32 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 10. 5. 2000

Regierungsvorlage


ABKOMMEN


ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN- UND STRASSENVERKEHR

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

           1. “Grenzabfertigung”

               die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

           2. “Gebietsstaat”

               den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

           3. “Nachbarstaat”

               den anderen Vertragsstaat;

           4. “Zone”

               den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

           5. “Bedienstete”

               die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;

           6. “Güter”

              Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat

           1. Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet und wird

           2. auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vorge­nommen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind befugt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkom­men im Gebietsstaat vorzunehmen.

(4) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung

           1. die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,

           2. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat

                a) die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,

               b) festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen,

           3. die Zonen und

           4. Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 betreffend die Verkehrsführung, wie die Einrichtung von gesonderten Abfertigungsspuren.

Artikel 3

(1) Die Zone kann umfassen:

           1. im Eisenbahnverkehr:

                a) Teile von Bahnhöfen und sonstige Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;

               b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. a bestimmten Bahnstrecke, die der Zug durchfährt;

           2. im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle.

(2) Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken rechtlich der Zone gleichgestellt.

(3) Die für die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.

Abschnitt II

Grenzabfertigung

Artikel 4

(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet vollzogen.

(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

(3) Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.

(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

Artikel 5

(1) Zu den Befugnissen nach Artikel 4 Absatz 1 gehört auch das Recht der Festnahme und zwangs­weisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sach­verhaltes zwangsweise vorführen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzu­ziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Artikel 6

(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vor der Grenzabfertigung des Ein­gangsstaates durchzuführen, es sei denn, daß auf die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates verzichtet wird.

(2) Im Eisenbahnverkehr dürfen bereits nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr befugt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangs­abfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates befugt, Grenz­abfertigungshandlungen zu wiederholen.

Artikel 7

(1) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.

(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat einge­nommenen oder zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 8

(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der hiezu berechtigten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvor­schriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rück­kehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht ver­weigert werden.

(3) Bei Durchführung der im Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die Bediensteten der Ver­tragsstaaten einander informieren und unterstützen.

Abschnitt III

Bedienstete

Artikel 9

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur Zone zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahn­verkehr vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienst­auftrages sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienst­ausweises und die Zone zu enthalten.

(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den Dienstauftrag ausgestellt hat, hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Artikel 10

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Artikel 11

(1) Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebiets­staates unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nach­barstaates in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht wurden, sind die Gerichte des Nachbar­staates zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.

Artikel 12

(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er mit sich führt oder an sich trägt, beschädigt oder vernichtet, so sind die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nach dem Recht des Nachbarstaates zu beurteilen.

(2) Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 sind die Gerichte jenes Vertrags­staates zuständig, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden oder in dem der Schaden eingetreten ist oder in dem der Schädiger seinen Wohnsitz hat. Zuständig ist auch das Gericht eines der beiden Vertragsstaaten, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt wurden, und rechtswirksame Vergleiche, die vor einem solchen Gericht über solche Schadenersatzansprüche geschlossen wurden, werden im anderen Vertragsstaat an­erkannt und, soweit diese Entscheidungen oder Vergleiche im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, voll­streckt.

(4) Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen, wenn

           a) die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich vollstreckt werden soll, offenkundig unvereinbar ist,

          b) das Gericht zur Entscheidung nach Absatz 2 nicht zuständig war oder der Vergleich vor einem nach Absatz 2 unzuständigen Gericht abgeschlossen wurde,

           c) die Entscheidung oder der Vergleich einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden soll, gefällt wurde; oder wenn die Entscheidung oder der Vergleich einem rechtswirksamen Vergleich widerspricht, der früher von denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und voll­streckt werden soll, abgeschlossen wurde,

          d) ein gerichtliches Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und voll­streckt werden soll, früher anhängig gemacht wurde,

           e) sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat und der dieses Verfahren einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde.

Abschnitt IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 13

Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Artikel 14

(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.

(2) Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durch­zuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Artikel 15

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amts­schilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in slowenischer Sprache anzubringen.

Artikel 16

(1) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienst­fahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes bedienen.

(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat verwendeten Schriftstücke, Unterlagen und Datenträger sowie die Dienstsendungen und die erforderliche Dienstausrüstung unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahme durch Bedienstete des Gebiets­staates.

Artikel 17

(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates. Hinsichtlich der Vergütung für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen der Eisenbahnen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen.

(2) Abgesehen von den im Absatz 1 geregelten Fällen gelten die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihrem jeweiligen Gebiet.

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Ab­kommens vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.

Artikel 19

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahn­personenverkehr vom 8. April 1967 in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 und vom 6. September 1974 sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien außer Kraft.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt mit Ablauf von 90 Tagen nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN zu Laibach, am 15. April 1999, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

                       Für die Republik Österreich:                                             Für die Republik Slowenien:

                           Christian Berlakovits                                                           Andrej Grasselli

SPORAZUM

MED REPUBLIKO AVSTRIJO IN REPUBLIKO SLOVENIJO O ENOSTAVNEJŠEM OPRAVLJANJU MEJNE KONTROLE V ÐELEZNIŠKEM IN CESTNEM PROMETU

Republika Avstrija in Republika Slovenija sta z namenom, da poenostavita in pospešita opravljanje mejne kontrole v ýelezniškem in cestnem prometu med drýavama, sklenili ta sporazum:

I. Del

Splošne dolo×be

1. ×len

Za potrebe tega sporazuma pomeni:

           1. »opravljanje mejne kontrole«

           izvajanje vseh predpisov drýav pogodbenic, ki jih je treba uporabiti, pri prehajanju oseb ×ez mejo ter pri uvozu, izvozu in tranzitu stvari;

        2. »ozemeljska drýava«

           drýavo pogodbenico, na drýavnem ozemlju katere se opravi mejna kontrola druge drýave pogodbenice;

        3. »sosednja drýava«

           drugo drýavo pogodbenico;

        4. »cona«

           obmo×je ozemeljske drýave, v kateri imajo usluýbenci sosednje drýave pravico, da opravijo mejno kontrolo;

        5. »usluýbenci«

           osebe, ki opravljajo sluýbo kot organi oblasti, ki so pristojni za opravljanje mejne kontrole, ter osebe, ki so pooblaš×ene za sluýbeni nadzor;

        6. »stvari«

           blago, prevozna sredstva in vrednosti, za katere veljajo devizni predpisi.

2. ×len

(1) Drýavi pogodbenici bosta v okviru tega sporazuma poenostavili in pospešili opravljanje mejne kontrole v ýelezniškem in cestnem prometu.

(2) V ta namen bodo v ozemeljski drýavi

           1. urejena sluýbena mesta za opravljanje mejne kontrole sosednje drýave in

           2. na dolo×enih progah opravljene mejne kontrole v prevoznih sredstvih med voýnjo.

(3) Usluýbenci sosednje drýave imajo pravico, da v skladu s tem sporazumom opravljajo mejno kontrolo v ozemeljski drýavi.

(4) Pristojni centralni organi drýav pogodbenic dolo×ijo z dogovorom

           1. ureditev, spremembo ali ukinitev sluýbenih mest za opravljanje mejne kontrole, navedenih v drugem odstavku,

           2. proge, na katerih smejo usluýbenci sosednje drýave v ozemeljski drýavi

                a) opraviti mejno kontrolo v prevoznih sredstvih med voýnjo,

               b) privesti v svojo drýavo prijete ali zavrnjene osebe ter spraviti tja zaseýene stvari ali dokazna sredstva ali pa jih spremljati do drugega sluýbenega mesta za opravljanje mejne kontrole v svoji drýavi, in

           3. cone in

           4. ukrepe v smislu prvega odstavka glede urejanja prometa, kot je ureditev posebnih prometnih pasov za opravljanje mejne kontrole.

3. ×len

(1) Cona lahko obsega:

           1. v ýelezniškem prometu:

                a) dele ýelezniških postaj in drugih ýelezniških objektov (1. to×ka drugega odstavka 2. ×lena); cona obsega na vsak na×in ýelezniško progo med drýavno mejo in sluýbenim mestom za opravljanje mejne kontrole;

               b) pri opravljanju mejne kontrole med voýnjo vlak na ýelezniški progi, dolo×eni v skladu z 2. a to×ko ×etrtega odstavka 2. ×lena, na kateri vozi vlak;

           2. v cestnem prometu dele sluýbenih poslopij, cestne odseke in druge objekte; cona pa na vsak na×in obsega cesto med drýavno mejo in sluýbenim mestom za opravljanje mejne kontrole.

(2) Pri uradnih dejanjih v skladu z 2.b to×ko ×etrtega odstavka 2. ×lena dolo×ene proge v pravnem smislu štejejo za cone.

(3) Organi drýav pogodbenic, ki so pristojni za opravljanje mejne kontrole v ýelezniškem prometu dolo×ijo, v katerih potniških vlakih se opravlja mejna kontrola med voýnjo.

II. Del

Opravljanje mejne kontrole

4. ×len

(1) V coni veljajo za opravljanje mejne kontrole sosednje drýave vsi predpisi te drýave o prehajanju oseb ×ez mejo in o uvozu, izvozu in tranzitu stvari; usluýbenci sosednje drýave izvajajo te predpise v enakem obsegu in z enakimi posledicami kot na lastnem drýavnem ozemlju.

(2) Uradna dejanja, ki jih v coni opravijo usluýbenci sosednje drýave, se štejejo, kot da so bila opravljena v ob×ini sosednje drýave, na ozemlju katere je ustrezni mejni prehod.

(3) Prekrški zoper predpise sosednje drýave, navedene v prvem odstavku, ki so bili storjeni v coni, se štejejo, kot da so bili storjeni v ob×ini, navedeni v drugem odstavku.

(4) Sicer pa velja pravo ozemeljske drýave.

5. ×len

(1) K pooblastilom po prvem odstavku 4. ×lena sodi tudi pravica do prijetja in prisilne vrnitve. Usluýbenci sosednje drýave pa niso pooblaš×eni, da drýavljane ozemeljske drýave na njenem ozemlju primejo, imajo v priporu ali jih privedejo v sosednjo drýavo. Dovoljeno pa jim je, da te osebe privedejo na sluýbeno mesto za opravljanje mejne kontrole na sosednjem ozemlju, ali ×e tega ni, na sluýbeno mesto za opravljanje mejne kontrole ozemeljske drýave, da se tam sestavi zapisnik o dejanskem stanju.

(2) Pri ukrepih po prvem odstavku je treba takoj vklju×iti usluýbenca ozemeljske drýave.

(3) To ne vpliva na veljavnost predpisov ozemeljske drýave o azilu.

6. ×len

(1) V coni je treba opraviti mejno kontrolo izstopne drýave pred mejno kontrolo vstopne drýave, razen ×e mejno kontrolo izstopna drýava opusti.

(2) V ýelezniškem prometu smejo usluýbenci vstopne drýave ýe po za×etku mejne kontrole izstopne drýave opraviti mejno kontrolo oseb in stvari, ki so jih ýe pregledali usluýbenci izstopne drýave.

(3) Po za×etku vstopne mejne kontrole usluýbenci izstopne drýave nimajo ve× pravice opravljati mejne kontrole. ¦e pa se po za×etku vstopne mejne kontrole vendarle pojavi sum o kaznivem dejanju ali se pozneje izve, da se v coni nahaja oseba, za katero je bila razpisana tiralica, imajo usluýbenci izstopne drýave, potem ko predhodno obvestijo usluýbence vstopne drýave, pravico, da ponovno opravijo mejno kontrolo.

7. ×len

(1) Usluýbenci drýav pogodbenic lahko sporazumno odstopijo od vrstnega reda, predvidenega v prvem odstavku 6. ×lena, ×e je to potrebno za hitro opravljanje mejne kontrole. V teh primerih smejo usluýbenci vstopne drýave prijeti osebe ali zase×i stvari šele po kon×ani mejni kontroli izstopne drýave. ¦e ýelijo tako ukrepati, mejna kontrola izstopne drýave za te osebe ali stvari pa še ni kon×ana, privedejo take osebe ali prinesejo take stvari usluýbencem izstopne drýave. ¦e ho×ejo usluýbenci izstopne drýave sami pripreti osebe ali zase×i stvari, imajo pri tem prednost.

(2) Denarne zneske, ki so jih usluýbenci sosednje drýave zasegli pri mejni kontroli v ozemeljski drýavi ali so jih imeli pri sebi za sluýbeno uporabo, ter zaseýene ali odvzete stvari je dovoljeno prenesti v sosednjo drýavo.

8. ×len

(1) Za stvari, ki so jih usluýbenci sosednje drýave pri izstopni mejni kontroli zavrnili ali pa so bile pred za×etkom vstopne mejne kontrole ozemeljske drýave na pobudo osebe, ki je za to pooblaš×ena, vrnjene v sosednjo drýavo, ne veljajo niti predpisi o izvozu niti ni treba zanje opraviti izstopne mejne kontrole ozemeljske drýave.

(2) Osebam, ki so jih usluýbenci vstopne drýave zavrnili, vrnitev v izstopno drýavo ne sme biti odklonjena. Prav tako se ne sme odkloniti ponovni uvoz v izstopno drýavo za stvari, katerih uvoz so usluýbenci vstopne drýave zavrnili.

(3) Pri izvajanju ukrepov iz drugega odstavka se bodo usluýbenci drýav pogodbenic medsebojno obveš×ali in si pomagali.

III. Del

Usluýbenci

9. ×len

(1) Razen v primerih iz drugega odstavka lahko usluýbenci sosednje drýave z namenom opravljanja svoje sluýbe v ozemeljski drýavi na podlagi sluýbene izkaznice s fotografijo prestopajo drýavno mejo na vseh skupnih mejnih prehodih. Ta izkaznica daje usluýbencem pravico, da gredo v cono, se tam zadrýujejo in se od tam vrnejo v sosednjo drýavo.

(2) Usluýbenci sosednje drýave, ki opravljajo mejno kontrolo v ýelezniškem prometu v ozemeljski drýavi, morajo imeti sluýbeno izkaznico in sluýbeno pooblastilo, sestavljeno v dveh jezikih. V sluýbenem pooblastilu morajo biti navedeni ime in priimek, datum in kraj rojstva ter številka sluýbene izkaznice in cona.

(3) Ta dolo×ba ne vpliva na prepoved vstopa posameznim usluýbencem sosednje drýave. V takem primeru je treba o tem nemudoma obvestiti organ sosednje drýave, ki je izdal sluýbeno izkaznico ali sluýbeno pooblastilo.

10. ×len

Usluýbenci sosednje drýave smejo v ozemeljski drýavi ter na poti v cono in nazaj pri opravljanju svoje sluýbe nositi uniformo, sluýbene oznake in sluýbeno oroýje ter imeti s seboj potrebno sluýbeno opremo in sluýbene pse. Oroýje smejo uporabiti le v silobranu.

11. ×len

(1) Ozemeljska drýava zagotavlja usluýbencem sosednje drýave pri opravljanju njihove sluýbe v coni enako zaš×ito in pomo× kot svojim lastnim usluýbencem. Kazenskopravne dolo×be ozemeljske drýave za zaš×ito usluýbencev in njihovih uradnih dejanj je treba uporabiti tudi za kazniva dejanja, storjena v ozemeljski drýavi zoper usluýbence sosednje drýave med opravljanjem njihove sluýbe ali v zvezi s to sluýbo.

(2) O kaznivih dejanjih, ki jih je storil usluýbenec sosednje drýave v ozemeljski drýavi, mora pristojni organ ozemeljske drýave nemudoma obvestiti nadrejeni organ usluýbenca.

(3) Za odlo×anje o zahtevkih za nadomestilo škode, ki so jo povzro×ili usluýbenci sosednje drýave pri izvajanju zakonov v coni, so pristojna sodiš×a sosednje drýave. Te zahtevke je treba presojati po pravu te sosednje drýave.

12. ×len

(1) ¦e usluýbenec sosednje drýave v ozemeljski drýavi med opravljanjem svoje sluýbe ali v zvezi z njo izgubi ýivljenje ali je poškodovan ali pa je stvar, ki jo nosi s seboj ali na sebi, poškodovana ali uni×ena, je treba zahtevke za nadomestilo škode presojati po pravu sosednje drýave.

(2) Za odlo×anje o odškodninskih zahtevkih po prvem odstavku so pristojna sodiš×a tiste drýave pogodbenice, v kateri je bilo storjeno dejanje, ki je povzro×ilo škodo ali v kateri je prišlo do škodnega dogodka ali v kateri ima povzro×itelj škode svoje prebivališ×e. Pristojno je tudi sodiš×e ene od drýav pogodbenic, na obmo×ju katerega ima upravi×enec svoje prebivališ×e.

(3) Pravnomo×ne odlo×be, ki jih je o odškodninskih zahtevkih po prvem odstavku sprejelo sodiš×e ene od drýav pogodbenic, in pravnomo×ne poravnave, ki so bile o takšnih odškodninskih zahtevkih sklenjene pred takšnim sodiš×em, se priznajo v drugi drýavi pogodbenici ter se, ×e so te odlo×be ali poravnave izvršljive tudi v izvorni drýavi, tudi izvršijo.

(4) Priznanje in  izvršbo se zavrne, ×e

           a) sta priznanje ali izvršba o×itno nezdruýljiva z javnim redom drýave pogodbenice, v kateri naj bi se odlo×ba ali poravnava izvršila,

          b) sodiš×e ni bilo pristojno za odlo×bo po drugem odstavku ali pa je bila poravnava sklenjena pred sodiš×em, ki po drugem odstavku ni pristojno,

           c) sta odlo×ba ali poravnava v nasprotju s pravnomo×no odlo×bo glede istih strank in istega zahtevka, ki jo je pred tem sprejelo sodiš×e drýave pogodbenice, v kateri naj bi se odlo×ba ali poravnava priznala in izvršila; ali pa sta odlo×ba ali poravnava v nasprotju s pravnomo×no poravnavo, ki so jo iste stranke o istem zahtevku pred tem sklenile pred sodiš×em drýave pogodbenice, v kateri naj bi se odlo×ba ali poravnava priznala in izvršila,

          d) se je ýe pred tem za×el sodni postopek med istimi strankami o istem zahtevku pred sodiš×em drýave pogodbenice, v kateri naj bi se odlo×ba ali poravnava priznala in izvršila,

           e) stranka, ki je izgubila, v postopku ni sodelovala in ji dokument, s katerim je bil sproýen postopek, ali enakovreden dokument ni bil pravilno ali pravo×asno vro×en.

IV. Del

Sluýbena mesta za opravljanje mejne kontrole

13. ×len

Pooblastila za opravljanje mejne kontrole na sluýbenih mestih za opravljanje mejne kontrole drýav pogodbenic vklju×no z odpiralnimi ×asi je treba dolo×iti ×im bolj usklajeno.

14. ×len

(1) Nadomestila za uporabo objektov in naprav v ýelezniškem in cestnem prometu, ki so potrebna za sluýbena mesta za opravljanje mejne kontrole, sosednje drýave v ozemeljski drýavi, se uredijo s civilnopravno pogodbo.

(2) Ðeleznice morajo usluýbence, ki opravljajo mejno kontrolo med voýnjo, prepeljati brezpla×no in jim morajo dati na razpolago ustrezno število oddelkov v vlaku.

15. ×len

(1) Prostore, na sluýbenih mestih za opravljanje mejne kontrole sosednje drýave, je treba ozna×iti z uradnimi tablami in drýavnimi simboli.

(2) Napisi na sluýbenih prostorih usluýbencev sosednje drýave morajo biti v nemškem in slovenskem jeziku.

16. ×len

(1) Predmeti, ki so namenjeni za sluýbeno uporabo na sluýbenih mestih za opravljanje mejne kontrole ali za potrebe usluýbencev sosednje drýave med opravljanjem sluýbe v ozemeljski drýavi, so oproš×eni vseh uvoznih in izvoznih dajatev. Zanje ni treba polagati varš×ine. Za te predmete ne veljajo prepovedi uvoza in izvoza ter uvozne in izvozne omejitve. Enako velja za sluýbena ali lastna vozila, ki jih usluýbenci uporabljajo pri opravljanju sluýbe.

(2) Spisov, dokumentacije in nosilcev podatkov, ki jih usluýbenci sosednje drýave uporabljajo pri opravljanju svoje sluýbe v ozemeljski drýavi, ter sluýbenih pošiljk in potrebne sluýbene opreme usluýbenci ozemeljske drýave ne pregledujejo niti ne zaseýejo.

17. ×len

(1) Ozemeljska drýava bo z oprostitvijo pla×ila pristojbin odobrila postavitev in delovanje telekomunikacijskih naprav, ki so izklju×no potrebne za delo sluýbenih mest za opravljanje mejne kontrole na sosednjem ozemlju ter njihovo zvezo z ustreznimi napravami sosednje drýave, in to pod pogojem, da so ji povrnjeni morebitni stroški za postavitev in najem. Delovanje teh telekomunikacijskih naprav se šteje za notranji promet sosednje drýave. Glede nadomestila za vzpostavitev in uporabo ýelezniških objektov in naprav velja ureditev, dogovorjena med ýeleznicami.

(2) Razen v primerih, ki jih ureja prvi odstavek, veljajo predpisi obeh drýav pogodbenic o postavitvi, vzdrýevanju in delu telekomunikacijskih naprav na ozemlju vsake posamezne drýave pogodbenice.

V. Del

Kon×ne dolo×be

18. ×len

Zaradi drýavne varnosti ali ×e to zahteva javni interes lahko vsaka drýava pogodbenica enostransko krajevno omejeno ali neomejeno za×asno prekine izvajanje sporazuma ali njegovih posameznih dolo×b. Drugo drýavo pogodbenico je treba o tem nemudoma obvestiti po diplomatski poti.

19. ×len


Nesoglasja v razlagi ali uporabi tega sporazuma rešujejo pristojni organi drýav pogodbenic. Urejanje po diplomatski poti s tem ni izklju×eno.

20. ×len

(1) Ta sporazum je treba ratificirati. Listini o ratifikaciji bosta ×im prej izmenjani na Dunaju.

(2) Ta sporazum za×ne veljati prvi dan tretjega meseca, ki sledi mesecu, v katerem sta bili izmenjani listini o ratifikaciji.

(3) Z veljavnostjo tega sporazuma preneha veljati Sporazum med Republiko Avstrijo in Socialisti×no federativno republiko Jugoslavijo o mejni kontroli v ýelezniškem prometu oseb z dne 8. aprila 1967 v besedilu sporazuma z dne 5. marca 1969 in 6. septembra 1974 in izmenjave not z dne 16. oktobra 1992 med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo.

(4) Ta sporazum je sklenjen za nedolo×en ×as in se lahko kadar koli pisno odpove po diplomatski poti; veljati preneha po preteku 90 dni, potem ko je druga drýava podgodbenica prejela odpoved.

SESTAVLJENO v Ljubljani dne 15. aprila 1999 v dveh izvirnikih v nemškem in slovenskem jeziku, pri ×emer sta obe besedili enako verodostojni.

                    Za Republiko Avstrijo:                                      Za Republiko Slovenijo:

                   Christian Berlakovits                                          Andrej Grasselli

Vorblatt

Problem:

Fehlen einer Rechtsgrundlage im bestehenden Abkommen über die Grenzabfertigung im Eisenbahn­personenverkehr, BGBl. Nr. 169/1968, für die Errichtung gemeinsamer Grenzabfertigungsstellen der Zoll- und Grenzkontrollbehörden der beiden Staaten im Straßenverkehr sowie für Amtshandlungen im Gebiet des Nachbarstaates während der Vornahme der Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt.

Ziel:

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen im Straßenverkehr im anderen Vertragsstaat und für die Setzung von Amtshandlungen auch unter Anwendung von Zwangs­maßnahmen in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf bestimmten Strecken. Beschleunigte Abwicklung und Erleichterung des Grenzverkehrs.

Alternativen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben. Darüber hinaus wurden die anderen Schengener Vertragsparteien gemäß Artikel 136 Ab­satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens unterrichtet.

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Budgetäre Auswirkungen:

Dem Bund werden durch dieses Abkommen keine Mehrausgaben erwachsen. Das Abkommen führt zu weiteren Erleichterungen der Grenzabfertigung. Die mögliche Errichtung gemeinsamer Grenzabferti­gungsstellen wird in Zukunft im jeweiligen Fall Personal- und Kosteneinsparungen bringen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Es enthält keine verfassungs­ändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Es bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG.

Einer Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Alle Bestimmungen dieses Abkommens sind einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodaß es eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich macht.

Der Regelungsbereich des Abkommens fällt in die Zuständigkeit der EG-Mitgliedstaaten. Das EG-Recht wird lediglich durch Artikel 13 berührt, der eine möglichst übereinstimmende Festlegung der Abferti­gungsbefugnisse der gegenüberliegenden Grenzabfertigungsstellen vorsieht, was auch die Zuständigkeit für phytosanitäre und veterinärbehördliche Abfertigungen einschließt. Eine Zuständigkeit einer Grenzab­fertigungsstelle für die Abfertigung dieser Warenkreise wird letztendlich durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission festgelegt. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß Artikel 13 keine zwin­gende Norm ist.

Auf dem Gebiet des EU-Rechts gibt es keine die Grenzabfertigung betreffenden Rechtsvorschriften. Der völkerrechtlichen Verpflichtung des Artikels 136 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die anderen Vertragsparteien zu unterrichten, wurde entsprochen.

Durch das vorliegende Abkommen soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, gemeinsame Grenz­abfertigungsstellen der Zoll- und Grenzkontrollbehörden der beiden Staaten im Straßenverkehr zu er­richten sowie Amtshandlungen während der Abfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vorzu­nehmen. Die Zoll- und Grenzkontrollorgane werden dabei berechtigt, ihre Amtshandlungen auch in bestimmten Zonen des Nachbarstaates auszuüben.

Zweck dieses Abkommens ist die beschleunigte Abwicklung des Grenzverkehrs, wobei dem seit der Unabhängigkeit Sloweniens wieder verstärkten Verkehrsaufkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien Rechnung getragen wird.

Das Abkommen ist ein sogenanntes Rahmenabkommen, da es nicht selbst bereits die Grenzab­fertigungsstellen, auf die das Abkommen Anwendung finden soll, festlegt, sondern dies Vereinbarungen zwischen den zuständigen Zentralbehörden der beiden Vertragsstaaten überläßt (Artikel 2 Absatz 4). Hierdurch wird die – im Hinblick auf die Verkehrsentwicklung notwendige – Flexibilität gewährleistet.

Das Abkommen regelt die Rechte, Pflichten und Befugnisse, welche den auf dem Gebiet des Nach­barstaates errichteten Grenzabfertigungsstellen (Grenzzollämtern und Grenzkontrollstellen) und den Bediensteten von Grenzabfertigungsstellen, welche die Grenzabfertigung auf fremdem Staatsgebiet vornehmen, zustehen bzw. obliegen.

Die Verhandlungen wurden zwischen einer österreichischen und einer slowenischen Delegation in einer Verhandlungsrunde am 23. und 24. Juli 1998 in Laibach abgehalten und erfolgreich abgeschlossen. Der bei diesen Verhandlungen erarbeitete Entwurf wurde am 15. April 1999 in Laibach unterzeichnet.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Für das Abkommen wesentliche Begriffe werden hier näher definiert. So werden insbesondere als Grenzabfertigung alle Vorschriften des Vertragsstaates definiert, sodaß hier keine Einflußmöglichkeit des anderen Vertragsstaates besteht, welche Materien anläßlich der Grenzabfertigung kontrolliert und voll­zogen werden.

Zu Artikel 2:

Die grundsätzliche Möglichkeit der Zusammenlegung von österreichischen und slowenischen Grenz­abfertigungsstellen sowie die Einführung der Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf bestimmten Strecken wird in den Absätzen 1 und 2 rechtlich verankert.

In Absatz 3 wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, daß die Bediensteten des Nachbarstaates auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsakte setzen dürfen.

In Absatz 4 wird festgelegt, welche Angelegenheiten durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Zentralbehörden der beiden Vertragsstaaten im Detail zu bestimmen sind.

Zu Artikel 3:

Der Absatz 1 ist eine Ergänzung zu Artikel 2 Absatz 4 und bezeichnet konkret die Bereiche, die eine Zone umfassen kann.

Durch den Absatz 2 wird normiert, daß die zur Verbringung von festgenommenen oder zurückgewiesenen Personen oder sichergestellten Gütern in den Nachbarstaat vereinbarten Strecken (Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b), auch wenn sie nicht zur Zone gehören, bei diesen Amtshandlungen der Zone rechtlich gleichgestellt sind.

Absatz 3 legt fest, daß die Bestimmung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, den für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden der Vertragsstaaten obliegt.

Zu Artikel 4:

Absatz 1 enthält die grundsätzliche Ermächtigung für die Bediensteten des Nachbarstaates, die Grenzab­fertigung im Gebietsstaat wie im eigenen Staat durchzuführen.

Die Absätze 2 und 3 enthalten Bestimmungen über die fiktive örtliche Zuordnung von in der Zone durch­geführten Amtshandlungen der Bediensteten des Nachbarstaates und der dort begangenen Zuwiderhand­lungen gegen die Rechtsvorschriften des Nachbarstaates.

Absatz 4 stellt klar, daß die Vertragsstaaten zwar gestatten, daß auf ihrem Hoheitsgebiet fremde Organe eine Grenzabfertigung durchführen, ihre Rechtsordnung sonst aber unberührt bleibt.

Zu Artikel 5:

Die grundsätzliche Ermächtigung nach Artikel 4 Absatz 1 wird durch die Bestimmung des Artikels 5 teils weiter ausgeführt, teils eingeschränkt. So sollen die Befugnisse auch das Recht zur Festnahme und zur zwangsweisen Zurückstellung umfassen. Jedoch dürfen Staatsbürger des Gebietsstaates von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat weder festgenommen, noch in Haft gehalten oder in den Nachbarstaat verbracht werden, sondern nur zum Zweck der Vernehmung unter Beiziehung eines Bediensteten des Gebietsstaates zwangsweise vorgeführt werden.

Durch den Absatz 3 wird sichergestellt, daß das Asylrecht des Gebietsstaates von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleibt.

Zu Artikel 6:

Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates (Ausreisekontrolle) soll grundsätzlich jener des Eingangs­staates (Einreisekontrolle) vorangehen. Um eine rasche Abwicklung der Grenzabfertigung im Eisenbahn­verkehr zu ermöglichen, wird in Absatz 2 klargestellt, daß mit der Einreisekontrolle von Personen und Gütern unmittelbar nach Beendigung der Ausreisekontrolle bei diesen Personen und Gütern begonnen werden kann und nicht auf die Beendigung der Ausreisekontrolle beispielsweise eines ganzen Reisezuges gewartet werden muß. Sofern mit der Eingangsabfertigung von Personen und Gütern begonnen wurde, darf die Ausgangsabfertigung hinsichtlich dieser Personen und Güter nicht wieder aufgenommen werden. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Fall eines nachträglich aufgetretenen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung oder des nachträglichen Bekanntwerdens einer Personenfahndung.

Zu Artikel 7:

Absatz 1 schafft die Möglichkeit, daß die Vertragsstaaten einvernehmlich von der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge zur Durchführung der Grenzabfertigung abweichen können. Diese Regelung stellt eine größere Flexibilität zur Beschleunigung der Grenzabfertigung sicher, wenn dies geboten er­scheint.

Absatz 2 sieht vor, daß die zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten oder bei der Grenzabfertigung auf einem Gebietsstaat eingenommenen Geldbeträge sowie die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter in den Nachbarstaat verbracht werden dürfen.

Zu Artikel 8:

Werden bei einer vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle im Zuge der Ausgangsabfertigung Güter in den Nachbarstaat zurückgewiesen oder werden sie noch vor der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates von der verfügungsberechtigten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt, sollen diese Güter anläßlich ihrer Rückführung weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates unter­liegen.

Personen, denen die Einreise verweigert wurde, sollen vom Ausgangsstaat zurückgenommen werden müssen. Gleiches gilt für Güter, deren Einfuhr in den Eingangsstaat abgelehnt wird.

Zu Artikel 9:

Abgehend von bestehenden Paß- und Sichtvermerkspflichten dürfen die Bediensteten und die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen des Nachbarstaates unter Vorweisung eines mit Lichtbild versehenen nationalen Dienstausweises die Staatsgrenze an den gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten, um sich an ihren Dienstort zu begeben. Bedienstete, die für die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zuständig sind, bedürfen für den Grenzübertritt zusätzlich eines zweisprachigen Dienstauftrages.

Zu Artikel 10:

Den Bediensteten des Nachbarstaates ist erlaubt, bei der Ausübung ihres Dienstes sowie auf dem Weg zu ihrer Dienststelle ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen zu tragen. Der Waffengebrauch ist aber nur im Fall der Notwehr gestattet.

Zu Artikel 11:

Im Interesse einer effektiven und ungehinderten Ausübung ihrer dienstlichen Funktionen in der Zone sowie zum Schutz vor rechtswidrigen Angriffen wird den Bediensteten des Nachbarstaates gemäß Ab­satz 1 der besondere hoheitsrechtlichen Organen vorbehaltene, insbesondere strafrechtliche Schutz durch den Gebietsstaat eingeräumt. Umgekehrt legt Absatz 2 aber auch einen durch eine Benachrichtigungs­pflicht gegenüber der vorgesetzten Dienstbehörde eines Bediensteten, der eine strafbare Handlung im Gebietsstaat begehen sollte, gegebenen Schutz eigener Rechtssubjekte fest. Der Vertrag eröffnet die Möglichkeit, daß Organe des einen Staates auf dem Gebiet des anderen Staates Vollziehungshandlungen setzen. Dies soll zu keiner Änderung hinsichtlich allfälliger Amtshaftungsansprüche führen. Absatz 3 sieht daher vor, daß sich die Amtshaftung in Fällen, in denen Bedienstete der Grenzabfertigungsbehörden im Ausland in Vollziehung der Gesetze Schäden verursachen, nach dem Recht des entsendenden Staates richtet. Verursacht etwa ein österreichischer Bediensteter in Slowenien in Vollziehung der (österreichi­schen) Gesetze einen Schaden, so kann der Ersatz nach österreichischem Recht (AHG und österreichi­sches Schadenersatzrecht) geltend gemacht werden. Zur Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch sind in diesem Fall die österreichischen Gerichte zuständig. Welches der österreichischen Gerichte im einzelnen Fall zuständig ist, ergibt sich aus § 9 Absatz 1 und 2 AHG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens. Danach ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Gemeinde liegt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

Zu Artikel 12:

Zu Absatz 1:

Dies ist eine besondere Kollisionsnorm für Schadenersatzansprüche. Ihr Anwendungsbereich ist eng gesteckt. Ein Bediensteter des Nachbarstaates muß im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt worden sein oder eine Sache, die er mit sich führt oder an sich trägt, muß beschädigt oder vernichtet worden sein. Da in Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst die Schadenszufügung nicht durch eine Vertragsverletzung denkbar ist, handelt es sich um eine Kollisionsnorm für außervertragliche Schadenersatzansprüche. Anders als in § 48 Absatz 1 IPR-Gesetz sind in dem Sonderfall des Absatzes 1 die Schadenersatzansprüche nicht nach dem Recht des Staates, in dem das verursachende Verhalten gesetzt worden ist – das wäre regelmäßig das Recht des Gebietsstaates – zu beurteilen, sondern nach dem Recht des Nachbarstaates.

Diese Abweichung von der allgemeinen Regel des § 48 IPR-Gesetz ist in dem in Artikel 12 Absatz 1 geregelten Sonderfall gerechtfertigt. Ohne das Abkommen könnten die Grenzbediensteten des Nach­barstaates in Ausübung ihres Dienstes stets nur auf dem Gebiet des Nachbarstaates geschädigt werden, weil sie ihren Dienst nicht im Gebietsstaat ausüben dürften. Das Abkommen will aber an der haftungs­rechtlichen Situation der Bediensteten keine Änderung herbeiführen; ihr Schaden sollte weiterhin so beurteilt werden, wie wenn sie den Dienst im eigenen Staat ausgeübt hätten. Aus Sicht des Schädigers ist diese Sonderanknüpfung nicht überraschend, hat er doch einem (zumeist uniformierten) Bediensteten des Nachbarstaates in Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst einen Schaden zugefügt.

Die Sonderkollisionsnorm erübrigt auch die im grenznahen Bereich unter Umständen schwierige Fest­stellung, in welchem Staatsgebiet (noch oder schon) das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Die Anknüpfung an das Recht des Nachbarstaates ist in dem geregelten Fall daher klarer und einfacher.

Zu Absatz 2:

Für die in Absatz 1 geregelten Fälle (Schädigung eines Bediensteten im Sinne des Übereinkommens auf dem Gebiet des Nachbarstaates) wird in Absatz 2 die Gerichtsbarkeit zwischen den Vertragsstaaten abgegrenzt. Daß – wie im ersten Satz des Absatzes 2 bestimmt – inländische Gerichtsbarkeit besteht, wenn das den Schaden verursachende Verhalten im Inland gesetzt worden ist, oder wenn der Schädiger – das ist in der Regel der Beklagte – seinen Wohnsitz im Inland hat, bedeutet weder nach österreichischem noch nach slowenischem Recht ein Abgehen von der bestehenden Rechtslage. Die Bezugnahme auf den Ort des Schadenseintrittes findet in der Regelung des Artikels 5 Ziffer 3 EuGVÜ Deckung. Für die Bestimmung des (internationalen) Gerichtsstandes der Schadenszufügung ist daher wahlweise der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, oder der Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Ereignisses maßgeblich (vgl. EuGH Slg 1976, 1734 – Mines de Potasse). Mit dieser Regelung allein müßte der geschädigte Bedienstete jedoch in vielen Fällen seine Ansprüche vor einem Gericht des anderen Staates durchzusetzen versuchen. Dies würde für ihn aber bedeuten, daß er durch sein Tätigwerden im Nachbarstaat hinsichtlich der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche schlechter gestellt wäre, als wenn er seinen Dienst im Inland verrichten würde. Dieser unerwünschte Nachteil wird durch den zweiten Satz des Absatzes 2 wettgemacht. Der im Ausland geschädigte Bedienstete kann seine Schadenersatzklage auch bei dem Gericht einbringen, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz hat. Ein zu Schaden gekommener österreichischer Bediensteter kann also im Inland klagen. Hiebei handelt es sich um einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Anspruchsberechtigten. Diese Regel gilt reziprok für slowenische Bedienstete.

Während die Jurisdiktionsnorm sowohl den allgemeinen Gerichtsstand (Beklagtengerichtsstand) als auch den Gerichtsstand der Schadenszufügung kennt, sodaß in diesen Fällen auch das örtlich zuständige Gericht feststeht, kennt die Jurisdiktionsnorm keinen allgemeinen Klägergerichtsstand. Der Artikel 12 Absatz 2 stellt deshalb auf den Sprengel ab, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dadurch wird neben der inländischen Gerichtsbarkeit zugleich auch die Zuständigkeit geregelt.

Zu Absatz 3:

Praktische Bedeutung erlangt der mit Absatz 2 eingeführte Klägergerichtsstand für österreichische Bedienstete aber nur, wenn die Entschädigungen (Vergleiche) der zuständigen österreichischen Gerichte auch in der Republik Slowenien vollstreckt werden. Daher ist in Absatz 2 eine gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die in Absatz 1 geregelten Schadenersatzansprüche vorgesehen. Sie dient zur zusätzlichen Absicherung österreichischer Bediensteter, die in der Republik Slowenien ihren Dienst versehen. Diese Regel gilt reziprok für slowenische Bedienstete.

Die zu vollstreckende Entscheidung muß im Ursprungsstaat rechtskräftig und vollstreckbar sein. Auch ohne ausdrückliche Regelung müssen die für eine Anerkennung eines ausländischen Urteiles üblichen Urkunden, wie eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Bestätigung über deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, vorgelegt werden.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 enthält die üblichen Versagungsgründe, die einer Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen im jeweils anderen Staat entgegenstehen könnten.

Eine Ordre-public-Widrigkeit soll nur dann zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung führen, wenn dieser Widerspruch offensichtlich ist. Im Zweifel ist die Entscheidung im anderen Staat anzuer­kennen (lit. a).

Da die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts im Sinne des Absatzes 3 keine Anerkennungs­voraussetzung bildet, ist die Unzuständigkeit in lit. b als eigener Versagungsgrund vorgesehen.

Lit. c behandelt die Einrede der res iudicata als Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungs­grund. Der Anerkennung einer Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleiches kann jeweils eine frühere Entscheidung oder ein früherer Vergleich entgegenstehen.

Um es für den Kläger uninteressant zu machen, in unökonomischer Weise seine Schadenersatzansprüche vor den Gerichten beider Länder geltend zu machen (etwa um zu spekulieren, welches der beiden Ge­richte früher oder günstiger entscheiden wird), enthält lit. d den Versagungsgrund der Streitanhängigkeit. Eine Entscheidung, die in einem Verfahren ergangen ist, das erst später als ein gleiches Verfahren im anderen Staat angestrengt worden ist, wird im anderen Staat nicht anerkennt und nicht vollstreckt.

Zum Schutz der Rechtsposition der beklagten Partei muß im Falle einer Säumnisentscheidung, wenn sich die beklagte Partei also in das Verfahren nicht eingelassen hat, die – ordnungsgemäße und rechtzeitige – Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes, beispielsweise der Klage oder einer Ladung, ge­währleistet sein. Diesem Umstand trägt der Versagungsgrund in lit. e Rechnung. Die Ordnungsgemäßheit einer Zustellung erfordert grundsätzlich, daß das Schriftstück dem Empfänger in der Ortsform, also nach den förmlichen Zustellungsvorschriften des Zustellungsstaates, zugestellt wurde. Das Erfordernis der Rechtzeitigkeit bedeutet, daß der beklagten Partei eine ausreichende Zeit zur Verfügung stehen muß, um ihre Verteidigung entsprechend vorbereiten zu können. Die hiefür vom Prozeßgericht zu bestimmende Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Empfänger vom Zustellungsvorgang tatsächlich Kenntnis nehmen kann.


Zu Artikel 13:

Die Abfertigungsbefugnis einer Grenzabfertigungsstelle umfaßt ihre sachliche Zuständigkeit in zoll­rechtlicher, grenzkontrollrechtlicher und verkehrsrechtlicher Hinsicht. Im Interesse der Rechtssicherheit für jene Personen, die die Grenze zu privaten oder gewerblichen Zwecken überschreiten, wird festge­schrieben, daß die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen einschließlich der Abfertigungs­zeiten nach Möglichkeit übereinstimmend festgelegt werden müssen, denn ansonsten ist die Passierbarkeit eines Grenzüberganges zumindest teilweise nicht gegeben. Dabei handelt es sich jeweils um national autonome Anordnungen, von der Ausnahme der Zulassung einer Grenzabfertigungsstelle für phyto­sanitäre und veterinärbehördliche Abfertigungen durch Entscheidungen der Europäischen Kommission abgesehen.

Zu Artikel 14:

In Absatz 1 wird festgelegt, daß die Anmietung von Räumen der Verkehrsunternehmen durch die Zoll- und Grenzbehörden zivilrechtlich zu regeln ist. Absatz 2 sieht vor, daß den Bediensteten in Zügen Dienstabteile unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Zu Artikel 15:

Die Amtsräume sind durch Amtsschilder, Hoheitszeichen und durch Aufschriften in den beiderseitigen Staatssprachen kenntlich zu machen.

Zu Artikel 16:

Dienstlich benötigte Gegenstände sind keinerlei Ein- und Ausfuhrvorschriften unterworfen. Schriftstücke, Datenträger und Dienstsendungen unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahmung durch Be­dienstete des anderen Staates.

Zu Artikel 17:

Der jeweilige Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen gebührenfrei bewilligen.

Zu den Artikeln 18 bis 20:

Diese Artikel enthalten die in den Abkommen üblicherweise vorgesehenen Bestimmungen über die vor­übergehende gänzliche oder teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens und über die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten sowie die Ratifikations-, Inkrafttretens- und Kündigungs­klauseln.