322 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (278 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Republik Kuba über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll


Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglich­keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim­mungen des österreichischen Fremdenrechtes bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Kuba in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf kubanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Kuba zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertrags­bestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsver­fahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht binnen 60 Tagen beigelegt werden können, können vom Investor einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.


Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständ­lichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss nahm die Berichtigung eines Fehlers im deutschen Text des Abkommens dahin gehend zur Kenntniss, dass Art. 1 Z 1 wie folgt lautet:

„1. bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

           a) in Bezug auf die Republik Österreich

                 i) eine natürliche Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger der Republik Österreich ist oder

                ii) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften gegrün­det oder errichtet wurde;

          b) in Bezug auf die Republik Kuba

                 i) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Staatsange­höriger der Republik Kuba ist und dort ihren ständigen Wohnsitz hat, oder

                ii) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften gegrün­det oder errichtet wurde;

               und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat;“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll (278 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2000 10 12

                        Dr. Michael Spindelegger                                                        Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann