367 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (336 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanz­gesetz 2000 geändert wird (2. BFG-Novelle 2000)

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit der letzten Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 2000 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. November 2000 in Verhandlung genommen.

Zu Wort meldete sich der Abgeordnete Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Mag. Gilbert Trattner und Genossen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Mit dem erwähnten Abänderungsantrag werden rücklagenfähige Voranschlagsansätze ergänzt und der neue Paragraf bzw. Voranschlagsansatz wird zur ordnungsgemäßen Verrechnung benötigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 17

                                      Ernst Fink                                                     Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2000 geändert wird (2. BFG-Novelle 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2000 wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2000):

Artikel I

1. Im Artikel VI Abs. 1 lautet der Betrag in Z 12 „400 Millionen Schilling“ und der Betrag in Z 15 „28 Millionen Schilling“.

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 21 bis 31 angefügt:

       „21. beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlun­gen auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         22. bei den Voranschlagsansätzen 1/11303 und 1/11403, bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes für Wien sowie zur Hebung der Verkehrssicherheit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         23. beim Voranschlagsansatz 1/13006 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maß­nahmen zur Vorbereitung und Abwicklung von Marketing- sowie Veranstaltungsprogrammen der zur Kulturhauptstadt im Jahr 2003 erklärten Landeshauptstadt Graz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         24. beim Voranschlagsansatz 1/13018 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling für bauliche Sanierungsmaßnahmen beim Großen Festspielhaus in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         25. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 74 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Aufwand der Justizbehörden in den Ländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         26. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Betreuung von Gefangenen und deren medizinischer Versorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Investitionsausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehr­einnahmen sichergestellt werden kann;

         28. beim Voranschlagsansatz 1/53258 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Raum­heizungszuschüsse auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         29. beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für EU-Kofinanzierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehrein­nahmen sichergestellt werden kann;

         30. beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für die Bezahlung gemeinwirtschaftlicher Leistungen nach dem Poststrukturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         31. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

3. Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post], 1/10046 [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post], 1/10048, 1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung), 1/12438 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transfer­zahlungen gem. FAG), 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)], 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14108 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14116 [Bildungsmaß­nahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14178 [Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)], 1/14186, 1/14188 (für Start/Wittgenstein-Pro­gramme), 1/14208 [für klinischen Mehraufwand, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/20008 (Kostenbeiträge an OSZE-Institutionen), 1/20088, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50118, 1/50128, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds und Kooperationsabkommen), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/54729, 1/54826, 1/60606, 1/60608, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/63145, 1/63146, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung) und 1/65326 genehmigten Ausgaben­beträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.“

4. Artikel X Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).“

5. Im Artikel X wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2000 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).“

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/51219:

„1/51229/43 Zuführung an Rücklage (Flexibilisierungsklausel)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/52824:

„2/52825/21 Für Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/53247:

„1/53258/43 Raumheizungszuschüsse“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/60004:

„2/60005/43 Sonstige Einnahmen von der EU“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/60023:

„1/60027/13 Zahlungen im Zuge von Ausgliederungen“

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/60504:

„2/60505/11 Bildungsmaßnahmen der EU“

g) nach dem Voranschlagsansatz 2/60724:

„2/60725/34 Bildungsmaßnahmen der EU“

h) nach dem Voranschlagsansatz 2/60844:

„2/60845/34 Finanzierungsbeiträge Dritter (aus EU-Mitteln)“

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/61207:

„2/6121 Ersatzvornahmen ALSAG:

2/61214/21 Erfolgswirksame Einnahmen“

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/12009:

„2/1201 Einnahmen von der BIG:

2/12014/11 Erfolgswirksame Einnahmen“