330 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (282 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz)

Derzeit bestehen weder für die Spanische Hofreitschule noch für das Bundesgestüt Piber spezifische, die beiden Organisationseinheiten gestaltende, gesetzliche Grundlagen. Beide Einrichtungen stammen aus der Monarchie und wurden in weiterer Folge als nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt.

Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Schaffung einer den heutigen Erfordernissen und dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechenden gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen einer modernen, unabhängigen und eigenverantwortlichen Unternehmensführung entspricht.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 13. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter war der Abgeordnete Franz Kampichler.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Anna Elisabeth Achatz, Sophie Bauer, Jakob Auer, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Ludmilla Parfuss, Ing. Gerhard Fallent, Dipl.-Ing. Werner Kum­merer, Heinz Gradwohl, Johannes Schweisgut sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Anna Elisabeth Achatz und Genossen brachten einen umfassenden Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner hat der Ausschuss mehrstimmig folgende Feststellung beschlossen:

„Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen.

Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen.

Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen, § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897, S 219 idF BGBl. I Nr. 61/2000, ist anzuwenden.

Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist auf Wunsch der Bediensteten oder des Dienstgebers eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 10 13

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber

Ziel des Gesetzes

§ 1. Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“, zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sind nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung „Spanische Hofreitschule“ zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Aufgaben

§ 2. (1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:

           1. dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;

           2. Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;

           3. Führung der Spanischen Hofreitschule sowie des Bundesgestüts Piber;

           4. Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;

           5. Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation, Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengsten­depots Piber und Stadl-Paura;

           6. Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;

           7. Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.

(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber („Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.

(3) Wenn es zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Beachtung einer artgerechten Tierhaltung eine Verordnung über die Zucht und den Bestand der Rasse Lipizzaner zu erlassen, welche die Gesellschaft bei der Zuchtarbeit zu befolgen hat. Diese Verordnung hat insbesondere die Bestimmungen des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Lipizzaner und Rege­lungen über die Zuchtplanung, das Anpaarungsprogramm, die Leistungsprüfungen und die entsprechen­den Dokumentationen zu enthalten.

Vermögensübertragung

§ 3. (1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundes­gestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmen­buch einzutragen.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere für den Betrieb der Gesellschaft erforder­liche Liegenschaften des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft übertragen. Die Eigentümer­bezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundes­gestüt Piber“ zu berichtigen.

(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in das Eigentum der Gesellschaft über.

(4) Die in Anlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Alle anderen Bilder in der Spanischen Hofreitschule und im Bundesgestüt Piber sind Leihgaben des Bundes.

(5) Der Gesellschaft kommt an den in Anlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die laufende Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burg­hauptmannschaft in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die Gesellschaft festlegen.

(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbind­lichkeiten vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegen­schaften gemäß Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994.

Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft

§ 4. (1) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sie nach Erforder­lichkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ändern.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1 000 000 f und ist zur Gänze vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. § 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, findet keine Anwendung. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der auch die Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die Sacheinlage gemäß § 3 erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.

(3) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Organe

§ 5. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, und in Abweichung von § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, auch die Abberufung obliegt. Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmens­strategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beach­tung von § 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichts­rates.

(2) In Abweichung von § 16a Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, ist ein allfälliger Rücktritt von Mitgliedern der Geschäfts­führung gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, von denen

           1. drei Mitglieder – darunter der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Vorsitzende – vom Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind,

           2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen ist, und

           3. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und gegenüber dem jeweils entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Maßnahmen angeführt werden, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, weiters können in dieser Erklärung Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

Ehrenamtliches Komitee

§ 6. Für die Repräsentation und Unterstützung der Anliegen der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft ein ehrenamtliches Komitee einrichten.

Bundesmittel

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

           1. bis 29. Dezember 2000 eine Bareinlage in der Höhe von 35 000 000 Schilling, in die das Stamm­kapital gemäß § 4 Abs. 2 in der Höhe von 13 760 300 Schilling (1 000 000 Euro) einzurechnen ist,

           2. bis 10. Jänner 2001 eine Bareinlage in der Höhe von 47 000 000 Schilling,

           3. bis 10. Jänner 2002 eine Bareinlage in der Höhe von 45 000 000 Schilling,

           4. bis 10. Jänner 2003 eine Bareinlage in der Höhe von 45 000 000 Schilling und

           5. bis 10. Jänner 2004 eine Bareinlage in der Höhe von 10 000 000 Schilling

einzubringen.

(2) Die Burghauptmannschaft in Wien wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Gesellschaft ehestens, jedoch längstens bis 31. Dezember  2003, die Renovierung der in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg, inklusive Innenhof der Stallburg, mit einem finanziellen Aufwand von 80 000 000 Schilling durchzuführen.

(3) Für Investitionen in Piber wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, der Gesellschaft eine zusätzliche Bareinlage in der Höhe von 30 000 000 Schilling zu leisten.

Personalregelungen

§ 8. (1) Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab 1. Jänner 2001 folgende Regelungen:

           1. Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließ­lich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personal­angelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft gebunden ist.

           2. Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach Maßgabe des am 31. Dezember 2000 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeits­vertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.

           3. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.

           4. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten maß­geblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrü­ckungen ergibt.

(2) Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiter­anwärters oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921. Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.

(3) Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Niederösterreichschen  Landarbeitsord­nung, LGBl. 9020-18, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2000, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienst­leistung zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, sowie des Bundes­gesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, gelten nicht für Dienst­nehmer der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete. Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwendungsbereich der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 1981/25 in der Fassung LGBl. Nr. 2000/10 oder der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18 – ausschließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutz­gesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

§ 9. (1) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 8 Abs. 1 Z 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesell­schaft ab.

(3) Jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

Ersatz für Gehaltsaufwendungen

§ 10. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig. Pensions­beiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis.

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 11. Dienstnehmer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und gemäß § 9 sowie der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Natural­wohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechts­gesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.

Berufstitel und Dienstkleidung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals fest­zulegen.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 bleibt die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft.

Sonstiges

§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dem Dienststellenausschuss obliegt ab dem 1. Jänner 2001 zusätzlich die Funktion eines Be­triebsrats der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens am 1. Juli 2001 seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(3) Die über die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestandverhältnisse werden vom in § 3 Abs. 5 der Gesellschaft eingeräumten Nutzungsrecht nicht berührt. In diese Bestandverhältnisse tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes ein. Erträge daraus fließen bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 dem Bund zu.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann beratende Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule einrichten.

(5) Die Aufzucht der Lipizzaner im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erfolgt unter Nutzung der in Anlage 4 angeführten Liegenschaften.

(6) Der Aufsichtsrat ist nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, insbesondere zur Ausschreibung der Geschäftsführung, einzurichten.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft bis zur Bestellung eine Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat, längestens jedoch bis 28. Februar 2001, führt ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellter rechtskundiger interimistischer Geschäfts­führer die Gesellschaft.

(8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, in der Anlage 1 genannte Grundstücke zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes bis 1. Juli 2001 als Lehrforst zur Verfügung zu stellen.

Sicherstellung durch den Bund

§ 14. Die Bundesregierung hat die dauerhafte Erhaltung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber zu gewährleisten; davon sind insbesondere betroffen:

           1. die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereit­stellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;

           2. die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;

           3. die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber.

Vollzugsklausel

§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

           1. der gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. der gemäß § 3 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           3. der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 zu erlassenden Verordnung, der Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und deren Änderung gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Bestellung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           4. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 6, 8 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 10 sowie der Nominie­rung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 Satz 3 ist der Bundesminister für Justiz im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs.  2 und 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung betraut.

Anlage 1


Verzeichnis der Liegenschaften gemäß § 3 Abs. 2

Alle Grundstücksnummern folgender Einlagezahlen:

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

63350

Piberegg

73

22026

Puchberg bei Randegg

33

63349

Piber

1

22026

Puchberg bei Randegg

58

63349

Piber

6

22026

Puchberg bei Randegg

110

63349

Piber

9

03334

Zell Arzberg

65

63349

Piber

24

03334

Zell Arzberg

81

63349

Piber

43

03327

St. Leonhard am Walde

147

63349

Piber

51

03327

St. Leonhard am Walde

219

63349

Piber

54

03327

St. Leonhard am Walde

269

63349

Piber

56

03301

Allhartsberg

153

63349

Piber

57

03301

Allhartsberg

561

63349

Piber

59

03023

Mauer bei Amstetten

22

63349

Piber

81

03023

Mauer bei Amstetten

1488

63349

Piber

221

03023

Mauer bei Amstetten

1722

63330

Kohlschwarz

55

03020

Kornberg

143

63330

Kohlschwarz

89

03020

Kornberg

146

63330

Kohlschwarz

92

03020

Kornberg

161

63314

Gradenberg

362

03015

Hausmening

20

22033

Steinholz

2

03015

Hausmening

56

22033

Steinholz

3

03015

Hausmening

768

22026

Puchberg bei Randegg

29

03002

Amesleithen

170

Anlage 2

Kunstwerke oder Kunstgegenstände gemäß § 3 Abs. 4

Teil A
(Aus dem Inventar der Spanischen Hofreitschule)

I. Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände des Inventarkontoblattes, Kennzahl 111:

Ölbild, Lippiza alt, 1779; Ölbild, Prestranegg, alt; Ölbild, Pferde in Australien, Edkins 1977; Ölbild, Lip­piza 1858; Ölbild, Kladrub 1858; Ölbild, Prestranegg, 1858; Ölbild, Morgenarbeit, Lang; Ölbild, Stutenherde in Lippiza, Blaas; Ölbild, Portraits, unbekannt; Ölbild, Portraits, unbekannt; Ölbild, Pferdebilder, alt, unbekannt; Ölbild, Ausritt zur Jagd; Ölbild, Pferdebild, Motloch 1883, 1883; Ölbild, Pferdebild, Rezling 1894; Ölbild, Pferdebild, nicht signiert; Ölbild, Pferdebild Motloch; Kupferstiche Riedinger Johann Ellas, Neue Reitschule, vorstellend einen vollkommenen Reiter in allen Lectionen, Augsburg 1734, Neudruck um 1880; Kupferstiche „Karoussel“; Kupferstich, „Hochzeit in der Reitschule“; Lithographie „Weyrother“; Drucke nach Gemälden von Heicke; Lithographie v. Kriehuber „Generalmajor v. Brudermann“; Bild „Polnischer Reiter“ Jozef Brandt; Aquarelle berühmter Hengste, Philebrunn.

II. Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände des Inventarkontoblattes, Kennzahl 825-1:

Augarten Reiter, Levade, rote Uniform; Augarten Reiter, Pirouette, rote Uniform; Augarten Reiter, Courbette, rote Uniform; Augarten Reiter, Piaffe, braune Uniform.

Teil B
(Aus dem Inventar des Bundesgestütes Piber)

Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände der Inventar-Kontenblätter mit den Kennzahlen 211, 211‑02, 821‑01 und 921‑01:

Kennzahl

Wagenbestand

Inventarnummer

211

211

211

211

211

211

211

211

211

211

211

211-02

211-02

211-02

211-02

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

821-01

921-01

Viktoria, Nesselsdorfer Wagenfabrik

Landauer, vis-a-vis halboffener, eleganter Wagen

Landaulette Coupé Stadtwagen, Lohner, schwarz

Herrschaftsschlitten mit Klappsitz vis-a-vis

Bäuerlicher Schlitten, Naturholz

Schlitten mit vis-a-vis Sitzbank in Naturholz

Selbstfahrer Kutschierwagen

Landauer braun, viersitzig

Ungarischer Jagdwagen in Naturholz

zweirädriger Kutschierwagen schwarz

Herrschaftsschlitten, schwarz, viersitzig

Großer Einfahrwagen

Großer Einfahrwagen

Großer Einfahrwagen

Gig

Schlitten

Schlitten

Parkwagen

Kleiner Kutschierwagen

Glas-Landauer

Phaeton

Char à bancs

Victoria mittlerer Größe

Vis-à-vis

Großer Einfahrwagen in Art einer englischen Break

Jagdwagen

Großer Einfahrwagen in Art einer englischen Break

Großer Kutschierwagen

Kutschierwagen

Phaeton

Kutschierwagen des Kronprinzen Rudolf

211/1955/1

211/1955/2

211/1955/3

211/1955/4

211/1955/5

211/1955/6

211/1955/7

211/1955/8

211/1955/9

211/1955/10

211/1955/11

211-02/1997/2

211-02/1997/16

211-02/1997/17

211-02/1997/18

821-01/1999/1

821-01/1999/2

821-01/1999/4

821-01/1999/5

821-01/1999/6

821-01/1999/7

821-01/1999/8

821-01/1999/9

821-01/1999/10

821-01/1999/11

821-01/1999/12

821-01/1999/13

821-01/1999/14

821-01/1999/15

821-01/1999/16

921-01/1999

Anlage 3

Teile der Hofburg und der Stallburg gemäß § 3 Abs. 5

Teil A
(Bereich Stallburg – Keller)

Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im 1. und 2. Kellergeschoß der Stallburg, insbesondere:

Raum Nr. [1])

Bezeichnung

Raum Nr. 1)

Bezeichnung

U 105

Keller

U 116

AR

U 106

Keller

U 117

WC

U 107

Keller

U 118

WC

U 108

Keller

U 119

Gang

U 109

Keller

U 120

WC

Raum Nr. 1)

Bezeichnung

Raum Nr. 1)

Bezeichnung

U 110

Futtersilo

U 121

Lager

U 1003

Gang

U 122

Lager

U 113

VR

U 201

Keller

U 114

Ausstellungsr.

U 202

Keller

U 115

Gang

U 203

Keller

Teil B
(Bereich Stallburg – Erdgeschoss)

Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im Erdgeschoss der Stallburg, insbesondere:

Raum Nr. [2])

Bezeichnung

Raum Nr. 2)

Bezeichnung

EG 000

Hof

EG 16

Vorraum

EG 001

Gang

EG 17

Sattelkammer

EG   01

Vorraum

EG 18

Lager

EG   01a

WR

EG 19

Stallungen

EG   02

Werkstatt

EG 20

Sattelkammer

EG   02a

Vorraum

EG 21

Vorraum

EG   02b

WC

EG 21a

WC

EG   03

Werkstatt

EG 22

Stallungen

EG   04

Sattelkammer

EG 23

Teeküche

EG   05

Vorraum

EG 24

Stallungen

EG   05a

WC

EG 25a

Futterkammer

EG   05b

Waschraum

EG 25

Lager

EG   06

Stallungen

EG 26

AR

EG   07

Stallungen

EG 27

Vorraum

EG   08

Futterkammer

EG 27a

AR

EG   09

AR

EG 27b

WC

EG   10

Lager

EG 28b

Lager

EG   11

Werkstatt

EG 29

Lager

EG   12

Vorraum

EG 30

Lager

EG   13

Stallmeister

EG 31

Lager

EG   14

Stallungen

EG 32

Apotheke

EG   15

Vorraum

 

 


Teil C
(Bereich Stallburg – 1. Obergeschoss)

Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im 1. Obergeschoss der Stallburg, insbesondere:

Raum Nr. [3])

Bezeichnung

Raum Nr. 3)

Bezeichnung

1001

Gang

123

Vorraum

1002

Gang

124

Magazin

1003

Gang

125

Vorraum

1004

Gang

125a

WC

1005

Gang

125b

Vorraum

1006

Gang

125c

Vorraum

101

Unterkunft

125d

WC

102

Unterkunft

126

Bibliothek

103

Unterkunft

127

Zimmer

104

Unterkunft

128

Vorraum

105

Unterkunft

129

Vortragssaal

106

Garderobe

130

Zimmer

107

Unterkunft

131

Zimmer

108

Unterkunft

132

Zimmer

109a

WC

133

Zimmer

109b

WC

134

Zimmer

109

Vorraum

135

Lager

110

Waschraum

136

Lager

111

Küche

137

Vorraum

112

Zimmer

137a

AR

113

Zimmer

137b

WC

114

Zimmer

138

Büro

115

Vorraum

139

Büro

115a

WC

140

Vorraum

116

Küche

140a

Vorraum

116a

Bad

140b

WC

117

Zimmer

141

Büro

118

Zimmer

141a

Windfang

119

Vorraum

142

Büro

119a

WC

143

Büro

119b

Bad

144

Vorraum

120

Zimmer

144a

WC

121

Vorraum

1007

Arkaden

122

Magazin

 

 

Teil D
(Bereich Reichskanzlei – Michaelertrakt)

I.      Alle von der Spanischen Hofreitschule genutzten Räumlichkeiten – einschließlich der Mit­nutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im Erdgeschoß des Michaelertraktes der Hofburg:

Raum Nr. [4])

Bezeichnung

Raum Nr. 4)

Bezeichnung

EG 25

Garderobe

EG 46

Vorraum

EG 26

AR

EG 47

WC-Gruppe

EG 37

Küche

EG 48

WC-Gruppe

EG 38

Archiv

EG 49

Lichthof

EG 39

Büro

EG 50

Büro

EG 40

Büro

EG 51

Büro

EG 41

Büro

EG 52

Gang

EG 42

Gang

EG 53

Bad

EG 43

Büro

EG 54

Büro

EG 44

Gang

EG 55

Büro

EG 45

Gang

EG 56

Büro

II.     Die Räumlichkeiten des Michaelertraktes der Hofburg, die unmittelbar über den unter I. ange­führten liegen, an die erste Galerie der Winterreitschule anschließen und die Feststiege umschließen, (Michaelertrakt, Mezzannin, TOP 4, ehemalige Wohnung Hofrat Podhajsky, ehemaliger Leiter der Spanischen Hofreitschule) – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege:

Raum Nr. [5])

Bezeichnung

Raum Nr. 5)

Bezeichnung

401

Vorr.

408

Zimmer

402

Küche

409

Zimmer

403

Zimmer

410

Zimmer

404

AR

411

Zimmer

405

Zimmer

412

VR

406

Zimmer

413

VR

407

Zimmer

414

Bad/WC

Teil E
(Bereich Winterreitschule)

I.      Die gesamte Winterreitschule [6]) der Hofburg einschließlich 1. und 2. Galerie.

II.     Das Foyer zur 2. Galerie der Winterreitschule und die zugehörige Sanitärgruppe – einschließ­lich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege –, II.170 Foyer [7]), im 2. Obergeschoss des Redoutentraktes der Hofburg.

III.    Mitnutzung der gesamten Stiege 2, E 101 [8]), im Erdgeschoss des Redoutentraktes der Hofburg.

IV.   Der Steg [9]) von der 2. Galerie der Winterreitschule zur Fluchtstiege und die Fluchtstiege [10]) im Hof der Sommerreitschule der Hofburg.

V.     Nutzung aller Zu- und Übergänge [11]) zur Winterreitschule sowie aller damit verbundenen Nebenräume 11) und Mitnutzung aller Fluchtwege 11) von der Winterreitschule der Hofburg.

VI.   Mitnutzung des Zuganges zum Hof mit der Sommerreitschule der Hofburg, Passage E 040 [12]).

VII.  Der Hof [13]) mit der Sommerreitschule der Hofburg.

Anlage 4

Verzeichnis der Liegenschaften gemäß § 13 Abs. 5

Folgende Grundstücksnummern folgender Einlagezahlen:

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

Grundstücksnummern

63356

Salla

272

1

63356

Salla

272

. 8

63356

Salla

272

21/1

63356

Salla

272

34/2

63356

Salla

272

36/1

63356

Salla

272

36/5

63308

Gallmannsegg

159

. 180

63308

Gallmannsegg

159

1297/1

63308

Gallmannsegg

159

1304

63308

Gallmannsegg

159

1305

63308

Gallmannsegg

159

1306/1

63308

Gallmannsegg

159

1306/2

63308

Gallmannsegg

159

1307/1

 



[1]) Raumnummern gemäß Raumbestands- und Belegungsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 1. KELLERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. UG01, Raumbestands- und Belegungsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 2. KELLERGE­SCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. UG02.

1) Raumnummern gemäß Raumbestands- und Belegungsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 1. KELLERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. UG01, Raumbestands- und Belegungsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 2. KELLERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. UG02.

[2]) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, ERDGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. EG.

[3]) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 1. OBER­GESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. OG01.

[4]) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Reichskanzlei-/Michaelertrakt, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99.

[5]) Raumnummern gemäß Raumbuch der Burghauptmannschaft in Wien, Reichskanzlei/Michaelertrakt-MZ.

[6]) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, 1. GALERIE, GZ 6745A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreit­schule, 2. GALERIE, GZ 6745A/99, Brandschutzplan, Winterreitschule, 1. DG, und gemäß Brandschutzplan, Winterreitschule, 2. DG.

[7]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, 2. OBERGESCHOSS, standar­disierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. 2. OG.

[8]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standar­disierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG.

[9]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Winterreitschule, 2. GALERIE, GZ 6745 A/99.

[10]) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745 A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, 1. GALERIE, GZ 6745 A/99, und Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreit­schule, 2. GALERIE, GZ 6745 A/99.

[11]) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, MEZZANIN, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. Mezz., und Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, 2. OBERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. 2. OG.

[12]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standar­disierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG.

[13]) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99.