345 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 29. 11. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/
2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 232 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen.“

2. § 233 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

           1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, beför­dert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich sonst verschafft oder

           2. als echt und unverfälscht ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

3. In § 237 werden die Worte „Staats- oder Banknoten“ durch die Worte „Banknoten oder Geldmünzen“ ersetzt.

4. § 239 hat zu lauten:

§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders ge­schützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

5. § 241 hat zu lauten:

§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.“

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Vorblatt

Probleme und Ziele des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geld­fälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140 vom 14. 6. 2000, S. 1; ein Abdruck ist angeschlossen).

Grundzüge der Problemlösung:

Der Entwurf schlägt vor, einzelne Straftatbestände im 13. Abschnitt des Besonderen Teiles des Straf­gesetzbuches auszuweiten, und zwar die §§ 232, 233, 237, 239 und 241.

Durch diese Maßnahmen wird ein (EU-weit einheitlicher) hoher Standard des strafrechtlichen Schutzes von Geld gegen Fälschungen und verwandte Delikte erreicht. Anlass für die Rechtsangleichung in der EU ist die Einführung des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel zum 1. Jänner 2002.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen ist mit einem minimalen Anstieg von Anzeigen wegen Geld­fälschungsdelikten zu rechnen; dieser Mehranfall wird jedoch zu keinen nennenswerten Kostenbe­lastungen führen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die vorgeschlagenen Änderungen auf dem Gebiet des Strafrechts unterliegen als Angelegenheiten des Strafrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Zweck des vorliegenden Entwurfes ist die Umsetzung von EU-Recht.

Erläuterungen

Allgemeines


Der Rat (der EU) hat am 29. Mai 2000 den „Rahmenbeschluss über die Verstärkung des mit strafrecht­lichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des EURO“ (ABl L 140 vom 14. 6. 2000, S. 1; vgl. Abdruck im Anhang) angenommen. Mit diesem Rechtsakt hat der Rat erstmals von der neuen Rechtsform des Rahmenbeschlusses (Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV) Gebrauch gemacht. Mit den Vorarbeiten zu dem Rahmenbeschluss hatte der österreichische Vorsitz im Rat (zweites Halbjahr 1998) begonnen.

Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten, gewisse Mindeststandards in ihren nationalen Straftatbeständen zum Schutz von Geld gegen Fälschung und verwandte Tathandlungen zu erfüllen; daneben sind Bestimmungen über Strafen, über Gerichtsbarkeit und über eine Verantwortlichkeit juristischer Personen vorgesehen.

Anlass für diese Rechtsangleichung bei Straftatbeständen gegen Geldfälschung ist die Einführung des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel zum 1. Jänner 2002. Dennoch enthält der Rahmenbeschluss nur ausnahmsweise Sonderbestimmungen für den Euro; die meisten Bestimmungen beziehen sich auf Geld­fälschung allgemein.

Nach Art. 11 des Rahmenbeschlusses läuft die Umsetzungsfrist grundsätzlich bis zum 29. Mai 2001; für die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Maßnahmen jedoch nur bis zum 31. Dezember 2000. Für die Einführung einer Verantwortlichkeit juristischer Personen hat sich Österreich eine längere Umsetzungsfrist ausbedungen (vgl. die im Anhang zum Rahmenbeschluss im Amtsblatt abgedruckte Erklärung); zu diesem Bereich enthält der vorliegende Entwurf daher keine Vorschläge.

Die Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss werden überwiegend bereits durch die geltenden Be­stimmungen erfüllt. Notwendig sind daher nur einzelne Ausweitungen bei mehreren Tatbeständen. Kein Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über Sanktionen und über die (inländische) Gerichtsbarkeit.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. I Z 1 (§ 232 Abs. 3 StGB):

Nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses sind jene Tatbestände, die Art. 3 umsetzen – also jedenfalls die §§ 232, 233 und 239 – auch auf den Fall anzuwenden, dass Banknoten oder Münzen unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Rechte oder Bedingungen zur Geldausgabe ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden gedruckt oder geprägt werden.

Da dieser Fall gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist und anscheinend auch nie judiziert wurde, scheint die Schaffung einer ausdrücklichen Bestimmung angezeigt.

Vorgeschlagen wird, eine Teildefinition („auch“) des Nachmachens von Geld an den § 232 anzufügen. Der solcherart erweiterte Begriff des „Nachmachens“ ist daher anzuwenden, wenn es um Geld geht, also insbesondere in den §§ 232, 233, 236 und 239; nicht dagegen, wenn andere Gegenstände nachgemacht werden (zB Wertzeichen: § 238; Beglaubigungszeichen: § 225).

Während im Rahmenbeschluss von den zur Geldausgabe zuständigen „Behörden“ die Rede ist, wird für die Umsetzung die Verwendung des allgemeineren Begriffs „Stellen“ vorgeschlagen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Österreichische Nationalbank und die „Münze Österrreich“ Aktiengesell­schaften sind.

Der im Rahmenbeschluss verwendete Ausdruck „erlaubte Einrichtungen oder Materialien“ hat bei wört­licher Interpretation einen sehr weiten Begriffsinhalt; gemeint sind aber nur die Einrichtungen oder Materialien der zum Druck von Banknoten oder zum Prägen von Geldmünzen befugten Stellen. Dies soll – einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend – durch die Beifügung klargestellt werden, dass die Einrichtungen oder Materialien „zur rechtmäßigen Herstellung bestimmt“ sein müssen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 233 Abs. 1 StGB):

Während die in Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Rahmenbeschlusses genannten Tathandlungen (Fälschung und Verfälschung von Geld, Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld) bereits durch die §§ 232 und 233 Abs. 1 Z 2 StGB und die in Art. 3 Abs. 1 lit. c genannten Tathandlungen des Annehmens oder Sichverschaffens durch § 233 Abs. 1 Z 1 StGB umgesetzt sind, haben die ebenfalls in Art. 3 Abs. 1 lit. c angeführten Tathandlungen des Einführens, Ausführens und Transportierens im geltenden österreichischen Recht keine ausdrückliche Entsprechung. Zwar können diese Tathandlungen wohl zum Teil auch schon unter das geltende Recht subsumiert werden, es empfiehlt sich jedoch, die im Rahmen­beschluss erwähnten Tathandlungen ausdrücklich in das österreichische Recht aufzunehmen.


Aus Anlass der Ergänzung der Tathandlungen in § 233 Abs. 1 Z 1 StGB soll eine Unklarheit des geltenden Rechts beseitigt werden: Wie in der Literatur (KIENAPFEL in WK § 233 Rz 3 ff, 17 ff; KIENAPFEL/SCHMOLLER, BT III § 233 Rz 4 und 16) und Rechtsprechung (SSt 60/44) festgehalten wurde, macht der Hinweis auf § 232 Abs. 2 ausschließlich bei der Tathandlung der „Übernahme von einem anderen“ Sinn, nicht dagegen bei den übrigen Tathandlungen, die in § 233 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.

Zu Art. I Z 3 (§ 237 StGB):

Nach Art. 5 des Rahmenbeschlusses sind die Tatbestände gegen Geldfälschung und die verwandten Tat­bestände einerseits schon vor dem 1. Jänner 2002 auf die zukünftigen Euro-Banknoten und -Münzen, andererseits allgemein auf Banknoten und Münzen anwendbar zu machen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden, und auf eine Währung lauten, die gesetzliches Zahlungsmittel ist.

In Österreich fallen Banknoten und Münzen, die zwar für den Umlauf bestimmt, aber noch nicht aus­gegeben sind, nicht unter den Begriff „Geld“; die §§ 232 ff sind daher nicht unmittelbar anwendbar (KIENAPFEL in WK Vorbem. zu §§ 232 ff Rz 21 ff; KIENAPFEL/SCHMOLLER, BT III Vorbem. §§ 232 ff Rz 14 f, 26 f).

Noch nicht ausgegebene Banknoten fallen unter den in § 237 StGB enthaltenen Begriff „Staats- oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind“; auf Banknoten sind daher über § 237 StGB die §§ 232, 233 und 236 StGB anwendbar.

Dagegen sind Münzen in § 237 StGB nicht erfasst. Im Hinblick auf die Einführung des EURO und zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ist es daher erforderlich, in § 237 StGB auch Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, aufzunehmen; der Begriff „Geldmünzen“ wird bereits in den §§ 234, 235 StGB verwendet.

Ein analoger Schutz für noch nicht ausgegebene ausländische Banknoten und Münzen wird durch die vorgeschlagene Änderung des § 241 StGB angestrebt (dazu unten).

Die Änderung der Bestimmung wird zum Anlass genommen, den Begriff „Staatsnoten“ entfallen zu lassen, dem nur noch historische Bedeutung zukommt.

Zu Art. I Z 4 (§ 239 StGB):

Das in Art. 3 Abs. 1 lit. d des Rahmenbeschlusses vorgesehene Vorbereitungsdelikt geht in zweierlei Hinsicht über die geltende österreichische Rechtslage hinaus: Zum einen sind Hologramme und andere Sicherheitsmerkmale ausdrücklich als Tatobjekt angeführt; zum anderen ist auch schon der bloße Besitz als Tathandlung zu erfassen. Diese beiden Elemente sollen in den § 239 StGB eingefügt werden. Um den Tatbestand noch deutlicher mit dem Rahmenbeschluss in Übereinstimmung zu bringen, soll als weitere Tathandlung das „Übernehmen von einem anderen“ eingefügt werden. Einer Anregung im Begut­achtungsverfahren folgend, soll der antiquierte Begriff des Feilhaltens entfallen; diese Begehungsweise ist ohnehin im Besitz enthalten. Eine ausdrückliche Anführung von „Computerprogrammen“ im Gesetzestext wird nicht vorgeschlagen, weil diese unschwer unter den allgemeinen Begriff „Mittel“ subsumiert werden können.

Zu Art. I Z 5 (§ 241 StGB):

Die Verpflichtung nach Art. 5 lit. b des Rahmenbeschlusses, auch Banknoten und Münzen strafrechtlich zu schützen, die zwar für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden, ist (anders als Art. 5 lit. a) nicht auf den Euro beschränkt, gilt also für jede Währung. Es sind daher ausländische Banknoten und Geldmünzen, die zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmt sind, in den § 241 StGB aufzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                       Geltende Fassung                                                                                                              Vorgeschlagene Fassung        


Änderungen des Strafgesetzbuches


Geldfälschung

Geldfälschung


§ 232. (1) und (2) …

§ 232. (1) und (2)…


 

(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen.


Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes


§ 233. (1) Wer außer dem in § 232 Abs. 2 genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes Geld

                                                                                               1.                                                                                               mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder

                                                                                               2.                                                                                               als echt und unverfälscht ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 233. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

                                                                                               1.                                                                                               mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich sonst verschafft oder

                                                                                               2.                                                                                               als echt und unverfälscht ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


(2) ...

(2) ….


Fälschung besonders geschützter Wertpapiere

Fälschung besonders geschützter Wertpapiere


§ 237. Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats- oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuss-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.

§ 237. Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuss-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.


Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung

Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung


§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders geschützten Wertpapiers oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.


Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands


§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.

§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.