286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses

 

über den Antrag 217/A(E) der Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Nikolaus Prinz und Genossen betreffend Verschärfung der Zucht- und Haltungsbedingungen für “potentiell gefährliche” Hunde

Die Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Nikolaus Prinz und Genossen haben am 5. Juli 2000 den gegenständlichen Entschließungsantrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Der tragische Tod eines achtjährigen Kindes in Hamburg vor wenigen Tagen hat eine breite öffentliche Diskussion um die Gefährlichkeit von ,Kampfhunden‘ entfacht. In den sehr emotional geführten Debatten wird zumeist außer Acht gelassen, dass es eine gesetzliche und sohin allgemein gültige Definition von ,Kampfhunden‘ nicht gibt, dass es daher bestenfalls legitim ist, von ,potentiell gefährlichen‘ Hunden zu sprechen. Zwar gibt es eine genetische Disposition, die der Erziehung zum gefährlichen Hund entgegenkommt, es gibt aber keine Einigkeit über die zu diskriminierenden Rassen. Wer will, kann eine solche Linie durch Einkreuzen einer anderen Rasse tarnen. Solche Mischlinge gibt es bereits, sie sind aber durch ein gesetzliches Rasseverbot, sprich: durch das diskutierte Verbot von ,Kampfhunden‘ nicht zu erfassen. Das generelle Verbot bestimmter Hunderassen ist demnach fragwürdig, zumal das Problem ja nicht bei den Hunden selbst, sondern bei den menschlichen Akteuren, also den Haltern liegt.

Tierschutz ist in Österreich im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Diese haben in ihrer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich bereits ein Verbot einer einseitigen Zuchtauswahl auf Erhöhung der Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren normiert. Einer Umsetzung dieser Bestimmungen steht derzeit ein fehlender Beschluss des Salzburger Landtages als letztem Bundesland im Wege.”

Der Verfassungsausschuss hat den erwähnten Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 12. Juli 2000 erstmals in Verhandlung genommen und beschlossen, einen Unterausschuss einzusetzen, dem von der Sozialdemokratischen Partei die Abgeordneten Christian Faul, Dr. Peter Kostelka, Dr. Günther Kräuter, Ludmilla Parfuss und Katharina Pfeffer, von der Freiheitlichen Partei die Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Mag. Herbert Haupt, Dr. Sylvia Papházy, MBA und Dr. Helene Partik-Pablé, von der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Walter Murauer und Nikolaus Prinz sowie vom Grünen Klub die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic angehörten. Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Peter Kostelka gewählt, zur Obmannstellvertreterin die Abgeordnete Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer. Die Funktion des Schriftführers bekleidete zunächst die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic, danach die Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Der Unterausschuss hat die Vorlage nach einer konstituierenden Sitzung am 12. Juli 2000 in einer weiteren Sitzung am 15. September 2000 im Rahmen eines Expertenhearings der Vorbehandlung unterzogen, konnte jedoch kein Einvernehmen erzielen.

Der Verfassungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18. September 2000 den Bericht des Unterausschusses entgegengenommen.

An der Debatte beteiligten sich Ludmilla Parfuss, Nikolaus Prinz, Mag. Walter Tancsits, Mag. Herbert Haupt, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Günther Kräuter, Dr. Sylvia Papházy, Dr. Peter Kostelka, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Johannes Jarolim, Katharina Pfeffer, Mag. Johann  Maier, Walter Murauer.

Von den Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch und Nikolaus Prinz wurde ein gesamtändernder Abänderungsantrag zum Antrag 217/A(E) eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des Entschließungsantrages 217/A(E) in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch und Nikolaus Prinz zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 2000 09 18

                          Mag. Dr. Udo Grollitsch                                                        Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Entschließung

2

1.  Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat bis 1. Jänner 2001 den Entwurf einer Novelle zum Strafgesetzbuch vorzulegen, durch die eine Gefährdung von Personen unter Verletzung von Vorschriften über die Haltung und ordnungsgemäße Verwahrung von Tieren als Gefährdungs­delikt strafbar gemacht wird, sofern dadurch die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt worden ist.

2.  Die Bundesminister für Finanzen und Inneres werden ersucht, zur Verhinderung illegaler Hunde­importe auf eine Verstärkung der Kontrollen an den Schengener Außengrenzen hinzuwirken.

3.  Die Bundesregierung wird ersucht,

–   sich für die Einführung einer einheitlichen Kennzeichnungs- und Meldepflicht (Chipcard) sowie für eine Versicherungspflicht für Haftungsschäden für alle Hunde einzusetzen;

–   sich ferner für die Schaffung einheitlicher Mindeststandards für Ausbildungs- und Abrichte-Richtlinien einzusetzen;

–   alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Verschärfung von Zuchtbedingungen und einer Zuchtselektion für Hunde vorzunehmen;

–   auf die Schaffung eines bundeseinheitlichen Bewilligungsverfahrens für die Haltung “potentiell gefähr­licher” Hunde hinzuwirken, wobei eine Bewilligung vom Nachweis entsprechender Haltungsbedin­gungen und der Befähigung zur Haltung solcher Hunde abhängig zu machen ist;

–   auf die Schaffung eines Abgabeverbots “potentiell gefährlicher” Hunde hinzuwirken, sofern eine Bewilligung hiefür nicht nachgewiesen wird;

–   alles zu unternehmen, um aus EU-rechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Importverbotes für “potentiell gefährliche” Hunde zu schaffen und

–   darauf hinzuwirken, dass der Vollzug bereits bestehender Haltungsvorschriften strenger und umfassender überwacht wird.

 

Minderheitsbericht der

Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion

durch die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ludmilla Parfuss, Dr. Kräuter und Genossen

 

zum Bericht des Verfassungsausschusses [217/A(E)] betreffend den Antrag der Abgeord­neten Dr. Peter Kostelka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden (“Kampfhunden”) ausgehen, das Straf­gesetzbuch und das Waffengesetz 1996 geändert werden (235/A) und den Entschließungs­antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Nikolaus Prinz und Genossen betref­fend Verschärfung der Zucht- und Haltungsbedingungen für “potentiell gefährliche” Hunde

Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt den von den beiden Regierungsfraktionen beschlos­senen Bericht über die eingangs bezeichneten Anträge ab. Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion tritt für die raschestmögliche Beschlussfassung von gesetzlichen Bestimmungen über so genannte “Kampfhunde” auf Bundesebene ein. Die Vorgangsweise der beiden Regierungsfraktionen, bloß eine Ent­schließung an die Bundesregierung zu richten, bei den Ländern für einheitliche Regelungen zu sorgen, ist eine bloße Verzögerungstaktik. Die Beratungen mit den Experten haben gezeigt, dass alle wesentlichen Fragen geklärt sind, sodass umgehend eine bundesgesetzliche Regelung beschlossen werden könnte.

Die Regierungsparteien haben im Wege der drei befassten Ressorts zu der Ausrede gegriffen, es bestehe keine geeignete Kompetenzgrundlage des Bundes. Auf Grund dieser Ausrede hat die Bundesregierung auch entgegen dem einstimmigen Auftrag des Nationalrates die beteiligten Ressorts keinen ent­sprechenden Entwurf ausarbeiten lassen, sondern sich mit der “Wischi-Waschi-Entschließung” begnügt, die den Gegenstand dieses Ausschussantrages bildet.

Dem gegenüber hat die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion den im Folgenden wiedergegebenen Gesetzesentwurf ausgearbeitet und im Ausschuss als Antrag gemäß § 27 GOG eingebracht. Dieser Gesetzesentwurf enthält Regelungen, wie sie von allen Tierschutzorganisationen, dem Österreichischen Kynologenverband und der Österreichischen Tierärztekammer verlangt wurden, einschließlich einer entsprechenden Kompetenzbestimmung. Die Regierungsparteien haben diesen Gesetzesvorschlag abge­lehnt.

Wahrscheinlich bedarf es noch weiterer schrecklicher Unglücksfälle mit so genannten “Kampf­hunden”, bis die Regierungsparteien endlich tätig werden und das Problem nicht mehr unter vorgeschobenen Förderalismusargumenten auf die Länder abschieben. Für solche Unglücksfälle wird die Bundesregierung die volle Verantwortung tragen.

Der Text des von der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion beantragten Bundesgesetzes lautet folgendermaßen:

“Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Hunden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundeskompetenz

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

Hundehalter

§ 2. (1) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde besitzt.

(2) Als Besitz gilt auch die Innehabung.

Gefährliche Hunde

§ 3. (1) Gefährliche Hunde sind Hunde, bei denen durch Zucht, Ausbildung, Abrichten oder auf Grund rassespezifischer Merkmale von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

(2) Hunde gelten jedenfalls als gefährliche Hunde, wenn sie an einem öffentlich zugänglichen Ort

            – einen Menschen durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder

            – wenn sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, oder

            – wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Kennzeichnungspflicht

§ 4. Hunde unterliegen einer Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip, dessen Code durch die Internationale Zentrale Tierregistrierung entsprechend der Isonorm ISO 11785 im Zusammenhang mit ISO 11784 vergeben wird. Bei Welpen ist diese Kennzeichnung bis zur zwölften Lebenswoche durchzu­führen.

Hundehaltungsverbot

§ 5. (1) Die Behörde hat einem Menschen das Halten von Hunden zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche, unsachgemäße oder nicht artgerechte Haltung von Hunden Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet.

(2) In minder gefährlichen Fällen kann die Behörden von einem Hundehalter verlangen, dass dieser einen Nachweis seiner Sachkunde (§ 10) erbringt.

(3) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Hundehaltungsverbot erlassen wurde, befindlichen

           1. Hunde sowie

           2. Urkunden die nach diesem Bundesgesetz zur Hundehaltung berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Mit den Hunden ist hierbei gemäß § 8 Abs. 7 und 8 zu verfahren. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes.

(4) Eine Berufung gegen ein Hundehaltungsverbot hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Richtet sich ein Hundehaltungsverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.

(6) Ein Hundehaltungsverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden

§ 6. (1) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Hunderassen sowie Kreuzung von Hunderassen, deren Angehörige typischerweise im Sinne von § 2 missbraucht werden, jedenfalls als gefährliche Hunde gelten.

(2) Im übrigen hat die Behörde im Einzelfall durch Bescheid festzustellen, ob ein Hund die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und deswegen auf ihn die Bestimmungen über gefährliche Hunde Anwendung finden.

Erwerb, Besitz, Zucht und Führen von gefährlichen Hunden

§ 7. Der Erwerb, der Besitz, die Zucht und das Führen von gefährlichen Hunden ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist mittels Bescheid zu erteilen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Bewilligung ist eine Bescheinigung auszustellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Näheres zu dieser Bescheinigung zu bestimmen.

Bewilligung

§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die über die notwendige Verlässlichkeit (§ 9) und Sachkunde (§ 10) verfügen.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 1 ist die Bewilligung vor Erwerb des gefährlichen Hundes einzuholen. Im Falle des § 6 Abs. 2 ist die Bewilligung unverzüglich zu beantragen und innerhalb von drei Monaten ab Feststellung der Bewilligungspflicht der Behörde der Nachweis der Sachkunde (§ 10) vorzulegen.

(3) Der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 1 hat der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes mitzuteilen.

(4) Die Behörde kann jederzeit die Verlässlichkeit eines Inhabers einer Bewilligung überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

(5) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen und die Bescheinigung der Bewilligung einzuziehen.

(6) Wem die Bewilligung entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsbescheides die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Hunde der Behörde abzuliefern; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher gefährlichen Hunde Befugten überlassen hat.

(7) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Hunde sicherzustellen, wenn

           1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsbescheides der Behörde abgeliefert oder die Hunde einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

           2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 AVG).

(8) Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung jene Einrichtungen, denen der sichergestellte Hund zuzuführen ist. Lehnen diese Einrichtungen die Aufnahme des Hundes ab, so ist der Hund einzuschläfern. Allfällige Kosten trägt der frühere Besitzer des Hundes, ein allfälliger Erlös ist dem früheren Besitzer des Hundes auszufolgen.

Verlässlichkeit

§ 9. (1) Ein Mensch gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Hunden artgerecht umgehen wird, jederzeit in der Lage ist, Hunde zu führen und zu beherrschen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

            – die Sicherheit von Menschen gefährden wird,

            – Hunde nicht artgerecht halten und sachgemäß sowie ausbruchsicher verwahren wird, sowie

            – Hunde Menschen überlassen wird, die zum Führen solcher Hunde nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

           1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

           2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

           3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, gefährliche Hunde zu beherrschen und zu führen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

           1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandel, Schlepperei, Tierquälerei oder

           2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigem oder bewaffneten Schmuggels oder

           3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 559); Gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch nicht als verlässlich, der wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern diese Bestrafung nicht getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

           1. Hunde, die er besitzt, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

           2. die artgerechte und ausbruchsichere Verwahrung der Hunde nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er Hunde entsprechend verwahrt.

Sachkunde

§ 10. (1) Voraussetzung zur Bewilligung nach § 8 ist der Nachweis der Sachkunde. Sachkunde beinhaltet insbesondere Kenntnisse über Haltung, Erziehung und Führung von Hunden.

(2) Als Nachweis der Sachkunde gilt jedenfalls die erfolgreich abgelegte Begleithundeprüfung I oder die Gehorsamsprüfung 1 entsprechend den Richtlinien des Österreichischen Kynologenverbandes. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch die Verordnung andere gleichwertige Nachweise der Sachkunde zuzulassen.

(3) Der Nachweis der Sachkunde hat bei Haltern von gefährlichen Hunden gemäß § 7 Abs. 1 dadurch zu erfolgen, dass die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2 mit einem anderen Hund nachgewiesen wird. Die Behörde kann die Bewilligung unter der Auflage erteilen, dass der Besitzer eines gefährlichen Hundes innerhalb angemessener Frist eine Prüfung im Sinne des Abs. 2 mit dem gefährlichen Hund nachweist. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen einer Prüfung im Sinne des Abs. 2 gleichwertigen Nachweis der Sachkunde für den erstmaligen Erwerb eines gefährlichen Hundes zuzulassen.

(4) Im Falle eines gefährlichen Hundes gemäß § 7 Abs. 2 hat der Nachweis der Sachkunde durch Ablegung einer Prüfung im Sinne des Abs. 2 mit dem gefährlichen Hund zu erfolgen, sofern der Bundesminister für Inneres nicht durch Verordnung einen anderen gleichwertigen Nachweis der Sach­kunde zulässt.

Verbot der Aggressionszucht

§ 11. (1) Wer Hunde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck züchtet oder ausbildet, dass diese eine erhöhte Aggressivität erlangen, oder solche Hunde in Verkehr setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.”

Gerichtliche Strafen

§ 12. Wer

           1. gefährliche Hunde unbefugt züchtet, besitzt oder führt,

           2. Hunde besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 5 verboten ist,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen

§ 13. (1) Sofern das Verhalten nicht nach § 11 oder § 12 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 5 Abs. 2 oder 6 erteilt worden sind. Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 11, 12 oder 13 Abs. 1 zu ahnden ist.

Verfall

§ 14. (1) Hunde, die den Gegenstand einer nach den § 12 oder § 13 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

           1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören, oder

           2. sie einem Menschen zu übergeben wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

 

           3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Für die Verwendung von verfallenden Hunden gilt § 8 Abs. 8 mit der Maßgabe, dass allfällige Erlöse dem Bund anheim fallen.

Übergangsbestimmungen für Halter von gefährlichen Hunden

§ 15. Menschen, die nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 im Besitz eines gefähr­ichen Hundes sind, haben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung gemäß § 7 zu beantragen.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung ist betraut

           1. hinsichtlich der §§ 10 und 11 der Bundesminister für Justiz,

           2. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Erläuterungen

Die Geschehnisse der letzten Zeit haben gezeigt, dass es zunehmend zu Verletzungen von Menschen durch Hunde kommt, die besonders aggressiv sind. Wiederholt sind schwerste Verletzungen von Menschen, aber auch von anderen Hunden durch derartige Tiere zu beklagen. Immer wieder kommt es sogar vor, dass Menschen, insbesondere Kinder, durch solche abnorm aggressive Hunde getötet werden.

Es ist nun nicht Schuld dieser Hunde, dass sie zu dieser Aggression neigen. Vielmehr ist es stets der Hundehalter oder eine Person, von denen der Hundehalter einen solchen Hund übernimmt, die diesen Hund zum Menschenfeind gemacht haben. Dabei ist es leider eine Tatsache, dass Hunde bestimmter Rassen vorzugsweise in Richtung gesteigerter Aggressivität gezüchtet oder erzogen werden. Solche Hunde werden dann im Allgemeinen Sprachgebrauch als “Kampfhund” bezeichnet. Auch wenn bei derartigen Hunderassen die gesteigerte Aggressivität nicht notwendigerweise Rassenmerkmal ist, werden sie doch typischerweise von Hundehaltern missbraucht, um aus ihnen Hunde zu machen, die Menschen und andere Hunde bedrohen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass unverantwortliche Menschen auch Hunde anderer Rassen zu “Kampfhunden” machen.

Zu Recht weisen Fachleute und Hundeliebhaber darauf hin, dass deswegen die Bezeichnung “Kampf­hunde” irreführend ist, zumal sie ursprünglich Hunde bezeichnete, die zum Kampf gegen andere Hunde eingesetzt wurden, was schon längst verboten ist. Der Begriff wird in diesem Bundesgesetz daher durch “Gefährlicher Hund” ersetzt.

Die Tierschutzgesetze, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, haben in erster Linie die artgerechte Haltung von Tieren einschließlich des Schutzes vor Gefahren, die von Tieren ausgehen, zu regeln. Unter diesem Gesichtspunkt haben einzelne Länder bereits die Haltung von solchen gefährlichen Hunden verboten. Ziel dieses Bundesgesetzes ist allerdings der Schutz der Bevölkerung vor Aggressions­akten von Seiten von Hunden, die landesgesetzlichen Regelungen sind daher unter diesem Gesichtspunkt durch ein Bundesgesetz zu ergänzen.

Der vorliegende Antrag geht daher einen zweifachen Weg. Einerseits wird die Wurzel des Übels unter gerichtliche Strafe gestellt, dass nämlich Menschen Hunde dazu missbrauchen, um ihnen eine erhöhte Aggressivität anzuzüchten oder sie dazu auszubilden. Andererseits wird die Haltung von gefährlichen Hunden bewilligungspflichtig gemacht. Die Bewilligung darf nur verlässlichen und entsprechend sach­kundigen Personen erteilt werden, die hiefür eine eigene Berechtigung erwerben.

Dabei wird von zwei Arten von gefährlichen Hunden ausgegangen. Zunächst gibt es mehrere Hunde­rassen, die allgemein unter der Bezeichnung “Kampfhund” bekannt sind. Diese Hunderassen geben bei den Mitmenschen zunehmend großen Anlass zu Befürchtungen und sind daher generell bewilligungs­pflichtig. Darüber hinaus kann jeder Hund durch Haltung und Abrichtung entsprechen aggressiv gemacht werden, sodass er unabhängig von seiner Rasse eine Gefahr für Leib und Leben darstellt. Vor allem die Haltung von Hunden, die bereits verhaltensauffällig geworden sind, soll daher im Einzelfall bewilligungs­pflichtig werden.

Letztendlich wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es Menschen gibt, die nicht fähig sind, Hunde zu halten, unter deren Obhut auch die gutmütigsten Hunde verhaltensauffällig und zu einer Bedrohung der Umwelt werden. Es werden daher gesetzliche Möglichkeiten geschaffen, diesen Menschen jegliche Hal­tung von Hunden zu untersagen. Da es sich hierbei aber um einen sehr tief gehenden Eingriff in die Rechte eines Menschen handelt, ist ein generelles Hundehaltungsverbot nur sehr restriktiv auszu­sprechen.”

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Petrovic

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

 

zum Bericht des Verfassungsausschusses über Antrag [217/A(E)] der Abgeordneten Grollitsch und Prinz betreffend Verschärfung der Zucht- und Haltungsbedingungen für “potentiell gefährliche” Hunde

Seit vielen Jahren wird im Österreichischen Parlament über die Notwendigkeit einer besseren und bundes­einheitlichen Regelung der Mensch-Tierbeziehung debattiert. Es geht einerseits um den Schutz von Menschen vor Gefahren, verursacht durch unsachgemäße bzw. quälerische Tierhaltung und andererseits um den Schutz der Tiere in allen österreichischen Bundesländern auf einem höheren Niveau als dies heute gegeben ist.

Die Einführung bundeseinheitlicher und höherer Mindeststandards der Tierhaltung ist bis heute stets an der Haltung der Österreichischen Volkspartei gescheitert. Nunmehr liegt ein Antrag vor, der zumindest in einigen Bereichen wie Strafrecht, Importe, Haftpflicht, Ausbildung sowie Befähigungsnachweis zur Haltung potentiell gefährlicher Hunde bundeseinheitliche Regelungen ermöglicht. Dies ist nach wie vor kein adäquater Ersatz für ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, sondern lediglich ein Schritt in die Richtung dorthin.

Zur Art des Antrags (Entschließungsantrag, gerichtet auf Ausarbeitung von Reformvorschlägen durch den Bundesminister für Justiz, die Bundesminister für Finanzen und Inneres sowie die Österreichische Bundesregierung) wird angemerkt, dass es indirekt einem Eingeständnis der unzulänglichen Ausstattung des Österreichischen Parlamentes gleichkommt, wenn selbst die Regierungsfraktionen, die über eine parlamentarische Mehrheit verfügen, die Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen an die zuständigen Regierungsmitglieder delegieren müssen, anstatt im Parlament selbst den Text von Gesetzesnovellen zu erarbeiten. Dieses Manko wird insbesondere an der Tatsache deutlich, dass zunächst ein Unterausschuss und sodann der Verfassungsausschuss eine Vielzahl von höchst informativen und qualifizierten Expert­Innen-Stellungnahmen eingeholt hat – großteils in Abwesenheit der Mitglieder der Österreichischen Bundesregierung – und dass nun diejenigen, die bei den Expertenhearings nicht anwesend waren, den Text der Novellen ausarbeiten sollen. Es stellt sich für die Zukunft die Frage, ob es Sinn macht, wenn parlamentarische Ausschüsse exzellente ExperteInnen einladen, wo diese mit sehr viel Sachverstand und persönlichem Einsatz dem hohen Haus zur Verfügung stehen, wenn es aber dann an den personellen Ressourcen und Kapazitäten (adäquate Legistik-Abteilung) mangelt, um auf Basis der ExpertInnen­statements mehrheitsfähige Gesetzestexte auszuarbeiten.

Dieses Manko sollte insbesondere auch bei den derzeit laufenden “Spar-Debatten” berücksichtigt werden. Die unterfertigte Abgeordnete erneuert ihre Forderung, die im Bereich der Ministerien angesiedelten Legistik-Abteilungen im Bereich des BKA zu konzentrieren und im Gegenzug das Parlament in die Lage zu versetzen, eigene Vorschläge auch ausarbeiten zu lassen.

Zum Inhalt wird angemerkt, dass der Entschließungsantrag lediglich Grundzüge einer angeregten Novellierung beinhaltet. In der Sache wäre jedem der einzelnen Punkte sehr viel hinzuzufügen. Es ist zu hoffen und zu wünschen, dass bei den legistischen Ausarbeitungen der aufgeforderten Ressorts die Möglichkeit besteht, dass auch Angehörige der Opposition Vorschläge und Empfehlungen in die konkrete Textierung einbringen können.

Um daher sicherzustellen, dass die grüne Zustimmung zum Entschließungsantrag nicht als Pauschal­ermächtigung an die Regierung fehlverstanden wird, seien schlagwortartig nur folgende Hinweise, die auch im Ausschuss mündlich deponiert worden sind, angeführt:

 

1.  Bei der auszuarbeitenden Novelle zum Strafgesetzbuch muss unbedingt eine Möglichkeit geschaffen werden, verantwortungslosen TierhalterInnen bzw. ZüchterInnen nicht ordnungsgemäß gehaltene Tiere unverzüglich und endgültig wegzunehmen. Es wäre unverständlich, ein Verhalten mit Strafe zu be­drohen und die nicht artgerecht gehaltenen Tiere, die oftmals selbst auch Qualen und Leiden ausgesetzt sind, bei den VerursacherInnen der Schlechtbehandlung zu belassen.

2.  Im Hinblick auf die Importkontrolle muss im Rahmen der Möglichkeit des Schengener Abkommens auch sichergestellt sein, dass nicht nur Importe aus Drittstaaten, sondern auch Gefahrenquellen aus dem Bereich der EU entschärft werden. Diesbezüglich ist eine grenzüberschreitende Kooperation der Exekutivbehörden anzustreben, um etwa Personen oder Gruppierungen, die Hundekämpfe propagieren oder durchführen an ihrem verbotenen, widerrechtlichen und gefährlichen Treiben zu hindern.

3.  Im Hinblick auf die Aufforderung an die Österreichische Bundesregierung, bundeseinheitliche Bewilligungsverfahren zu entwickeln, ist unbedingt darauf Bedacht zu nehmen, dass gerade die Hal­tung von Hunden oftmals auch wesentlich für das Wohlbefinden oder die Gesundheit von Menschen sein kann. Es muss daher gerade auch Behinderten, Kranken, Alten und oder rekonvaleszenten Per­sonen erleichtert werden, ohne bürokratischen Aufwand Partnertiere zu erwerben und zu halten.

4.  Im Hinblick auf die geforderte Haftpflichtversicherung legt die unterfertigte Abgeordnete größten Wert darauf, dass großzügige Ausnahmeregelungen für Partnertiere geschaffen werden und dass es Erleich­terungen und Begünstigungen für Tiere aus Tierheimen geben soll. Wenn Menschen nach einer entsprechenden Beratung Hunde aus Tierheimen übernehmen, so erleichtern sie nicht nur das Schicksal der betreffenden Tiere, sondern sie entlasten eigentlich auch die Gemeinden, deren verfassungsmäßige Aufgabe es wäre, für die Kosten der Verwahrung dieser Tiere aufzukommen. Denkbar wäre es etwa, für alle Tiere aus Tierheimen die Möglichkeit von Bündelversicherungen zu schaffen, wobei für die Versicherungsprämien dieser Tiere (die auf Grund der großen Zahlen voraussichtlich pro Tier sehr gering sein werden) die öffentliche Hand entsprechend der verfassungsrechtlichen Aufgabenteilung aufzukommen hätte. So könnte über eine Haftpflichtversicherung einerseits ein Anreiz geschaffen werden in Richtung der Haltung von Hunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nie gefährlich werden und zweitens könnte ein wesentlicher Vorteil für die Übernahme von Tieren aus Heimen gegenüber der Zucht immer neuer Rassetiere geschaffen werden.

Insgesamt wird bei den gesamten nun mehr in der Entschließung angeregten Gesetzesnovelle dringend empfohlen, die VertreterInnen der Österreichischen Tierschutzbewegung in die Beratungen mit einzu­beziehen, da sie letztlich auch die Auswirkungen von unzureichenden oder verfehlten Gesetzen zu tragen haben und daher im Vorfeld ihren Sachverstand zur Verfügung stellen sollten.