360 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 329 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein neues Bundesvergabegesetz erlassen, sowie das Forschungsorganisationsgesetz geändert wird, hat der Verfassungsausschuss am 16. November 2000 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Michael Krüger und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Absatz 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 einen Selbständigen Antrag betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird, vorzulegen.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der Nationalrat beabsichtigt, die Bundesregierung mit der Vorlage eines bundeseinheitlich geltenden Vergaberechts aufzufordern. Da auf Grund der zur Verfügung stehenden Zeit die Ausarbeitung dieses Gesetzesvorhabens nicht realisierbar ist, sollen die unumgänglich notwendigen Anpassungen im BVergG 1997 vorgenommen werden. Diese Anpassungen betreffen die ,Umsetzung‘ des Ökopunkte-Erkenntnisses des EuGH und die befristete bundesverfassungsrechtliche Absicherung des Status quo im Bereich der Rechtsschutzorganisation.

Im Bereich der Länder existieren derzeit verschiedene Vergabekontrolleinrichtungen (UVS, Kollegial­behörden mit richterlichem Einschlag und Sonderkonstruktionen). Bis zur Erlassung eines bundesein­heitlichen Vergaberechts, das auch Regelungen betreffend die Organisation der Vergabekontrollein­richtungen enthalten soll, wird auch der Status quo der Vergabekontrollorgane in den Ländern zeitlich befristet bundesverfassungsrechtlich abgesichert.“

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Mag. Rüdiger Schender, Dr. Michael Krüger, Peter Schieder und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer das Wort.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Dr. Michael Spindelegger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 16

                        Dr. Michael Spindelegger                                                      Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 200/1999 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 53 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip“ eingefügt:

„§ 53a Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung“.

2. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Bund,“.

3. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:

„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 53a. (1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schrift­lich oder durch Telefax und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden.

(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden, es sei denn, es wurde ein beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 69 oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 74 Abs. 3 Z 3 bis 5, § 76 Abs. 3 Z 2 bis 5 oder § 81 Abs. 3 Z 2 bis 5 durchgeführt. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit verkürzt sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.

(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durch­führung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 69 innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen.

(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages – sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde –, jedenfalls aber drei Tage vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter  den Namen des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekannt zu geben. Dem nicht erfolgreichen Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(5) Ist ein nicht erfolgreicher Bieter der Ansicht, dass die vom Auftraggeber getroffene Zuschlagsent­scheidung gegen die Bestimmungen dieses Gesetz verstößt und ihm deshalb ein Schaden zu entstehen droht, so hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Angaben von Gründen von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen.“

4. (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung des Bundes aus.“

5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:


§ 126a. (Verfassungsbestimmung) Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig.“

6. § 128 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 53a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

7. (Verfassungsbestimmung) § 128 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 letzter Satz und § 126a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und mit 31. August 2002 außer Kraft.“