356 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Kulturausschusses

 

über die Regierungsvorlage (312 der Beilagen): Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozial­versicherung (Künster-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)

 

über die Regierungsvorlage (313 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kunst­förderungsbeitragsgesetz 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden

über den Entschließungsantrag 25/A(E) der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig und Genossen betreffend Künstlersozialversicherung

über den Entschließungsantrag 148/A(E) der Abgeordneten Dr. Josef Cap und Genossen betreffend Finanzierung der Künstlersozialversicherung

und

über den Antrag 214/A der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig und Genossen betreffend ein KünstlerInnensozialversicherungs-Fondsgesetz (KSVFG)

Die Regierungsvorlage 312 der Beilagen befasst sich damit, dass die Gesellschaft dem künstlerischen Schaffen einen hohen Stellenwert beimisst, der eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für jene Künstler rechtfertigt, die in Folge niedriger und unregelmäßiger Ein­künfte aus der künstlerischen Tätigkeit eine pensionsversicherungsrechtliche Absicherung nur um den Preis einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen und künstlerischen Existenz hätten. Für alle Künstler innerhalb einer bestimmten Einkommensbandbreite soll daher eine Förderung der Pensionsbeiträge stattfinden.

Trotz Einbeziehung grundsätzlich aller selbstständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung mit dem ASRÄG 1997 zum 1. Jänner 1998 besteht eine Ausnahme für Kunstschaffende bis Ende 2000; ohne weitere gesetzliche Maßnahme erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Erfassung dieser Personen nach den für neue Selbständige geltenden Grundsätzen. Bei niedrigen Künstlereinkommen ist die Belastung mit Beiträgen zur Pensionsversicherung unvertretbar hoch. Eine Milderung der Beitragslast erscheint daher notwendig.

Unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens erhalten Künstler aus öffentlichen Mitteln eine Förderung im Wege von Zuschüssen zu den Beiträgen in der Pensionsversicherung, die zusätzlich zum Kunstförderungsbeitrag eingehoben werden; die Administration erfolgt über einen Fonds, in dessen Rahmen eine Künstlerkommission über die Qualifikation als Künstler im Sinne des Entwurfs Gutachten erstellt.

Die Regierungsvorlage 313 der Beilagen soll folgende Problembereiche neu regeln:

Ab dem 1. Jänner 2001 sind selbständige Kunstschaffende „neue Selbständige“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Ab diesem Zeitpunkt haben daher die in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogenen Künstler die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Auf Grund des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der Kunst und zur Wahrung der wirtschaftlichen und künstlerischen Existenz soll für Künstler mit niedrigen Künstlereinkommen die Beitragslast in die gesetzliche Pensionsversicherung gemildert werden. Aus diesen Gründen soll ein Künstler-Sozialversicherungsfonds errichtet werden, der für alle selbständig erwerbstätigen Künstler innerhalb einer bestimmten Einkommensbandbreite die Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung durch Zuschüsse (Beitragszuschüsse) fördert und für die notwendigen Mittel aufzukommen hat. Der Aufwand des Fonds für die Beitragszuschüsse kann jedoch nur zum Teil aus Förderungsmittel des Bundeskanzleramtes gedeckt werden.

In die Galerienförderung des Bundes sollen auch die Landesgalerien eingebunden sein.

Folgt man dem Erkenntnis des OGH vom 21. Dezember 1995, 8 Ob 557/93, sind Förderungsverträge zwischen Gebietskörperschaften nichtig, wenn keine besondere gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht.

Durch Schaffung weiterer Beiträge nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 soll die Finanzierung der Beitragszuschüsse für die Künstler gesichert werden.

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um dem Bund die Förderung des Ankaufs von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien zu ermöglichen.

Einführung von weiteren Beiträgen für den Künstler-Sozialversicherungsfonds im Kunstförderungs­beitragsgesetz 1981.

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Kunstförderungsgesetz für die Förderung des Ankaufs von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien, wenn die Förderung im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist.

Die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig und Genossen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 18. November 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Ende 1997 haben die KünstlerInnen eine Ausnahme aus der Neuen Selbständigenversicherung erreicht, im Juli 1999 wurde diese Ausnahmeregelung um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 2000 bzw. 1. Jänner 2001, verlängert. Der Grund für diese Ausnahmeregelung war die von der Österreichischen Bundesregierung beabsichtigte Einführung einer Künstlersozialversicherung, die sich am deutschen Beitragsmodell orientieren sollte bzw. die der Finanzierung der Versicherungsbeiträge bei unselbstän­digen Erwerbstätigen entspricht. 50 Prozent der Beiträge wären demnach von den versicherten Künstlern aufzubringen, 25 Prozent von den ihre Werke verwertenden Unternehmen und 25 Prozent aus Bundes­mitteln.

Die Dringlichkeit einer Künstlersozialversicherung – oder eine einer Künstlersozialversicherung adäquaten Regelung – wurde durch den Staatssekretär für Kunst, Dr. Peter Wittmann, und auch den Kultursprecher der SPÖ, Dr. Josef Cap, wiederholt und bis zuletzt betont, von Josef Cap etwa am 18. Juni 1999 in der Wiener Zeitung.

Eine in jeder Sparte andere Versicherungssituation macht diese Dringlichkeit deutlich. Zum Teil sind KünstlerInnen, wie etwa die bildenden KünstlerInnen, in der Pensionsversicherung pflichtversichert und erhalten Zuschüsse zu dieser Pflichtversicherung aus einem staatlich eingerichteten Fonds (Künstler­hilfefonds), zum Teil haben sie, wie etwa die SchriftstellerInnen, keinerlei Möglichkeit, sich im Rahmen der staatlichen Pflichtversicherungen zu leistbaren Bedingungen zu versichern. Für SchriftstellerInnen besteht lediglich die Möglichkeit, sich freiwillig zu horrenden Beträgen, die dem Einkommen der Mehrzahl der SchriftstellerInnen diametral entgegenstehen, kranken- und pensionszuversichern.

Die finanzielle Ausstattung der bestehenden Fonds hält mit der Entwicklung nicht mehr Schritt. So ist etwa der Künstlerhilfefonds seit Jahren nur mehr dadurch in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, indem er die Zuschüsse für die einzelne KünstlerInnen kürzt. Alle anderen Fonds, die in Ergänzung zur nicht vorhandenen oder ungenügenden Versicherungsmöglichkeit geschaffen wurden, waren entweder schon von jeher unterdotiert (Musik, freies Theater) oder mussten in den letzten Jahren (Sozialfonds für SchriftstellerInnen und literarische ÜbersetzerInnen) erhebliche Einbußen hinnehmen und waren daher entweder nie oder seit dieser Zeit nicht mehr in der Lage, dem in ihren Sparten vorhandenen sozialen Zuschussbedarf zu entsprechen.“

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap und Genossen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 10. Mai 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde die Erhöhung des Kunstförderungsbeitrages von bisher 4,60 auf 6,60 S monatlich ab dem 1. Juni 2000 beschlossen. Das Budgetbegleitgesetz enthielt keine Aussagen, in welcher Form die zu erwartenden Mehreinnahmen, die von der Bundesregierung für das Jahr 2000 mit 35 Millionen Schilling und für die Folgejahre mit 60 Millionen Schilling beziffert wurden, verwendet werden sollen.

Da im Regierungsübereinkommen von ÖVP und FPÖ die Schaffung einer Künstlersozialversicherung vorgesehen ist, im Zusammenhang mit dem Budget 2000 aber keine finanziellen Vorkehrungen dafür getroffen wurden, stellen die unterzeichneten Abgeordneten diesen Entschließungsantrag.“


Die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 5. Juli 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die derzeitige Ausnahmeregelung für KünstlerInnen aus der Neuen Selbständigenversicherung läuft bis 31. Dezember 2000 bzw. bis 1. Jänner 2001. Der Grund für diese Ausnahmeregelung war die von der Österreichischen Bundesregierung beabsichtigte Einführung einer KünstlerInnensozialversicherung, die sich am deutschen Beitragsmodell orientieren sollte bzw. der Finanzierung der Versicherungsbeiträge bei unselbständig Erwerbstätigen entspricht. 50 Prozent der Beiträge wären demnach von den versicherten KünstlerInnen aufzubringen, 25 Prozent von den deren Werke verwertenden Unternehmen und 25 Prozent aus Bundesmitteln.

Die Dringlichkeit einer KünstlerInnensozialversicherung – oder eine der KünstlerInnensozialversicherung adäquaten Regelung – wurde nicht nur von Mitgliedern der letzten Bundesregierung wiederholt betont, sondern auch im Kapitel Kultur und Kunst, Punkt 5, der Regierungserklärung der aktuellen Bundes­regierung festgehalten.

Eine in jeder Kunstsparte andere Versicherungssituation macht diese Dringlichkeit deutlich. Zum Teil sind KünstlerInnen, wie etwa die bildenden KünstlerInnen, in der Pensionsversicherung pflichtversichert und erhalten Zuschüsse zu dieser Pflichtversicherung aus einem staatlich eingerichteten Fonds (Künstlerhilfefonds), zum Teil haben sie, wie etwa die SchriftstellerInnen oder MusikerInnen, keinerlei Möglichkeiten, sich im Rahmen der staatlichen Pflichtversicherungen zu leistbaren Bedingungen zu versichern – denn die Beträge für eine freiwillige Kranken- bzw. Pensionsversicherung stehen dem Einkommen dieser Personen meist diametral entgegen.

Die finanzielle Ausstattung der bestehenden Fonds hält mit der Entwicklung nicht mehr Schritt. So ist etwa der Künstlerhilfefonds seit Jahren nur mehr dadurch in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, indem er die Zuschüsse für die einzelnen KünstlerInnen kürzt. Alle anderen Fonds, die in Ergänzung zur nicht vorhandenen oder ungenügenden Versicherungsmöglichkeit geschaffen wurden, waren entweder schon von jeher unterdotiert (Musik, Freies Theater) oder mussten in den letzten Jahren erhebliche Einbußen hinnehmen (Sozialfonds für SchriftstellerInnen und literarische ÜbersetzerInnen) und sind daher nicht mehr in der Lage, dem in ihren Sparten vorhandenen sozialen Zuschussbedarf zu entsprechen.“

Der Kulturausschuss hat die Regierungsvorlagen 312 und 313 der Beilagen sowie den Entschließungs­antrag 148/A(E) und den Initiativantrag 214/A in seiner Sitzung am 13. November 2000 in Verhandlung genommen. Die Verhandlung über den am 5. April 2000 vertagten Entschließungsantrag 25/A(E) wurde ebenfalls wieder aufgenommen.

Über diesen Entschließungsantrag erstattete damals die Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig im Ausschuss Bericht.

An der damaligen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Gertrude Brinek sowie die Ausschussobfrau Dr. Brigitte Povysil.

Über die Regierungsvorlagen 312 und 313 der Beilagen erstatte nunmehr die Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr dem Ausschuss Bericht, über den Entschließungsantrag 148/A(E) der Abgeordnete Dr. Josef Cap und über den Antrag 214/A die Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Josef Cap, Nikolaus Prinz, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Sylvia Papházy, MBA, Mag. Christine Muttonen, Mag. Gisela Wurm, Inge Jäger sowie die Ausschussobfrau Dr. Brigitte Povysil und der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Zur Regierungsvorlage 312 der Beilagen brachten die Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr und Dr. Brigitte Povysil zwei Abänderungsanträge ein, von denen der eine wie folgt begründet war:

„Die Regelung des § 26 Abs. 1 entspricht der Regelung der Regierungsvorlage.

Derzeit fördert der Bund den Sozialfonds der L.V.G. für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Abs. 2. Im Jahre 1999 hat die Förderung des Bundes 15 Millionen Schilling betragen. Die vorgesehene Regelung des Abs. 2 soll nunmehr die Grundsätze für die Zuschussgewährung auch gesetzlich festlegen.“

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap und Dr. Peter Wittmann brachten zur gegenständlichen Regierungs­vorlage einen Entschließungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage 312 der Beilagen in der Fassung der beiden Abänderungsanträge mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap und Dr. Peter Wittmann fand keine Mehrheit im Ausschuss.

Die Regierungsvorlage 313 der Beilagen wurde ebenfalls mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die Entschließungsanträge 25/A(E) und 148/A(E) sowie der Initiativantrag 214/A gelten somit als miterledigt.

 

Zur Berichterstatterin im Plenum wurde die Abgeordnete Dr. Sylvia Papházy, MBA, gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem in der Anlage beigedruckten Gesetzentwurf und

2.  dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (313 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 13

                         Dr. Sylvia Papházy, MBA                                                      Dr. Brigitte Povysil

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbst­ständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungs­fondsgesetz – K-SVFG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§  1.    Geltungsbereich

§  2.    Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Künstler-Sozialversicherungsfonds

§  3.    Errichtung

§  4.    Aufgaben

§  5.    Aufbringung der Mittel

§  6.    Organe des Fonds

§  7.    Kuratorium

§  8.    Aufgaben des Kuratoriums

§  9.    Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 10.    Geschäftsführer

§ 11.    Künstlerkommission

§ 12.    Verschwiegenheitspflicht

§ 13.    Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

§ 14.    Abgabenbefreiung

§ 15.    Aufsicht

3. Abschnitt

Leistungen des Fonds

§ 16.    Beitragszuschüsse

§ 17.    Anspruchsvoraussetzungen

§ 18.    Höhe des Beitragszuschusses

§ 19.    Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

§ 20.    Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

§ 21.    Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 22.    Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

§ 23.    Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 24.    Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

§ 25.    Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26.    Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27.    Vorbereitende Maßnahmen

§ 28.    Verweisungen

§ 29.    Personenbezogene Bezeichnungen

§ 30.    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31.    Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensionsver­sicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstler.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

(2) Wer eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künst­lerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulbildung umfassten künstlerischen Tätig­keiten auf.

2. Abschnitt

Künstler-Sozialversicherungsfonds

Errichtung

§ 3. (1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsver­sicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtsper­sönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

Aufgaben

§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Aufbringung der Mittel hiefür.

Aufbringung der Mittel

§ 5. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

           1. Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573;

           2. Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;

           3. Rückzahlungen von Zuschüssen;

           4. Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

           5. Sonstige Einnahmen;

           6. Freiwillige Zuwendungen.

Organe des Fonds

§ 6. Organe des Fonds sind:

           1. das Kuratorium (§ 7),

           2. der Geschäftsführer (§ 10),

           3. die Künstlerkommission (§ 11).

Kuratorium

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:

           1. drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

           2. ein Mitglied durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

           4. ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

           5. ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und

           6. zwei Mitglieder durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe.

(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mit­glied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktions­periode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.

(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied

           1. dies beantragt;

           2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand ent­sprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 8. (1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers bleiben unberührt.

(2) Das Kuratorium hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.

(3) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wert­papieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung des Geschäftsführers;

           2. Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer;

           3. Entlastung des Geschäftsführers;

           4. Beschlussfassung über das Jahresbudget für das nächstfolgende Kalenderjahr und Vorlage an den Bundeskanzler bis Ende August des laufenden Jahres;

           5. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Fonds und Berichterstattung darüber an den Bundeskanzler;

           6. Entgegennahme von Berichten über die Gestion und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Fonds;

           7. Erlassung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des Fonds;

           8. Erlassung der Geschäftsordnungen für die Kurien (§ 11);

           9. Genehmigung des Abschlusses von unbefristeten Dienstverträgen und von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sowie der Veranlagung des Fondsvermögens;

         10. Beschlussfassung über

                a) die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des Geschäftsführers mit Zwei­drittelmehrheit;

               b) Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

                c) die Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 Abs. 2 bis spätestens Ende August des laufenden Kalenderjahres.

(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Das Kuratorium hat dem Bundeskanzler unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 9. (1) Das Kuratorium muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Kuratoriums und der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich eine Sitzung einberuft. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst das Kuratorium einberufen.

(4) An den Sitzungen des Kuratoriums ist der Geschäftsführer zur Teilnahme berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(5) Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Geschäftsführer

§ 10. (1) Der Geschäftsführer des Fonds wird vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Bundeskanzler aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

(4) Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds nach außen.

(5) Der Geschäftsführer hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.

(6) Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

Künstlerkommission

§ 11. (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie eine Berufungskurie.

(2) Jede Kurie besteht aus:

           1. einem Vorsitzenden;

           2. einem Stellvertreter des Vorsitzenden;

           3. fünf weiteren Mitgliedern; die allgemeine Kurie und die Berufungskurie aus je sieben weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden vom Bundeskanzler aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundeskanzleramtes bestellt.

(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung des Bundeskanzlers bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsen­det. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungs­gesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäfts­führer Gebrauch, so hat der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vorzunehmen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.

(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstatten.

(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schrift­lich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.

(9) § 7 Abs. 3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 12. (1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Ent­bindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Bundeskanzler.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstel­lungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

§ 13. (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz perso­nenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:

           1. die Personalien,

           2. die Ausbildungsdaten,

           3. die Sozialversicherungsdaten,

           4. die Einkommensdaten,

           5. die Daten der beruflichen Tätigkeit und

           6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz.

(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungs­anstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungs­nummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.

(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.

(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialver­sicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Fest­stellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.

Abgabenbefreiung

§ 14. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Es sind befreit:

           1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

           2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,

           3. Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.

(3) Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.

Aufsicht

§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

           2. die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und

           3. die Gebarung des Fonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:

           1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

           2. die Genehmigung des Jahresbudgets;

           3. die Feststellung des Jahresabschlusses;

           4. die Entlastung des Kuratoriums.

(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundes­kanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

3. Abschnitt

Leistungen des Fonds

Beitragszuschüsse

§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

           1. Antrag des Künstlers;

           2. Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 und Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

           3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;

           4. die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG 1988, BGBl. Nr. 106, darf im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss gebührt, den Betrag von 270 000 S nicht überschreiten.

(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.

(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag ist das voraussichtliche Gesamteinkommen und Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.

(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.

Höhe des Beitragszuschusses

§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 12 000 S jährlich.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.

(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.

(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu leisten hat.

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.

(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraus­setzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 stellt der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.

Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt.

(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeiträge vorzuschreiben.

(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder über­tragen noch verpfänden.

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unver­züglich dem Fonds zu melden.

(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungs­würdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.

(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Das Erlöschen des Anspruchs gemäß Abs. 4 steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitrags­zuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden.

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn

           1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und

           2. die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.

(4) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre.

(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn

           1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder

           2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder

           3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.

(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.

(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.

(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

§ 24. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.

(2) Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 maßgeblich sind.

(3) Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs. 2 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 25. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. (1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.

 

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mitteln der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

           1. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die

                a) einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,

               b) das 738. Lebensmonat überschritten haben,

                c) auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und

               d) bedürftig sind.

           2. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.

           3. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Z 1 lit. a.

           4. Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG pflichtversichert sind.

           5. Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 27. Der Bundeskanzler und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann der Bundeskanzler die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.

Verweisungen

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           5. hinsichtlich des § 27 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und

           6. im Übrigen der Bundeskanzler.