284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 10. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeits­stättenzählungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsstättenzählungsgesetz vom 14. Februar 1993, BGBl. Nr. 119, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungs­aufwandes zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistik­gesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister durchzuführen.“

2. In § 3 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „bei der Arbeitsstätten­zählung 2001“ eingefügt und entfällt die Ziffer 4. Weiters entfällt in § 3 der Abs. 3; der bisherige Abs. 4 wird zum Abs. 3.

3. § 5 lautet:

§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung 2001 hat entsprechend den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.“

4. § 7 lautet:

§ 7. Auf die Arbeitsstättenzählung 2001 und auf die Auswertungen gemäß § 1 Abs. 1 finden im übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 Anwendung.“

5. § 8 wird durch folgende Sätze ergänzt:

„Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 treten § 1 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 außer Kraft. § 9 in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestim­mungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

6. § 9 lautet:

§ 9. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und

           2. im übrigen der Bundeskanzler.“

Vorblatt

Problem:

Im Hinblick auf nationale Erfordernisse eines funktionierenden statistischen Systems, insbesondere aber auf Grund von europarechtlichen Erfordernissen auf dem Gebiet der Statistik ist eine Zählung der Arbeitsstätten erforderlich. Diese dient auch als Grundlage für die eigentlichen Wirtschaftsstatistiken, das sind insbesondere die Konjunkturstatistik und die Leistungs- und Strukturerhebung.

Lösung:

Für das Jahr 2001 muss die Arbeitsstättenzählung, letztmalig, noch auf der Basis konventioneller Daten­erhebung durchgeführt werden; diese dient als Grundlage für alle folgenden Registerzählungen.

Alternativen:

Im Hinblick darauf, dass es sich um die letzte Arbeitsstättenzählung im herkömmlichen Sinn handelt und in der Folge nur mehr ein Registerabgleich stattfindet: Keine.

Kosten:

Die Kosten im vorliegenden Fall werden mit rund 10 Millionen Schilling geschätzt, die im Rahmen der Gesamtkosten zur Durchführung der Volkszählung 2001 bedeckt werden.

EG-Rechtskonformität:

Ist gegeben, zumal durch die Arbeitsstättenzählung die Grundlagen für die Konjunkturstatistik und die Leistungs- und Strukturerhebung geschaffen werden, die auf EG-rechtlichen Erfordernissen aufbauen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Gemäß dem derzeit geltenden Arbeitsstättenzählungsgesetz ist jeweils im Abstand von zehn Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die Arbeitsstättenzählung ist Grundlage für Wirtschaftsstatistiken, sowohl aus unmittelbar europarechtlichen Erfordernissen (Konjunkturstatistik, Leistungs- und Strukturerhebung) als auch mittelbar aus Erfordernissen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die letzte ordentliche Arbeitsstättenzählung wurde 1991 durchgeführt.

Die Erhebungen im Rahmen der Arbeitsstättenzählung 2001 sollen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Aus diesen Überlegungen werden die Erhebungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 3 Arbeitsstättenzählungsgesetz gestrichen. Weiters sind Änderungen des Arbeitsstättenzählungsge­setzes vorgesehen, die im Interesse der Entlastung der Unternehmungen und der Ersparnis von Kosten gewährleisten sollen, daß Arbeitstättenzählungen in Hinkunft nur mehr in Form von Registerzählungen durchgeführt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Durch die vorgesehenen Änderungen wird zum einen der mit dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 erfolgten Umwandlung des bisherigen Österreichischen Statistischen Zentralamts (ÖSTAT) in die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Rechnung getragen, zum anderen auf die politische Festlegung auf Bundesebene, dass es sich um die letzte Arbeitsstättenzählung im eigentlichen Sinn handelt und künftige Zählungen als Registerzählungen durchzuführen sind. Damit soll ein wesentlicher Beitrag sowohl zur Entlastung der Respondenten als auch zur möglichst sparsamen Gewinnung statistischer Daten geleistet werden. Die letztmalige, herkömmliche Arbeitsstättenzählung im Jahre 2001 soll eine geeignete Datenbasis schaffen.

In Hinkunft soll die „Arbeitsstättenzählung“ lediglich in Form einer Auswertung der Daten, die im Unter­nehmens- und Betriebsregister bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 25 Bundesstatistikge­setz 2000 enthalten sind, durchgeführt werden. Eine Anordnung für eine derartige Auswertung durch die Bundesregierung ist nicht mehr erforderlich. Es ist daher eine Anordnung durch den nach dem Bundes­ministeriengesetz 1986 zuständigen Bundesminister vorgesehen. In dieser Anordnung ist der Stichtag der Auswertung nach den fachlichen Erfordernissen festzulegen. Soweit es sich um eine reine Auszählung des bei der Statistik Österreich geführten Unternehmensregisters handelt, ist der finanzielle Aufwand in der Pauschalabgeltung gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 für die Bundesanstalt Statistik Öster­reich bedeckt; für darüber hinausgehende angeordnete Auswertungen ist der nachgewiesene Aufwand vom anordnenden Bundesminister zu ersetzen.

Zu Z 2 (§ 3):

Durch die vorgesehene Änderung des Einleitungssatzes im § 3 Abs. 1 wird klargestellt, daß nur mehr bei der Arbeitsstättenzählung 2001 die Daten durch Befragung erhoben werden. Weiters entfällt die Frage nach der gesetzlichen Interessenvertretung, da auf diese auf Grund anderer Erhebungsmerkmale rück­geschlossen werden kann.

Es entfallen weiters für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren Arbeitsstätten bestehenden Unter­nehmens sind, die Fragen nach Name oder Bezeichnung aller zu diesem Unternehmen gehörigen weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort erwerbstätigen Personen und die Art der dort vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens unter Angabe des Schwerpunktes.

Zu Z 3 (§ 5):

Das Bundesstatistikgesetz 2000 enthält im § 19 und in den §§ 30 und 31 Veröffentlichungsregelungen, die im Interesse der Einheitlichkeit auch im Bereich der Arbeitsstättenzählung gelten sollen.

Zu Z 4 (§ 7):

Die Änderung stellt eine Anpassung an die neue Rechtslage dar.

Zu Z 5 (§ 8):

Im Hinblick darauf, dass in Hinkunft „Arbeitsstättenzählungen“ nur mehr in Form von Registerzählungen durchgeführt werden, bedarf es keiner Regelung über die Festlegung des Erhebungsstichtages (§ 1 Abs. 3), über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Leiter der Arbeitsstätte (§ 4) und über die Mitwirkungspflichten der Gemeinden (§ 6) mehr. Der Termin 1. Jänner 2004 wurde deshalb gewählt, da die Arbeitsstättenzählung 2001 im Rahmen der Großzählung 2001 jedenfalls Ende 2003 abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss dieser Großzählung bedarf es jedoch noch dieser Bestimmungen.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


119. Bundesgesetz vom 14. Februar 1973 über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeitsstättenzählungsgesetz)

xxx. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zählung von Arbeitsstätten, (Arbeitsstättenzählungsgesetz) geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Nationalrat hat beschlossen:


§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann jeweils in einem Abstand von zehn Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam mit der jeweils vorangehenden ordentlichen Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt werden, wenn dadurch eine Ver­minderung des Verwaltungsaufwandes bewirkt werden kann und dies erhebungstechnisch durchführbar ist.

§ 1. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat im Jahr 2001 und sodann jeweils im Abstand von zehn Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche Arbeitsstättenzählung ist im Jahr 2001 gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes zu bewirken. Alle folgenden ordentlichen Arbeitsstättenzählungen sind als Registerzählungen abzuwickeln.


(2) Die Bundesregierung hat durch Verordnung eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung erfordern (außerordent­liche Arbeitsstättenzählung).

(2) unverändert.


(3) Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(3) unverändert.


§ 2. Als Arbeitsstätte gilt jede auf Dauer eingerichtete, örtliche, durch Name oder Bezeichnung und Anschrift gekennzeichnete Einheit mit mindestens einer erwerbstätigen Person. Nicht als Arbeitsstätte gelten private Haushalte.

§ 2. unverändert.


§ 3. (1) Für alle Arbeitsstätten sind zu erfragen:

§ 3. (1) unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               Name oder Bezeichnung und Anschrift;

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                    3.   a) Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;

                         b) Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder, soweit für die Arbeitsstätte keine gesetzliche berufliche Interessenvertretung zuständig ist, Rechtsträger der Arbeitsstätte.

                                                                                               4.                                                                                               entfällt.


(2) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.

(2) unverändert.


(3) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren Arbeitsstätten bestehenden Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß den Abs. 1
und 2 Name oder Bezeichnung und Anschrift aller zu diesem Unternehmen gehörenden weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort erwerbstätigen Personen, die Art der dort vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens unter Angabe des Schwerpunktes zu erfragen.

(3) entfällt.


(4) Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.

(4) wird zu (3)


§ 4. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte.

§ 4. unverändert.


§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder Rechtsträger, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmenszugehörigkeit.

§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmenszugehörigkeit.


§ 6. Durch Verordnung der Bundesregierung können die Gemeinden verpflichtet werden, an Zählungen mitzuwirken.

§ 6. unverändert.


§ 7. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, finden auf Arbeitsstättenzählungen nach diesem Bundesgesetz Anwendung.

§ 7. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. I Nr. 163/1999, finden auf Arbeitsstättenzählungen nach diesem Bundesgesetz Anwendung.


§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Betriebszählungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1954, außer Kraft.

§ 8. unverändert.


§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 9. unverändert.