309 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Hauptausschusses


über den Antrag 258/A der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer und Genossen gemäß Art. 49b B-VG iVm § 26 GOG-NR auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG für den Erhalt des öffentlichen Waldes, für die Wahrung der freien Zugänglichkeit zum Wald und zu den Seegrundstücken als Erholungsraum und für den Erhalt der öffentlichen Wasserressourcen


Gemäß Art. 49b B-VG hat eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Die Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 20. September 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Österreichischen Bundesforste sind das größte Vermögen der Republik Österreich. Darüber hinaus ist die ÖBF AG als Verwalter der öffentlichen Waldflächen der größte Inhaber von Wasserressourcen und des größten Erholungsgebietes für unsere Bevölkerung und den Tourismus. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass die ÖBF AG Verwalter der für die Sicherheit der Bevölkerung in den Gebirgsregionen wichtigen 200 000 ha Schutzwälder ist. Unbestritten ist die Rolle der ÖBF AG als ,Leitunternehmen‘ für die Forstwirtschaft!

Seit der Ausgliederung der Bundesforste in die ÖBF AG im Jahre 1996 hat sich das Unternehmen nicht nur modernisiert, sondern das Know-how der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als hervorragender Dienstleistungsbetrieb im In- und Ausland erfolgreich vermarktet.

Diese Erfolgsstory wird nun durch eine Hiobsbotschaft jäh unterbrochen!

Zum 75-jährigen Bestandsjubiläum der Bundesforste überreichte der zuständige Minister Molterer dem Jubilar ein Danaergeschenk:

Die ÖBF AG ,darf‘ künftig die See- und Seeufergrundstücke der Republik Österreich in ihre Verwaltung übernehmen und dafür eine Gegenleistung in der Höhe von 3 000 000 000 S zur Budgetsanierung an den Finanzminister abliefern.

Damit sind die Bundesforste mit einem Schlag hoch verschuldet!

Selbst Generaldirektor Dipl.-Ing. Richard Ramsauer konnte ob dieser Gabe nur mehr feststellen: ,Ge­wünscht haben wir uns das nicht!‘ (SN 15. September 2000)

Diese reine Budgetsanierungsaktion nimmt keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der ÖBF AG und damit die Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung, da die Gegengabe von 3 Milliarden Schilling nur über eine Kreditaufnahme bedient werden kann. Diese Kreditaufnahme beschert der Gesellschaft laut GD Ramsauer ,… Finanzierungskosten von bis zu 1 000 000 000 S …‘, und wen wundert es, wenn Ramsauer – der meint zur Abwicklung fünf bis zehn Jahre zu benötigen – quasi mit dem Rücken an der Wand ,Auch ausländische Käufer sind herzlich willkommen‘, ausruft!

Da mit diesem von Bundesminister Molterer und Bundesminister Grasser erzwungenen und jeglicher Wirtschaftlichkeit entbehrenden ,Deal‘ der öffentliche Wald, die See- und Seeufergrundstücke – also der öffentliche Erholungsraum für unsere Bevölkerung – und darüber hinaus auch das ,Weiße Gold‘, unsere Wasserressourcen, ausverkauft werden müssen, ist die Einholung der Meinung der österreichischen Bevölkerung zu diesem wichtigen Zukunftsthema ein  Gebot der Stunde.

Als besonders verwerflich ist in diesem Zusammenhang die Vorgangsweise der Bundesregierung im Parlament zu bezeichnen. Durch juristische ,Tricks‘ soll dabei die verfassungsmäßige Zweidrittelmehrheit umgangen werden, da man befürchten muss, im Plenum des Nationalrates die Abstimmung darüber zu verlieren.

Der öffentliche Wald mit seiner Erholungs- und Schutzfunktion einerseits sowie die Wasserressourcen für die zukünftigen Generationen andererseits sind zu schade, um dem Privatisierungswahn der neuen Bundesregierung geopfert zu werden.“

Der Hauptausschuss hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Heinz Gradwohl ergriffen in der darauf folgenden De­batte die Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Dr. Evelin Lichtenberger, Jakob Pistotnig, Mag. Her­bert Haupt, Karl Donabauer, Dr. Gottfried Feurstein, der Berichterstatter Heinz Gradwohl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz das Wort.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit.

Mit Stimmenmehrheit hat der Hauptausschuss folgende Ausschussfeststellung beschlossen:

„Die Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Kostelka und Genossen haben am 20. September 2000 einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG eingebracht, wobei diese Volksbe­fragung nachstehende Fragestellung haben sollte: ,Soll dem von der Bundesregierung beabsichtigten Ausverkauf von zehntausenden Hektar öffentlicher Waldflächen an Private ein Riegel vorgeschoben, der freie Zugang zum Wald als wichtiges Erholungsgebiet aufrechterhalten und in diesem Zusammenhang auch der Erhalt der öffentlichen Wasserressourcen für die Zukunft sichergestellt werden.‘

Der Hauptausschuss lehnt die Anordnung einer solchen Volksbefragung aus folgenden Gründen ab:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken:

Wie bei der Debatte um die so genannte „EU-Volksbefragung“ stellt sich bei der Formulierung des Volksbefragungstextes des Antrages der Abgeordneten Dr. Gusenbauer und Genossen zunächst die Frage der Zulässigkeit der gewünschten Volksbefragungsformulierung. Gemäß Art. 49b B-VG ist eine Volksbe­fragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, möglich. Die Volksbefragung hat eine Fragestellung zu enthalten, die entweder aus einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage oder aus zwei alter­nativen Lösungsvorschlägen bestehen muss.

Der gegenständliche vorgeschlagene Fragetext erfüllt keine der von der Verfassung vorgesehenen Bedin­gungen:

–   Der An- und Verkauf von Flächen der Österreichischen Bundesforste AG als Unternehmen unterliegt nicht der Bundesgesetzgebung, sofern es zu keinen Substanzänderungen kommt.

–   Die Formulierung des Antrages läuft in der Fragestellung nicht auf eine, sondern auf drei Fragen hinaus:

     –  Verhinderung des Verkaufs von öffentlichen Waldflächen an Private,

     –  Sicherstellung des freien Zugangs zum Wald als wichtiges Erholungsgebiet und

     –  Erhalt der öffentlichen Wasserressourcen für die Zukunft.

–   Darüber hinaus muss eine Volksbefragung nicht nur so präzise Fragen enthalten, dass der wahre Wille des Befragten, dh. des Volkes, sichtbar wird, sondern laut herrschender Lehre darf auch keine Suggestivfrage einer Volksbefragung unterzogen werden. Die von den Abgeordneten Gusenbauer und Genossen vorgeschlagene Fragestellung ist eindeutig eine Suggestivfrage und daher verfassungsmäßig unzulässig.

2. Kosten:

Wie die Antragsteller angesichts der Debatte um die EU-Volksbefragung immer wieder festgehalten hat, verursacht eine Volksbefragung nicht unerhebliche Kosten. Der Klubobmann der SPÖ, Dr. Kostelka, bezifferte diese am 3. Juli 2000 mit 250 bis 300 Millionen Schilling.

Angesichts der Tatsache, dass die von den Antragstellern beabsichtigten Ziele der weiteren Gewähr­leistung des freien Zugangs zum Wald als wichtiges Erholungsgebiet und der Erhalt der öffentlichen Wasserressourcen für die Zukunft ohnedies außer Streit stehen, erscheint daher die Abhaltung einer Volksbefragung entbehrlich zu sein, selbst wenn die Kosten sich auf unter 100 Millionen Schilling belaufen.

3. Die Erhaltung des freien Zugangs zum Wald als wichtiges Erholungsgebiet und Erhalt der öffentlichen Wasserressourcen für die Zukunft als gemeinsames nationales Anliegen ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet:


Die Grundlage zur Sicherstellung der vier Funktionen der österreichischen Wälder, die Nutzfunktion, die Schutzfunktion, die Erholungsfunktion und die Wohlfahrtsfunktion, stellt das österreichische Forstgesetz dar, das die Nachhaltigkeit aller österreichischen Wälder sicherstellt und seit 1975 auch die freie Begehbarkeit der Wälder gewährleistet. Die Eigentümerstruktur ist davon unbenommen. Das heißt, dass unabhängig von Eigentümer oder Besitzer die gesetzlichen Bestimmungen auf der gesamten Waldfläche zum Tragen kommen und daher auch Änderungen in der Eigentümerstruktur keinen Ausschlag auf eine dieser vier Funktionen haben. Bereits heute sind 80% des österreichischen Waldes in Privatbesitz, etwa 20% in öffentlicher Hand und davon etwa 15% im Eigentum der Republik. Lediglich 30 000 ha sind im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG, also weniger als 1% der Flächen. Die österreichischen Wälder sind im internationalen Vergleich in einem sehr guten Zustand. Das beweist die jährliche Waldinventur und das belegt eine Studie der Universität Wien, die den österreichischen Wäldern eine hohe Güteklasse bescheinigt. Somit ist belegt, dass die privaten Waldeigentümer einen überwiegenden Beitrag zur Qualitätssicherung des österreichischen Waldes leisten. Auf mehr als 850 000 ha tragen die Österreichischen Bundesforste bei der Betreuung der Wälder die Verantwortung und haben unbestreitbare Erfolge in diesem Bereich aufzuweisen. Die Österreichischen Bundesforste haben den Auftrag, dass sie mit dem größten Schatz, den Österreich besitzt, mit Wasser, verantwortungsvoll umgehen. Sie verwalten viele Gletschergebiete und Gebirgsregionen, daher befinden sich viele Quellen und Wasserreserven in ihrem direkten Einflussbereich.

Zu den Wasserreserven gehören auch die österreichischen Seen. Die Verwaltung großer Seen, wie des Traunsees, des Wolfgangsees oder des Altauseer Sees, gehören ebenso wie die vielen kleineren Seen zur Aufgabenstellung der Bundesforste. Sie werden in ihrer natürlichen Schönheit erhalten, und es wird alles getan, dass das Wasser sauber bleibt. Genauso wichtig ist aber, für die Zukunft zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit Zugang zu den Seen, zum Wasser erhalten bleibt.

Da Wasser bei den Bundesforsten gut aufgehoben ist, liegt es nahe, dass die Republik dem Unternehmen die Verwaltung aller seiner Seen überträgt. Damit ist der Schutz vor dem Ausverkauf am besten gewährleistet, denn die Bundesforste müssen die Substanz der Seen und Seenufer erhalten.

Dem Gut Wasser erwachsen daraus keine Nachteile. Denn unabhängig von der Eigentümerstruktur gilt für den Umgang mit und die Nutzung von Wasser eine klare Grundlage: Das österreichische Wasserrechtsge­setz stellt seit 1959 die bewährte gesetzliche Basis zur nachhaltigen Sicherung dieser Ressource dar. Für bestimmte öffentliche Interessen gibt es daher Nutzungsverbote des Wassers. Im § 105 des Wasserrechts­gesetzes ist es untersagt, zum Nachteile des Inlandes, Wasser ins Ausland abzuleiten. Derzeit gibt es im Bereich der Wasserbewirtschaftung keine Kompetenz für die EU. Österreich wird einer Kompetenzver­lagerung nicht zustimmen und auf dem Einstimmigkeitsprinzip in dieser Frage beharren. Die Unterstel­lungen, wonach Österreich einen Ausverkauf seines Wassers plant, entbehren daher jeder Grundlage.

Österreichs Seen und Wälder  in einer Hand bedeutet für die Bundesforste eine hohe Verantwortung. Die Bundesforste werden das Vertrauen wie in der Vergangenheit rechtfertigen. Für die Politik ist aber auch eine klare Entscheidung gefallen. An eine Privatisierung der Bundesforste ist nicht gedacht. Der Ausver­kauf der Schätze Österreichs findet nicht statt.

Den Waldbauern gibt die Entscheidung eine wichtige Perspektive. In den Wald zu investieren, bedeutet für sie, in die Zukunft zu investieren. Sie brauchen vielfach zusätzliche Waldflächen, um auf vernünftige Betriebsgrößen zu kommen. Diese waren in den letzen Jahren allerdings nicht zu erhalten. Die Bundes­forste können nun Schritt für Schritt in vielen ländlichen Regionen Wälder an Waldbauern abgeben. Die Erleichterung zur Bildung von bäuerlichen Waldgemeinschaften könnte den Ankauf zusammenhängender Flächen durch Landwirte ermöglichen. So können die Bundesforste mit diesem Schritt mithelfen, auch die Zukunft der österreichischen Waldbauern zu sichern.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Hauptausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2000 10 11

                                 Heinz Gradwohl                                                      Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn

                                   Berichterstatter                                                                 Obmannstellvertreter

 

Minderheitsbericht

der Abgeordneten Heinz Gradwohl, Dr. Caspar Einem, Dr. Josef Cap und Genossen

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zum Bericht des Hauptausschusses betreffend den Antrag der Abgeordneten Dr. Gusenbauer und Genossen auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG iVm § 26 GOG-NR für den Erhalt des öffentlichen Waldes, für die Wahrung des freien Zugangs zum Wald und zu den See­grundstücken als Erholungsraum und für den Erhalt der öffentlichen Wasserressourcen (258/A, XXI. GP) sowie zur Ausschussfeststellung des Hauptausschusses

Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion tritt weiterhin vehement für eine basisdemokratische Be­fassung der Besitzer des österreichischen „Staatswaldes“, der österreichischen Bevölkerung, ein. Daher lehnt die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion die in der Ausschussfeststellung angeführten und durch nichts untermauerten Bedenken ab.

Zu den in der Ausschussfeststellung vorgebrachten Bedenken im Einzelnen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken:

Es ist richtig, dass nach Art. 49b B-VG eine Volksbefragung mit grundsätzlicher und mit gesamtöster­reichischer Relevanz ausgestattet und der Bundesgesetzgeber zuständig sein muss. Unserer Auffassung nach gibt es kaum gesamtösterreichisch relevantere und grundsätzlichere Entscheidungen als den Verkauf (Ausverkauf) von Bundesvermögen in Form von Wäldern und Wasserressourcen. Weiters besteht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers nicht nur in einfachgesetzlicher Hinsicht, sondern vielmehr, durch die Verfassungsbestimmung im § 1 Abs. 1 des ÖBf-Gesetzes 1996, eine Zuständigkeit als Verfassungsge­setzgeber. Diese Kompetenz des Verfassungsgesetzgebers wird jedoch durch die vorliegende Novelle zum genannten Gesetz umgangen. Damit ist auch der in Verfassungsrang festgeschriebene Substanzerhalt im Interesse der Republik Österreich und seiner Bevölkerung – den eigentlichen Eigentümern der Flächen – nicht mehr gegeben. Die Abgeordneten Schwarzenberger, Pistotnig und Kollegen unterstellen, dass es durch den Verkauf von 50 000 ha Wald- und Wasserressourcen zur Erbringung der erwünschten Summe von 3 000 000 000 S (mit der nötigen Kreditfinanzierung 4 000 000 000 S) zu keiner Substanzverände­rung kommt und gehen damit von einer völlig falschen Annahme aus. Aus dieser irrtümlichen Fehlein­schätzung der Situation, in der sich die ÖBF AG bei Umsetzung der Novelle befinden wird, resultieren auch die weiteren, bewussten Fehleinschätzungen dieses Punktes.

Da dieser Ausverkauf der Wald- und Wasserressourcen der reinen Geldbeschaffung für das kurzfristige Stopfen von Budgetlöchern fernab jeder wirtschaftlichen Überlegung dient, handelt es sich um eine substanzschädigende Zwangsverschuldung der ÖBF AG statt um eine sinnvolle wirtschaftliche Maß­nahme. Dabei ist auch die Verantwortlichkeit des Eigentümervertreters im Sinne der Substanzerhaltung des Vermögens der Republik (des Volkes) zu hinterfragen bzw. zu überprüfen.

Weiters merkt die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion an, dass die Verfasser der Ausschussfest­stellung die Begutachtungsstellungnahme des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt zur Novelle des ÖBF-Gesetzes 2000 nicht zu kennen scheinen. Die dort erwähnten Bedenken sind grundsätzlicher und umfassender Art und richten sich vehement gegen die Novelle, die Art der Begutachtung und die Auswirkungen.

2. Kosten:

Zu diesem Punkt weisen wir auf die Argumentation der Regierungsfraktionen vom Juli bis September dieses Jahres hin.

Zwar steht die unter diesem Punkt genannte „Gewährleistung des freien Zuganges zum Wald als wichtiges Erholungsgebiet und den öffentlichen Wasserressourcen“ in keinem Zusammenhang mit den Kosten eins Volksbegehrens, darüber hinaus stellt die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion jedoch fest, dass bereits im Juni 1999 der „Österreichische Alpenverein“ in einer Studie feststellte, dass „die Zahl der Wildschutz- und Jagdsperrgebiete von 1994 bis 1997 um 17 Prozent gestiegen ist und damit mehr als 200 km2 umfasst.“ Die Tendenz ist weiterhin steigend.

Auch damit ist untermauert, dass die Regierungsfraktionen fern jeder Realität argumentieren.

3.  Die Erhaltung des freien Zuganges zum Wald als wichtiges Erholungsgebiet und Erhalt der öffentlichen Wasserressourcen für die Zukunft als gemeinsames nationales Anliegen ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet:

Die kühne Behauptung der Regierungsfraktionen „Die Erhaltung des freien Zuganges zum Wald als wichtiges Erholungsgebiet und Erhalt der öffentlichen Wasserressourcen für die Zukunft als gemeinsames nationales Anliegen ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet“ ist genauso „wertvoll“ wie die derzeit noch gültige Verfassungsbestimmung zum Substanzerhalt, wenn die Regierung legistische Tricks wie in der Novelle 2000 zum ÖBF-Gesetz 1996 anwendet.

Außerdem stand das „Eigentum“ der ÖBF AG (zirka 30 000 ha), welches die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens einerseits und die Absicherung der Rechte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen andererseits darstellt, bisher nicht zur Diskussion. Erst die Ausschussfeststellung der Regierungsfrak­tionen bringt auch dieses Eigentum in Diskussion und lässt eine Liquidierung des Unternehmens befürchten.

Diese neuen Fakten lassen die Aussagen des Landeshauptmannes Dr. Haider vom 26. Juni 2000 (APA 174) „… Verkauf der Bundesforste (da wären 80 Milliarden Schilling zu erzielen)“ in völlig neuem, gefährlicherem Licht erscheinen. Die einzig mögliche Konsequenz aus diesen Tatsachen ist, dass der jetzt angestrebte Ausverkauf nur den Beginn darstellt! Der weitere Verkauf und damit die Zerschlagung des Bundesvermögens und der ÖBF AG scheint das eigentliche, mittelfristige Ziel zu sein.

Dieser Vorgangsweise kann die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion in keiner Weise zustimmen. Wir fühlen uns daher in unserer Verantwortung gegenüber den ÖsterreicherInnen umso mehr verpflichtet, alle Möglichkeiten der Basisdemokratie zur Entscheidung durch den Souverän und Eigentümer zu nützen.

Die Möglichkeit Österreichs, Seen und Wälder in einer Hand zu vereinen und in diesem Zusammenhang Einsparungen für den Steuerzahler zu erzielen, wird auch von der Sozialdemokratischen Parlaments­fraktion nicht abgelehnt. Die Ablehnung bezieht sich vielmehr auf den durchsichtigen Vorwand, damit die ÖBF AG mit 4 000 000 000 S zugunsten des Budgets zu belasten.

Daher bleibt die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion in Anbetracht der öffentlichen Diskussion aber auch der Diskussion im Hauptausschuss dabei, dass der angeschlossene Antrag die einzige Möglichkeit darstellt, den Ausverkauf der „Grünen Lunge“ und des „Weißen Goldes“ zu verhindern.