282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 14. 9. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber

Ziel des Gesetzes

§ 1. Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse “Lipizzaner”, zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut “Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber” errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sind nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung “Spanische Hofreitschule” zu führen.

Aufgaben

§ 2. (1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:

           1. dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;

           2. Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst (“Hohe Schule”) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;

           3. Führung der Spanischen Hofreitschule sowie des Bundesgestüts Piber;

           4. Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;

           5. Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation, Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengsten­depots Piber und Stadl-Paura;

           6. Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;

           7. Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.

(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber (“Spanische Hofreitschule-Bundesgestüt Piber”) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.

(3) Wenn es zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Beachtung einer artgerechten Tierhaltung eine Verordnung über die Zucht und den Bestand der Rasse Lipizzaner zu erlassen, welche die Gesellschaft bei der Zuchtarbeit zu befolgen hat. Diese Verordnung hat insbesondere die Bestimmungen des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Lipizzaner und Rege­lungen über die Zuchtplanung, das Anpaarungsprogramm, die Leistungsprüfungen und die entsprechen­den Dokumentationen zu enthalten.

Vermögensübertragung

§ 3. (1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundes­gestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 2001 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf “Spanische Hofreitschule – Bundes­gestüt Piber” zu berichtigen.

(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in das Eigentum der Gesellschaft über.

(4) Die in Anlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(5) Der Gesellschaft kommt an den in Anlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht (Gebrauchsrecht) zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burg­hauptmannschaft in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die Gesellschaft festlegen.

(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbind­lichkeiten vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegen­schaften gemäß Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994.

Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft

§ 4. (1) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sie nach Erforder­lichkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ändern.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1 000 000 f und ist zur Gänze vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. § 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, findet keine Anwendung. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der auch die Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die Sacheinlage gemäß § 3 erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.

(3) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Organe

§ 5. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus zwei gemeinsam vertretungsberechtigten Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, und in Abweichung von § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, auch die Abberufung obliegt. Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von § 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichts­rates.

(2) In Abweichung von § 16a Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, ist ein allfälliger Rücktritt von Mitgliedern der Geschäfts­führung gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, wovon

           1. drei Mitglieder – darunter der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Vorsitzende – vom Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen und

           3. zwei Mitglieder von dem nach der Arbeitsverfassung vorgesehenen Vertretungskörper der Dienstnehmer, wobei ein Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten der Spanischen Hofreitschule und ein Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesgestüts Piber kommen muss,

zu nominieren sind. Die derart Nominierten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vertreter des alleinigen Gesellschafters Bund auf höchstens fünf Jahre zu bestellen.

(4) In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Maßnahmen angeführt werden, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, weiters können in dieser Erklärung Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen, enthalten sein.

Ehrenamtliches Komitee

§ 6. Für die Repräsentation und Unterstützung der Anliegen der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft je ein ehrenamtliches Komitee einrichten.

Bundesmittel

§ 7. Am 1. Jänner 2001 ist vom Bund ein Barzuschuß in der Höhe von xxx 000 000 Schilling an die Gesellschaft zu leisten.

Personalregelungen

§ 8. (1) Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber oder der Spanischen Hofreitschule angehören, gelten ab 1. Jänner 2001 folgende Regelungen:

           1. Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personal­angelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft gebunden ist.

           2. Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Vertragsbediensteten werden durch Dienstgebererklärung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Z 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die am 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Vertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2002 zu Dienst­nehmern der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach Maßgabe des am 31. Dezember 2001 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.

           3. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.

           4. Der Bund haftet wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich am Tag vor dem Wirksamwerden der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in einem Dienstverhältnis Bund/Spanische Hofreitschule oder Bund/Bundesgestüt Piber befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag. Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2001 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeit­punkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiter­anwärters oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921. Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.

(3) Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2000, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und auf die der Gesellschaft zur Dienst­leistung zugewiesenen Vertragsbediensteten sind die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeits­zeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, sowie des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, gelten nicht für Dienstnehmer der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete. Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwen­dungsbereich der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2000 – aus­schließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B‑BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.

(4) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, für Dienstnehmer des Bundes oder der Gesellschaft Beiträge nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz abzuführen.

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

§ 9. (1) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 8 Abs. 1 Z 2 Satz 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft ab.

(3) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

Ersatz für Gehaltsaufwendungen

§ 10. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig. Pensions­beiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis.

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(3) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Vertrags­bediensteten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag als Abfertigungsvorsorge im Umfang von 6% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Dritter Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 11. Dienstnehmer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und gemäß § 9 sowie der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Natural­wohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechts­gesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.

Berufstitel und Dienstkleidung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals fest­zulegen.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 bleibt die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft.

Sonstiges

§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dem Dienststellenausschuss obliegt ab dem 1. Jänner 2001 zusätzlich die Funktion des Betriebs­rats der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens am 1. Juli 2001 seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(3) Die über die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestandverhältnisse werden vom in § 3 Abs. 5 der Gesellschaft eingeräumten Nutzungsrecht nicht berührt.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann beratende Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule einrichten.

Vollziehung


§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

           1. der gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. der gemäß § 3 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           3. der Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft sowie deren Änderung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           4. § 3 Abs. 2, 3 und 4 und § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1 Z 4 und 10 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Anlage 1

Verzeichnis der Liegenschaften gemäß § 3 Abs. 2

Alle Grundstücksnummern folgender Einlagezahlen:

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

63350

Piberegg

73

22026

Puchberg bei Randegg

33

63349

Piber

1

22026

Puchberg bei Randegg

58

63349

Piber

6

22026

Puchberg bei Randegg

110

63349

Piber

9

03334

Zell Arzberg

65

63349

Piber

24

03334

Zell Arzberg

81

63349

Piber

43

03327

St. Leonhard am Walde

147

63349

Piber

51

03327

St. Leonhard am Walde

219

63349

Piber

54

03327

St. Leonhard am Walde

269

63349

Piber

56

03301

Allhartsberg

153

63349

Piber

57

03301

Allhartsberg

561

63349

Piber

59

03023

Mauer bei Amstetten

22

63349

Piber

81

03023

Mauer bei Amstetten

1488

63349

Piber

221

03023

Mauer bei Amstetten

1722

63330

Kohlschwarz

55

03020

Kornberg

143

63330

Kohlschwarz

89

03020

Kornberg

146

63330

Kohlschwarz

92

03020

Kornberg

161

63314

Gradenberg

362

03015

Hausmening

20

22033

Steinholz

2

03015

Hausmening

56

22033

Steinholz

3

03015

Hausmening

768

22026

Puchberg bei Randegg

29

03002

Amesleithen

170

Anlage 2

Kunstwerke oder Kunstgegenstände gemäß § 3 Abs. 4

Teil A
(Aus dem Inventar der Spanischen Hofreitschule)

I. Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände des Inventarkontoblattes, Kennzahl 111:

Ölbild, Lipica alt, 1779; Ölbild, Prestranegg, alt; Ölbild, Pferde in Australien, Edkins 1977; Ölbild, Lipica 1858; Ölbild, Kladrub 1858; Ölbild, Prestranegg, 1858; Ölbild, Morgenarbeit, Lang; Ölbild, Stutenherde in Lipica, Blaas; Ölbild, Portraits, unbekannt; Ölbild, Portraits, unbekannt; Ölbild, Pferdebilder, alt, unbekannt; Ölbild, Ausritt zur Jagd; Ölbild, Pferdebild, Motloch 1883, 1883; Ölbild, Pferdebild, Rezling 1894; Ölbild, Pferdebild, nicht signiert; Ölbild, Pferdebild Motloch; Kupferstiche Riedinger Johann Ellas, Neue Reitschule, vorstellend einen vollkommenen Reiter in allen Lectionen, Augsburg 1734, Neudruck um 1880; Kupferstiche “Karoussel”; Kupferstich, “Hochzeit in der Reitschule”; Lithographie “Weyrother”; Drucke nach Gemälden von Heicke; Lithographie v. Kriehuber “Generalmajor v. Brudermann”; Bild “Polnischer Reiter” Jozef Brandt; Aquarelle berühmter Hengste, Philebrunn.

II. Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände des Inventarkontoblattes, Kennzahl 825-1:

Augarten Reiter, Levade, rote Uniform; Augarten Reiter, Pirouette, rote Uniform; Augarten Reiter, Courbette, rote Uniform; Augarten Reiter, Piaffe, braune Uniform.

Teil B
(Aus dem Inventar des Bundesgestütes Piber)

Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände der Inventar-Kontenblätter mit den Kennzahlen 211, 211‑02, 821‑01 und 921‑01:

Kennzahl

Wagenbestand

Inventarnummer

211

211

211

211

211

211

211

211

211

211

211

211-02

211-02

211-02

211-02

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

921-01

Viktoria, Nesselsdorfer Wagenfabrik

Landauer, vis-a-vis halboffener, eleganter Wagen

Landaulette Coupé Stadtwagen, Lohner, schwarz

Herrschaftsschlitten mit Klappsitz vis-a-vis

Bäuerlicher Schlitten, Naturholz

Schlitten mit vis-a-vis Sitzbank in Naturholz

Selbstfahrer Kutschierwagen

Landauer braun, viersitzig

Ungarischer Jagdwagen in Naturholz

zweirädriger Kutschierwagen schwarz

Herrschaftsschlitten, schwarz, viersitzig

Großer Einfahrwagen

Großer Einfahrwagen

Großer Einfahrwagen

Gig

Schlitten

Schlitten

Parkwagen

Kleiner Kutschierwagen

Glas-Landauer

Phaeton

Char à bancs

Victoria mittlerer Größe

Vis-à-vis

Großer Einfahrwagen in Art einer englischen Break

Jagdwagen

Großer Einfahrwagen in Art einer englischen Break

Großer Kutschierwagen

Kutschierwagen

Phaeton

Kutschierwagen des Kronprinzen Rudolf

211/1955/1

211/1955/2

211/1955/3

211/1955/4

211/1955/5

211/1955/6

211/1955/7

211/1955/8

211/1955/9

211/1955/10

211/1955/11

211-02/1997/2

211-02/1997/16

211-02/1997/17

211-02/1997/18

821-01/1999/1

821-01/1999/2

821-01/1999/4

821-01/1999/5

821-01/1999/6

821-01/1999/7

821-01/1999/8

821-01/1999/9

821-01/1999/10

821-01/1999/11

821-01/1999/12

821-01/1999/13

821-01/1999/14

821-01/1999/15

821-01/1999/16

921-01/1999

Anlage 3

Teile der Hofburg und der Stallburg gemäß § 3 Abs. 5

Teil A
(Bereich Stallburg – Keller)

Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im 1. Kellergeschoß der Stallburg:

Raum Nr. [1])

Bezeichnung

Raum Nr. 1)

Bezeichnung

U 105

Keller

U 115

Gang

U 106

Keller

U 116

AR

U 107

Keller

U 117

WC

U108

Keller

U 118

WC

U 109

Keller

U 119

Gang

U 110

Futtersilo

U 120

WC

U 1003

Gang

U 121

Lager

U 113

VR

U 122

Lager

U 114

Ausstellungsraum

 

 

Teil B
(Bereich Stallburg – Erdgeschoß)

Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im Erdgeschoß der Stallburg:

Raum Nr. [2])

Bezeichnung

Raum Nr. 2)

Bezeichnung

EG 000

Hof

EG 16

Vorraum

EG 001

Gang

EG 17

Sattelkammer

EG   01

Vorraum

EG 18

Lager

EG   01a

WR

EG 19

Stallungen

EG   02

Werkstatt

EG 20

Sattelkammer

EG   02a

Vorraum

EG 21

Vorraum

EG   02b

WC

EG 21a

WC

EG   03

Werkstatt

EG 22

Stallungen

EG   04

Sattelkammer

EG 23

Teeküche

EG   05

Vorraum

EG 24

Stallungen

EG   05a

WC

EG 25a

Futterkammer

EG   05b

Waschraum

EG 25

Lager

EG   06

Stallungen

EG 26

AR

EG   07

Stallungen

EG 27

Vorraum

EG   08

Futterkammer

EG 27a

AR

EG   09

AR

EG 27b

WC

EG   10

Lager

EG 28b

Lager

EG   11

Werkstatt

EG 29

Lager

EG   12

Vorraum

EG 30

Lager

EG   13

Stallmeister

EG 31

Lager

EG   14

Stallungen

EG 32

Apotheke

EG   15

Vorraum

 

 

Teil C
(Bereich Stallburg – 1. Obergeschoß)

Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im 1. Obergeschoß der Stallburg:

Raum Nr. [3])

Bezeichnung

Raum Nr. 3)

Bezeichnung

1001

Gang

123

Vorraum

1002

Gang

124

Magazin

1003

Gang

125

Vorraum

1004

Gang

125a

WC

1005

Gang

125b

Vorraum

1006

Gang

125c

Vorraum

101

Unterkunft

125d

WC

102

Unterkunft

126

Bibliothek

103

Unterkunft

127

Zimmer

104

Unterkunft

128

Vorraum

105

Unterkunft

129

Vortragssaal

106

Garderobe

130

Zimmer

107

Unterkunft

131

Zimmer

108

Unterkunft

132

Zimmer

109a

WC

133

Zimmer

109b

WC

134

Zimmer

109

Vorraum

135

Lager

110

Waschraum

136

Lager

111

Küche

137

Vorraum

112

Zimmer

137a

AR

113

Zimmer

137b

WC

114

Zimmer

138

Büro

115

Vorraum

139

Büro

115a

WC

140

Vorraum

116

Küche

140a

Vorraum

116a

Bad

140b

WC

117

Zimmer

141

Büro

118

Zimmer

141a

Windfang

119

Vorraum

142

Büro

119a

WC

143

Büro

119b

Bad

144

Vorraum

120

Zimmer

144a

WC

121

Vorraum

1007

Arkaden

122

Magazin

 

 

Teil D
(Bereich Reichskanzlei – Michaelertrakt)

I.      Alle von der Spanischen Hofreitschule genutzten Räumlichkeiten – einschließlich der Mit­nutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im Erdgeschoß des Michaelertraktes der Hofburg:

Raum Nr. [4])

Bezeichnung

Raum Nr.4)

Bezeichnung

EG 25

Garderobe

EG 46

Vorraum

EG 26

AR

EG 47

WC-Gruppe

EG 37

Küche

EG 48

WC-Gruppe

EG 38

Archiv

EG 49

Lichthof

EG 39

Büro

EG 50

Büro

EG 40

Büro

EG 51

Büro

EG 41

Büro

EG 52

Gang

EG 42

Gang

EG 53

Bad

EG 43

Büro

EG 54

Büro

EG 44

Gang

EG 55

Büro

EG 45

Gang

EG 56

Büro

II.     Die Räumlichkeiten [5]) des Michaelertraktes der Hofburg, die über den unter I. angeführten liegen, – anschließend an die erste Galerie der Winterreitschule und die Feststiege um­schließend – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege.

Teil E
(Bereich Winterreitschule)

I.      Die gesamte Winterreitschule [6]) der Hofburg einschließlich 1. und 2. Galerie.

II.     Das Foyer zur 2. Galerie der Winterreitschule und die zugehörige Sanitärgruppe – einschließ­lich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege –, II.170 Foyer [7]), im 2. Obergeschoß des Redoutentraktes der Hofburg.

III.    Mitnutzung der gesamten Stiege 2, E 101 [8]), im Erdgeschoß des Redoutentraktes der Hofburg.

IV.   Der Steg [9]) von der 2. Galerie der Winterreitschule zur Fluchtstiege und die Fluchtstiege [10]) im Hof der Sommerreitschule der Hofburg.

V.     Mitnutzung aller Zugänge [11]) zur Winterreitschule, Übergänge 11) zur Winterreitschule und Fluchtwege 11) von der Winterreitschule der Hofburg.

VI.   Mitnutzung des Zuganges zum Hof mit der Sommerreitschule der Hofburg, Passage E 040 [12]).

VII.  Der Hof [13]) mit der Sommerreitschule der Hofburg.

Vorblatt

Problem:

Sowohl für das Bundesgestüt Piber als auch für die Spanische Hofreitschule bestehen derzeit keine spezi­fischen, die beiden Organisationseinheiten gestaltenden, gesetzlichen Grundlagen. In diesen Einrich­tungen werden züchterische (Bundesgestüt Piber) und künstlerische (Spanische Hofreitschule) Aktivitäten auf höchstem Niveau entfaltet, wobei die für den Bereich der Bundesverwaltung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine rasche und flexible Anpassung an die speziellen wirtschaftlichen Erfordernisse nicht im erforderlichen Ausmaß zulassen. Weiters besteht die Gefahr, daß auf Grund des Fehlens von spezifischen, die beiden Organisationseinheiten gestaltenden, gesetzlichen Grundlagen die züchterischen, künstlerischen und wirtschaftlichen Aktivitäten nicht mehr auf dem bisher hohen Niveau gesichert werden können.

Ziel und Problemlösung:

Schaffung einer den heutigen Erfordernissen und dem Artikel 18 Abs. 1 B-VG entsprechenden gesetz­lichen Grundlage, welche den Anforderungen einer modernen, unabhängigen und eigenverantwortlichen Unternehmensführung bei gleichzeitiger Wahrung der Ziele und Qualität der Aktivitäten entspricht.

Inhalt:

–   Schaffung einer Gesellschaft, welche die Organisationseinheiten “Bundesgestüt Piber” und “Spanische Hofreitschule” vereint;

–   Definition der Aufgaben der Gesellschaft;

–   Übertragung von Vermögensteilen des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft und Einräumung eines Nutzungsrechts an Teilen der Hofburg;

–   Organe der Gesellschaft;

–   personalrechtliche Bestimmungen (grundsätzlich Übernahme der Bediensteten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten).

Alternativen:

Die Beibehaltung des gegenwärtigen organisationsrechtlichen Status würde einerseits den Bemühungen um Strukturreform und Effizienzsteigerung im Bereich der Bundesverwaltung zuwiderlaufen und andererseits die Qualität gefährden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist von keiner kalkulierbaren Beeinflussung des Beschäftigungsstandes in Österreich auszugehen.

Kosten:

Nach dem Bundesvoranschlag 2000 (BGBl. I Nr. 38/2000), in dem das Bundesgestüt Piber und die Spanische Hofreitschule gemeinsam unter “Sonstige nachgeordnete Dienststellen” des Bundesmini­steriums für Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen sind, stehen Einnahmen von 37 148 000 Schilling Ausgaben von 67 438 000 Schilling gegenüber. Die Erhaltung beider Einrichtungen stellt angesichts der nationalen und internationalen Bedeutung des Bundesgestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule ein unumgängliches Erfordernis aus gesamtwirtschaftlicher und kultureller Sicht dar.

Die Räumlichkeiten, die im Eigentum der Gesellschaft stehen bzw. an denen ihr ein gesetzliches Nutzungsrecht zukommt, insbesondere die Stallburg, sind in höchstem Maße renovierungsbedürftig. Nicht zuletzt auf Grund gesetzlicher Anforderungen (zB Arbeitnehmerschutz, Denkmalschutz) bedarf es daher eines entsprechenden Investitionsaufwandes.

Im Zuge der Errichtung der Gesellschaft sui generis bedarf es der Einzahlung des Stammkapitals von 1 000 000 f sowie der Sacheinlage (Übertragung von Liegenschaften inklusive Zugehör, Einräumung eines Nutzungsrechtes an Teilen der Hofburg). Darüber hinaus ist eine Kapitalausstattung in einer die Zielsetzungen der Gesellschaft sichernden Höhe erforderlich. Den bei Gründung der Gesellschaft kurzfristig anfallenden Ausgaben stehen langfristige Einsparungen gegenüber.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG im Hinblick auf § 3 Abs. 1 bis 5.

EU-Konformität:

Die EU-Konformität ist gegeben. Die maßgeblichen EU-Vorschriften wurden bei Erstellung des Entwurfs berücksichtigt, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen.

Kompetenztatbestände:

Art. 10 Abs. 1 Z 4, 6, 11 und 16 sowie Art. 17 B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Allgemeines:

Die Lipizzanerrasse ist eine der ältesten Kulturpferderassen Europas. Auf Grund der geringen Population dieser alten und berühmten Rasse ist der langfristigen Absicherung größtes Augenmerk zu schenken. Der hohe Standard der Zucht des Lipizzaners im Typ des barocken Prunkpferdes soll jedenfalls aufrecht­erhalten werden.

Zum Aufgabenbereich der Spanischen Hofreitschule sind unter anderem die Ausbildung und Pflege der besten Lipizzanerhengste aus dem Bundesgestüt Piber und die entsprechenden Auftritte zu zählen, um die bestausgebildeten Hengste wiederum der Zucht zuzuführen. Die Lipizzanerzucht sowie die Bewirt­schaftung der diesbezüglichen Liegenschaften in Piber in der Steiermark wird durch das Bundesgestüt Piber wahrgenommen.

Derzeit bestehen weder für das Bundesgestüt Piber noch für die Spanische Hofreitschule spezifische, die beiden Organisationseinheiten gestaltende, gesetzliche Grundlagen. Beide Einrichtungen stammen aus der Monarchie und wurden in weiterer Folge als nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt.

Es ist daher notwendig, eine dem Artikel 18 B-VG entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Damit soll auch eine Neuordnung der Struktur der bestehenden Dienststellen “Bundesgestüt Piber” und “Spanische Hofreitschule” bewirkt werden, welche die aus der Tradition überlieferten Gegebenheiten mit den Erfordernissen der heutigen Praxis verbindet.

Finanzielle Auswirkungen:

Für beide Einrichtungen ist eine gemeinsame gesetzliche Basis unerläßlich, weil die Wirkungsbereiche dieser beiden Einrichtungen einander bedingen und die Organisationsform auf den Tätigkeitsbereich der einen Dienststelle im Interesse der jeweils anderen möglichst genau abgestimmt werden muß.

Eine solche, auf gesamtwirtschaftlich bessere Effizienz gerichtete Orientierung des Bundesgestütes Piber und der Spanischen Hofreitschule erfordert, dass deren personelle und finanzielle Ausstattung dem jeweiligen Stand der Praxis und Entwicklung – insbesondere im Bereich Tierzucht und Tierhaltung – Rechnung trägt.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 1 Z 4 (“Bundesfinanzen”), Z 6 (“Zivilrechtswesen”), Z 11 (“Arbeitsrecht”) und Z 16 (“Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten”) sowie Artikel 17 (Privatwirtschaftsverwaltung) B-VG.

Hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 bis 5 vorgesehenen Übertragung von Bundesvermögen steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Ziel des Gesetzes):

Im ersten Satz des § 1 wird die eigentliche Zielsetzung der rechtlichen Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber festgehalten: Zur dauerhaften Erhaltung und traditions­gemäßen Zucht der Pferderasse “Lipizzaner”, zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut soll eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut “Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber” errichtet werden.

Die Gesellschaft entsteht mit 1. Jänner 2001. Soweit das Spanische Hofreitschule-Gesetz keine ab­weichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz vom 6. März 1906 über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

Zu § 2 (Aufgaben):

In § 2 werden die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der Gesellschaft definiert. Die Aufgaben des Bundesgestütes Piber bzw. der Spanischen Hofreitschule waren bisher weitgehend im Erlassweg geregelt, insbesondere als die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, die Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule und die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst (“Hohe Schule”) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule angesprochen sind.

In Abs. 1 Z 5 wird festgeschrieben, dass eine Chronik über die Geschichte der Lipizzaner zu führen ist. Darüber hinaus erfolgt eine Zusammenführung der Archivverwaltungen der ehemaligen Staatshengsten­depots Piber und Stadl-Paura.

Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führt. Jene Organisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse führt, hat Grund­sätze im Sinne der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1992, S 63), aufzustellen. Österreich hat diese Grundsätze für die Rasse Lipizzaner formuliert und der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten notifiziert. Dank erfolgreicher Verhandlungen unterzeichneten Österreich und Italien ein Protokoll, in welchem die Landwirtschaftsministerien beider Länder übereinstimmen, “dass das in Österreich durch das Bundesgestüt Piber geführte Zuchtbuch der Lipizzanerrasse als Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse anerkannt wird”. Unberührt bleibt dadurch das Recht anderer nach einzel­staatlichen Vorschriften zugelassener bzw. anerkannter Organisationen und Vereinigungen zur Führung von Zuchtbüchern.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministers für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft.

Abs. 4 enthält die Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung über die Zucht und den Bestand der Rasse unter Beachtung einer artgerechten Tierhaltung. Diese Verordnung hat die Bestimmungen des Ursprungszuchtbuches sowie eine Zuchtbuch- bzw. Gestütsordnung zu enthalten.

Zu § 3 (Vermögensübertragung):

Im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge werden gemäß Abs. 1 das bisher vom Bundesgestüt Piber bzw. von der Spanischen Hofreitschule verwaltete und genutzte Vermögen sowie alle dem Bundesgestüt Piber bzw. der Spanischen Hofreitschule zuzurechnenden Forderungen und Schulden an die Gesellschaft übertragen.

Die Absätze 2, 3 und 4 enthalten spezielle Regelungen über Bundesvermögen (Liegenschaften, Zugehör bzw. Kunstwerke und Kunstgegenstände), das in das Eigentum der Körperschaft übergeht. Durch die Sonderregelungen über Kunstwerke und Kunstgegenstände wird dem öffentlichen Interesse an diesen Gegenständen Rechnung getragen. Insgesamt soll sichergestellt werden, dass das historische Ensemble erhalten bleibt.

In Absatz 5 wird normiert, daß die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg vom Vermögensübergang nicht betroffen sind; hinsichtlich dieser Teile der Hofburg erhält die Gesellschaft ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht, das keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf, da das Publizitätserfordernis bereits durch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt gewahrt ist.

Eine dem Abs. 6 ähnliche Regelung enthält auch § 12 Abs. 1 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793.

Zu § 4 (Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft):

Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt den Gesellschaftsvertrag, wenn die Gesell­schaft nur durch eine Person errichtet wird. Alleingesellschafter ist der Bund. Die Gesellschafterrechte werden durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr­genommen.

Gemäß § 1 vorletzter Satz dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.

Abs. 2 enthält Vorschriften über den Sitz der Gesellschaft, das Geschäftsjahr, die Berechtigung zur Führung des Bundeswappens und das Stammkapital.

In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Maßnahmen angeführt werden, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, weiters können in dieser Erklärung Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen, enthalten sein (siehe § 5 Abs. 4 des “Spanische Hofreitschule-Gesetzes”).

Zu § 5 (Organe):

Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat.

Die aus zwei Mitgliedern bestehende Geschäftsführung ist unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellen­besetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Gemäß § 1 des Stellenbesetzungsgesetzes hat die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstands­mitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, finden die Bestimmungen des Stellenbesetzungs­gesetzes ipso iure Anwendung.

Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Eine dem zweiten Satz des Abs. 1 ähnliche Bestimmung enthält § 11 Abs. 1 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793.

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Drei Mitglieder (darunter der Vorsitzende) werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen nominiert. Im Sinne der Drittelparität (§ 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungs­gesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) werden zwei Mitglieder vom Vertretungskörper der Dienstnehmer bestellt, wobei ein Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten der Spanischen Hofreitschule und ein Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesgestüts Piber kommen muss.

Zu § 6 (Ehrenamtliches Komitee):

§ 6 enthält die Ermächtigung zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Repräsentation und Unterstützung der Anliegen der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber je ein ehrenamtliches Komitee einzurichten. In dieses Komitee könnten insbesondere Vertreter von Universitäten, mit Fragen der Pferdezucht, der Veterinärmedizin oder der Wahrung der historischen Tradition in bezug auf die Spanische Hofreitschule oder der Hohen Schule vertraute Personen oder Personen, die sich in bezug auf die Pferdezucht oder die Spanische Hofreitschule besonders verdient gemacht haben, berufen werden.

§ 13 Abs. 6 enthält darüber hinaus die Ermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beratende Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule, einzurichten.

Zu § 8 (Personalregelungen) und § 9 (Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis):

§ 8 Abs. 1 enthält die personalrechtlichen Überleitungsbestimmungen der Beamten, der Vertrags­bediensteten und der Kollektivvertragsbediensteten:

–   Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber oder der Spanischen Hofreitschule angehören, gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zentralstelle, an und können unter den in Z 1 genannten Voraussetzungen der Gesellschaft auch zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

–   Die Vertragsbediensteten werden gleichfalls in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und können bis längstens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die am 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zugewiesenen Vertragsbediensteten werden ex lege Dienstnehmer der Gesellschaft.

–   Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 ex lege (§ 8 Abs. 1 Z 3) Dienstnehmer der Gesellschaft.

–   Die Gesellschaft führt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber jenen Dienstnehmern, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber oder der Spanischen Hofreitschule angehören und zu Dienstnehmern der Gesellschaft werden, fort. Für die Kollektivvertragsbediensteten entspricht dies auch den Vorgaben des § 36a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.

Da es sich beim Bundesgestüt Piber um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, sind auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Gesellschaft – für Kollektivvertragsbedien­stete ab 1. Jänner 2001, für Vertragsbedienstete ab 1. Jänner 2002 sowie für neue Dienstnehmer – je nach Art der Tätigkeit entweder das Gutsangestelltengesetz oder die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 anzuwenden. Für die am 31. Dezember 2000 im Bundesgestüt Piber beschäftigten Vertragsbediensteten, die zu Dienstnehmern der Gesellschaft werden, werden auf Grund des Günstigkeitsprinzips nur jene Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetz 1948 Inhalt des Arbeitsvertrages, als nicht das Guts­angestelltengesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften – ua. arbeitszeitrechtliche – finden auf Arbeiter und Angestellte die Bestimmungen der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 Anwendung. Die Kollektivvertragsbediensteten unterliegen weiterhin dem Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und anderen nichtbäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Steiermark.

§ 8 Abs. 2 beinhaltet die gesetzliche Zuerkennung der Angestellteneigenschaft für Oberbereiter, Bereiter, Bereiteranwärter und Eleven. Bei den übrigen Dienstnehmern der Gesellschaft ist für die Anwendung des Angestelltengesetzes (Gutsangestelltengesetzes) die Art der Tätigkeit entscheidend.

In § 9 Abs. 1 ist – wie in ähnlichen Rechtsvorschriften (zB § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG-Gesetz) BGBl. Nr. 794/1996, und § 14 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998) – eine Optionsmöglichkeit für die Übernahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis innerhalb von fünf Jahren vorgesehen. Beamte, die innerhalb von fünf Jahren ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, haben gemäß § 9 Abs. 1 Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft. Die Ausfallshaftung des Bundes für die aus dem Bundesdienst ausscheidenden Beamten ist betraglich auf die bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen beschränkt.

Sollten Dienstnehmer der Gesellschaft in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden, sind Dienstzeiten zur Gesellschaft Dienstzeiten zum Bund gleichzuhalten.

Zu § 10 (Ersatz für Gehaltsaufwendungen):

Da Beamte weiterhin vom Bund besoldet werden, wird der Gesellschaft eine Refundierungspflicht für den Bezugsaufwand samt Nebenkosten und eine Beitragsleistung zur Deckung des Pensionsaufwands auferlegt. Ebenso trifft die Gesellschaft eine Refundierungspflicht hinsichtlich der Vertragsbediensteten.

Zu § 11 (Dienst- und Naturalwohnungen):

Bezüglich Dienst- und Naturalwohnungen wird durch die Gleichstellung der Dienstnehmer der Gesellschaft und der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten mit anderen Bundesbediensteten eine mögliche Schlechterstellung vermieden bzw. die Beibehaltung bestehender Wohnmöglichkeiten sicher­gestellt. Eine ähnliche Bestimmung enthalten § 8 des Bundesgesetzes über die Gründung der landwirt­schaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG-Gesetz), BGBl. Nr. 794/1996, und § 14 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umwelt­bundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998.

Zu § 12 (Berufstitel und Dienstkleidung):

In der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 635/1976, sind Vorschriften über Dienstkleidung und Dienstabzeichen des aktiven reitenden Personals der Spanischen Hofreitschule festgelegt.

Eine entsprechende Verordnungsermächtigung soll die Einheitlichkeit der Dienstkleidung weiterhin gewährleisten. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung bleibt die seinerzeitige Verordnung, BGBl. Nr. 635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft.

Ebenso sollen die – in § 140 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 – vorge­sehenen Verwendungsbezeichnungen weiterhin verwendet werden können.

Darüber hinaus sollen in Zukunft Berufstitel festgelegt werden können.

Zu § 13 (Sonstiges):

Durch die generelle Verweisungsbestimmung des Abs. 1 wird (dynamisch) auf andere Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Abs. 2 ist dem § 9 des BRZ GmbH-Gesetzes, BGBl. Nr. 757/1996, nachgebildet und soll eine Kontinuität der Arbeitnehmervertretung gewährleisten.

Wenngleich eine Nutzung durch die Gesellschaft vorgesehen ist, so soll doch durch Abs. 3 festgehalten werden, dass nicht in bestehende Verträge eingegriffen werden soll.

Zu § 14 (Vollziehung):

Die Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundes­ministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.



[1]) Raumnummern gemäß Raumbestands- und Belegungsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 1. KELLERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. UG01.

[2]) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, ERDGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. EG.

[3]) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 1. OBER­GESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. OG01.

[4]) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Reichskanzlei-/Michaelertrakt, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99.

[5]) Räumlichkeiten gemäß Plan der Burghauptmannschaft in Wien, Michaeler-Trakt, Mezz. Nr. 4 (Wohnung Hofrat Podhajsky, ehemaliger Leiter der Spanischen Hofreitschule) aus dem Jahre 1965.

[6]) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, 1. GALERIE, GZ 6745A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreit­schule, 2. GALERIE, GZ 6745A/99, Brandschutzplan, Winterreitschule, 1. DG, und gemäß Brandschutzplan, Winterreitschule, 2. DG.

[7]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, 2. OBERGESCHOSS, standar­disierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. 2. OG.

[8]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standar­disierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG.

[9]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Winterreitschule, 2. GALERIE, GZ 6745 A/99.

[10]) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745 A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, 1. GALERIE, GZ 6745 A/99, und Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreit­schule, 2. GALERIE, GZ 6745 A/99.

[11]) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, MEZZANIN, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. Mezz., und Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, 2. OBERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. 2. OG.

[12]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standar­disierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG.

[13]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99.