316 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 6. 11. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einfüh­rung des Euro getroffen sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert werden (Euro-Genossenschafts­begleitgesetz – Euro-GenBeG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile

§ 1. Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

Umstellung der Geschäftsanteile

§ 2. Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung, abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung vorgesehenen höheren Mehrheit oder von weiteren Erfordernissen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren ganzzahligen Euro-Betrag gestellt wird.

Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile

§ 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.

(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.

(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.

(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.

Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander

§ 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel II

Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 wird der Betrag von „10 Schilling“ durch den Betrag von „einen Euro“ ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 3 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 500 Euro“ ersetzt.

3. Im § 87 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 500 Euro“ ersetzt.

4. Nach § 94a wird folgender § 94b angefügt:

§ 94b. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft“.

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „fünf Millionen Schilling“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ ersetzt.

2. Im § 12 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 500 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 500 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt:

§ 32. § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft“.

Artikel IV

Sonstige Bestimmungen und Vollziehung

Rechnungslegung

§ 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.

Gerichtsgebührenbefreiung

§ 2. Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht überschritten wird.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.

(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags

§ 4. Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.

Verweisungen

§ 5. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

 

Problem:

Die Einführung des Euro erfordert die Anpassung von Gesetzen und Rechtsvorschriften auch im Bereich der Justiz. Zum großen Teil handelt es sich dabei um formelle Adaptierungen (vor allem um die Ersetzung von Schillingbeträgen durch Eurobeträge), die im Allgemeinen erst dann vorgenommen werden sollen, wenn der Euro im Jahre 2002 endgültig an die Stelle des Schilling tritt. Da aber in gewissen Belangen bereits zum 1. Jänner 1999 ein Handlungsbedarf bestand, wurden mit dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) entsprechende zivilrechtliche Begleitmaßnahmen getroffen, die unter anderem auch handels- und gesellschaftsrechtliche Regelungen enthalten. Letztere beschränkten sich allerdings auf Kapitalgesellschaften. Die im Genossenschaftsgesetz für die Währungsumstellung erforderlichen Änderungen stehen noch aus.

2

Ziel:

Im Sinne der Gleichbehandlung der Genossenschaften mit den Kapitalgesellschaften sollen nunmehr den Genossenschaften dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz nachgebildete Bestimmungen zur Verfügung gestellt und somit der Euro auch für Genossenschaften rasch verfügbar gemacht werden. Dabei sollen die mit der Währungsumstellung verbundenen Kosten der öffentlichen Hand im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in Grenzen gehalten werden.

Inhalt:

Der Entwurf des Euro-Genossenschaftsbegleitgesetzes sieht in seinem Art. I Bestimmungen betreffend die Umrechnung der Geschäftsanteile, die Beschlussfassung darüber und die Verbuchung von Umrechnungs­gewinnen sowie genossenschaftsrechtliche Sonderbestimmungen vor.

Die (erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden) Änderungen des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften sollen die noch nicht durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz auf Euro-Beträge geänder­ten Schillingbeträge erfassen (Art. II und Art. III).

Schließlich enthält Art. IV Bestimmungen zur Rechnungslegung, zur Gerichtsgebührenbefreiung sowie Übergangsbestimmungen.

Alternativen:

Vor dem eingangs geschilderten Hintergrund besteht zum vorliegenden Gesetzesvorhaben keine Alternative.

Kosten:

Es kann sich aus den gesellschaftsrechtlichen Vorkehrungen und deren Annahme durch die Praxis im Übergangszeitraum eine vorübergehend stärkere Belastung der Firmenbuchgerichte ergeben, der durch personelle Umschichtungen Rechnung zu tragen sein wird.

Konformität mit EU-Recht:

Das Gesetzesvorhaben entspricht dem EU-Recht.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Einleitung

Der EG-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Amsterdam enthält in seinen Art. 98 bis 124 die Grundlagen der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Einführung einer einheitlichen Währung. Seit 1. Jänner 1999 ist die Währung der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Euro. Dieser trat zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, damit auch an die Stelle des Schilling. Euro und Cent sind somit bereits jetzt die offizielle Währung in diesen Staaten. Die nationalen Währungen sind – währungs­rechtlich betrachtet – vorerst noch Untereinheiten der gemeinsamen Währung. In der sogenannten Über­gangsphase (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) ist die gemeinsame Währung nur als „Buchgeld“ existent. In dieser Phase soll für die Verwendung des Euro das Prinzip „Kein Zwang, keine Behinderung“ gelten. Spätestens mit 1. Jänner 2002 wird dann die faktische Währungsumstellung durch die Ausgabe von auf Euro lautenden Banknoten und Münzen beginnen.

Die rechtlichen Grundlagen der Einführung des Euro wurden im Wesentlichen auf europäischer Ebene erlassen; diese Rechtsakte stehen bereits in Kraft. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfordern aber auch Anpassungen der jeweiligen natio­nalen Rechtsordnungen. Zum großen Teil handelt es sich dabei um formelle Adaptierungen (also vor allem um die Ersetzung von Schillingbeträgen durch Eurobeträge), die im Allgemeinen zweckmäßiger­weise erst dann vorgenommen werden sollten, wenn der Euro endgültig an die Stelle des Schilling tritt, also mit 1. Jänner 2002.

2. Europarechtlicher Rahmen der Einführung des Euro

Die rechtlichen Grundlagen der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion bilden die Art. 98 bis 124 des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Amsterdam. Diese Grundlagen werden auf der Ebene des europäischen Sekundärrechts näher ausgeführt: Für zivilrechtliche Belange sind dabei die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammen­hang mit der Einführung des Euro, ABl. Nr. L 162/1997, S. 1 (im Folgenden: 1. Euro-Einführungsver­ordnung) sowie die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1998, S. 1 (im Folgenden: 2. Euro-Einführungsverordnung) relevant.

Die 1. Euro-Einführungsverord­nung bestimmt, dass Bezugnahmen in Rechtsinstrumenten auf den Ecu als Bezugnahmen auf den Euro zu vermuten sind (Art. 2). Weiters enthält diese Verordnung das Prinzip der Kontinuität von Verträgen und Rechtsinstrumenten (Art. 3). Darüber hinaus werden in der Verordnung die Modalitäten für die Umrech­nung von Euro in die nationalen Währungseinheiten und umgekehrt sowie einzelne Bestimmungen über die Auf- und Abrundung festgelegt (Art. 4 und 5).

Die 2. Euro-Einführungsverordnung enthält weitere, vor allem währungsrechtliche Bestimmungen für diejenigen Mitgliedstaaten, die an der Währungsunion teilnehmen. Zunächst werden diese Teilnehmer­staaten aufgezählt. In der Folge regelt die Verordnung (in den Art. 2 bis 4) die Ersetzung der Währungen der Teilnehmerstaaten durch den Euro. In den Art. 5 bis 9 werden weiters Übergangsbe­stimmungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 statuiert. Die Art. 10 bis 12 enthalten dann die rechtlichen Grundlagen für die Ausgabe der Euro-Banknoten und Euro-Münzen. Die Art. 13 bis 16 treffen schließlich Vorkehrungen für die Zeit nach Ende der Übergangsphase.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABl. Nr. L 359/
1998, S. 1 (im Folgenden: Umrechnungskurs-Verordnung) wurden die Umrechnungskurse unwiderruflich festgelegt (Art. I). Ein Euro entspricht demnach 13,7603 Schilling.

Obwohl die Euro-Einführungsverordnungen vor allem währungsrechtliche Aspekte regeln, strahlen sie doch ua. auch auf das Zivil- und Gesellschaftsrecht aus. Diese Querverbindungen sind in den Erläute­rungen zum 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (1. Euro-JuBeG), BGBl. I Nr. 125/1998, näher dargestellt (RV 1203 BlgNR 20. GP 17 ff).

3. Allgemeine gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

Der Rahmen für den nationalen Umstellungsbedarf im Gesellschaftsrecht wird ebenfalls durch die beiden Verordnungen des Rates vorgegeben: Nach Art. 3 der 2. Euro-Einführungsverordnung ist der Euro bereits am 1. Jänner 1999 zum festgelegten Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten. Dennoch bleibt gemäß Art. 7 dieser Verordnung die Denominierung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente (Verträge) unverändert.

Während des Übergangszeitraums (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) gilt das Prinzip „Keine Behinderung, kein Zwang“. Es ist den Wirtschaftsakteuren nach den Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der 2. Euro-Einführungsverordnung grundsätzlich freigestellt, den Euro oder die jeweilige nationale Währungseinheit zu verwenden.

Um nun diesen Grundsatz der Wahlfreiheit zu verwirklichen, waren bzw. sind gesetzliche Änderungen notwendig.

Im Gesellschaftsrecht bestand der größte Anpassungsbedarf im Recht der Kapitalgesellschaften, weil nur diese ein gesetzlich geregeltes und in Anteile zerlegtes Nennkapital, das auf Schilling lautet, haben. Bei Personengesellschaften sind dagegen „nur“ allgemeine Vertragsanpassungen erforderlich, die allein auf Grund der unmittelbar anzuwendenden EG-Verordnungen vorgenommen werden können.

Mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen 1. Euro-JuBeG wurde bereits die Änderung der grundlegenden handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Die meisten der im GmbHG und im AktG enthaltenen Schillingbeträge wurden auf Eurobeträge umgestellt. So wurden vor allem das Mindeststammkapital bzw. das Mindestgrundkapital neu festgesetzt und die Voraussetzungen für die Gründung von Kapitalgesellschaften in Euro geschaffen. Im Bereich der Rechnungslegung wurde den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, bereits mit 1. Jänner 1999 ihre Bilanzen auch in Euro aufzustellen. Weiters wurden Regelungen über die bilanzielle Erfassung von Umstellungskosten sowie über die Verbuchung von Umrechnungsgewinnen vorgesehen.

4. Genossenschaftsrecht

Das 1. Euro-JuBeG enthält jedoch keine spezifisch genossenschaftsrechtlichen Begleitmaßnahmen. Dies erklärt sich – wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargestellt – damit, dass zum damaligen Zeitpunkt für eine Zulassung der Gründung von Genossenschaften bereits ab 1. Jänner 1999 in Euro kein Bedarf gesehen wurde. Dennoch hat die Praxis den Wunsch geäußert, die unrunden Euro-Beträge zu glätten, obwohl Genossenschaften nicht verpflichtet sind, die in ihren Genossenschaftsverträgen (Satzungen) enthaltenen und durch die Umrechnung in Euro auf unrunde Beträge lautenden Geschäfts­anteile oder Haftungssummen auf runde Beträge zu ändern. Im Geschäftsleben sind allerdings unrunde Geschäftsanteile für die Genossenschaften nicht zumutbar, sodass der Wunsch nach Maßnahmen des Gesetzgebers zur Erleichterung der Währungsumstellung, wie er sie auch für Kapitalgesellschaften getroffen hat, gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Gebührenbefreiung für Firmenbuchanmeldungen und -eintragungen angesprochen. Die Erörterung dieser Themen sollte im Rahmen der zur Vorbereitung der Reform des Genossenschaftsgesetzes eingerichteten Arbeitsgruppe stattfinden.

Da jedoch in unmittelbarer Zukunft nicht mit dem Inkrafttreten eines gänzlich reformierten Genossen­schaftsrechts zu rechnen ist und seitens der genossenschaftlichen Interessensvertretungen der dringende Wunsch an das Bundesministerium für Justiz herangetragen worden ist, ehestmöglich auch für die Genossenschaften dem 1. Euro-JuBeG nachgebildete Anpassungsregeln vorzusehen, ohne das Inkraft­treten eines zukünftigen 2. Euro-JuBeG abzuwarten, soll diesem Anliegen nunmehr mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Entsprechend dem Übergangsrecht des 1. Euro-JuBeG soll es während des verbleibenden Übergangszeitraums bis 31. Dezember 2001 auch den Genossenschaften nach dem Grundsatz „Keine Behinderung, kein Zwang“ freigestellt sein, den Euro oder den Schilling als Währungseinheit zu verwenden (RV 1203 BlgNR 20. GP, S.  18). Aus Gründen der besseren Übersichtlich­keit bietet sich eine grundsätzlich dem 1. Euro-JuBeG nachgebildete Systematik an, die jedoch auf die genossenschaftsrechtlichen Besonderheiten Bedacht nimmt.

5. Kompetenz

Die Zuständigkeit des Bundes betreffend die im vorliegenden Entwurf geregelten zivilrechtlichen Belange stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

6. Kosten

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf keine finanziellen oder personellen Belastungen der öffentlichen Hand nach sich ziehen wird. Zwar wird der Entwurf zu einer schwer einschätzbaren, jedenfalls aber vorübergehenden Belastung der Gerichte führen, wenn Genossenschaften die mit dem Entwurf gebotenen Anreize, vom Schilling auf den Euro umzustellen, nützen. Diese Belastungen können nicht durch gebührenrechtliche Vorkehrungen ausgeglichen werden, weil es auch Ziel dieses Entwurfs ist, den Übergang auf den Euro möglichst aufkommensneutral zu gestalten. Der zu erwartenden Erhöhung des Anfalls der Firmenbuchgerichte und den damit verbundenen personellen Belastungen wird durch entsprechende interne (vorübergehende) Umschichtungen Rechnung zu tragen sein.

Um den durch die Währungsumstellung erwachsenden Aufwand der Genossenschaften möglichst gering zu halten, schlägt der Entwurf in seinem Art. IV § 2 – in sinngemäßer Anwendung des für Kapitalge­sellschaften geltenden Art. X § 7 1. Euro-JuBeG – vor, dass die zur Anpassung der Satzungen und der Gesellschaftsverträge erforderlichen Firmenbuchanmeldungen von den Gerichtsgebühren befreit sein sollen.

7. Konformität mit dem Europarecht

Der Entwurf ist europarechtskonform und baut auf dem primär- und sekundärrechtlichen Rahmen zur Einführung des Euro auf.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu § 1:

Art. 14 der 2. Euro-Einführungsverordnung ordnet an, dass in Rechtsinstrumenten, die am Ende des Übergangszeitraums bestehen und auf nationale Währungseinheiten Bezug nehmen, dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs und den in der 1. Einführungs­verordnung festgelegten Rundungsregeln zu verstehen ist. Diese „automatische Umrechnung“ mit 1. Jänner 2002 bedeutet zB für in Gesetzen oder in Gesellschaftsverträgen enthaltene Schillingbeträge, dass diese ab 1. Jänner 2002 als zum festgelegten Umrechnungskurs umgerechnete Eurobeträge zu lesen sind.

Wie bei der Aktiengesellschaft (Art. I § 8 Abs. 1 1. Euro-JuBeG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. I § 12 Abs. 1 1. Euro-JuBeG) soll damit eine diesen Bestimmungen nachgebildete Anordnung über die Art der Umrechnung getroffen werden.

Gemäß Art. 12 des Vertrags von Amsterdam wurden die Artikel, Titel und Abschnitte des EG-Vertrags mit Wirkung vom 1. Mai 1999 umnummeriert, sodass sich die entsprechende primärrechtliche Rechtsgrundlage nunmehr in Art. 123 Abs. 4 erster Satz EG-Vertrag (früher: Art. 109 l Abs. 4 erster Satz EG-Vertrag) findet.

Zu § 2:

Mit der Umrechnungkurs-Verordnung vom 31. Dezember 1998 wurden die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der den Euro einführenden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt. Ein Euro entspricht demnach 13,7603 Schilling. Die schlichte Umrechnung von Schillingbeträgen würde gebrochene Eurobeträge ergeben. Um die Glättung der gebrochenen Geschäftsanteilsbeträge zu erleichtern, sollen Verfahrensvereinfachungen vorgesehen werden. Diese sollen aber nur dann gelten, wenn der Betrag der Geschäftsanteile lediglich in dem Ausmaß erhöht oder herabgesetzt wird, das erforderlich ist, um einen vollen – und zwar den nächstfolgenden – Eurobetrag zu erreichen.

Während das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften für eine Abänderung des Genossen­schaftsvertrags (§ 33 Abs. 2) sowie für die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile (§ 33 Abs. 3) eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, soll für die Euro-Anpassung (Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro sowie für die Glättung) die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen genügen. Ähnliche Erleichterungen für die Kapitalgesell­schaften finden sich in Art. I § 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. I § 13 Abs. 3 1. Euro-JuBeG.

Zu § 3:

In Abs. 1 wird klargestellt, wie die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfolgen kann. Bei Genossenschaften entspricht die Bareinzahlung der üblichen Vorgangsweise, dennoch soll aber auch aus Gründen der leichteren Abwicklung eine Bedeckung aus freien Rücklagen oder dem Bilanzgewinn ermöglicht werden. Dabei wird nicht verkannt, dass die Genossenschafter durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Entschluss der Generalversammlung zur Leistung von Barein­zahlungen verpflichtet werden können; dem steht jedoch gegenüber, dass § 2 zweiter Satz für die Erhöhung insofern einen äußerst engen Rahmen vorgibt, als dies nur auf den nächsthöheren ganzzahligen Euro-Betrag ermöglicht wird.

Das Bundesministerium für Finanzen geht dabei davon aus, dass die in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 vorgesehene Regelung die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 vermittelt, soweit es sich um eine Erhöhung der Geschäftsanteile aus den freien Rücklagen oder aus dem Bilanzgewinn handelt. Der Erwerb von Anteilen auf Grund einer Erhöhung der Geschäftsanteile durch Bedeckung aus den freien Rücklagen oder aus dem Bilanzgewinn (sogenannte „Gratisanteile“) zählt als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu den Einkünften aus Kapitalvermögen; dieser Vorgang ist jedoch nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 von der Einkommensteuer und nach § 94 Z 9 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit. Für die Anteilsrechte und Freianteile sind jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und freien Anteile ergeben (§ 6 Z 15 EStG 1988). Erfolgen innerhalb von zehn Jahren nach der Erhöhung der Geschäftsanteile Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, so sind diese Rückzahlungen gemäß § 32 Z 3 EStG 1988 sowohl einkommen- als auch kapitalertragsteuerpflichtig; es kommt insoweit zu einer Nachversteuerung der steuerfreien Kapitalberichtigung.

Gemäß § 33 Abs. 3 GenG können Generalversammlungsbeschlüsse auf Umwandlung der Haftungsart oder auf Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens in dem durch § 2 zweiter Satz vorge­sehenen äußerst engen Rahmen erscheint es vertretbar, diese Bestimmung keine Anwendung finden zu lassen.

Entsprechend der in Abs. 1 geregelten Erhöhung der Geschäftsanteile waren in Abs. 3 Regelungen für deren Herabsetzung vorzusehen. Für die aus der Glättung auf den nächstniedrigen Eurobetrag gewon­nenen Beträge schlägt der Entwurf zwei Verwendungsmöglichkeiten vor. Sie können – wie dies auch für Kapitalgesellschaften in Art. I § 10 Abs. 1 1. Euro-JuBeG vorgesehen ist – in eine gebundene Rücklage eingestellt werden. Sie können aber auch sofort an die Genossenschafter ausbezahlt werden. Für die Verwendung der in die gebundene Kapitalrücklage eingestellten Beträge sind die angeführten Tatbestände des Ausscheidens einzelner Genossenschafter (§§ 55 Abs. 3 und 79 Abs. 1 GenG) oder der Auflösung der Genossenschaft (§ 81 Abs. 1 GenG) maßgeblich. Diese Beträge können sohin nicht etwa zur Verlustabdeckung verwendet werden, sondern sind für eine spätere Auszahlung an die Genossenschafter gewidmet. Im Hinblick auf das rechtlich gemeinsame Schicksal mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Geschäftsanteils oder auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sind bei der Auszahlung nach den §§ 55 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 81 Abs. 1 GenG auch die für diese Ansprüche vorgesehenen Fälligkeitsfristen maßgeblich.

Auf Grund des engen betraglichen Rahmens, für den die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Erleichte­rung der Währungsumstellung gelten sollen, ist auch die Möglichkeit einer sofortigen Auszahlung der aus der Glättung nach unten gewonnenen Beträge vertretbar. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften haben Genossenschaften kein festes Nennkapital, vielmehr ist ihr Geschäftsanteilskapital vom jeweiligen Mitgliederstand abhängig. Angesichts dieser ohnehin variablen Größe und des oben dargestellten gering­fügigen betraglichen Rahmens scheinen Gläubigerinteressen hier nicht gefährdet. Im Übrigen wird eine Auszahlung der Beträge in der Regel schon aus praktischen Gründen nur bei Genossenschaften mit überschaubarer Mitgliederanzahl in Frage kommen.

§ 33a Abs. 1 GenG legt fest, dass die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ua. nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig ist. Für eine Glättung nach unten in dem durch § 2 zweiter Satz festgelegten Rahmen bedeutet es eine erheb­liche Verfahrensvereinfachung, wenn für diesen spezifischen und betragsmäßig beschränkten Fall von einem relativ aufwändigen Verfahren abgesehen wird.

Zu § 4:

Durch die vorgesehenen Rundungen kann es zu einer Verschiebung der Anteilsverhältnisse kommen. Dabei ist zu bedenken, dass in Genossenschaftssatzungen die Geschäftsanteile auch für andere Rechte (insbesondere Stimmrechte) als maßgeblich erklärt sein können. Durch § 4 des Entwurfs soll verhindert werden, dass die Rechte der Genossenschaftsmitglieder durch die Anpassung der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Euro-Betrag eine Änderung erfahren.

Zu § 5:

Da im Entwurf kein Inkrafttretenstermin enthalten ist, sollen die Bestimmungen des Art. I (wie auch des Art. IV) mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten.

Zu den Art. II (Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) und Art. III (Änderung des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenos­senschaften):

Wie bereits in der Einleitung des Allgemeinen Teils angeführt, erfordert die Einführung des Euro auch Anpassungen der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Dort, wo formelle Adaptierungen notwendig sind, also vor allem die Ersetzung von Schilling- durch Euro-Beträge, wird dies (voraussichtlich durch ein 2. Euro-JuBeG) mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 erfolgen.

 

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und getragen von dem Gedanken, die Bereitschaft der Wirtschaft zur Euro-Umstellung sowie die Vorbereitung darauf zu fördern, soll bereits das gegenständliche Gesetzesvor­haben (und nicht erst das zu erlassende 2. Euro-JuBeG) dazu benutzt werden, diese Anpassung im Bereich genossenschaftsrechtlicher Bestimmungen schon jetzt vorzunehmen.

Auch dabei orientiert sich der Entwurf an den Vorgaben des 1. Euro-JuBeG: So wurde dort beispielsweise der in § 86 Abs. 1 AktG vorgesehene Grundkapitalsbetrag von 5 000 000 S durch den Betrag von 350 000 Euro ersetzt (wie im gegenständlichen Entwurf für Art. III Z 1 vorgesehen). Für die Zwangsstrafen von jeweils 50 000 S, die in den Art. II Z 2 und 3 sowie Art. III Z 2 a) und b) des gegenständlichen Entwurfs auf Euro umgestellt werden, soll es bei einer Abrundung auf 3 500 Euro bleiben. Damit wird einerseits die Verhältnis­mäßigkeit (vergleiche den Ersatz von 5 000 000 S durch 350 000 Euro) gewahrt, andererseits wird damit aber auch dem Anliegen des Bundesministeriums für Finanzen Rechnung getragen, wonach bei der Glättung von Beträgen mit Außenwirkung (zB Gebühren, Strafen usw.) eher nach unten zu glätten ist.

Um den zeitlichen Gleichklang mit dem noch zu erlassenden 2. Euro-JuBeG, das voraussichtlich am 1. Jänner 2002 in Kraft treten wird, zu wahren, sollen auch die Art. II und III dieses Entwurfs erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.

Zu Art. IV:

Art. IV § 1 normiert die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG. Nach den dazu geäußerten Intentionen des Gesetzgebers führt dies in Verbindung mit § 193 Abs. 4 HGB (wonach der Jahresabschluss für nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahre in Euro aufzustellen ist) dazu, dass die Bilanzierung in Euro möglich ist, wenn der Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1999 liegt. Der Jahresabschluss kann aber noch in Schilling aufgestellt werden, und zwar so lange, wie der Bilanzstichtag innerhalb der Übergangsphase liegt. Letzter Stichtag für die Bilanzierung in Schilling ist also der 31. Dezember 2001. Ist dies der Fall, so müssen auch die im Handelsgesetzbuch an einigen Stellen vorgeschriebenen erforderlichen Angaben noch in Schilling gemacht werden. In der Übergangsphase soll somit die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowohl durch einen „Euro-Jahresabschluss“ als auch durch einen „Schilling-Jahresabschluss“ erfüllt werden können. Abgestellt wird auf den Bilanz­stichtag und nicht darauf, wann die Bilanz tatsächlich aufgestellt wird. Liegt somit der Bilanzstich­tag vor dem 1. Jänner 1999, so kann dieser Jahresabschluss nicht in Euro aufgestellt werden. Vorjahres­zahlen, die richtigerweise in Schilling vorliegen, sind deshalb umzurechnen, weil dies für die Vergleich­barkeit dieser Zahlen mit den aktuellen Bilanzzahlen unerlässlich ist.

Bereits in den sich auf die Genossenschaften beziehenden Ausführungen in den Materialien zum 1. Euro-JuBeG (RV 1203 BlgNR 20. GP, S. 19) findet sich ein Hinweis zur Gerichtsgebührenbefreiung: „… Auch eine Gebührenbefreiung bei Firmenbuchanmeldungen und -eintragungen wird in diesem Zusammenhang zu erörtern sein …“ Nicht zuletzt auch im Sinne der Gleichbehandlung mit den Kapitalgesellschaften erweist sich eine Gerichtsgebührenbefreiung somit als notwendig. Die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG führt dazu, dass, soweit derartige Anmeldungen auch andere Eintragungstatbe­stände zum Gegenstand haben, für diese „nicht Euro-bedingten“ Anmeldungen die hiefür vorgesehenen Gebühren anfallen. Allerdings ist auch in diesem Fall keine Eingabengebühr zu entrichten. Diese Gebüh­renbefreiungen gelten allerdings nur bis 31. Dezember 2002 und auch nur dann, wenn das in Art. I § 2 zweiter Satz dieses Entwurfs festgelegte Ausmaß bei der Glättung der Geschäftsanteile nicht überschritten wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht. Durch die Befristung der Gebührenbefreiung soll erreicht werden, dass die Unternehmen bereits in der Übergangsphase ihre Satzungen und Gesellschaftsverträge an die neuen Bestimmungen anpassen.

In den Übergangsbestimmungen war vorzusehen, dass einerseits die Anmeldung einer neugegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nach dem 31. Dezember 2001 nur noch erfolgen darf, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet, andererseits war eine Frist für die Anpassung der Satzungen an die neuen Bestimmungen vorzusehen: Die Anpassung ist bis zum 31. Dezember 2002 vorzunehmen.

Die in § 4 dieses Art. vorgeschlagene Verpflichtung des Vorstands bereits bestehender Genossenschaften, die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Eingaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen, entspricht Art. X § 8 1. Euro-JuBeG. Diese Eintragung ist ebenfalls gebührenbefreit.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


GenG


§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …


(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsum­vereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens 10 Schilling beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.

(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsum­vereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens einen Euro beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.


§ 29. (1) und (2) …

§ 29. (1) und (2) …


(3) Die zur Einberufung der Generalversammlung Verpflichteten sind hiezu erforderlichenfalls auf Begehren der Antragsteller von dem Handelsgerichte durch Geldstrafen bis zu 50 000 S zu verhalten.

(3) Die zur Einberufung der Generalversammlung Verpflichteten sind hiezu erforderlichenfalls auf Begehren der Antragsteller von dem Handelsgerichte durch Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu verhalten.


§ 87. Die Nichtbefolgung der in den §§ 14, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz), 49, 61 bis 69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in dem durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates bzw. den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis 50 000 S zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleich wie die im § 29 und im § 35 (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfonds des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Freiheitsstrafen umgeändert werden.

§ 87. Die Nichtbefolgung der in den §§ 14, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz), 49, 61 bis 69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in dem durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates bzw. den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis 3 500 Euro zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleich wie die im § 29 und im § 35 (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfonds des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Freiheitsstrafen umgeändert werden.


 

§ 94b. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

GenRevG


§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...


(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Revision; dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf 350 000 Euro für eine Revision; dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.


(3) ...

(3) ...


§ 12. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.

§ 12. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 500 Euro anzuhalten.


(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.


 

§ 32. § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.