistributed profits, even if the dividends paid or the undistributed profits consist wholly or partly of profits or income arising in such other State.

Article 11

INTEREST

(1) Interest arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) However, such interest may also be taxed in the Contracting State in which it arises and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the interest is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the interest.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraph 2,

         (a) interest arising in a Contracting State shall be exempt from tax in that State provided it is derived and beneficially owned by:

                (i) the State, a political subdivision or a local authority of the other Contracting State; or

               (ii) the Central Bank of the other Contracting State; or

              (iii) in the case of India also the Export-Import Bank of India; or

              (iv) in the case of Austria also the Oesterreichische Kontrollbank AG;

         (b) interest arising in a Contracting State shall be exempt from tax in that Contracting State to the extent approved by the State if it is derived and beneficially owned by any person [other than a person referred to in subparagraph (a)] who is a resident of the other Contracting State provided that the transaction giving rise to the debt-claim has been approved in this regard by the first-mentioned Contracting State.

(4) The term “interest” as used in this Article means income from debt-claims of every kind, whether or not secured by mortgage and whether or not carrying a right to participate in the debtor's profits, and in particular, income from government securities and income from bonds or debentures, including premiums and prizes attaching to such securities, bonds or debentures. Penalty charges for late payment shall not be regarded as interest for the purpose of this Article.

(5) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the interest, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the interest arises, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in respect of which the interest is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(6) Interest shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is a resident of that State. Where, however, the person paying the interest, whether he is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which the indebtedness on which the interest is paid was incurred, and such interest is borne by such permanent establishment or fixed base, then such interest shall be deemed to arise in the State in which the permanent establishment or fixed base is situated.

(7) Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the interest, having regard to the debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Convention.

Article 12

ROYALTIES AND FEES FOR TECHNICAL SERVICES

(1) Royalties and fees for technical services arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) However, such royalties and fees for technical services may also be taxed in the Contracting State in which they arise and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the royalties and fees for technical services is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the royalties and fees for technical services.

(3) The term “royalties” as used in this Article means payments of any kind received as a consideration for the use of, or the right to use, any copyright of literary, artistic or scientific work including cinematograph films or films or tapes used for radio or television broadcasting, any patent, trade mark, design or model, plan, secret formula or process, or for the use of, or the right to use, industrial, commercial or scientific equipment, or for information concerning industrial, commercial or scientific experience.

(4) The term “fees for technical services” as used in this Article means payments of any amount to any person other than payments to an employee of a person making payments, in consideration for the services of a managerial, technical or consultancy nature, including the provision of services of technical or other personnel.

(5) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the royalties or fees for technical services, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the royalties or fees for technical services arise, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the royalties or fees for technical services are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(6) Royalties or fees for technical services shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is a resident of that State. Where, however, the person paying the royalties or fees for technical services, whether he is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which the liability to pay the royalties or fees for technical services was incurred, and such royalties or fees for technical services are borne by such permanent establishment or fixed base, then such royalties or fees for technical services shall be deemed to arise in the State in which the permanent establishment or fixed base is situated.

(7) Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the royalties or fees for technical services paid exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Convention.

Article 13

CAPITAL GAINS

(1) Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of immovable property referred to in Article 6 and situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) Gains from the alienation of movable property forming part of the business property of a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State or of movable property pertaining to a fixed base available to a resident of a Contracting State in the other Contracting State for the purpose of performing independent personal services including such gains from the alienation of such a permanent establishment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base, may be taxed in that other State.

(3) Gains from the alienation of ships or aircraft operated in international traffic or movable property pertaining to the operation of such ships or aircraft, shall be taxable only in the Contracting State of which the alienator is a resident.

(4) Gains from the alienation of shares of the capital stock of a company the property of which consists directly or indirectly principally of immovable property situated in a Contracting State may be taxed in that State.

(5) Gains from the alienation of shares other than those mentioned in paragraph 4 in a company which is a resident of a Contracting State may be taxed in that State.

(6) Gains from the alienation of any property other than that referred to in paragraphs 1, 2, 3, 4 and 5, shall be taxable only in the Contracting State of which the alienator is a resident.

Article 14

INDEPENDENT PERSONAL SERVICES

(1) Income derived by an individual who is a resident of a Contracting State from the performance of professional services or other independent activities of a similar character shall be taxable only in that State except in the following circumstances when such income may also be taxed in the other Contracting State:

         (a) if he has a fixed base regularly available to him in the other Contracting State for the purpose of performing his activities; in that case, only so much of the income as is attributable to that fixed base may be taxed in that other State; or

         (b) if his stay in the other Contracting State is for a period or periods amounting to or exceeding in the aggregate 183 days in any period of twelve months; in that case, only so much of the income as is derived from his activities performed in that other State may be taxed in that other State.

(2) The term “professional services” includes independent scientific, literary, artistic, educational or teaching activities as well as the independent activities of physicians, surgeons, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.

Article 15

DEPENDENT PERSONAL SERVICES

(1) Subject to the provisions of Articles 16, 18, 19, 20 and 21, salaries, wages and other similar remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment shall be taxable only in that State unless the employment is exercised in the other Contracting State. If the employment is so exercised, such remuneration as is derived therefrom may be taxed in that other State.

(2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment exercised in the other Contracting State shall be taxable only in the first-mentioned State if:

         (a) the recipient is present in the other State for a period or periods not exceeding in the aggregate 183 days in any period of twelve months, and

         (b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who is not a resident of the other State, and

         (c) the remuneration is not borne by a permanent establishment or a fixed base which the employer has in the other State.

(3) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, remuneration derived in respect of an employment exercised aboard a ship or aircraft operated in international traffic, by an enterprise of a Contracting State may be taxed in that State.

Article 16

DIRECTORS’ FEES

Directors’ fees and other similar payments derived by a resident of a Contracting State in his capacity as a member of the board of directors of a company which is a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

Article 17

ENTERTAINERS AND SPORTSPERSONS

(1) Notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15, income derived by a resident of a Contracting State as an entertainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste, or a musician, or as a sportsperson, from personal activities as such exercised in the other Contracting State, may be taxed in that other State.

(2) Where income in respect of personal activities exercised by an entertainer or a sportsperson in this capacity as such accrues not to the entertainer or sportsperson but to another person, that income may, notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the entertainer or sportsperson are exercised.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, income derived by an entertainer or a sportsperson who is a resident of a Contracting State from personal activities as such exercised in the other Contracting State, shall be taxable only in the first-mentioned Contracting State, if the activities in the other Contracting State are supported wholly or substantially from the public funds of the first-mentioned Contracting State, including any of its political subdivisions or local authorities.

(4) Notwithstanding the provisions of paragraph 2 and Articles 7, 14 and 15, where income in respect of personal activities exercised by an entertainer or a sportsperson in this capacity as such in a Contracting State accrues not to the entertainer or sportsperson but to another person, that income shall be taxable only in the other Contracting State, if that other person is supported wholly or substantially from the public funds of that other State, including any of its political subdivisions or local authorities.

Article 18

PENSIONS AND ANNUITIES

(1) Any pension, other than a pension referred to in Article 19, or any annuity derived by a resident of a Contracting State from sources within the other Contracting State shall be taxable only in the first-mentioned Contracting State.

(2) The term “pension” means a periodic payment made in consideration of past services or by way of compensation for injuries received in the course of performance of services.

(3) The term “annuity” means a stated sum payable periodically at stated times during life or during a specified or ascertainable period of time, under an obligation to make the payments in return for adequate and full consideration in money or money’s worth.

Article 19

GOVERNMENT SERVICE

         (1) (a) Remuneration, other than a pension, paid by a Contracting State or a political subdivision or a local authority thereof to an individual in respect of services rendered to that State or subdivision or authority shall be taxable only in that State.

              (b) However, such remuneration shall be taxable only in the other Contracting State if the services are rendered in that State and the individual is a resident of that State who:

                       (i) is a national of that State; or

                      (ii) did not become a resident of that State solely for the purpose of rendering the services.

(2) The provisions of paragraph 1 of this Article shall also apply to remuneration derived by members of permanent delegations of foreign commerce of a Contracting State in the other Contracting State.

         (3) (a) Any pension paid by, or out of funds created by, a Contracting State or a political subdivision or a local authority thereof to an individual in respect of services rendered to that State or subdivision or authority shall be taxable only in that State.

              (b) However, such pension shall be taxable only in the other Contracting State if the individual is a resident of, and a national of, that State.

(4) The provisions of Articles 15, 16, 17 and 18 shall apply to remuneration and pensions, in respect of services rendered in connection with a business carried on by a Contracting State or a political subdivision or a local authority thereof.

Article 20

STUDENTS

(1) A student or business apprentice who is or was a resident of one of the Contracting States immediately before visiting the other Contracting State and who is present in that other State solely for the purpose of his education or training, shall be exempt from tax in that other State on:

         (a) payments made to him by persons residing outside that other State for the purposes of his maintenance, education or training; and

         (b) remuneration which he derives from an employment which he exercises in the other Contracting State for a period or periods not exceeding in the aggregate 183 days in any period of twelve months if the employment is directly related to his studies or apprenticeship.

(2) The benefits of this Article shall extend only for such period of time as may be reasonable or customarily required to complete the education or training undertaken, but in no event shall any individual have the benefits of this Article, for more than five consecutive years from the date of his first arrival in that other State.

Article 21

PROFESSORS, TEACHERS AND RESEARCH SCHOLARS

(1) A professor or a teacher who is or was a resident of one of the Contracting States immediately before visiting the other Contracting State for the purpose of teaching or engaging in research, or both, at a university, college, school or other approved institution in that other Contracting State shall be exempt from tax in that other State on any remuneration for such teaching or research for a period not exceeding two years from the date of his arrival in that other State.

(2) This Article shall not apply to income from research if such research is undertaken primarily for the private benefit of a specific person or persons.

(3) For the purposes of paragraph 1, “approved institution” means an institution which has been approved in this regard by the competent authority of the concerned Contracting State.

Article 22

OTHER INCOME

(1) Subject to the provisions of paragraph 2, items of income of a resident of a Contracting State, wherever arising, which are not expressly dealt with in the foregoing Articles of this Convention, shall be taxable only in that Contracting State.

(2) The provisions of paragraph 1 shall not apply to income, other than income from immovable property as defined in paragraph 2 of Article 6, if the recipient of such income, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the income is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, items of income of a resident of a Contracting State not dealt with in the foregoing Articles of this Convention, and arising in the other Contracting State may be taxed in that other State.

Article 23

ELIMINATION OF DOUBLE TAXATION

(1) The laws in force in either of the Contracting States shall continue to govern the taxation of income in the respective Contracting State except where express provision to the contrary is made in this Convention.

(2) In the case of Austria double taxation shall be eliminated as follows:

         (a) Where a resident of Austria derives income which, in accordance with the provisions of this Convention, may be taxed in India, Austria shall, subject to the provisions of subparagraphs b) and c) exempt such income from tax.

         (b) Where a resident of Austria derives items of income which, in accordance with the provisions of paragraphs 2 of Articles 10, 11, 12, paragraphs 4 and 5 of Article 13 and paragraph 3 of Article 22 may be taxed in India, Austria shall allow as a deduction from the tax on the income of that resident an amount equal to the tax paid in India. Such deduction shall not, however, exceed that part of the tax, as computed before the deduction is given, which is attributable to such items of income derived from India.

         (c) Where in accordance with any provision of the Convention income derived by a resident of Austria is exempt from tax in Austria, Austria may nevertheless, in calculating the amount of tax on the remaining income of such resident, take into account the exempted income.

(3) In the case of India double taxation shall be eliminated as follows:

         (a) Where a resident of India derives income which, in accordance with the provisions of this Convention, may be taxed in Austria, India shall allow as a deduction from the tax on the income of that resident an amount equal to the income tax paid in Austria whether directly or by deduction at source. Such amount shall not, however, exceed that part of the income tax, as computed before the deduction is given, which is attributable to the income which may be taxed in Austria.

         (b) Where, in accordance with any provision of this Convention, income derived by a resident of India is exempt from tax in India, India may nevertheless, in calculating the amount of tax on the remaining income of such resident, take into account the exempted income.

Article 24

NON-DISCRIMINATION

(1) Nationals of a Contracting State shall not be subjected in the other Contracting State to any taxation or any requirement connected therewith, which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which nationals of that other State in the same circumstances, in particular with respect to residence, are or may be subjected. This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1, also apply to persons who are not residents of one or both of the Contracting States.

(2) The taxation on a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State shall not be less favourably levied in that other State than the taxation levied on enterprises of that other State carrying on the same activities. This provision shall not be construed as obliging a Contracting State to grant to residents of the other Contracting State any personal allowances, reliefs and reductions for taxation purposes on account of civil status or family responsibilities which it grants to its own residents.

(3) Except where the provisions of paragraph 1 of Article 9, paragraph 7 of Article 11, or para­graph 7 of Article 12, apply, interest, royalties and other disbursements paid by an enterprise of a Contrac­ting State to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose of determining the taxable profits of such enterprise, be deductible under the same conditions as if they had been paid to a resident of the first-mentioned State.

(4) Enterprises of a Contracting State, the capital of which is wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one or more residents of the other Contracting State, shall not be subjected in the first-mentioned State to any taxation or any requirement connected therewith which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be subjected.

(5) The provisions of this Article shall, notwithstanding the provisions of Article 2, apply to taxes of every kind and description.

Article 25

MUTUAL AGREEMENT PROCEDURE

(1) Where a person considers that the actions of one or both of the Contracting States result or will result for him in taxation not in accordance with the provisions of this Convention, he may, irrespective of the remedies provided by the domestic law of those States, present his case to the competent authority of the Contracting State of which he is a resident or, if his case comes under paragraph 1 of Article 24, to that of the Contracting State of which he is a national. The case must be presented within three years from the first notification of the action resulting in taxation not in accordance with the provisions of the Convention.

(2) The competent authority shall endeavour, if the objection appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement with the competent authority of the other Contracting State, with a view to the avoidance of taxation which is not in accordance with the Convention. Any agreement reached shall be implemented notwithstanding any time limits in the domestic law of the Contracting States.

(3) The competent authorities of the Contracting States shall endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or doubts arising as to the interpretation or application of the Convention. They may also consult together for the elimination of double taxation in cases not provided for in the Convention.

(4) The competent authorities of the Contracting States may communicate with each other directly, including through a joint commission consisting of themselves or their representatives, for the purpose of reaching an agreement in the sense of the preceding paragraphs.

Article 26

EXCHANGE OF INFORMATION

(1) The competent authorities of the Contracting States shall exchange such information as is necessary for carrying out the provisions of this Convention. Any information received by a Contracting State shall be treated as secret in the same manner as information obtained under the domestic laws of that State and shall be disclosed only to persons or authorities (including courts and administrative bodies) concerned with the assessment or collection of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to, the taxes covered by the Convention. Such persons or authorities shall use the information only for such purposes. They may disclose the information in public court proceedings or in judicial decisions.

(2) In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed so as to impose on a Contracting State the obligation:

         (a) to carry out administrative measures at variance with the laws and administrative practice of that or of the other Contracting State;

 

         (b) to supply information which is not obtainable under the laws or in the normal course of the administration of that or of the other Contracting State;

         (c) to supply information which would disclose any trade, business, industrial, commercial or professional secret or trade process, or information, the disclosure of which would be contrary to public policy (ordre public).

Article 27

MEMBERS OF DIPLOMATIC MISSIONS AND CONSULAR ACTIVITIES

Nothing in this Convention shall affect the fiscal privileges of diplomatic or consular officials under the general rules of international law or under the provisions of special agreements.

Article 28

ENTRY INTO FORCE

(1) This Convention shall be ratified and the instruments of ratification shall be exchanged at New Delhi as soon as possible.

(2) The Convention shall enter into force thirty days after the exchange of instruments of ratification and its provisions shall have effect:

         (a) in Austria, in respect of the taxes levied for any fiscal year following the calendar year in which the exchange of instruments of ratification takes place;

         (b) in India, in respect of income arising in any fiscal year beginning on or after the first day of April next following the calendar year in which the exchange of instruments of ratification takes place.

(3) The Convention between the Republic of Austria and the Republic of India for the avoidance of double taxation with respect to taxes on income, signed at New Delhi on 24th September, 1963, shall cease to have effect when the provisions of this Convention become effective in accordance with the provisions of paragraph 2.

Article 29

TERMINATION

This Convention shall remain in force indefinitely but either of the Contracting States may on or before the thirtieth day of June in any calendar year beginning after the expiration of a period of five years from the date of its entry into force, give the other Contracting State through diplomatic channels, written notice of termination and, in such event, this Convention shall cease to have effect:

         (a) in Austria, in respect of the taxes levied for any fiscal year following the calendar year in which the notice of termination is given;

         (b) in India, in respect of income arising in any fiscal year beginning on or after the first day of April next following the calendar year in which the notice of termination is given.

IN WITNESS WHEREOF the Plenipotentiaries of the two Contracting States, duly authorised thereto, have signed this Convention.

DONE in duplicate in Vienna on the 8th day of November 1999, in the German, Hindi and English languages, each text being equally authentic. In the case of a divergence among the texts, the English text shall be the operative one.

For the Government of the Republic of Austria:

Ferrero-Waldner

For the Government of the Republic of India:

Pramod Mahajan


PROTOCOL

At the moment of signing the Convention between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of India for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income, the undersigned have agreed that the following provisions shall form an integral part of the Convention:

Ad Articles 6 and 13:

With reference to paragraphs 1 of Article 6 and Article 13 it is understood that in the case of India income from immovable property and capital gains on alienation of immovable property respectively may be taxed in both Contracting States subject to the provisions of Article 23 paragraph 3.

Ad Article 7:

(a) It is understood that the deductions in respect of the head office expenses as referred to in paragraph 3 of Article 7 shall in no case be less than those allowable under the Indian Income Tax Act as on the date of entry into force of this Convention.

(b) In the case of Austria the term “profits” as used in this Article includes the profits derived by any partner from his participation in a partnership and in any other body of persons which is treated in the same way for tax purposes and from a participation in a sleeping partnership (Stille Gesellschaft) created under Austrian law.

Ad Article 24:

It is understood that the provisions of Article 24 paragraph 2 shall not be construed as preventing a Contracting State from charging the profits of a permanent establishment which a company of the other Contracting State has in the first-mentioned State at a rate of tax which is higher than that imposed on the profits of a similar company of the first-mentioned Contracting State, nor being in conflict with the provisions of paragraph 3 of Article 7. However the difference in tax rate shall not exceed 15 percentage points.

Ad Article 26:

It is understood that in the case of disclosure of information referred to in paragraph 1 of Article 26 the confidentiality of person related data may be waived only insofar as this is necessary to safeguard predominant and legitimate interests of another person or predominant public interests.

It is understood that the provisions of Article 26 paragraph 2 subparagraph (c) include the basic rights granted by a State, in particular in the area of data protection.

IN WITNESS WHEREOF the Plenipotentiaries of the two Contracting States, duly authorised thereto, have signed this Protocol.

DONE in duplicate in Vienna on the 8th day of November 1999, in the German, Hindi and English languages, each text being equally authentic. In the case of a divergence among the texts the English text shall be the operative one.

For the Government of the Republic of Austria:

Ferrero-Waldner

For the Government of the Republic of India:

Pramod Mahajan

Vorblatt

Problem:

Zwischen Österreich und Indien besteht derzeit zwar das Abkommen vom 24. September 1963 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Indiens bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.

Kosten:

Es sind keine nennenswerten Kosten zu erwarten.

Konformität mit EU-Recht:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Indien und Österreich werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 24. September 1963, BGBl. Nr. 99/1965, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen geregelt.

Der Vertragszustand entspricht jedoch nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); eine umfassende Anpassung des Abkommens an den heutigen Entwicklungsstand des internationalen Ab­kommensrechtes erfordert eine Gesamtrevision des Doppelbesteuerungsabkommens.

Im Oktober 1980 sind daher in Wien Verhandlungen mit Indien aufgenommen worden, die nach Über­windung der gegensätzlichen Verhandlungspositionen zur Ausarbeitung des vorliegenden Doppelbesteue­rungsabkommens geführt haben.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuer­rechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens.

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwen­dung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsum­schreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässig­keit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet größtenteils in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“.

Die Baustellenfrist beträgt sechs Monate (Abs. 2 lit. i).

Es bestehen Sonderregelungen über die Begründung einer Betriebstätte durch abhängige Vertreter ohne Abschlussvollmacht mit Warenlager (Abs. 5) und für unabhängige Vertreter, die ausschließlich oder fast ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen tätig sind (Abs. 6).

Zu Artikel 6 :

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet. Die Protokollbestimmung dazu stellt klar, dass auf Grund der von Indien angewendeten Anrechnungsmethode durch die Zuteilungsregel das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates nicht eingeschränkt wird.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

Durch das Protokoll wird entsprechend der österreichischen Vertragspraxis bestimmt, dass die Betrieb­stättenregel auch für Einkünfte eines (echten oder unechten) stillen Gesellschafters Anwendung findet.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im interna­tionalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen ansässig ist. Diese Zuteilungsregel bezieht sich auch auf Einkünfte aus dem Containerleasing.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 auf 10% beschränkt.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist grundsätzlich OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt für die Anwendung der ermäßigten Quellensteuer­sätze findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die sogenannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben soll aber gemäß Abs. 2 auch der Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht von 10% des Bruttobetrags der Zinsen erhalten; Auch diese Regelung entspricht dem OECD-Musterab­kommen.

Durch Abs. 3 werden Zinsen im öffentlichen Bereich sowie Zinsen im Zusammenhang mit Exportförde­rungskrediten von der Besteuerung im Quellenstaat ausgenommen.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen wird grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Empfängers überlassen. Daneben besteht ein auf 10% des Bruttobetrags der Lizenzgebühren bzw. der Entgelte für technische Leistungen eingeschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates.

Die Definition des Lizenzgebührensbegriffes umfasst auch Leasinggebühren für Ausrüstungen.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen und Luftfahrzeugen werden jedoch abweichend davon im Ansässigkeitsstaat besteuert (Abs. 3).

Weiters werden abweichend vom OECD-Musterabkommen Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen an Immobiliengesellschaften im Lagestaat besteuert (Abs. 4).

Durch die Protokollbestimmung zu diesem Artikel wird klargestellt, dass das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats durch die Zuteilungsregel nicht eingeschränkt wird.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt insoweit den OECD-Grundsätzen.

Weiters wird ein den Grundsätzen des UNO-Musterabkommens entsprechendes Besteuerungsrecht vorge­sehen, wenn der Aufenthalt im anderen Vertragsstaat mindestens 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält hierbei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit, wobei für die Fristenberechnung auf die Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abgestellt wird.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Dies gilt auch für Sozialversiche­rungspensionen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betäti­gungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats entfällt jedoch, wenn die Veranstaltungen aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates gefördert werden (Abs. 3 und 4).

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Steuerfreiheit besteht ferner für Vergütungen für eine ausbildungsbezogene Tätigkeit im anderen Vertragsstaat. Die Begünstigungen sind nur innerhalb der für die betreffende Ausbildung angemessenen Zeiträume zu gewähren; die absolute zeitliche Begrenzung der Begünstigung beträgt fünf Jahre ab erstmaliger Einreise.

Zu Artikel 21:

Für Lehrer an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie für Forscher ist eine Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat vorgesehen, sofern der Aufenthalt im anderen Staat höchstens zwei Jahre beträgt.

Zu Artikel 22:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Artikel 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird: Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie bei auf Veräußerungsgewinne von Gesellschaftsanteilen und anderen Einkünften wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Indien wendet generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Artikel 24:

 

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.

Die Protokollbestimmung zu Art. 24 regelt ausdrücklich die Zulässigkeit der Erhebung einer „branch profit tax“ auf Betriebstättengewinne beschränkt steuerpflichtiger Gesellschaften in Indien.

Zu Artikel 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 26:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Aus­künfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens nötig sind („kleiner“ Informa­tionsaustausch). In einer Protokollbestimmung wird festgehalten, dass der Informationsaustausch nur unter Berücksichtigung der Grundrechte auf dem Gebiete des Datenschutzes möglich ist.

Zu Artikel 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu den Artikeln 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens. In Art. 28 Abs. 3 wird weiters eine Regelung über das Ende der Anwendung des bestehenden Ab­kommens getroffen.