349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 1. 2001

Regierungsvorlage

 

Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brenn­elemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

 

JOINT CONVENTION
ON THE SAFETY OF SPENT FUEL MANAGEMENT AND
ON THE SAFETY OF RADIOACTIVE WASTE MANAGEMENT

                         Preamble

Chapter 1        Objectives, definitions and scope of application

                         Article 1          Objectives

                         Article 2          Definitions

                         Article 3          Scope of application

Chapter 2        Safety of spent fuel management

                         Article 4          General safety requirements

                         Article 5          Existing facilities

                         Article 6          Siting of proposed facilities

                         Article 7          Design and construction of facilities

                         Article 8          Assessment of safety of facilities

                         Article 9          Operation of facilities

                         Article 10        Disposal of spent fuel

Chapter 3        Safety of radioactive waste management

                         Article 11        General safety requirements

                         Article 12        Existing facilities and past practices

                         Article 13        Siting of proposed facilities

                         Article 14        Design and construction of facilities

                         Article 15        Assessment of safety of facilities

                         Article 16        Operation of facilities

                         Article 17        Institutional measures after closure

Chapter 4        General safety provisions

                         Article 18        Implementing measures

                         Article 19        Legislative and regulatory framework

                         Article 20        Regulatory body

                         Article 21        Responsibility of the licence holder

                         Article 22        Human and financial resources

                         Article 23        Quality assurance

                         Article 24        Operational radiation protection

                         Article 25        Emergency preparedness

                         Article 26        Decommissioning

Chapter 5        Miscellaneous provisions

                         Article 27        Transboundary movement

                         Article 28        Disused sealed sources

Chapter 6        Meetings of the Contracting Parties

                         Article 29        Preparatory meeting

                         Article 30        Review meetings

                         Article 31        Extraordinary meetings

                         Article 32        Reporting

                         Article 33        Attendance

                         Article 34        Summary reports

                         Article 35        Languages

                         Article 36        Confidentiality

                         Article 37        Secretariat

Chapter 7        Final clauses and other provisions

                         Article 38        Resolution of disagreements

                         Article 39        Signature, ratification, acceptance, approval, accession

                         Article 40        Entry into force

                         Article 41        Amendments to the Convention

                         Article 42        Denunciation

                         Article 43        Depositary

                         Article 44        Authentic texts

Preamble

The Contracting Parties

          (i) Recognizing that the operation of nuclear reactors generates spent fuel and radioactive waste and that other applications of nuclear technologies also generate radioactive waste;

         (ii) Recognizing that the same safety objectives apply both to spent fuel and radioactive waste management;

        (iii) Reaffirming the importance to the international community of ensuring that sound practices are planned and implemented for the safety of spent fuel and radioactive waste management;

        (iv) Recognizing the importance of informing the public on issues regarding the safety of spent fuel and radioactive waste management;

         (v) Desiring to promote an effective nuclear safety culture worldwide;

        (vi) Reaffirming that the ultimate responsibility for ensuring the safety of spent fuel and radioactive waste management rests with the State;

       (vii) Recognizing that the definition of a fuel cycle policy rests with the State, some States considering spent fuel as a valuable resource that may be reprocessed, others electing to dispose of it;

      (viii) Recognizing that spent fuel and radioactive waste excluded from the present Convention because they are within military or defence programmes should be managed in accordance with the objectives stated in this Convention;

         (ix) Affirming the importance of international co-operation in enhancing the safety of spent fuel and radioactive waste management through bilateral and multilateral mechanisms, and through this incentive Convention;

          (x) Mindful of the needs of developing countries, and in particular the least developed countries, and of States with economies in transition and of the need to facilitate existing mechanisms to assist in the fulfillment of their rights and obligations set out in this incentive Convention;

         (xi) Convinced that radioactive waste should, as far as is compatible with the safety of the manage­ment of such material, be disposed of in the State in which it was generated, whilst recognizing that, in certain circumstances, safe and efficient management of spent fuel and radioactive waste might be fostered through agreements among Contracting Parties to use facilities in one of them for the benefit of the other Parties, particularly where waste originates from joint projects;

        (xii) Recognizing that any State has the right to ban import into its territory of foreign spent fuel and radioactive waste;

       (xiii) Keeping in mind the Convention on Nuclear Safety (1994), the Convention on Early Notification of a Nuclear Accident (1986), the Convention on Assistance in the Case of a Nuclear Accident or Radiological Emergency (1986), the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material (1980), the Convention on the Prevention of Marine Pollution by Dumping of Wastes and Other Matter as amended (1994) and other relevant international instruments;

      (xiv) Keeping in mind the principles contained in the interagency „International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources“ (1996), in the IAEA Safety Fundamentals entitled „The Principles of Radioactive Waste Management“ (1995), and in the existing international standards relating to the safety of the transport of radioactive materials;

       (xv) Recalling Chapter 22 of Agenda 21 by the United Nations Conference on Environment and Development in Rio de Janeiro adopted in 1992, which reaffirms the paramount importance of the safe and environmentally sound management of radioactive waste;

      (xvi) Recognizing the desirability of strengthening the international control system applying specifically to radioactive materials as referred to in Article 1(3) of the Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and Their Disposal (1989);

Have agreed as follows:

Chapter 1

Objectives, Definitions and scope of application

Article 1

Objectives

The objectives of this Convention are:

          (i) to achieve and maintain a high level of safety worldwide in spent fuel and radioactive waste management, through the enhancement of national measures and international co-operation, including where appropriate, safety-related technical co-operation;

         (ii) to ensure that during all stages of spent fuel and radioactive waste management there are effective defenses against potential hazards so that individuals, society and the environment are protected from harmful effects of ionizing radiation, now and in the future, in such a way that the needs and aspirations of the present generation are met without compromising the ability of future generations to meet their needs and aspirations;

        (iii) to prevent accidents with radiological consequences and to mitigate their consequences should they occur during any stage of spent fuel or radioactive waste management.

Article 2

Definitions

For the purposes of this Convention:

         (a) “closure” means the completion of all operations at some time after the emplacement of spent fuel or radioactive waste in a disposal facility. This includes the final engineering or other work required to bring the facility to a condition that will be safe in the long term;

         (b) “decommissioning” means all steps leading to the release of a nuclear facility, other than a disposal facility, from regulatory control. These steps include the processes of decontamination and dismantling;

         (c) “discharges” means planned and controlled releases into the environment, as a legitimate practice, within limits authorized by the regulatory body, of liquid or gaseous radioactive materials that originate from regulated nuclear facilities during normal operation;

         (d) “disposal” means the emplacement of spent fuel or radioactive waste in an appropriate facility without the intention of retrieval;

         (e) “licence” means any authorization, permission or certification granted by a regulatory body to carry out any activity related to management of spent fuel or of radioactive waste;

          (f) “nuclear facility” means a civilian facility and its associated land, buildings and equipment in which radioactive materials are produced, processed, used, handled, stored or disposed of on such a scale that consideration of safety is required;

         (g) “operating lifetime” means the period during which a spent fuel or a radioactive waste manage­ment facility is used for its intended purpose. In the case of a disposal facility, the period begins when spent fuel or radioactive waste is first emplaced in the facility and ends upon closure of the facility;

         (h) “radioactive waste” means radioactive material in gaseous, liquid or solid form for which no further use is foreseen by the Contracting Party or by a natural or legal person whose decision is accepted by the Contracting Party, and which is controlled as radioactive waste by a regulatory body under the legislative and regulatory framework of the Contracting Party;

          (i) “radioactive waste management” means all activities, including decommissioning activities, that relate to the handling, pretreatment, treatment, conditioning, storage, or disposal of radioactive waste, excluding off-site transportation. It may also involve discharges;

          (j) “radioactive waste management facility” means any facility or installation the primary purpose of which is radioactive waste management, including a nuclear facility in the process of being decommissioned only if it is designated by the Contracting Party as a radioactive waste management facility;

         (k) “regulatory body” means any body or bodies given the legal authority by the Contracting Party to regulate any aspect of the safety of spent fuel or radioactive waste management including the granting of licences;

          (l) “reprocessing” means a process or operation, the purpose of which is to extract radioactive isotopes from spent fuel for further use;

        (m) “sealed source” means radioactive material that is permanently sealed in a capsule or closely bonded and in a solid form, excluding reactor fuel elements;

         (n) “spent fuel” means nuclear fuel that has been irradiated in and permanently removed from a reactor core;

         (o) “spent fuel management” means all activities that relate to the handling or storage of spent fuel, excluding off-site transportation. It may also involve discharges;

         (p) “spent fuel management facility” means any facility or installation the primary purpose of which is spent fuel management;

         (q) “State of destination” means a State to which a transboundary movement is planned or takes place;

          (r) “State of origin” means a State from which a transboundary movement is planned to be initiated or is initiated;

         (s) “State of transit” means any State, other than a State of origin or a State of destination, through whose territory a transboundary movement is planned or takes place;

          (t) “storage” means the holding of spent fuel or of radioactive waste in a facility that provides for its containment, with the intention of retrieval;

         (u) “transboundary movement” means any shipment of spent fuel or of radioactive waste from a State of origin to a State of destination.

Article 3

Scope of application

1. This Convention shall apply to the safety of spent fuel management when the spent fuel results from the operation of civilian nuclear reactors. Spent fuel held at reprocessing facilities as part of a reprocessing activity is not covered in the scope of this Convention unless the Contracting Party declares reprocessing to be part of spent fuel management.

2. This Convention shall also apply to the safety of radioactive waste management when the radio­active waste results from civilian applications. However, this Convention shall not apply to waste that contains only naturally occurring radioactive materials and that does not originate from the nuclear fuel cycle, unless it constitutes a disused sealed source or it is declared as radioactive waste for the purposes of this Convention by the Contracting Party.

3. This Convention shall not apply to the safety of management of spent fuel or radioactive waste within military or defence programmes, unless declared as spent fuel or radioactive waste for the purposes of this Convention by the Contracting Party. However, this Convention shall apply to the safety of management of spent fuel and radioactive waste from military or defence programmes if and when such materials are transferred permanently to and managed within exclusively civilian programmes.

4. This Convention shall also apply to discharges as provided for in Articles 4, 7, 11, 14, 24 and 26.

Chapter 2

Safety of spent fuel management

Article 4

General safety requirements

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that at all stages of spent fuel management, individuals, society and the environment are adequately protected against radiological hazards.

In so doing, each Contracting Party shall take the appropriate steps to:

          (i) ensure that criticality and removal of residual heat generated during spent fuel management are adequately addressed;

         (ii) ensure that the generation of radioactive waste associated with spent fuel management is kept to the minimum practicable, consistent with the type of fuel cycle policy adopted;

        (iii) take into account interdependencies among the different steps in spent fuel management;

        (iv) provide for effective protection of individuals, society and the environment, by applying at the national level suitable protective methods as approved by the regulatory body, in the framework of its national legislation which has due regard to internationally endorsed criteria and standards;

         (v) take into account the biological, chemical and other hazards that may be associated with spent fuel management;

        (vi) strive to avoid actions that impose reasonably predictable impacts on future generations greater than those permitted for the current generation;

       (vii) aim to avoid imposing undue burdens on future generations.

Article 5

Existing facilities

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to review the safety of any spent fuel management facility existing at the time the Convention enters into force for that Contracting Party and to ensure that, if necessary, all reasonably practicable improvements are made to upgrade the safety of such a facility.

Article 6

Siting of proposed facilities

1. Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that procedures are established and implemented for a proposed spent fuel management facility:

          (i) to evaluate all relevant site-related factors likely to affect the safety of such a facility during its operating lifetime;

         (ii) to evaluate the likely safety impact of such a facility on individuals, society and the environment;

        (iii) to make information on the safety of such a facility available to members of the public;

        (iv) to consult Contracting Parties in the vicinity of such a facility, insofar as they are likely to be affected by that facility, and provide them, upon their request, with general data relating to the facility to enable them to evaluate the likely safety impact of the facility upon their territory.

2. In so doing, each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that such facilities shall not have unacceptable effects on other Contracting Parties by being sited in accordance with the general safety requirements of Article 4.

Article 7

Design and construction of facilities

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that:

          (i) the design and construction of a spent fuel management facility provide for suitable measures to limit possible radiological impacts on individuals, society and the environment, including those from discharges or uncontrolled releases;

         (ii) at the design stage, conceptual plans and, as necessary, technical provisions for the decommis­sioning of a spent fuel management facility are taken into account;

        (iii) the technologies incorporated in the design and construction of a spent fuel management facility are supported by experience, testing or analysis.

Article 8

Assessment of safety of facilities

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that:

          (i) before construction of a spent fuel management facility, a systematic safety assessment and an environmental assessment appropriate to the hazard presented by the facility and covering its operating lifetime shall be carried out;

         (ii) before the operation of a spent fuel management facility, updated and detailed versions of the safety assessment and of the environmental assessment shall be prepared when deemed necessary to complement the assessments referred to in paragraph (i).

Article 9

Operation of facilities

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that:

          (i) the licence to operate a spent fuel management facility is based upon appropriate assessments as specified in Article 8 and is conditional on the completion of a commissioning programme demonstrating that the facility, as constructed, is consistent with design and safety requirements;

         (ii) operational limits and conditions derived from tests, operational experience and the assessments, as specified in Article 8, are defined and revised as necessary;

        (iii) operation, maintenance, monitoring, inspection and testing of a spent fuel management facility are conducted in accordance with established procedures;

        (iv) engineering and technical support in all safety-related fields are available throughout the operating lifetime of a spent fuel management facility;

         (v) incidents significant to safety are reported in a timely manner by the holder of the licence to the regulatory body;

        (vi) programmes to collect and analyse relevant operating experience are established and that the results are acted upon, where appropriate;

       (vii) decommissioning plans for a spent fuel management facility are prepared and updated, as necessary, using information obtained during the operating lifetime of that facility, and are reviewed by the regulatory body.

Article 10

Disposal of spent fuel

If, pursuant to its own legislative and regulatory framework, a Contracting Party has designated spent fuel for disposal, the disposal of such spent fuel shall be in accordance with the obligations of Chapter 3 relating to the disposal of radioactive waste.

Chapter 3

Safety of radioactive waste management

Article 11

General safety requirements

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that at all stages of radioactive waste management individuals, society and the environment are adequately protected against radiological and other hazards.

In so doing, each Contracting Party shall take the appropriate steps to:

          (i) ensure that criticality and removal of residual heat generated during radioactive waste management are adequately addressed;

         (ii) ensure that the generation of radioactive waste is kept to the minimum practicable;

        (iii) take into account interdependencies among the different steps in radioactive waste management;

        (iv) provide for effective protection of individuals, society and the environment, by applying at the national level suitable protective methods as approved by the regulatory body, in the framework of its national legislation which has due regard to internationally endorsed criteria and standards;

         (v) take into account the biological, chemical and other hazards that may be associated with radio­active waste management;

        (vi) strive to avoid actions that impose reasonably predictable impacts on future generations greater than those permitted for the current generation;

       (vii) aim to avoid imposing undue burdens on future generations.

Article 12

Existing facilities and past practices

Each Contracting Party shall in due course take the appropriate steps to review:

          (i) the safety of any radioactive waste management facility existing at the time the Convention enters into force for that Contracting Party and to ensure that, if necessary, all reasonably practicable improvements are made to upgrade the safety of such a facility;

         (ii) the results of past practices in order to determine whether any intervention is needed for reasons of radiation protection bearing in mind that the reduction in detriment resulting from the reduction in dose should be sufficient to justify the harm and the costs, including the social costs, of the intervention.

Article 13

Siting of proposed facilities

1. Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that procedures are established and implemented for a proposed radioactive waste management facility:

          (i) to evaluate all relevant site-related factors likely to affect the safety of such a facility during its operating lifetime as well as that of a disposal facility after closure;

         (ii) to evaluate the likely safety impact of such a facility on individuals, society and the environment, taking into account possible evolution of the site conditions of disposal facilities after closure;

        (iii) to make information on the safety of such a facility available to members of the public;

        (iv) to consult Contracting Parties in the vicinity of such a facility, insofar as they are likely to be affected by that facility, and provide them, upon their request, with general data relating to the facility to enable them to evaluate the likely safety impact of the facility upon their territory.

2. In so doing, each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that such facilities shall not have unacceptable effects on other Contracting Parties by being sited in accordance with the general safety requirements of Article 11.

Article 14

Design and construction of facilities

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that:

          (i) the design and construction of a radioactive waste management facility provide for suitable measures to limit possible radiological impacts on individuals, society and the environment, including those from discharges or uncontrolled releases;

         (ii) at the design stage, conceptual plans and, as necessary, technical provisions for the decommis­sioning of a radioactive waste management facility other than a disposal facility are taken into account;

        (iii) at the design stage, technical provisions for the closure of a disposal facility are prepared;

        (iv) the technologies incorporated in the design and construction of a radioactive waste management facility are supported by experience, testing or analysis.

Article 15

Assessment of safety of facilities

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that:

          (i) before construction of a radioactive waste management facility, a systematic safety assessment and an environmental assessment appropriate to the hazard presented by the facility and covering its operating lifetime shall be carried out;

         (ii) in addition, before construction of a disposal facility, a systematic safety assessment and an environmental assessment for the period following closure shall be carried out and the results evaluated against the criteria established by the regulatory body;

        (iii) before the operation of a radioactive waste management facility, updated and detailed versions of the safety assessment and of the environmental assessment shall be prepared when deemed necessary to complement the assessments referred to in paragraph (i).

Article 16

Operation of facilities

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that:

          (i) the licence to operate a radioactive waste management facility is based upon appropriate assess­ments as specified in Article 15 and is conditional on the completion of a commissioning pro­gramme demonstrating that the facility, as constructed, is consistent with design and safety requirements;

         (ii) operational limits and conditions, derived from tests, operational experience and the assessments as specified in Article 15 are defined and revised as necessary;

        (iii) operation, maintenance, monitoring, inspection and testing of a radioactive waste management facility are conducted in accordance with established procedures. For a disposal facility the results thus obtained shall be used to verify and to review the validity of assumptions made and to update the assessments as specified in Article 15 for the period after closure;

        (iv) engineering and technical support in all safety-related fields are available throughout the operating lifetime of a radioactive waste management facility;

         (v) procedures for characterization and segregation of radioactive waste are applied;

        (vi) incidents significant to safety are reported in a timely manner by the holder of the licence to the regulatory body;

       (vii) programmes to collect and analyse relevant operating experience are established and that the results are acted upon, where appropriate;

      (viii) decommissioning plans for a radioactive waste management facility other than a disposal facility are prepared and updated, as necessary, using information obtained during the operating lifetime of that facility, and are reviewed by the regulatory body;

         (ix) plans for the closure of a disposal facility are prepared and updated, as necessary, using infor­mation obtained during the operating lifetime of that facility and are reviewed by the regulatory body.

Article 17

Institutional measures after closure

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that after closure of a disposal facility:

          (i) records of the location, design and inventory of that facility required by the regulatory body are preserved;

         (ii) active or passive institutional controls such as monitoring or access restrictions are carried out, if required; and

        (iii) if, during any period of active institutional control, an unplanned release of radioactive materials into the environment is detected, intervention measures are implemented, if necessary.

Chapter 4

General safety provisions

Article 18

Implementing measures

Each Contracting Party shall take, within the framework of its national law, the legislative, regulatory and administrative measures and other steps necessary for implementing its obligations under this Convention.

Article 19

Legislative and regulatory framework

1. Each Contracting Party shall establish and maintain a legislative and regulatory framework to govern the safety of spent fuel and radioactive waste management.

2. This legislative and regulatory framework shall provide for:

          (i) the establishment of applicable national safety requirements and regulations for radiation safety;

         (ii) a system of licensing of spent fuel and radioactive waste management activities;

        (iii) a system of prohibition of the operation of a spent fuel or radioactive waste management facility without a licence;

        (iv) a system of appropriate institutional control, regulatory inspection and documentation and report­ing;

         (v) the enforcement of applicable regulations and of the terms of the licences;

        (vi) a clear allocation of responsibilities of the bodies involved in the different steps of spent fuel and of radioactive waste management.

3. When considering whether to regulate radioactive materials as radioactive waste, Contracting Parties shall take due account of the objectives of this Convention.

Article 20

Regulatory body

1. Each Contracting Party shall establish or designate a regulatory body entrusted with the implemen­tation of the legislative and regulatory framework referred to in Article 19, and provided with adequate authority, competence and financial and human resources to fulfill its assigned responsibilities.

2. Each Contracting Party, in accordance with its legislative and regulatory framework, shall take the appropriate steps to ensure the effective independence of the regulatory functions from other functions where organizations are involved in both spent fuel or radioactive waste management and in their regu­lation.

Article 21

Responsibility of the licence holder

1. Each Contracting Party shall ensure that prime responsibility for the safety of spent fuel or radioactive waste management rests with the holder of the relevant licence and shall take the appropriate steps to ensure that each such licence holder meets its responsibility.

2. If there is no such licence holder or other responsible party, the responsibility rests with the Contracting Party which has jurisdiction over the spent fuel or over the radioactive waste.

Article 22

Human and financial resources

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that:

          (i) qualified staff are available as needed for safety-related activities during the operating lifetime of a spent fuel and a radioactive waste management facility;

         (ii) adequate financial resources are available to support the safety of facilities for spent fuel and radioactive waste management during their operating lifetime and for decommissioning;

        (iii) financial provision is made which will enable the appropriate institutional controls and monitoring arrangements to be continued for the period deemed necessary following the closure of a disposal facility.

Article 23

Quality assurance

Each Contracting Party shall take the necessary steps to ensure that appropriate quality assurance programmes concerning the safety of spent fuel and radioactive waste management are established and implemented.

Article 24

Operational radiation protection

1. Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure that during the operating lifetime of a spent fuel or radioactive waste management facility:

          (i) the radiation exposure of the workers and the public caused by the facility shall be kept as low as reasonably achievable, economic and social factors being taken into account;

         (ii) no individual shall be exposed, in normal situations, to radiation doses which exceed national prescriptions for dose limitation which have due regard to internationally endorsed standards on radiation protection; and

        (iii) measures are taken to prevent unplanned and uncontrolled releases of radioactive materials into the environment.

2. Each Contracting Party shall take appropriate steps to ensure that discharges shall be limited:

          (i) to keep exposure to radiation as low as reasonably achievable, economic and social factors being taken into account; and

         (ii) so that no individual shall be exposed, in normal situations, to radiation doses which exceed national prescriptions for dose limitation which have due regard to internationally endorsed standards on radiation protection.

3. Each Contracting Party shall take appropriate steps to ensure that during the operating lifetime of a regulated nuclear facility, in the event that an unplanned or uncontrolled release of radioactive materials into the environment occurs, appropriate corrective measures are implemented to control the release and mitigate its effects.

Article 25

Emergency preparedness

1. Each Contracting Party shall ensure that before and during operation of a spent fuel or radioactive waste management facility there are appropriate on-site and, if necessary, off-site emergency plans. Such emergency plans should be tested at an appropriate frequency.

2. Each Contracting Party shall take the appropriate steps for the preparation and testing of emergency plans for its territory insofar as it is likely to be affected in the event of a radiological emergency at a spent fuel or radioactive waste management facility in the vicinity of its territory.

Article 26

Decommissioning

Each Contracting Party shall take the appropriate steps to ensure the safety of decommissioning of a nuclear facility. Such steps shall ensure that:

          (i) qualified staff and adequate financial resources are available;

         (ii) the provisions of Article 24 with respect to operational radiation protection, discharges and unplanned and uncontrolled releases are applied;

        (iii) the provisions of Article 25 with respect to emergency preparedness are applied; and

        (iv) records of information important to decommissioning are kept.

Chapter 5

Miscellaneous provisions

Article 27

Transboundary movement

1. Each Contracting Party involved in transboundary movement shall take the appropriate steps to ensure that such movement is undertaken in a manner consistent with the provisions of this Convention and relevant binding international instruments.

In so doing:

          (i) a Contracting Party which is a State of origin shall take the appropriate steps to ensure that trans­boundary movement is authorized and takes place only with the prior notification and consent of the State of destination;

         (ii) transboundary movement through States of transit shall be subject to those international obligations which are relevant to the particular modes of transport utilized;

        (iii) a Contracting Party which is a State of destination shall consent to a transboundary movement only if it has the administrative and technical capacity, as well as the regulatory structure, needed to manage the spent fuel or the radioactive waste in a manner consistent with this Convention;

        (iv) a Contracting Party which is a State of origin shall authorize a transboundary movement only if it can satisfy itself in accordance with the consent of the State of destination that the requirements of subparagraph (iii) are met prior to transboundary movement;

         (v) a Contracting Party which is a State of origin shall take the appropriate steps to permit re-entry into its territory, if a transboundary movement is not or cannot be completed in conformity with this Article, unless an alternative safe arrangement can be made.

2. A Contracting Party shall not licence the shipment of its spent fuel or radioactive waste to a destination south of latitude 60 degrees South for storage or disposal.

3. Nothing in this Convention prejudices or affects:

          (i) the exercise, by ships and aircraft of all States, of maritime, river and air navigation rights and freedoms, as provided for in international law;

         (ii) rights of a Contracting Party to which radioactive waste is exported for processing to return, or provide for the return of, the radioactive waste and other products after treatment to the State of origin;

        (iii) the right of a Contracting Party to export its spent fuel for reprocessing;

        (iv) rights of a Contracting Party to which spent fuel is exported for reprocessing to return, or provide for the return of, radioactive waste and other products resulting from reprocessing operations to the State of origin.

Article 28

Disused sealed sources

1. Each Contracting Party shall, in the framework of its national law, take the appropriate steps to ensure that the possession, remanufacturing or disposal of disused sealed sources takes place in a safe manner.

2. A Contracting Party shall allow for re-entry into its territory of disused sealed sources if, in the framework of its national law, it has accepted that they be returned to a manufacturer qualified to receive and possess the disused sealed sources.

Chapter 6

Meetings of the Contracting Parties

Article 29

Preparatory meeting

1. A preparatory meeting of the Contracting Parties shall be held not later than six months after the date of entry into force of this Convention.

2. At this meeting, the Contracting Parties shall:

          (i) determine the date for the first review meeting as referred to in Article 30. This review meeting shall be held as soon as possible, but not later than thirty months after the date of entry into force of this Convention;

         (ii) prepare and adopt by consensus Rules of Procedure and Financial Rules;

        (iii) establish in particular and in accordance with the Rules of Procedure:

              (a) guidelines regarding the form and structure of the national reports to be submitted pursuant to Article 32;

              (b) a date for the submission of such reports;

              (c) the process for reviewing such reports.

3. Any State or regional organization of an integration or other nature which ratifies, accepts, approves, accedes to or confirms this Convention and for which the Convention is not yet in force, may attend the preparatory meeting as if it were a Party to this Convention.

Article 30

Review meetings

1. The Contracting Parties shall hold meetings for the purpose of reviewing the reports submitted pursuant to Article 32.

2. At each review meeting the Contracting Parties:

          (i) shall determine the date for the next such meeting, the interval between review meetings not exceeding three years;

         (ii) may review the arrangements established pursuant to paragraph 2 of Article 29, and adopt revisions by consensus unless otherwise provided for in the Rules of Procedure. They may also amend the Rules of Procedure and Financial Rules by consensus.

3. At each review meeting each Contracting Party shall have a reasonable opportunity to discuss the reports submitted by other Contracting Parties and to seek clarification of such reports.

Article 31

Extraordinary meetings

An extraordinary meeting of the Contracting Parties shall be held:

          (i) if so agreed by a majority of the Contracting Parties present and voting at a meeting; or

         (ii) at the written request of a Contracting Party, within six months of this request having been com­municated to the Contracting Parties and notification having been received by the secretariat referred to in Article 37 that the request has been supported by a majority of the Contracting Parties.

Article 32

Reporting

1. In accordance with the provisions of Article 30, each Contracting Party shall submit a national report to each review meeting of Contracting Parties. This report shall address the measures taken to implement each of the obligations of the Convention. For each Contracting Party the report shall also address its:

          (i) spent fuel management policy;

         (ii) spent fuel management practices;

        (iii) radioactive waste management policy;

        (iv) radioactive waste management practices;

         (v) criteria used to define and categorize radioactive waste.

2. This report shall also include:

          (i) a list of the spent fuel management facilities subject to this Convention, their location, main purpose and essential features;

         (ii) an inventory of spent fuel that is subject to this Convention and that is being held in storage and of that which has been disposed of. This inventory shall contain a description of the material and, if available, give information on its mass and its total activity;

        (iii) a list of the radioactive waste management facilities subject to this Convention, their location, main purpose and essential features;

        (iv) an inventory of radioactive waste that is subject to this Convention that:

              (a) is being held in storage at radioactive waste management and nuclear fuel cycle facilities;

              (b) has been disposed of; or

              (c) has resulted from past practices.

               This inventory shall contain a description of the material and other appropriate information available, such as volume or mass, activity and specific radionuclides;

         (v) a list of nuclear facilities in the process of being decommissioned and the status of decommis­sioning activities at those facilities.

Article 33

Attendance

1. Each Contracting Party shall attend meetings of the Contracting Parties and be represented at such meetings by one delegate, and by such alternates, experts and advisers as it deems necessary.

2. The Contracting Parties may invite, by consensus, any intergovernmental organization which is competent in respect of matters governed by this Convention to attend, as an observer, any meeting, or specific sessions thereof. Observers shall be required to accept in writing, and in advance, the provisions of Article 36.

Article 34

Summary reports

The Contracting Parties shall adopt, by consensus, and make available to the public a document addressing issues discussed and conclusions reached during meetings of the Contracting Parties.

Article 35

Languages

1. The languages of meetings of the Contracting Parties shall be Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish unless otherwise provided in the Rules of Procedure.

2. Reports submitted pursuant to Article 32 shall be prepared in the national language of the sub­mitting Contracting Party or in a single designated language to be agreed in the Rules of Procedure. Should the report be submitted in a national language other than the designated language, a translation of the report into the designated language shall be provided by the Contracting Party.

3. Notwithstanding the provisions of paragraph 2, the secretariat, if compensated, will assume the translation of reports submitted in any other language of the meeting into the designated language.

Article 36

Confidentiality

1. The provisions of this Convention shall not affect the rights and obligations of the Contracting Parties under their laws to protect information from disclosure. For the purposes of this Article, infor­mation” includes, inter alia, information relating to national security or to the physical protection of nuclear materials, information protected by intellectual property rights or by industrial or commercial confidentiality, and personal data.

2. When, in the context of this Convention, a Contracting Party provides information identified by it as protected as described in paragraph 1, such information shall be used only for the purposes for which it has been provided and its confidentiality shall be respected.

3. With respect to information relating to spent fuel or radioactive waste falling within the scope of this Convention by virtue of paragraph 3 of Article 3, the provisions of this Convention shall not affect the exclusive discretion of the Contracting Party concerned to decide:

          (i) whether such information is classified or otherwise controlled to preclude release;

         (ii) whether to provide information referred to in sub-paragraph (i) above in the context of the Convention; and

        (iii) what conditions of confidentiality are attached to such information if it is provided in the context of this Convention.

4. The content of the debates during the reviewing of the national reports at each review meeting held pursuant to Article 30 shall be confidential.

Article 37

Secretariat

1. The International Atomic Energy Agency, (hereinafter referred to as the Agency) shall provide the secretariat for the meetings of the Contracting Parties.

2. The secretariat shall:

          (i) convene, prepare and service the meetings of the Contracting Parties referred to in Articles 29, 30 and 31;

         (ii) transmit to the Contracting Parties information received or prepared in accordance with the provisions of this Convention.

The costs incurred by the Agency in carrying out the functions referred to in sub-paragraphs (i) and (ii) above shall be borne by the Agency as part of its regular budget.

3. The Contracting Parties may, by consensus, request the Agency to provide other services in support of meetings of the Contracting Parties. The Agency may provide such services if they can be undertaken within its programme and regular budget. Should this not be possible, the Agency may provide such services if voluntary funding is provided from another source.

Chapter 7

Final clauses and other provisions

Article 38

Resolution of disagreements

In the event of a disagreement between two or more Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Convention, the Contracting Parties shall consult within the framework of a meeting of the Contracting Parties with a view to resolving the disagreement. In the event that the consultations prove unproductive, recourse can be made to the mediation, conciliation and arbitration mechanisms provided for in international law, including the rules and practices prevailing within the IAEA.

Article 39

Signature, ratification, acceptance, approval, accession

1. This Convention shall be open for signature by all States at the Headquarters of the Agency in Vienna from 29 September 1997 until its entry into force.

2. This Convention is subject to ratification, acceptance or approval by the signatory States.

3. After its entry into force, this Convention shall be open for accession by all States.

          4. (i) This Convention shall be open for signature subject to confirmation, or accession by regional organizations of an integration or other nature, provided that any such organization is constituted by sovereign States and has competence in respect of the negotiation, conclusion and application of international agreements in matters covered by this Convention.

              (ii) In matters within their competence, such organizations shall, on their own behalf, exercise the rights and fulfil the responsibilities which this Convention attributes to States Parties.

             (iii) When becoming party to this Convention, such an organization shall communicate to the Depositary referred to in Article 43, a declaration indicating which States are members thereof, which Articles of this Convention apply to it, and the extent of its competence in the field covered by those Articles.

             (iv) Such an organization shall not hold any vote additional to those of its Member States.

5. Instruments of ratification, acceptance, approval, accession or confirmation shall be deposited with the Depositary.

Article 40

Entry into force

1. This Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit with the Depositary of the twenty-fifth instrument of ratification, acceptance or approval, including the instruments of fifteen States each having an operational nuclear power plant.

2. For each State or regional organization of an integration or other nature which ratifies, accepts, approves, accedes to or confirms this Convention after the date of deposit of the last instrument required to satisfy the conditions set forth in paragraph 1, this Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit with the Depositary of the appropriate instrument by such a State or organization.

Article 41

Amendments to the Convention

1. Any Contracting Party may propose an amendment to this Convention. Proposed amendments shall be considered at a review meeting or at an extraordinary meeting.

2. The text of any proposed amendment and the reasons for it shall be provided to the Depositary who shall communicate the proposal to the Contracting Parties at least ninety days before the meeting for which it is submitted for consideration. Any comments received on such a proposal shall be circulated by the Depositary to the Contracting Parties.

3. The Contracting Parties shall decide after consideration of the proposed amendment whether to adopt it by consensus, or, in the absence of consensus, to submit it to a Diplomatic Conference. A decision to submit a proposed amendment to a Diplomatic Conference shall require a two-thirds majority vote of the Contracting Parties present and voting at the meeting, provided that at least one half of the Contracting Parties are present at the time of voting.

4. The Diplomatic Conference to consider and adopt amendments to this Convention shall be convened by the Depositary and held no later than one year after the appropriate decision taken in accordance with paragraph 3 of this Article. The Diplomatic Conference shall make every effort to ensure amendments are adopted by consensus. Should this not be possible, amendments shall be adopted with a two-thirds majority of all Contracting Parties.

5. Amendments to this Convention adopted pursuant to paragraphs 3 and 4 above shall be subject to ratification, acceptance, approval, or confirmation by the Contracting Parties and shall enter into force for those Contracting Parties which have ratified, accepted, approved or confirmed them on the ninetieth day after the receipt by the Depositary of the relevant instruments of at least two thirds of the Contracting Parties. For a Contracting Party which subsequently ratifies, accepts, approves or confirms the said amendments, the amendments will enter into force on the ninetieth day after that Contracting Party has deposited its relevant instrument.

Article 42

Denunciation

1. Any Contracting Party may denounce this Convention by written notification to the Depositary.

2. Denunciation shall take effect one year following the date of the receipt of the notification by the Depositary, or on such later date as may be specified in the notification.

Article 43

Depositary

1. The Director General of the Agency shall be the Depositary of this Convention.

2. The Depositary shall inform the Contracting Parties of:

          (i) the signature of this Convention and of the deposit of instruments of ratification, acceptance, approval, accession or confirmation in accordance with Article 39;

         (ii) the date on which the Convention enters into force, in accordance with Article 40;

        (iii) the notifications of denunciation of the Convention and the date thereof, made in accordance with Article 42;

        (iv) the proposed amendments to this Convention submitted by Contracting Parties, the amendments adopted by the relevant Diplomatic Conference or by the meeting of the Contracting Parties, and the date of entry into force of the said amendments, in accordance with Article 41.

Article 44

Authentic texts

The original of this Convention of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited with the Depositary, who shall send certified copies thereof to the Contracting Parties.

In witness whereof the undersigned, being duly authorized to that effect, have signed this Con­vention.

Done at Vienna on the fifth day of September, one thousand nine hundred and ninety-seven.

(Übersetzung)

Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Präambel

Kapitel 1         Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

                         Artikel 1          Ziele

                         Artikel 2          Begriffsbestimmungen

                         Artikel 3          Anwendungsbereich

Kapitel 2         Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

                         Artikel 4          Allgemeine Sicherheitsanforderungen

                         Artikel 5          Vorhandene Anlagen

                         Artikel 6          Wahl des Standorts geplanter Anlagen

                         Artikel 7          Auslegung und Bau von Anlagen

                         Artikel 8          Bewertung der Anlagensicherheit

                         Artikel 9          Betrieb von Anlagen

                         Artikel 10        Endlagerung abgebrannter Brennelemente

Kapitel 3         Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

                         Artikel 11        Allgemeine Sicherheitsanforderungen

                         Artikel 12        Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten

                         Artikel 13        Wahl des Standorts geplanter Anlagen

                         Artikel 14        Auslegung und Bau von Anlagen

                         Artikel 15        Bewertung der Anlagensicherheit

                         Artikel 16        Betrieb von Anlagen

                         Artikel 17        Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß

Kapitel 4         Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

                         Artikel 18        Durchführungsmaßnahmen

                         Artikel 19        Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

                         Artikel 20        Staatliche Stelle

                         Artikel 21        Verantwortung des Genehmigungsinhabers

                         Artikel 22        Personal und Finanzmittel

                         Artikel 23        Qualitätssicherung

                         Artikel 24        Strahlenschutz während des Betriebs

                         Artikel 25        Notfallvorsorge

                         Artikel 26        Stillegung

Kapitel 5         Verschiedene Bestimmungen

                         Artikel 27        Grenzüberschreitende Verbringung

                         Artikel 28        Ausgediente umschlossene Quellen

Kapitel 6         Tagungen der Vertragsparteien

                         Artikel 29        Vorbereitungstagung

                         Artikel 30        Überprüfungstagungen

                         Artikel 31        Außerordentliche Tagungen

                         Artikel 32        Berichterstattung

                         Artikel 33        Teilnahme

                         Artikel 34        Zusammenfassende Berichte

                         Artikel 35        Sprachen

                         Artikel 36        Vertraulichkeit

                         Artikel 37        Sekretariat

Kapitel 7         Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

                         Artikel 38        Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

                         Artikel 39        Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

                         Artikel 40        Inkrafttreten

                         Artikel 41        Änderungen des Übereinkommens

                         Artikel 42        Kündigung

                         Artikel 43        Depositar

                         Artikel 44        Authentische Texte

Präambel

Die Vertragsparteien –

            i) in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radio­aktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;

           ii) in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;

          iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staaten­gemeinschaft zukommt;

         iv) in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behand­lung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;

          v) in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

         vi) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicher-
heit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;

        vii) in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;

       viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Über­einkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogram­men sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;

          ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;

           x) im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten ent­wickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;

          xi) überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleich­zeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertrags­parteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;

         xii) in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;

        xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit, des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, des Überein­kommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial, des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;

        xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrund­normen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“ *) von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Be­handlung radioaktiver Abfälle“**) von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;

         xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;

        xvi) in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüber­schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung genannte radioaktive Material, wünschenswert ist –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1

Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind:

            i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheits­bezogener technischer Zusammenarbeit;

           ii) Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisie­render Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, daß die Bedürfnisse und Wünsche der heutigen Generation erfüllt werden, ohne daß die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, aufs Spiel gesetzt wird,

          iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle eintreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

           a) „abgebrannte Brennelemente“ nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;

          b) „Ableitungen“ geplante und kontrollierte Freisetzungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die rechtmäßig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs in die Umwelt erfolgen;

           c) „Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung abgebrannter Brennelemente ist;

          d) „Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung radioaktiver Abfälle ist, wobei eine kerntechnische Anlage während der Still­legung nur dann eingeschlossen ist, wenn sie von der Vertragspartei als Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle bezeichnet wird;

           e) „Behandlung abgebrannter Brennelemente“ sämtliche Tätigkeiten, welche die Handhabung oder Lagerung abgebrannter Brennelemente betreffen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;

           f) „Behandlung radioaktiver Abfälle“ sämtliche Tätigkeiten, einschließlich Stillegungstätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbearbeitung, Bearbeitung, Konditionierung, Lagerung oder End­lagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;

          g) „Bestimmungsstaat“ einen Staat, zu dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;

          h) „Durchfuhrstaat“ jeden Staat, der nicht Ursprungs- oder Bestimmungsstaat ist und durch dessen Hoheitsgebiet eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;

            i) „Endlagerung“ die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

            j) „Genehmigung“ jede von einer staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, Erlaubnis oder Bescheinigung, eine mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle verbundene Tätigkeit auszuüben;

           k) „betriebliche Lebensdauer“ den Zeitraum, in dem eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle bestimmungsgemäß genutzt wird. Bei einem Endlager beginnt dieser Zeitraum mit der ersten Einlagerung der abgebrannten Brennelemente oder radio­aktiven Abfälle in der Anlage und endet mit dem Verschluß der Anlage;

            l) „grenzüberschreitende Verbringung“ jede Beförderung abgebrannter Brennelemente oder radio­aktiver Abfälle aus einem Ursprungsstaat in einen Bestimmungsstaat;

          m) „kerntechnische Anlage“ eine zivile Anlage mit ihrem Gelände, ihren Gebäuden und ihrer Ausrüstung, in der radioaktives Material in solchem Umfang hergestellt, verarbeitet, verwendet, gehandhabt, gelagert oder endgelagert wird, daß Sicherheitsüberlegungen erforderlich sind;

          n) „Lagerung“ das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, in der für ihren Einschluß gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;

          o) „radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von der Vertragspartei oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von der Vertragspartei anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollziehung der Vertragspartei kontrolliert wird;

          p) „staatliche Stelle“ eine oder mehrere Stellen, die von der Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, jeden Aspekt der sicheren Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, zu regeln;

          q) „Stillegung“ alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager, aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontage­arbeiten;

           r) „umschlossene Quelle“ radioaktives Material in fester Form, das dauerhaft in einer Kapsel eingeschlossen oder dicht verschlossen ist, ausgenommen Brennelemente von Kernreaktoren;

           s) „Ursprungsstaat“ einen Staat, aus dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder eingeleitet wird;

           t) „Verschluß“ die Beendigung aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einem Endlager. Darin eingeschlossen sind die abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen;

          u) „Wiederaufarbeitung“ ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radio­aktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente Anwendung, soweit diese aus dem Betrieb ziviler Kernreaktoren stammen. Abgebrannte Brennelemente, die sich im Rahmen einer Wiederaufarbeitungstätigkeit in Wiederaufarbeitungsanlagen befinden, sind nicht vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfaßt, sofern die Vertragspartei nicht die Wiederaufarbeitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente erklärt.

(2) Dieses Übereinkommen findet ferner auf die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle Anwendung, soweit diese aus zivilen Anwendungen stammen. Dieses Übereinkommen findet jedoch keine Anwendung auf Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und nicht aus dem Kernbrennstoffkreislauf stammen, sofern sie nicht eine ausgediente umschlossene Quelle sind oder von der Vertragspartei zu radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb von Militär- oder Verteidigungsprogrammen, sofern sie nicht von der Vertragspartei zu abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden. Dieses Übereinkommen findet jedoch Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus Militär- oder Ver­teidigungsprogrammen, wenn dieses Material dauerhaft in ausschließlich zivile Programme übergeführt und dort behandelt wird.

(4) Dieses Übereinkommen findet ferner auf Ableitungen im Sinne der Artikel 4, 7, 11, 14, 24 und 26 Anwendung.

Kapitel 2

Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

Artikel 4

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter Gefährdung geschützt sind.

Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,

            i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung abge­brannter Brennelemente entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;

           ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Behand­lung abgebrannter Brennelemente im Einklang mit der gewählten Brennstoffkreislaufpolitik auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

          iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente zu berücksichtigen;

         iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die inter­national anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;

          v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente verbunden sein kann, zu berücksichtigen;

         vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswir­kungen auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;

        vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.

Artikel 5

Vorhandene Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit jeder Anlage zur Behand­lung abgebrannter Brennelemente, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertrags­partei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden.

Artikel 6

Wahl des Standorts geplanter Anlagen

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Verfahren festgelegt und angewendet werden,

            i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer beeinträchtigen könnten;

           ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen;

          iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;

         iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allge­meiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaß­lichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 4 sicherzustellen, daß diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien haben.

Artikel 7

Auslegung und Bau von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

            i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkon­trollierten Freisetzungen, getroffen werden;

           ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vor­schriften für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente berück­sichtigt werden;

          iii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brenn­elemente eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.

Artikel 8

Bewertung der Anlagensicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

            i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebens­dauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;

           ii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

Artikel 9

Betrieb von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

            i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 8 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

           ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 8 hervor­gehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;

          iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen;

         iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Be­reichen während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente zur Verfügung steht;

          v) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;

         vi) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;

        vii) daß für eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Stillegungspläne ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.

Artikel 10

Endlagerung abgebrannter Brennelemente

Hat eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung abge­brannte Brennelemente für die Endlagerung bestimmt, so erfolgt die Endlagerung dieser abgebrannten Brennelemente in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der Endlagerung radioaktiver Abfälle.

Kapitel 3

Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Artikel 11

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der Behandlung radioaktiver Abfälle der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strah­lungsbedingter und sonstiger Gefährdung geschützt sind.

Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,

            i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung radio­aktiver Abfälle entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;

           ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle auf das praktisch mögliche Mindest­maß beschränkt wird;

          iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung radioaktiver Abfälle zu berücksichtigen;

         iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die inter­national anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;

          v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung radioaktiver Abfälle verbunden sein kann, zu berücksichtigen;

         vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswir­kungen auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;

        vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.

Artikel 12

Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten

Jede Vertragspartei trifft zur gegebenen Zeit die geeigneten Maßnahmen,

            i) um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden;

           ii) um die Folgen früherer Tätigkeiten zu überprüfen und dann zu entscheiden, ob aus Strahlen­schutzgründen ein Eingreifen erforderlich ist, wobei zu beachten ist, daß die Verminderung der Beeinträchtigung infolge der Verringerung der Strahlenbelastung so erheblich sein soll, daß sie den Schaden und die Kosten, einschließlich der sozialen Kosten, eines solchen Eingreifens recht­fertigt.

Artikel 13

Wahl des Standorts geplanter Anlagen

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle Verfahren festgelegt und angewendet werden,

            i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer sowie die Sicherheit eines Endlagers nach dem Verschluß beeinträchtigen könnten;

           ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen, wobei eine mögliche Veränderung der Standortbedingungen von Endlagern nach dem Verschluß zu berücksichtigen ist;

          iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;

         iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allge­meiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaß­lichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 11 sicherzustellen, daß diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere Vertragsparteien haben.

Artikel 14

Auslegung und Bau von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

            i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Frei­setzungen, getroffen werden;

           ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vor­schriften für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, berücksichtigt werden;

          iii) daß im Stadium der Auslegung technische Vorschriften für den Verschluß eines Endlagers ausge­arbeitet werden;

         iv) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.

Artikel 15

Bewertung der Anlagensicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

            i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;

           ii) daß außerdem vor dem Bau eines Endlagers für die Zeit nach dem Verschluß eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen und die Ergebnisse anhand der von der staatlichen Stelle festgelegten Kriterien bewertet werden;

          iii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswir­kungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

Artikel 16

Betrieb von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

            i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 15 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

           ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 15 hervor­gehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;

          iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen. Bei einem End­lager werden die dabei erzielten Ergebnisse dazu verwendet, die Gültigkeit getroffener Annah­men nachzuweisen und zu prüfen und die Bewertungen nach Artikel 15 für die Zeit nach dem Verschluß auf den neuesten Stand zu bringen;

         iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Be­reichen während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle zur Verfügung steht;

          v) daß Verfahren zur Beschreibung und Trennung radioaktiver Abfälle angewendet werden;

         vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;

        vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;

       viii) daß für eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, Stillegungs­pläne ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden;

          ix) daß Pläne für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.

Artikel 17

Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nach dem Verschluß eines Endlagers

            i) die von der staatlichen Stelle benötigten Unterlagen über die örtlichen Gegebenheiten, die Aus­legung und Bestände der betreffenden Anlage aufbewahrt werden;

           ii) bei Bedarf aktive oder passive behördliche Kontrollen wie etwa Überwachungen oder Zugangs­beschränkungen durchgeführt werden;

          iii) gegebenenfalls eingegriffen wird, wenn zu irgendeiner Zeit während einer aktiven behördlichen Kontrolle eine ungeplante Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt erkannt wird.

Kapitel 4

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Artikel 18

Durchführungsmaßnahmen

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 19

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhält diesen auf­recht.

(2) Dieser Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung sieht folgendes vor:

            i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsanforderungen und Strahlenschutzrege­lungen;

           ii) ein Genehmigungssystem für Tätigkeiten bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

          iii) ein System, das verbietet, eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radio­aktiver Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;

         iv) ein System angemessener behördlicher Kontrollen, staatlicher Prüfung sowie Dokumentation und Berichterstattung;

          v) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen;

         vi) eine eindeutige Zuweisung der Verantwortung der an den verschiedenen Schritten der Behand­lung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen.

(3) Bei der Prüfung der Frage, ob radioaktives Material der für radioaktive Abfälle geltenden staat­lichen Aufsicht unterliegen soll, tragen die Vertragsparteien den Zielen dieses Übereinkommens gebüh­rend Rechnung.

Artikel 20

Staatliche Stelle

(1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in Artikel 19 genannten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut und mit entsprechenden Befug­nissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung die geeigneten Maßnahmen, um die tatsächliche Unabhängigkeit der staatlichen Aufgaben von anderen Aufgaben sicherzustellen, wenn Organisationen sowohl an der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle als auch an der staatlichen Aufsicht darüber beteiligt sind.

Artikel 21

Verantwortung des Genehmigungsinhabers

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit der Behandlung abge­brannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Geneh­migung seiner Verantwortung nachkommt.

(2) Gibt es keinen Genehmigungsinhaber oder anderen Verantwortlichen, so liegt die Verantwortung bei der Vertragspartei, der die Hoheitsbefugnisse über die abgebrannten Brennelemente oder die radio­aktiven Abfälle zukommen.

Artikel 22

Personal und Finanzmittel

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

            i) daß während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brenn­elemente oder radioaktiver Abfälle das benötigte qualifizierte Personal für sicherheitsbezogene Tätigkeiten zur Verfügung steht;

           ii) daß angemessene Finanzmittel zur Unterstützung der Sicherheit von Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle während ihrer betrieblichen Lebensdauer und für die Stillegung zur Verfügung stehen;

          iii) daß finanzielle Vorsorge getroffen wird, um die Fortführung der entsprechenden behördlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen während des für erforderlich erachteten Zeitraums nach dem Verschluß eines Endlagers zu ermöglichen.

Artikel 23

Qualitätssicherung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Pro­gramme zur Qualitätssicherung im Hinblick auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brenn­elemente und radioaktiver Abfälle aufgestellt und durchgeführt werden.

Artikel 24

Strahlenschutz während des Betriebs

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle

            i) die von der Anlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt werden;

           ii) niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die inner­staatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen gebührend Rechnung tragen, überschreitet;

          iii) Maßnahmen zur Verhinderung ungeplanter und unkontrollierter Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umwelt getroffen werden.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Ableitungen be­grenzt werden,

            i) damit die Strahlenbelastung so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirt­schaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt werden;

           ii) damit niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen gebührend Rechnung tragen, überschreitet.

(3) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der betrieblichen Lebensdauer einer staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlage für den Fall, daß es zu einer ungeplanten und unkontrollierten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt, ent­sprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung unter Kontrolle zu bringen und ihre Folgen zu mildern.

Artikel 25

Notfallvorsorge

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß vor Inbetriebnahme und während des Betriebs einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb und nötigenfalls auch außerhalb der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese Notfallpläne sollen in aus­reichend häufigen Abständen erprobt werden.

(2) Jede Vertragspartei trifft in dem Maße, wie sie von einem strahlungsbedingten Notfall in einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in der Nähe ihres Hoheits­gebiets betroffen sein könnte, die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfall­plänen für ihr Hoheitsgebiet.

Artikel 26

Stillegung

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Stillegung einer kern­technischen Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen,

            i) daß qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;

           ii) daß die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;

          iii) daß die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;

         iv) daß Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stillegung wichtig sind, aufbewahrt werden.

Kapitel 5

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 27

Grenzüberschreitende Verbringung

(1) Jede an einer grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine solche Verbringung in einer Weise durchgeführt wird, die im Einklang mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen verbindlichen internationalen Überein­künften steht.

Zu diesem Zweck

            i) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die grenzüberschreitende Verbringung genehmigt ist und nur nach vorheriger Notifikation und Zustimmung des Bestimmungsstaats stattfindet;

           ii) unterliegt eine grenzüberschreitende Verbringung durch Durchfuhrstaaten den internationalen Verpflichtungen, die für die jeweils verwendeten Beförderungsarten maßgeblich sind;

          iii) stimmt eine Vertragspartei, die Bestimmungsstaat ist, einer grenzüberschreitenden Verbringung nur dann zu, wenn sie über die erforderlichen administrativen und technischen Mittel sowie über die zur Vollziehung erforderliche Struktur zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer im Einklang mit diesem Übereinkommen stehenden Weise verfügt;

         iv) genehmigt eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, eine grenzüberschreitende Verbringung nur dann, wenn sie sich im Einklang mit der Zustimmung des Bestimmungsstaats die Gewißheit ver­schaffen kann, daß die Anforderungen der Ziffer iii vor der grenzüberschreitenden Verbringung erfüllt sind;

          v) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, für den Fall, daß eine grenzüberschreitende Ver­bringung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu Ende geführt wird oder werden kann, die geeigneten Maßnahmen, um die Wiedereinfuhr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann.

(2) Eine Vertragspartei darf keine Genehmigung für die Beförderung ihrer abgebrannten Brenn­elemente oder radioaktiven Abfälle an einen südlich von 60 Grad südlicher Breite gelegenen Be­stimmungsort zur Lagerung oder Endlagerung erteilen.

(3) Dieses Übereinkommen läßt folgendes unberührt:

            i) die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Fluß­schiffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten;

           ii) das Recht einer Vertragspartei, zu der radioaktive Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt worden sind, die radioaktiven Abfälle und andere Erzeugnisse nach der Aufbereitung in den Ursprungs­staat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen;

          iii) das Recht einer Vertragspartei, ihre abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszu­führen;

         iv) das Recht einer Vertragspartei, zu der abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung ausge­führt worden sind, radioaktive Abfälle und andere Erzeugnisse, die aus der Wiederaufarbeitung stammen, in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen.

Artikel 28

Ausgediente umschlossene Quellen

(1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Besitz, die Wiedernutzbarmachung oder die Endlagerung ausgedienter um­schlossener Quellen auf sichere Art und Weise erfolgt.

(2) Eine Vertragspartei erlaubt die Wiedereinfuhr ausgedienter umschlossener Quellen in ihr Hoheitsgebiet, wenn sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat, daß diese Quellen an einen Hersteller zurückgeführt werden, der zur Entgegennahme und zum Besitz ausgedienter um­schlossener Quellen befugt ist.

Kapitel 6

Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 29

Vorbereitungstagung

(1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

(2) Auf dieser Tagung wird von den Vertragsparteien

            i) der Zeitpunkt für die in Artikel 30 bezeichnete erste Überprüfungstagung festgelegt. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

           ii) eine Geschäftsordnung und Finanzregeln ausgearbeitet und durch Konsens angenommen;

          iii) insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes festgelegt:

                a) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 32 vorzulegenden Staaten­berichte;

               b) der Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;

                c) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.

(3) Jeder Staat und jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen und für die dieses Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, dürfen an der Vorbereitungstagung teilnehmen, als ob sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wären.

Artikel 30

Überprüfungstagungen

(1) Die Vertragsparteien halten Tagungen zur Überprüfung der nach Artikel 32 vorgelegten Berichte ab.

(2) Auf jeder Überprüfungstagung

            i) legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest, wobei die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen drei Jahre nicht überschreiten darf;

           ii) können die Vertragsparteien die nach Artikel 29 Absatz 2 getroffenen Regelungen überprüfen und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vor­gesehen ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.

(3) Auf jeder Überprüfungstagung erhält jede Vertragspartei angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und um Klarstellung zu diesen Berichten zu ersuchen.

Artikel 31

Außerordentliche Tagungen

Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

            i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, oder

           ii) findet auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 37 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingelangt ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.

Artikel 32

Berichterstattung

(1) Nach Artikel 30 dieses Übereinkommens legt jede Vertragspartei auf jeder Überprüfungstagung der Vertragsparteien einen Staatenbericht vor. Dieser Bericht behandelt die Maßnahmen, die zur Er­füllung jeder der Verpflichtungen dieses Übereinkommens getroffen worden sind. Für jede Vertrags­partei behandelt der Bericht außerdem

            i) die Politik im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;

           ii) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;

          iii) die Politik im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;

         iv) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;

          v) die Kriterien, die zur Bestimmung und Einstufung radioaktiver Abfälle verwendet werden.

(2) Der Bericht enthält außerdem

            i) eine Liste der Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, auf die dieses Überein­kommen Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerk­male;

           ii) ein Bestandsverzeichnis der abgebrannten Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen An­wendung findet und die zur Zeit gelagert werden, oder endgelagert worden sind. Dieses Be­standsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und, sofern verfügbar, auch Angaben über seine Masse und seine Gesamtaktivität;

          iii) eine Liste der Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;

         iv) ein Bestandsverzeichnis der radioaktiven Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die

                a) in Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle und Einrichtungen des Kernbrennstoff­kreislaufs gelagert sind;

               b) endgelagert sind oder

                c) aus früheren Tätigkeiten stammen.

               Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und andere verfügbare einschlägige Angaben wie etwa Volumen oder Masse, Aktivität und bestimmte Radionuklide;

          v) eine Liste der kerntechnischen Anlagen, die sich in der Stillegung befinden, und Angaben über den Stand der Stillegungsarbeiten in diesen Anlagen.

Artikel 33

Teilnahme

(1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil und ist durch einen Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.

(2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt, zuvor die Bestimmungen des Artikels 36 schriftlich anzuerkennen.

Artikel 34

Zusammenfassende Berichte

Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf den Tagungen der Ver­tragsparteien erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffent­lichkeit zugänglich.

Artikel 35

Sprachen

(1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die nach Artikel 32 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abge­faßt, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeich­neten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen Landessprache als der bezeichneten Sprache vorgelegt werden, so stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Ver­fügung.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.

Artikel 36

Vertraulichkeit

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvor­schriften zum Schutz von Informationen vor Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Informationen“ unter anderem Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial, durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und personenbezogene Daten.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützt eingestuft hat, so werden diese ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.

(3) Dieses Übereinkommen berührt hinsichtlich der Informationen über abgebrannte Brennelemente oder radioaktive Abfälle, die nach Artikel 3 Absatz 3 von diesem Übereinkommen erfaßt werden, nicht das alleinige Ermessen der betreffenden Vertragspartei, zu entscheiden,

            i) ob diese Informationen geheimhaltungsbedürftig sind oder anderweitig kontrolliert werden, um eine Verbreitung auszuschließen;

           ii) ob die unter Ziffer i bezeichneten Informationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden sollen und

          iii) welche Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit an diese Informationen geknüpft werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Staatenberichte auf jeder nach Artikel 30 abgehaltenen Überprüfungstagung ist vertraulich.

Artikel 37

Sekretariat

(1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

            i) beruft die in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen bereit;

           ii) übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder vorbereiteten Informationen.

Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.

(3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, so kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls Finanz­mittel freiwillig aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 7

Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 38

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit. Für den Fall, daß die Konsultationen sich als unergiebig erweisen, kann auf die im Völkerrecht vorgesehenen Vermittlungs-, Vergleichs- und Schiedsverfahren zurückgegriffen werden, einschließlich der Regeln und Praktiken, die in der Organisation gelten.

Artikel 39

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.

          (4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem Charakter zur Unterzeichnung vorbehaltlich der Bestätigung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind.

                ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.

               iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem in Artikel 43 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel dieses Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist.

              iv) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 40

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschließlich der Urkun­den von fünfzehn Staaten, von denen jeder über ein betriebsbereites Kernkraftwerk verfügt.

(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingun­gen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

Artikel 41

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungs­vorschläge werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.

(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.

(3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie diese einer diplomatischen Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer diplomatischen Konferenz vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertrags­parteien erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist.

(4) Die diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Überein­kommens wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen gemäß Absatz 3 gefaßten Beschluß statt. Die diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicher­zustellen, daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.

(5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden, bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neun­zigsten Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertrags­parteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag nach Hinter­legung der entsprechenden Urkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.

Artikel 42

 

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schrift­liche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 43

Depositar

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien

            i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, An­nahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39;

           ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40;

          iii) von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;

         iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 41.

Artikel 44

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 5. September 1997.

Vorblatt

Problem:

Der Bereich der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wird bisher maßgeblich von (divergierenden) nationalen Regelungen bestimmt.

Ziel:

Schaffung eines international verbindlichen Rahmens zur Erreichung und Verbesserung eines weltweit hohen Standes der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um mögliche schädliche strahlungsbedingte Auswirkungen für den einzelnen Menschen, die Gesellschaft und die Umwelt zu verhindern.

Inhalt:

Verpflichtungen der Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, zu einer Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brenn­elemente und radioaktiver Abfälle beizutragen und insbesondere durch Schaffung und Erhaltung wirk­samer Notfallvorkehrungen mögliche strahlungsbedingte Gefahren zum Schutze von Einzelpersonen, der Gesellschaft und der Umwelt zu vermeiden.

Kosten:

Die Durchführung des Übereinkommens ist in Österreich durch bestehende Bundes- und Landesgesetze geregelt, sodass diesbezügliche Maßnahmen des Strahlenschutzes beziehungsweise des Katastrophen­schutzes in den dafür vorgesehenen Budgets ihre Deckung finden.

Mehrkosten ergeben sich lediglich für die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu koordinierende Vorbereitung und Durchführung der mindestens alle drei Jahre stattfindenden Über­prüfungstagungen, insbesondere durch die Erstellung des Österreichberichtes sowie die Auswertung für Österreich relevanter nationaler Berichte anderer Vertragsstaaten. Hierfür ist im Vorbereitungsjahr ein zusätzlicher Aufwand von maximal 1,5 Millionen Schilling zu erwarten, der in den Budgetansätzen des für Angelegenheiten der IAEO zuständigen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (VA-Ansatz 1/20008 – 0,5 Millionen Schilling) und des für die Allgemeinen Angelegenheiten der Nuklear­koordination zuständigen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft (VA-Ansatz 1/61208 – 1,0 Millionen Schilling) zu bedecken sein wird.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Das Übereinkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Es ist im innerstaatlichen Rechtsbereich im Lichte seines Art. 18 („Durchführungsmaßnahmen“) einer unmittelbaren Anwendung nicht zugänglich, sodass die Fassung eines Beschlusses gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch den Nationalrat erforderlich ist.

Das Übereinkommen berührt in verschiedener Weise auch Fragen im Rahmen des EURATOM-Vertrages und ist somit ein gemischtes Abkommen. Da in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft die Erlassung einheitlicher Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlung (Strahlenschutz) fällt, betrifft die gemeinsame Zuständigkeit von EURATOM und seinen Mitgliedsstaaten den Art. 18 in Verbindung mit den Art. 4, 12, 14, 24, 25 und 27 des Übereinkommens.

Da die Artikel 7 bis 9, 14 bis 16, 18, 19 und 25 auch Angelegenheiten betreffen, die in Österreich in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, bedarf dieses Übereinkommen überdies der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG. Es ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorzusehen.

2. Mit diesem Übereinkommen werden erstmals völkerrechtlich verbindliche Verpflichtungen geschaffen, international anerkannte Grundsätze des Strahlenschutzes im Bereich der Abfallbehandlung im nationalen Bereich anzuwenden. Der Bereich der Sicherheit radioaktiver Abfälle, der bisher maßgeblich von nationalen Regeln bestimmt wurde, soll damit auch einer internationalen Überprüfung und Kontrolle zugeführt werden. Das Übereinkommen bildet die Fortsetzung einer schon länger andauernden Entwick­lung auf internationaler Ebene, die mit dem Abschluss des internationalen Übereinkommens über nukleare Sicherheit für den Bereich der Kernkraftwerke ihren Anfang nahm.

3. Ziel des Gemeinsamen Übereinkommens ist es, durch nationale Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit die Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass wirksame Abwehrvorkehrungen gegen mögliche radiologische Gefahren durch ionisierende Strahlung für den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt gewährleistet werden. Weiters soll das Übereinkommen dazu beitragen, radiologische Unfälle zu verhüten und die Folgen, falls solche eintreten sollten, zu mildern.

4. Österreich hat am Entstehen des Gemeinsamen Übereinkommens im Rahmen seiner Möglichkeiten mitgewirkt. Da bereits strenge Sicherheitsvorgaben in den österreichischen Gesetzen und anderen Regelungen, wie beispielsweise im Strahlenschutzgesetz (BGBl. Nr. 227/1969), in der Strahlenschutz­verordnung (BGBl. Nr. 47/1972), und in der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung (BGBl. II Nr. 44/1997) vorhanden sind, welche auch die strengen Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom (ABl. Nr. L 035 vom 12. Februar 1992) umsetzen, werden durch die Ratifikation keine Änderungen notwendig sein.

Das Gemeinsame Übereinkommen wurde am 29. September 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt und von Österreich am 17. September 1998 unterzeichnet. Bis 31. Juli 2000 wurde das gemeinsame Überein­kommen von 41 Staaten (darunter alle österreichischen Nachbarländer außer Liechtenstein) unterzeichnet und von 22 Staaten ratifiziert.

Gemäß Artikel 40 tritt das Gemeinsame Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung der 25. Ratifi­kations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft; hievon müssen 15 von Staaten mit betriebs­bereiten Kernkraftwerken stammen.

5. Das Gemeinsame Übereinkommen ist aus österreichischer Sicht, vor allem im Lichte der gegenseitigen Informationsverpflichtungen der Vertragsstaaten, ein positiver Beitrag zu den internationalen Bemühun­gen um eine Verbesserung der Sicherheit von Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, insbesondere wenn man bedenkt, dass im Rahmen dieser Abfallkonvention eine Verbesserung der Mitwirkungsrechte von Nachbarländern erzielt werden konnte.

Darüber hinaus schafft es in Ergänzung zu und über den Rahmen bilateraler Abkommen hinaus erstmals ein völkerrechtlich verbindliches Instrument, in dem sich alle Vertragsstaaten verpflichten, von der Pla­nung über den Betrieb bis zur Stilllegung von solchen Einrichtungen internationale Sicherheitsstandards zu beachten und über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen periodisch bei Überprüfungstreffen der Vertragsstaaten zu berichten. Den anderen Vertragspartnern wird damit die Möglichkeit gegeben, im multilateralen Rahmen diese Berichte zu prüfen und bei solchen Treffen an den berichtenden Staat Verbesserungsvorschläge zu machen. Im Zuge eines fortlaufenden Berichts- und Überprüfungs­mechanismus wird damit die Möglichkeit geschaffen, die Sicherheit von solchen Nukleareinrichtungen in den einzelnen Staaten zu prüfen und kontinuierlich zu verbessern.

Nachbarstaaten des Betreiberlandes einschlägiger Einrichtungen erhalten durch das Abkommen zusätz­liche Möglichkeiten des Informations‑ und Erfahrungsaustauschs.

6. Das Übereinkommen umfasst eine Präambel, 7 Kapitel und 44 Artikel. Es enthält im Wesentlichen drei Verpflichtungen:

–   Umsetzung der technischen Vorschriften in den Artikeln 4 bis 28 in nationales Recht;

–   Berichterstattung über die Umsetzung der Vorschriften gemäß Art. 29 bis 37;

–   Nachbesserung von Anlagen, die den Anforderungen des Gemeinsamen Übereinkommens nicht entsprechen, gemäß Art. 5 und 12.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel unterstreicht die Bedeutung, die der Gewährleistung einer möglichst sicheren Handhabung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt, und bekräftigt die Absicht, eine wirksame Sicherheitskultur für solche Einrichtungen zu fördern.

Die Präambel führt weiters jene Übereinkommen an, die gemeinsam mit diesem vorliegenden Überein­kommen beitragen, die notwendige Sicherheitskultur auf internationaler Ebene zu schaffen. In diesem Zusammenhang erwähnt sie das Übereinkommen von 1994 über nukleare Sicherheit (BGBl. III Nr. 39/1998), das Übereinkommen von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. Nr. 186/1988), das Übereinkommen von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990), das Übereinkommen von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989), das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie andere einschlägige internationale Instrumente. Darüber hinaus nennt sie als Referenz­quelle die Grundsätze, wie sie in den „Internationalen Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisie­render Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“ (englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources) von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle“ (englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management) von 1995 und in den bestehenden internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind.

Zu Kapitel 1 (Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich):

Zu Artikel 1 (Ziele):

Dieser Artikel stellt die Ziele des Übereinkommens dar. Diese sind die Erreichung und Erhaltung eines weltweit hohen Niveaus der Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brenn­elemente, die Schaffung und Erhaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen mögliche strahlungs­bedingte Gefahren zum Schutz von Einzelpersonen, der Gesellschaft und der Umwelt und die Verhütung von strahlungsbedingten Unfällen sowie die Milderung der Folgen solcher Unfälle, falls sie eintreten.

Zu Artikel 2 (Begriffsbestimmungen):

Artikel 2 definiert die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe.

Zu Artikel 3 (Anwendungsbereich):

Nach Abs. 1 findet das Gemeinsame Übereinkommen Anwendung auf abgebrannte Brennelemente, soweit diese aus dem Betrieb ziviler Kernreaktoren stammen. Abgebrannte Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind und sich in Wiederaufarbeitungsanlagen befinden, unterliegen nur dann dem Gemeinsamen Übereinkommen, wenn dies die Vertragspartei erklärt. Diese Einschränkung war eine unabdingbare Forderung einiger Verhandlungsdelegationen, darunter Indien, Pakistan und China, die sonst einem solchen Übereinkommen nicht zustimmen hätten können. Die weit überwiegende Zahl der anderen Delegationen sprach sich positiv für eine solche Einbeziehung der abgebrannten Brennelemente aus der Wiederaufarbeitung aus. Deshalb ist anzunehmen, dass Länder wie Frankreich, Großbritannien und die USA entsprechende Erklärungen anlässlich ihrer Ratifizierung abgeben werden.

Nach Abs. 2 ist der Anwendungsbereich hinsichtlich radioaktiver Abfälle auf Abfälle aus ziviler (dh. nichtmilitärischer) Nutzung beschränkt.

Nach Abs. 3 findet das Gemeinsame Übereinkommen keine Anwendung auf die Sicherheit der Behand­lung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente innerhalb von Militär- und Verteidigungs­programmen, außer bei gegenteiliger Erklärung des betreffenden Vertragsstaates, wohl aber auf Material, das aus Militär- und Verteidigungsprogrammen dauerhaft in ausschließlich zivile Programme übergeführt wird.

Zu Kapitel 2 (Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente):

Das Kapitel enthält in den Artikeln 4 bis 10 die besonderen Regelungen des Gemeinsamen Überein­kommens, die für die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente relevant sind.

Zu Artikel 4 (Allgemeine Sicherheitsanforderungen):

Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien, im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente erforderlich sind, und zählt die wesentlichen Elemente auf, die die Sicherheit garantieren sollen.

Zu Artikel 5 (Vorhandene Anlagen):

Artikel 5 enthält die Regelung über Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Übereinkommens vorhanden sind. Er statuiert eine Pflicht zur Überprüfung der Sicherheit dieser Anlagen. Falls es sich als erforderlich erweist, hat die Vertragspartei sicherzustellen, dass alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicher­heit dieser Anlagen vorgenommen werden.

Zu Artikel 6 (Wahl des Standorts geplanter Anlagen):

Dieser Artikel verpflichtet jede Vertragspartei, Verfahrensregeln für die Bestimmung eines Standortes einer Anlage für abgebrannte Brennelemente aufzustellen und anzuwenden, welche die Sicherheit einer solchen Anlage betreffen und die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage erfassen bzw. sicherheitsrelevante Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Insbesondere sieht dieser Artikel die Befassung betroffener Nachbarstaaten solcher Anlagen vor, denen allgemeine Daten über die Anlage auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind. Diese Daten müssen all jene Informationen ent­halten, die mögliche Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit des jeweiligen Nachbarstaates beur­teilen lassen.

Zusätzlich sieht Abs. 2 die Verpflichtung vor, dass die Wahl des Standortes nach den allgemeinen Sicher­heitsanforderungen des Art. 4 keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien hat.

Zu Artikel 7 (Auslegung und Bau von Anlagen):

Dieser Artikel soll sicherstellen, dass bei Auslegung und Bau einer Einrichtung für abgebrannte Brenn­elemente alle Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Folgen strahlenbedingter Auswir­kungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt möglichst gering zu halten. Ferner müssen bereits in der Planungsphase technische Konzepte vorliegen, die eine spätere Stilllegung bestmöglich gewährleisten. Die bei der Errichtung angewendeten technischen Maßnahmen haben sich auf Erfahrung, Erprobung oder Sicherheitsanalysen zu stützen.

Zu Artikel 8 (Bewertung der Anlagensicherheit):

Artikel 8 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, umfassende und systematische Sicherheits- und Umwelt­bewertungen vor der Errichtung vorzunehmen, die die betriebliche Lebensdauer der Anlage mitein­beziehen. Vor der Inbetriebnahme einer Anlage ist diese Sicherheitsbewertung auf den neuesten Stand zu bringen.

Zu Artikel 9 (Betrieb von Anlagen):

Der Artikel regelt im Detail die Grundvoraussetzungen eines möglichst sicheren Betriebs von Einrich­tungen für abgebrannte Brennelemente.

Er verpflichtet die Vertragsstaaten, die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage nur auf Grund einer geeigneten Sicherheitsanalyse und eines Programms zur Inbetriebnahme zu erteilen. Die aus Sicherheits­analyse, Erprobung und Betriebserfahrung hervorgegangenen betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen sind festzulegen und bei Bedarf zu überarbeiten. Der Betrieb sowie Wartung und Inspektion müssen in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren erfolgen. Ingenieurtechnische und technische Unterstützung muss im Bereich der Sicherheit für die gesamte betriebliche Lebensdauer zur Verfügung stehen. Ein Meldesystem für sicherheitsrelevante Ereignisse vom Betreiber der Anlage an die staatliche Stelle ist vorzusehen. Programme zur Analyse und Auswertung von Betriebserfahrungen sind aufzu­stellen. Darüber hinaus müssen Stilllegungspläne vorliegen und wenn notwendig aktualisiert werden, wobei die aus dem Betrieb gewonnenen Erfahrungen einzubeziehen sind.

Zu Artikel 10 (Endlagerung abgebrannter Brennelemente):

Artikel 10 stellt klar, dass in den Fällen, in denen sich Vertragsstaaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen dafür entschieden haben, abgebrannte Brennelemente ohne Wiederaufarbeitung endzu­lagern, die Endlagerung in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen für die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erfolgen muss.

Zu Kapitel 3 (Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle):

Das Kapitel enthält in den Artikeln 11 bis 17 die besonderen Regelungen des Gemeinsamen Überein­kommens, die für die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle relevant sind.

Zu Artikel 11 (Allgemeine Sicherheitsanforderungen):

Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien, im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Maß­nahmen zu ergreifen, die zur Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erforderlich sind, und zählt die wesentlichen Elemente auf, die die Sicherheit garantieren sollen.

Zu Artikel 12 (Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten):

Artikel 12 enthält die Regelung über Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Übereinkommens vorhanden sind. Er statuiert eine Pflicht zur Über­prüfung der Sicherheit dieser Anlagen. Falls es sich als erforderlich erweist, hat die Vertragspartei sicher­zustellen, dass alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlagen vorgenommen werden. Darüber hinaus hat jede Vertragspartei die Folgen früherer Tätigkeiten zu überprüfen und zu entscheiden, ob aus Strahlenschutzgründen ein Eingreifen erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Verminderung der Beeinträchtigung infolge der Verringerung der Strahlenbelastung so erheblich sein soll, dass sie den Schaden und die Kosten, einschließlich der sozialen Kosten, eines solchen Eingreifens rechtfertigt.

Zu Artikel 13 (Wahl des Standorts geplanter Anlagen):

Dieser Artikel verpflichtet jede Vertragspartei, Verfahrensregeln für die Bestimmung eines Standortes einer Anlage für radioaktive Abfälle aufzustellen und anzuwenden, welche die Sicherheit einer solchen Anlage betreffen und die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage erfassen bzw. sicherheits­relevante Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Insbesondere sieht dieser Artikel die Befassung betroffener Nachbarstaaten solcher Anlagen vor, denen allgemeine Daten über die Anlage auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind. Diese Daten müssen all jene Informationen enthalten, die mögliche Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit des jeweiligen Nachbarstaates beurteilen lassen.

Zusätzlich sieht Abs. 2 die Verpflichtung vor, dass die Wahl des Standortes nach den allgemeinen Sicher­heitsanforderungen des Art. 11 keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien hat.

Zu Artikel 14 (Auslegung und Bau von Anlagen):

Dieser Artikel soll sicherstellen, dass bei Auslegung und Bau einer Einrichtung für radioaktive Abfälle alle Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Folgen strahlenbedingter Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und Umwelt möglichst gering zu halten. Ferner müssen bereits in der Planungsphase technische Konzepte vorliegen, die eine spätere Stilllegung der Anlage bzw. den Verschluss eines Endlagers bestmöglich gewährleisten. Die bei der Errichtung angewendeten technischen Maßnahmen haben sich auf Erfahrung, Erprobung oder Sicherheitsanalysen zu stützen.

Zu Artikel 15 (Bewertung der Anlagensicherheit):

Artikel 15 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, umfassende und systematische Sicherheits- und Umweltbewertungen vor der Errichtung vorzunehmen, die die betriebliche Lebensdauer der Anlage mit­einbeziehen. Vor der Inbetriebnahme einer Anlage ist diese Sicherheitsbewertung auf den neuesten Stand zu bringen.

Zu Artikel 16 (Betrieb von Anlagen):

Der Artikel regelt im Detail die Grundvoraussetzungen eines möglichst sicheren Betriebs von Einrich­tungen für radioaktive Abfälle.

Er verpflichtet die Vertragsstaaten, die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage nur auf Grund einer geeigneten Sicherheitsanalyse und eines Programms zur Inbetriebnahme zu erteilen. Die aus Sicherheits­analyse, Erprobung und Betriebserfahrung hervorgegangenen betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen sind festzulegen und bei Bedarf zu überarbeiten. Der Betrieb sowie Wartung und Inspektion müssen in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen. Ingenieurtechnische und technische Unterstützung muss im Bereich der Sicherheit für die gesamte betriebliche Lebensdauer zur Verfügung stehen. Ein Meldesystem für sicherheitsrelevante Ereignisse vom Betreiber der Anlage an die staatliche Stelle ist vorzusehen. Programme zur Analyse und Auswertung von Betriebserfahrungen sind aufzustellen. Darüber hinaus müssen Stilllegungspläne, ausgenommen für Endlager, vorliegen und wenn notwendig aktualisiert werden, wobei die aus dem Betrieb gewonnenen Erfahrungen einzubeziehen sind. Pläne für den Ver­schluss eines Endlagers sind auszuarbeiten und bei Bedarf während der betrieblichen Lebensdauer der Anlage auf den neuesten Stand zu bringen.

Zu Artikel 17 (Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluss):

Art. 17 regelt die behördlichen Maßnahmen nach dem Verschluss eines Endlagers. Danach hat jede Vertragspartei dafür zu sorgen, dass die von der staatlichen Stelle benötigten Unterlagen über die örtlichen Gegebenheiten, die Auslegung und das Inventar des betreffenden Endlagers aufbewahrt werden. Bei Bedarf sind aktive oder passive behördliche Kontrollen durchzuführen und sind Maßnahmen zu setzen, wenn zu irgendeiner Zeit während einer aktiven behördlichen Kontrolle eine ungeplante Frei­setzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt erkannt wird.

Zu Kapitel 4 (Allgemeine Sicherheitsbestimmungen):

Dieses Kapitel enthält in den Artikeln 18 bis 26 Sicherheitsbestimmungen, die sowohl für abgebrannte Brennelemente als auch für radioaktive Abfälle gültig sind.

Zu Artikel 18 (Durchführungsmaßnahmen):

Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien, im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts alle Maß­nahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der im Gemeinsamen Übereinkommen enthaltenen Verpflich­tungen erforderlich sind.

Zu Artikel 19 (Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung):

Gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat jede Vertragspartei einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu schaffen und beizubehalten.

Absatz 2 der Bestimmung legt den Rahmen dieser Verpflichtungen im Einzelnen fest.

Nach Absatz 3 soll bei der Prüfung der Frage, ob radioaktives Material der für radioaktive Abfälle gelten­den staatlichen Aufsicht unterliegt, den Zielen des Gemeinsamen Übereinkommens gebührend Rechnung getragen werden.

Zu Artikel 20 (Staatliche Stellen):

Absatz 1 des Artikels enthält die Verpflichtung, eine staatliche Stelle einzurichten oder zu bestimmen, die mit der Durchführung des in Artikel 19 bezeichneten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut ist. Sie muss mit den erforderlichen Befugnissen und finanziellen sowie personellen Mitteln ausgestattet sein, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, die tatsächliche Unabhängigkeit der staatlichen Aufgaben von anderen Aufgaben sicherzustellen, wenn Organisationen sowohl an der Behandlung abgebrannter Brenn­elemente oder radioaktiver Abfälle als auch an der staatlichen Aufsicht beteiligt sind.

Zu Artikel 21 (Verantwortung des Genehmigungsinhabers):

Absatz 1 enthält einen zentralen Grundsatz des Übereinkommens: Die Vertragsparteien müssen sicher­stellen, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle primär beim Bewilligungsinhaber liegt und dieser seiner Verantwortung nachkommt.

Absatz 2 weist bei Fehlen eines Bewilligungsinhabers oder anderen Verantwortlichen die Verantwortung dem jeweiligen Vertragsstaat zu.

Zu Artikel 22 (Personal und Finanzmittel):

Dieser Artikel soll sicherstellen, dass während der gesamten betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle eine angemessene finanzielle und personelle bzw. nach dem Verschluss eines Endlagers eine angemessene finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, um die Sicherheit bestmöglich zu gewährleisten. Personal muss nicht nur in ausreichen­der Zahl vorhanden sein, sondern auch die entsprechende Qualifikation aufweisen.

Zu Artikel 23 (Qualitätssicherung):

Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien, geeignete Programme zur Qualitätssicherung im Hin­blick auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle aufzu­stellen und durchzuführen. Damit soll das erforderliche Vertrauen geschaffen werden, dass die Sicher­heitsanforderungen erfüllt werden.

Zu Artikel 24 (Strahlenschutz während des Betriebs):

Absatz 1 macht den international anerkannten Grundsatz für die Freisetzung von radioaktiver Strahlung: „so gering wie vernünftigerweise möglich“ (ALARA-Prinzip) zur ausdrücklichen Vertragsverpflichtung. Er verpflichtet darüber hinaus sicherzustellen, dass niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, die die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet. Außerdem verpflichtet er zu Maßnahmen zur Verhinderung ungeplanter und unkontrollierter Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umwelt.

Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien in Durchführung der Grundsätze des Absatzes 1 zur Begren­zung radioaktiver Ableitungen.

Zu Artikel 25 (Notfallvorsorge):

Die Vertragsparteien müssen nach Absatz 1 dieser Bestimmung Notfallpläne innerhalb und, falls erforderlich, auch außerhalb einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs vorbereiten und überprüfen. Die Verpflichtung des Art. 25 erfasst nach Abs. 2 auch Vertragsstaaten, die von einem radiologischen Notfall in einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in der Nähe ihres Hoheitsgebietes betroffen sein könnten. Diese Nachbarstaaten haben ebenfalls geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Gebiet zu treffen.

Dazu ist zu bemerken, dass in Österreich in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über die „Katastrophenhilfe“ (das sind alle – nicht in die Bundeskompetenz fallenden – Rettungs- und Hilfs­maßnahmen mit dem Ziel der Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Aus­wirkungen der mit einer Katastrophe verbundenen Personen- und Sachschäden) regelmäßig Maßnahmen vorgesehen sind, um einer allenfalls eintretenden Notfallsituation wirksam begegnen zu können. Darunter fallen zB Katastrophenschutzpläne, Bereithaltung von erforderlichen Hilfsmitteln, Ausbildung des Katastrophen­hilfsdienstpersonals und Ausbildung in vorbeugendem Selbstschutz.

Zu Artikel 26 (Stilllegung):

Dieser Artikel sieht die Verpflichtung vor, dass auch im Zuge einer Stilllegung einer kerntechnischen Einrichtung eine ausreichende und qualifizierte personelle Ausstattung vorhanden sein muss. Die Bestimmungen der Artikel 24 und 25 über Strahlenschutz und Notfallvorsorge sind einzuhalten. Außer­dem sollen Aufzeichnungen von für die Stilllegung relevanten Informationen aufbewahrt werden.

Zu Kapitel 5 (Verschiedene Bestimmungen):

Zu Artikel 27 (Grenzüberschreitende Verbringung):

Absatz 1 dieses Artikels verpflichtet die Vertragsparteien, bei grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen sicherzustellen, dass die Verbringung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemein­samen Übereinkommens und in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen erfolgt.

Weiters führt der Absatz im Detail aus, welche Maßnahmen zur Durchführung dieser Zielsetzung seitens des Versenders bzw. des Empfängerlandes anlässlich einer internationalen Verbringung von abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen zu setzen sind. In diesem Zusammenhang ist jeweils auch sicherzustellen, dass bei Unmöglichkeit der Erreichung des angestrebten Zweckes der Verbringung eine andere geeignete Lösung oder im Zweifelsfall die Rückführung in das Ursprungsland gesichert ist.

Absatz 2 enthält die so genannte „Antarktis-Klausel“, die eine Abfalllagerung oder ‑beseitigung südlich des 60. südlichen Breitengrades verbietet.

Absatz 3 führt jene rechtlichen Materien auf, die im Gemeinsamen Übereinkommen nicht behandelt werden, weil sie entweder in anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten geregelt sind oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgen. Für Österreich gilt die EU-Verordnung 92/3 über die „Ver­bringung radioaktiver Abfälle in die bzw. aus der Gemeinschaft bzw. zwischen den EU-Ländern“, die strenger ist als das vorliegende Übereinkommen. Insbesondere sieht die EU-Verordnung regelmäßig eine Rückführung des Abfalls in das Ursprungsland vor, wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Lagerung herausstellt, während das Gemeinsame Übereinkommen auch alternative Lösungen zulässt.

Dieser Artikel war das Ergebnis langwieriger Diskussionen, bei denen sich vor allem Küstenstaaten bemüht haben, neues internationales Recht zu schaffen, das ihnen über bisherige Regelungen hinaus stärkere Mitwirkungsrechte (Informations- bzw. Zustimmungsrechte) einräumen sollte. Obwohl dies im Übereinkommen nicht gelungen ist, wurde ein internationaler Diskussionsprozess im Rahmen der IAEO wie auch zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation in Gang gesetzt, der ua. zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe in der IAEO geführt hat.

Zu Artikel 28 (ausgediente umschlossene Quellen):

Dieser Artikel ist dem besonderen Problem umschlossener Quellen gewidmet, deren Nutzung beendet wird. Da solche umschlossenen Quellen durch Neubestückung mit radioaktiven Substanzen einerseits wiederverwendet werden können, andererseits mehrere internationale Fälle der unkontrollierten Abfall­beseitigung zu Unfällen mit beträchtlichen Schäden geführt haben, wurde es für dringend notwendig erachtet, im Rahmen dieses Übereinkommens die Behandlung solcher Quellen einer völkerrechtlich verbindlichen Regelung zuzuführen.

Zu Kapitel 6 (Tagungen der Vertragsparteien):

Das Kapitel enthält in den Artikeln 29 bis 37 die Verpflichtung zur Berichterstattung und zur Teilnahme an den Überprüfungstagungen sowie die Verfahrensregeln für die Überprüfungstagungen.

Zu Artikel 29 (Vorbereitungstagung):

Organisatorische Fragen der Überprüfungstagungen werden in einer formellen Vorbereitungstagung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Übereinkommens behandelt und ent­sprechende Verfahrensregeln beschlossen. Insbesondere werden bei den Beschlüssen die näheren Details für die Vorbereitung und Durchführung der ersten Überprüfungstagung der Vertragsstaaten festgelegt.

Zu Artikel 30 (Überprüfungstagungen):

Die gemäß Art. 29 erstellten Details können für jede weitere Tagung neu festgelegt bzw. abgeändert werden. Insbesondere verweist Absatz 3 auf die Notwendigkeit, allen Vertragsparteien ausreichende Gelegenheit zu geben, die von den Mitgliedsländern vorgelegten nationalen Berichte zu erörtern und Klarstellungen zu erhalten.

Zu Artikel 31 (Außerordentliche Tagungen):

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit außerordentlicher Tagungen vor und regelt die Bedingungen ihrer Einberufung.

Zu Artikel 32 (Berichterstattung):

Dieser Artikel bildet ein Kernstück des Übereinkommens. In ihm ist näher ausgeführt, wie die Mitglied­staaten über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen berichten sollen und insbesondere, welche Details dieser Bericht enthalten soll. Dabei ist der inhaltliche Rahmen der Berichtspflicht auch auf jene Anlagen ausgedehnt, die sich in der Phase der Stilllegung befinden.

Zu Artikel 33 (Teilnahme):

Dieser Artikel stipuliert eine Teilnahmeverpflichtung der Vertragsparteien an den Überprüfungstagungen. Darüber hinaus sieht Abs. 2 vor, dass jede zwischenstaatliche Organisation im Aufgabenbereich dieses Übereinkommens durch Konsens der Mitgliedstaaten als Beobachter eingeladen werden kann.

Zu Artikel 34 (Zusammenfassende Berichte):

Über die Ergebnisse der Tagungen wird ein Dokument erstellt und veröffentlicht.

Zu Artikel 35 (Sprachen):

Dieser Artikel sieht als Konferenzsprachen bei den Überprüfungstagungen die sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen vor. Nationale Berichte können auch in der Landessprache vorgelegt werden, wobei eine Übersetzung in eine von den Mitgliedstaaten zu bezeichnende einzige Amtssprache beizuschließen ist. Es ist anzunehmen, dass analog zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit bei der Vorbereitungs­tagung gemäß Art. 29 Englisch als „bezeichnete Sprache“ gewählt wird.

Zu Artikel 36 (Vertraulichkeit):

Im Hinblick auf die Brisanz von Fragen der nuklearen Sicherheit in der öffentlichen Diskussion war der Vertraulichkeit naturgemäß in den Diskussionen breiter Raum gewidmet. Es obliegt grundsätzlich jeder Vertragspartei selbst zu bestimmen, inwieweit bestimmte Informationen der nationalen Sicherheit oder des Objektschutzes (Terror-, Sabotageschutz), aber auch geistiges Eigentum sowie industrielle und gewerbliche Informationen geschützt werden sollen. Andererseits wird in der Praxis die Transparenz der Information einen wesentlichen Beitrag zur Akzeptanz der Länder im Bereich der nuklearen Sicherheit mit sich bringen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass im Durchführungsprozess des Überein­kommens über nukleare Sicherheit die meisten Staaten bereit sind, ihre nationalen Berichte im Internet bekannt zu machen. Jedenfalls darf die Vertraulichkeitsregelung nicht zur Beeinträchtigung des Informa­tionsflusses zwischen den Vertragsstaaten bzw. zu einer Behinderung bei der Vorbereitung der Über­prüfungstagungen führen.

 

Zu Artikel 37 (Sekretariat):

Die IAEO ist für die Durchführung der Überprüfungstagungen zuständig und trägt die Kosten für die einzelnen Tagungen aus ihrem eigenen Budget. Ihre Tätigkeit soll sich grundsätzlich auf administrative Aufgaben beschränken. Dies schließt nicht aus, dass die IAEO auch fachlich-inhaltliche Expertisen erstellt, sofern dies von den Mitgliedsländern gewünscht wird und die Kosten entweder im ordentlichen Haushalt der Organisation oder aus freiwilligen Beiträgen gedeckt sind.

Zu Kapitel 7 (Schlussklauseln und sonstige Bestimmungen):

Die Artikel 38 bis 44 enthalten die für solche Übereinkommen üblichen Schlussklauseln für Streitbei­legung, Unterzeichnung und Beitritt, Inkrafttreten, Änderungen des Übereinkommens und Kündigung. Gemäß Art. 43 ist der Generaldirektor der IAEO Depositar, der entsprechend den in Abs. 2 des Artikels angeführten Modalitäten die Vertragsparteien zu unterrichten hat. Art. 44 stellt fest, dass das Überein­kommen in den sechs Sprachen der Vereinten Nationen authentisch ist, beim Generaldirektor der IAEO als Depositar hinterlegt wird und den Vertragsparteien in beglaubigten Abschriften zur Verfügung gestellt wird.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass das Übereinkommen hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, dass es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



*)   englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources

**)   englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management