300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 17. 11. 2000
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:
2.1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:
„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Wehrsystem
§ 2. Aufgaben des Bundesheeres
§ 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer
§ 4. Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit
§ 5. Landesverteidigungsrat
§ 6. Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
§ 7. entfällt
§ 8. entfällt
§ 9. Verleihung von Kommandostellen
§ 10. Dienstgrade und Beförderung
§ 11. entfällt
§ 12. entfällt
§ 13. Dienstvorschriften
§ 14. Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 14a. Sprachliche Gleichbehandlung
2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen
§ 15. Aufnahmebedingungen
§ 16. Dauer der Wehrpflicht
§ 17. Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 18. Ergänzungsbereiche
§ 19. Ergänzungsbehörden
§ 20. Mitwirkung an der Ergänzung
2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 21. Stellungskommissionen
§ 22. Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 23. Aufgaben der Stellungskommissionen
3. Abschnitt
Stellung
§ 24. Stellungspflicht
§ 25. entfällt
§ 26. entfällt
4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung
§ 27. Präsenzdienstarten
§ 28. Grundwehrdienst und Truppenübungen
§ 29. Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung
§ 30. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 31. entfällt
§ 32. Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 33. entfällt
§ 34. entfällt
§ 35. Einberufung zum Präsenzdienst
§ 36. Ausschluss von der Einberufung
§ 36a. Befreiung und Aufschub
§ 37. Dienstzeit
§ 38. entfällt
§ 39. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst
§ 39a. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst
§ 40. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand
§ 41. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
§ 42. Pflichten und Befugnisse im Milizstand
§ 43. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
§ 44. Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 45. Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 46. Verbot parteipolitischer Betätigung
6. Abschnitt
Militärische Dienstleistungen von Frauen
§ 46a. Ausbildungsdienst
§ 46b. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 46c. Nachhollaufbahn
§ 46d. Miliztätigkeiten
§ 46e. Zuständigkeit
3. Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 47. Allgemeines
§ 48. Ausbildung
§ 49. Staatsbürgerliche Rechte
§ 50. Soldatenvertreter
§ 51. entfällt
§ 52. entfällt
§ 53. Dienstfreistellung
§ 54. entfällt
§ 55. entfällt
§ 56. Geltung bestimmter Vorschriften
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 57. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 58. Umgehung der Wehrpflicht
§ 59. Verletzung der Stellungspflicht
§ 60. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 61. Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 62. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 63. Unbefugtes Tragen einer Uniform
§ 64. Allgemeines
5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen
§ 65. entfällt
§ 65a. Behördenzuständigkeit
§ 65b. Kundmachungen
§ 65c. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 66. Abgabenfreiheit
§ 67. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 68. In- und Außerkrafttreten
§ 69. Übergangsbestimmungen
§ 69a. Militärpilot auf Zeit
§ 69b. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 69c. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
§ 70. Vollziehung“
2. § 1 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.“
3. § 1 Abs. 3a entfällt.
4. § 1 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und
2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.“
5. § 2 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben des Bundesheeres
§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen
a) die militärische Landesverteidigung,
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen
1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,
2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind.
(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.
(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie
1. der Bundesregierung oder,
2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.
(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben
1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und
2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.“
6. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidigungsrat gehören an:
1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,
2. der Vizekanzler,
3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
4. der Bundesminister für Landesverteidigung,
5. die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,
6. der Generaltruppeninspektor,
7. ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
8. Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.
(2) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Die Vertreter haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
(3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:
1. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt,
2. in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
3. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten
a) nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und
b) nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.
(5) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landesverteidigungsrat kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung für notwendig erachtet.
(6) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.
(7) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“
7. Im § 6 Abs. 10 erster Satz wird das Wort „sich“ durch das Wort „einander“ ersetzt.
8. Die §§ 7, 8 und 34, jeweils samt Überschrift, entfallen.
9. § 10 samt Überschrift lautet:
„Dienstgrade und Beförderung
§ 10. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen:
1. Personen ohne Chargengrad,
2. Chargen,
3. Unteroffiziere und
4. Offiziere.
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
1. von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
2. von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
1. zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
2. zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
3. zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.“
10. § 11 samt Überschrift entfällt.
11. § 14 samt Überschrift lautet:
„Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 14. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
2. der Bewaffnung,
3. der Garnisonierung und
4. der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.“
12. § 17 Abs. 4 bis 6 lautet:
„(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben diese Wehrpflichtigen ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.“
13. Im § 24 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „für die Erfüllung der Wehrpflicht“ durch die Worte „zum Wehrdienst“ ersetzt.
14. § 24 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
15. § 24 Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1. der Zustellung des Einberufungsbefehles oder
2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder die von der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.“
16. § 25 samt Überschrift entfällt.
17. Im § 27 Abs. 1 Z 8 werden die Worte „einer vorläufigen Aufschiebung“ durch die Worte „eines vorläufigen Aufschubes“ ersetzt.
18. Im § 28 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.“
19. Im § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3a, § 39 Abs. 3 sowie im § 69b Abs. 1, 7 und 11 entfallen jeweils die Worte „vom zuständigen Militärkommando“.
20. § 29 samt Überschrift lautet:
„Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung
§ 29. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt
1. für Offiziersfunktionen 90 Tage und
2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum jeweiligen Ausmaß dieser Gesamtdauer geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, vom zuständigen Militärkommando zu verständigen
1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.
(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer‑Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden.
(4) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
1. Offiziere des Milizstandes und
2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 anzurechnen.
(5) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.“
21. § 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.“
22. § 30 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.“
23. § 31 samt Überschrift entfällt.
24. § 32 Abs. 2 vorletzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.“
25. § 36 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Wehrpflichtige, die
a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen oder
b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,
sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.“
26. Die Überschrift des § 36a lautet:
„Befreiung und Aufschub“
27. § 36a Abs. 1 lautet:
„(1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.“
28. Im § 36a Abs. 4 und 5 werden die Worte „nach Abs. 1 zuständigen“ jeweils durch die Worte „in erster Instanz zuständigen“ ersetzt.
29. § 36a Abs. 7 lautet:
„(7) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“
30. Im § 39 Abs. 1 sowie im § 41 Abs. 1 und 4 entfallen jeweils die Worte „des zuständigen Militärkommandos“.
31. Im § 39 Abs. 4 wird die Zitierung „nach § 36a Abs. 1“ durch die Worte „oder einen Aufschub“ ersetzt.
32. § 39 Abs. 5 entfällt.
33. Im § 40 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte „im Ausbildungsdienst“.
34. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder
2. vier Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder
3. acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.“
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35. Im § 41 Abs. 3 Z 2 entfällt die Zitierung „nach § 11“.
36. Im § 42 Abs. 5 entfallen die Zitierungen „nach § 8 Abs. 1“ und „nach § 9 Z 2“.
37. § 42 Abs. 8 sowie die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, entfallen.
38. § 43 lautet:
„§ 43. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden
1. bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder
2. auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.
Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.
(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.
(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1
1. verloren gehen oder
2. derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,
ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.
(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle
1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder
2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder
3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
(5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft
1. die Rechtsnachfolger,
2. alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und
3. die Inhaber der Gegenstände.
(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.“
39. Im § 45 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.
40. § 46 lautet:
„§ 46. § 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt
1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,
2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,
4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.“
41. Die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück lautet:
„Militärische Dienstleistungen von Frauen“
42. § 46a Abs. 1 lautet:
„(1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO vorliegt.“
43. § 46a Abs. 4 entfällt.
44. § 46a Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. den Ausbildungsdienst angetreten haben und“
45. Im § 46b Abs. 1 und 4 entfallen jeweils die Worte „vom Heeresgebührenamt“.
46. § 46b Abs. 3 lautet:
„(3) Frauen sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 7 anzuwenden.“
47. Nach § 46c werden folgende § 46d und § 46e, jeweils samt Überschrift, eingefügt:
„Miliztätigkeiten
§ 46d. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
1. § 35 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,
2. § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
3. § 39 Abs. 1, 3 und 6 über die Entlassung und
4. § 46a Abs. 3 sowie § 46b Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.
(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
(3) Auf Frauen sind anzuwenden
1. § 42 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
2. § 45 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 49 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.
Dabei ist § 44 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5) Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, außerhalb des Präsenzstandes berechtigt
1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.
Zuständigkeit
§ 46e. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heeresgebührenamt.“
48. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“
49. Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch die Worte „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
50. § 48 Abs. 1 lautet:
„(1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.“
51. § 49 Abs. 2 entfällt.
52. § 56 samt Überschrift lautet:
„Geltung bestimmter Vorschriften
§ 56. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und
2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.“
53. Im § 59 Abs. 1 wird die Betragsangabe „2 200 h“ durch die Betragsangabe „7 000 f“ ersetzt.
54. Im § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61 und im § 62 wird die Betragsangabe „220 f“ jeweils durch die Betragsangabe „700 f“ ersetzt.
55. Im § 60 Abs. 2 wird die Betragsangabe „440 h“ durch die Betragsangabe „1 400 f“ ersetzt.
56. § 63 lautet:
„§ 63. Wer dem § 45 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen.“
57. § 65a samt Überschrift lautet:
„Behördenzuständigkeit
§ 65a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
1. in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und
2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“
58. Im § 65b werden die Z 5 und 6 durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:
„5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen“
59. § 65c lautet:
„§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.“
60. § 66 samt Überschrift lautet:
„Abgabenfreiheit
§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.“
61. Nach § 68 Abs. 3h werden folgende Abs. 3i und 3j eingefügt:
„(3i) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 10, die §§ 10 und 14, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 1, 8 und 9, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, die Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1, 3a, 4, 5 und 7, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 42 Abs. 5, § 43, § 46, die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück, § 46a Abs. 1 und 6, § 46b Abs. 1, 3 und 4, §§ 46d und 46e, jeweils samt Überschrift, § 47 Abs. 2 und 8, § 48 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 65a samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 69 Abs. 5a, 26 und 27, § 69a Abs. 8, § 69b Abs. 1, 7 und 11, § 69c sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3j) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 10 Abs. 1 sind die §§ 7, 8, 10 und 34, § 42 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 16 und 17, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.“
62. Nach § 68 Abs. 4d werden folgende Abs. 4e und 4f eingefügt:
„(4e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten § 1 Abs. 3a, die §§ 7, 8, 11, 25, 31 und 34, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 4 zweiter Satz, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, die Absatzbezeichnung des § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46a Abs. 4, § 49 Abs. 2, die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, § 68 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 außer Kraft.
(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 88/1989 außer Kraft.“
63. Im § 68 entfällt Abs. 5 und wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“
64. § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 entfällt.
65. Im § 69 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
1. Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
2. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.“
66. § 69 Abs. 26 lautet:
„(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt:
statt 700 f 10 000 S,
statt 1 400 f 20 000 S,
statt 7 000 f 100 000 S,
statt 4 288 f 59 000 S,
statt 254 f 3 500 S,
statt 109 f 1 500 S,
statt 145 f 2 000 S,
statt 182 f 2 500 S,
statt 218 f 3 000 S,
statt 363 f 5 000 S,
statt 73 f 1 000 S.“
67. Dem § 69 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.“
68. Im § 69a Abs. 8 wird die Zitierung „des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und“ durch die Zitierung „BDG 1979 sowie“ ersetzt.
69. § 69c lautet:
„§ 69c. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 50 Abs. 1 aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
2. Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.
(3) § 50 Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 50 Abs. 4 Z 2, 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(4) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
4. in Beförderungsangelegenheiten,
5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
7. in Laufbahnangelegenheiten.
Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(5) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.“
70. § 70 lautet:
„§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
4. hinsichtlich des § 5 Abs. 7, § 13 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,
5. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,
7. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
8. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung
a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
9. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7
a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
10. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
11. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“
Vorblatt
Probleme:
– Notwendigkeit verschiedener Klarstellungen und Modifikationen im Bereich des Ergänzungswesens;
– Notwendigkeit diverser Modifizierungen bei den freiwilligen militärischen Leistungen von Frauen;
– überholte Regelung der Soldatenvertretung von Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr;
– Bedürfnis nach zahlreichen legistischen und systematischen Verbesserungen.
Ziele:
– Sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme
Inhalt:
– Umschreibung der im Rahmen der „militärischen Landesverteidigung“ wahrzunehmenden Aufgaben;
– Vereinfachende Neugestaltung der militärischen Dienstgrade;
– Modifizierungen bei der Stellung und hinsichtlich der Meldepflichten im Rahmen der Wehrpflicht;
– Öffnung einer Milizlaufbahn für Frauen;
– gesetzlicher Ausschluss einer Heranziehung Jugendlicher zu militärischen Kampfeinsätzen;
– Neuregelung der Soldatenvertretung von Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr;
– Normierung zahlreicher Klarstellungen sowie sprachlicher, systematischer und legistischer Verbesserungen unter Bedachtnahme auf die Legistischen Richtlinien 1990.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Budgetwirksame Einsparungen für den Bund im Jahre 2001 und jedem dritten Folgejahr von ca. 246 000 Schilling, in den sonstigen Kalenderjahren von ca. 228 000 Schilling.
EU-Konformität:
Gegeben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Wehrgesetz 1990 wurde zuletzt im Zusammenhang mit der Öffnung des Bundesheeres für Frauen durch das „Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer“ (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, umfassend geändert. Neben der Ermöglichung einer freiwilligen Wehrdienstleistung von Frauen wurden mit dem erwähnten Gesetz auch verschiedene Umgliederungen und Formalanpassungen vorgenommen. Zahlreiche in der Regierungsvorlage (915 BlgNR, XX. GP) des erwähnten Gesetzes enthaltene legistische Verbesserungen und materielle Modifikationen, die in keinem Zusammenhang mit der Öffnung des Bundesheeres für Frauen standen, wurden im Rahmen der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzentwurfes aus rechtssystematischen Erwägungen aus diesem Entwurf eliminiert. Diese zwar von der Bundesregierung beschlossenen, jedoch vom Nationalrat nicht umgesetzten Änderungsnotwendigkeiten bilden die Grundlage der vorliegenden Novelle.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sind im Wehrgesetz 1990 nunmehr unter besonderer Bedachtnahme auf die von der Bundesregierung am 9. Jänner 1990 beschlossenen Legistischen Richtlinien 1990 zahlreiche sprachliche und legistische Verbesserungen sowie Klarstellungen und Anpassungen ins Auge gefasst. Dabei sollen auch verschiedene Vorbereitungen für eine im Anschluss an das Inkrafttreten des gegenständlichen Novellierungsentwurfes geplante neuerliche Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 vorgenommen werden. Daneben sind diverse, zum überwiegenden Teil bloß klarstellende Adaptierungen speziell im Bereich des Ergänzungswesens geplant. Bei der Wahrnehmung dieser für die militärische Landesverteidigung besonders bedeutsamen Angelegenheit sind nämlich in der Praxis verschiedene Änderungsnotwendigkeiten aufgetreten, die mit den in Rede stehenden Regelungen umgesetzt werden sollen.
In materieller Hinsicht sieht der Entwurf im Wesentlichen verschiedene Verbesserungen bei den militärischen Karrieremöglichkeiten von Frauen im Bundesheer entsprechend der in der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien vom Februar 2000 vorgesehenen „Eröffnung eines Zuganges zur Milizlaufbahn für Frauen“, einen zwingenden gesetzlichen Ausschluss der Verwendung von Soldaten unter 18 Jahren zu Kampfhandlungen im Rahmen militärischer Einsätze sowie eine umfassende Neuregelung der Soldatenvertretung der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden im Wesentlichen organisatorische und die Struktur des Bundesheeres betreffende Bestimmungen getroffen. Die darin enthaltenen Regelungen konzentrieren sich daher weitgehend auf das Innenverhältnis zwischen dem Heer und den Wehrpflichtigen bzw. den freiwilligen Frauen. Im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende) Fehlen konkreter Außenwirkungen sind demnach praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzendem Inhalt.
Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf Grund des vorliegenden Entwurfes ist zusammengefasst mit folgenden voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für den Bund zu rechnen:
1. 2001 und jedes dritte Folgejahr (Wahljahre zur Soldatenvertretung von Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum):
– budgetwirksame Einsparungen von ca. 246 000 Schilling
– kalkulatorische Einsparungen von ca. 594 000 Schilling
2. sonstige Kalenderjahre:
– budgetwirksame Einsparungen von ca. 228 000 Schilling
– kalkulatorische Einsparungen von ca. 318 000 Schilling
Diese Auswirkungen setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
1. Durch die Ermöglichung einer amtswegigen Heranziehung von Auslandsösterreichern zur Stellung (§ 17) sind auf Grund der damit verbundenen Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung jährliche budgetwirksame Mehrkosten von maximal 30 000 Schilling zu erwarten. Diese Kosten beruhen auf der aus der langjährigen Praxis resultierenden Annahme von fünf betroffenen Wehrpflichtigen bundesweit pro Jahr und durchschnittlichen geschätzten Fahrtkosten von höchstens 6 000 Schilling pro Fall;
5 · 6 000 = 30 000.
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3 |
2. Die Modifizierung des § 39 Abs. 4 betreffend die automatische vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle eines rechtskräftig verfügten Aufschubes lässt durch den Wegfall paralleler Verwaltungsverfahren eine jährliche kalkulatorische Ersparnis von ca. 12 000 Schilling erwarten. Diese Einsparung beruht auf einer der langjährigen Praxis entsprechenden Annahme von zehn Fällen pro Jahr und einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von ca. zwei Stunden eines „A 1“-Beamten (à 606,60 Schilling/Stunde inkl. Zuschlag);
10 · 2 · 606,60 = 12 132 Schilling.
3. Durch die Fristverkürzungen im § 41 Abs. 2 (Übergang vom Milizstand in den Reservestand) ist auf Grund der geringeren Zahl der erforderlichen Versetzungsbescheide und der damit verbundenen Verringerung des diesbezüglichen Verwaltungsaufwandes eine jährliche kalkulatorische Einsparung von ca. 19 000 Schilling zu erwarten. Diese Einsparung beruht auf einer der langjährigen Praxis entsprechenden Annahme von insgesamt 100 Fällen pro Jahr und einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von ca. 30 Minuten eines „A 2“-Beamten (à 372,60 Schilling/Stunde inkl. Zuschlag);
100 · 0,5 · 372,60 = 18 630 Schilling.
4. Die neu geschaffene Möglichkeit, den Ausbildungsdienst für Frauen um bis zu sechs Monate zu verlängern (§ 46a Abs. 1) lässt jährliche budgetwirksame Einsparungen in der Höhe von ca. 200 000 Schilling erwarten. Diese Einsparungen resultieren aus einer zeitlichen Verschiebung der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Militärperson um die jeweilige Anzahl der Verlängerungsmonate des Ausbildungsdienstes. Unter der auf den bisherigen Bedürfnissen der Praxis beruhenden Annahme von sechs betroffenen Frauen pro Jahr ergibt sich der Einsparungsbetrag aus der Differenz der Kosten für eine Bedienstete der Verwendungsgruppe MZCh und den Kosten für eine Frau im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieses Wehrdienstes während sechs Monaten.
Aufwand für einen MZCh (Gehaltsstufe 1):
Gehalt (§ 89 GG) 14 724,–
Truppendienstzulage (§ 98 GG) 549,–
15 273,–
Gesamtaufwand für sechs Monate (inklusive Sonderzahlungen) 106 911,–
Aufwand für eine Frau im Ausbildungsdienst (ab 13. Monat):
Monatsgeld (§ 3 HGG 1992) 2 096,–
Dienstgradzulage Kpl (§ 4 HGG 1992) 706,–
Monatsprämie (§ 6 HGG 1992) 8 170,–
Verpflegung (§ 13 HGG 1992) 1 290,–
12 262,–
Gesamtaufwand für sechs Monate 73 572,–
Differenz MZCh-AD in sechs Monaten 33 339,–
Differenz MZCh-AD . sechs Fälle; 33 339,– · 6 = 200 034,–
5. Durch die vereinfachte Neugestaltung der Regelungen betreffend die Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr (§ 69c) sind insgesamt folgende Auswirkungen zu erwarten:
2001 und jedes dritte Folgejahr (Wahljahre zur Soldatenvertretung von Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum):
– budgetwirksame Einsparungen von ca. 76 000 Schilling
– kalkulatorische Einsparungen von ca. 563 000 Schilling
sonstige Kalenderjahre:
– budgetwirksame Einsparungen von ca. 58 000 Schilling
– kalkulatorische Einsparungen von ca. 287 000 Schilling
Diese Einsparungen beruhen auf einer Gegenüberstellung der in den kommenden Wahljahren zu erwartenden Wahlszenarien auf der Basis der geltenden Rechtslage und der geplanten Neuerungen sowie auf den darüber hinausgehenden Neuregelungen im gegenständlichen Zusammenhang. Sie stellen sich im Detail wie folgt dar:
A. Berechnung gem. geltender Rechtslage:
a) Auswirkungen in einem Wahljahr:
– bei 37 verbleibenden Wahlstellen (Truppenkörpern) wird je ein Wahlausschuss zu je drei Personen (Annahme: Oberstabswachtmeister) gebildet, Zeitaufwand insgesamt je 1,25 Tage, monatl. Gehalt 15 824,–, ds. 1,90 pro Minute Arbeitszeit bzw. 912,– pro Tag;
37 · 3 · 1,25 · 912 = 126 540,– (kalkulatorischer Aufwand)
– 50 gewählte Soldatenvertreter plus deren Ersatzleute haben einen gemeinsamen Schulungstag im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde, an dessen Ende werden 29 Vertreter für die Zeitsoldatenausschüsse gewählt, Kostenersatz gemäß § 14 HGG 1992 (Verlassen des Garnisonsortes) in durchschnittlicher Höhe von 200,–;
100 · 912 = 91 200,– (kalkulatorischer Aufwand)
100 · 200 = 20 000,– (budgetwirksamer Aufwand)
– 29 gewählte Ausschussvertreter wählen in Wien sechs Vertreter zum Zentralen Zeitsoldatenausschuss beim BMLV, Kostenersatz gemäß § 14 HGG 1992 in durchschnittlicher Höhe von 300,–;
29 · 912 = 26 448,– (kalkulatorischer Aufwand)
29 · 300 = 8 700,– (budgetwirksamer Aufwand)
– Mangels erreichter Mindestzahlen an Wahlberechtigten bei vielen Dienststellen sind anlässlich der Wahlen etwa 60 Zuweisungsverordnungen zu erstellen, die jeweils mit einem Personalaufwand von einer Stunde Bediensteter A1 (Stundensatz von 606,60 inkl. Zuschlag) und einer Stunde Bediensteter A2 (Stundensatz von 372,60 inkl. Zuschlag) zu Buche schlagen;
60 · (606,6 + 372,6) = 58 752,– (kalkulatorischer Aufwand)
– Der Zentrale Zeitsoldatenausschuss (6 Mann) und die sechs Zeitsoldatenausschüsse (29 Mann) treten einmal pro Monat zusammen;
12 · 35 · 912 = 383 040,– (kalkulatorischer Aufwand)
12 · 29 · 200 = 69 600,– (budgetwirksamer Aufwand)
12 · 6 · 300 = 21 600,– (budgetwirksamer Aufwand)
b) Auswirkungen in sonstigen Jahren:
– Drei weitere Zuweisungsverordnungen werden erfahrungsgemäß während eines Jahres auf Grund des Ausscheidens von Amtsträgern erforderlich;
3 · (606,6 + 372,6) = 2 938,– (kalkulatorischer Aufwand)
– Der Zentrale Zeitsoldatenausschuss (6 Mann) und die sechs Zeitsoldatenausschüsse (29 Mann) treten einmal pro Monat zusammen;
12 · 35 · 912 = 383 040,– (kalkulatorischer Aufwand)
12 · 29 · 200 = 69 600,– (budgetwirksamer Aufwand)
12 · 6 · 300 = 21 600,– (budgetwirksamer Aufwand)
B. Berechnung auf der Basis der Neuregelungen des vorliegenden Entwurfes:
a) Auswirkungen in einem Wahljahr:
– Es gibt einen zentralen Wahlausschuss zu drei Personen in Wien, Zeitaufwand insgesamt 2,5 Tage;
3 · 2,5 · 912 = 6 840,– (kalkulatorischer Aufwand)
– Die Wahl der neun Soldatenvertreter wird mittels Briefwahl durchgeführt. Die Stimmzettel werden per Einschreiben an die Truppenkörper versandt und auf denselben Weg retour. Die angenommene Zahl der Truppenkörper mit zumindest einem Zeitsoldaten im Jahr 2001 ist 100, die Einschreibgebühr 28,–;
2 · 100 · 28 = 5 600,– (budgetwirksamer Aufwand)
– Neun gewählte Soldatenvertreter plus deren Ersatzleute haben einen gemeinsamen Schulungstag in Wien, Kostenersatz gemäß § 14 HGG 1992 in durchschnittlicher Höhe von 200,–;
18 · 912 = 16 416,– (kalkulatorischer Aufwand)
18 · 300 = 5 400,– (budgetwirksamer Aufwand)
– Die neun Soldatenvertreter treten einmal pro Monat zusammen;
12 · 9 · 912 = 98 496,– (kalkulatorischer Aufwand)
12 · 9 · 300 = 32 400,– (budgetwirksamer Aufwand)
b) Auswirkungen in sonstigen Jahren:
– Die neun Soldatenvertreter treten einmal pro Monat zusammen;
12 · 9 · 912 = 98 496,– (kalkulatorischer Aufwand)
12 · 9 · 300 = 32 400,– (budgetwirksamer Aufwand)
Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da alle Angelegenheiten des vorliegenden Gesetzentwurfes nach Art. 102 Abs. 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Militärische Angelegenheiten“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Im Hinblick auf die Richtlinie 119 der Legistischen Richtlinien 1990 soll das Inhaltsverzeichnis neu erlassen werden, da durch den vorliegenden Gesetzentwurf sowohl einzelne Bestimmungen entfallen als auch Überschriften geändert werden.
Zu den Z 2 und 3 (§ 1 Abs. 3 und 3a):
Im Rahmen des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 ausdrücklich klargestellt, dass durch die Heranziehung von Frauen zum (neu eingeführten) Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird. Zur Vermeidung vereinzelt aufgetretener Zweifelsfragen soll nunmehr – entsprechend der seit langem bestehenden Rechtslage – eine derartige Klarstellung auch hinsichtlich des Präsenzdienstes vorgesehen werden (§ 1 Abs. 3). Beide in Rede stehenden Wehrdienstarten beruhen nämlich auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnis sui generis. Die derzeit im § 1 Abs. 3 letzter Satz vorgesehene Normierung der dienstgradbezogenen Einteilung der Soldaten ist aus rechtssystematischen Gründen künftig ausschließlich im Kontext der Regelungen über die militärischen Dienstgrade (§ 10 Abs. 1) geplant. Im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes soll daher die im § 1 normierte Bestimmung ersatzlos entfallen.
Im Hinblick auf die auf politischer Ebene ins Auge gefasste „Eröffnung einer Milizlaufbahn für Frauen“ und die im vorliegenden Entwurf diesbezüglich vorgesehenen Maßnahmen (vgl. hiezu die Erläuterungen zu den §§ 46a bis e) ist es auch erforderlich, die derzeitige Normierung einer ausschließlichen Ausrichtung des zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes von Frauen auf eine nachfolgende Laufbahn als Berufssoldatin (§ 1 Abs. 3a) zu eliminieren. Damit wird den Frauen eine derartige Wehrdienstleistung auch mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Karriere in der Miliz eröffnet.
Zu Z 4 (§ 1 Abs. 6):
Hinsichtlich der Heeresverwaltung ist im Wehrgesetz bereits seit dem Jahre 1955 vorgesehen, dass sie „den Zwecken des Bundesheeres dient“; ihre Angehörigen „sind Beamte und Vertragsbedienstete“. Dabei entstanden in der Vergangenheit wiederholt Zweifelsfragen und Unklarheiten betreffend die konkrete Abgrenzung dieser für die Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unverzichtbaren Personengruppe. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage in mehreren Verfahren eingehend befasst (zB Erkenntnisse vom 23. April und 21. Mai 1990, Zln. 89/12/0012 bzw. 89/12/0136). Das Höchstgericht ging dabei hinsichtlich der allfälligen Zugehörigkeit eines Bediensteten zur Heeresverwaltung von einem dienstrechtlich-organisatorischen Ansatz aus. Dabei komme der konkreten Planstelle des Betroffenen und deren Eingliederung in den Stellenplan im Sinne der §§ 2 und 3 BDG 1979 besondere Bedeutung zu; insbesondere könnten jene Bundesbediensteten, deren Planstellen nicht dem Bereich „Heeresverwaltung“ zugewiesen sind, der in Rede stehenden Personengruppe nicht zugerechnet werden.
Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen nunmehr auf der Grundlage der erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur die Kriterien für die Zugehörigkeit zur Heeresverwaltung präziser gefasst werden. Dabei soll zunächst zur Vermeidung von Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, dass jedenfalls weder Bundesbedienstete außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung (zB Angehörige anderer Ressorts, die mit militärischen Angelegenheiten befasst sind) noch im Präsenzstand befindliche Personen (das sind Berufssoldaten und Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst leistende Soldaten) der Heeresverwaltung angehören können. Schließlich ist im Hinblick auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Abgrenzungsregelung vorgesehen, nach der jene (zivilen) Bundesbediensteten dieser Personengruppe nicht zuzurechnen sind, die in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen. Die in anderen Planstellenbereichen des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb des Heeres verwendeten Bundesbediensteten (etwa im Heeresgeschichtlichen Museum oder bei der Heeresforstverwaltung Allentsteig) dienen in keinem Fall „den Zwecken des Bundesheeres“ und kommen aus diesem Grund für eine Zugehörigkeit zur Heeresverwaltung nicht in Frage; eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung erscheint nicht erforderlich.
Zusammengefasst werden demnach der in Rede stehenden Personengruppe auch künftig im Wesentlichen jene (zivilen) Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes männlichen und weiblichen Geschlechts im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, die in den speziell auf Grund der jeweiligen Heeresgliederung dem Verwaltungskomplex „Bundesheer“ zuzurechnenden Dienststellen und Einrichtungen (zB Korps- und Militärkommanden sowie sonstige nachgeordnete Kommanden, Ämter und Dienststellen, Kommanden im Bereich der Fliegerdivision, Einrichtungen der Heeresversorgung sowie Akademien, Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres) Dienst leisten.
Die ins Auge gefasste Modifizierung dient ausschließlich der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Klarstellung. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 5 (§ 2):
In der österreichischen Rechtsordnung ist das Bundesheer der einzige Organkomplex der Verwaltung, dessen Aufgaben vollständig und abschließend auf verfassungsgesetzlicher Ebene verankert sind. Die zentralen diesbezüglichen Bestimmungen finden sich im Art. 79 B-VG. Als primäre und originäre Kernaufgabe des Bundesheeres ist dabei im Abs. 1 die militärische Landesverteidigung genannt. Im Abs. 2 sind zusätzlich zwei sog. „Assistenzaufgaben“ des Bundesheeres wie folgt normiert:
„(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt,
1. auch über den Schutz der militärischen Landesverteidigung hinaus,
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner,
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.“
Abs. 4 ermächtigt den einfachen Bundesgesetzgeber, im Wehrgesetz die hinsichtlich derartiger Hilfeleistungen anspruchberechtigten Behörden und Organe zu bestimmen. Im Abs. 5 ist als eine Art „Staatsnotstandsregelung“ ein selbständiges militärisches Einschreiten zu den Assistenzzwecken (also eine Erfüllung derartiger Aufgaben auch ohne Anforderung der zuständigen Institutionen) in jenen Fällen vorgesehen, in denen entweder diese Einrichtungen durch höhere Gewalt an einer Anforderung gehindert sind, ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit droht bzw. ein tätlicher Angriff oder die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes gegen eine Abteilung des Bundesheeres vorliegt.
Art. 79 Abs. 3 B-VG sieht schließlich ausdrücklich vor, dass weitere Aufgaben des Bundesheeres (ausschließlich und vollständig) auf verfassungsrechtlicher Ebene zu regeln sind. Als einzig relevante zusätzliche Aufgaben sind derzeit diverse Fälle einer Hilfeleistung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, normiert.
Im § 2 WG sind im Interesse der Rechtsklarheit sämtliche erwähnten (verfassungsgesetzlichen) Aufgaben des Bundesheeres auf einfachgesetzlicher Ebene zusammengefasst sowie nähere Bestimmungen hinsichtlich der Heranziehung des Bundesheeres zu den sog. „Assistenzeinsätzen“ (Art. 79 Abs. 2 B-VG) vorgesehen. Diese seit Jahrzehnten materiell weitgehend unveränderten Bestimmungen weisen eine teilweise komplexe und schwer lesbare Formalgestaltung auf und laufen in mehrfacher Hinsicht den Regelungen der Legistischen Richtlinien 1990 zuwider. Im Rahmen der nunmehr ins Auge gefassten Neuregelung sind daher eine wesentliche Vereinfachung und Straffung der derzeitigen Norminhalte mit dem Ziel einer leichteren Lesbarkeit ohne materielle Änderungen beabsichtigt. Darüber hinaus ist auch eine positivrechtliche Normierung der im Rahmen der „militärischen Landesverteidigung“ nach Art. 79 Abs. 1 B-VG als Hauptaufgabe des Bundesheeres zu erfüllenden Teilaufgaben geplant.
Im Kontext der Auflistung der im Verfassungsrecht konstituierten Aufgaben des Bundesheeres (Abs. 1) ist auch eine ausdrückliche Verankerung des Begriffes „Assistenzeinsätze“ auf gesetzlicher Stufe geplant. Dieser Terminus wird im militärjuristischen Sprachgebrauch seit jeher für derartige Hilfeleistungen des Bundesheeres auf Anforderung ziviler Einrichtungen nach Art. 79 Abs. 2 B-VG bzw. § 2 Abs. 1 lit. b und c WG verwendet; im generell-abstrakten Normbestand findet sich derzeit jedoch ausschließlich der Begriff „Assistenzen“ im § 33 der Verordnung der Bundesregierung über die allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979. Im Übrigen soll das im Art. 79 Abs. 5 B‑VG normierte „selbständige militärische Einschreiten“ aus rechtssystematischen Erwägungen im gegenständlichen Zusammenhang als Ausnahmefall zur strikten Bindung der Assistenzeinsätze an Anforderungen ziviler Behörden und Organe erwähnt werden. Die nähere Umschreibung dieses Einschreitens im derzeitigen Abs. 4 in nahezu wortgleicher Form wie in der zugrunde liegenden Verfassungsbestimmung erscheint im Hinblick auf die Richtlinie 4 der Legistischen Richtlinien 1990 über das Verbot einer bloßen Normwiederholung entbehrlich.
Im Jahre 1975 wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für das Bundesheer im Wege einer am 9. Juli 1975 in Kraft getretenen Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 368/1975, umfassend neu gestaltet. Dabei wurde zunächst in einem neuen Art. 9a B-VG die umfassende Landesverteidigung als sog. „Staatszielbestimmung“ neu eingeführt. Dabei sind sowohl die klassischen Aufgaben jeglicher Landesverteidigung („Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes“) als zusätzlich auch der Schutz und die Verteidigung der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen im Hinblick auf ihre staatspolitische Bedeutung als Aufgaben der (umfassenden) Landesverteidigung ausdrücklich vorgesehen. Die militärische Landesverteidigung wurde als einer der vier Teilbereiche dieses Staatszieles (darüber hinaus sind noch die geistige, zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung genannt) zur Gänze in die umfassende Landesverteidigung eingebettet. Darüber hinaus wurde im Rahmen einer weitreichenden Änderung des Art. 79 B-VG betreffend das Bundesheer ua. auch im Abs. 1 dessen bisherige primäre und originäre Kernaufgabe als „militärische Landesverteidigung“ (früher „Schutz der Grenzen“) normiert. Auf einfachgesetzlicher Ebene wurde mit der Wehrgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 385, der § 2 Abs. 1 lit. a WG an die erwähnte Neugestaltung der entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundlagen (Art. 79 Abs. 1 B-VG) formell angepasst.
Anlässlich der parlamentarischen Behandlung der erwähnten Verfassungsbestimmungen beschloss der Nationalrat im Wege einer Entschließung (1643 BlgNR, XIII. GP) die sog. „Verteidigungsdoktrin“, in der sowohl die drei Anlassfälle der umfassenden Landesverteidigung (Krisen-, Neutralitäts- und Verteidigungsfall) zugrunde gelegt als auch die Kernaufgaben der einzelnen Teilbereiche der umfassenden Landesverteidigung umschrieben werden. Diese Verteidigungsdoktrin, die von der juristischen Lehre als eine Art authentischer Interpretation des Art. 9a B-VG beurteilt wird, wurde von der Bundesregierung mit Ministerratsbeschluss vom 28. Oktober 1975 als Regierungs- und Verwaltungsmaxime übernommen. Einem in dieser Doktrin enthaltenen Wunsch des Nationalrates entsprechend arbeitete die Bundesregierung in weiterer Folge einen „Landesverteidigungsplan“ aus, der nach entsprechender Behandlung im Landesverteidigungsrat vom Ministerrat am 22. November 1983 beschlossen wurde. Dieser Plan enthält im Wesentlichen eine umfassende Darstellung der (damaligen) sicherheitspolitischen Grundlagen sowie, jeweils gesondert für die erwähnten vier Teilbereiche, detaillierte Maßnahmen zur Verwirklichung der in der Verteidigungsdoktrin vorgesehenen Zielsetzungen der umfassenden Landesverteidigung. In beiden politisch nach wie vor bedeutsamen Grundlagen für das Tätigwerden des Bundesheeres (im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung) sind also nähere Spezifizierungen seiner Kernaufgabe „militärische Landesverteidigung“ enthalten; demgegenüber wurden entsprechende positivrechtliche Festlegungen bisher nicht ausdrücklich normiert.
Mit den nunmehr in den Abs. 2 bis 4 geplanten Neuregelungen sollen im Wehrgesetz 1990 künftig die im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu erfüllenden Obliegenheiten näher umschrieben werden. Im Abs. 2 ist dabei zunächst als zentrale Aufgabe die Gewährleistung der im Art. 9a Abs. 1 B-VG ausdrücklich verankerten Ziele der umfassenden Landesverteidigung ins Auge gefasst; dabei werden auch die in der Verteidigungsdoktrin und im Landesverteidigungsplan vorgesehenen politischen Grundlagen entsprechend zu beachten sein. Zur Vermeidung von Zweifelsfragen ist auch die dem Landesverteidigungsplan entnommene Formulierung enthalten, dass diese Aufgabenerfüllung „mit militärischen Mitteln“ zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist eine konkretisierende Aufzählung der einzelnen Teilaspekte hinsichtlich der erwähnten Kernaufgabenstellung der militärischen Landesverteidigung vorgesehen; die Begriffsinhalte der dabei gewählten Termini ergeben sich im Wesentlichen ebenfalls aus der Verteidigungsdoktrin und dem Landesverteidigungsplan. Auf Grund der taxativen Gestaltung dieser Auflistung ergibt sich, dass letztendlich jedes militärische Verwaltungshandeln unter einem dieser Teilaspekte zu subsumieren sein wird. Die erforderliche nähere Spezifizierung einzelner dieser Aspekte ist in den Abs. 3 und 4 geplant.
Der Begriff „Einsatz“ ist sowohl im gesamten Wehrrecht als auch in anderen militärbezogenen Rechtsgebieten von zentraler Bedeutung. Darunter ist generell – ungeachtet geringfügig differierender, materienspezifischer Begriffsinhalte (vgl. etwa § 2 Z 3 ADV sowie § 2 Z 2 MilStG) – jedes unmittelbare Tätigwerden des Bundesheeres zur Erfüllung seiner verfassungsgesetzlich verankerten und im § 2 Abs. 1 WG zusammengefassten Aufgaben zu verstehen. Im Hinblick auf die grundlegende Zielsetzung des neu ins Auge gefassten Abs. 2 kann der Einsatzbegriff in der Z 3 lediglich Einsätze des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG bzw. § 2 Abs. 1 lit. a WG) – nicht jedoch sog. „Assistenzeinsätze“ (Art. 79 Abs. 2 B-VG bzw. § 2 Abs. 1 lit. b und c WG) oder Auslandseinsätze (§ 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG bzw. § 2 Abs. 1 lit. d WG) – umfassen.
Die Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung sowie dessen Beendigung obliegt – im Rahmen des allgemeinen Verfügungsrechtes über das Bundesheer – nach Art. 80 Abs. 2 B-VG bzw. § 3 Abs. 2 WG dem Bundesminister für Landesverteidigung, der dabei an eine allfällige Ermächtigung der Bundesregierung gebunden ist; eine diesbezügliche „Rahmenermächtigung“ erging mit einem Ministerratsbeschluss vom 6. November 1984. Die erwähnten Verfügungen sind auf Grund ihres generell-abstrakten Rechtscharakters als Verordnungen zu qualifizieren und nach § 65b Z 1 WG nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen. Als einziger Sonderfall eines faktischen Einsatzbeginnes ohne vorherige Einsatzverfügung des Bundesministers für Landesverteidigung wird – wie in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Art. 115a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, BGBl. S. 1) – der tatsächliche Beginn einer völkerrechtlich als „Krieg“ zu qualifizierenden Aggression gegen österreichisches Staatsgebiet anzusehen sein. In diesem Fall wird der Beginn des Einsatzes des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung unmittelbar mit dem Beginn der Feindseligkeiten anzusetzen sein.
Der bisher einzige Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung fand im Sommer 1991 als sog. „Sicherungseinsatz“ an der (damaligen) österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze statt. Auf Grund der Kampfhandlungen in Slowenien im Gefolge der Loslösung dieser früheren jugoslawischen Teilrepublik vom Gesamtstaat und der damit verbundenen Bedrohungen für das österreichische Staatsgebiet verfügte der Bundesminister für Landesverteidigung am 28. Juni 1991 mit sofortiger Wirkung einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG zur Sicherung der österreichischen Staatsgrenze. Die Bundesregierung beschloss in der Sitzung des Ministerrates vom 2. Juli 1991 allgemeine Richtlinien für diesen Einsatz. Als Einsatzraum wurde dabei im Wesentlichen das Gebiet jener Bezirkshauptmannschaften (in Kärnten, der Steiermark und dem Burgenland) festgelegt, die einen Anteil an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze hatten. Auf der Basis dieser rechtlichen Grundlagen führten die eingesetzten Kräfte des Bundesheeres den in Rede stehenden Sicherungseinsatz an der Staatsgrenze durch und konnten ein Übergreifen der Kampfhandlungen auf österreichisches Staatsgebiet verhindern. Im Hinblick auf die weitgehende Beendigung der Kampfhandlungen in den der österreichischen Grenze nahe gelegenen Teilen Sloweniens verfügte der Bundesminister für Landesverteidigung am 29. Juli 1991 die Beendigung des gegenständlichen Einsatzes mit Ablauf des 31. Juli 1991. Die Bundesregierung wurde hievon am 30. Juli 1991 in Kenntnis gesetzt.
Hinsichtlich der „Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines Einsatzes“ (Abs. 2 Z 3) ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff bereits seit 1. Juli 1988 im Wehrgesetz normiert ist; siehe derzeit § 42 Abs. 3 erster Satz.
Die Verteidigungsdoktrin verpflichtet die militärische Landesverteidigung, bereits „im Frieden alle erforderlichen Maßnahmen für eine unverzügliche und wirksame militärische Reaktion“ in den drei Bedrohungsfällen vorzubereiten. Als derartige Vorbereitungsmaßnahmen werden in demonstrativer Form ausdrücklich „die ständige Beobachtung der militärischen Lage, die rasche Mobilmachung von Reserveverbänden in personeller und materieller Hinsicht, eine auf Einsatzaufgaben ausgerichtete Ausbildung sowie Versorgungsvorkehrungen“ aufgelistet. Im Landesverteidigungsplan sind derartige Vorbereitungsmaßnahmen gegenüber den drei Anlassfällen näher umschrieben. Im vorliegenden Gesetzentwurf sollen sämtliche Vorbereitungsmaßnahmen nunmehr unter dem Begriff „allgemeine Einsatzvorbereitung“ zusammengefasst werden. Die im Abs. 3 vorgesehene Umschreibung der Kriterien dieses quantitativ bedeutsamsten Teilaspektes der militärischen Landesverteidigung ist im Wesentlichen den entsprechenden Formulierungen in den erwähnten politischen Grundlagen nachgebildet. Damit ist insbesondere auch die grundsätzliche Einsatzbezogenheit sämtlicher militärischer Vorbereitungsmaßnahmen klargestellt. Neben den auf Grund ihrer Bedeutung ausdrücklich genannten „personellen und materiellen“ Voraussetzungen für einen Einsatz des Bundesheeres werden im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung auch andere diesbezügliche Kriterien in Betracht kommen, wie etwa die Schaffung der erforderlichen ideellen Voraussetzungen im Wege entsprechender wehrpolitischer Maßnahmen. Der Ausübung der allgemeinen Einsatzvorbereitung wird kein aktueller, mit militärischen Mitteln zu begegnender Bedrohungsfall für die nationale Sicherheit Österreichs zugrunde liegen. Die diversen Teilaufgaben dieses Aspektes der militärischen Landesverteidigung werden daher grundsätzlich jederzeit nach Maßgabe der jeweils vorliegenden (militärischen) Notwendigkeiten auszuüben sein. Als Beispiele für die im Rahmen der „allgemeinen Einsatzvorbereitung“ konkret wahrzunehmenden militärischen Obliegenheiten sind etwa die Planung, Vorbereitung, Schaffung und Weiterentwicklung der Organisation des Bundesheeres, die Ausbildung militärischer Organe, Kommanden und Truppen, die Bewaffnung, Ausrüstung und Ausstattung des Bundesheeres, die Vorbereitung und Durchführung der personellen Ergänzung, die Planung und Vorbereitung konkreter militärischer Maßnahmen für mögliche Einsätze, die Planung und Vorbereitung territorialer Einsatzvorsorgen und der Einsatzversorgung des Bundesheeres sowie die Vorbereitung der Inanspruchnahme ziviler Leistungen zu nennen.
Im Gegensatz zur allgemeinen Einsatzvorbereitung werden die Maßnahmen zu der im Abs. 4 näher umschriebenen unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung jedenfalls erst dann in Betracht kommen, wenn auf Grund der (jederzeit zu beobachtenden) militärischen und einschlägigen sicherheitspolitischen Lageentwicklungen mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass in absehbarer Zeit die konkreten Voraussetzungen für einen der drei Anlassfälle der umfassenden Landesverteidigung (Krisen-, Neutralitäts- oder Verteidigungsfall) und damit für einen militärischen Einsatz des Bundesheeres eintreten werden. In einem solchen Fall werden im Bereich der militärischen Landesverteidigung alle jene Maßnahmen zu ergreifen sein, die das Bundesheer in die Lage versetzen, in einem allenfalls bevorstehenden Einsatz zur militärischen Landesverteidigung die dabei anfallenden Aufgaben von Beginn an bestmöglich zu erfüllen. Als derartige Maßnahmen werden in erster Linie Veranlassungen im heeresinternen Bereich in Betracht kommen, etwa eine vorsorgliche Verlegung von Truppen in potentiell bedrohte Gebiete, eine Bereitstellung einsatzwichtiger Versorgungsgüter, eine verstärkte Luftraumüberwachung, eine Intensivierung der Beobachtung der internationalen Lageentwicklungen, eine Erhöhung des Bereitschaftsgrades bestimmter Verbände des Bundesheeres oder eine Aufbietung milizartig strukturierter Truppen. Der Begriff der „unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes“ ist bereits derzeit in mehreren für die militärische Landesverteidigung relevanten Rechtsvorschriften normiert, etwa im § 6 Abs. 4 HGG 1992, § 80 Abs. 2 HDG 1994, § 3 des Einsatzzulagengesetzes, BGBl. Nr. 423/1992, § 3 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, § 30 Abs. 3 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, und im § 54 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.
Die ins Auge gefasste Umschreibung der im Rahmen der „militärischen Landesverteidigung“ zu erfüllenden Aufgaben waren in der am 23. März 1999 beschlossenen Regierungsvorlage eines Militärbefugnisgesetzes (1706 BlgNR, XX. GP; Artikel 2, § 2 Abs. 1 bis 3) in nahezu wortgleicher Textierung enthalten. Aus rechtssystematischen Erwägungen sollen die in Rede stehenden Regelungsinhalte nunmehr im Kontext des 1. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 vorgesehen werden.
In der Vergangenheit sind wiederholt Unklarheiten und Zweifelsfragen betreffend die konkrete Zulässigkeit einer Heranziehung des Bundesheeres zu dem im Rahmen von Assistenzeinsätzen zu erfüllenden Zwecken (Abs. 1 lit. b und c) entstanden. Mit der im Abs. 5 geplanten Neufassung wird daher ohne jegliche materielle Änderung neben einer strafferen Gestaltung insbesondere auch eine diesbezüglich klarere Regelung angestrebt. Eine Hilfeleistung des Bundesheeres wird als „ultima ratio“ nämlich auch in Zukunft nur dann zulässig sein, wenn die in der zugrunde liegenden Angelegenheit originär zuständigen staatlichen Einrichtungen eine konkrete Aufgabe weder mit eigenen Mitteln noch unter Heranziehung kurzfristig aufgebotener Unterstützungen (etwa im Wege der Anmietung gewerblicher oder gemeinnütziger Hilfs- oder Rettungskräfte) bewältigt werden kann. Die zivilen Einrichtungen werden daher alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen haben, um diese Aufgabe ohne die Heranziehung des Bundesheeres zu erfüllen; eine Anforderung militärischer Assistenzleistungen ohne unabdingbare Notwendigkeit (gleichsam unter „Günstigkeits-“ bzw. „Bequemlichkeitsaspekten“ oder unter dem Gesichtspunkt einer Kostenersparnis) wird daher wie bisher nicht rechtmäßig sein.
Die seit 1. Juli 1988 gesetzlich vorgesehene Verpflichtung der jeweiligen zivilen Einrichtung zur Angabe von Zweck, Umfang und Dauer einer militärischen Hilfeleistung anlässlich einer konkreten Assistenzanforderung soll inhaltlich im Wesentlichen unverändert in die Neufassung übernommen werden (Abs. 6). Mit dieser Bestimmung soll auch künftig eine raschere und wirksamere Durchführung militärischer Assistenzen erreicht werden, da durch diese Angaben eine möglichst frühzeitige und umfassende Disposition betreffend die für die erbetene Hilfeleistung erforderlichen militärischen Mitteln ermöglicht wird. Diese Regelung wird ihrem Rechtscharakter nach wie bisher ausschließlich als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen sein; sie stellt daher (als sog. „lex imperfecta“) eine nicht erzwingbare Verpflichtung dar.
Verschiedene einfachgesetzliche Verfahrensnormen sowohl im Justiz- als auch im Verwaltungsbereich sehen ohne nähere inhaltliche Konkretisierung eine Mitwirkung des Bundesheeres an Vollziehungsaufgaben außerhalb der militärischen Landesverteidigung vor. So sind nach den §§ 28 und 36 der Strafprozessordnung 1975 die Strafgerichte und die Staatsanwälte befugt, „erforderlichenfalls die bewaffnete Macht, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern“. § 26 Abs. 2 der Exekutionsordnung verhält die gerichtlichen Vollstreckungsorgane, sich zur „Erwirkung militärischer Hilfe“ an den Vorsteher des Exekutionsgerichtes zu wenden. Schließlich kann auch eine verwaltungsrechtliche Vollstreckungsbehörde nach § 9 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 „unter den gesetzlichen Voraussetzungen … nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen“. In rechtstheoretischer Hinsicht stellt sich die Frage nach dem konkreten Anwendungsbereich dieser – in der Praxis noch nie aktualisierten – Mitwirkungsregelungen. Im Hinblick auf das im Art. 79 Abs. 3 B-VG verankerte Gebot einer taxativen Normierung sämtlicher Aufgaben des Bundesheeres auf der Ebene des Verfassungsrechtes kann eine verfassungskonforme Auslegung dieser Regelungen nur ergeben, dass eine Inanspruchnahme des Bundesheeres auch auf Grund dieser Bestimmungen ausschließlich zu Hilfeleistungen im Rahmen einer Assistenzleistung nach Art. 79 Abs. 2 B-VG bzw. § 2 Abs. 1 lit. b WG in Betracht kommen kann. Dies wird etwa den unmittelbaren Schutz der jeweiligen Gerichts- und Verwaltungsorgane vor tätlichen Angriffen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung während einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Rahmen der sog. „Sitzungspolizei“ betreffen. Über die Anwendungsfälle des Art. 79 Abs. 2 Z 1 B-VG hinausgehende Heranziehungsmöglichkeiten militärischer Kräfte außerhalb der militärischen Landesverteidigung können den erwähnten Mitwirkungsnormen mangels ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Grundlage nicht zukommen. Die derzeit im § 2 Abs. 3 WG normierte Regelung, nach der die erwähnten strafprozessualen Heranziehungsmöglichkeiten „unberührt bleiben“, soll im Hinblick auf die Richtlinie 5 der Legistischen Richtlinien 1990 über das Verbot salvatorischer Klauseln ersatzlos entfallen. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser Entlastung des Gesetzestextes nicht verbunden.
Der Verfassungsgerichtshof behandelte in einem Erkenntnis vom 7. März 1994, B 115/93-16, ua. in umfassender Form die Frage der Rechtsstellung von Soldaten in einem (sicherheitspolizeilichen) Assistenzeinsatz sowie die dabei anzuwendenden Befugnisse. Unmittelbar aus dem – der zur Diskussion stehenden Assistenzleistung des Bundesheeres zugrunde liegenden – Art. 79 B-VG folge dabei, dass die Organe des Bundesheeres im Falle einer Assistenzleistung grundsätzlich in jene Befugnisse „eintreten“, die den Behörden zukommen, die die Assistenzleistung des Bundesheeres angefordert haben; überdies seien die von den eingeschrittenen Soldaten wahrgenommenen Aufgaben funktionell der anfordernden Sicherheitsbehörde zuzurechnen. Im § 2 WG werde die Befugnis nach Art. 79 Abs. 4 B-VG dahin gehend in Anspruch genommen, dass (alle) Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt sind, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den verfassungsrechtlich normierten Zwecken in Anspruch zu nehmen, sofern sie diesen Zwecken ohne eine solche Mitwirkung nicht zu entsprechen vermögen. Durch die Verwendung des Terminus „Mitwirkung“ sei in diesem Zusammenhang klargestellt, dass damit keine selbständige Funktion des Bundesheeres geschaffen wird, sondern vielmehr eine Zuordnung des Bundesheeres zu den für die eigentliche Besorgung der Aufgaben zuständigen Organen erfolgt. Die Organe des Bundesheeres nehmen bei einem Assistenzeinsatz grundsätzlich die den zivilen Einrichtungen übertragenen Befugnisse für diese wahr; insofern setze das Bundesheer dabei keine selbständigen Vollzugsakte, sondern werde für jene Behörden und Organe auf Grund der für diese Einrichtungen geltenden Rechtsgrundlagen tätig, für welche die Assistenzleistung des Bundesheeres erfolgte. Im gegenständlichen Anlassfall sei das Verhalten der militärischen Organe der Bundesgendarmerie und dieses letztlich wiederum der zuständigen Sicherheitsbehörde zuzurechnen. Auf Grund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich hinsichtlich der Rechtsstellung und der Befugnisse der Soldaten in jeglichem Assistenzeinsatz nunmehr eindeutig, dass diese militärischen Organe keine „militärischen Angelegenheiten“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG vollziehen, sondern vielmehr jene Kompetenztatbestände, zu deren Erfüllung sie nach Art. 79 Abs. 2 B-VG von der anfordernden zivilen Einrichtung herangezogen werden. Dieser Einrichtung sind auch die vom Bundesheer während einer Assistenzleistung wahrgenommenen Aufgaben funktionell zuzurechnen; insofern treten die Assistenz leistenden militärischen Kräfte in die Rechtsstellung der Organe der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe primär zuständigen zivilen Institution ein. Zur Erfüllung dieser Assistenzaufgaben kommen den hiezu eingeteilten Soldaten, unmittelbar aus der Bundesverfassung abgeleitet, grundsätzlich die gleichen Befugnisse zu wie den für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe primär zuständigen Organen. Eine allfällige Modifizierung dieser Befugnisse speziell für die Soldaten im Assistenzeinsatz obliegt daher dem für die anfordernde zivile Einrichtung jeweils zuständigen (Bundes- oder Landes)gesetzgeber.
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In der Vergangenheit sind wiederholt Zweifelsfragen betreffend den Rechtscharakter eines „Ersuchens“ der zuständigen zivilen Einrichtungen an das Bundesheer um Assistenzleistung entstanden. Dabei war zunächst stets unbestritten, dass das Militär derartigen Assistenzersuchen nachzukommen berechtigt ist; die einschlägigen Hilfeleistungen stellen nämlich eine verfassungsgesetzlich ausdrücklich verankerte Aufgabe des Bundesheeres dar. Unklar blieb jedoch, ob und inwieweit eine zwingende Verpflichtung des Militärs zur Befolgung derartiger Ansuchen oder eine Möglichkeit zu deren Ablehnung (aus welchen Gründen immer) besteht. Nach der seit langem herrschenden Rechtsauffassung kommt einem Ersuchen der zuständigen zivilen Behörden und Organe um Assistenzleistung des Bundesheeres der Charakter einer (besonderen) Weisung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG zu. Die Besonderheit dieser Weisung besteht dabei darin, dass darin nicht nur eine konkrete Anordnung (nämlich zur Hilfeleistung für die zivile Gewalt) getroffen wird, sondern dass gleichzeitig auch ein Unterstellungsverhältnis der herangezogenen militärischen Kräfte unter die anfordernde zivile Einrichtung erst hergestellt wird. Außerhalb dieser Heranziehung besteht nämlich keinerlei institutionelles Band zwischen der anfordernden Einrichtung und dem Bundesheer; eine derartige Beziehung wird somit ad hoc unmittelbar durch den Akt der Anforderung begründet. Dieser Akt weist die typische Struktur einer Weisung auf und könnte überdies in keine andere im Verfassungsrecht vorgesehene Rechtsform als in die der Weisung eingegliedert werden.
Im Art. 20 Abs. 1 B-VG sind neben der grundsätzlichen Weisungsbindung der Verwaltungsorgane auch jene Voraussetzungen geregelt, unter denen ein nachgeordnetes Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen kann. Im Hinblick auf die Konstruktion der Assistenzanforderung als derartige Weisung werden die von Judikatur und Lehre als zwingend angesehenen Ablehnungsfälle auch im gegenständlichen Zusammenhang zum Tragen kommen. Demnach ist eine solche Anforderung abzulehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Daraus folgt, dass das angeforderte militärische Organ insbesondere zu prüfen verhalten ist, ob die Anforderung von einer zuständigen Einrichtung ausgegangen ist. Eine derartige Prüfung wird sich allerdings darauf zu beschränken haben, ob der anfordernden zivilen Einrichtung jene Aufgaben auch obliegen, zu deren Erfüllung sie das Bundesheer hilfsweise heranziehen möchte (sog. „abstrakte Kompetenz“). Die Frage der abstrakten Kompetenz der Anforderungsbehörde ist von jener Frage zu unterscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine konkrete Anforderung des Bundesheeres im jeweiligen Einzelfall auch tatsächlich vorliegen. Dabei geht es etwa darum, ob überhaupt einer der Anlassfälle des Art. 79 Abs. 2 B-VG vorliegt und ob allfällige sonstige gesetzliche Voraussetzungen (etwa die Unmöglichkeit einer Aufgabenerfüllung ohne die Mitwirkung des Bundesheeres) gegeben sind. Wenngleich sich aus der geltenden Rechtslage kein ausdrücklicher Anhaltspunkt für die Zulässigkeit einer entsprechenden Prüfung durch das angeforderte militärische Organ ergibt, wird dennoch zu beachten sein, dass zumindest die Assistenzzwecke im Bundes-Verfassungsgesetz selbst ausdrücklich und taxativ normiert werden. Da sowohl von der anfordernden zivilen Einrichtung als auch vom Bundesheer, speziell auch im Lichte des Legalitätsprinzips nach Art. 18 Abs. 1 B-VG, ein verfassungsgemäßes Verhalten erwartet werden muss, erscheint es zulässig, einer Assistenzanforderung auch in jenen Fällen nicht nachzukommen, in denen sich die Anforderung ganz offensichtlich nicht im Rahmen der verfassungsgesetzlich festgelegten Zwecke bewegt. Bei derartigen Verweigerungen wird jedoch ein strenger Maßstab anzulegen sein; sie werden daher nur in ganz eindeutigen Fällen – also etwa im Falle der „Denkunmöglichkeit“ des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – als zulässig erachtet werden können. In bloßen Zweifelsfällen wird einer Assistenzanforderung jedenfalls nachzukommen sein. Im Übrigen erscheint auch die Rechtsauffassung zutreffend, dass in einem Kollisionsfall zwischen den Erfordernissen eines Einsatzes des Bundesheeres unmittelbar zur militärischen Landesverteidigung (Abs. 1 lit. a) und einer Assistenzleistung für eine zivile Einrichtung (Abs. 1 lit. b und c) auf Grund der primären Aufgabenstellung des Bundesheeres jedenfalls der militärischen Landesverteidigung der Vorrang zukommt. Dieser Vorrang der militärischen Landesverteidigung gegenüber einem Assistenzansuchen wird sich jedoch eng auf unmittelbare Einsatznotwendigkeiten beschränken müssen; bloße militärische Übungs-, Ausbildungs- oder Vorbereitungsmaßnahmen werden die Verweigerung einer Assistenzleistung jedenfalls nicht rechtfertigen können. Schließlich wird auch im Falle einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung einer Assistenzanforderung auf Grund der faktischen Umstände eines konkreten Einzelfalles wie bei jeder Weisung von der Befolgung dieser Anforderung Abstand genommen werden können. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass die angeforderten militärischen Kräfte auch schon bei bloßen Schwierigkeiten in der Durchführung einer Assistenzleistung – etwa wegen Unterschieden in der Ausbildung und Ausrüstung zwischen Soldaten und den Organen der zuständigen zivilen Einrichtung – die entsprechende Heranziehung verweigern dürfen. Das Bundesheer wird vielmehr auch im Falle derartiger Schwierigkeiten gehalten sein, nach Maßgabe der verfügbaren personellen und materiellen Ressourcen für die bestmögliche Erfüllung einer Anforderung zur Assistenz Sorge zu tragen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. März 1994, B 115/93-16, auch das Verhältnis von Assistenzleistungen des Bundesheeres zur wechselseitigen Hilfeleistungsverpflichtung aller Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden nach Art. 22 B-VG (sog. „Amtshilfe“) klargestellt. Demnach besteht überhaupt kein Zusammenhang zwischen diesen beiden verfassungsrechtlichen Hilfeleistungsfällen. Die Assistenzen des Bundesheeres stützen sich nämlich ausschließlich auf Art. 79 Abs. 2 B-VG, sodass dabei Lehrmeinungen und höchstgerichtlichen Feststellungen betreffend die Amtshilfe keine unmittelbare Relevanz zukommt.
Nach der geltenden Rechtslage (Art. 79 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) sind alle Behörden und Organe der Gebietskörperschaften innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches zur Heranziehung militärischer Kräfte zu Assistenzen berufen, sofern sie die ihnen obliegenden Aufgaben ohne eine solche Hilfeleistung nicht erfüllen können; im vorliegenden Entwurf sind diesbezüglich keinerlei Änderungen geplant. Damit wird der denkbar weiteste Rahmen für die Zulässigkeit einer Assistenzanforderung gespannt; von allen staatlichen Organen sind demnach nur die Organe der Selbstverwaltungskörper (außer den Gemeinden) von vornherein nicht befugt, die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Anforderungskompetenz ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut wohl auch nicht auf Verwaltungsorgane beschränkt, sie wird vielmehr grundsätzlich auch im Rahmen der Gerichtsbarkeit (vgl. die erwähnten Regelungen in der Strafprozessordnung 1975 und der Exekutionsordnung) sowie allenfalls für die gesetzgebenden Organe auf Bundes- und Landesebene in Betracht kommen. Allerdings wird die Heranziehungsmöglichkeit militärischer Kräfte zu einschlägigen Assistenzleistungen in jedem Fall nur jenen Einrichtungen auch tatsächlich zustehen, denen von Gesetzes wegen Aufgaben mit einem den Tatbeständen des Art. 79 Abs. 2 B‑VG entsprechenden Inhaltsprofil übertragen sind. Damit wird die Berechtigung zu derartigen Assistenzanforderungen letztendlich der sachlichen Zuständigkeit für die Vollziehung der zugrunde liegenden Angelegenheit folgen und dem zur Regelung dieser Zuständigkeit jeweils berufenen (Bundes- oder Landes)gesetzgeber zur Disposition stehen.
In der Vergangenheit entstanden im Zusammenhang mit dem seit Herbst 1990 laufenden Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der österreichischen Staatsgrenze wiederholt Zweifelsfragen und Unklarheiten betreffend die höchstzulässige Dauer einer Heranziehung militärischer Kräfte zu Assistenzleistungen. Unbestritten blieb dabei stets, dass eine derartige Assistenzleistung jedenfalls endet, wenn entweder der Assistenzzweck zur Gänze erfüllt ist oder die anfordernde zivile Institution eine weitere Hilfeleistung des Bundesheeres für entbehrlich erachtet und daher ausdrücklich auf sie verzichtet; eine diesbezügliche Bestimmung ist zur Klarstellung im § 33 Abs. 9 ADV normiert. Darüber hinaus bestehen jedoch keine positivrechtlichen Regelungen betreffend die in Rede stehende Frage. Die herrschende Rechtsmeinung hält Anforderungen ziviler Institutionen an das Bundesheer auf Assistenzleistungen, die von vornherein eine völlig unbegrenzte Dauer derartiger Hilfeleistungen zum Ziel hätten, jedenfalls dem Grunde nach für unzulässig. Diese Auffassung gründet sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Bundesheer im Rahmen von Assistenzeinsätzen keine selbständigen Aufgaben wahrnimmt, sondern vielmehr als Hilfsorgan der anfordernden Institution lediglich an der Erfüllung der diesen Stellen von der Rechtsordnung zugeordneten Aufgaben mitwirkt. Diese Mitwirkung ist dabei nur insoweit vorgesehen, als die zivilen Einrichtungen ihre Obliegenheiten ohne eine solche Mithilfe nicht erfüllen können. Im Übrigen ist jedes Staatsorgan verpflichtet, alle ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel jeglicher Art (etwa personelle, materielle und finanzielle Kapazitäten) zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben aus Eigenem heranzuziehen. Ein völlig unlimitiertes Abstützen auf militärische Assistenzleistungen würde somit die von der Rechtsordnung vorgesehene Verteilung staatlicher Aufgaben in überschießender Weise unterwandern, insbesondere auch bei gleichzeitigem Fehlen eigener Anstrengungen der anfordernden Einrichtung zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Aufgabenerfüllung mit eigenen Kapazitäten. Die allfällige Verweigerung einer Assistenzanforderung ausschließlich unter Bezugnahme auf eine (im Übrigen bloß vermutbare) völlig unbefristete Dauer dieser Heranziehung wird jedoch, insbesondere im Hinblick auf den Rechtscharakter dieser Anforderung als Weisung und auf die aus der Rechtsordnung nicht ableitbare Legitimation zu deren Ablehnung aus diesem Grund, nicht in Frage kommen. Von einer a priori auf völlig unbegrenzte Dauer ausgerichteten Heranziehung militärischer Kräfte zu einer Assistenz sind solche Hilfeleistungen zu unterscheiden, die zwar ebenfalls über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden, jedoch dem Grunde nach nicht auf eine unbefristete Dauer angelegt sind. So läuft etwa der erwähnte „Burgenlandeinsatz“ durchgehend seit Herbst 1990; allerdings wird dabei einerseits die zugrunde liegende Assistenzanforderung in regelmäßigen (meist einjährigen) Intervallen nach entsprechender Prüfung des weiteren Vorliegens sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen neu gestellt, andererseits unternimmt auch das Bundesministerium für Inneres als Bedarfsträger nicht unerhebliche Anstrengungen zur Wahrnehmung der den Sicherheitsbehörden obliegenden Überwachung der Staatsgrenze mit eigenen Mitteln, speziell durch die Aufstellung und laufende Vergrößerung der sog. „Grenzgendarmerie“. Unter derartigen Umständen werden Assistenzleistungen des Bundesheeres auch über einen längeren Zeitraum hinweg sowohl von der herrschenden Lehre als auch von der Praxis als vertretbar erachtet, wenngleich deren dogmatische Abgrenzung zu völlig unbegrenzten (und damit unzulässigen) Assistenzen nicht unproblematisch erscheint.
Die verfassungsgesetzlichen Leitungsbefugnisse über das Bundesheer (das sind nach Art. 80 B-VG im Wesentlichen das „Verfügungsrecht“ bzw. die „Befehlsgewalt“) werden in uneingeschränktem Ausmaß lediglich bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der militärischen Landesverteidigung zum Tragen kommen, nicht jedoch bei der Erfüllung anderer verfassungsgesetzlich verankerter Aufgaben des Bundesheeres. So ist etwa die – als typischer Anwendungsfall einer allfälligen Verfügung über das Bundesheer anzusehende – Frage einer möglichen Heranziehung militärischer Kräfte zu Assistenzleistungen keine Angelegenheit des Verfügungsrechtes nach Art. 80 Abs. 2 B-VG. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer derartigen Hilfeleistung steht nämlich – abgesehen vom Sonderfall des selbständigen militärischen Einschreitens – ausschließlich den für die Wahrnehmung der zugrunde liegenden Aufgabe jeweils zuständigen zivilen Behörden und Organen zu. Die diesbezüglich im Art. 79 Abs. 4 B-VG begründete und im § 2 Abs. 5 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes näher ausgeführte Kompetenz zur Anforderung militärischer Assistenzleistungen tritt somit in diesem Bereich an die Stelle des Verfügungsrechtes. Die herrschende Lehre bezeichnet die Befugnis ziviler Einrichtungen zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzleistungen zutreffend als „Sonderverfügungsrecht“. Demgegenüber verbleibt die Befehlsgewalt (Art. 80 Abs. 3 B-VG) auch über die zu solchen Hilfeleistungen herangezogenen militärischen Kräfte ausschließlich beim Bundesminister für Landesverteidigung und den ihm nachgeordneten Kommandanten. Die Erteilung direkter (militärischer) Befehle an Assistenz leistende Soldaten durch Organe der anfordernden Stellen ist somit nicht zulässig. Im § 33 Abs. 5 ADV ist die aufgezeigte Verteilung der Leitungsbefugnisse über das Bundesheer im Rahmen von Assistenzeinsätzen auf Verordnungsstufe zusammengefasst und näher ausgeführt. Dabei ist zunächst vorgesehen, dass die jeweiligen Assistenzziele von den anfordernden zivilen Stellen – als Ausfluss des zugrunde liegenden „Sonderverfügungsrechtes“ – zu bestimmen sind. Demgegenüber sind die unmittelbare Befehlsgebung an die eingesetzten militärischen Kräfte sowie die Erteilung sonstiger Anordnungen betreffend die Durchführung der Assistenz, jeweils als Teil der Befehlsgewalt über das Bundesheer nach Art. 80 Abs. 3 B‑VG, ausschließlich den (nach den jeweiligen heeresinternen Organisationsregelungen) zuständigen militärischen Kommandanten – in letztendlicher Unterordnung unter den Bundesminister für Landesverteidigung – vorbehalten. Im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Erfüllung der jeweiligen Assistenzaufgaben sind die militärischen Kommandanten der zur Assistenzleistung herangezogenen Kräfte überdies gehalten, mit den zuständigen zivilen Organen das sowohl zur Erreichung des Assistenzzieles als auch zur konkreten Durchführung dieser Hilfeleistung erforderliche „Einvernehmen zu pflegen“. Die letztgenannte Regelung betrifft zwar nicht unmittelbar eine konkrete Leitungsbefugnis über das Bundesheer im Falle eines Assistenzeinsatzes, sie erscheint allerdings insbesondere zur Gewährleistung einer koordinierten und zielgerichteten Ausübung der diesbezüglichen Kompetenzen als durchaus zweckmäßig.
Bei der Durchführung von Assistenzleistungen vollziehen die eingesetzten Kräfte des Bundesheeres keine militärischen Angelegenheiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG. Sie nehmen vielmehr ausschließlich Aufgaben anderer (Bundes- bzw. Landes)kompetenzbereiche wahr. Daraus ergab sich in der Vergangenheit wiederholt die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Kosten militärischer Assistenzleistungen entweder vom Bundesheer selbst aus seinen eigenen finanzgesetzlichen Ansätzen oder von den jeweils anfordernden zivilen Einrichtungen zu Lasten deren finanziellen Mitteln zu tragen sind. § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 300, bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften nach Maßgabe abweichender gesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich jenen Aufwand zu tragen haben, „der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt“. Nach der diesbezüglich relevanten (neueren) Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28. September 1982, A 3/81) ist die Zuordnung von Aufgaben zum Bund oder zu den Ländern oder den Gemeinden nur unter Berücksichtigung aller Rechtsvorschriften möglich, aus denen sich die Zuständigkeit einer bestimmten Gebietskörperschaft zu deren „Besorgung“ jeweils ergibt. Dabei werden Staatsaufgaben von einer Gebietskörperschaft auch dann „besorgt“, wenn sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und deren Verantwortung zu führen. Die eine solche „mittelbare Verwaltung“ begründenden Rechtsvorschriften verpflichten die beauftragte Gebietskörperschaft dazu, ihre Organisation – also ihre Organwalter und die für deren Tätigkeit unerlässlichen Hilfsmittel – zur administrativen Bewältigung der übertragenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Insoweit stellt sich diese Wahrnehmung der übertragenen Angelegenheiten für die beauftragte Gebietskörperschaft auch als „Besorgung ihrer Aufgaben“ im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 dar. Nach dieser Judikatur wird das Bundesheer also bei Assistenzeinsätzen uneingeschränkt zu Lasten seiner eigenen finanzgesetzlichen Ansätze selbst zu tragen haben
– den gesamten Personalaufwand für sämtliche eingesetzten militärischen Kräfte – also im Wesentlichen die gesamte Besoldung sowohl für die Soldaten in einem Dienstverhältnis zum Bund als auch für jene im Präsenz- oder Ausbildungsdienst – und
– den sog. „Amtssachaufwand“ – also etwa die Kosten für die im Assistenzeinsatz verwendeten militärischen Sachmittel (zB Treibstoff, Bewaffnung, Munition uä.) oder jene für die Unterbringung und Verpflegung der eingesetzten Soldaten.
Dagegen werden nicht vom Bundesheer, sondern vielmehr von den anfordernden zivilen Einrichtungen jene Sachaufwendungen zu übernehmen sein, die im konkreten Assistenzeinsatz erst entstehen (zB den Ersatz von Schäden, die während der Assistenzleistung durch die eingesetzten militärischen Kräfte verursacht werden); dies gilt auch für jene als „Zweckaufwand“ bezeichnete Aufwendungen, die von vornherein ausschließlich für die jeweiligen Assistenzzwecke gemacht werden (also etwa Ausrüstungsgegenstände, die nur für derartige Hilfeleistungen erforderlich sind).
Zu Z 6 (§ 5):
Die Bestimmungen über den Landesverteidigungsrat sollen systematisch neu gegliedert sowie sprachlich und legistisch verbessert werden. Die Verteilung der von den politischen Parteien in dieses Gremium zu entsendenden Mitglieder auf die einzelnen Parteien soll künftig durch das so genannte „D’Hondtsche System“ – in Anlehnung an die gesetzlich vorgesehene Zusammensetzung der Ausschüsse des Nationalrates – normiert werden. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Gremiums für die Belange der Landesverteidigung soll aus Gründen der Effizienz die Gesamtanzahl der Mitglieder ein unbedingt notwendiges Ausmaß nicht überschreiten. In Berücksichtigung demokratiepolitischer Erfordernisse soll jedoch sichergestellt werden, dass jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei zumindest einen Vertreter in den Landesverteidigungsrat zu entsenden hat. Überdies soll im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Entsendung von Bundesratsmitgliedern für jene Parteien nicht besteht, die im Bundesrat nicht vertreten sind.
Zu Z 7 (§ 6 Abs. 10):
Die vorgesehene Modifizierung soll ausschließlich der sprachlichen Richtigstellung dienen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu den Z 8, 9, 36 und 64 (§§ 7, 8, 10 und 34, § 42 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 4, 7, 16 und 17):
Derzeit sind im Wehrgesetz 1990 diverse Normen über militärische Dienstgrade in wenig systematischer Form vorgesehen. In den §§ 7 und 8 sind die Regelungen über die Zuständigkeit zur Verleihung höherer Dienstgrade normiert, § 34 sieht allgemeine Laufbahnvoraussetzungen für derartige Verleihungen vor. § 10 enthält die Grundsatzbestimmungen über die militärischen Dienstgrade einschließlich deren taxative Auflistung. Im § 42 Abs. 5 wird den Kommandanten von Truppenkörpern im Milizstand eine Beförderungsbefugnis betreffend die ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes eingeräumt. § 69 Abs. 4 und 7 sieht eine Übergangsregelung betreffend seinerzeitige Dienstgrade bzw. Präsenzdienstleistungen vor. Schließlich normiert § 69 Abs. 16 den gesetzlichen Ausschluss einer Ernennung zum Fähnrich und Abs. 17 den Dienstgrad ausgeschiedener Militärakademiker. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 11 und 12 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die klare Systematik von Rechtsvorschriften sollen im Rahmen des vorliegenden Novellierungsentwurfes sämtliche auch in Zukunft materiell erforderliche Regelungen über die militärischen Dienstgrade in einer einzigen Norm (§ 10) zusammengefasst werden. Dabei sollen die derzeitigen materiellen Inhalte weitgehend unverändert übernommen werden; es soll im Wesentlichen lediglich auf den Umstand Bedacht genommen werden, dass den Frauen künftig (neben dem Ausbildungsdienst) weitere freiwillige Wehrdienstleistungen eröffnet werden sollen und daher bestimmte diesbezügliche Modifikationen erforderlich sind. Im Übrigen sind im gegenständlichen Zusammenhang diverse Formalanpassungen notwendig. Mit dieser erheblichen Straffung des im Gegenstand relevanten Normbestandes werden insbesondere auch eine wesentliche Erleichterung der Lesbarkeit sowie eine bessere Verständlichkeit der Regelungsinhalte bewirkt.
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, wurden die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für Berufssoldaten im Wege einer entsprechenden Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 umfassend geändert (vgl. §§ 152, 247 Abs. 7 und 271 BDG 1979). Demnach ist für alle diese Personengruppen nur mehr ein Amtstitel („Militärperson“ bzw. „Berufsoffizier“) normiert. Im Übrigen sind für diese Personen militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Auf Grund dieser Modifizierungen im Dienstrecht der Bundesbeamten erscheint auch eine Änderung bei der Gestaltung der Dienstgrade im Wehrrecht geboten. Im Interesse einer flexibleren Verwaltungsführung sowie einer Deregulierung von Gesetzesvorschriften soll dabei in gleicher Weise wie im Dienstrecht auch im Wehrrecht die konkrete Festlegung der militärischen Dienstgrade einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorbehalten werden (Abs. 1). Im Interesse einer ausreichenden Determinierung dieser Verordnung sollen dabei bestimmte Dienstgradgruppen (entsprechend der derzeitigen Rechtslage) ausdrücklich im Gesetz normiert werden. Mit einer solchen Gesetzestechnik können in Zukunft auch die in der Vergangenheit häufigen Formaländerungen des § 10 WG weitgehend vermieden werden.
Hinsichtlich des Führens militärischer Dienstgrade außerhalb von Wehrdienstleistungen (Abs. 2) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Wehrpflichtigen keinerlei materielle Änderungen geplant sind. Dies bedeutet insbesondere auch, dass der jeweilige Dienstgrad im Milizstand auch künftig ohne jeglichen Zusatz geführt wird. Überdies wird durch die geplante Neuformulierung ausdrücklich klargestellt, dass die Weiterführung des militärischen Dienstgrades außerhalb der Wehrpflicht auch künftig ausschließlich nach deren (jeweiligem zeitlichen) „Ende“ im Sinne des § 16 zulässig ist; in anderen Fällen eines Erlöschens der Wehrpflicht – etwa durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder durch rechtswirksame Zivildiensterklärung – steht dem Betroffenen ein derartiges Weiterführungsrecht nicht zu. Im Hinblick auf den Umstand, dass den Frauen in Zukunft nach dem Ausscheiden aus dem Ausbildungsdienst bzw. aus einem Dienstverhältnis als Militärperson zusätzliche Wehrdienstleistungen in Form von freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten (sowie künftig auch eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes) offen stehen sollen, ist auch für Frauen die Einräumung einer Weiterführung ihres Dienstgrades außerhalb einer Wehrdienstleistung ins Auge gefasst. Da Frauen jedoch auch künftig nicht der Wehrpflicht unterliegen, ist diesbezüglich die Beifügung des Zusatzes „außer Dienst (aD)“ – in gleicher Weise wie für Männer nach Beendigung der Wehrpflicht – vorgesehen. Der derzeit ausschließlich deklarative Hinweis auf die Berechtigung von Berufssoldaten des Ruhestandes zur Führung ihrer letzten Amtstitel bzw. Verwendungsbezeichnungen (§ 10 Abs. 3 letzter Satz) soll künftig im Hinblick auf die Richtlinien 1 und 4 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften sowie über das Verbot der Wiederholung einer geltenden Norm ersatzlos entfallen. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser Entlastung des Gesetzestextes nicht verbunden.
Im Abs. 3 sollen die materiell weiterhin erforderlichen Regelungsinhalte des derzeitigen § 34 betreffend die Laufbahnvoraussetzungen zur Erlangung eines Chargen-, Unteroffiziers- oder Offiziersdienstgrades in gestraffter Form normiert werden; die diesbezügliche Übergangsregelung im § 69 Abs. 7 betreffend die Leistung des (seinerzeitigen) freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes kann mangels praktischer Relevanz im Gesetz selbst ersatzlos entfallen. Aus rechtssemantischen Erwägungen sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 9 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Orientierung am allgemeinen Sprachgebrauch soll dabei für jegliche Verleihung eines höheren Dienstgrades der einheitliche Legalbegriff „Beförderung“ vorgesehen werden. Im Übrigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0140), die Verleihung eines höheren (wehrrechtlichen) Dienstgrades im Sinne des Wehrgesetzes nicht in Bescheidform auszusprechen. Sie erfolgt vielmehr auf Grund einer Beurteilung des Betroffenen durch seinen Vorgesetzten im Rahmen der militärischen Befehlsgewalt. Daher erscheint für diese Verleihung die Verwendung des auf einen bescheidmäßigen Akt ausgerichteten Begriffes „Ernennung“ aus dem B-VG nicht zweckmäßig. Darüber hinaus sind keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen geplant. Daraus ergibt sich, dass auch künftig die konkreten Regelungen für die jeweiligen Ausbildungsvoraussetzungen betreffend derartige Beförderungen sowie für die Festlegung der jeweiligen Zuständigkeit der „Kommandanten von Truppenkörpern“ im Wege verwaltungsinterner Anordnungen ergehen werden.
Die derzeitigen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeit zur Verleihung höherer wehrrechtlicher Dienstgrade (§§ 7 und 8) haben in der Vergangenheit insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Terminologie für inhaltlich gleiche Sachverhalte („Ernennung“ bei Offizieren, „Beförderung“ bei Unteroffizieren und Chargen) wiederholt zu Unklarheiten und Missverständnissen geführt. In den Absätzen 4 und 5 ist daher eine klarere und leichter fassbare Regelung dieser Materie beabsichtigt; diesem Ziel trägt insbesondere auch die einheitliche Verwendung des Terminus „Beförderung“ für jegliche Verleihung eines höheren militärischen Dienstgrades Rechnung. Materielle Änderungen sind mit dieser legistischen Verbesserung nicht beabsichtigt. Insbesondere sollen die derzeitigen Organzuständigkeiten für Beförderungen unverändert bleiben. Hinsichtlich der Delegierungsbefugnis des Bundespräsidenten für bestimmte Offiziersdienstgrade ist darauf hinzuweisen, dass von dieser Ermächtigung regelmäßig – zuletzt mit Entschließung BGBl. Nr. 415/1994 – Gebrauch gemacht wurde. Diese Entschließung wird aus formellen Gründen in Anschluss an das Inkrafttreten der gegenständlichen Neuregelungen jedenfalls zu modifizieren sein. Auf Grund der ins Auge gefassten Formulierungen ergibt sich, dass die Regelungen betreffend die Beförderung künftig jedenfalls auch auf Frauen sowohl während als auch außerhalb einer Wehrdienstleistung anzuwenden sein werden.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende wehrrechtliche Kompetenz des Bundespräsidenten auf Art. 65 Abs. 3 B-VG („sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten“) beruht. Im Gegensatz dazu stützt sich die Verleihung von Dienstgraden an Berufsoffiziere durch den Bundespräsidenten auf Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG. Die entsprechenden Regelungen im § 10 Abs. 4 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes stellen sich daher wie bisher als „besonderes Gesetz“ im Sinne der erstgenannten Verfassungsbestimmung dar.
Das Wirksamwerden der ins Auge gefassten Modifizierungen im Zusammenhang mit den militärischen Dienstgraden soll aus Zweckmäßigkeitsgründen gleichartig wie die entsprechenden Änderungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (§ 247 Abs. 7) gestaltet werden. Dies bedeutet, dass sämtliche diesbezüglich relevanten Gesetzesänderungen erst mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erlassenden Rechtsverordnung über die Dienstgrade praktisch relevant werden.
Die mit Art. VI Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 eingeführte Übergangsbestimmung im nunmehrigen § 69 Abs. 4 soll auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Gegenstandslosigkeit im Interesse der Entlastung des Gesetzestextes entfallen. Ebenso soll die Regelung betreffend den Dienstgrad ausgeschiedener Militärakademiker (§ 69 Abs. 17) im Hinblick auf die beabsichtigte konkrete Normierung der militärischen Dienstgrade in einer Rechtsverordnung aus dem Gesetz selbst eliminiert werden; eine entsprechende Bestimmung wird in diese Verordnung aufzunehmen sein.
Der im Zusammenhang mit der Einführung der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ im Rahmen des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 normierte gesetzliche Ausschluss einer Ernennung von Wehrpflichtigen zum Fähnrich (§ 69 Abs. 16) soll im Hinblick auf den Umstand, dass die konkrete Gestaltung der militärischen Dienstgrade künftig nicht mehr im Wehrgesetz 1990 selbst, sondern vielmehr in einer darauf beruhenden Rechtsverordnung erfolgen soll, mit dem konkreten Wirksamwerden dieser geplanten Neuerung entfallen. Sollte auch in Zukunft der normative Ausschluss einer Verleihung des Dienstgrades Fähnrich für erforderlich erachtet werden, so wird eine entsprechende Regelung in diese Verordnung aufzunehmen sein.
Zu den Z 10, 35 und 65 (§ 11, § 41 Abs. 3 und § 69 Abs. 5a):
Durch die Einführung der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde ab 1. Jänner 1995 die Möglichkeit zur Ernennung von Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 geschaffen. Im Hinblick auf die damit verbundene Möglichkeit einer Laufbahn als „Berufsunteroffizier“ soll künftig die im § 11 vorgesehene Heranziehung von Beamten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mangels inhaltlicher Relevanz entfallen. Die Modifizierung des § 41 Abs. 3 dient einer in diesem Zusammenhang erforderlichen Formalanpassung; eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Entlastung des Gesetzestextes nicht verbunden. Für jene Personen, die bereits derzeit zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden und nicht in ein Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson übertreten, sollen jedoch die bisher bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen – durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 69 Abs. 5a – aufrecht bleiben. Ebenso soll es auch weiterhin möglich sein, bestimmte Vertragsbedienstete, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heranzuziehen.
Zu Z 11 (§ 14):
Die beabsichtigte Neufassung des § 14 samt Überschrift soll ausschließlich der legistischen Verbesserung dienen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 12 und 16 (§ 17 Abs. 4 bis 6 und § 25):
Nach der geltenden Rechtslage kann für Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, im Verordnungsweg eine Bewilligungspflicht für Auslandsreisen vorgesehen werden. Im Übrigen sind diese Wehrpflichtigen für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes dem zuständigen Militärkommando zu melden. Mit den vorliegenden Modifikationen soll bezüglich dieser Bewilligungs- und Meldepflicht im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung in Zukunft – ebenso wie bei den Bestimmungen über den Milizstand (siehe § 1 Abs. 4) sowie über den Wehrdienst als Zeitsoldat (siehe § 32 Abs. 1) – ausschließlich auf das Vorliegen des vollständig geleisteten Grundwehrdienstes (in der jeweils festgesetzten Dauer) abgestellt werden. Der Zeitraum für das Bestehen der in Rede stehenden Meldeverpflichtung (sechs Monate nach Beendigung des Grundwehrdienstes) soll unverändert bestehen bleiben. Darüber hinaus sind einzelne sprachliche Verbesserungen geplant.
Die bereits bestehenden Meldepflichten von Auslandsösterreichern bei den österreichischen Vertretungsbehörden und betreffend die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland sollen im Wesentlichen unverändert aufrecht bleiben; die diesbezüglichen (nur auf Stellungspflichtige beschränkten) Bestimmungen des § 25 sollen jedoch aus rechtssystematischen Erwägungen in den § 17 über die Pflichten der Wehrpflichtigen aufgenommen werden. Als „Wohnsitz“ wird dabei im Sinne des § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 jede Unterkunft eines Menschen anzusehen sein, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Um eine zentrale Erfassung aller wehrpflichtigen Auslandsösterreicher zu ermöglichen, soll entsprechend der derzeit für Stellungspflichtige bereits bestehenden Rechtslage eine Mitteilungspflicht der österreichischen Vertretungsbehörden über die in ihrem Sprengel wohnhaften Wehrpflichtigen an das Militärkommando Wien normiert werden. Diese Dienststelle wird die übermittelten Daten bei Bedarf an die für die Durchführung der Stellung jeweils zuständige Ergänzungsbehörde weiterzuleiten haben. Hinsichtlich der näheren Modalitäten zur Erfüllung dieser Melde-, Mitteilungs- und Weiterleitungspflichten sind aus verwaltungsökonomischen Erwägungen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen beabsichtigt. Diesen Verpflichtungen wird daher auf die im jeweiligen Einzelfall zweckmäßigste Art und Weise – allenfalls auch automationsunterstützt – nachzukommen sein. Auf Grund der praktischen Erfahrungen sollen die in Rede stehenden Meldepflichten der Wehrpflichtigen künftig auch bei jenen Personen im Reservestand wegfallen, die lediglich den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben; eine zusätzliche vollständige Absolvierung der Truppenübungen wird damit nicht mehr erforderlich sein. Mit dieser Modifizierung sind sowohl erhebliche Erleichterungen für die betroffenen Wehrpflichtigen als auch eine beträchtliche Verringerung des diesbezüglichen Verwaltungsaufwandes verbunden. Finanzielle Auswirkungen für den Bund sind aus dieser Maßnahme nicht zu erwarten, da dem Vollziehungsaufwand der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland aus der Abwicklung dieser Datenübermittlung eine zumindest ebenso große Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei den Ergänzungsbehörden durch den Wegfall arbeitsintensiver Nachforschungen über den Aufenthaltsort von Auslandsösterreichern gegenüber steht. Dem langjährigen Rechtsverständnis entsprechend soll hinsichtlich der Zulässigkeit einer Verordnung betreffend die Bewilligung zu Auslandsreisen (§ 17 Abs. 5) ausdrücklich klargestellt werden, dass eine derartige Verordnung nur bei Vorliegen entsprechend qualifizierter militärischer Interessen erlassen werden darf, also etwa im Zusammenhang mit einem bevorstehenden oder laufenden Einsatz des Bundesheeres.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Stellung von „Auslandsösterreichern“ nur auf freiwilliger Basis möglich; dieser Personengruppe obliegt nach § 25 lediglich eine Meldepflicht bei den österreichischen Vertretungsbehörden. Eine Einberufung dieser Wehrpflichtigen zu einer Präsenzdienstleistung ist jedoch uneingeschränkt möglich. Von dieser Möglichkeit wird von den Ergänzungsbehörden in der langjährigen Vollziehungspraxis nur äußerst selten sowie unter strikter Bedachtnahme auf die praktische Zumutbarkeit einer derartigen Heranziehung zum Wehrdienst Gebrauch gemacht. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen soll mit den beabsichtigten Neuregelungen auch für die in Rede stehende Personengruppe grundsätzlich eine amtswegige Heranziehung zur Stellung eröffnet werden. In der Praxis wird dabei davon auszugehen sein, dass auch in diesem Bereich – ebenso wie bereits seit Jahrzehnten bei der Einberufung von „Auslandsösterreichern“ zum Präsenzdienst – auf die Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme für die betroffenen Wehrpflichtigen Rücksicht zu nehmen sein wird; darüber hinaus wird seitens der Vollziehung auf die verfassungsrechtlichen Verwaltungsmaximen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 126b Abs. 5 B-VG) entsprechend zu achten sein. Im Übrigen soll durch eine entsprechende Gesetzesänderung im Rahmen der derzeit in Vorbereitung stehenden Neuerlassung des Heeresgebührengesetzes sichergestellt werden, dass auch einem „Auslandsösterreicher“ im Falle der Stellung ein umfassender Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung gebührt. Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines diesbezüglichen Verfahrens richtet sich nach § 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Hinsichtlich des Entfalles der ausdrücklichen Regelung über die Zuständigkeit des Militärkommandos nach § 17 Abs. 5 und 6 auf Grund der im vorliegenden Entwurf geplanten zusammenfassenden Regelung der Kompetenzzuweisung in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz siehe § 65a Abs. 1 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen.
Zu Z 13 (§ 24 Abs. 1):
Die ins Auge gefasste Modifizierung soll aus rechtssystematischen Erwägungen die Umschreibung der Stellungspflicht in sprachlicher Hinsicht an jene der (Haupt)aufgabe der Stellungskommission anpassen. Materielle Änderungen sind mit dieser legistischen Verbesserung nicht verbunden.
Zu den Z 14 und 18 (§ 24 Abs. 4 und § 28 Abs. 1):
Aus rechtssystematischen Erwägungen soll die seit 1. Jänner 1997 vorgesehene Normierung der grundsätzlichen Verpflichtung einer ehestmöglichen Heranziehung tauglicher Wehrpflichtiger zum Grundwehrdienst aus den Regelungen über die Stellungspflicht in den Kontext der Bestimmungen über diese Präsenzdienstart (§ 28) verschoben werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 15 (§ 24 Abs. 8 und 9):
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer neuerlichen Stellung sind in der Vergangenheit verschiedene Unklarheiten und Zweifelsfragen entstanden. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll nunmehr entsprechend der bisherigen Rechtslage ausdrücklich klargestellt werden, dass eine neuerliche Stellung in jedem Fall in Betracht kommt, in dem eine Änderung des bei der seinerzeitigen Stellung festgelegten Tauglichkeitskalküls („Tauglich“, „Vorübergehend untauglich“, „Untauglich“) zu erwarten ist. Dieses sowohl auf Antrag des Wehrpflichtigen als auch von Amts wegen anwendbare Rechtsinstitut wird daher wie bisher sowohl bei einer seit der letzten Stellung eingetretenen Änderung des Gesundheitszustandes als auch bei einer nachträglich hervorgekommenen derartigen Änderung zulässig sein.
Darüber hinaus soll ebenfalls zur Vermeidung in der Praxis aufgetretener Zweifelsfragen ausdrücklich vorgesehen werden, dass im Falle einer neuerlichen Stellung der seinerzeitige Stellungsbeschluss bis zur Rechtswirksamkeit einer neuerlichen Eignungsfeststellung uneingeschränkt aufrecht und wirksam bleibt; inhaltliche Änderungen sind mit dieser Klarstellung nicht verbunden.
Entsprechend der langjährigen Vollziehungspraxis soll im Rahmen der geplanten Neufassung des § 24 Abs. 9 ausdrücklich klargestellt werden, dass sich neben den dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehörenden Personen auch die von der Stellungspflicht befreiten Wehrpflichtigen – das sind nach § 24 Abs. 3 bestimmte geistliche Funktionsträger – der Stellung freiwillig unterziehen können. Damit steht auch diesem Personenkreis wie bisher die Möglichkeit sowohl zur späteren freiwilligen Präsenzdienstleistung (siehe § 36 Abs. 1 Z 3) als auch zur Abgabe einer Zivildiensterklärung und zur Leistung des Zivildienstes uneingeschränkt offen. Hinsichtlich der Stellung von Auslandsösterreichern siehe die Erläuterungen zu Z 12.
Zu Z 16 (§ 25):
Siehe die Erläuterungen zu Z 12.
Zu Z 17 (§ 27 Abs. 1):
Die gegenständliche Modifizierung dient der sprachlichen Verbesserung; materielle Änderungen sind damit keine verbunden.
Zu Z 18 und 67 (§ 28 Abs. 1 und § 69 Abs. 27):
Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 1. Juli 1999, Zl. 99/11/0062 und vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0322) sind Wehrpflichtige, die zur Leistung des Grundwehrdienstes zwar zu einem Termin vor Vollendung des 35. Lebensjahres einberufen wurden, diesen Präsenzdienst jedoch nicht angetreten haben, nach ihrem 35. Geburtstag nicht mehr zu dieser Wehrdienstleistung heranziehbar; nach diesem Geburtstag könne nämlich der gesetzlichen Verpflichtung, im Falle der Nichtbefolgung einer Einberufung (aus welchem Grunde immer) den Zeitpunkt des tatsächlichen nunmehrigen Antrittes mittels einer neuerlichen Einberufung verfügen zu müssen, mangels einer ausdrücklichen Sonderregelung im Wehrgesetz 1990 nicht mehr nachgekommen werden. Diese Rechtsauffassung trägt dem aus der verfassungsrechtlich verankerten allgemeinen Wehrpflicht (Art. 9a Abs. 3 B‑VG) abzuleitenden Grundgedanken der Wehrgerechtigkeit nur unzureichend Rechnung. Im Übrigen führt sie auch zu einem gleichheitsrechtlich problematischen Ergebnis. Jene Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres tatsächlich antreten, müssen diesen Präsenzdienst nämlich jedenfalls in voller Länge leisten; jenen Wehrpflichtigen dagegen, die einer Einberufung zum Grundwehrdienst unter Umständen auch in strafrechtswidriger Weise (§ 7 Abs. 1 MilStG) nicht nachkommen, obliegt nach diesem Geburtstag – trotz aufrechter Einberufung und damit Zugehörigkeit zum Präsenzstand (§ 37 Abs. 1) – überhaupt keinerlei Verpflichtung zur Absolvierung des Grundwehrdienstes.
Mit der vorgesehenen Neufassung der altersmäßigen Begrenzung der Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass dieser Präsenzdienst auch nach dem 35. Geburtstag jedenfalls immer dann in voller Länge zu absolvieren ist, wenn nur die erstmalige Einberufung zu einem Termin vor diesem Geburtstag erfolgt; der (wenn auch rechtswidrige) tatsächliche Nichtantritt dieses Präsenzdienstes wird an dieser Verpflichtung nichts ändern. Eine erstmalige Einberufung zum Grundwehrdienst nach Vollendung des 35. Lebensjahres wird dagegen wie bisher ausnahmslos unzulässig sein. Mit dieser Modifizierung wird die bereits der derzeitigen Regelung zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers betreffend die zeitliche Dimension der Pflicht zur Grundwehrdienstleistung ohne wesentliche materielle Änderung nunmehr in zweckmäßiger Weise verwirklicht.
Zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle sollen die beabsichtigten Modifizierungen betreffend die altersmäßige Begrenzung der Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes auf jene Wehrpflichtigen nicht anzuwenden sein, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle erstmals zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen wurden (§ 69 Abs. 27).
Hinsichtlich der Aufnahme der sechsmonatigen „Sperrfrist“ in den Kontext des § 28 Abs. 1 siehe die Erläuterungen zu Z 14.
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Zu den Z 19 und 30 (§ 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3a, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 1 und 4 sowie § 69b Abs. 1, 7 und 11):
Im Hinblick auf die geplante generelle Zuständigkeitszuweisung für sämtliche Bescheide nach dem Wehrgesetz 1990 (siehe § 65a Abs. 1 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) können alle derzeitigen Bestimmungen über die Zuständigkeit „des zuständigen Militärkommandos“ zur Erlassung erstinstanzlicher Bescheide ersatzlos entfallen. Mit dieser erheblichen Entlastung des Gesetzestextes sind keinerlei materielle Änderungen verbunden.
Zu Z 20 (§ 29):
Die beabsichtigte Neufassung der Bestimmungen betreffend die Kaderübungen und die vorbereitende Kaderausbildung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der derzeit geltenden Rechtslage. Mit der geplanten Neufassung sind jedoch zahlreiche sprachliche und legistische Verbesserungen verbunden.
In der Praxis hat sich die Bestimmung des § 29 Abs. 10, wonach unselbständig erwerbstätige Wehrpflichtige ohne die Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren zu Kaderübungen herangezogen werden dürfen, in Einzelfällen als zu eng erwiesen. Dies betraf insbesondere jene Wehrpflichtigen, die eine Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung absolvieren. Es soll daher in Zukunft möglich sein, Wehrpflichtige in Einzelfällen auch für mehr als 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren zu Kaderübungen heranzuziehen, wenn zwingende militärische Erfordernisse vorliegen. Derartige Notwendigkeiten werden sich speziell bei der in einem möglichst zusammenhängenden Zeitraum zu absolvierenden Ausbildung zum Milizoffizier und ‑unteroffizier ergeben. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen wird ein strenger Maßstab, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den konkreten Wehrpflichtigen und seine jeweilige militärische Funktion, anzulegen sein.
Die derzeitige Bestimmung, wonach sich Wehrpflichtige nur innerhalb von drei Tagen nach Bekanntmachung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung noch nachträglich zur Teilnahme an dieser Ausbildung melden können, stellt eine unzweckmäßige formalrechtliche Einengung dar und soll daher ersatzlos entfallen. Da sich die derzeit ausdrücklich geregelte Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen die Nichteinteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung ohnehin aus § 13 ADV betreffend die sog. „ordentliche Beschwerde“ ergibt, kann die entsprechende Bestimmung im Wehrgesetz 1990 ersatzlos entfallen. Im Übrigen sollen unter dem Gesichtspunkt einer Deregulierung auch die Formalbestimmungen betreffend die Kundmachung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung sowie hinsichtlich der Begründungspflicht bei einer Nichteinteilung entfallen. Es wird daher in Zukunft dem zuständigen Einheitskommandanten überlassen bleiben, in welcher Form die Kundmachung der Einteilung bzw. die Begründung der Nichteinteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung vorgenommen wird.
Aus Gründen der Verwaltungsentlastung sowie aus rechtssystematischen Erwägungen soll die Verpflichtung zur formellen, bescheidmäßigen Ablehnung einer freiwilligen Meldung zu Kaderübungen entfallen. Eine formlose diesbezügliche Verständigung der betroffenen Wehrpflichtigen wird jedoch auch künftig uneingeschränkt möglich sein. Eine vergleichbare Regelung wurde im Übrigen auch hinsichtlich der freiwilligen Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat sowie zum Ausbildungsdienst für Frauen durch die Novelle zum Wehrgesetz 1990, BGBl. I Nr. 30/1998, im Rahmen des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer normiert.
Die derzeitige „12%-Klausel“ betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges zu Kaderübungen ohne freiwillige Meldung (§ 29 Abs. 7) ermöglichte in der Vergangenheit in ausreichendem Umfang eine Heranbildung von Wehrpflichtigen zu Kaderfunktionen; sie soll daher beibehalten werden. Die gegenwärtig normierte Anteilsregelung innerhalb eines Geburtsjahrganges soll jedoch mangels praktischer Relevanz im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes entfallen. Die Zuständigkeit zur Erlassung des in diesem Zusammenhang auch künftig erforderlichen „Auswahlbescheides“ soll dabei unverändert bleiben. Hinsichtlich des Entfalles ausdrücklicher diesbezüglicher Regelungen auf Grund der im vorliegenden Entwurf geplanten zusammenfassenden Regelung der Kompetenzzuweisung in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz siehe § 65a Abs. 1 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen.
Die gegenwärtig normierte Möglichkeit einer Heranziehung von Offiziersanwärtern des Milizstandes zu Kaderübungen unmittelbar ex lege (§ 29 Abs. 9 Z 1) soll mangels praktischer Bedeutung entfallen. Im Übrigen wird die auch künftig vorgesehene Heranziehbarkeit bestimmter Wehrpflichtiger zur Leistung von Kaderübungen unmittelbar kraft Gesetzes wie bisher lediglich eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung der Betroffenen darstellen. Ein subjektives Recht dieser Personen auf eine derartige Präsenzdienstleistung oder eine bindende Verpflichtung der Militärbehörden zu einer solchen Heranziehung sind damit nicht verbunden; die Einberufung dieses Personenkreises zu Kaderübungen wird vielmehr auch in Zukunft speziell vom entsprechenden militärischen Bedarf abhängen.
Zu den Z 21, 22 und 29 (§ 30 Abs. 2 und 3, § 36a Abs. 7):
Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll auch bei freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten – in gleicher Weise wie bei den Kaderübungen (siehe § 29 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) – im Falle des Vorliegens „zwingender militärischer Erfordernisse“ eine Überschreitung der höchstmöglichen Heranziehbarkeit in Einzelfällen ohne Zustimmung des Arbeitgebers des betroffenen Wehrpflichtigen eröffnet werden (§ 30 Abs. 2). Derartige Notwendigkeiten werden sich in Einzelfällen speziell bei der in einem möglichst zusammenhängenden Zeitraum zu absolvierenden Ausbildung zum Milizoffizier und -unteroffizier ergeben. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen wird auch hinsichtlich der in Rede stehenden Präsenzdienste, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den konkreten Wehrpflichtigen und seine jeweilige militärische Funktion, ein strenger Maßstab anzulegen sein.
Die Einberufung zu einem Präsenzdienst erfolgt nach § 35 Abs. 1 WG im Regelfall durch einen „Einberufungsbefehl“ (also im Bescheidweg); in Ausnahmefällen kann sie jedoch auch durch eine – als Verordnung zu qualifizierende – „allgemeine Bekanntmachung“ verfügt werden. Aus rechtsdogmatischen Erwägungen ist es daher erforderlich, die derzeitige gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit einer Einberufung im Falle der rechtzeitigen Zurückziehung einer Meldung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten (§ 30 Abs. 3) bzw. der rechtskräftigen Gewährung einer Befreiung oder eines Aufschubes (§ 36a Abs. 7) formell nicht nur auf einen Einberufungsbefehl, sondern auch auf eine allgemeine Bekanntmachung zu erstrecken. Konkrete praktische Auswirkungen sind mit dieser legistischen Verbesserung nicht verbunden, da in der langjährigen Vollziehungspraxis Einberufungen tatsächlich grundsätzlich nur im Wege eines Einberufungsbefehles erfolgen.
Zu den Z 23, 38 und 58 (§ 31, § 43 und § 65b):
Die beabsichtigte Neufassung der Bestimmungen betreffend die Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43) entspricht in materieller Hinsicht weitgehend der bestehenden Gesetzeslage. Sie soll vor allem der sprachlichen und legistischen Verbesserung dienen. Überdies soll die derzeit im § 31 normierte Kontrolle der vorerwähnten Gegenstände aus systematischen Überlegungen in die gegenständliche Neufassung des § 43 aufgenommen werden. Die im § 31 ebenfalls normierte Kontrolle der „Standesevidenz“ im Rahmen von Waffenübungen und Funktionsdiensten hat, speziell im Hinblick auf die umfangreichen EDV-Systeme im Ergänzungsbereich, keinerlei praktische Relevanz mehr und soll daher ersatzlos entfallen. Aus diesem Grund kann der gesamte § 31 aufgehoben werden.
Zur Vermeidung von Unklarheiten soll der Hinweis auf den (privatrechtlichen) Verwahrungsvertrag entfallen; die in Rede stehende Verwahrungspflicht ist nämlich – als Teil der Wehrpflicht – ausschließlich im öffentlichen Recht begründet. Die im jeweiligen Einzelfall notwendige „Sorgfaltspflicht“ bei der Verwahrung soll jedoch zur Klarstellung ausdrücklich vorgesehen werden. Eine Verwendung der übergebenen Gegenstände zu anderen als im § 44 Abs. 1 genannten Tätigkeiten im Milizstand (zB für private Zwecke) ist damit nicht zulässig.
Im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen soll eine Verwahrung der Gegenstände nicht nur am Hauptwohnsitz zulässig sein, sondern allenfalls an jedem Wohnsitz im Inland; als „Wohnsitz“ gilt nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 jede Unterkunft eines Menschen, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
Nach der geltenden Rechtslage haben Wehrpflichtige die übergebenen Gegenstände auf Anordnung durch das zuständige Militärkommando, jedenfalls aber bei Erlöschen der Wehrpflicht und der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes zurückzustellen. Mit der geplanten Neufassung soll in Anpassung an die bestehende Vollzugspraxis eine automatische Rückgabepflicht auch bei Versetzung oder Übertritt in den Reservestand normiert werden. Im Interesse einer bürgernahen Verwaltung soll in Zukunft die Rückgabe der Gegenstände nicht wie bisher bei der dem ständigen Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen, sondern bei der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle erfolgen. Die gleiche Neuregelung soll auch für die im Fall des Ablebens des Wehrpflichtigen zur Rückgabe der Gegenstände verpflichteten Personen gelten. Die generelle Anordnung einer Rückgabe der in Rede stehenden Gegenstände soll künftig im Interesse der Rechtsvereinheitlichung als „allgemeine Bekanntmachung“ bezeichnet werden; dieser Terminus ist nämlich im Wehrgesetz 1990 bereits mehrfach für vergleichbare Rechtsakte normiert (zB § 35 Abs. 2 und § 39 Abs. 1). Die Kundmachung dieser als Verordnung zu qualifizierenden Anordnung soll aus rechtssystematischen Erwägungen im § 65b betreffend spezielle Kundmachungsformen für wehrrechtliche Rechtsakte im Wehrgesetz 1990 geregelt werden.
Zur Vermeidung von Zweifelsfragen soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der Bund grundsätzlich – außer bei Verschulden des Wehrpflichtigen für Verlust oder Beschädigung der Gegenstände – die aus der Übergabe oder Übersendung der Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen hat; dies wird insbesondere allfällige Versandkosten betreffen. Schließlich soll eine Übermittlung der Gegenstände aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht nur auf dem Post- oder Bahnwege, sondern auch auf jede andere Art zulässig sein. Für die Wehrpflichtigen ist damit keine zusätzliche Belastung verbunden.
In der Vergangenheit entstanden vereinzelt Unklarheiten über haftungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Verwahrung militärischer Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände. Im Interesse der Rechtssicherheit soll daher künftig ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Wehrpflichtigen des Milizstandes bei den entsprechenden Tätigkeiten als Bundesorgane in hoheitlicher Funktion tätig werden. Damit gilt für allenfalls verursachte Schäden das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sowie das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967. Die Formulierung ist der für Milizangehörige bereits seit 1988 geltenden diesbezüglichen Regelung (vgl. § 42 Abs. 7) weitgehend nachgebildet. Die derzeitige verfahrensrechtliche Spezialbestimmung (§ 43 Abs. 9) ist im Hinblick auf die geplante Klarstellung entbehrlich und soll daher ersatzlos entfallen.
Zu Z 24 (§ 32 Abs. 2):
In der Vergangenheit sind vereinzelt Zweifelsfragen und Unklarheiten betreffend die konkreten Kriterien für die Annahme einer freiwilligen Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat entstanden. Im Interesse der Rechtsklarheit soll daher – in ähnlicher Weise wie hinsichtlich der Meldungen von Frauen zum Ausbildungsdienst (siehe § 46a Abs. 1 WG) – ausdrücklich vorgesehen werden, dass im Rahmen der Annahmeverfahren jedenfalls die spezifische Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu beurteilen ist. Diese Prüfung wird dabei über die bereits im Rahmen der Stellung erhobene (allgemeine) Eignung zu (jeglichem) Wehrdienst hinausgehen, da Zeitsoldaten grundsätzlich für die Wahrnehmung spezifischer Kaderfunktionen im Bundesheer herangezogen werden. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass neben der Eignung auch andere Kriterien für eine Annahme geprüft werden müssen, etwa der militärische Bedarf. Hinsichtlich der Erledigung der (amtswegig eingeleiteten) Annahmeverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch künftig in jenen Fällen, in denen nach entsprechenden Sachverhaltsermittlungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Annahme zu verneinen ist, das diesbezügliche Verfahren formlos eingestellt werden kann. Ein (konstitutiver) Bescheid ist dabei – ebenso wie hinsichtlich des Ausbildungsdienstes oder bei der Verneinung einer Befreiung von Amts wegen – nicht erforderlich.
Hinsichtlich des Entfalles der gesonderten Einzelnormierung der Behördenzuständigkeit für die Annahme der freiwilligen Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat siehe § 65a Abs. 1 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen.
Zu Z 25 (§ 36 Abs. 1):
Die Republik Österreich hat in der Vergangenheit eine Reihe internationaler Abkommen abgeschlossen und ratifiziert, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige oder teilweise Befreiung von bestimmten militärischen Pflichten im Inland vorsehen. Dabei sind insbesondere zu nennen:
– das Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 214/1958,
– das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 6 sowie interpretative Erklärung), BGBl. Nr. 471/1975,
– der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, BGBl. Nr. 450/1981, sowie
– die von Österreich mit einer Reihe internationalen Organisationen abgeschlossenen sog. „Amtssitzabkommen“, wie zB das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957.
Die „Amtssitzabkommen“ tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass auf dem Gebiet der Republik Österreich eine große Anzahl von internationalen Organisationen ihren Amtssitz begründet haben. Alle diese Abkommen dienen der Umsetzung einschlägiger Regelungen (Art. 104f der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956), wonach „die Organisation im Gebiete jedes ihrer Mitgliedstaaten die zur Ausübung ihrer Funktion und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsstellung genießt“ und weiters „jeder Bedienstete der Organisation gleichermaßen die Privilegien und die Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind“.
Da alle in Rede stehenden Abkommen Regelungen enthalten, welche Ausnahmen von dem im § 17 Abs. 1 WG aufgestellten Pflichtenkatalog enthalten, sind diese somit als leges speciales zu den einschlägigen Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 anzusehen und haben somit gesetzesändernden Charakter im Sinne des Art. 50 Abs. 1 B-VG. Alle Abkommen wurden vom Nationalrat ohne „Erfüllungsvorbehalt“ nach Art. 50 Abs. 2 B-VG genehmigt und wurden daher im Wege der sog. „generellen Transformation“ zum Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung.
Am 6. November 1997 wurde im Rahmen des Europarates ein „Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit“ abgeschlossen und unterzeichnet, welches in den Art. 21f spezifische Regelungen betreffend die Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit sowie die Befreiung von der Militärdienstpflicht enthält. Diesem Abkommen, welches auf völkerrechtlicher Ebene mit 1. März 2000 in Kraft getreten ist, ist Österreich ebenfalls beigetreten. Die Kundmachung erfolgte mit BGBl. III Nr. 39/2000. Anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages hat der Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (sog. „Erfüllungsvorbehalt“).
Die beabsichtigte Ergänzung der Z 3 des § 36 Abs. 1 soll der legistischen Umsetzung des erwähnten Erfüllungsvorbehaltes des Nationalrates dienen. Analog zu den anderen bereits seit längerer Zeit in Kraft stehenden Tatbeständen des § 36 soll die dort normierte Rechtsfolge der Unzulässigkeit einer Einberufung zu jedem Präsenzdienst in Zukunft auf alle Wehrpflichtigen ausgedehnt werden, welche die im Völkerrecht begründeten Voraussetzungen erfüllen. Dafür kommen sowohl völkervertragsrechtliche Regelungen als auch die nach Art. 9 Abs. 1 B-VG als Bestandteil des Bundesrechtes geltenden allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes (also jedenfalls das sog. „Völkergewohnheitsrecht“) in Betracht. Eine Wehrdienstleistung auf freiwilliger Basis soll dieser Personengruppe – in gleicher Weise wie den kraft Gesetzes von jeder zwangsweisen Einberufung befreiten Trägern bestimmter geistlicher Funktionen – jedoch uneingeschränkt offen stehen. Wie in den übrigen Anwendungsfällen des § 36 soll die Rechtsfolge bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen unmittelbar kraft Gesetzes eintreten; daher besteht keine Notwendigkeit zur Erlassung eines konstitutiven Befreiungsbescheides wie etwa in Befreiungsverfahren nach § 36a. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen wird jedoch – wie bisher betreffend die übrigen Fällen des § 36 – aus Rechtssicherheitsgründen zulässig sein.
Hinsichtlich einer Personen, die nach Artikel 1 des Abkommens, BGBl. Nr. 214/1958, ua. von der Militärdienstpflicht „befreit wird“, ergibt sich auf Grund der ins Auge gefassten Modifizierung für die Zukunft, dass auch deren Befreiung ex lege auf Grund des neu gefassten § 36 Abs. 1 Z 3 eintritt. Auch in diesen (seltenen) Fällen entfällt damit künftig der Bedarf nach einem konstitutiven Befreiungsbescheid. Für die Vollziehung der übrigen in Rede stehenden Abkommen ergeben sich in der Praxis keine Auswirkungen.
Im Zusammenhang mit Z 3 lit. a in der Fassung des vorliegenden Entwurfes ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der römisch-katholischen Kirche nach den spezifischen innerkirchlichen Vorschriften (Can. 289 § 1 Codex Iuris Canonici aus 1983) sich die „Kleriker und ebenso die Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius“ freiwillig zum Wehrdienst melden dürfen. Die Einholung dieser Erlaubnis wird dem Betroffenen selbst obliegen. Die jeweils zuständige Militärbehörde wird jedoch vor einer entsprechenden Einberufung das Vorliegen dieser Erlaubnis zu prüfen haben.
Für den Bereich der katholischen Kirche sind im Zusammenhang mit der Auslegung der Z 3 lit. a in der Fassung des vorliegenden Entwurfes in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Z 4 wiederholt Unklarheiten und Zweifelsfragen betreffend die Novizen der männlichen Ordensgemeinschaften und die Teilnehmer am gesamtösterreichischen Propädeutikum zur Vorbereitung auf den Beruf eines Weltpriesters entstanden. Bei dieser Personengruppe handelt es sich um „Kandidaten für die heiligen Weihen“ im Sinne der oben zitierten kirchenrechtlichen Vorschrift. Die zur Vollziehung der einschlägigen wehrrechtlichen Vorschriften berufenen Organe werden daher unter Beachtung des Art. XXII des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 2/1934, gehalten sein, die dort aufgestellten Grundsätze bei der Auslegung des § 24 Abs. 3 Z 4 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die unmittelbare Geltung des erwähnten Konkordates als innerstaatliche Rechtsnorm erscheint eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung im Wehrgesetz 1990 entbehrlich.
Zu Z 26 und 27 (Überschrift des § 36a und § 36a Abs. 1):
Die beabsichtigte Neufassung der Überschrift des § 36a soll ausschließlich der legistischen Verbesserung dienen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Die seit dem Jahre 1955 inhaltlich unveränderte Gestaltung der Befreiungsmöglichkeit von der Präsenzdienstpflicht als „Kann“-Bestimmung führte in der langjährigen Vollziehungspraxis häufig zu Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob damit ein gebundenes Handeln der Behörden vorgesehen bzw. ob und inwieweit dabei ein Ermessensspielraum im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG eingeräumt sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu dieser Frage nunmehr die Auffassung (zB Erkenntnisse vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/11/0174, bzw. vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0120), dass die Entscheidung der Militärbehörde über einen Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht „keine Ermessensentscheidung“ ist. Im Rahmen der vorgesehenen Neugestaltung soll daher im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich vorgesehen werden, dass eine Befreiung von der Pflicht zur Präsenzdienstleistung bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls zu gewähren ist. Aus rechtssystematischen Erwägungen soll dabei in gleicher Weise wie bei der Bestimmung über den Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (vgl. § 36a Abs. 3) eine Bedachtnahme auf militärische Notwendigkeiten ausdrücklich ermöglicht werden. Im Interesse der Wehrpflichtigen ist jedoch bei der Befreiung lediglich eine Berücksichtigung „zwingender“ militärischer Erfordernisse beabsichtigt. Dies bedeutet, dass in diesem Zusammenhang nicht jeder (abstrakte) militärische Bedarf schlechthin von Relevanz sein wird, sondern nur besonders qualifizierte Bedürfnisse der militärischen Landesverteidigung (etwa im Zusammenhang mit einem Einsatz des Bundesheeres). Anlässlich der entsprechenden Abwägung in dem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren wird dabei künftig der Rahmen sowohl des zeitlichen als auch des inhaltlichen Umfanges für eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht zu beurteilen sein; dies bedeutet, dass eine Befreiung auch etwa nur für einen bestimmten Zeitraum bzw. für bestimmte Präsenzdienstarten verfügt werden kann.
Gemäß § 15 des Entwicklungshelfergesetzes gelten (als eine Art authentischer Interpretation) Vorbereitung und Einsatz einer Fachkraft der Entwicklungshilfe sowie Zeiträume gemäß § 9 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes als im öffentlichen Interesse gelegen, wobei insbesondere auf die Befreiung von Wehr- und Zivildienst aus öffentlichem Interesse hingewiesen wird. Im Zivildienstgesetz 1986 (§ 13) sind daher im Rahmen jener Interessen, die eine amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nach sich ziehen, ausdrücklich auch „Interessen der Entwicklungshilfe“ genannt. Im Sinne der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsklarheit soll nunmehr auch im Wehrgesetz 1990 ausdrücklich vorgesehen werden, dass die genannten Tätigkeiten der Fachkräfte der Entwicklungshilfe wie bisher einen Anwendungsfall für eine amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (aus öffentlichen Interessen) darstellen. Materielle Änderungen, insbesondere eine inhaltliche Ausdehnung der Befreiungsgründe, sind mit dieser Modifikation nicht verbunden.
Auf Grund der ins Auge gefassten Neuformulierung ist künftig hinsichtlich der amtswegigen Befreiungen (Z 1) ausdrücklich klargestellt, dass entsprechend der langjährigen Vollziehungspraxis in jenen Fällen, in denen nach entsprechenden Sachverhaltsermittlungen das Vorliegen von Befreiungsgründen zu verneinen ist, das diesbezügliche Verfahren formlos eingestellt werden kann. Ein (konstitutiver) Bescheid ist dabei – im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Befreiung nach Z 2 – nicht erforderlich.
Die Behördenzuständigkeit hinsichtlich der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht soll auch in Zukunft materiell unverändert bleiben. Hinsichtlich des Entfalles der ausdrücklichen Regelung über die Zuständigkeit des Militärkommandos zur Absprache über Befreiungsanträge (Z 2) auf Grund der im vorliegenden Entwurf geplanten zusammenfassenden Regelung der Kompetenzzuweisung in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz siehe § 65a Abs. 1 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen.
Zu Z 28 (§ 36a Abs. 4 und 5):
Die geplante Formalanpassung ist im Zusammenhang mit der ins Auge gefassten generellen Zuständigkeitszuweisung für sämtliche Bescheide nach dem Wehrgesetz 1990 (siehe § 65a Abs. 1 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) erforderlich. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 29 (§ 36a Abs. 7):
Siehe die Erläuterungen zu Z 21.
Zu Z 30 (§ 39 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 und 4):
Siehe die Erläuterungen zu Z 19.
Zu Z 31 (§ 39 Abs. 4):
Im § 39 Abs. 4 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 ausdrücklich vorgesehen, dass eine erst nach Antritt des Präsenzdienstes rechtskräftig ausgesprochene Befreiung unmittelbar ex lege (ohne weiteres Verwaltungsverfahren) zu einer vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst führt; im Falle eines nachträglich rechtskräftig verfügten Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes besteht keine vergleichbare Regelung. Dies bedeutet, dass in einem derartigen Fall keine automatische vorzeitige Entlassung eintritt, sondern eine solche Entlassung allenfalls auf Grund eines zusätzlichen Verwaltungsverfahrens verfügt werden kann. Im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen und einer bürgerfreundlichen Verwaltung sowie aus verwaltungsökonomischen Erwägungen soll mit der beabsichtigten Gesetzesänderung nunmehr auch für den Fall eines erst nach Beginn des relevanten Präsenzdienstes rechtskräftig verfügten Aufschubes eine vorzeitige Beendigung dieser Wehrdienstleistung direkt kraft Gesetzes eintreten. Eine ähnliche Normierung gleichartiger Rechtsfolgen der rechtskräftigen Verfügung einer Befreiung bzw. eines Aufschubes ist bereits derzeit im § 36a Abs. 7 hinsichtlich der automatischen Unwirksamkeit einer Einberufung vorgesehen.
Zu Z 32 (§ 39 Abs. 5):
Die gegenständliche Bestimmung über die Ausfolgung einer Entlassungsbescheinigung stammt aus dem Jahre 1962 und ist seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben. Im Hinblick darauf, dass diese Bescheinigung keinen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Bescheidcharakter hat, sondern lediglich eine rechtlich unverbindliche Bestätigung über die Entlassung aus einem Präsenzdienst darstellt, besteht keine Notwendigkeit, eine derartige Regelung unmittelbar im Gesetz vorzusehen. Die in Rede stehende Bestimmung soll daher im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Sofern die Ausstellung einer Entlassungsbescheinigung auch künftig aus praktischen Gründen notwendig erscheint, bestehen dagegen jedoch keine (rechtlichen) Bedenken.
Zu Z 33 (§ 40 Abs. 1):
Im Hinblick auf die geplante Ermöglichung einer Leistung von freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten durch Frauen (siehe § 46d sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) ist im Interesse der Betroffenen auch hinsichtlich derartiger Wehrdienstleistungen die ausdrückliche Klarstellung erforderlich, dass eine Schwangerschaft per se noch keine vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit begründet. Die derzeitige Beschränkung dieser Schutzklausel auf den Ausbildungsdienst muss daher ersatzlos entfallen.
Zu den Z 34 und 35 (§ 41 Abs. 2 und 3):
Bei der im Abs. 2 Z 1 vorgesehenen Modifikation handelt es sich um eine Zitierungsanpassung im Hinblick auf die geplante Neufassung des § 29.
Die langjährigen praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Frist von sechs Jahren für den automatischen Übertritt aus dem Miliz- in den Reservestand nach der Entlassung aus dem vollständig absolvierten achtmonatigen Grundwehrdienst ohne weiterer Kaderübungsverpflichtung nicht erforderlich ist. Im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen soll daher diese Frist in Abs. 2 Z 2 auf vier Jahre verkürzt werden. Mit dieser Vorverschiebung des gesetzlichen Überwechselns in den Reservestand ist, speziell im Hinblick auf die sich dadurch verringernde Anzahl entsprechender Versetzungsbescheide der Ergänzungsbehörden, eine beträchtliche Abnahme des diesbezüglichen Verwaltungsaufwandes verbunden.
Nach der geltenden Rechtslage (Abs. 2 Z 3) treten Wehrpflichtige des Milizstandes ua. zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung unmittelbar ex lege in den Reservestand über. Auf Grund der praktischen Erfahrungen soll im Sinne einer weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwandes in Zukunft ein Übertritt vom Miliz- in den Reservestand kraft Gesetzes bereits acht Jahre nach Beendigung der letzten Wehrdienstleistung eintreten.
Ein Aufschub (nach § 36a Abs. 3 und 3a) ist seit dem Inkrafttreten der Wehrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 788/1996, am 1. Jänner 1997 nur mehr hinsichtlich des Antrittes des Grundwehrdienstes möglich. Die (der seinerzeitigen Rechtslage entsprechende) formelle Bezugnahme auf den „Aufschub der Einberufung“ zu Truppen- und Kaderübungen soll daher ersatzlos entfallen; eine materielle Änderung ist mit dieser legistischen Verbesserung nicht verbunden.
Hinsichtlich der Formalanpassung des Abs. 3 siehe die Erläuterungen zu Z 10.
Zu Z 36 (§ 42 Abs. 5):
Siehe die Erläuterungen zu Z 8.
Zu Z 37 (§ 42 Abs. 8, §§ 52, 54, 55 und 65):
Die zum Großteil seit dem Jahr 1955 im Wesentlichen unveränderten programmatischen Ankündigungen zahlreicher „besonderer gesetzlicher Vorschriften“ zur Regelung diverser Aspekte einer Wehrdienstleistung sollen im Sinne der Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften ersatzlos entfallen. Die diesbezüglichen Regelungen sind nämlich bereits insbesondere im Heeresgebührengesetz 1992, Heeresversorgungsgesetz, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und in den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen verwirklicht. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser umfassenden Entlastung des Gesetzestextes nicht verbunden.
Die im § 52 enthaltenen Regelungen über Urlaubsansprüche von Soldaten sollen mangels konkreten normativen Inhaltes ersatzlos entfallen. Soldaten in einem Dienstverhältnis zum Bund steht Urlaub nämlich unmittelbar auf Grund der jeweiligen Dienstrechtsnormen zu (vgl. auch § 56 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes); Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst leistende Soldaten haben nach Maßgabe des § 53 Anspruch auf Dienstfreistellung.
Im Rahmen der umfassenden Wehrrechts-Novelle des Jahres 1971, BGBl. Nr. 272, wurde als eigenständiger Artikel VIII auch die Einrichtung einer „Bereitschaftstruppe“ normiert. Im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verkürzung des Grundwehrdienstes von neun auf sechs Monate sollten diese mobilen Streitkräfte sowohl die ersten Verteidigungsmaßnahmen und eine geordnete Mobilmachung als auch Assistenzleistungen in Katastrophenfällen sicherstellen. In weiterer Folge wurden die entsprechenden militärischen Kräfte anhand der jeweiligen Beschlüsse der Bundesregierung über die Grundsätze der Heeresorganisation aufgestellt und ausgerüstet. Die erwähnte gesetzliche Regelung wurde im Rahmen der Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes im Jahre 1978 unmittelbar in den Text dieses Gesetzes selbst aufgenommen. Die Bundesregierung beschloss am 14. Juli 1992 im Hinblick auf das geänderte sicherheitspolitische Umfeld in Europa nach dem Ende des Kalten Krieges eine umfassende „Heeresgliederung-Neu“. In dieser neuen Heeresorganisation ist eine Bereitschaftstruppe als eigenständiger militärischer Organisationskomplex nicht mehr vorgesehen; es sind vielmehr ständig verfügbare sog. „Präsenzkräfte“ im Umfang von zumindest 10 000 Mann vorgesehen, die aus Kaderpersonal und Soldaten im Grundwehrdienst mit jeweils unterschiedlicher personeller und organisatorischer Struktur bestehen. Die am 1. April 1998 von der Bundesregierung beschlossene „Strukturanpassung der Heeresreform“ brachte diesbezüglich keine Änderungen. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach der mit Ablauf des Jahres 1995 erfolgten endgültigen Einnahme der neuen Heeresgliederung die Normierung der Bereitschaftstruppe inhaltlich obsolet geworden ist, soll diese derzeit im § 65 enthaltene Regelung im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.
Zu Z 38 (§ 43):
Siehe die Erläuterungen zu Z 23.
Zu Z 39 (§ 45):
Die materiell entbehrliche Regelung im § 45 Abs. 2 soll im Hinblick auf die Richtlinie 5 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Vermeidung salvatorischer Klauseln ersatzlos entfallen. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Entlastung des Gesetzestextes nicht verbunden.
Zu Z 40 (§ 46):
Mit der beabsichtigten Neufassung der Bestimmung über das Verbot der parteipolitischen Betätigung im Milizstand sollen speziell im Sinne der Richtlinie 56 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Verständlichkeit von Verweisungen verschiedene legistische Verbesserungen vorgenommen werden. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser Modifikation nicht verbunden.
Zu den Z 41 bis 47 (Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück, § 46a bis § 46e):
Mit dem am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB) wurden die erforderlichen verfassungs- und einfachgesetzlichen Grundlagen für die Öffnung des Bundesheeres für freiwillige Dienstleistungen von Frauen als Soldatinnen geschaffen. Als bedeutsamste inhaltliche Schwerpunkte dieser „Sammelnovelle“ waren dabei die verfassungsrechtliche Verankerung des Grundsatzes der absoluten, jederzeitigen Freiwilligkeit sämtlicher militärischen Dienstleistungen von Frauen (Art. 9a Abs. 4 B-VG) sowie die primäre Ausrichtung des freiwilligen Zuganges von Soldatinnen zum Bundesheer auf eine Schaffung zusätzlicher Berufschancen von Frauen im Bundesdienst und die daraus resultierende Öffnung sämtlicher militärischer Laufbahnen und Verwendungsprofile für weibliche Soldaten anzusehen. Zur Erlangung der Voraussetzungen für den Einstieg in eine Laufbahn als Berufssoldatin wurde als eigenständige Wehrdienstart der „Ausbildungsdienst“ für Frauen in der Dauer von zwölf Monaten neu eingeführt. Nach erfolgreicher Absolvierung sämtlicher Ausbildungsschritte während dieses Wehrdienstes kommt die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Bundesbeamtin (zunächst als Militärperson auf Zeit und in späterer Folge als Berufsmilitärperson) in Betracht. Mit den derzeitigen Normen konnte die Öffnung des Bundesheeres für militärische Dienstleistungen von Frauen erfolgreich begonnen werden. So wurden etwa im Dezember 1998 die ersten Frauen mit einem Offiziersdienstgrad in ein Bundesdienstverhältnis übernommen und schloss eine Soldatin die Ausbildung zum Unteroffizier an der Heeresunteroffiziersakademie im Herbst 1999 als Lehrgangsbeste ab. Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Potential an möglichen freiwilligen Wehrdienstleistungen von Frauen nicht zur Gänze genützt werden kann. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat daher im Frühjahr 1999 in seinem „Bericht gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990 betreffend Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer im Jahr 1998“ (III-188 BlgNR XX. GP) Legislativmaßnahmen mit dem Ziel einer Erweiterung der gegenwärtigen Verwendungsmöglichkeiten von Frauen als Soldatinnen in Aussicht genommen. Der Nationalrat hat diesen Bericht im Juli 1999 stimmenmehrheitlich zur Kenntnis genommen. In der Koalitionsvereinbarung der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2000 ist als Maßnahme im Kapitel „Bundesheer“ ua. ins Auge gefasst, dass „Frauen der Zugang zur Milizlaufbahn eröffnet“ werden soll (Z 11). Der vorliegende Gesetzentwurf sieht daher in Umsetzung dieser politischen Absichtserklärungen mehrere Modifizierungen mit dem Ziel einer Erhöhung der militärischen Karrierechancen von Frauen im Bundesheer vor. Darüber hinaus sind auf der Grundlage der bisherigen praktischen Erfahrungen einzelne Adaptierungen mit dem Ziel einer einfacheren Vollziehung geplant.
Der 6. Abschnitt im 2. Hauptstück soll im Hinblick auf den Umstand, dass den Frauen künftig neben einer Wehrdienstleistung auch (freiwillige) Miliztätigkeiten offen stehen sollen, mit dem allgemeineren Begriff „Militärische Dienstleistungen von Frauen“ überschrieben werden.
Mit der Novelle zum Wehrgesetz 1990, BGBl. I Nr. 121/1998, wurde ab 1. Oktober 1998 (für Männer) die Möglichkeit geschaffen, den Wehrdienst als Zeitsoldat über die frühere absolute Höchstdauer von sechs Monaten hinaus „aus zwingenden militärischen Interessen“ um insgesamt bis zu vier Monate länger zu leisten. In der Praxis dient diese Neuregelung im Wesentlichen zur kurzfristigen Überbrückung des offenen Zeitraumes bis zur Verfügbarkeit einer freien Planstelle für die Übernahme des Betroffenen in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit. Für die Männer stehen daher (gemeinsam mit dem maximal achtmonatigen Grundwehrdienst) insgesamt bis zu 18 Monate Präsenzdienstzeit vor einer Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis als Berufssoldat zur Verfügung. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen soll künftig – in Umsetzung der erwähnten politischen Absichtserklärungen – auch für Frauen durch die Ermöglichung einer Verlängerung des Ausbildungsdienstes von derzeit zwölf auf bis zu 18 Monate (§ 46a Abs. 1) ein ebenso langer „Vorlaufzeitraum“ eröffnet werden. Damit können auch im Bereich des Ausbildungsdienstes in Zukunft die bisher wiederholt entstandenen Probleme bei einer Übernahme von Frauen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Militärperson durch das kurzfristige Fehlen einer freien Planstelle in optimaler Weise gelöst werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird diese ins Auge gefasste Verlängerung im Bescheidweg (von dem in allen Frauenangelegenheiten in erster Instanz zuständigen Heeresgebührenamt) zu verfügen sein; eine Berufung an den Bundesminister für Landesverteidigung steht damit uneingeschränkt offen. Die geplante ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Frau zu einer derartigen Verlängerung des Ausbildungsdienstes soll der verfassungsrechtlich verankerten absoluten Freiwilligkeit jeglicher Wehrdienstleistung von Frauen Rechnung tragen. Im Übrigen soll die in der Praxis bereits eingebürgerte Bezeichnung „Eignungsprüfung“ für die Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Frauen zum Wehrdienst künftig als Legalbegriff positivrechtlich verankert werden.
Hinsichtlich des Entfalles der Einzelregelungen über die Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes in bestimmten Angelegenheiten der militärischen Dienstleistungen von Frauen (§ 46a Abs. 1, § 46b Abs. 1, 3 und 4) auf Grund der im vorliegenden Entwurf geplanten zusammenfassenden Regelung der entsprechenden Kompetenzzuweisung siehe § 46e sowie die diesbezüglichen Erläuterungen. Im Hinblick auf die geplanten zusammenfassenden Regelungen der Behördenzuständigkeiten (§ 46e bzw. § 65a Abs. 1) kann auch die derzeitige gesonderte Normierung der Kompetenzen betreffend den Ausbildungsdienst (§ 46a Abs. 4) im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Mit diesen legistischen Verbesserungen sind keine materiellen Änderungen verbunden.
Die Erfahrungen betreffend die bisherigen Berichte des Bundesministers für Landesverteidigung an den Nationalrat über die Dienstleistungen von Frauen haben gezeigt, dass an Stelle der derzeit jedenfalls aufzunehmenden Anzahl der zum Ausbildungsdienst „zugelassenen“ Frauen vielmehr jene Zahl von Interesse war, wie viele Frauen diesen Wehrdienst auch tatsächlich angetreten haben. Die gegenständliche Berichtspflicht soll daher im Sinne einer Präzisierung entsprechend umgestaltet werden (§ 46a Abs. 6). Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der Auflistung der Berichtselemente ist jedoch auch künftig jegliche Erweiterung der in diesen jährlichen Berichten enthaltenen Angaben zulässig.
Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine amtswegige Befreiung samt damit verbundener vorzeitiger Entlassung aus dem Ausbildungsdienst (§ 46b Abs. 3) ausschließlich aus militärischen Gründen erfolgte; „sonstige öffentliche Interessen“ sind niemals zum Tragen gekommen. Da insbesondere auf Grund der absoluten Freiwilligkeit der Frauen im Ausbildungsdienst und der daraus resultierenden jederzeitigen formlosen Beendigungsmöglichkeit dieses Wehrdienstes durch die Betroffene selbst diesbezüglich auch künftig keinerlei praktische Änderungen zu erwarten sind, soll die Textierung der relevanten Bestimmung entsprechend angepasst werden. Im Interesse einer Entlastung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung von verwaltungsbehördlichen Formalaufgaben soll die diesbezügliche Zuständigkeit künftig in erster Instanz dem in allen behördlichen Angelegenheiten des Ausbildungsdienstes zuständigen Heeresgebührenamt übertragen werden. Durch die damit eröffnete Berufungsmöglichkeit (an den Bundesminister für Landesverteidigung) kann auch allfälligen Rechtsschutzinteressen der betroffenen Frauen vermehrt Rechnung getragen werden. Eine ausdrückliche diesbezügliche Zuständigkeitsregelung ist im Hinblick auf die geplante generelle Kompetenzregelung betreffend militärische Leistungen von Frauen im § 46e entbehrlich.
Derzeit können Frauen Wehrdienst (ausschließlich auf freiwilliger Basis) einerseits in der Rechtsform des zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes, andererseits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Militärperson (Militärperson auf Zeit bzw. Berufsmilitärperson) leisten. Bereits anlässlich der parlamentarischen Beratungen über die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für militärische Dienstleistungen von Frauen im Dezember 1997 wurde eine Öffnung weiterer Verwendungsfelder für Frauen im Bundesheer zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen. Die praktischen Erfahrungen haben nunmehr erwiesen, dass mit den derzeitigen Verwendungsprofilen nicht in allen Fällen das Auslangen gefunden werden kann. Das Koalitionsübereinkommen sieht daher eine „Eröffnung des Zuganges zur Milizlaufbahn für Frauen“ vor. Im vorliegenden Entwurf ist demnach eine möglichst weitgehende Anwendbarkeit der für die diversen militärischen Tätigkeiten von Männern „in der Miliz“ bereits seit langem normierten Regelungen auch für Frauen vorgesehen. Eine vollständige Übernahme sämtlicher derartigen Regelungen kommt jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Diese Bestimmungen, insbesondere auch das Rechtsinstitut des Milizstandes und die damit verbundene Heranziehbarkeit zu einer Verwendung in der Einsatzorganisation des Bundesheeres, beruhen nämlich auf der allgemeinen Wehrpflicht (für Männer) nach Art. 9a Abs. 3 B-VG; sie sehen daher sowohl freiwillige als auch gesetzlich verpflichtende militärische Tätigkeiten „in der Miliz“ vor. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte (absolute und jederzeitige) Freiwilligkeit jeglicher militärischer Leistungen von Frauen (Art. 9a Abs. 4 B-VG) sind derartige verpflichtende Tätigkeiten außerhalb einer Wehrdienstleistung nicht zulässig. Sämtliche auf freiwilliger Basis beruhende militärische Leistungen der Männer „in der Miliz“ sollen demgegenüber künftig auch den Frauen uneingeschränkt offen stehen. Diese zusätzlichen militärischen Verwendungsprofile sollen unter dem Oberbegriff „Miliztätigkeiten“ zusammengefasst werden (§ 46d).
Unter dem Sammelbegriff „Miliztätigkeiten“ sollen sowohl die Möglichkeit zur Leistung von freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten (als Wehrdienstleistungen in der Rechtsform eines freiwilligen Präsenzdienstes nach § 27 Abs. 1 Z 4) als auch bestimmte den Männern im Milizstand offen stehende freiwillige militärische Tätigkeiten außerhalb eines Wehrdienstes subsumiert werden. Damit werden den Frauen unter voller Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten absoluten, jederzeitigen Freiwilligkeit beträchtliche zusätzliche militärische Karrieremöglichkeiten – auch im Hinblick auf die milizartige Struktur des Bundesheeres – eröffnet.
Für Frauen sollen im Zusammenhang mit freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten grundsätzlich die selben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Männer relevant sein (§ 46d Abs. 1). In Anlehnung an die legistische Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sollen daher auch für freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste von Frauen diverse nur „für Wehrpflichtige“ geltende Regelungen des Wehrgesetzes 1990 im Wege entsprechender Verweisungen anwendbar werden; diese Rechtstechnik ist auch hinsichtlich einzelner derzeit nur im „Ausbildungsdienst“ geltender Bestimmungen vorgesehen. Ein vorläufiger Aufschub der Entlassung aus freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten „bei außergewöhnlichen Verhältnissen“ (§ 39 Abs. 2) soll allerdings im Hinblick auf die absolute Freiwilligkeit jeglicher militärischer Dienstleistungen von Frauen nicht zulässig werden.
Für Frauen sollen während freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten im Falle einer Schwangerschaft grundsätzlich die gleichen (mutterschutzrechtlichen) Schutzbestimmungen wie im Ausbildungsdienst gelten (§ 46d Abs. 2). Im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer dieser Wehrdienste erscheint es jedoch nicht zweckmäßig, eine derartige militärische Dienstleistung auch während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 zu eröffnen. Damit ist in der Praxis keinerlei tatsächliche Benachteiligung der betroffenen Frauen verbunden, da sie nach Beendigung dieser zwingenden gesetzlichen Schutzphase vor und nach einer Entbindung jederzeit wieder die in Rede stehenden Wehrdienstleistungen absolvieren können.
Neben den freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten (als Wehrdienstleistungen) sollen den Frauen im Interesse eines möglichst umfassenden Zuganges zur Milizlaufbahn auch alle jene militärischen Leistungen von Wehrpflichtigen im Milizstand eröffnet werden, die ausschließlich auf freiwilliger Basis beruhen (§ 46d Abs. 3 und 4). Dies betrifft zunächst das Recht zur umfassenden Absolvierung einer Freiwilligen Milizarbeit sowie das allgemeine Vorschlags- und Informationsrecht betreffend entsprechende militärische Angelegenheiten. Im Interesse einer optimalen Absicherung der Frauen bei derartigen freiwilligen Tätigkeiten soll auch ihnen die Stellung als „Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten“ (und damit die Unterstellung unter das Amtshaftungsgesetz und das Organhaftpflichtgesetz) eingeräumt werden. Weiters erscheint es aus sachlichen Gründen geboten, den Frauen eine Berechtigung zum Tragen der militärischen Uniform außerhalb einer Dienstleistung als Soldatin in gleichem Umfang wie den Männern ausdrücklich zu ermöglichen. Im Interesse einer möglichst sachgerechten Wahrnehmung von Miliztätigkeiten durch Frauen soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, ihnen (mit ihrer Zustimmung) die erforderlichen militärischen Güter unter den selben rechtlichen Rahmenbedingungen wie Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung zu stellen (und damit auch zur persönlichen Verwahrung zu übergeben oder zu übersenden).
Als formale Voraussetzung für eine Absolvierung sämtlicher ins Auge gefassten Miliztätigkeiten für Frauen ist die vorherige Leistung eines Ausbildungsdienstes vorgesehen. Damit sind sowohl eine rechtskräftige Feststellung der grundsätzlichen Eignung der Betroffenen (im Wege der Eignungsprüfung nach § 46a Abs. 1) als auch ein Mindestmaß an militärischen Kenntnissen und Fähigkeiten sichergestellt. Die konkreten Regelungen für die Durchführung derartiger freiwilliger militärischer Leistungen werden ebenso wie bereits seit langem bei den Männern diesbezüglich verwaltungsinternen Anordnungen vorbehalten bleiben. Im Hinblick auf den Umstand, dass Frauen (auch künftig) nicht der Wehrpflicht unterliegen und daher die diesbezüglichen Altersgrenzen des § 16 WG nicht anwendbar sind, ist aus gleichheitsrechtlichen Gründen die Festlegung der selben Höchstaltersgrenzen vorgesehen, die hinsichtlich der Wehrpflichtigen bestehen. Die im gegenständlichen Zusammenhang erforderlichen Regelungen sind im § 46d Abs. 5 zusammengefasst.
Im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes sollen im vorliegenden Entwurf die grundsätzlichen Behördenzuständigkeiten an Stelle der gegenwärtigen punktuellen Einzelbestimmungen in einer gemeinsamen Norm (§ 65a Abs. 1) zusammenfassend geregelt werden. Dabei soll entsprechend der geltenden Rechtslage die erstinstanzliche Kompetenz generell dem Militärkommando zugewiesen werden; die derzeit davon abweichenden Sonderbestimmungen sollen jedoch unverändert aufrecht bleiben. Aus rechtssystematischen Erwägungen erscheint eine solche Zusammenfassung der (erstinstanzlichen) Zuständigkeit auch hinsichtlich der bereits bestehenden umfassenden Kompetenz des Heeresgebührenamtes in allen Angelegenheiten sämtlicher militärischer Leistungen von Frauen (also sowohl der Wehrdienstleistungen als auch der neu einzuführenden Miliztätigkeiten) geboten. Es soll demnach in einem neuen § 46e eine derartige Zuständigkeitszuweisung geschaffen werden. Die entsprechenden Einzelregelungen können daher ersatzlos entfallen. Mit dieser legistischen Verbesserung sind keine materiellen Änderungen verbunden. Aus dem Umstand, dass dem Heeresgebührenamt hinsichtlich sämtlicher militärischer Tätigkeiten von Frauen alle diesbezüglichen Zuständigkeiten der Militärkommanden als Ergänzungsbehörden betreffend Wehrpflichtige zukommen werden, ergibt sich, dass dieser Behörde auch eine Evidenthaltung der für diese Tätigkeiten in Betracht kommenden Frauen obliegen wird.
Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen erscheint es im Zusammenhang mit der geplanten „Eröffnung eines Zuganges für Frauen zur Milizlaufbahn“ erforderlich, im Falle einer Ausübung bestimmter „Miliztätigkeiten“ durch Frauen die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie bei den materiell entsprechenden Tätigkeiten von Wehrpflichtigen im Milizstand zu schaffen (§ 46d Abs. 6). Daher sollen die für diese Wehrpflichtigen geltenden Normen grundsätzlich auch auf Frauen anwendbar sein; dies betrifft etwa die diesbezüglichen Bestimmungen im Heeresgebührengesetz 1992 (§ 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 25), im Heeresdisziplinargesetz 1994 (§ 1 Abs. 1 Z 2, § 2 Abs. 2, § 56, § 62 Abs. 1 Z 2, § 63 Abs. 3 und § 85 Abs. 4) und im Heeresversorgungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Z 4). Da es im Rahmen des gegenständlichen Legislativvorhabens nicht möglich ist, sämtliche in Betracht kommenden Bestimmungen entsprechend anzupassen, soll im Interesse einer möglichst frühzeitigen Ermöglichung der in Rede stehenden Miliztätigkeiten von Frauen unter materiell gesicherten Rechtsstrukturen diese Anwendbarkeit im Wege einer umfassenden Generalregelung vorgesehen werden. Im Interesse der Rechtsklarheit wird es anlässlich künftiger Modifizierungen der von dieser Regelung materiell betroffenen Normen zweckmäßig sein, diese Anwendbarkeit durch entsprechende Novellierungen auch ausdrücklich zu normieren.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist abschließend darauf hinzuweisen, dass neben den im vorliegenden Entwurf geplanten Maßnahmen zur „Eröffnung einer Milizlaufbahn für Frauen“ auch die Ermöglichung einer (ausschließlich freiwilligen) Leistung eines Präsenzdienstes im Rahmen von Auslandseinsätzen ins Auge gefasst wird. Die Verwirklichung dieser weiteren Verbesserung der militärischen Karrierechancen für Frauen kommt aus rechtssystematischen Gründen allerdings nicht im Wehrgesetz 1990, sondern nur im Auslandseinsatzrecht in Betracht. Sie ist daher als inhaltlicher Schwerpunkt einer derzeit in Ausarbeitung stehenden Neuerlassung des Auslandseinsatzgesetzes beabsichtigt.
Zu Z 48 und 49 (§ 47 Abs. 2 und 8):
Artikel 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, normiert verschiedene Schutzbestimmungen für Kinder im Zusammenhang mit militärischen Dienstleistungen. Nach Abs. 2 sollen demnach alle durchführbaren Maßnahmen getroffen werden, damit Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, „nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“. Nach Abs. 3 dürfen Personen unter 15 Jahren nicht zu den Streitkräften eingezogen werden; hinsichtlich Personen zwischen dem 15. und dem 18. Lebensjahr haben sich die Vertragsstaaten zu bemühen, „vorrangig die jeweils Ältesten einzuziehen“. Das geltende Wehrrecht (§ 15 WG) trägt diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich vollinhaltlich Rechnung. Eine verpflichtende Wehrdienstleistung ist nämlich ausnahmslos für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr normiert. Personen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr können freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes leisten; diese Regelung soll in erster Linie lediglich eine Bedachtnahme auf spezifische Schul- bzw. Ausbildungsnotwendigkeiten der Wehrpflichtigen ermöglichen und dient damit ausschließlich den Interessen der Betroffenen.
Der Nationalrat hat am 19. Mai 1999 eine Entschließung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Kindern in Kriegen und bewaffneten Konflikten gefasst (siehe E 182-NR/XX. GP). Darin wird die Bundesregierung im gegenständlichen Zusammenhang ersucht, auf internationaler Ebene für eine Erhöhung des Mindestalters für eine Rekrutierung zu den Streitkräften von 15 auf 17 Jahre sowie für einen Einsatz in Feindseligkeiten auf 18 Jahre einzutreten. Insbesondere soll die Ratifizierung eines entsprechenden Zusatzprotokolls zur erwähnten Konvention durch möglichst viele Staaten angestrebt werden.
Auf internationaler Ebene wird seit 1995 an einem Fakultativprotokoll zu dem erwähnten Staatsvertrag gearbeitet, welches auf die Ausdehnung der im genannten Übereinkommen über die Rechte des Kindes enthaltenen Schutzbestimmungen betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten abzielt. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen wurde das erwähnte Fakultativprotokoll anlässlich des sog. „Millenniumsgipfels“ der Vereinten Nationen, der vom 6. bis 8. September 2000 in New York stattgefunden hat, unterzeichnet. Mit anschließender Ratifikation durch die Republik Österreich ist zu rechnen. Eine wesentliche Bestimmung dieses Fakultativprotokolls sieht vor, die zulässige Altersgrenze einer Heranziehbarkeit von Soldaten „unmittelbar zu Feindseligkeiten“ generell auf die Vollendung des 18. Lebensjahres anzuheben. Als „Feindseligkeiten“ im Sinne des Staatsvertrages sind dabei nach herrschender Auffassung nur direkte Kampfhandlungen zu verstehen.
Mit der ins Auge gefassten Ergänzung des § 47 Abs. 2 soll nunmehr im Interesse eines verbesserten Schutzes der Rechte von Kindern – und damit gleichsam als innerstaatliche „Vorwegnahme“ einer künftigen Ratifikation des in Rede stehenden Fakultativprotokolls sowie in Entsprechung der erwähnten Entschließung des Nationalrates – ein ausdrücklicher Ausschluss der Heranziehbarkeit von Soldaten unter 18 Jahren „unmittelbar zu Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes“ vorgesehen werden. Von dieser Regelung sind in der langjährigen Praxis etwa 430 Personen im Jahr betroffen, die (ausschließlich auf Grund freiwilliger Meldung) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Grundwehrdienstleistung herangezogen werden. Eine solche Heranziehung wird auch künftig uneingeschränkt möglich bleiben, ebenso wird die Absolvierung sämtlicher Spektren der militärischen Ausbildung auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres in gleicher Weise wie eine Verwendung zu Einsätzen ohne Gefahr „unmittelbarer Feindseligkeiten“ zulässig bleiben. Es wird damit lediglich eine Heranziehung der in Rede stehenden jugendlichen Soldaten an Feindseligkeiten im Rahmen militärischer Einsätze (im Wesentlichen also lediglich im Rahmen von Einsätzen zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a WG) ausgeschlossen. Hinsichtlich der künftigen Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu vorzeitigen Entlassungen auf Grund freiwilliger Meldungen nach § 15 Abs. 2 siehe § 65c sowie die diesbezüglichen Erläuterungen.
Auf Grund eines Redaktionsversehens bei der Drucklegung des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer ist eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Einbringungsstelle einer freiwilligen Meldung von Frauen im Ausbildungsdienst zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG unterblieben. Mit der gegenständlichen Modifikation des § 47 Abs. 8 soll nunmehr klargestellt werden, dass derartige Meldungen von Frauen im Ausbildungsdienst – ebenso wie jene von Soldaten im Präsenzdienst – beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen sind.
Zu Z 50 (§ 48 Abs. 1):
In der Vergangenheit sind wiederholt Unklarheiten über den Umfang der militärischen Ausbildungsinhalte entstanden. Im Interesse der Rechtssicherheit soll daher unter Bedachtnahme auf die langjährige Praxis künftig eine strikte Bezugnahme der militärischen Ausbildung auf die „Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres“ ausdrücklich gesetzlich verankert werden; als derartige Aufgaben sind die im Verfassungsrecht (abschließend) begründeten und im § 2 Abs. 1 WG zusammenfassend aufgelisteten Zweckbestimmungen des Bundesheeres zu verstehen. Die Formulierung der zu vermittelnden Inhalte ist dem § 3 Abs. 3 ADV nachgebildet.
Zu Z 51 (§ 49 Abs. 2):
Im Art. 7 B-VG (seit der Novelle BGBl. I Nr. 68/1998 Abs. 4, früher Abs. 2) ist „den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet“. § 49 Abs. 2 WG gibt dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ohne nähere Konkretisierung wieder. Im Hinblick auf die Richtlinie 4 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die Vermeidung der Wiederholung einer geltenden Norm durch denselben oder einen anderen Normsetzer soll diese einfachgesetzliche Regelung ersatzlos entfallen. Mit dieser Entlastung des Gesetzestextes ist keinerlei materielle Änderung verbunden. Allfällige diesbezügliche Unklarheiten können durch die ausdrückliche Erwähnung der „Angehörigen des Bundesheeres“ als Adressaten des in Rede stehenden Grundrechtes in der eingangs erwähnten Verfassungsbestimmung vermieden werden.
Zu Z 52 (§ 56):
Mit der geplanten Neufassung des § 56 soll das für Berufssoldaten schon bisher relevante Verhältnis zwischen den für sie geltenden Vorschriften des Dienst- (und Besoldungs)rechtes der Bundesbediensteten bzw. des Wehrrechtes ohne materielle Änderung klarer und verständlicher geregelt werden (vgl. hiezu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0303). Die Formulierung der grundsätzlichen Spezialität des Dienstrechtes ist dem § 1 ADV weitgehend nachgebildet. Eine ausdrückliche Klarstellung betreffend die Beamten der Heeresverwaltung erscheint – speziell auch im Hinblick auf die im vorliegenden Entwurf geplante nähere Umschreibung dieses Personenkreises (vgl. die Z 4 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) – nicht mehr erforderlich. Die im Abs. 2 vorgesehene disziplinarrechtliche Sonderregelung für bestimmte (zivile) Beamte im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung soll unverändert weiter gelten.
Zu den Z 53 bis 56 (§§ 59 bis 63):
Mit den gegenständlichen Modifikationen sollen die Höchstbeträge der Geldstrafen, die teilweise seit dem Jahr 1962 unverändert sind, entsprechend der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung angehoben werden. Dabei soll aus gesetzesökonomischen Gründen bereits der entsprechende Eurobetrag normiert werden. Bis zum endgültigen Inkrafttreten der Währungsumstellung am 1. Jänner 2002 muss allerdings der entsprechende Betrag in Schilling im Wege einer zeitlich befristeten Übergangsbestimmung (§ 69 Abs. 26) weiter gelten.
Im Hinblick auf den Umstand, dass künftig auch Frauen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen einer militärischen Uniform außerhalb einer Wehrdienstleistung ermöglicht werden soll, ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der derzeit nur auf „Wehrpflichtige“ ausgerichteten Verwaltungsstrafbestimmung für das unbefugte Tragen einer Uniform entsprechend zu erweitern (§ 63).
Zu Z 57 (§ 65a):
Im Wehrgesetz 1990 sind derzeit zahlreiche Bestimmungen betreffend die Zuständigkeit verschiedener Behörden zur Bescheiderlassung vorgesehen; im Regelfall wird dabei „das zuständige Militärkommando“ als die zur Erlassung (erstinstanzlicher) Bescheide berufene Behörde normiert. Seit der am 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 690/1992 ist zur Erledigung diesbezüglicher Berufungen der Bundesminister für Landesverteidigung in einer allgemeinen Zuweisungsnorm (§ 65a) berufen.
In der Vergangenheit entstanden wiederholt Unklarheiten betreffend die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden in solchen Materien, in denen keine ausdrückliche Regelung über die Behördenzuständigkeit normiert ist. Dies betraf insbesondere Fragen über die Dauer der Wehrpflicht (§ 16) und über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (§ 40). Im Interesse der Rechtssicherheit ist daher im Rahmen einer umfassenden Erweiterung des § 65a vorgesehen, künftig dem Militärkommando eine umfassende Zuständigkeit für grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Verwaltungsverfahren nach dem Wehrgesetz 1990 einzuräumen. Die gegenwärtig auf die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 3 AVG zielende Normierung des „zuständigen“ Militärkommandos kann mangels materieller Bedeutung dieser Wendung ersatzlos entfallen; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die zahlreichen derzeit normierten Einzelregelungen über die Verfahrenszuständigkeit der in Rede stehenden Militärbehörde können im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Im Übrigen soll die gegenwärtig nur hinsichtlich Bescheiden „des Militärkommandos“ normierte Berufungszuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung auf grundsätzlich sämtliche Bescheide nach dem Wehrgesetz 1990 erweitert werden; damit ist auch die ausdrückliche Sonderregelung betreffend Bescheide im Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst von Frauen (§ 46a Abs. 4 letzter Satz) entbehrlich. Mit den ins Auge gefassten Neuregelungen über die Behördenzuständigkeit wird sowohl in eindeutiger Weise dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) als auch der Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsnormen ohne inhaltliche Änderung Rechnung getragen.
Als ausdrückliche Sonderbestimmungen über die Behördenzuständigkeit sind derzeit etwa die Kompetenz der Stellungskommissionen für Stellungsbeschlüsse (§ 23 Abs. 2), jene des Bundesministers für Landesverteidigung zur amtswegigen Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (§ 36a Abs. 1 Z 1), die umfassende Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes betreffend militärische Dienstleistungen von Frauen (§ 46a ff), die Zuständigkeiten in Verwaltungsstrafsachen (§ 64 Abs. 1 bzw. Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG), aber auch der Entfall eines zweitinstanzlichen Verfahrens auf Grund des Ausschlusses ordentlicher Rechtsmittel gegen Stellungsbeschlüsse (§ 23 Abs. 6) sowie gegen Einberufungs- und Entlassungsbefehle (§ 35 Abs. 1 bzw. § 39 Abs. 1) anzusehen. Sämtliche derartigen Sonderregelungen bleiben auch in Zukunft vollinhaltlich wirksam.
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll mit einem neuen Abs. 2 eine ausdrückliche Ermächtigung der mit der Vollziehung wehrgesetzlicher Aufgaben jeweils betrauten Behörden zur Verarbeitung diesbezüglich erforderlicher (personenbezogener) Daten geschaffen werden. Als „Verarbeiten von Daten“ wird dabei im Sinne des § 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, jegliche Datenverwendung mit Ausnahme des Übermittelns zu verstehen sein. Die zugrunde liegenden Daten begründen im Hinblick auf ihre Unverzichtbarkeit für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres „wichtige öffentliche Interessen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 9 Z 3 des erwähnten Bundesgesetzes. Die für diese Zwecke bereits seit längerem bestehenden Datenverarbeitungen im militärischen Bereich stützten sich in der Vergangenheit auf § 6 zweiter Tatbestand DSG.
Zu Z 58 (§ 65b):
Siehe die Erläuterungen zu Z 23.
Zu Z 59 (§ 65c):
Im § 65c wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 im Sinne des § 9 AVG ausdrücklich klargestellt, dass die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen in allen Angelegenheiten des Wehrgesetzes 1990 durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist. Im Hinblick auf die Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen war diese Bestimmung im Rahmen des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 entsprechend zu modifizieren. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage können sich daher Personen beiderlei Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, bei Erfüllung bestimmter Aufnahmebedingungen freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes rechtswirksam melden, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters einholen zu müssen. Diese Regelungen stehen auch im Einklang mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere dem Artikel 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 (vgl. die Z 48 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen).
Auf internationaler Ebene wird seit 1995 an einem Fakultativprotokoll zu dem erwähnten Staatsvertrag gearbeitet, welches auf die Ausdehnung der im genannten Übereinkommen über die Rechte des Kindes beinhalteten Schutzbestimmungen betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten abzielt. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen wurde das erwähnte Fakultativprotokoll anlässlich des sog. „Millenniumsgipfels“ der Vereinten Nationen, der vom 6. bis 8. September 2000 in New York stattgefunden hat, unterzeichnet. Mit anschließender Ratifikation durch die Republik Österreich ist zu rechnen. Eine der wesentlichen Bestimmungen des genannten Fakultativprotokolls (Art. 3 Abs. 3 lit. b), wonach eine Einberufung des in § 15 Abs. 2 genannten Personenkreises infolge freiwilliger Meldung in Zukunft nur auf Grund einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist, wird daher mit der geltenden österreichischen Rechtslage teilweise im Widerspruch stehen.
Mit der beabsichtigten Ergänzung des § 65c soll nunmehr – und damit gleichsam als „Vorwegnahme“ einer künftigen Ratifikation – die innerstaatliche Rechtslage an die Intentionen des erwähnten Fakultativprotokolls zur Verbesserung des Schutzes der Rechte von Kindern angepasst werden. In diesem Sinne wird die Einberufung einer Person, die das 17. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund freiwilliger Meldung (§ 15 Abs. 2) ausnahmslos nur bei ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig sein. In allen anderen Angelegenheiten des Wehrgesetzes 1990, wie zB im Falle der freiwilligen Meldung zur Stellung (§ 24 Abs. 9) oder der Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst (§ 46a Abs. 3) wird auch in Zukunft – wie bisher – die mangelnde Zustimmung des gesetzlichen Vertreters deren Rechtswirksamkeit nicht hindern.
Zu Z 60 (§ 66):
Die geltende Regelung über die Gebührenbefreiung soll ohne jegliche materielle Änderung an die entsprechende Regelung im Heeresdisziplinargesetz 1994 (§ 86) angeglichen werden. Dadurch soll insbesondere den Richtlinien 1 und 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften bzw. über die einheitliche Verwendung von Begriffen Rechnung getragen werden.
Von der gegenständlichen Befreiung werden wie bisher die Stempel- und Rechtsgebühren, die Bundesverwaltungsabgaben sowie die Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betroffen sein. Der Terminus „Abgaben“ wird daher auch künftig als Überbegriff sämtliche genannten „Gebühren“ umfassen.
Bei der Vollziehung dieser Bestimmung werden auch in Zukunft die im § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung des Steuerreformgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1999, normierten Einschränkungen zu beachten sein.
Zu den Z 61, 62 und 70 (§ 68 Abs. 3i und 3j, § 68 Abs. 4e und 4f sowie § 70):
Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2001 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich. Hinsichtlich der Sonderregelung betreffend § 10 Abs. 1 und des Außerkrafttretens der Verordnung über die Tätigkeit bestimmter Organe der Soldatenvertretung sowie der zeitlich befristeten Geltung des § 69 Abs. 26 siehe die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen. Im Übrigen sollen mit entsprechenden Modifizierungen der Vollziehungsklausel die durch den vorliegenden Gesetzentwurf notwendigen Formalanpassungen vorgenommen werden.
Zu Z 63 (§ 68 Abs. 5 und 6):
Die mit der Novelle BGBl. Nr. 690/1992 ab 1. Jänner 1993 eingefügte Übergangsbestimmung soll im Hinblick auf ihre nunmehrige Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.
Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 98 der Legistischen Richtlinien 1990 über die frühzeitige Erlassung von Verordnungen soll im § 68 Abs. 6 aus verwaltungsökonomischen Erwägungen eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden, nach der diverse erforderliche Vollziehungsschritte bereits ab Kundmachung der relevanten gesetzlichen Grundlagen getroffen werden dürfen. Die Rechtswirksamkeit allenfalls erforderlicher Maßnahmen mit Außenwirkung (also im Wesentlichen Verordnungen, Bescheide und Maßnahmen „unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) darf allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit erst mit dem jeweiligen Inkrafttreten dieser Grundlagen eintreten. Aus der ins Auge gefassten Formulierung ergibt sich, dass diese Ermächtigung generell (also auch für alle künftigen Novellen) wirksam wird; die Formulierung ist dem § 61 Abs. 4 MBG inhaltlich nachgebildet.
Zu Z 64 (§ 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22):
Hinsichtlich des Entfalles des § 69 Abs. 4, 7, 16 und 17 siehe die Erläuterungen zu Z 8.
Die Übergangsbestimmungen des § 69 Abs. 5, 9, 10, 13, 21 und 22 sollen auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.
Zu Z 65 (§ 69 Abs. 5a):
Siehe die Erläuterungen zu Z 10.
Zu Z 66 (§ 69 Abs. 26):
Hinsichtlich der Übergangsregelung (§ 69 Abs. 26) für den Höchstbetrag der Verwaltungsstrafen sowie deren zeitlich befristeter Geltung siehe die Erläuterungen zu den Z 53 bis 56 (§§ 59 bis 63).
Zu Z 67 (§ 69 Abs. 27):
Siehe die Erläuterungen zu Z 18.
Zu Z 68 (§ 69a Abs. 8):
Mit der geplanten Modifikation soll die formelle Richtigstellung einer Zitierung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Sinne der Richtlinie 131 der Legistischen Richtlinien 1990 umgesetzt werden.
Zu Z 69 (§ 69c):
Im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 eine umfassende Neuregelung der Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem mindestens einjährigen Verpflichtungszeitraum normiert. Dabei wurde in weitgehender Anlehnung an die Personalvertretung der Bundesbediensteten nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz eine dreistufige Vertretungsregelung vorgesehen, nämlich im Wesentlichen Soldatenvertreter auf der Ebene der Truppenkörper sowie als Kollegialorgane sechs Zeitsoldatenausschüsse bei den Dienstbehörden erster Instanz im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und einen Zentralen Zeitsoldatenausschuss beim Bundesminister für Landesverteidigung. Mit der Novelle BGBl. Nr. 620/1992 wurden ab 1. Jänner 1993 verschiedene Modifikationen im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung auf Grund der diesbezüglichen praktischen Erfahrungen umgesetzt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 30/1998 wurde die gegenständliche Materie aus rechtssystematischen Erwägungen ohne inhaltliche Änderung in einen neuen § 69c übergeleitet.
Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit eingeführt. Dieses befristete Dienstverhältnis wird auf längere Sicht die Einrichtung des Wehrdienstes als Zeitsoldat als länger dauernde Wehrdienstleistung ersetzen. Seit dem Wirksamwerden dieser Neuregelung (1. Jänner 1995 für Chargen und Unteroffiziere bzw. 1. Jänner 1996 für Offiziere) ist daher eine längere Gesamtverpflichtungsdauer zum Wehrdienst als Zeitsoldat als sechs bzw. zehn Monate (bis zum seinerzeitigen Gesamtausmaß von 15 Jahren) grundsätzlich nicht mehr möglich. Dies bedeutet insbesondere auch, dass die Zahl der Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum als der in Rede stehenden Vertretungsregelung unterliegende Personenkreis seit den genannten Zeitpunkten kontinuierlich geringer werden muss; so sank die Anzahl dieser Wehrpflichtigen von 6 000 im Jahre 1995 auf knapp unter 450 im Herbst 2000. Dieser Umstand führte etwa dazu, dass bei den Wahlen für die in Rede stehenden Organe der Soldatenvertretung im Frühjahr 1998 auf Grund der zu geringen Anzahl wahlberechtigter Zeitsoldaten in vielen Truppenkörpern über 20 Zuweisungsverordnungen nach § 69c Abs. 1 erlassen werden mussten. Dies führte neben einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand auch zu einer nicht unbeträchtlichen Zersplitterung und Unübersichtlichkeit betreffend die konkreten Vertretungszuständigkeiten. Darüber hinaus sind auch während der laufenden Funktionsperiode der Soldatenvertretungsorgane immer wieder zusätzliche derartige Zuweisungsverordnungen auf Grund des Ausscheidens gewählter Zeitsoldatenvertreter erforderlich.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die Anzahl der Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum auch in den folgenden Jahren immer weiter absinken und zum Zeitpunkt der nächsten Wahlen der gegenständlichen Vertretungsorgane im Frühjahr 2001 jedenfalls unter 450 Wehrpflichtige im gesamten Bundesgebiet betragen wird, erscheint es insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotenen Verwaltungsmaxime der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht mehr gerechtfertigt, die vor über einem Jahrzehnt für einen Personenkreis von über 6 000 Soldaten konzipierten Strukturen der gegenständlichen Zeitsoldatenvertretung weiter aufrechtzuerhalten. Mit der angestrebten Neufassung des § 69c soll daher eine diesen Gegebenheiten Rechnung tragende neue Vertretungsregelung für die relevanten Zeitsoldaten geschaffen werden. Unter Bedachtnahme auf das demokratiepolitisch unabdingbare Erfordernis einer umfassenden und effizienten Interessensvertretung der betroffenen Wehrpflichtigen sollen diese Zeitsoldaten künftig aus ihrem Personenkreis insgesamt neun Soldatenvertreter samt Ersatzmänner wählen. Diesen Vertretern soll die Wahrnehmung der Interessen der von ihnen vertretenen Wehrpflichtigen auf allen militärischen Ebenen und direkt beim Bundesminister für Landesverteidigung (als oberstem Träger der militärischen Befehlsgewalt) obliegen. Damit ist ein völlig identer Vertretungsumfang der gewählten Vertretungsorgane wie nach der derzeitigen Rechtslage bei gleichzeitiger tiefgreifender Verwaltungsvereinfachung gewährleistet. Darüber hinaus sollen auch die derzeit relevanten Regelungen betreffend Funktionsbeginn und -ende, die Aufgaben der Soldatenvertreter sowie insbesondere die Rechtsstellung samt einschlägigen Schutzregelungen für die künftigen Soldatenvertreter uneingeschränkt gelten.
Im Hinblick auf die geplante umfassende Neugestaltung der Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum wird die Verordnung über die Geschäftsordnung der derzeitigen Organe der Soldatenvertretung dieser Soldaten (BGBl. Nr. 88/1989) inhaltlich obsolet. Sie soll daher mit dem Inkrafttreten dieser Neugestaltung formell außer Kraft gesetzt werden (§ 68 Abs. 4f).
Zu Z 70 (§ 70):
Siehe die Erläuterungen zu Z 61.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
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§ 1. (1) und (2) … |
§ 1. (1) und (2) … |
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(3) Dem Präsenzstand gehören an |
(3) Dem Präsenzstand gehören an |
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1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und |
1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und |
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2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als |
2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als |
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a) Militärpersonen des Dienststandes, |
a) Militärpersonen des Dienststandes, |
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b) Berufsoffiziere des Dienststandes, |
b) Berufsoffiziere des Dienststandes, |
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c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und |
c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und |
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d) Militärpiloten auf Zeit. |
d) Militärpiloten auf Zeit. |
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Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert. |
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet. |
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(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
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(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete. |
(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die |
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1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und |
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2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen. |
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Zweck des Bundesheeres |
Aufgaben des Bundesheeres |
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§ 2. (1) Das Bundesheer ist bestimmt |
§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen |
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a) zur militärischen Landesverteidigung, |
a) die militärische Landesverteidigung, |
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b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt, |
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt, |
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c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und |
c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und |
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d) zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz). |
d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz). |
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Die Aufgaben nach den lit. b und c sind insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, jene nach lit. d insoweit, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen. (2) Die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sie diesen Zwecken ohne Mitwirkung des Bundesheeres nicht zu entsprechen vermögen. Anlässlich der Anforderung sind der Zweck, der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Soweit jedoch zu den im Abs. 1 lit. b genannten Zwecken die Inanspruchnahme von mehr als 100 Soldaten erforderlich ist, obliegt eine solche Anordnung der Bundesregierung. Ist eine solche Anordnung jedoch zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich, so ist sie vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zu treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine solche Anordnung unverzüglich zu berichten. (3) Die §§ 28 und 36 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, wonach die Strafgerichte und die Staatsanwälte das Bundesheer zum Beistand aufzufordern befugt sind, werden durch Abs. 2 nicht berührt. (4) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind. |
Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen. (2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen 1. die allgemeine Einsatzvorbereitung, 2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und 3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes. (3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. (4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist. (5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie |
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1. der Bundesregierung oder, |
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2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung. |
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Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten. |
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(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben |
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1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und |
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2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann. |
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§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. (2) Dem Landesverteidigungsrat gehören an: der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister, ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor und Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Von der im Nationalrat am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, von der im Nationalrat am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, und von jeder anderen im Nationalrat vertretenen Partei, sofern sie auch im Hauptausschuss vertreten ist, ist ein Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat zu ent- senden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien vier Vertreter in den Landesverteidigungsrat, von denen je drei Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben. Für jedes von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien entsendete Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, an einer Sitzung des Landesverteidigungsrates teilzunehmen. (3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat so lange an, bis von diesen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind. (4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören: 1. a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder zum Aufschubpräsenzdienst (§ 39 Abs. 2) durch den Bundespräsidenten, b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4) oder zum Aufschubpräsenzdienst (§ 39 Abs. 2) durch den Bundesminister für Landesverteidigung, sofern in diesen Fällen nicht Gefahr im Verzug vorliegt, 2. in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen und 3. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreters der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind. |
§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidigungsrat gehören an: 1. der Bundeskanzler als Vorsitzender, 2. der Vizekanzler, 3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, 4. der Bundesminister für Landesverteidigung, 5. die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister, 6. der Generaltruppeninspektor, 7. ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und 8. Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien. (2) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Die Vertreter haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind. (3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören: 1. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten, b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung, sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt, 2. in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und 3. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten a) nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und |
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(5) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen. (6) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, einzuberufen. Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei in Verwendung stehender Beamter als Beobachter einzuladen. (7) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. (8) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachtet. |
b) nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Bedeutung sind. (4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung erteilen. (5) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landesverteidigungsrat kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung für notwendig erachtet. |
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(9) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (10) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu. (11) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erlässt die Bundesregierung durch Verordnung; diese bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. |
(6) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu. (7) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. |
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§ 6. (1) bis (9) … |
§ 6. (1) bis (9) … |
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(10) Die drei Vorsitzenden wechseln sich in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr. |
(10) Die drei Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr. |
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Dienstgrade |
Dienstgrade und Beförderung |
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§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen: Dienstgradgruppe Dienstgrad 1. Personen ohne Chargengrad Rekrut 2. Chargen Gefreiter Korporal Zugsführer 3. Unteroffiziere Wachtmeister Oberwachtmeister Stabswachtmeister Oberstabswachtmeister Offiziersstellvertreter Vizeleutnant 4. Offiziere Fähnrich Leutnant Oberleutnant |
§ 10. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen: 1. Personen ohne Chargengrad 2. Chargen, 3. Unteroffiziere und 4. Offiziere. (2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden 1. von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und 2. von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung. (3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig. |
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Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst Brigadier sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberstleutnant bis Oberst die Zusätze „...arzt“, ...apotheker“, „...veterinar“, des Generalstabsdienstes“, des Intendanzdienstes“, des höheren militärfachlichen Dienstes“, des höheren militärtechnischen Dienstes sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. |
(4) Eine Beförderung obliegt 1. zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern, 2. zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und 3. zu Offizieren dem Bundespräsidenten. Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. (5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes. |
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Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den Dienstgrad „Rekrut“. |
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(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad 1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder 2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte. |
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(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen. |
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Heeresorganisation,
Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und |
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten |
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§ 14. (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Heeresorganisation (soweit sie nicht im § 1 geregelt sind), der Bewaffnung, der Garnisonierung und der Benennung der Truppen bestimmt die Bundesregierung. Im übrigen ist hiefür und für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung berufen. (2) Die Garnisonierung richtet sich nach den Erfordernissen der Landesverteidigung. |
§ 14. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten 1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind, 2. der Bewaffnung, 3. der Garnisonierung und 4. der Benennung der Truppen. Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. |
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(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten. |
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§ 17. (1) bis (3) … |
§ 17. (1) bis (3) … |
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(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, 1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder 2. die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören. |
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben diese Wehrpflichtigen ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige, 1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder 2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören. |
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(5) Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, dass Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen. |
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach
Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung
anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem
Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes |
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(6) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung. |
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes. |
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§ 24. (1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). |
§ 24. (1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. |
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder – sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt – von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages 1. der Zustellung des Einberufungsbefehles oder 2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. |
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages 1. der Zustellung des Einberufungsbefehles oder 2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht. |
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(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören, können sich freiwillig der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen. |
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder die von der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen. |
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§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als |
§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als |
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1. Grundwehrdienst oder |
1. Grundwehrdienst oder |
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2. Truppenübungen oder |
2. Truppenübungen oder |
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3. Kaderübungen oder |
3. Kaderübungen oder |
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4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder |
4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder |
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5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder |
5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder |
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6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder |
6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder |
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7. außerordentliche Übungen oder |
7. außerordentliche Übungen oder |
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8. Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder |
8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder |
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9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst). |
9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst). |
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§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anlässlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu verfügen. |
§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anlässlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes zu verfügen. |
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Kaderübungen |
Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung |
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§ 29. (1) Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer beträgt 1. für Offiziersfunktionen 90 Tage, 2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage. (2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund einer in den Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher geregelten Verpflichtung zu leisten. Nach einer solchen freiwilligen Meldung oder einer solchen Verpflichtung können auf Grund freiwilliger Meldung weitere Kaderübungen insgesamt bis zum Ausmaß der Gesamtdauer nach Abs. 1 geleistet werden. (3) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zur Ausübung einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich vor dieser Einteilung freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind im Falle der Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen. (4) Die zu einer vorbereitenden Kaderausbildung eingeteilten Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, ist eine Ablehnung ihrer Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mit kurzer Begründung mitzuteilen. Die Wehrpflichtigen können innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung gegen ihre Nichteinteilung zu dieser eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat. (5) Innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung können sich Wehrpflichtige, sofern sie sich freiwillig zu Kaderübungen melden, auch noch nachträglich zur Teilnahme an der vorbereitenden Kaderausbildung freiwillig melden. Diesen Wehrpflichtigen ist innerhalb von drei Tagen nach ihrer freiwilligen Meldung vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mitzuteilen, ob ihre freiwillige Meldung angenommen worden ist; wurde die freiwillige Meldung abgelehnt, so können die Wehrpflichtigen innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat. |
§ 29. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt 1. für Offiziersfunktionen 90 Tage und 2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage. Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum jeweiligen Ausmaß dieser Gesamtdauer geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist. (2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, vom zuständigen Militärkommando zu verständigen 1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder, 2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung. (3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst vom zuständigen Militärkommando mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid hat die Berufungsbehörde vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden. (4) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind 1. Offiziere des Milizstandes und 2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder |
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(6) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zu Kaderübungen gemeldet haben, sind nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß heranzuziehen; sie sind von ihrer Eignung und der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst, sofern aber die freiwillige Meldung zu Kaderübungen erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung zu verständigen. Die freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Von der Ablehnung der freiwilligen Meldung ist der Wehrpflichtige durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in Kenntnis zu setzen. (7) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zu Kaderübungen gemeldet, aber eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich geleistet haben, sind verpflichtet, Kaderübungen nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu leisten, sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf Grund der freiwilligen Leistung von Kaderübungen nicht ausreichend besetzt werden können. Die Wehrpflichtigen sind nach den jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen, wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu diesen Kaderübungen dürfen nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges herangezogen werden, wobei auf diesen Prozentsatz die Freiwilligen anzurechnen sind; auf denjenigen Teil des Geburtsjahrganges, der bereits den Grundwehrdienst geleistet hat, darf nur eine in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Teil stehende Quote des für die Heranziehung zu Kaderübungen in Betracht kommenden Anteils der Wehrpflichtigen des betreffenden Geburtsjahrganges entfallen. |
b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung nach Abs. 2 oder einer Verpflichtung nach Abs. 3 zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 anzurechnen. (5) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen. |
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(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach Abs. 7 zur Leistung von Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 verpflichtet sind, ist vom zuständigen Militärkommando mit Bescheid (Auswahlbescheid) innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend den militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen einberufen werden. |
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(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen können |
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1. Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes, |
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2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die |
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a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder |
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b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, |
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bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 anzurechnen. |
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(10) Zu Kaderübungen dürfen Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden. |
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§ 30. (1) … |
§ 30. (1) … |
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(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und zu Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden. |
(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und zu Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist. |
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(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits zugestellter Einberufungsbefehl außer Kraft. |
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam. |
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§ 32. (1) … |
§ 32. (1) … |
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(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben |
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben |
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1. im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, |
1. im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, |
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2. während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und |
2. während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und |
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3. in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando. |
3. in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando. |
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Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt. |
Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt. |
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(3) … |
(3) … |
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§ 35. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen |
§ 35. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen |
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1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und |
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und |
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2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu |
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu |
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a) Truppenübungen, |
a) Truppenübungen, |
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b) Kaderübungen und |
b) Kaderübungen und |
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c) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. |
c) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zugestellt werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. |
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zugestellt werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. |
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§ 36. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen: |
§ 36. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen: |
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1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, |
1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, |
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2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung und |
2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung und |
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3. Wehrpflichtige, die die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. |
3. Wehrpflichtige, die a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen oder b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. |
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(2) … |
(2) … |
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Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung |
Befreiung und Aufschub |
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§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden: |
§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien |
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1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern und |
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und |
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2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. |
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. |
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Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt. Über Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung, nach Z 2 das zuständige Militärkommando zu entscheiden. |
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(3a) Ein Aufschub ist vom zuständigen Militärkommando auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. |
(3a) Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. |
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(4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen. |
(4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen. |
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(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf |
(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf |
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1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und |
1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und |
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2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2 |
2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2 |
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der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft. |
der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft. |
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(6) … |
(6) … |
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(7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. |
(7) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. |
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§ 39. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht |
§ 39. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht |
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1. durch das Gesetz angeordnet wird oder |
1. durch das Gesetz angeordnet wird oder |
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2. anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde, |
2. anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde, |
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nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl des zuständigen Militärkommandos festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden. |
nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Wehrpflichtige sind vom zuständigen Militärkommando vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. |
(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. |
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(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach § 36 a Abs. 1 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. |
(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. |
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§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam |
§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam |
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1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando oder |
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando oder |
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2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung. |
2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung. |
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(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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§ 41. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden. |
§ 41. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzstand leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzstand verfügt werden. |
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(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über: |
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über |
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1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit a) zu Truppenübungen oder b) zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 oder |
1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder |
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2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder |
2. vier Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder |
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3. zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder |
3. acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder |
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4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommission. |
4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission. |
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Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt. |
Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt. |
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(2a) … |
(2a) … |
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(3) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über |
(3) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über |
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1. Militärpersonen und Berufsoffiziere, |
1. Militärpersonen und Berufsoffiziere, |
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2. Beamte, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind. |
2. Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind. |
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(4) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen. |
(4) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen. |
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§ 42. (1) bis (4) … |
§ 42. (1) bis (4) … |
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(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes nach § 8 Abs. 1 sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten nach § 9 Z 2. |
(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten. |
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(6) bis (8) … |
(6) bis (8) … |
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§ 43. (1) Den Wehrpflichtigen des Milizstandes können, wenn militärische Rücksichten es erfordern, 1. bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst, 2. auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu der Zeit, die in dieser Anordnung genannt sind, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur persönlichen Verwahrung am Wohnort im Inland übergeben werden; die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können aber auch auf dem Post- oder Bahnwege übersandt werden. Die Wehrpflichtigen des Milizstandes sind verpflichtet, diese Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an ihrem Wohnort im Inland gleich einem Verwahrer im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nach Maßgabe der folgenden Absätze, und soweit sich daraus nicht anderes ergibt, zu verwahren. |
§ 43. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden 1. bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder 2. auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind. Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen. |
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(2) Die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe angeordnet wird, unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der verwahrten Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen des Milizstandes zu tragen. |
(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren. |
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(3) Die Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse durch besondere Aufforderung verfügt werden. Die Verfügung kann aber auch, wenn militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine, in ortsüblicher Weise kundzumachende Anordnung getroffen werden, in der Ort und Zeitpunkt der Rückgabe zu bestimmen sind. (4) Bei Erlöschen der Wehrpflicht oder bei Aufgabe des inländischen Wohnortes haben die Wehrpflichtigen des Milizstandes die ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände unverzüglich der ihrem ständigen Aufenthaltsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzugeben. (5) Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der dem letzten ständigen Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzugeben. Die Pflicht zur Rückgabe trifft folgende Personen: 1. die Rechtsnachfolger, 2. alle Personen, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, 3. die Inhaber der Gegenstände. (6) Gehen zur Verwahrung übergebene Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände außerhalb einer Präsenzdienstleistung verloren, so ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Das gleiche gilt im Falle der Beschädigung eines Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstandes während dieser Zeit, sofern diese die Unbrauchbarkeit des Gegenstandes zur Folge hat. (7) Für verloren gegangene oder beschädigte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen den Wehrpflichtigen des Milizstandes Ersatzgegenstände übergeben werden. (8) Wenn militärische Rücksichten es erfordern, können Ersatzgegenstände auch außerhalb einer Präsenzdienstleistung übergeben werden. Ist die Übermittlung von Ersatzgegenständen auf dem Post- oder Bahnwege oder in einer anderen Form unmöglich oder untunlich, so haben die Wehrpflichtigen des Milizstandes die Ersatzgegenstände bei der ihrem ständigen Aufenthaltsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zu dem vom zuständigen Militärkommando zu bestimmenden Zeitpunkt zu übernehmen. Trifft die Wehrpflichtigen des Milizstandes kein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung des zu ersetzenden Gegenstandes, so hat der Bund die Kosten der Übermittlung oder die den Wehrpflichtigen des Milizstandes aus der Übernahme erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. |
(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1 1. verloren gehen oder 2. derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat, ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. (4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle 1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder 2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder 3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. (5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft 1. die Rechtsnachfolger, 2. alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und 3. die Inhaber der Gegenstände. (6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig. |
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(9) Ersatzansprüche des Bundes gegen die Wehrpflichtigen des Milizstandes hinsichtlich der ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können binnen einer Fallfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, sofern aber eine Rückgabe – aus welchen Gründen immer – nicht möglich ist, ab dem Zeitpunkt, in dem der Bund von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. |
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(10) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst jeweils mit den ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzutreten. |
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§ 45. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 10 führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei |
§ 45. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 10 führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei |
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1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften, |
1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften, |
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2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und |
2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und |
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3. besonderen familiären Feierlichkeiten |
3. besonderen familiären Feierlichkeiten |
|
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. |
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. |
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(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt. |
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§ 46. Der § 49 gilt |
§ 46. § 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt |
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1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1, |
1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1, |
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2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3, |
2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit, |
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3. bei einer Tätigkeit nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6, |
3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6, |
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4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43) und |
4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und |
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5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand (§ 44). |
5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand. |
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6. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Wehrdienst für Frauen |
Militärische Dienstleistungen von Frauen |
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§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO vorliegt. |
§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO vorliegt. |
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(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr |
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr |
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1. zum Ausbildungsdienst zugelassen und |
1. den Ausbildungsdienst angetreten haben und |
|
2. in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen |
2. in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen |
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worden sind. |
worden sind. |
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§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom Heeresgebührenamt mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2. |
§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Frauen sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 anzuwenden. |
(3) Frauen sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 7 anzuwenden. |
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(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vom Heeresgebührenamt vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig |
(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig |
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1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes, |
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes, |
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2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und |
2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und |
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3. mit Zustimmung der Betroffenen. |
3. mit Zustimmung der Betroffenen. |
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(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
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§ 47. (1) … |
§ 47. (1) … |
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(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. |
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig. |
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(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
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(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenzdienst sind schriftlich beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist. |
(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst sind schriftlich beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist. |
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§ 48. (1) Die Ausbildung hat allen Soldaten neben der militärischen Ausbildung auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, insbesondere der aus dem Völkerrecht abgeleiteten, zu vermitteln. |
§ 48. (1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten. |
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(2) … |
(2) … |
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Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung |
Geltung bestimmter Vorschriften |
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§ 56. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im vollen Umfang. Für die Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme des 9. Abschnittes des Allgemeinen Teiles betreffend das Disziplinarrecht. |
§ 56. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. |
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(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben |
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben |
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1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und |
1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und |
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2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen. |
2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen. |
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Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unberührt. |
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt. |
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§ 59. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 2 200 f zu bestrafen. |
§ 59. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 f zu bestrafen. |
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(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 f zu bestrafen. |
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen. |
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§ 60. (1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 f zu bestrafen. |
§ 60. (1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen. |
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 440 f zu bestrafen. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 f zu bestrafen. |
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§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36 a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 f zu bestrafen. |
§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36 a Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen. |
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§ 62. Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 f zu bestrafen. |
§ 62. Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen. |
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§ 63. Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der dem § 45 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 f zu bestrafen. |
§ 63. Wer dem § 45 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen. |
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Zuständigkeit für Berufungen |
Behördenzuständigkeit |
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§ 65a. Über Berufungen gegen Bescheide des Militärkommandos nach diesem Bundesgesetz hat, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. |
§ 65a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, 1. in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung. |
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(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten. |
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§ 65b. Die |
§ 65b. Die |
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1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, |
1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, |
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2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst, |
2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst, |
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3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst, |
3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst, |
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4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen, |
4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen, |
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5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst und |
5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst, |
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6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst |
6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und |
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ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft. |
7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft. |
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Handlungsfähigkeit von Minderjährigen |
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen |
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§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. |
§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres. |
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Gebührenfreiheit |
Abgabenfreiheit |
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§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit. |
§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit. |
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§ 69. (1) bis (25) … |
§ 69. (1) bis (25) … |
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(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt: |
(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt: |
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statt 2 200 f ........................................................................................... 30 000 S, |
statt 700 f ........................................................................................... 10 000 S, |
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statt 220 f ........................................................................................... 3 000 S, |
statt 1 400 f ........................................................................................... 20 000 S, |
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statt 440 f ........................................................................................... 6 000 S, |
statt 7 000 f ........................................................................................... 100 000 S, |
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statt 4 288 f ........................................................................................... 59 000 S, |
statt 4 288 f ........................................................................................... 59 000 S, |
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statt 254 f ........................................................................................... 3 500 S, |
statt 254 f ........................................................................................... 3 500 S, |
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statt 109 f ........................................................................................... 1 500 S, |
statt 109 f ........................................................................................... 1 500 S, |
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statt 145 f ........................................................................................... 2 000 S, |
statt 145 f ........................................................................................... 2 000 S, |
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statt 182 f ........................................................................................... 2 500 S, |
statt 182 f ........................................................................................... 2 500 S, |
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statt 218 f ........................................................................................... 3 000 S, |
statt 218 f ........................................................................................... 3 000 S, |
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statt 363 f ........................................................................................... 5 000 S, |
statt 363 f ........................................................................................... 5 000 S, |
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statt 73 f ........................................................................................... 1 000 S. |
statt 73 f ........................................................................................... 1 000 S. |
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(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden. |
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§ 69a. (1) bis (7) … |
§ 69a. (1) bis (7) … |
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(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat. |
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat. |
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(9) bis (17) … |
(9) bis (17) … |
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§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann. |
§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann. |
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(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
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(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat. |
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat. |
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(8) bis (10) … |
(8) bis (10) … |
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(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen. |
(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen. |
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(12) … |
(12) … |
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§ 69c. (1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 50 Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden 1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter, 2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter, 3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter, 4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und 5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter. Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleichgestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. |
§ 69c. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 50 Abs. 1 aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten. (2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen. 2. Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. 3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. (3) § 50 Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 50 Abs. 4 Z 2, 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. |
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(2) Beim 1. Korpskommando I, 2. Korpskommando II, 3. Korpskommando III, 4. Militärkommando Wien, 5. Kommando der Fliegerdivision und 6. Heeres-Materialamt sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen eingerichteten Soldatenvertretern nach Abs. 1 aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse bestehen jeweils aus sieben Soldatenvertretern. (3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter jener Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. (4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Abs. 1 erstreckt sich jeweils auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die |
(4) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen 1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung, 2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag, 3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten, 4. in Beförderungsangelegenheiten, 5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung, 6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und 7. in Laufbahnangelegenheiten. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten. (5) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. |
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1. dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und |
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2. diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind. |
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Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle Zeitsoldaten nach Abs. 1. |
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(5) § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben: |
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1. Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Abs. 1 zulässig. |
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2. Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. |
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3. Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. |
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4. Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden. |
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(6) § 50 Abs. 4 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 1 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. |
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(7) § 50
Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für
Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese
Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen
Angelegenheiten, |
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1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung, |
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2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag, |
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3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten, |
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4. in Beförderungsangelegenheiten, |
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5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung, |
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6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und |
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7. in Laufbahnangelegenheiten. |
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Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen kein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten. |
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(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im § 50 Abs. 5 sowie im Abs. 7 genannten Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Dienststelle wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen. |
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(9) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. |
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(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach § 50 Abs. 8 auch die entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3 zu erlassen. |
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§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
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1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit |
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit |
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a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und |
a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und |
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b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, |
b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, |
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2. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz, |
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese, |
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3. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese, 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 10 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, 5. hinsichtlich des § 5 Abs. 11, § 13, § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung, 6. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 7. hinsichtlich des § 55 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, 8. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres, 9. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und |
3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 7, § 13 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung, 5. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 6. hinsichtlich §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz, 7. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres, 8. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 9. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7 |
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b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler, 10. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7 |
a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder, |
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a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder, b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, |
b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, 10. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und |
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11. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und |
11. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung. |
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12. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung. |
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