369 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses

 

über die Regierungsvorlage (311 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Rundfunk­gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Firmenbuch­gesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebühren­gesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs­steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuer­gesetz 1955, das Bodenwertabgabe­gesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kraftfahrzeug­steuergesetz 1992, das Norm­verbrauchsabgabegesetz 1991, das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuer­gesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozial­bereich-Beihilfengesetz 1996, das Abgabenverwaltungs­organisationsgesetz, das Pensions­kassengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundes­finanzierungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbe­dienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzurlaubsgeld­gesetz, das Bundes-Gleich­behandlungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für aus­gegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensions­gesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrver­pflichtungsgesetz, das Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten-Hilfeleistungs­gesetz, das Auslandszulagen­gesetz, das EU-Beamten-Sozialversicherungs­gesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Arbeitsmarkt­politik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungs­gesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Entgeltfortzah­lungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungs­gesetz, das Insolvenz-Entgeltsiche­rungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversiche­rungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall­versicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitäts-Studien­gesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Hochschul-Taxengesetz 1972, das Bundes­gesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungs­tätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseen-Gesetz, das Forschungsorganisations­gesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Altlastensa­nierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Bundesstraßen­gesetz 1971, das Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert sowie steuerliche Sonder­regelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein Kriegs­gefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein Fernsprechentgeltzuschussgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)

 

Der von der Bundesregierung verfolgte Kurs der Budgetkonsolidierung erfordert budgetwirksame Ände­rungen einer Anzahl von Bundesgesetzen. Im Folgenden werden die Schwerpunkte der in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Gesetzesände­rungen überblicks­weise dargestellt:

Zum 1´. Teil (Medien – Art. 1: Änderung des Rundfunkgesetzes):

Die Änderung sieht die Streichung der Refundierung des Entfalls an Programmentgelt auf Grund von Befreiungen vor.

Zum 2´. Teil (Justiz):

Zu Art. 2 bis 4 (Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Firmenbuchgesetzes und des GmbH-Ge­setzes):

Das Internet soll angesichts seiner ständig wachsenden Bedeutung und Verbreitung auch für die Zwecke der handels- und gesellschaftsrechtlichen Publizität nutzbar gemacht werden. Dazu bietet sich die Edikts­datei nach § 89j des Gerichtsorganisationsgesetzes als Veröffentlichungsorgan für die vom Firmenbuch­gericht bekannt zu machenden Eintragungen in das Firmenbuch und für die sonstigen vom Firmenbuch­gericht zu veranlassenden Bekanntmachungen an. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 sollen diese Veröffent­lichungen daher nicht mehr wie bisher in zwei Printmedien (nämlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich“), sondern nur noch in einem gedruckten Medium (dem „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) und im Internet, eben in der Ediktsdatei nach § 89j GOG, erfolgen. Das „Zentralblatt“ kann daher mit 1. Jänner 2002 aufgelassen werden.

Zugleich soll das System der Veröffentlichungskosten auf Direktverrechung zwischen dem Printmedium Wiener Zeitung und dem betreffenden Rechtsträger umgestellt werden.

Zu Art. 5 und 6 (Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes 1975):

Im Gerichtsgebührenrecht werden die Gerichtsgebühren für das Exekutionsverfahren angehoben und wird weiters ein Gebührenzuschlag für Fahrnisexekutionen eingeführt.

Darüber hinaus werden im Zusammenhang mit den ab 1. Jänner 2002 eintretenden Neuerungen bei der Veröffentlichung von Firmenbucheintragungen mit diesem Zeitpunkt die Gebührenpositionen für die derzeitigen Einschaltungskosten aufgehoben.

Schließlich wird die Bestimmung über den Wert einer unbeweglichen Sache an die Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und im Grunderwerbsteuergesetz 1987 angepasst.

Zum 3´. Teil (Finanzen):

Die vorgeschlagenen steuerlichen Maßnahmen sollen einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leisten. Es wird dabei angestrebt, einerseits die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit die Steuergerechtigkeit zu verstärken und andererseits die soziale Symmetrie zu beachten.

Zum 4´. Teil (Sicherheitsverwaltung – Artikel 35: Änderung des Waffengesetzes):

Diese Regelung dient der Klarstellung, wer die Kosten bezüglich der Suche und Auffindung noch im Boden verborgener sprengkräftiger Kriegsrelikte zu tragen hat, sowie zur Klarstellung der Haftungsbe­schränkung des Bundes.

Zum 5´. Teil (Wirtschaftslenkung – Art. 36: Änderung des Preisgesetzes 1992):

Im Preisgesetz 1992 werden Schillingbeträge durch Eurobeträge ersetzt.

Zum 6´. Teil (Arbeitsmarkt; Arbeitslosenversicherung – Art. 37 bis 45):

Im Bereich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bzw. des Insolvenz-Ausfallgeldfonds soll ein Beitrag zur Budgetkonsolidierung unter Berücksichtigung erster Ansätze zur Erhöhung der sozialen Treffsicherheit geleistet werden. Im Einzelnen werden folgende Schwerpunkte gesetzt:

–   Wegfall des Bundesbeitrages zur Arbeitsmarktpolitik.

–   Zusammenführung bestehender Bundesförderungen für Unternehmen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

–   Sicherstellung der Finanzierung der Maßnahmen der Jugendausbildung durch Überweisung des Über­schusses aus den aufzulösenden EFZG-Fonds.

–   Neuregelung des Familienzuschlages zu den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem Karenzgeld bei gleichzeitiger Festsetzung einer einheitlichen Nettoersatzrate beim Arbeitslosengeld mit Abfederungsmaßnahmen für Armutsbedrohte.

–   Ausdehnung der vier Wochen Wartezeit beim Arbeitslosengeld auch auf einvernehmliche Lösung und Zeitablauf der Dienstverhältnisse.

–   Neuregelung der Jugendanwartschaft auf Arbeitslosengeld.

–   Bekämpfung der Schwarzarbeit Arbeitsloser durch strengere Strafen und Möglichkeit verstärkter Kontrollmeldungen.

–   Wegfall von überschießenden Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Zum 7´. Teil (Dienstrecht; Art. 46 bis 65):

Die Arbeitszeit im Bundesdienst soll durch folgende Maßnahmen flexibilisiert werden:

–   Es wird die Möglichkeit geschaffen, bedarfsorientierte Jahresarbeitszeitmodelle einzuführen.

–   Für die Abgeltung von Mehrdienstleistungen an Werktagen wird ein Durchrechnungszeitraum von drei Kalendermonaten vorgesehen.

–   Die Einführung von Gleitzeitdienstplänen und der Verbrauch von Zeitguthaben während der Blockzeit werden erleichtert.

–   Die Wochenarbeitszeit kann auch ungleichmäßig auf die Tage der Woche verteilt werden.

Im Bereich der Besoldungsregelungen wird vorgeschlagen:

           1. Ab 1. Jänner 2001 werden bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 2002

                a) die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zugewiesen sind), die Monats­entgelte der Vertragsbediensteten und der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, um 500 S und

               b) die Entgelte für die Teilnehmer an der Eignungsausbildung um den Prozentsatz, um den das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe A 7 angehoben wird,

               erhöht.

           2. Ab 1. Jänner 2002 werden bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 2002

                a) die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zugewiesen sind), die Monats­entgelte der Vertragsbediensteten und der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist,

               b) die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in Schillingbeträgen ausgedrückt sind – mit Ausnahme der Kinderzulage – und

                c) die Entgelte für die Teilnehmer an der Eignungsausbildung

               um 0,8% erhöht.

           3. Ab 1. Jänner 2001

                a) wird der Eigenanteil des Fahrtkostenzuschusses von 480 S auf 560 S erhöht,

               b) werden der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag ausschließlich für im Dienststand verstorbene Beamte vorgesehen und

                c) entfällt der Essenszuschuss für Bedienstete mit All-in-Bezügen.

Der vom Bediensteten zu tragende Eigenanteil des Fahrtkostenzuschusses wird von 480 auf 560 S je Monat angehoben.

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag werden nur mehr für im Dienststand verstorbene Beamte vorgesehen.

Als Äquivalent für die außerhalb des Bildungsbereiches vorgesehene schrittweise Planstellenreduktion werden

–   die Mehrdienstleistungsvergütung der Lehrer auf unterschiedliche Abgeltungsformen für dauernde Mehrdienstleistungen und für Vertretungsstunden umgestellt,

–   Ordinariate, Kustodiate und andere Nebenleistungen der Lehrer durch Vergütung statt – wie bisher – durch Einrechnung in die Lehrverpflichtung abgegolten und

–   die Einbeziehung der Universitätsprofessoren in die beauftragte Lehre vorgesehen.

Weiters erfolgen einige notwendige Ergänzungen und Korrekturen zum Pensionsreformgesetz 2000.

Die besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes werden an die vorgesehene Änderung der Bestimmungen des Pensionsgesetzes über den Todesfallbeitrag und an die vorgesehenen Änderungen des Bezügegesetzes über die Anhebung der Pensionsbeiträge und der Beiträge vom Ruhebezug angepasst.

Zum 8´. Teil (Sozialrecht mit Ausschluss der Arbeitslosenversicherung):

Zu Art. 66 bis 69 (Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Unter Bedachtnahme auf das Ziel der Erhöhung der sozialen Treffsicherheit soll auch im Bereich der Sozialversicherung ein Beitrag zur Budgetkonsolidierung geleistet werden. Insbesondere beinhalten die vorgeschlagenen Bestimmungen

–   eine Angleichung des beitragsrechtlichen Teils des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten an dasjenige der öffentlich-rechtlich Bediensteten;

–   die Einbeziehung bestimmter Zusatzpensionsleistungen in die Krankenversicherung;

–   die Senkung des Kranken- und Unfallversicherungsbeitrages für Zivildienstleistende;

–   die Schaffung eines Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung für anspruchsberechtigte Angehörige;

–   eine Erhöhung der Zusatzrente für Schwerversehrte und

–   die Anpassung der Höhe des Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung an jene der Familienzuschläge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Zu Art. 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird – Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz):

Österreichischen Staatsbürgern, die im Zuge des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, sollen Entschädigungsleistungen gewährt werden.

Zu Art. 71 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Die Zuverdienstmöglichkeit von Studierenden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe soll insbesondere im Hinblick auf die geplante Einführung von Studiengebühren (Art. 74) erweitert werden. Dadurch und durch Umstellung auf einen Jahresbetrag soll eine Verbesserung der Einkommenssituation der Studierenden ermöglicht werden.

Die Kosten für Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe gemäß § 39 Abs. 3 FLAG 1967 sollen für das Jahr 2001 nicht vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes sollen in den Jahren 2001 und 2002 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

Die Studienförderungsmaßnahmen sollen im Hinblick auf die geplante Einführung von Studiengebühren (Art. 74) zur Vermeidung von Härtefällen verbreitert und es sollen hiefür auch Mittel aus dem Aus­gleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.

Überschüsse des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sollen an den Ausgleichsfonds der Pensionsver­sicherungsträger überwiesen werden, da ansonsten für die Finanzierung von Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nicht ausreichende Mittel zur Verfügung stünden.

Zum 9´. Teil (Bildung, Wissenschaft und Kultur – Art. 72 bis Art. 77):

Zu Art. 72 (Änderung des Universitäts-Studiengesetzes):

Die unter Art. 74 (Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972) vorgeschlagene Einführung allgemeiner Studienbeiträge ab dem Wintersemester 2001/02 macht die Festlegung der Fortsetzungsmeldung als unbedingtes Erfordernis zur Aufrechterhaltung des Studierendenstatus notwendig.

Zu Art. 73 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Die unter Art. 74 vorgeschlagene Einführung allgemeiner Studienbeiträge ab dem Wintersemester 2001/02 belastet Studierende mit zusätzlichen notwendigen Aufwendungen in der Höhe von 10 000 S jährlich. Es soll daher ein finanzieller Ausgleich nach der Einführung allgemeiner Studienbeiträge durch Abfederungsmaßnahmen geschaffen werden, bei grundsätzlicher Beibehaltung des geltenden Systems der Zuerkennung von Studienbeihilfen. Der Vorschlag zielt ferner auf verstärkte Berücksichtigung von sozial bedürftigen Studierenden, also des derzeitigen Kreises von Studienbeihilfenbeziehern, Ausweitung der Studienförderungsmaßnahmen über den bisherigen Kreis der Studienbeihilfenbezieher durch zusätzliche Förderungsmaßnahmen und zusätzliche Leistungsanreize für besondere Studienanstrengungen, die mit dem Ersatz der Studiengebühren honoriert werden. Die Zuverdienstmöglichkeit von Studienbeihilfenbe­ziehern soll sich stärker an den Gegebenheiten studentischer Berufstätigkeit orientieren. Insbesondere sind vorgesehen

–   voller Ersatz der jährlichen Studienbeiträge durch einen Studienzuschuss für Studienbeihilfenbezieher;

–   Zuerkennung eines Studienzuschusses in abgestufter Höhe für einen erweiterten Kreis sozial bedürftiger Studierender;

–   Ausweitung der Leistungsstipendien hinsichtlich der Zahl der Bezieher und durch die wiederholte Möglichkeit des Bezuges während eines Studiums;

–   Jahresdurchrechnung statt monatlicher Berücksichtigung studentischer Einkommen bei Beurteilung sozialer Bedürftigkeit.

Zu Art. 74 (Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972):

Ab dem Wintersemester 2001/02 sollen Studienbeiträge in der Höhe von 5 000 S (363,36 €) pro Semester und Studierenden eingehoben werden.

Zu Art. 75 (Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen):

Die Personalkosten im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste weisen nach wie vor steigende Tendenz auf. Die Abgeltungen für Lehr- und Prüfungstätigkeiten haben wesentlichen Anteil an dieser Kostensteigerung. Zur Konsolidierung des Staatshaushalts sind ua. Maßnahmen unerlässlich, die eine wirksame Dämpfung der Entwicklung dieser Aufwendungen bewirken.

Zu Art. 76 und 77 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes und des Forschungsorganisationsge­setzes):

Das Museum für Völkerkunde und das Österreichische Theatermuseum sollen in das Kunsthistorische Museum, die Österreichische Phonothek soll in das Technische Museum Wien eingegliedert werden. Durch die Eingliederung der drei genannten Einrichtungen in größere Anstalten und deren Strukturen können Synergieeffekte effizient genutzt werden.

Zum 10. Teil (Bundesforste, Umwelt – Art. 78 bis 81):

Zu Art. 78 und 79 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996 und des Wasserrechtsgesetzes 1959):

Das Bundesforstegesetz 1996 nimmt auf von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltete Seeufer­flächen oder Seen bzw. auf das öffentliche Wassergut nicht (ausreichend) Bedacht. Durch die vorge­schlagenen Regelungen sollen ein besonderer Schutz für Seeuferflächen oder Seen sowie die Erhaltung der Schutzziele für „öffentliches Wassergut“ normiert und eine einheitliche österreichische Seeuferpolitik festgeschrieben werden. In diesem Sinne werden besondere Bestimmungen betreffend die Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen und Verkaufsverbote im öffentlichen Interesse vorgeschlagen.

Zu Art. 80 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Die vorgeschlagene Regelung hat folgende Schwerpunkte:

–   Schrittweise Erhöhung der Beitragssätze für das Ablagern von unbehandelten Abfällen ab 2004;

–   Zusammenlegung der Beitragssätze für Ablagern, Lagern und Verfüllen ab 2001;

–   Vollständige Abstimmung der technischen Anforderungen auf jene der Deponieverordnung;

–   Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Rekultivierungsschicht beitragsfrei ist;

–   Schaffung der Möglichkeit zur Berichtigung oder Ergänzung der Selbstberechnung durch den Beitrags­schuldner;

–   Ermächtigung, in den Jahren 2001 und 2002 Ersatzvornahmen bei Altlasten aus Altlastenbeiträgen zu finanzieren.

Zu Art. 81 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

In Anlehnung an das Ergebnis zu den laufenden Finanzausgleichsverhandlungen wird der Zusagerahmen für das Jahr 2001 mit 3 500 Millionen Schilling sowie für die Jahre 2002 bis 2004 mit jeweils 3 000 Millionen Schilling festgelegt. Damit können – in Umsetzung der EU- und wasserrechtlichen Vorgaben – weitere Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen gesetzt und die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden.

Durch die Sondertranche im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft im Ausmaß von 500 Millionen Schilling im Jahr 2000 soll der bestehende Überhang an Förderungsansuchen abgebaut werden. Die Abdeckung dieser Sondertranche im Ausmaß von 500 Millionen Schilling kann aus dem festgestellten Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds erfolgen. Weiters sind zur Bedeckung des Liquiditätsbedarfes in der Siedlungswasserwirtschaft in den Jahren 2003 und 2004 jeweils 700 Millionen Schilling aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds heranzuziehen.

Gleichzeitig sollen die Erlöse aus den Darlehensverkäufen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds herangezogen werden.

Zum 11. Teil (Verkehr und Telekommunikation):

Zu Art. 82 und 83 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes und des Bundesstraßengesetzes 1971):

Planung, Bau und Erhaltung eines Teiles des höchst- und hochrangigen Bundesstraßennetzes sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Fruchtgenussvertrag übertragen worden. Die restlichen Strecken dieses Netzes werden weiterhin im Rahmen der Auftragsverwaltung von den Ländern verwaltet. Um eine einheitliche Besorgung der Aufgaben hinsichtlich des höchst- und hoch­rangigen Bundesstraßennetzes zu gewährleisten, sollen nunmehr Bundesstraßen im Umfang von zirka 920 Kilometern der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Ab­schluss eines Vertrages übertragen werden können. Die Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 betrifft die Einräumung von Zustimmungs- und Antragsrechten an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzie­rungs-Aktiengesellschaft, wenn sie nach Abschluss des Vertrages mit der Besorgung von Aufgaben der Bundesstraßenverwaltung betraut ist, bei Abschluss des Fruchtgenussvertrages oder des Vertrages, mit dem sie mit der Besorgung von Aufgaben der Bundesstraßenverwaltung betraut wird.

Zu Art. 84 (Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes):

Untersuchungen haben ergeben, dass Mautsysteme ohne Beeinflussung des fließenden Verkehrs bereits in anderen Ländern im Einsatz sind und auch für Österreich umsetzbar sind. Es soll daher von den Fest­legungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 abgegangen werden, die verpflichtend die Ein­hebung der fahrleistungsabhängigen Maut nach den Grundsätzen eines halboffenen Mautsystems und in der Art der dualen Bemautung vorsehen.

Zu Art. 84a (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960):

Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll die Zweckwidmung der Strafgelder aufgehoben werden, wodurch vor allem eine effizientere Verwendung der durch die Zweckwidmung angekauften Kraftfahr­zeuge ermöglicht werden soll.

Zu Art. 85 (Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund):

Die Gesellschaftsanteile an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H., einer hundertpro­zentigen Tochter der Gesellschaft des Bundes für industriepolitische Maßnahmen Gesellschaft m.b.H., sollen auf den Bund übertragen werden.

Zu Art. 86 (Fernsprechentgeltzuschussgesetz):

Das gesamte Gefüge der Telefongebührenbefreiung soll zeitgemäß und gemeinschaftsrechtskonform aus­gestaltet werden. Die vorgeschlagene Regelung hat insbesondere die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, weiters Verhinderung von Malversationen in diesem Bereich und Schaffung ausreichender Kontrollmöglichkeiten zum Ziel. Sie versteht sich als Umsetzung des gemeinschaftsrechtlich verbürgten Verbots der Quersubventionierung staatsnaher Unter­nehmen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll gleich bleiben.

Zum 12. Teil (Art. 87 – Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes):

Es soll klargestellt werden, dass gemeinnützige Bauvereinigungen auch ganze Wohnhäuser veräußern dürfen, wobei jedoch ein vorrangiger Verkauf an die jeweiligen Mieter vorgesehen ist.

Der Budgetausschus hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. November 2000 der Vorberatung unterzogen.

Zunächst wurde ein Expertenhearing durchgeführt, im Rahmen dessen Mag. Alois Guger, Öster­reichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal, Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, Mag. Ingrid Moritz, Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien, Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, Dr. Klaus Voget, Präsident des Dachverbandes der österreichischen Behindertenorganisationen, Univ.-Ass. Dr. Gerhard Wohlfahrt, Institut für Volkswirtschaftslehre, Universität Graz, und Dr. Georg Ziniel, Bundesarbeitskammer, den Beratungen beigezogen wurden.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Herrmann Böhacker, Mag. Walter Tancsits, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Gilbert Trattner, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Edith Haller sowie der Ausschussobmann Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt, die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

In der Debatte zum Thema Soziale Treffsicherheit sprachen die Abgeordneten Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Kurt Grünewald, Sigisbert Dolinschek, Dr. Reinhold Mitterlehner und Edith Haller sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer, Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt  und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

In der Debatte zum Thema Landwirtschaft und Umwelt sprachen die Abgeordneten Anna Elisabeth Achatz, Georg Schwarzenberger, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Jakob Pistotnig, Dr. Eva Glawischnig, Ing. Gerhard Fallent, Karlheinz Kopf und Franz Hornegger sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.

In der Debatte zum Thema Öffentlicher Dienst sprachen die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dieter Brosz, Hermann Reindl, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Mag. Karl Schweitzer sowie die Vizekanzlerin und Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport Dr. Susanne Riess-Passer.

In der Debatte zu den Themen Finanzen, Justiz und Medien, Verkehr und Infrastruktur sowie Sonstiges sprachen die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Dr. Alexander Van der Bellen, Hermann Böhacker, Dr. Evelin Lichtenberger und Mag. Reinhard Firlinger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Von der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig wurde ein Abänderungsantrag betreffend Artikel 80 gestellt.

Auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm Dr. Günter Stummvoll und Mag. Gilbert Trattner wurde schließlich beschlossen, die Verhandlungen auf den 17. November 2000 zu vertagen.

Der Budgetausschuss hat die Verhandlungen über den Gegenstand in seiner Sitzung am 17. November 2000 wieder aufgenommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Kurt Heindl, Mag. Gilbert Trattner, Karl Öllinger, Marianne Hagenhofer, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Heinz Gradwohl und der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Im Zuge der Beratungen brachten die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Mag. Gilbert Trattner einen umfassenden Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Mag. Gilbert Trattner mit Mehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Der Ausschuss traf weiters folgende Feststellungen:

Zu Art. 42 (§ 16 Abs. 5) (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Der Budgetausschuss geht davon aus, dass die Fachverbände Gastronomie und Hotellerie der Wirtschafts­kammer Österreich und die Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst sowie die Gewerk­schaft der Privatangestellten eine kollektivvertragliche Regelung zur Verlängerung der Saison­beschäftigung in Aussicht gestellt haben, die eine Heranziehung eines Drittels der Überstunden und der Hälfte des Urlaubsanspruches zur Verlängerung des Dienstverhältnisses vorsieht. Hinsichtlich der Urlaubsregelung soll durch eine Änderung des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, die Grundlage dafür geschaffen werden, dass durch Kollektivvertrag für Arbeitnehmer im Gastgewerbe vorgesehen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches zu verlängern ist.

Für den Fall, dass auf Grund der erforderlichen Umsetzung auf einzelbetrieblicher Ebene derartige Möglichkeiten zur Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht in wesentlichem Ausmaß genützt werden und dadurch die finanzielle Belastung der Solidargemeinschaft in der Arbeitslosenversicherung durch in Folge der saisonalen Schwankungen zu erbringende Leistungen in unverhältnismäßiger Weise aufrecht bleibt, soll durch eine Verordnung festgelegt werden können, dass jene Arbeitnehmer, die in Verein­barung mit ihrem Arbeitgeber von der Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses keinen Gebrauch machen, für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten (ohne Verkürzung der zuzuerkennenden Bezugsdauer). Soweit bereits ein Ruhen des Anspruches im Hinblick auf eine zustehende Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) eintritt, soll keine Kumulation eintreten. Hinsichtlich der Regelung für den Bereich der Gastronomie und Hotellerie soll auf der Basis einer entsprechenden Überprüfung der Wintersaison in Aussicht genommen werden, bis zum Frühjahr 2001 eine Verordnung zu erlassen, sofern es zu keinen statistisch relevanten Änderungen bei der Auszahlung von Arbeitslosengeld kommt.

Zu Art. 47 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Analyse der schulischen Verwaltungsarbeit

Der Budgetausschuss geht davon aus, dass die schulische Verwaltungsarbeit mittelfristig einer Analyse und Neubewertung bedarf.

Anreize zur Nutzung des Vorruhestandes

Der Budgetausschuss stellt fest, dass insbesondere auch aus pädagogischen Gründen eine ausgewogene Altersschichtung der Lehrerschaft und somit deren stetige personelle Erneuerung unbedingt erforderlich ist. Um dies trotz der zu erwartenden Entwicklung der Schülerzahlen durch eine angemessene Zahl von Neuanstellungen von Lehrern gewährleisten zu können, ist zu prüfen, ob durch Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechts verstärkte Anreize für Teilzeitbeschäftigungen und zur Nutzung des Vorruhe­standes möglich sind.

Landeslehrerdienstrecht

Der Budgetausschuss geht davon aus, dass im Bereich der Landeslehrer die Arbeiten an einem neuen Dienstrecht unabhängig von der vorliegenden Novelle zum Landeslehrerdienstrechtsgesetz zügig weiter­geführt werden.

Zu Art. 66 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu den § 460b und 460c ASVG:

Der Budgetausschuss vertritt die Auffassung, dass die Regelungsautonomie der Kollektivvertragspartner vorerst nicht angetastet werden soll, sondern lediglich eine bindende Zielvorgabe für die abzuschließen­den Kollektivverträge vorgesehen werden soll.

Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verhandlungen mit den zuständigen Gewerkschaften im Inhalt der Zielvorgaben erfolgreich bis zum 1. März 2001 abzuschließen.

Zu Art. 68 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

Auf Grund der bis 31. März 2002 erfolgten Beitragsgrundlagenoption ist festzustellen, wie hoch das Ausmaß der Mindereinnahmen in der Sozialversicherung der Bauern ab dem Jahr 2001 ist. In den Folgejahren ist diese Evaluierung ebenso jährlich vorzunehmen. Der Budgetausschuss geht davon aus, dass die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Bauern erstmalig bis 30. Juni 2002 und sodann jährlich Vorschläge zur Bedeckung der Einnahmenausfälle aus der Versichertengemeinschaft nach dem BSVG vorlegen und diese ehestens legistisch umgesetzt werden, sodass von vornherein eine Zusatzbelastung des Bundeshaushalts im Wege des Bundesbeitrages ausgeschlossen ist.

Zu Art. 71 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Der Budgetausschuss geht davon aus, dass zur Sicherstellung einer verstärkten Forschungstätigkeit (Forschungsförderung und Forschungsaufträge) sowie von wissenschaftlichen Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen in Österreich aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ab dem Jahr 2001 jährlich bedarfskonform – bis zu 30 Millionen Schilling – bereitgestellt werden. Die Bundesregierung hat der Forschungsförderung besondere Priorität zugemessen. Faktisch werden jedoch primär für die Technologie- und Genforschung entsprechende Mittel aufgebracht. Die Sozialforschung ist von dieser Forschungsoffensive nicht berührt, ist aber wegen ihres vordergründig geringen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzens und damit fehlender Drittmittel ganz besonders auf eine staatliche Finanzierung angewiesen.

Bereits der Familienbericht 1989 hat auf dieses Defizit hingewiesen und dringende Abhilfe verlangt. Auch die Landesfamilienreferentenkonferenz 2000 hat einstimmig einen Antrag zur Sicherstellung der Finanzierung der Familienforschung aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gestellt. Die für Familienleistungen aufgebrachten staatlichen Mittel (FLAF) machen bei dem raschen gesellschaftlichen Wandel eine regelmäßige Evaluierung notwendig.

Der aus FLAF-Mitteln finanzierte Forschungsschwerpunkt soll sich sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und psychologischen Aspekten der Familien und Generationenbeziehungen widmen.

Zu Art. 73 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Der Ausschuss geht davon aus, dass die zur Umsetzung der Novelle erforderlichen budgetären und personellen Vorkehrungen so zeitgerecht getroffen werden, dass sozial bedürftige Studierende mit entsprechendem Studienfortgang ohne unnötige zeitliche Verzögerung den vorgesehenen gänzlichen oder tellweisen Ersatz der Studienbeiträge erhalten.

Zu Art. 74 § 10 (Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972):

Zu § 10:

Der Budgetausschuss ist der Auffassung, dass die Einführung des Studienbeitrages an den Universitäten und Universitäten der Künste ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Leistungsbereitschaft der Studierenden und der Wettbewerbsfähigkeit der Bildungseinrichtungen darstellt. Daher geht der Budget­ausschuss davon aus, dass an allen Bildungseinrichtungen des Postsekundarbereiches Kosten­beiträge eingeführt werden.

Der Budgetausschuss ist des Weiteren der Auffassung, dass Härtefälle, die auf Grund von unvor­hersehbaren Ereignissen (zB schwere Erkrankungen von Studierenden) eintreten und die Studierende am Studium hindern, zu dokumentieren sind, um gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zu treffen.

Zu § 11a:

Der Budgetausschuss geht überdies davon aus, dass die erforderlichen Mittel zur Erstattung der Studienbeiträge an Studierende aus Staaten, die entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas festgelegt werden, aus den Einnahmen der Studienbeiträge zur Verfügung stehen.

Zu § 11b:

Abschließend geht der Budgetausschuss davon aus, dass die Ausbildungsverträge seitens der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen derart gestaltet werden, dass für Praxissemester keine Studienbeiträge eingehoben werden.

Zu Art. 76 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes):

Der Geschäftsführer der neuen wissenschaftlichen Anstalt (wA; Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichisches Theatermuseum) erstellt ungeachtet der gesetzlichen Verpflich­tungen nach § 8 Abs. 1 Bundesmuseengesetz, BGBl. I Nr. 115/1998, binnen drei Monate nach Inkraft­treten der neuen Museumsordnung für die wissenschaftliche Anstalt ein Evaluierungsgutachten betreffend die Zusammenlegung des Österreichischen Theatermuseums und des Museums für Völkerkunde mit dem Kunsthistorischen Museum. Das Gutachten beinhaltet die Quantifizierung der betriebswirtschaftlichen Effekte auf Grund der Zusammenlegung. Das Gutachten wird dem Kulturausschuss zur Kenntnis über­mittelt. Entsprechende Ergebnisse aus dem Gutachten sind im Arbeits- und Budgetprogramm gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseengesetz zu berücksichtigen.

Zu Art. 78 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996):

Der Budgetausschuss geht davon aus, dass der Erlös aus der Veräußerung von Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach § 1 Abs. 1 angehören, entsprechend der bundesstaatlichen Struktur Österreichs im entsprechenden Bundesland zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen verwendet wird. Vor jeder Veräußerung und vor jedem Ankauf ist das jeweilige Bundesland im Rahmen der gegebenen Rechtslage mitzubefassen.

Der Budgetausschuss geht weiters davon aus, dass die Österreichische Bundesforste AG bei ihrer Verkaufspolitik auf die Struktur der österreichischen Landwirtschaft, die durch den bäuerlichen Familien­betrieb gekennzeichnet ist, Bedacht nimmt. So wird bei der Veräußerungsstrategie durch entsprechende Ausschreibungen auch ein Erwerb durch diese Betriebe grundsätzlich ermöglicht.

Bei Verkäufen von mit Einforstungsrechten belasteten Liegenschaften hat die Österreichische Bundes­forste AG für die Ersichtlichmachung der Einforstungsrechte im Grundbuch Sorge zu tragen.

Der Budgetausschuss geht weiters davon aus, dass die Österreichische Bundesforste AG vor der Veräußerung von Seeuferflächen an Private die Zustimmung des zuständigen Landeshauptmannes im Rahmen des Wasserrechtsgesetzes einholt.

Darüber hinaus geht der Budgetausschuss davon aus, dass als strategisch bedeutend eine Wasserressource dann anzusehen ist, wenn ihre Nutzung im Rahmen einer örtlichen und öffentlichen Trinkwasser­versorgung mittel- oder langfristig (in einem Zeitraum von zirka 20 Jahren) anzunehmen ist.

Zu Art. 82 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes):

Zu Art. IX § 1 ASFINAG-Gesetz:

Der Ausschuss geht davon aus, dass eine frühzeitige Einbindung der von den Übertragungen jeweils betroffenen Bundesländer in die Verhandlungen über die Inhalte der gemäß § 2 lit. c erforderlichen Verträge erfolgt. Damit wird jener Vorgangsweise entsprochen, die bei Übertragung des Fruchtgenuss­rechtes im Rahmen des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 gepflogen wurde.

 

Dem vom Ausschuss angenommenen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Mag. Gilbert Trattner war folgende Begründung beigegeben:

Zu Art. 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Art. 7 Z 6 – § 10b EStG:

Die Verlegung des Stichtags für das Auslaufen des Investitionsfreibetrages soll einer Erleichterung der Abgrenzung bei jenen Teilherstellungskosten dienen, die noch unter den lnvestitionsfreibetrag fallen.

Zu § 19 Abs. 1 EStG:

Über die Zahlung von Pensionen insbesondere aus der gesetzlichen Sozialversicherung ist bescheidmäßig abzusprechen. Vor Ergehen des Bescheides sind Akontozahlungen, insbesondere bei Witwen- und Waisenpensionen oder in zwischenstaatlichen Fällen, nicht möglich. Daher wird für diese Ausnahmefälle über die Regelung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz hinaus eine Zuordnung zu jenem Zeitraum vorgesehen, zu dem die Pensionen und Bezüge wirtschaftlich gehören.

Zu Art. 7 Z 7 und 9 – § 22, 25 EStG:

Bezüge von öffentlich-rechtlichen Funktionären sowie von Funktionären juristischer Personen des privaten Rechts, die nicht bereits gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 erfasst sind, sollen nicht in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen werden. Dies gilt auch für Bezüge von Vortra­genden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenen­bildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben. Diese Personengruppen können in die neu geschaffene Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988 (Art. 7 Z 33) einbezogen und auf diesem Weg die Besteuerung der betreffenden Einkünfte sichergestellt werden.

Zu Art. 7 Z 22 – § 67 EStG:

Änderung des § 67 Abs. 4 EStG 1988: Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nach der bis zum Jahre 2000 geltenden Rechtslage mit dem halben Steuersatz gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern. Diese Abfertigungen werden im Falle des Todes des Versicherten geleistet, und zwar an anspruchsberechtigte Hinterbliebene, sofern Hinterbliebenenpensionen mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebühren, oder an nicht anspruchsberechtigte Hinterbliebene, sofern diese unversorgt sind. Beide Tatbestände sind den bisher im § 67 Abs. 4 angeführten Tatbeständen wesensverwandt, sodass eine Gleichbehandlung im Hinblick auf den Wegfall der Halbsatzbesteuerung nach § 67 Abs. 8 lit.b EStG 1988 systemgerecht ist. Die Besteuerung zum laufenden Tarif würde in diesen Fällen zu unvertretbaren Härten führen.

Änderung des § 67 Abs. 9 EStG 1988: Die Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e und f EStG 1988 wird ebenso wie die diesbezüglichen Bezüge nicht in die Einkommensteuerveranlagung miteinbezogen.

Zu § 67 Abs. 8 lit. a und § 67 Abs. 8 lit. e EStG:

Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 7 Z 29 und 32 – § 108, 108a EStG:

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird mit der Verrechnung der Prämien für das Bausparen und die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge nur die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland befasst.

Zu Art. 7 Z 35 – § 124b EStG:

Die vorgesehenen Abänderungen der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ziehen Änderungen bei den Inkrafttretensbestimmungen nach sich.

Zu Art. 11 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Die Anknüpfung der Umreihung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen in Grundvermögen an eine Umwidmung soll im Hinblick auf die damit verbundene Erhöhung bei der Grundsteuer auch in jenen Fällen, in denen weiterhin eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt, unterbleiben.

Zu Art. 13 (Änderung des Bodenwertabgabegesetzes 1960):

Der geplante Wegfall der Befreiung land- und forstwirtschaftlich genutzter unbebauter Grundstücke soll ab Umwidmung unterbleiben.

Im Übrigen wird der bisher in Schilling ausgedrückte Freibetrag von 200 000 S auf 14 600 Euro umgestellt. Dies entspricht einem Schillingbetrag von 200 567 S. Durch die Rundungsbestimmung des § 25 BewG 1955 (Abrundung auf volle 1 000 S) ergibt sich keine Änderung in der Höhe des Freibetrages.

Zu Art. 14 (Gebührengesetz 1957):

Es wird lediglich ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 15 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955):

Zu Art. 15 Z 2a – § 8 Abs. 5 und § 34 Abs. 1 Z 5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:

Diese Änderung ist im Hinblick auf die Herabsetzung des Steuersatzes in § 8 Abs. 4 lit. b ErbStG erforderlich.

Zu Art. 17 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992):

Im Hinblick auf den wachsenden Kostendruck im Frächtergewerbe soll sich bei Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen eine Hinterlegung der ,Zulassungsberechtigung‘ bereits ab einem Hinterlegungszeitraum von zehn Tagen (zuzüglich Tag der Hinterlegung und Wiederausfolgung) zeitanteilig steuermindernd aus­wirken.

Zu Art. 19 (Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000):

Durch die Anhebung der Freigrenze sollen Bagatellfälle in höherem Ausmaß als bisher von der Werbe­abgabe freigestellt sein.

Zu Art. 20 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993):

Die Anknüpfung der Kommunalsteuerpflicht in Fällen der Personalgestellung beim Beschäftiger (,Gestellungsnehmer‘) und dem Gestellungsentgelt, das an den Gesteller geleistet wird, führt dazu, dass überrechnete Lohnnebenkosten des Gestellers (Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag) in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer Eingang finden würden. Da dies bei einer ,Direktbeschäftigung‘ nicht der Fall wäre, wird für diese Lohnnebenkosten ein pauschaler Abschlag vom Gestellunsentgelt vorgesehen. Die bisher vorgesehene Befreiung von der Kommunal­steuerpflicht für Löhne von Erwachsenenbildnern ist nicht mehr erforderlich, da durch eine Änderung des § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (siehe Z 1 lit. c des Abänderungsantrages) der betreffende Personenkreis nicht mehr in die ,Nichtselbständigen‘ einbezogen ist. Damit kommt es – außer bei echten Dienstverhältnissen – ohnedies zu keiner Kommunalsteuerpflicht.

Zu Art. 29 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):

Die vorgenommenen Ergänzungen dienen der Präzisierung jener Voraussetzungen, unter denen der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung betreffend der Zuständigkeitsänderung von Finanzämtern mit allgemeinen Aufgabenkreis vorsehen kann.

Zu Art. 31 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997):

In einigen Ländern werden Heizkostenzuschüsse nicht vom Land, sondern von Gemeinden oder von Gemeindeverbänden gewährt, weil diese auf Grund der landesinternen Kompetenzverteilung die Sozial­hilfeträger bilden. Damit bei der vorgesehenen Verdoppelung der Landesmittel durch den Bund durch unterschiedliche Kompetenzverteilungen nicht Ungleichgewichtungen entstehen, sollen bei der Bemessung des Zweckzuschusses des Bundes an die Länder auch Heizkostenzuschüsse durch Gemeinden bzw. Gemeindeverbände als Grundleistung anerkannt werden. Die Abwicklung der Bundesmittel erfolgt jedoch weiterhin zur Gänze über das Land, welches diese Mittel in seinem Antrag berücksichtigen kann.

In welchem Verhältnis ein Land die Leistungen des Bundes selbst als Raumheizungszuschüsse vergibt oder statt dessen die Mittel an Gemeinden bzw. Gemeindeverbände weiterleitet, bleibt dem Land vorbehalten.

Zu Art. 34 (Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörper­schaften):

Die für derartige Ausgliederungsvorgänge vorgesehenen Befreiungen von Verkehrsteuern sollen auf eine Befreiung auch von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ausgeweitet werden. Überdies soll klargestellt werden, dass die Weitergeltung der Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers (Gebietskörper­schaft) für den Rechtsnachfolger (privatrechtliche Körperschaft) nur im Rahmen dessen Unternehmer­stellung wirkt. Damit ist sichergestellt, dass der bei hoheitlicher Aufgabenerfüllung durch eine Gebietskörperschaft – wegen mangelnder Unternehmertätigkeit – ausgeschlossene Vorsteuerabzug sodann bei einer unternehmerischen Tätigkeit der Nachfolgegesellschaft für diese möglich ist. Der Eintritt in die Rechtsstellung der Gebietskörperschaft bewirkt insbesondere, dass der Rechtsnachfolger hinsichtlich einer Vorsteuerberichtigung die Verhältnisse des Rechtsvorgängers fortsetzt.

Zu Art. 37 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Zu § 6 Abs. 6:

Die vorliegende Regelung betrifft die Überweisung aus der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt­politik an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung im Jahr 2001 in Höhe von nunmehr insgesamt 11 337 Millionen Schilling.

Diese Bestimmung soll dahin gehend ergänzt werden, dass ein konkreter Fälligkeitstermin für den über den bisher schon jährlich fälligen Transfer in der Höhe von 4 900 Millionen Schilling hinausgehenden Transfer von nunmehr 6 437 Millionen Schilling vorgesehen wird.

Um eine Budgetentlastung bei Kapitel 16 sicherzustellen, ist eine unterjährige Fälligkeit der Überweisung von 6 437 Millionen Schilling unabdingbar. Obwohl vom budgetären Standpunkt ein unterjähriger einmaliger vorzeitiger Termin der Überweisung in zwei Raten vorzuziehen wäre, sollen unter Berück­sichtigung der Liquiditätslage der Gebarung Arbeitsmarktpolitik die betreffenden Termine festgelegt werden.

Zu § 6 Abs. 7:

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen nunmehr sämtliche im Zusammenhang mit der unternehmens­bezogenen Arbeitsmarktförderung stehenden Überweisungsbeträge zum selben Termin fällig werden.

Zu Art. 42 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Zu § 11:

Im Hinblick auf die Vereinbarung der Kollektivvertragspartner im Hotel- und Gastgewerbebereich zur Saisonverlängerung soll von einer Wartefrist bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf oder einvernehmliche Lösung abgesehen werden. Bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses sollen allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige Gründe, die die Lösung des Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirates geprüft werden.

Zu § 14 Abs. 2:

Da durch kurzfristige Beschäftigungen und Saisonbeschäftigungen das Arbeitslosengeld überproportional in Anspruch genommen wird, soll für eine erneute Anwartschaft nach einem bereits erfolgten Bezug die Mindestbeschäftigungszeit von derzeit 26 Wochen auf 28 Wochen erhöht werden.

Zu § 16 Abs. 5:

Gemäß § 10 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, kann der Kollektivvertrag festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung von Überstunden in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Die Fachverbände Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich und die Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst sowie die Gewerkschaft der Privatangestellten haben eine kollektivvertragliche Regelung zur Verlängerung der Saisonbeschäftigung in Aussicht gestellt, die eine Heranziehung eines Drittels der Überstunden und der Hälfte des Urlaubs­anspruches zur Verlängerung des Dienstverhältnisses vorsieht. Hinsichtlich der Urlaubsregelung soll durch eine Änderung des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, die Grundlage dafür geschaffen werden, dass durch Kollektivvertrag für Arbeitnehmer im Gastgewerbe vorgesehen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches zu verlängern ist.

Für den Fall, dass auf Grund der erforderlichen Umsetzung auf einzelbetrieblicher Ebene derartige Möglichkeiten zur Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht in wesentlichem Ausmaß genützt werden und dadurch die finanzielle Belastung der Solidargemeinschaft in der Arbeitslosenversicherung durch in Folge der saisonalen Schwankungen zu erbringende Leistungen in unverhältnismäßiger Weise aufrecht bleibt, soll durch eine Verordnung festgelegt werden können, dass jene Arbeitnehmer, die in Verein­barung mit ihrem Arbeitgeber von der Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses keinen Gebrauch machen, für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten (ohne Verkürzung der zuzuerkennenden Bezugsdauer). Soweit bereits ein Ruhen des Anspruches im Hinblick auf eine zustehende Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) eintritt, soll keine Kumulation eintreten.

Hinsichtlich der Regelung für den Bereich der Gastronomie und Hotellerie soll auf der Basis einer entsprechenden Überprüfung der Wintersaison in Aussicht genommen werden, bis zum Frühjahr 2001 eine Verordnung zu erlassen, sofern es zu keinen statistisch relevanten Änderungen bei der Auszahlung von Arbeitslosengeld kommt.

Laut Synthesis Forschungsgesellschaft (Erwerbskarrieren am österreichischen Arbeitsmarkt 1998) werden in Fremdenverkehrsberufen rund 100 000 Beendigungen von Beschäftigungsabschnitten mit anschließen­der Arbeitslosigkeit verzeichnet. Auf Grundlage der Leistungsbezieherquote ergeben sich damit rund 90 000 Leistungsbezugsepisoden, die um 14 Tage verringert werden. Der durchschnittliche Tagsatz von Saisonbeschäftigten im Fremdenverkehr wurde auf Grundlage der Bezugsdaten des Bundesrechen­zentrums mit 285 S angenommen. Inklusive des Sozialversicherungsbeitrags (41%) ergibt sich damit ein budgetärer Effekt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik von 550 Millionen Schilling. Neben den direkten Effekten auf die Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergeben sich darüber hinaus noch positive Effekte auf Grund von erhöhtem zusätzlichen Abgabenaufkommen. Unter den oben angeführten Bedingungen werden sich diese per Saldo auf rund 50 Millionen Schilling belaufen. Der Gesamteffekt auf die öffentlichen Haushalte beträgt damit 600 Millionen Schilling.

Zu § 19 Abs. 2:

Bei Vorliegen einer neuen Anwartschaft soll kein Fortbezug eines günstigeren Restanspruches mehr möglich sein. Dadurch soll das Versicherungsprinzip gestärkt und die Leistung nicht mehr an länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen orientiert werden. Für Arbeitslose ab 45 ergibt sich keine Änderung, da für diese im Hinblick auf den geltenden Bemessungsgrundlagenschutz der aktuelle Anspruch nicht ungünstiger als ein Restanspruch sein kann.

Auf Grundlage der Ergebnisse einer Stichprobenerhebung verringert sich für rund 58 000 Personen der tägliche Leistungsbezug um rund 35,20 S. Die durchschnittliche Episodendauer von Arbeitslosengeld­bezieherInnen beträgt laut den Ergebnissen der Synthesis Forschungsgesellschaft (Struktur der Arbeits­losigkeit in Österreich 1999) rund 69 Tage. Inklusive des Sozialversicherungsbeitrags (41%) ergibt sich damit ein budgetärer Effekt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik von rund 200 Millionen Schilling.

Zu § 21 Abs. 3 und 5:

Die einheitliche Nettoersatzrate beim Arbeitslosengeld soll künftig im Bereich der durchschnittlichen (nach der Zahl der Bezieher und der Dauer des Bezuges in den einzelnen Lohnklassen gewichteten) Nettoersatzrate liegen. Außerdem soll die Mindestabsicherung durch die Anhebung der Obergrenze für Arbeitslose ohne Anspruch auf Familienzuschläge auf 60% des Nettoentgelts verbessert werden.

Zu § 26 Abs. 2 und § 79 Abs. 61 und 62:

Es soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass eine durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Karenz­geld verbrauchte Anwartschaft für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht neuerlich herangezogen werden kann. Da gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) für die Bildungskarenz eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren vorliegen muss und während einer Karenzierung mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, liegt bei Erfüllung dieser Voraussetzung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld auf jeden Fall auch eine neue Anwartschaft vor. Eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich lediglich für jene Fälle, in denen das Dienstverhältnis während eines Karenzgeldbezuges aufrecht blieb und danach weniger als 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung liegen.

Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen sollen für neue Ansprüche, die nach Ablauf des Jahres 2000 anfallen, gelten. Hat die Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der Bildungskarenz bereits im Jahr 2000 begonnen und stand daher das Weiterbildungsgeld bereits vor dem 1. Jänner 2001 zu, so soll es auch weiterhin gebühren.

Zu Art. 44 (Änderungen des Sonderunterstützungsgesetzes):

Die Sonderunterstützung wurde für Arbeitnehmer in Bergbaubetrieben eingeführt. Die Übergangs­bestimmungen ermöglichen es jedoch auch Personen, die in Nebenbetrieben arbeiten und hinsichtlich der Möglichkeiten der Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt keinen besonderen Einschränkungen unter­liegen, Sonderunterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Geltung der Übergangsbestimmungen soll daher künftig auf Bergbaubetriebe an den Produktionsstandorten eingeschränkt werden. Damit bleiben in den Übergangsfällen neben den Arbeitnehmern, die bergmännische Tätigkeiten im engeren Sinn verrichten, auch die Arbeitnehmer erfasst, die den Rohstoff vor Ort verarbeiten.

Zu Art. 45 (Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Die Änderung des § 3a Abs. 1 stellt sicher, dass im Rahmen ordentlicher Verfahren zeitgerecht geltend gemachte Entgeltansprüche weiterhin auch über sechs Monate vor dem Stichtag hinaus gesichert bleiben. Eine allfällige Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung soll wie bisher abgegolten werden. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass längere Durchrechnungs­zeiträume auch gesetzlich vorgesehen sein können.

Art. 7 des Budgetbegleitgesetzes 2001 sieht vor, dass bei Zuerkennungen von Insolvenz-Ausfallgeld ein Lohnzettel für die Finanzämter zu erstellen ist, wozu in vergleichbarer Weise auch ein Arbeitgeber verpflichtet ist. Dazu werden ab 1. Jänner 2001 vom Antragsteller zusätzliche Daten, wie die Höhe des Bruttoanspruches, der Sozialabgaben und der Steuern, benötigt, die Grundlage für die im Wege der EDV zu erstellenden Lohnzettel sind. Es soll daher nach § 6 Abs. 2 ein bundeseinheitliches Antragsformular mit den entsprechenden Angaben aufgelegt werden. Weiters zwingt diese Aufgabe zur Vermeidung von personellen Aufstockungen zu einem Ausbau bzw. einer Weiterentwicklung der EDV bei den Bundes­sozialämtern. Die entsprechenden Aufwendungen für Investitionen bzw. für einen Abschluss von Rechtsgeschäften finden in den bestehenden Bestimmungen keine Deckung. Damit die Tragung der Kosten durch den IAG-Fonds unmittelbar erfolgen kann, sollen die rechtlichen Grundlagen hiefür, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die laut Ministerratsbeschluss vorgesehene Ausgliederung des IAG-Fonds, im § 13 Abs. 1 festgelegt werden. Die Aufwendungen hiefür belasten den Bund in keiner Weise und halten sich innerhalb des bereits gesetzlich festgelegten Ausgabenrahmens des IAG-Fonds.

Zu Art. 46 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Zu § 236b Abs. 3 und 6 BDG 1979:

Einschränkung der Möglichkeit des Nachkaufs von beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten auf Bundesbeamte des Dienststandes.

Zu § 236b Abs. 7 BDG 1979:

Valorisierung des für den Nachkauf seinerzeit ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (§ 236b Abs. 7 BDG 1979) zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages nach dem Gehaltsansatz V/2.

Zu § 284 Abs. 43 Z 1 BDG 1979:

Berücksichtigung der Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e und Z 1.3.6 lit. d BDG 1979:

Im Bundesministerium für Inneres sollen

–   die bisher mit ,Funktionsgruppe 9‘ bewertete Sektion III in die Funktionsgruppe 8 abgewertet und

–   eine der Funktionsgruppe 8 zugeordnete Sektion V geschaffen werden.

Im Zuge der Implementierung der neuen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres sollen insgesamt sechs Gruppen und zwei Abteilungen aufgelöst werden. Zusammen mit der Neuschaffung von insgesamt vier Referaten und diversen Bewertungsänderungen ergibt sich für die Zentralleitung dieses Ressorts ein geringfügiges Controllingpunkteguthaben.

Zur Änderung des § 152c BDG 1979 in der Dienstrechts-Novelle 2000:

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Art. 47 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Zu § 61b Abs. 1 GehG:

Die in der neuen Regelung über die Vergütung für bestimmte Nebenleistungen der Bundeslehrer enthaltenen Bezugnahmen auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PA (§ 61 b Abs. 1 Z 1 bis 4 GehG 1956) sind ohne Anwendungsbereich, da sich die hier erfassten Nebenleistungen nur auf mittlere und höhere Schulen beziehen, und sollen daher entfallen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass L PA-Lehrer in Verordnungen gemäß § 61b Abs. 3 GehG 1956 berücksichtigt werden können. Unberührt bleibt der Ausschluss von L PA-Lehrern von der Abgeltung von Nebenleistungen in Form einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 BLVG.

Zu den §§ 61c bis 61e, § 116a Abs. 4 und Anlage 5 GehG:

In der Regierungsvorlage ist für den Bereich der Bundeslehrer eine grundsätzliche Systemumstellung bezüglich der Abgeltung der Tätigkeit als Klassenvorstand bzw. bestimmter Kustodiatsagenden enthalten. Mit dieser Reform tritt an die Stelle einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung eine finanzielle Abgeltung in Form einer in Schillingbeträgen bemessenen Vergütung. Diese Reform soll auf den Bereich der Landeslehrer und Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer erweitert werden.

Die neuen §§ 61c bis 61e GehG 1956 (§ 61d in Verbindung mit der neuen Anlage 5) enthalten die dafür erforderlichen Regelungen. Korrespondierend dazu sind die Lehrverpflichtungsbestimmungen des LDG 1984 (Art. 59) und des LLDG 1985 (Art. 60), die Inkrafttretensbestimmungen im GehG 1956 und die Anordnungen bezüglich der Vertragslehrer (Art. 48) entsprechend zu adaptieren.

Die Systemumstellung wirkt in gleicher Weise auch auf Landesvertragslehrer und land- und forstwirt­schaftliche Landesvertragslehrer (§ 2 Landesvertragslehrergesetz bzw. § 1 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, jeweils in Verbindung mit § 41 Abs. 4 und § 44e VBG 1948).

Finanzielle Auswirkungen:

a) Ordinariate:

Als Berechnungsgrundlage wurden die Klassenzahlen gemäß Schulstatistik für das Schuljahr 1999/2000 herangezogen. In den Volksschulen gibt es 19 844 Klassen und in den übrigen Pflichtschulen insgesamt 17 126 Klassen, für die eine Einrechnung erfolgt.

Bei den Volksschulen ergeben sich für eine Einrechnung von 0,5 Stunden pro Klasse daher für 9 922 Klassen × 33 995 (Jahreswochenstunde) Kosten in der Höhe von 337 298 390 S und Ausgaben in der Höhe von 259 460 300 S (exklusive 30% Pensionszuschlag).

Bei den übrigen Pflichtschulen ergeben sich für eine Einrechnung von einer Stunde derzeit Kosten in der Höhe von 582 193 370 S und Ausgaben in der Höhe von 447 844 900 S (exklusive 30% Pensions­zuschlag).

Die jährlichen Kosten für die Administrativbelohnung für den gesamten Pflichtschullehrerbereich betragen 295 057 792 S.

Es fallen daher bei den Landeslehrern durch die Einrechnung und die Administrativbelohnung insgesamt Kosten in der Höhe von 1 214 554 552 S und Ausgaben in der Höhe von 1 002 362 992 S an.

Für eine monatliche zehn Mal jährlich anfallende Vergütung in der Höhe von 750 S (Volksschulen) und 1 500 S (alle übrigen Pflichtschulen) belaufen sich die Kosten auf 446 292 000 S (inklusive 10% Zuschlag für die Nebengebührenzulagenfähigkeit). Die Ausgaben fur diese Maßnahme betragen 405 720 000 S.

Ohne Berücksichtigung des Pensionszuschlags ergeben sich daher im Landeslehrerbereich jährliche Einsparungen von 596 642 992 S (768 262 552 S inklusive Pensionszuschlag).

Die jährlichen Einsparungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer betragen nach Angaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätz­lich rund 5% des Einsparungsvolumens im Bereich der übrigen Landeslehrer, somit etwa 30 Millionen Schilling (38,5 Millionen Schilling inklusive Pensionszuschlag).

b) Kustodiate und sonstige Nebenleistungen:

Als Berechnungsgrundlage wurden die Daten gemäß Schulstatistik für das Schuljahr 1999/2000 (Zahl der Schulen) und die gesetzlichen Bestimmungen (Summe der vorgesehenen Abschläge je Schulart) heran­gezogen:

Volksschulen:       3 Stunden × 3 389 Schulen = 10 167 Stunden

Hauptschulen:      4,5 Stunden × 1 183 Schulen = 5 323,5 Stunden

Sonderschulen:    3 Stunden × 432 Schulen = 1 296 Stunden

PTS:                       5,5 Stunden × 322 Schulen = 1 771 Stunden

Berufsschulen:     5,5 Stunden × 178 Schulen = 979 Stunden

Insgesamt werden daher 19 536,5 Stunden für Kustodiate in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Dies entspricht rund 849 Vollbeschäftigungsäquivalenten. Daraus ergeben sich Kosten in der Höhe von 664 143 318 S (Jahreswochenstunde = 33 995 S) inklusive Pensionszuschlag. Die Ausgaben belaufen sich derzeit auf 510 879 475 S.

Bei einer zehnmal jährlich anfallenden Vergütung in der Höhe von 550 S für eine halbe Stunde betragen die Kosten 236 391 650 S inklusive 10% Zuschlag für die Nebengebührenzulagenfähigkeit. Die Ausgaben belaufen sich auf 214 901 500 S.

Daher ergeben sich Einsparungen von 295 977 975 S (427 751 668 S inklusive Pensionszuschlag).

Die jährlichen Einsparungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer betragen nach Angaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätz­lich rund 5% des Einsparungsvolumens im Bereich der übrigen Landeslehrer, somit etwa 14,8 Millionen Schilling (21,4 Millionen Schilling inklusive Pensionszuschlag).

Zu den §§ 61 bis 62a GehG:

Die Bestimmungen über die Valorisierung von Ansätzen zum 1. Jänner 2002 und ihre gleichzeitige Umrechnung in Euro werden um die in den §§ 61c bis 61e enthaltenen Ansätze ergänzt. Bei den übrigen hier angeführten Ansätzen werden Rundungsdivergenzen bereinigt.

Zu § 91 GehG:

Bei den hier angeführten Ansätzen für Funktionszulagen werden technische Versehen (Zeilen verschoben) bereinigt.

Zu § 118 Abs. 5 GehG:

Bei den hier angeführten Gehaltsansätzen werden technische Versehen (irrtümlich Schillingbeträge statt Euro) bereinigt.

Zu § 175 Abs. 38 Z 4 und 5 GehG:

Berücksichtigung der Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 48 (Änderung des Vertragsbedienstetengestzes 1948):

Zu § 41 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 44e Z 1 und 2 VBG:

Anpassungen an die neu eingefügten §§ 61c bis 61e GehG.

Zu § 78a Abs. 1 VBG:

Mit dieser Änderung werden ab 1. Jänner 2001 auch Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis, die 1999 von der Optionsmöglichkeit in das neue v- oder h-Schema nicht Gebrauch gemacht haben, in die Pensionskassenvorsorge des Bundes einbezogen.

Zu § 22 Abs. 1 VBG:

Zitatanpassung an die in dieser Novelle vorgesehene Änderung des § 17 GehG.

Zu § 100 Abs. 29 VBG:

Berücksichtigung der Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 49 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965):

Zu § 12 Abs. 7 PG:

Korrektur eines Redaktionsversehens, auf Grund dessen der Abschlag von der Ruhegenusszulage im Falle des vorgezogenen Ruhestandes nach § 207n BDG 1979 falsch berechnet worden wäre.

Zu § 15c Abs. 1 Z 2 PG:

Die der privaten Pensionsvorsorge zugehörigen Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung sollen – wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung – nicht zu einer Minderung des Ausmaßes der Witwen-(Witwer-)Pension führen.

Zu § 54 Abs. 5 PG:

Anpassung an die Aufhebung der bedingten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch das Pensionsreformgesetz 2000.

Zu § 56 Abs. 3a PG:

Seit 1. Oktober 2000 gibt es bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten die Unterscheidung in bedingt oder unbedingt angerechnete Zeiten nicht mehr. Das Wort ,unbedingt‘ ist in dieser Bestimmung daher überflüssig.

Zum Abschnitt IXA PG:

Mit dem Zuschuss zur ASVG-Pension nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes (KV) werden Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, die Anwartschaft auf einen solchen Zuschuss haben, pensionsrechtlich grundsätzlich Beamten gleichgestellt. Es ist daher nahe liegend, auch Änderungen des Beamtenpensionsrechts, die nicht vom allgemeinen Verweis auf das Beamtenpensionsrecht nach § 76 Abs. 1 KV umfasst sind, auf diese Bediensteten zu übertragen.

Mit den vorliegenden Änderungen sollen demgemäß die Anhebung des Pensionsbeitrages um 0,8 Prozent­punkte sowie die geänderten Regelungen über den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag und über den Sterbekostenbeitrag (dieser wird durch den Todesfallbeitrag ersetzt) auf Bedienstete der Österreichischen Bundesforste mit Anwartschaft auf Zuschüsse übertragen werden. Diese Regelungen überlagern nach Abs. 1 sowohl die aktuellen als auch allfällige zukünftige, anders lautende kollektiv­vertragliche Regelungen.

Zu § 58 Abs. 36 PG:

Berücksichtigung der Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu § 62j Abs. 2 PG:

Übergangsbestimmung zur Neuregelung der Zurechnung und zur Aufhebung der bedingten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch das Pensionsreformgesetz 2000. Diesen Änderungen nicht entsprechende, vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen erlassene Zurechnungsbescheide werden damit wirkungslos. In nach dem 1. Oktober 2000 erlassenen Bescheiden, mit denen ein besonderer Pensions­beitrag festgesetzt wird, ist auch für vor dem 1. Oktober 2000 bedingt angerechnete Ruhegenussvor­dienstzeiten wegen des Entfalls der Bedingung mit 1. Oktober 2000 stets der volle besondere Pensions­beitrag festzusetzen. Per 1. Jänner 2001 wird dies – unter Einräumung eines dreimonatigen Toleranz­zeitraumes – hiemit auch gesetzlich normiert.

Zu Art. 51 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes):

Zu § 18g Abs. 3 und 6 BThPG:

Einschränkung der Möglichkeit des Nachkaufs von beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten auf Bundestheaterbedienstete des Dienststandes.

Zu § 18g Abs. 7 BThPG:

Valorisierung des für den Nachkauf seinerzeit ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und entsprechende Regelungen) zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages nach dem Gehaltsansatz V/2.

Zu § 18h Abs. 4 BThPG:

Übergangsbestimmung zur Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters für Bundestheaterbedienstete analog zur entsprechenden Übergangsbestimmung für Bundesbeamte (§ 236c Abs. 4 BDG 1979).

Zu § 22 Abs. 19 Z 1 BThPG:

Berücksichtigung der Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 53 (Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes):

Zu § 38 Abs. 2 Z 4 KUG:

Eine Valorisierung des Karenzurlaubsgeldes im Gleichklang mit dem Karenzgeld nach dem Karenzgeld­gesetz ist derzeit nicht möglich, da der Prozentsatz der Valorisierung in diesem Bereich noch nicht fest­steht. Zur Vermeidung einer Besserstellung von Bundesbediensteten wäre daher als vorläufige Maßnahme die Weitergeltung der bisherigen Regelung vorzusehen.

Zu lit. b (§ 39 Abs. 18 KUG):

Berücksichtigung der Änderung in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 55 (Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausge­gliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte):

Zu § 4 Abs. 2 Z 2 DRSG-AE:

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Bei einer Weiterversicherung anlässlich einer Vorruhestands-Karenzierung hat der Bedienstete grundsätzlich sowohl den Dienstnehmer- als auch den Dienstgeberanteil des Krankenversicherungsbeitrages zu tragen. Die ausgegliederte Einrichtung soll den betroffenen Beamten zwar den Dienstgeberbeitrag ersetzen können, der Dienstnehmerbeitrag soll aber vom karenzierten Beamten selbst getragen werden.

Zu § 13 Abs. 4 DRSG-AE:

Berücksichtigung der Änderung in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 57 (Änderung des Richterdienstgesetzes):

Zu § 166c Abs. 3 und 6 RDG:

Einschränkung der Möglichkeit des Nachkaufs von beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten auf Richter des Dienststandes.

Zu § 166c Abs. 7 RDG:

Valorisierung des für den Nachkauf seinerzeit ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und entsprechende Regelungen) zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages nach dem Gehaltsansatz V/2.

Zu § 166d RDG:

Übergangsbestimmung zur Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters für Richter analog zur entsprechen­den Übergangsbestimmung für Bundesbeamte (§ 236c Abs. 4 BDG 1979).

Zu § 173 Abs. 28 Z 1 RDG:

Berücksichtigung der Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 59 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984):

Zu § 27 Abs. 4, § 43 Abs. 7, § 44c Abs. 3, § 48 Abs. la, § 49 Abs. 1 bis 1b, § 50 Abs. 1 und 3, § 52 und § 55 Abs. 4 LDG:

Anpassung des Lehrverpflichtungsrechts der Landeslehrer an die in den §§ 61a bis 61d GehG getroffenen Maßnahmen sowie Anpassung von Zitaten an die aus diesem Anlass geänderten Absatzbezeichnungen im § 52 LDG.

Zu § 115d Abs. 3 und 6 LDG:

Einschränkung der Möglichkeit des Nachkaufs von beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten auf Landeslehrer des Dienststandes.

Zu § 115d Abs. 7 LDG:

Valorisierung des für den Nachkauf seinerzeit ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und entsprechende Regelungen) zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages nach dem Gehaltsansatz V/2.

Zu den §§ 121 und 123 Abs. 36 LDG:

Anpassung von Zitaten an die geänderten Absatzbezeichnungen im § 52 LDG und Berücksichtigung der Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 60 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985):

Zu § 54 und § 56 Abs. 1 LLDG:

Anpassung des Lehrverpflichtungsrechts der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer an die im § 61e GehG getroffenen Maßnahmen.

Zu § 124d Abs. 3 und 6 LLDG:

Einschränkung der Möglichkeit des Nachkaufs von beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Dienststandes.

Zu § 124d Abs. 7 LLDG:

Valorisierung des für den Nachkauf seinerzeit ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und entsprechende Regelungen) zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages nach dem Gehaltsansatz V/2.

Zu § 127 Abs. 27 LLDG:

Berücksichtigung der Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 64 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes 1953):

Zu Änderungen des § 9 und des § 62 Abs. 4 BB-PG:

Durch ein technisches Versehen wurden die Änderungen des § 62 Abs. 4 und des § 9 zweimal in den Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2001 aufgenommen. Der im Art. 64 zwischen den Z 1 und 2 angeführte, mit ,8.‘ eingeleitete Text hat daher aus diesem Grund zur Gänze zu entfallen.

Zu § 52 Abs. 2 BB-PG:

Klarstellung, dass der Pensionssicherungsbeitrag auch von Ruhegenüssen zu leisten ist, auf die nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 2 BB-PG die früheren Regelungen über die Pensionsversorgung der ÖBB-Beamten und ihrer Hinterbliebenen weiter anzuwenden sind.

Zu Art. 66 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), Art. 67 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), Art. 68 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungs­gesetzes) und Art. 69 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Zu Art. 66:'

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens, wonach die Artikel­bezeichnung samt Überschrift und der Einleitungssatz der ASVG-Novelle in der Regierungsvorlage nicht aufscheinen.

Zu Art. 66 lit. a bis f, 67 lit. a bis g, 68 lit. a bis g sowie 69 lit. a bis g (§§ 43 Abs. 3 und 51d ASVG; §§ 22 Abs. 3 und 27c GSVG; §§ 20 Abs. 7 und 24c BSVG; §§ 17 und 20b B-KUVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung hinsichtlich der Abfuhr des Zusatzbeitrages für Angehörige sowie hinsichtlich einer Ausnahme von der Einhebung dieses Beitrages. Überdies soll eine Auskunftsverpflichtung des Beitragsschuldners statuiert werden.

In Anpassung an die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG soll auch hinsichtlich der Ausnahmen von der Zusatzbeitrags-Zahlungspflicht nach § 51d Abs. 3 ASVG (samt Parallelbestimmungen) auf die Pflegegeldstufe 4 abgestellt werden.

Zu den Art. 66 lit. g und i, 67 lit. h und i sowie 68 lit. h und j (§§ 77 Abs. 6 sowie 589 Abs. 4 und 5 ASVG; §§ 33 Abs. 9 und 287 Abs. 3 GSVG; §§ 28 Abs. 6 und 277 Abs. 3 BSVG):

Im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 wurde die Inanspruchnahme der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Personen, die aus der Pflichtversicherung ausge­schieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, insofern erleichtert, als den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu dieser Versicherung der Bund übernimmt. Diese Begünstigung soll nunmehr auf Personen ausgedehnt werden, die unter den genannten Voraussetzungen nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 pflegen. Damit soll auch diesen Personen ermöglicht werden, in Hinkunft leichter für eine eigenständige Alters­sicherung vorzusorgen.

Die Begünstigung hinsichtlich der Tragung der Beitragslast ist den in Betracht kommenden Pflege­personen von Amts wegen zu gewähren, wenn sie den Antrag auf Weiterversicherung ab 1. Jänner 2001 stellen. Für bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Neuregelung weiter­versicherte Pflegepersonen erfolgt die Beitragsübernahme durch den Bund auf entsprechenden Antrag. Im Falle der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2001 tritt die Beitragsübernahme rückwirkend mit 1. Jänner 2001 ein; bereits gezahlte Beiträge werden im entsprechenden Ausmaß rückerstattet. Nach dem 31. Dezember 2001 gestellte Anträge wirken ausschließlich pro futuro (Beitragsübernahme ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten).

Bei gleicher Inanspruchnahme der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wie bisher würden sich durch diese Ausweitung auf Pflegestufe 4 im Jahr 2001 für den Bund zusätzliche Kosten in der Höhe von rund 4,6 Millionen Schilling ergeben.

Die teilweise Beitragsübernahme durch den Bund nach § 77 Abs. 6 ASVG soll auch in der Pensions­versicherung Selbstversicherten, die (entsprechend pflegebedürftige) nahe Angehörige pflegen, in sinn­gemäßer Weise zugute kommen, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag bis zum Ablauf des Jahres 2001 stellen und in den letzten zehn Kalenderjahren zumindest fünf Versicherungsjahre erworben haben. Mit dieser Übergangsregelung wird die begünstigte Beitragsregelung für Pflegepersonen auch entsprechend qualifizierten Selbstversicherten zugänglich gemacht.

Durch die Ausdehnung der Begünstigung auf Personen, die in der Pensionsversicherung selbstversichert sind und einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 pflegen, würden sich im Jahr 2001 für den Bund zusätzliche Kosten in der Höhe von rund 10 Millionen Schilling ergeben.

Zu Art. 66 1it. g (§ 195 Abs. 4 ASVG):

Zur Hebung der sozialen Treffsicherheit soll ein Versehrter in Hinkunft nur dann Anspruch auf Familien- und Taggeld haben, wenn er nicht gleichzeitig eine gesetzliche Pension bezieht. Sinn des § 195 Abs. 4 ASVG ist es nämlich, ausschließlich den Einkommensausfall für einen bestimmten Zeitraum auszu­gleichen.

Der Aufwand für Barleistungen während der Unfallheilbehandlung betrug im Jahr 1999 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 34 Millionen Schilling. Eine Trennung dieser Aufwendungen nach aktiv Erwerbstätigen und Pensionsbeziehern ist nicht möglich, daher können die finanziellen Auswirkungen nicht quantifiziert werden.

Zu Art. 66 lit. i (§ 589 Abs. 2 und 6 ASVG):

Vor dem Hintergrund der im Zuge der Begutachtung des Entwurfes eines Budgetbegleitgesetzes 2001 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken soll es durch den vorgeschlagenen Abänderungsantrag nunmehr den Kollektivvertragspartnem überlassen werden, eine Regelung in dem durch die §§ 460b und 460c ASVG geregelten Bereichen auf vertraglicher Ebene zu Stande zu bringen.

Durch den Abänderungsvorschlag zu § 589 Abs. 2 ASVG wird sichergestellt, dass die in Rede stehenden Regelungen nur dann zum 1. März 2001 wirksam werden, wenn im Verordnungswege festgestellt wird, dass diesbezügliche Änderungen der Dienstordnungen nicht gleichwertig sind.

Zu Art. 66 lit. h, 67 lit. i, 68 lit. i und 69 lit. h (§§ 421 Abs. 1 und 587 Abs. 6 ASVG; §§ 198 Abs. 1 und 284 Abs. 6 GSVG; § 274 Abs. 6 BSVG; § 195 Abs. 2 B-KUVG):

Eine Entsendung der von der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellenden Versicherungsvertreter auf Grund der Summen der Landesmandatsergebnisse ist nicht möglich, weil sich die Vollversammlungen der Landeskammern nicht ,nur‘ auf der Basis von Wahlen zusammensetzen, sondern ihnen auf Grund von § 25 WKG auch die Mitglieder des Präsidiums, jene der Sektionsleitungen, die nach § 106 WKG entsandten Mitglieder, der Vorsitzende des Finanzausschusses und der WIFI-Kurator angehören.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass es in einer Landeskammer eine sogenannte ,Friedenswahl‘ gegeben hat.

Überdies haben verschiedene Listen kandidiert (und wurden auch gewählt), die nicht klar bestimmten Fraktionen zuordenbar sind.

Die bestehende Gesetzeslage ist im Hinblick darauf, ob trotz Verlängerung der laufenden Funktions­periode alle Versicherungsvertreter neu bestellt werden müssen oder nicht, nicht eindeutig. Mit der Abänderung soll eine Klarstellung erfolgen.

Zu den §§ 20 Abs. 2 Z 1 und 2, 20a, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. la, 4, 4a, 4b, 6 Z 2 und 10 lit. a sowie § 24 Abs. 2 BSVG:

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat im Zuge von Änderungen im Bewertungsgesetz 1955 ab dem Jahre 2001 vorgeschlagen, dass bei bäuerlichen Versicherten bei einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes alternativ zur derzeitigen pauschalierten Berech­nung der Beitragsgrundlage auf Grund des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte auf Grund des Einkommensteuerbescheides als Beitragsgrundlage herangezogen werden können.

In Umsetzung dieses Wunsches sieht der gegenständliche Abänderungsantrag ein Optionsmodell vor, dem folgende Grundsätze zu Grunde liegen:

–   Generell soll ab 1. Jänner 2001 für den Betriebsführer die Möglichkeit bestehen, entweder den Ver­sicherungswert oder die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte als Beitragsgrundlage zu wählen.

–   Wählt der Betriebsführer das neue Beitragsgrundlagensystem, dann gilt – solange kein Einkommen­steuerbescheid vorliegt – als vorläufige Beitragsgrundlage der Versicherungswert des Betriebes. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt eine Nachbemessung.

–   Wählt der Betriebsführer das neue Beitragsgrundlagensystem und übermitteln die Finanzbehörden einen Einkommensteuerbescheid, so gilt auf jeden Fall jene Beitragsgrundlage, die einem Einheitswert von 200 000 S entspricht, als Mindestbeitragsgrundlage.

–   Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen (weil etwa keine Einnahmen/Ausgabenrechnung erstellt wird), dann ist die vorläufige Beitragsgrundlage (der Versicherungswert) die endgültige Beitragsgrund­lage.

–   Für Versicherte, die sich für das Beitragsgrundlagensystem auf Grund eines Einkommensteuer­bescheides entschieden haben bzw. für deren land(forst)wirtschaftlichen Betrieb kein Einheitswert fest­gestellt werden kann und für die daher ein in den Grundsätzen gleiches System wie für Gewerbe­treibende gilt, soll daher auch der für diese Versichertengruppe festgesetzte Beitragssatz in der Pensionsversicherung (das sind ab dem Jahr 2001 15%) maßgeblich sein.

Gleichzeitig sollen auch die Betriebe, für die jetzt schon kein Einheitswert ermittelt wird und bei denen die Beitragsgrundlage nach den Grundsätzen der Beitragsgrundlagenbildung des GSVG ermittelt wird, auf das neue System umgestellt werden.

Aus finanzieller Sicht ist Folgendes festzuhalten:

Die vorgesehene Neuregelung wird in den Jahren 2001 und 2002 mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden sein, da in diesen Jahren wie bisher der aus dem Einheitswert abgeleitete Versicherungswert bei der Beitragsbemessung zur Anwendung gelangen wird.

Ab dem Jahr 2003 kann es zu Mindereinnahmen in Pensions- und Krankenversicherung kommen, wenn bei Vorliegen der Einkommensteuerbescheide des jeweils zweitvorangegangenen Jahres eine Rückver­rechnung der Beiträge für die Optanten erfolgt. Dadurch, dass bei den Optionen in der Pensions­versicherung der Beitragssatz von 15% zur Anwendung gelangt, ist mit entsprechenden Mehreinnahmen zu rechnen, die mögliche Ausfälle kompensieren, sodass es in diesem Bereich zu keiner wesentlichen Mehrbelastung im Bundesbeitrag kommt. Darüber hinaus wird mit einer Ausschusserklärung festgehalten, dass allenfalls entstehende Beitragsausfälle aus dem Optionenmodell von der Versichertengemeinschaft des BSVG zu decken sind.

Zu Art. 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird – Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz):

Nach dem Abänderungsantrag soll die Kriegsgefangenenentschädigung nach der Dauer der Kriegs­gefangenschaft gestaffelt werden. Vorgesehen sind vier Stufen für eine Kriegsgefangenschaft von mindestens drei Monaten bis zwei Jahren, von zwei bis vier Jahren, von vier bis sechs Jahren und darüber. Der Antrag sieht keine weitere Differenzierung vor, da für Spätheimkehrer, die nach dem 30. April 1949 aus der Gefangenschaft zurückkehrten, Leistungen auf Grund des Spätheimkehrergesetzes geschaffen wurden (BGBl. Nr. 128/1958).

Weiters soll gegenüber der Regierungsvorlage die in § 3 Z 2 enthaltene Einkommensgrenze fallen sowie die Einkommensteuerfreiheit der Leistung festgeschrieben werden. Beide Änderungen sind deshalb angebracht, da die Einkommen dieses Personenkreises im Allgemeinen niedrig sind und der notwendige Verwaltungsaufwand in Relation zu den vorgesehenen Leistungen unverhältnismäßig hoch wäre. Im Übrigen stellt die Kriegsgefangenenentschädigung eine Transferleistung dar und sollte als solche wie alle übrigen Transferleistungen nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Weiters enthält der Antrag einige Klarstellungen, wie insbesondere die des § 1 Z 3, mit der deutlich gemacht wird, dass sich diese Ziffer auf politisch Verfolgte bezieht, die nach ihrer Emigration in Gefangenschaft gerieten, sowie im nunmehrigen § 19 eine Regelung über die Aufsicht, die deswegen notwendig ist, da die Kriegsgefangenenentschädigung überwiegend im Rahmen der Auftragsverwaltung administriert wird.

Ergänzend zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird festgehalten, dass unter ,osteuropäischen Staaten‘ im Sinne des § 1 jene Staaten zu verstehen sind, die sich im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes im Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion befanden, wie zB Polen, Rumänien, aber auch Jugoslawien.

Zu Art. 71 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

In die gegenständliche Regierungsvorlage wird die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (339 der Beilagen), integriert. Bei dieser formalen Zusammenfassung erfolgt nur eine geringfügige materiell-rechtliche Änderung der gegenständlichen Regierungsvorlage. Durch den Entfall einer beabsichtigten Änderung im Bereich des Einkommensteuerrechtes ist ein Anpassungsbedarf dergestalt gegeben, wonach die geplante Befreiung hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages für Lehrende im Rahmen der Erwachsenenbildung zu entfallen hat.

Zu Art. 72 (Änderung des Universitäts-Studiengesetzes):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die (1989 abgeschaffte) Nachfrist (wieder) eingeführt werden. Auf diese Weise werden Härtefälle vermieden, die auf Grund der Notwendigkeit der nunmehrigen Rück­meldung in jedem Semester durch eine Fristversäumnis entstehen können. Denn die Versäumung der Frist würde zum Verlust des Studierendenstatus und damit auch zum Verlust der Familienbeihilfe, der Studien­beihilfe und der Mitversicherung bzw. begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung für mindestens ein Semester führen. Einen Anreiz zur Zulassungs- und Fortsetzungsmeldung innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist wird jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung eines höheren Studien­beitrages bei Einzahlung in der Nachfrist bilden.

Die in Z 4a vorgeschlagene Novellierungsanordnung dient lediglich der Bereinigung einer fehlinter­pretierten Novellierungsanordnung in der UniStG-Novelle, BGBl. Nr. 77/2000.

Zu Art. 73 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Zu § 32 Abs. 1 Z 4 und § 52b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1:

Die Anhebung der Absetzbeträge für Geschwister eines Studierenden, die ebenfalls ein Studium betrei­ben, soll die Familien stärker unterstützen, die durch mehrere studierende Kinder finanziell besonders belastet sind. Die Höhe der Absetzbeträge entspricht nunmehr derjeweiligen Höchststudienbeihilfe für Studierende.

Die Anhebung des geringsten Studienzuschusses auf 150 f, das sind etwa 1 000 S pro Semester, soll sicherstellen, dass Studienzuschüsse jedenfalls eine spürbare Unterstützung darstellen.

Unter Berücksichtigung der Einsparungen beim Studienzuschuss ergeben sich aus den Mehrauf­wendungen für die erhöhten Absetzbeträge für insgesamt 9 860 studierende Geschwister (jeweils rund 9 Millionen Schilling) keine zusätzlichen finanziellen Mehrbelastungen.

Zu § 52c Abs. 4:

Die Regelung in der Regierungsvorlage ermöglichte lediglich die Definition der Studienabschlussphase, die demnach statt zwölf Monate 18 Monate dauern kann. Die vorliegende Änderung stellt sicher, dass Studienabschluss-Stipendien auch wärend der gesamten 18 Monate der Studienabschlussphase bezogen werden können.

Zu Art. 74 (Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972):

Zu § 11:

Mit der Novelle des UniStG soll die Nachfrist für Zulassung und Fortsetzungsmeldung die 1989 abge­schafft wurde, neuerlich eingeführt werden, Damit wird verhindert, dass Studierenden aus der Ver­säumung der allgemeinen Zulassungsfrist ein unverhältnismäßiger Nachteil (Verlust der Zulassung, der Familienbeihilfe, der Studienbeihilfe, der Mitversicherung bzw. begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung für mindestens ein Semester) erwächst. Eine Zulassung und Fortsetzungsmeldung außerhalb der Frist verursacht allerdings einen erhöhten Verwaltungsaufwand, der durch den Zuschlag zum Studienbeitrag von 10% abgegolten werden soll.

Im Übrigen sollen mit dem vorgeschlagenen Abänderungsantrag die Tatbestände für den Erlass des Studienbeitrages neu geordnet werden:

In der neu gefassten Z 1 des § 11 Abs. 1 sollen nunmehr alle Studierenden erfasst sein, die Mobilitäts­programme in Anspruch nehmen. Dies betrifft sowohl ausländische Studierende, die befristet in Öster­reich studieren, als auch österreichische Studierende, die zwar befristet im Ausland studieren, sich jedoch an ihrer österreichischen Universität dennoch zur Fortsetzung melden wollen. Die Zahl der von diesem Befreiungstatbestand erfassten Personen beträgt zirka 4 000 österreichische Outgoing-Studierende und zirka 2 100 ausländische Incoming-Studierende je Semester. Durch diesen zusätzlichen Befreiungs­tat­bestand kann verhindert werden, dass es zu einem nachhaltigen Rückgang der Studierendenmobilität kommt.

Dementsprechend ebenfalls neu eingefügt wurde mit Abs. 5 eine Bestimmung zur Nachforderung von Studienbeiträgen von Outgoing-Studierenden, die den Auslandsaufenthalt nicht angetreten haben.

Die unveränderte Z 2 des § 11 Abs. 1 bewirkt einerseits eine Befreiung für die Staatsangehörigen jener Länder, mit denen auf Gegenseitigkeit die Befreiung von Studiengebühren vereinbart wurde. Darüber hinaus betrifft dies jene Studierenden, deren österreichische Universität und deren Heimatuniversität auf Basis der Gegenseitigkeit die Befreiung von Studiengebühren vereinbart haben. Da dies autonom durch die Universitäten geschieht, liegen hinsichtlich der Zahl und der Herkunftsländer der betroffenen Studierenden kurzfristig keine Informationen vor.

Als Konventionsflüchtlinge gemäß Z 3 des § 11 Abs. 1 sind derzeit vier Studierende von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit, was darin begründet ist, dass die in Frage kommenden Studierenden häufig aus Enwicklungsländern kommen und die Befreiung auf Grund dieses Tatbestandes erfolgte.

Neu soll die Regelung des Studienbeitrages für Studierende aus Entwicklungsländern gestaltet werden. Die geltende Rechtslage befreit Studierende aus Entwicklungsländern generell und folgt damit der ein­schlägigen OECD-DAC-Liste. Davon betroffen sind derzeit zirka 6 400 Studierende. Aus öster­reichischer Sicht ist dies insofern wenig befriedigend, als damit einerseits Länder berücksichtigt werden, die keinen Schwerpunkt österreichischer Entwicklungshilfe bilden und andererseits Länder Zentral- und Osteuropas nicht berücksichtigt werden, in denen Österreich bei der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung besonders engagiert ist. An die Stelle der starren gesetzlichen Regelung soll daher eine Verordnung treten, die flexibel den österreichischen Schwerpunktsetzungen angepasst werden kann. Überdies wird vorgeschlagen, keinen Befreiungstatbestand auszugestalten, sondern die Möglichkeit der Rückerstattung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu eröffnen, weil die Systematik, von allen Studierenden Studienbeiträge einzuheben und gegebenenfalls zu refundieren auch in diesem Fall beibehalten werden soll. Eine Überprüfung der Studienleistung ist auf Grund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen und wird im Zuge der vollen Rechtsfähigkeit der Universitäten neu diskutiert werden. In der Durchführungsverordnung werden die betreffenden Staaten festzulegen sein.

Die Bestimmung des § 11b dient der Ermächtigung, dass Studienbeiträge auch bei Fachhochschul-Studiengängen eingehoben werden dürfen.

Die im Fachhochschul-Studiengesetz vorgesehene bescheidmäßige Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist sehr detailliert, Studienbeiträge sind aber in derartigen Bescheiden nicht vorgesehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll daher die vorliegende gesetzliche Regelung vorge­nommen werden. Sie kann sich nur auf zukünftige Ausbildungsverträge zwischen Erhaltern von Fach­hochschul-Studiengängen und Studierenden beziehen.

Die geltenden §§ 11a und 11b haben „Ergänzungsstudien“ zum Inhalt, welche von den Universitäten auf Grund der derzeitigen Rechtslage nicht mehr angeboten werden. § 11a und § 11b können daher für die Neufassung der Bestimmung über eine allfällige Erstattung des Studienbeitrages sowie die Regelung über Studienbeiträge in Fachhochschul-Studiengänge herangezogen werden.

Zu Art. 75 (Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen):

Zu § 4:

Mit der in der Neufassung der im § 4 vorgesehenen Maßnahme soll ein Anreiz zur Verbesserung der Qualität im Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Universitäten geschaffen werden. Die Universität soll bei der Vergabe und Bemessung dieser Leistungsprämie frei sein. Gleichzeitig soll der bisherige pauschalierte Rechtsanspruch auf Abgeltung jeglicher Form der Prüfungstätigkeit entfallen. Dadurch soll auch eine Reduktion des hohen Verwaltungsaufwands bei der Berechnung der Prüfungsabgeltungen erzielt werden.

Zu Art. 76 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes):

Es handelt sich hier um Korrekturen zu Redaktionsfehlern.

Zu Art. 82 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes 1996):

Die Novellierungsanordnungen werden zusammengefasst.

Zu Art. IX § 1:

Die Zielsetzung der Gesetzesmaßnahme wird damit festgeschrieben.

Zu Art. IX, § 2 lit. d:

§ 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 sieht keine Aufgabenübertragung vor, sondern lediglich die Übertragung des Rechtes der Fruchtnießung mit der Aufgaben hinsichtlich der Mautstrecken ver­bunden sind.

Zu Art. IX § 3:

 

Die im ersten Satz getroffene Bestimmung ist ausreichend und wird die Überweisung der Finanzmittel dem Vertrag zwischen Bund und ASFINAG vorzubehalten sein.

Zu Art. IX § 5:

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. X:

Nach den Bestimmungen des BHG obliegt grundsätzlich dem Bundesminister für Finanzen die Verfügung über Bundesvermögen. Weiters wird klargestellt, dass die Übertragung von Liegenschaften an die ASFINAG nur vertraglich erfolgen soll.

Zu Art. 86 – Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgelt­zuschussgesetz – FeZG):

Zu § 2 Abs. 1:

Wie nach bisheriger Rechtslage wird das Fernsprechentgelt nur insoweit mit Umsatzsteuer belastet, als dafür kein öffentlicher Zuschuss geleistet worden ist. Eine ausdrückliche umsatzsteuerliche Regelung erscheint im Hinblick auf die geänderte Abwicklung in der Zuschussleistung erforderlich.

Zu § 10 Abs. 2:

Für den Fall einer geringeren Erstattung an die GIS Gebühren Info Service GmbH (vormals Gebühren­inkasso Service GmbH) wird die diesbezügliche Bestimmung angepasst.

Zu lit. c (§ 15 Abs. 2):

Die Änderung der Vollzugsklausel ergibt sich durch die Zuständigkeitsbestimmung im § 6.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 17

                                      Ernst Fink                                                     Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, das Handelsgesetzbuch, das Firmenbuch­gesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebühren­gesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bodenwertabgabe­gesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Norm­verbrauchsabgabegesetz 1991, das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuer­gesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozial­bereich-Beihilfengesetz 1996, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Pensions­kassengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundes­finanzierungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleich­behandlungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für aus­gegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensions­gesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen­gesetz, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsiche­rungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversiche­rungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall­versicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitäts-Studien­gesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Hochschul-Taxengesetz 1972, das Bundes­gesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseen-Gesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßen-Finanzierungs­gesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Wohnungsgemeinnützigkeits­gesetz geändert sowie steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein Fernsprechentgeltzuschussgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)

 


Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1. Teil

Medien

   1    Änderung des Rundfunkgesetzes

2. Teil

Justiz

   2    Änderung des Handelsgesetzbuchs

   3    Änderung des Firmenbuchgesetzes

   4    Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   5    Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

   6    Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

3. Teil

Finanzen

   7    Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

   8    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

   9    Änderung des Umgründungssteuergesetzes

10    Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

11    Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

12    Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

13    Änderung des Bodenwertabgabegesetzes 1960

14    Änderung des Gebührengesetzes 1957

15    Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

16    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

17    Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

18    Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

19    Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000

20    Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

21    Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

22    Änderung des Biersteuergesetzes 1995

23    Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

24    Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995

25    Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

26    Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

27    Änderung der Bundesabgabenordnung

28    Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 1996

29    Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

30    Änderung des Pensionskassengesetzes

31    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

32    Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

33    Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

34    Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften

4. Teil

Sicherheitsverwaltung

35    Änderung des Waffengesetzes

5. Teil

Wirtschaftslenkung

36    Änderung des Preisgesetzes 1992

6. Teil

Arbeitsmarkt; Arbeitslosenversicherung

37    Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

38    Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

39    Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

40    Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

41    Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

42    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

43    Änderung des Karenzgeldgesetzes

44    Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

45    Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

7. Teil

Dienstrecht

46    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

47    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

48    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

49    Änderung des Pensionsgesetzes 1965

50    Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

51    Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

52    Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

53    Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

54    Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

55    Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrich­tungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

56    Änderung des Teilpensionsgesetzes

57    Änderung des Richterdienstgesetzes

58    Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

59    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

60    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

61    Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

62    Änderung des Auslandszulagengesetzes

63    Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes

64    Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

65    Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

8. Teil

Sozialrecht mit Ausschluss der Arbeitslosenversicherung

66    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

67    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

68    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

69    Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

70    Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenen­entschädigungsgesetz)

71    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

9. Teil

Bildung, Wissenschaft und Kultur

72    Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

73    Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

74    Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972

75    Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hoch­schulen

76    Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes

77    Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

10. Teil

Bundesforste, Umwelt

78    Änderung des Bundesforstegesetzes 1996

79    Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

80    Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

81    Änderung des Umweltförderungsgesetzes

11. Teil

Verkehr und Telekommunikation

82    Änderung des ASFINAG-Gesetzes

83    Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

84    Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996

84a   Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

85    Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund

86    Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG)

12. Teil

Wohn- und Siedlungswesen

87    Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

1. Teil

Medien

Artikel 1

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.“

2. Der bisherige Text des § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

2. Teil

Justiz

Artikel 2

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. (1) Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen sind in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. Mit dem im § 89j Abs. 1 letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Bekanntmachung als vorgenommen; die Bekanntmachung muss zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.

(2) Die Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefasst werden. Der betroffene Rechtsträger hat das Entgelt für die Veröffentlichung an die Wiener Zeitung GmbH zu bezahlen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Höchstsätze für diese Entgelte festzusetzen. Diese Höchstsätze müssen sich an marktüblichen Einschaltungskosten orientieren.“

2. Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Wort „letzten“.

3. Im § 32 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

„§ 10 und § 15 sind nicht anzuwenden.“

4. Im § 162 entfällt der Abs. 2.

5. Im § 283 Abs. 2 entfallen die Worte „auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt“.

6. Dem § 906 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 10, 15 Abs. 2, 32 Abs. 1, 162 und 283 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 Abs. 2 entfallen die Worte „auf seine Kosten in den Bekanntmachungsblättern“.

2. Im Art. XXIV wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 Abs. 1 entfallen die Worte „in gleicher Weise, wie die für nichtig erklärte Eintragung bekanntgemacht worden war,“.

2. § 93 Abs. 2 entfällt.

3. Im § 127 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 und der durch dieses Bundesgesetz angeordnete Entfall des § 93 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.“

2. Die Tarifpost 4 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird die Höhe der Gebühren geändert

von 160 S in 190 S,

von 330 S in 400 S,

von 390 S in 470 S,

von 530 S in 640 S,

von 720 S in 860 S,

von 920 S in 1 100 S,

von 1 320 S in 1 580 S,

von 1 590 S in 1 910 S und

von je 1 590 S mehr in je 1 910 S mehr;

b) in lit. b wird die Höhe der Gebühren geändert

von 300 S in 360 S,

von 400 S in 480 S,

von 510 S in 610 S,

von 720 S in 860 S,

von 990 S in 1 190 S,

von 1 520 S in 1 820 S,

von 2 180 S in 2 620 S,

von 3 510 S in 4 210 S und

von je 1 790 S mehr in je 2 150 S mehr;

c) nach der Anmerkung 1 wird folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 90 S, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.“;

d) die Anmerkung 6 lautet:

„6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.“

3. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 entfällt der erste Satz.

4. In Art. VI werden nach Z 15h folgende Z 15i bis 15k eingefügt:

      „15i. § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (§ 26) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.

        15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a GGG die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.

       15k. Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.“

Artikel 6

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet

„Gerichtsgebühren“

b) die Absatzbezeichnung „(1)“ vor Abs. 1 entfällt;

c) in Abs. 1 wird das Zitat „Tarifpost 12 lit. c des Tarifes zum Gerichtsgebührengesetz – GGG“ durch das Zitat „Tarifpost 12 lit. c Z 6 des Gerichtsgebührengesetzes“ ersetzt;

d) die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.“

3. Teil

Finanzen

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs. 2a als Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:

           1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.

           2. Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.

           3. Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind

                 – Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens in Folge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, oder

                 – Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidations­gewinne,

               sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden.“

2. Im § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt die lit. c.

3. In § 6 wird als Z 16 angefügt:

       „16. Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er bereits bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der Gewinnermittlung für die folgenden Wirtschafts­jahre ebenfalls anzusetzen.“

4. In § 8 Abs. 1 tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes von „4%“ der Prozentsatz von „3%“.

5. In § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen.“

6. Nach § 10a wird als § 10b eingefügt:

„Auslaufen des Investitionsfreibetrages

§ 10b. Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.“

6a. Im § 19 Abs. 1 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.“

8. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              „e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungsein­richtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“

9. § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:

          „4. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

               b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregie­rung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürger­meister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.

                c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörper­schaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.

           5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrich­tenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbücherei­wesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden.“

10. § 29 Z 4 lautet:

         „4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.“

11. § 33 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 200 000 S vermindert sich der allgemeine Absetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

               von 200 000 S bis 250 000 S um             –2 000 S

               von 250 000 S bis 300 000 S um             –  967 S

               von 300 000 S bis 487 400 S um             –8 433 S.“

12. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

           1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.

           2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 750 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

           3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 750 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berück­sichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.“

13. § 33 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5 500 S jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionisten­absetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensio­nistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensions­bezügen von 230 000 S und 300 000 S auf Null.“

14. § 33 Abs. 8 lautet:

„(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

            – der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Allein­erzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5 000 S sowie

            – bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 500 S jährlich,

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.“

15. Im § 37 Abs. 1 lautet der dritte Teilstrich:

          „– Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,“

16. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind,“

17. In § 47 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.“

18. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.“

19. § 67 Abs. 5 lautet:

„(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.“

20. In § 67 Abs. 6 lautet der letzte Satz:

„Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.“

21. § 67 Abs. 8 lautet:

„(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

           a) Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder 8 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.

          b) Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.

           c) Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder 8 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohn­zahlungszeiträume zu berechnen.

          d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.

           e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

           f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungs­gesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 300 000 S mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.

          g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.“

22. § 67 wird weiters wie folgt geändert:

a) Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden

            – auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unter­stützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie

            – auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unter­stützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“

b) Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohn­steuer des Abs. 8 lit. e und f.“

c) Abs. 10 lautet:

„(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.“

23. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungs­verfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.“

c) Als Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.“

24. Im § 78 Abs. 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

25. § 84 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochen­geld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vor­druck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liegt eine Liquidation vor, so hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

26. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

         „b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften.“

27. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 lit. c entfällt die Wortfolge „– Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind“.

b) In Z 6 wird als lit. e angefügt:

         „e) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind.“

28. § 103 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.“

29. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

         „(3) 1. Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bauspar­kasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.

                2. In der Abgabenerklärung sind die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Antrag­stellers und die Versicherungsnummern jener Personen, für die Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden, anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.

                3. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bau­sparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, verliert die Abgaben­erklärung ihre Wirksamkeit.

                4. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.“

b) Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an.“

c) Abs. 7 Z 1 lautet:

         „1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abführt.“

30. § 108a Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes.“

31. Im § 108a Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt:

„In der Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Antragstellers anzu­führen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Ver­sicherungsnummer anzuführen.“

32. § 108a wird weiters wie folgt geändert:

a) Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an.“

b) In Abs. 5 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

„Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rück­forderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.“

33. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

§ 109a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

           1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburts­datum),

           2. Art der erbrachten Leistung,

           3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,

           4. Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

(2) Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:

Die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.

(3) Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(4) Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemein­schaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.

(5) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.“

34. Im § 121 wird als Abs. 5 angefügt:

„(5) Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, so gilt Folgendes:

           1. Bei der Festsetzung (§ 45) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2b ergibt.

           2. Der nach § 45 unter Beachtung der Z 1 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist zu erhöhen um

                 – 5%, wenn die Vorauszahlung nicht mehr als 200 000 S beträgt,

                 – 10%, wenn die Vorauszahlung mehr als 200 000 S aber nicht mehr als 500 000 S beträgt,

                 – 20%, wenn die Vorauszahlung mehr als 500 000 S beträgt.

               Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen.

           3. Ergibt sich aus den Verhältnissen des letztveranlagten Kalenderjahres keine Festsetzung einer Vorauszahlung, ist die Vorauszahlung in Bezug auf Betätigungen, die im Kalenderjahr 2001 bzw. in den folgenden Kalenderjahren weiterhin ausgeübt werden, für die vorstehend angeführten Zeiträume wie folgt festzusetzen: Der Berechnung der Vorauszahlung ist das arithmetische Mittel der auf Grund von Veranlagungen vorgeschriebenen Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) der letzten fünf Kalenderjahre zu Grunde zu legen. Dabei sind Kalenderjahre, in denen keine Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) angefallen ist, mit Null anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist im Sinne der Z 2 zu erhöhen und als Vorauszahlung festzusetzen.

           4. Beantragt der Steuerpflichtige, die Vorauszahlung mit einem geringeren als dem sich aus den Z 1 bis 3 ergebenden Betrag festzusetzen, so darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraus­sichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.

           5. Die Z 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vorauszahlung keine anderen als lohnsteuer­pflichtige Einkünfte zu Grunde liegen.“

35. § 124b werden folgende Z 45 bis Z 53 angefügt:

       „45. § 2 Abs. 2b, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 29 Z 4 und § 41 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.

         46. § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unter­nehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschieds­betrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für Wirtschafts­jahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unter­schiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.

         47. § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auch auf Rück­stellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.

         48. § 3 Abs. 1 Z 4, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 25 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 3 Z 5, § 33 Abs. 5, 6 und 8, § 47 Abs. 2, § 67 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, sind anzuwenden, wenn

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung fest­gesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.

         49. § 69 Abs. 6 und § 78 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt wird.

         50. § 84 Abs. 1 ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.

         51. § 108a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.

         52. Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:

               Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

               2 km bis 20 km......................................................................................................................  3 600 S jährlich

               20 km bis 40 km.................................................................................................................... 14 400 S jährlich

               40 km bis 60 km.................................................................................................................... 24 480 S jährlich

               über 60 km............................................................................................................................. 34 560 S jährlich.

         53. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen.“

Artikel 8

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Z 14 wird als letzter Satz angefügt:

„Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“

2. In § 7 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:

„Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des Einkommen­steuergesetzes 1988.“

3. Im § 11 Abs. 2 lautet der vierte Satz:

„Der Sondergewinn ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.“

4. Im § 13 erhält Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 5; die Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in § 10 Abs. 1 genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt, befreit.

(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern:

           1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

                 – Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

                 – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

                 – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,

               soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören.

           2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuer­gesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird.

Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungs­abkommens erfolgt.

(4) Wird eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 veräußert, gilt Folgendes:

           1. Soweit nicht Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven).

           2. Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös.

           3. Als Anschaffungskosten des erworbenen Anteils gelten die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Diese Anschaffungskosten sind in Evidenz zu nehmen.

           4. Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Z 1 bis 3 übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach § 22 Abs. 3 zu versteuern. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

5. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen:

           1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.

           2. Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

           3. Die Änderung der Rückstellung ist zur Hälfte steuerwirksam.

(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Ver­sicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.“

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „– Einkünften, die gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind“

b) In Abs. 2 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich; als Z 6 wird angefügt:

         „6. für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind.“

7. Im § 22 lauten die Abs. 2 und 3:

„(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%

           1. für nach § 6b Abs. 4 zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;

           2. für nach § 11 Abs. 2 zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigen­kapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten;

           3. für nach § 21 Abs. 3 zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3.

(3) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.“

8. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:

           1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Ent­richtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.

           2. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus § 22 Abs. 3 ergebende Körper­schaftsteuerschuld zu berücksichtigen.

           3. Sind bei einer Privatstiftung im Sinne des § 13 die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, ist bei Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2001 und spätere Kalenderjahre nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:

                a) Es sind § 13 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 auf die von diesen Bestimmungen betroffenen Einkünfte anzuwenden, die im Kalenderjahr 1999 angefallen sind. Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen.

               b) Der Steuerpflichtige hat über Aufforderung des Finanzamtes bis zum 30. September 2001 eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Festsetzung (Anpassung) der Voraus­zahlungen erforderlichen Angaben enthalten sind.

                c) Bescheide über die Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen können abweichend von § 45 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.

               d) Beantragt der Steuerpflichtige, den auf eine Vorauszahlung im Sinne des lit. a entfallenden Betrag geringer anzusetzen, so darf einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung der vor­aussichtlichen Einkünfte vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.“

9. Im § 24 wird als Abs. 5 angefügt:

„(5) Körperschaftsteuer, die auf Kapitalerträge und Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen im Wege der Veranlagung gutzuschreiben:

           1. Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten Veran­lagung festgesetzt und entrichtet.

           2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuer­gesetzes 1988, die nicht zu einem Unterbleiben der Besteuerung gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz geführt haben.

           3. Die Gutschrift beträgt 12,5% der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maß­geblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen.

           4. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.

           5. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.“

10. In § 26a werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.

(11) Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, sind mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die gewinnerhöhende Auflösung ist im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jährlich mindestens einem Drittel vorzunehmen.

(12) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.“

Artikel 9

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 2 tritt in der Z 1 an die Stelle des Verweises „§ 7 Abs. 1 Z 1“ der Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2“ und in der Z 2 an die Stelle des Wortes „Betriebsvermögen“ die Wortfolge „Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile“.

2. Im § 32 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

„wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.“

3. Der 3. Teil Z 4 lit. a tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 kann vom anspruchsberechtigten Steuer­pflichtigen in den nach dem 31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dreißigstel des Firmenwertes geltend gemacht werden.

Artikel 10

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

         „a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr

                 – der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und

                 – von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);“

2. Dem § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

              „d) die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);“

3. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:

              „b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;“

4. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.“

5. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.“

6. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%; sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundes­gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“

7. § 22 Abs. 8 lautet:

„(8) Für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 3 ergebenden Steuer festgesetzt.“

8. § 28 Abs. 19 lautet:

„(19) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 11

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 sind Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103, bei der Bewertung des Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen.“

2. Als § 20b wird eingefügt:

§ 20b. Die in § 20a zum 1. Jänner 2001 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 gilt zum 1. Jänner 2001 als durchgeführt. Dabei sind die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1988 sowie die gemäß Abschnitt II Artikel I des BGBl. Nr. 649/1987 festgesetzten Hektarsätze für die Betriebszahl 100 maßgebend. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 ergangenen Kundmachungen sind weiterhin rechtsverbindlich. Die zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Einheitswerte gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter. Dies gilt sinngemäß auch für die Wohnungswerte gemäß § 33.“

3. § 30 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender Schlüssel:

Pferde:

Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr............................................................................................................... 0,35       VE

Jungpferde ein bis drei Jahre, Kleinpferde............................................................................................. 0,6         VE

andere Pferde über drei Jahre................................................................................................................... 0,8         VE

Rinder:

Rinder bis sechs Monate.......................................................................................................................... 0,3         VE

Rinder sechs Monate bis ein Jahr............................................................................................................ 0,55       VE

Rinder ein bis zwei Jahre........................................................................................................................... 0,8         VE

Rinder über zwei Jahre............................................................................................................................... 1,0         VE

Je 1000 Kilogramm erzeugte Milch sind 0,05 VE hinzuzurechnen.

Schafe und Ziegen:

Lämmer und Kitze bis sechs Monate...................................................................................................... 0,05       VE

Schafe und Ziegen über sechs Monate.................................................................................................. 0,1         VE

Schweine:

Ferkel (10 bis 30 kg).................................................................................................................................... 0,01       VE

Mastschweine aus zugekauften Ferkeln................................................................................................. 0,09       VE

Mastschweine aus eigenen Ferkeln........................................................................................................ 0,1         VE

Jungsauen, Jungeber................................................................................................................................. 0,1         VE

Zuchtsauen, Zuchteber............................................................................................................................. 0,3         VE

Hühner:

Junghennen................................................................................................................................................. 0,002     VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen............................................................................................ 0,013     VE

Jungmasthühner......................................................................................................................................... 0,001     VE

Übriges Geflügel:

Mastenten................................................................................................................................................... 0,003     VE

Mastgänse................................................................................................................................................... 0,006     VE

Mastputen................................................................................................................................................... 0,009     VE

Kaninchen:

Zucht- und Angorakaninchen.................................................................................................................. 0,034     VE

Mastkaninchen........................................................................................................................................... 0,002     VE

Damtiere:

Damtiere....................................................................................................................................................... 0,09      VE“

4. In § 30 Abs. 9 lautet der zweite Satz:

„Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2 000 kg frische Weintrauben der Unterposition 0806 10 der Kombinierten Nomenklatur oder insgesamt 1 500 l Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur sowie Traubenmost der Unter­position 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt.“

5. In § 80 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu über­mittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automations­unterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.“

Artikel 12

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

Als § 20a wird eingefügt:

§ 20a. Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungs­veranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter.“

Artikel 13

Änderung des Bodenwertabgabegesetzes 1960

Das Bodenwertabgabegesetz 1960, BGBl. Nr. 285/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1973, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „200 000 S“ der Betrag „14 600 Euro“.

Artikel 14

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 lautet:

       „11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;“

2. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;“

3. Der § 37 Abs. 6 mit folgendem Wortlaut „(6) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.“ erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

4. Im § 37 wird als Abs. 8 angefügt:

„(8) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebühren­schuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.“

Artikel 15

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:

           a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und

          b) von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben;

           c) abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. 1 berechnet werden.“

2. In § 8 Abs. 4 lit. b wird der Steuersatz „4 vH“ durch den Steuersatz „3,5 vH“ ersetzt.

2a. In § 8 Abs. 5 wird der Steuersatz „4 vH“ durch den Steuersatz „3,5 vH“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 Z 19 wird im ersten Satz das Wort „Privatstiftungen“ durch das Wort „Stiftungen“ ersetzt.

4. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.“

5. In § 19 Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt:

„In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend.“

6. In § 34 Abs. 1 wird als Z 5 angefügt:

         „5. §§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.“

Artikel 16

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Wert des Grundstückes ist

           a) im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungs­zeitpunkt festgestellt ist, im Übrigen

          b) das Dreifache des Einheitswertes (lit. a) anzusetzen. Wird von einem Steuerschuldner nach­gewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maß­gebend.“

2. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert das Dreifache des auf das Grundstück entfallenden Teilbetrages des Einheitswertes anzusetzen; im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 ist der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen.“

3. In § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein besonderer Einheitswert festgestellt, ist – abgesehen vom Fall des § 4 Abs. 2 Z 2 – das Dreifache des besonderen Einheitswertes (Teilbetrages des besonderen Einheitswertes) anzusetzen.“

4. In § 18 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c angefügt:

„(2c) § 6 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 verwirklicht werden.“

Artikel 17

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden,

               – bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen,

               – bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen;

der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen.“

1a. § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a lauten:

         „1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum

                a) bis 31. Mai 2000.................................................................................................................   0,22 S;

               b) ab 1. Juni 2000....................................................................................................................   0,33 S;

                c) ab 1. Jänner 2001................................................................................................................   0,0242 Euro;

           2. allen anderen Kraftfahrzeugen

                a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

                     aa) bis 31. Mai 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen höchstens 600 S;

                    bb) ab 1. Juni 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 8,30 S, mindestens 83 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen höchstens 910 S;

                     cc) ab 1. Jänner 2001 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombi­nationskraftwagen höchstens 66 Euro;

                    dd) für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer gemäß sublit. aa, bb und cc um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;“

2. In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Punkt am Ende der sublit. cc durch einen Strichpunkt ersetzt; als sublit. dd und ee werden angefügt:

                   „dd) ab 1. Jänner 2001 bis zum Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 8,5 Euro,

                            mindestens 73 Euro, höchstens 340 Euro,

                            bei Anhängern höchstens 272 Euro;

                     ee) ab dem Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 des Bundesstraßen­finanzierungsgesetzes 1996

                            – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro;

                            – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen 5,45 Euro;

                            – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro.“

3. § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b letzter Absatz lautet:

„Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist bis zum 31. Dezember 2000 jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver­ringern.“

4. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vor­übergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

           1. Krafträder......................................................................................................................................   10 S;

               ab 1. Juni 2000...............................................................................................................................   15 S;

               ab 1. Jänner 2001..........................................................................................................................    1,1 Euro;

           2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen..............................................................   20 S;

               ab 1. Juni 2000...............................................................................................................................   30 S;

               ab 1. Jänner 2001..........................................................................................................................    2,2 Euro;

           3. alle übrigen Kraftfahrzeuge........................................................................................................   90 S;

               ab 1. Jänner 2001..........................................................................................................................   13 Euro.“

5. In § 5 wird als Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 ist die zu entrichtende Abgabe in Euro zu berechnen. Der berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung des Steuerbetrages in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 I Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Groschen auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.“

Artikel 18

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 und 3 lautet:

         „2. Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf Personen­kraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich Kombinationskraftwagen und Renn­wagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur).

           3. Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwen­dungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.“

2. In § 5 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:

„Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.“

Artikel 19

Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000

Das Werbeabgabegesetz, BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspiel­gesetzes.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 500 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.“

3. § 6 lautet:

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.

(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erbracht werden.“

Artikel 20

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Dienstnehmer sind:

           a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

          b) Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeits­leistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

           c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.“

2. Im § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bemessungsgrundlage ist im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes und im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.“

4. § 6 erster Satz lautet.

„Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.“

5. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind.“

6. In § 16 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2, § 5 Abs. 1 letzter Satz, § 6 erster Satz und § 11 Abs. 1 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, sind erstmals für den Monat Jänner 2001 anzuwenden.“

Artikel 21

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

           1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 407 €;

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 479 €;

           3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 282 €;

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 282 €;

           5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 69 €;

           6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;

           7. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur 36 €, wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, ansonsten für 1 000 l 282 €;

           8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

           9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäss § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 407 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 282 €.

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 69 € für 1 000 l.

(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Um­schließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.“

2. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden“ eingefügt.

3. § 4 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;“

4. § 4 Abs. 1 Z 12 lautet:

       „12. gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.“

5. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.“

6. § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit einem Vergütungsantrag nach Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.“

7. Im § 6 Abs. 1 werden der Betrag von „3,20 S“ durch den Betrag von „0,233 €“ und der Betrag von „3,89 S“ durch den Betrag von „0,282 €“ ersetzt.

8. § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.

(6) Werden biogenen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe beige­mischt, findet § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.“

9. Im § 7 Abs. 1 und im § 8 Abs. 1 wird jeweils der Betrag von „2,94 S“ durch den Betrag von „0,213 €“ ersetzt.

10. Die Überschrift „Begünstigung für Wärmeerzeugung“ vor § 8 wird durch die Überschrift „Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie“ ersetzt.

11. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Begünstigte Anlagen sind

           1. stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamt­energieanlagen),

           2. stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,

           3. stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,

wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.“

12. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sind EG-rechtlich Kennzeichnungen vorgesehen, ist dabei auf diese Bedacht zu nehmen.“

13. § 9 Abs. 6 bis 8 lautet:

„(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als

           1. zum Verheizen,

           2. zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind,

ist verboten.

(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, dass gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.

(8) Nach Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetes Mineralöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.“

14. Im § 10 Abs. 3 erster Halbsatz wird nach dem Wort „mit“ die Wortfolge „nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10“ eingefügt.

15. Im § 11 Abs. 3 werden der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „2 000 €“ und der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „500 €“ ersetzt.

16. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.“

17. § 23 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

18. Im § 24 Abs. 4 lauten der erste und zweite Satz:

„Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer stationären Anlage verwendet, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme dient und in der im Verhältnis zur Wärmeerzeugung zu mindestens einem Drittel elektrische Energie erzeugt wird, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Anlage verwendete Mineralölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei die Mineralölsteuer in diesem Fall für 1 000 kg Flüssiggase oder Heizöle 14,5 € beträgt.“

19. Im § 27 Abs. 3 dritter Satz zweiter Teilsatz entfällt nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“ und § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durch­schnittswertes bemessen wird.“

20. § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen, kann das Zollamt in Fällen, in denen aus einem Mineralöllager Mineralöl überwiegend steuerfrei abgegeben wird, auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer einschränken, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl zu entrichten ist.“

21. § 31 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Mineralöl nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Mineralöl aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen.“

22. § 34 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Mineralöls auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleit­dokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

23. § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

24. Im § 36 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „100 €“ ersetzt.

25. § 38 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist.“

26. § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

27. Im § 38 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „erhoben“ die Wortfolge „oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt“ eingefügt.

28. § 41 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

29. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“

30. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.“

31. Im § 48 Abs. 1 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. anzuordnen, dass in Z 8 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

32. § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

33. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

34. § 50 werden folgende Sätze angefügt:

„Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.“

35. In § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c wird die Wortfolge „Austritts über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „Ausgangs aus dem Zollgebiet“ ersetzt.

36. In § 5 Abs. 5 Z 1 und Z 3 erster Teilsatz, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und 5 bis 7, § 24 Abs. 2 und Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 3, § 38 Abs. 5 vorletzter Satz erster Teilsatz, § 41 Abs. 3 erster Satz, § 41 Abs. 5 erster Satz dritter Teilsatz, § 44 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, § 46 Abs. 5 erster Teilsatz sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 3 wird der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ mit 1. Jänner 2001, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, ersetzt.

37. Der bisherige Text des § 62 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

38. Nach § 64 d wird folgender § 64 e eingefügt:

§ 64e. (1) § 4 Abs. 1 Z 2, Z 8 und Z 12, § 5 Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 5 und 6, die Überschrift vor § 8 und § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6 bis 8, § 10 Abs. 3 erster Halbsatz, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 24 Abs. 4 erster Satz, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 5 und 6, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 41 Abs. 5 letzter Satz, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Abs. 3, § 49 Abs. 5 und § 50 vorletzter und letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c sowie § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 24 Abs. 4 zweiter Satz und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 und § 24 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 5 Abs. 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Erstattung oder Vergütung nach dem 31. Dezember 2000 beantragt wird. § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Vergütung nach dem 31. Dezember 2001 beantragt wird.“

Artikel 22

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Bieres keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.“

2. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen die Menge, welche dem auf den Flaschen oder Dosen angegebenen Nenninhalt ent­spricht;“

3. § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

4. § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durch­schnittswertes bemessen wird.“

5. Im § 14 Abs. 2 letzter Satz werden nach der Ziffer „3“ ein Beistrich und die Wortfolge „4 letzter Satz“ eingefügt.

6. Im § 14 Abs. 4 entfällt nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“.

7. § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Bier nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Bier aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.“

8. § 19 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Bieres auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kenn­zeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleit­dokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

9. § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

10. Im § 21 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „100 €“ ersetzt.

11. § 23 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 15, 16, 22 oder 25 im Steuergebiet dem Steuer­aussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich unter­gegangen ist.“

12. § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

13. Im § 23 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „erhoben“ die Wortfolge „oder dass das Bier nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt“ eingefügt.

14. § 26 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

15. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Bier nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 22 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“

16. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Bier der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.“

17. Im § 33 Abs. 1 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

18. § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Ver­waltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

19. § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

20. § 36 werden folgende Sätze angefügt:

„Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

21. In § 38 Abs. 3 Z 4 lit. c wird die Wortfolge „Austritts über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „Ausgangs aus dem Zollgebiet“ ersetzt.

22. In § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 5 letzter Satz erster Teilsatz, § 26 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz dritter Teilsatz, § 29 Abs. 3, 6 und 9, § 31 Abs. 5 erster Teilsatz sowie § 35 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2001, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ ersetzt.

23. Der bisherige Text des § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

24. Nach § 46b wird folgender § 46c eingefügt:

§ 46c. § 6 Abs. 4 letzter Satz, § 9 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 12 Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 16 Abs. 3 letzter Satz, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 3, § 23 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 26 Abs. 5 letzter Satz, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 35 Abs. 4, § 36 vorletzter und letzter Satz, und § 38 Abs. 3 Z 4 lit. c und § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

           1. ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 144 €,

           2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 72 €.“

2. § 4 Abs. 1 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Schaumweines keine gültige Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung des Schaumweines mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.“

3. § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

4. Im § 9 Abs. 4 zweiter Satz entfällt nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“ und Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durch­schnittswertes bemessen wird.“

5. § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Schaumwein nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Schaumwein aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.“

6. § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Schaumweins auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kenn­zeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleit­dokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder auto­matisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

7. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Ver­waltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Be­einträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

8. Im § 18 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „100 €“ ersetzt.

9. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 12, 13, 19 oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass er nachweislich unter­gegangen ist.“

10. § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

11. Im § 20 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „erhoben“ die Wortfolge „oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt“ eingefügt.

12. § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

13. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorliegt. Zur Ver­meidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beein­trächtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland aus­geführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“

14. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.“

15. Im § 30 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und Abs. 1 folgende Z 8 angefügt:

         „8. anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

16. § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Ver­waltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

17. § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

18. § 33 werden folgende Sätze angefügt:

„Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

19. In § 35 Abs. 2 Z 5 lit. c wird die Wortfolge „Austritts über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „Ausgangs aus dem Zollgebiet“ ersetzt.

20. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „145 €“ durch den Betrag „144 €“ ersetzt.

21. In § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 letzter Satz erster Teilsatz, § 23 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz dritter Teilsatz, § 26 Abs. 3, 6 und 9, § 28 Abs. 5 erster Teilsatz, § 32 Abs. 1, § 42 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 4 wird der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ mit 1. Jänner 2001, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, ersetzt.

22. Der bisherige Text des § 46 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

23. Nach § 48b wird folgender § 48c eingefügt:

§ 48c. (1) § 4 Abs. 1 Z 3 letzter Satz, § 7 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 3 letzter Satz, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 23 Abs. 5 letzter Satz, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 33 vorletzter und letzter Satz, § 35 Abs. 2 Z 5 lit. c und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3 Abs. 1, § 18 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 Abs. 1 BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.“

Artikel 24

Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995

Das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz)“

2. Teil II wird aufgehoben; der bisherige Teil III erhält die Bezeichnung „Teil II“.

3. § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

4. Die §§ 11 bis 16 samt Überschriften lauten:

„Steuerfreie Verwendung

Freischein, Verwendungsbetrieb

§ 11. (1) Wer Alkohol zu einem im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Frei­schein).

(2) Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.

(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebs­inhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin ange­gebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Freischein, Inhalt

§ 12. (1) Im Freischein sind anzugeben:

           1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);

           2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

           3. der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;

           4. der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;

           5. wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.

(2) Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.

(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.

Freischein, Ergänzung

§ 13. (1) Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.

(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

Freischein, Verpflichtungen

§ 14. (1) Der Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

(3) Soll Alkohol im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Art. 82 oder 84 des Zollkodex (§ 42 Abs. 2) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (§ 38 Abs. 2) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.

(4) Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.

(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der

           1. in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,

           2. als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,

           3. in Kleinmengen von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,

           4. in Kleinmengen von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

§ 15. (1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem im § 11 Abs. 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(3) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

Freischein, Erlöschen

§ 16. (1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.

(2) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.

(3) Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.

(4) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Ver­wendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.“

5. § 17 Abs. 5 Z 2 lit. g entfällt.

6. Im § 33 Abs. 2 entfällt im dritten Satz nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“.

7. § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“

8. § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.“

9. § 42 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Erzeugnisses auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kenn­zeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleit­dokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

10. § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand ausser Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

11. Im § 44 wird der Betrag „2 000 S“ durch den Betrag „200 €“ ersetzt.

12. § 46 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 oder 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist.“

13. § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

14. Im § 46 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „erhoben“ die Wortfolge „oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt“ eingefügt.

15. § 49 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

16. § 54 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.“

17. § 54 Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Der Inhaber eines Steuerlagers oder ein berechtigter Empfänger kann die Erstattung oder Vergütung der Steuer mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend machen und selbst berechnen.“

18. § 54 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im § 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

19. § 56 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinn­gemäß.“

20. § 80 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift lautet:

„Bestandsaufnahme im Alkohollager

§ 80. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraus­sichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Zollamt kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.“

21. § 81 samt Überschrift lautet:

„Fehlmengen

§ 81. (1) Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, entsteht keine Steuer.

(2) Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Inhaber des Alkohollagers. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Das Zollamt kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.

(4) Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“

22. § 83 lautet:

§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein berechtigter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

23. § 84 lautet:

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

24. § 86 Abs. 2 lautet:

„(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.“

25. Im § 87 Abs. 1 wird in Z 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

       „15. anzuordnen, dass in Z 13 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

26. § 87 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Ver­waltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

27. Der bisherige Text des § 88 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf inner­gemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

28. Nach § 90 wird folgender § 91 eingefügt:

§ 91. Wer Alkohol entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 herstellt, begeht ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen. Wer das im ersten Satz bezeichnete Finanzvergehen nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 begeht, ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.“

29. In § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 17 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 31 Abs. 5 und 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 dritter Satz erster Teilsatz, § 49 Abs. 3 erster Satz, § 49 Abs. 5 1. Satz dritter Teilsatz, § 52 Abs. 3, 4, 6 und 9, § 54 Abs. 6 erster Teilsatz, § 74 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und 2 wird mit 1. Jänner 2001, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Ab­gabenverwaltungsorganisationsgesetzes, der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

30. § 108 lautet:

§ 108. Freischeine, die vor dem 1. Jänner 2001 erlassen wurden, gelten als Freischeine im Sinne der §§ 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000.“

31. Der bisherige Text des § 115 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

32. Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt:

§ 116b. § 10 Abs. 6, §§ 11 bis 16 einschließlich der Überschriften, § 33 Abs. 2 dritter Satz und letzter Satz, § 39 Abs. 3 letzter Satz, § 42 Abs. 5 und 6, § 43 Abs. 3, § 46 Abs. 1 erster Satz, § 46 Abs. 5 letzter Satz, § 46 Abs. 6 erster Satz, § 49 Abs. 5 letzter Satz, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5 dritter Satz und letzter Satz, § 56 letzter Satz, § 80 einschließlich der Überschrift, § 81 einschließlich der Überschrift, § 83, § 84, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Z 14 und 15, § 87 Abs. 3, § 88, § 91, § 108, § 115, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, die Änderung des Gesetzestitels, der Entfall des Teils II sowie die Neubezeichnung des bisherigen Teils III als „Teil II“ sowie der Entfall des § 17 Abs. 5 Z 2 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. c angefügt:

         „c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;“

2. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 € je 1 000 Stück;“

3. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“

4. § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, ent­steht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.“

5. § 12 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

6. § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durch­schnittswertes bemessen wird.“

7. Im § 16 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils der Betrag von „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „1 Million €“ ersetzt und im Abs. 2 letzter Satz werden nach der Ziffer „3“ ein Beistrich und die Wortfolge „4 letzter Satz“ eingefügt.

8. Im § 16 Abs. 4 entfällt nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“.

9. § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.“

10. § 20 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand der Tabakwaren auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kenn­zeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleit­dokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder auto­matisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

11. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

12. Im § 22 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „100 €“ ersetzt.

13. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind.“

14. § 24 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

15. Im § 24 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind“ eingefügt.

16. § 27 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

17. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“

18. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.“

19. Im § 33 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

20. § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Ver­waltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

21. § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zu­lassen.“

22. § 35 werden folgende Sätze angefügt:

„Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

23. In § 37 Abs. 2 Z 5 lit. c wird die Wortfolge „Austritts über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „Ausgangs aus dem Zollgebiet“ ersetzt.

24. Der bisherige Text des § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

25. Nach § 44c wird folgender § 44d eingefügt:

§ 44d. (1) § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 4 letzter Satz, § 16 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 27 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 vorletzter und letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 5 lit. c sowie § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach § 5 Abs. 3 bestimmten Preis verkauft werden, sofern der €-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.“

Artikel 26

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/1998 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 143/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „§ 124 Z 11“ durch den Verweis „§ 124 Z 10“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 4 wird der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „400 €“ ersetzt.

3. Im § 27 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „800 €“ ersetzt.

4. § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.“

5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a. (1) § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 8 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Verhängung der Geldstrafe nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.“

Artikel 27

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet lit. b:

         „b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen,

b) In Abs. 2 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „der Säumniszuschlag“ die Wortfolge „die Säum­niszuschläge“.

2. Im § 48a Abs. 3 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§§ 117 und 118)“.

3. § 57 lautet:

§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 örtlich zuständig.

(2) Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (§ 63 EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4.“

4. Im § 71 tritt im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „des Abgabepflichtigen“ die Wortfolge „der Partei“ und wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verfügung gemäß Abs. 1 kann auch vom örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll)amt, das zuständig werden soll, der Zuständigkeits­übertragung schriftlich zugestimmt haben.“

5. Die Überschrift vor § 117 sowie die §§ 117 und 118 entfallen.

6. Im § 131 Abs. 1 tritt an die Stelle der ersten sechs Sätze folgender (erster) Unterabsatz (die Sätze ab „Für alle“ werden zum zweiten Unterabsatz des Abs. 1):

„Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.“

7. Im § 133 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:

„In Abgabenerklärungen ist, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) anzugeben.“

8. Nach § 204 wird als § 205 eingefügt:

§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgaben­bescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Voraus­zahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

           a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

          b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

           c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungs­bescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 20 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer An­zahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu ver­rechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeit­raumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforde­rungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gut­schriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.“

9. § 207 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, ver­jährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.“

10. Im § 210 wird als Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Ver­rechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zah­lungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.“

11. § 212 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „werden“ das Wort „dürfen“ eingefügt und es entfällt im Klammer­ausdruck die Wortfolge „oder 4“.

b) Im Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf Antrag des Abgabepflichtigen“ eingefügt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabe­pflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt – abgesehen von Fällen des Abs. 4 – nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.“

12. Im § 212a Abs. 7 wird als letzter Satz angefügt:

„Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.“

13. § 214 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 4 wird nach lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, das Wort „oder“ sowie folgende lit. e angefügt:

         „e) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205 Abs. 3) betreffen.“

b) Im Abs. 5 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „lit a oder b“, wird im zweiten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt und folgender (zweiter) Unterabsatz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 irrtümlich nicht erteilt wurde.“

14. Die Überschrift vor § 217 lautet „2. Säumniszuschläge“ und es tritt an die Stelle der §§ 217 bis 221a folgende Bestimmung:

§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Ent­richtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

           a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

          b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

           c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

          d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Voll­streckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumnis­zuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonats­frist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabe­pflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herab­setzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

           a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

          b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschrifts­zinsen festgesetzt werden.

(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.“

15. Im § 230 entfällt im Abs. 2 der zweite Satz, tritt im Abs. 3 anstelle der Wortfolge „§§ 212 Abs. 3 oder 218 Abs. 2“ die Wortfolge „§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz“ und wird im Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungs­erleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühes­tens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausge­stellt werden.“

16. In den §§ 235 Abs. 3 und 237 Abs. 2 treten jeweils an die Stelle der Wortfolge „zwei Wochen“ die Wortfolge „einem Monat“.

17. Im § 240 entfallen die Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 6 und lautet Abs. 3:

„(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

           a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

          b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

           c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.“

18. § 311 Abs. 4 lautet:

„(4) Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.“

19. Im § 323 werden als Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Bewilligungen gemäß § 131 Abs. 1 vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des § 131 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 ihre Wirksamkeit. § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgaben­anspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von § 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend. § 214 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. § 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

(8) Die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.“

Artikel 28

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 1996

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2000“ durch „31. Dezember 2004“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) § 4 erster Satz lautet:

„Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben.“

b) § 4 letzter Satz lautet:

„Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchs­berechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialver­sicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens anderer­seits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.“

Artikel 29

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz und Amtsbereich der Finanz­ämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.“

2. Im § 14 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

,,Zollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind“

3. Im § 14 Abs. 4 wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge ,,als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis“ eingefügt und nach dem Wort „Ausfuhranmeldung“ die Wortfolge „oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung“ eingefügt.

4. § 14a Abs. 1 und Abs. 2 lautet:

,,§ 14a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft im Bereich der Hauptzollämter als weitere Zollbehörden mit eingeschränktem Aufgabenkreis Zollämter erster Klasse und Zollämter zweiter Klasse zu errichten.

(2) Den Zollämtern erster Klasse obliegt

           1. alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,

           2. im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkoholsteuergesetz Bewilligungen zu erteilen,

           3. Steueranmeldungen nach den Verbrauchsteuervorschriften, ausgenommen für die Tabaksteuer und soweit in den Verbrauchsteuervorschriften nicht anderes bestimmt ist, entgegenzunehmen und

           4. Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.“

5. Im § 14a Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „4 000 Euro“ ersetzt.

6. Nach § 14a Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

,,(3a) Den Zollämtern ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren zur Ausfuhr, für die Abfertigung von Waren außerhalb des Amtsplatzes und für die Vollziehung der in Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.“

7. Im § 14b Abs. 3 wird nach dem Wort „Nebenansprüche“ und dem folgenden Beistrich die Wortfolge ,,zur Erhebung der Verbrauchsteuern“ eingefügt.

8. § 14b Abs. 4 lautet:

,,(4) Wenn es aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung trägt, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen. Auslagerungen zu Zollämtern im Bereich einer anderen Finanzlandesdirektion erfolgen nur im Rahmen der diesen zugewiesenen örtlichen Bereiche und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Finanzlandesdirektionen.“

9. Dem § 17a werden die folgenden Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache, kosten­sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“

10. Die Anlage zum AVOG entfällt.

Artikel 30

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Z 1 wird als lit. e angefügt:

              „e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse über­ragen wird;“

2. In § 15a wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. e einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 48, das Leistungsrecht sowie die Anwend­barkeit des § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.“

3. Im § 51 wird als Abs. 1h eingefügt:

„(1h) § 5 Z 1 lit. e und § 15a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundes­gesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999, BGBl. I Nr. 106/1999, BGBl. I Nr. 26/2000, BGBl. I Nr. 29/2000 und BGBl. I Nr. 30/2000 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Der Bund gewährt den Ländern im Haushaltsjahr 2000 einen Zuschuss für Zwecke der Finanzierung von Raumheizungszuschüssen in Höhe der von den jeweiligen Ländern oder als Sozialhilfeträger von ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden dafür in der Periode Oktober 2000 bis April 2001 vorgesehenen Ausgaben. Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu den Landesmitteln für die genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen oder von den Ländern an ihre Gemeinden oder Gemeindeverbände für diese Zwecke weiterzuleiten. Anträge auf die Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern innerhalb einer Woche nach der Kundmachung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

2. Nach § 23 Abs. 3i wird folgender Abs. 3j eingefügt:

„(3j) § 22 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 entfällt.

2. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Ein­richtungen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 – AOG, BGBl. Nr. 25/1988, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und des Forschungs­organisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Organe der Haushaltsführung werden Amtsorgane sowie Organe der betriebsähnlichen Ein­richtungen tätig.“

4. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Amtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Organe der Haushaltsführung ein­schließlich jener, die die Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen haben, sofern sie nicht mit Angelegenheiten der Haushaltsführung betriebsähnlicher Einrichtungen betraut sind.“

5. § 4 Abs. 5 entfällt.

6. § 5 Abs. 2 Z 3 entfällt.

7. § 5 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundes­finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,“

8. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind

           1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Ein­nahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen recht­setzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre;

           2. die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13);

           3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellen­planentwurfes (§ 31);

           4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);

           5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;

           6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Ab­schlussrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);

           7. die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a.“

9. § 6 Abs. 5 entfällt.

10. § 7 Abs. 5 entfällt.

11. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.“

12. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.“

13. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.“

14. § 16 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. die Ausgaben zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen dies­bezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;“

15. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.“

16. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlags­entwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzu­nehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.“

17. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (§ 23), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen.“

18. § 17 Abs. 4 entfällt.

19. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einnahmen und Ausgaben der haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind.“

20. § 25 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Vorbelastungen gemäß § 45;“

21. § 25 Abs. 3 entfällt.

22. § 32 samt Überschrift lautet:

„Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 32. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlags­unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit dem Entwurf für den Fahrzeugplan und erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34 Abs. 3) zu verfassen.“

23. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:

           1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung,

           2. Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten,

           3. die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamt­rechnung – insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung –,

           4. die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes sowie

           5. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung,

wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrich­tungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.“

24. § 35 Z 6 lautet:

         „6. Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG 1993, des KUOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des FOG im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht;“

25. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Oester­reichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen im Hinblick auf § 100 Abs. 3 oder wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.“

26. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder vom Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung

           1. der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder

           2. von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4

handelt.“

27. § 49 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat – unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche – zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.“

28. § 52 Abs. 4 lautet:

„(4) Die für den Abschluss der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 31. März des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.“

29. § 59 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum über­wiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 4 Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Über­tragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.“

30. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten be­willigt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oester­reichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung

           1. nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, unbillig wäre oder

           2. einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.“

31. § 65b Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:

         „1. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

           2. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;“

32. Im § 68 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Sodann werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

         „3. Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erfor­derlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird;

           4. die erteilte Anordnung an das zuständige ausführende Organ im Wege der elektronischen Nach­richtenübermittlung oder -bereitstellung erfolgen darf.“

33. § 71 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oester­reichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines weiteren Sub- oder Neben­kontos oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.“

34. § 71 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oester­reichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Ab­wicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.“

35. § 71 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.“

36. § 74 Abs. 1 lautet:

§ 74. (1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Eurowährung zugrunde zu legen. Die in den §§ 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.“

37. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu ver­rechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Eurogegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.“

38. § 79 Abs. 4 lautet:

„(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgaben­einnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind mit den finanziellen Auswirkungen auf die dem jeweils laufenden Finanzjahr folgenden zwei Finanzjahre darzustellen.“

39. § 82 samt Überschrift lautet:

„Betriebsabrechnung

§ 82. (1) Die Betriebsabrechnungen haben der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Ermittlung der Selbstkosten, der Unterstützung bei der Gestaltung angemessener Preise und Tarife, dem zwischenbetrieblichen Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder mit anderen Rechts­trägern, der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Planungs-, Entscheidungs- und Steuerungshilfe durch Bereitstellung der notwendigen Daten (Leistungscontrolling) zu dienen.

(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat einem anweisenden Organ, das im überwiegenden Maße entgeltliche Leistungen an andere Organe des Bundes oder Dritte erbringt, eine Betriebsabrechnung aufzutragen.

(3) Eine Betriebsabrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn der Umfang der dieses Organ betreffenden oder ihm zurechenbaren voranschlagswirksamen Ausgaben bedeutsam oder dies sonst für eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistungen erforderlich ist.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Betriebsabrechnung zu überwachen.“

40. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen gemäß §§ 84 bis 86 aufzustellen.“

41. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Abs. 1 aufzustellenden Monats­nachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist.“

42. Im § 88 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen auf Bild- oder Datenträgern ist nach Maßgabe des § 77 zulässig.“

43. § 93 Abs. 3 lautet:

„(3) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich Abschlußrechnungen für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen.“

44. § 93 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Jahresrechnungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe auch dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.“

45. § 94 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Abs. 1 sind zu begründen. Weiters sind – nach Einnahmen und Ausgaben getrennt – die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen aufgegliedert nachzuweisen.“

46. § 98 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;“

47. Nach dem § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

§ 99a. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.“

48. Im § 100 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 3, § 32 samt Überschrift, § 35 Z 6, § 39 Abs. 3, § 49 Abs. 1 und 4, § 52 Abs. 4, § 61 Abs. 2, § 68 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 71 Abs. 2 bis 4, § 79 Abs. 4, § 83 Abs. 1 und 2, § 88 Abs. 4, § 93 Abs. 3 und 4, § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 2 Z 4, § 99a sowie § 101 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; zugleich treten § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5, § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 außer Kraft; § 16 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; § 34 Abs. 3, § 59 Abs. 5, § 65b Abs. 4 Z 1 und 2, § 74 Abs. 1 und 2 sowie § 82 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

49. Im § 101 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.“

Artikel 33

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundes­minister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

           1. Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

           2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Ver­pflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forde­rungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 34

Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften

§ 1. Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

4. Teil

Sicherheitsverwaltung

Artikel 35

Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von einer Million Schilling; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 42 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

5. Teil

Wirtschaftslenkung

Artikel 36

Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird der Betrag von „300 S“ durch den Betrag von „22 Euro“ und der Betrag von „6 000 S“ durch den Betrag von „435 Euro“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 265 Euro“ und der Betrag von „200 000 S“ durch den Betrag von „14 535 Euro“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 3 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „1 090 Euro“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 630 Euro“ ersetzt, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„ausgenommen in jenen Fällen, in denen die vorangegangene Einführung oder Erhöhung der entsprechen­den Abgabe oder Steuer in den Preisen nicht berücksichtigt wurde.“

6. Teil

Arbeitsmarkt; Arbeitslosenversicherung

Artikel 37

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

           1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

           2. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 1,

           3. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 2,

           4. einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungs­gesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 3,

           5. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

           6. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

           7. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bau­arbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

           8. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und

           9. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

           1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

           2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,

           3. für Leistungen nach dem AlVG,

           4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

           5. für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

           6. für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,

           7. für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

           8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

           9. für Leistungen nach dem KGG,

         10. für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

         11. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungs­gesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

         12. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und

         13. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.“

2. Die §§ 6 und 7 lauten:

§ 6. (1) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.

(3) Die Gemeinden haben ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im Nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarkt­service binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, übersteigen.

(5) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.

(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling und im Jahr 2001 überdies bis zum 1. April 3 218,5 Millionen Schilling und bis zum 1. November weitere 3 218,5 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger einge­richteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.

(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahr 2001 bis zum 5. Februar 35 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der Haftungen gemäß den §§ 27a Abs. 8 und 35a Abs. 4 AMFG und 430 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Weiters sind jährlich bis spätestens 5. Februar aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 300 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen.

(8) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 6 ein Abgang in der Gebarung Arbeits­marktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.

§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, zu.

(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergeb­nisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungs­ergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.

(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Ver­pflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.

(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.

(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarkt­politik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.

(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 13 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 48 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4“ ersetzt.

2. Die §§ 50 und 51 samt Überschrift lauten:

„Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

Auflösung der Rücklage

§ 51. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden.“

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 27a Abs. 8 lautet:

„(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.“

2. Vor § 29 wird die Überschrift „Kurzarbeitsbeihilfen“ eingefügt.

3. Dem § 35a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.“

4. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:

§ 40. Beihilfen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, bestehenden Rechte und Pflichten ein.“

5. § 51a Abs. 3 vorletzter und letzter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51a gebildete Rücklagen können auch für regional- und strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.“

6. Dem § 53 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 83/2000 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Aufwand gemäß Abs. 5 ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, übertragen werden, zu bestreiten.“

2. Im § 8 wird im Abs. 1 zweiter Satz der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2004“ ersetzt und nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 19a Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 bis 9 ersetzt:

„(5) Die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG haben für das Geschäftsjahr 2000 einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Liquidationsbilanz samt Einzel­nachweisungen zu allen Positionen der Bilanz bestehen muss, zu verfassen und bis zum 31. März 2001 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dem Rechnungshof und dem Haupt­verband vorzulegen. Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 sind nicht mehr zu bilden. Gleichzeitig ist das verbleibende Finanzvermögen des Erstattungsfonds an den Hauptverband abzuführen.

(6) Nach Vorlage des Rechnungsabschlusses und Übermittlung des verbleibenden Finanzvermögens ist der jeweilige Erstattungsfonds des Krankenversicherungsträgers aufzulösen. In der Liquidationsbilanz ausgewiesene Forderungen und Verbindlichkeiten sind in die ordentliche Gebarung des Kranken­versicherungsträgers zu übernehmen. Aufwendungen und Erträge aus verbleibenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, die nach Liquidation des Erstattungsfonds auftreten, sind in der ordentlichen Gebarung des Krankenversicherungsträgers als „sonstige und außerordentliche Aufwendungen“ bzw. „sonstige und außerordentliche Erträge“ zu verrechnen.

(7) Anstelle des Rechnungsabschlusses gemäß § 15 Abs. 2 für das Geschäftsjahr 2000 hat der Hauptverband über das gesamte Vermögen seines Erstattungsfonds einen Rechnungsabschluss, der jeden­falls aus einer Erfolgsrechnung und einer Liquidationsbilanz bestehen muss, zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Rechnungshof bis zum 30. April 2001 vorzulegen. Dabei hat der Hauptverband die Übernahme des Vermögens der Krankenver­sicherungsträger in einer Einzelnachweisung zur Position „allgemeine Rücklage“ gesondert darzustellen.

(8) Der Hauptverband hat das verbleibende Finanzvermögen bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling dem Bund für Zwecke nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zu übertragen. Verbleibt danach ein Restbetrag, ist ein Betrag bis zur Höhe von 30 vH des gesamten verbleibenden Finanzvermögens zuzüglich 30 Millionen Schilling dem Bund zu übertragen. Diese Übertragungen haben bis zum 30. April 2001 zu erfolgen. Verbleibt auch danach ein Restbetrag, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen die Verwendung des Restbetrages durch Verordnung festzulegen.

(9) Nach Übertragung des gesamten Finanzvermögens sind der Erstattungsfonds beim Hauptverband sowie die Erstattungsausschüsse aufzulösen.“

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 19a Abs. 5 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 42

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 102/2000 und BGBl. I Nr. 103/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 erster Satz entfällt der Ausdruck „ohne triftigen Grund“.

2. Im § 12 Abs. 3 lit. g wird der Ausdruck „tägliche Grundbetrag in der höchsten Lohnklasse“ durch den Ausdruck „höchstmögliche tägliche Grundbetrag“ ersetzt und der Ausdruck „ , ohne Anrechnung gemäß § 20 Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden,“ entfällt.

3. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer

           1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,

           2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und

           3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.“

4. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen vier Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarkt­politische Maßnahme ermöglicht.“

4a. Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „26 Wochen“ durch den Ausdruck „28 Wochen“ ersetzt.

5. Im § 15 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Stufe“ der Ausdruck „4,“ eingefügt.

5a. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für bestimmte Wirt­schaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Dienst­verhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitaus­gleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum gemäß Abs. 1 lit. l verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.“

6. § 19 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

7. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.“

8. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.“

9. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.“

10. Im § 20 Abs. 5 entfallen die ersten zwei Sätze.

11. § 21 lautet:

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungs­träger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heran­zuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heran­zuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heran­zuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, in denen der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung enthalten ist, bleiben außer Betracht.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeits­losengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommen­steuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungs­betrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchs­tens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Be­schäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Netto­entgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Netto­entgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

           1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.

           2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

           3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeits­losengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“

12. Im § 26 Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „nochmals“ der Ausdruck „nicht“ eingefügt.

13. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.“

14. Im § 36 Abs. 3 lit. B lit. b entfällt der Satzteil „und der Regionalbeirat vor der Zuerkennung und jeweiligen Verlängerung der Notstandshilfe zur Erhöhung des Freibetrages angehört wurde“.

15. Im § 36 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „nach Anhörung des Regionalbeirates“ und der zweite Satz.

16. Im § 49 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „monatlich“ durch den Ausdruck „wöchentlich“ ersetzt.

17. Die §§ 71 bis 73 samt Überschriften lauten:

„Strafbestimmungen

§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

Pauschalierter Aufwandsersatz

§ 72. (1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.

(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.

Zufluss der Mittel

§ 73. Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.“

18. Dem § 79 werden folgende Abs. 61 bis 63 angefügt:

„(61) Die §§ 15 Abs. 3 Z 4, 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 und 5, 36 Abs. 1, 3 und 5 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(62) Die §§ 11, 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 21 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gelten für neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld und Zuerkennungen von Notstandshilfe, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 anfallen.

(63) Die §§ 71, 72 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2000 ereignen.“

19. Dem § 81 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt.

(7) Im Jahr 2001 sind die Beträge gemäß § 20 Abs. 4 sowie gemäß § 21 Abs. 3, 4 und 5 kaufmännisch nicht auf einen Cent, sondern auf volle zehn Groschen zu runden.“

Artikel 43

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Stufe“ der Ausdruck „4,“ eingefügt.

2. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „; Abs. 7 und 8 sind bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden“.

3. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf volle zehn Groschen.“

4. § 8 Abs. 7 und 8 entfallen.

5. Im § 11 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird ein Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen.“

6. Dem § 57 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Die §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(14) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999.“

Artikel 44

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. V Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Abs. 7 Z 1 ist bei Anträgen ab 1. Jänner 2001 nur anzuwenden, wenn der Dienstnehmer zuletzt nicht nur vorübergehend in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 ASVG stand.“

2. Dem Art. V wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Art. V Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 45

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gebührt für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1).“

2. Die erste Überschrift vor § 3a lautet:

„für laufendes Entgelt und Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben“

3. § 3a Abs. 1 lautet:

§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließ­lich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleich­behandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektiv­vertraglicher Entlohnung beantragt wird. Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durch­rechnungszeiträume vorgesehen sind.“

4. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag ist mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann dieses oder ein inhaltlich übereinstimmendes Formular auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. In ihm sind der Betrag der Forderung (Höhe des Brutto­anspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind) und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozessgericht und das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls vor­handener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen Forderungsanmeldung (§ 103 KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen.“

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2001 3 700 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2001 und am 1. Dezember 2001 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen.“

6. § 13 Abs. 1 sechster Satz lautet:

„Der Fonds ist berechtigt, zur Erfüllung der im fünften Satz genannten oder damit zusammenhängender Aufgaben nach anderen Bundesgesetzen im eigenen Namen Rechtsgeschäfte wie beispielsweise Dienst- oder Werkverträge sowie Kauf- und Leasingverträge abzuschließen; bei Abschluss von Dienstverträgen hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund.“

7. Dem § 17a werden folgende Abs. 23 und 24 angefügt:

„(23) § 3 Abs. 2, die Überschrift zu § 3a und § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder der sonst nach § 1 maßgebende Beschluss nach dem 31. Dezember 2000 gefasst wird.

(24) § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 7 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

7. Teil

Dienstrecht

Artikel 46

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 47a lautet:

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

           1. Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) und der Mehrdienstleistung,

           2. Mehrdienstleistung

                a) die Überstunden,

               b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

                c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit aus­geglichen werden,

               d) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 5 hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten,

           3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

           4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.“

2. An die Stelle des § 48 Abs. 1 bis 4 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochen­dienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Inter­essen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durch­schnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Im Gleitzeitdienstplan ist eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben festzulegen. Der zur Erreichung der durch­schnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.“

3. Im § 48 Abs. 5 wird die Wortfolge „Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes“ durch das Wort „Dienstplanes“ ersetzt.

4. § 49 lautet samt Überschrift:

„Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

           1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

           2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

           3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

           4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienst­leistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vor­schriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

           1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

           2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

           3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vor­schriften abzugelten.

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden. Diese Zeiten gelten als Mehrdienstleistung und sind

           1. innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

           2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.

(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalender­vierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

           1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Dienst­tausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung), und

           2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.“

5. Im § 61 Abs. 2 wird der Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 738. Lebens­monat“ ersetzt.

6. Im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Betrag „25 S“ durch den Betrag „1,8 €“ ersetzt.

7. § 76 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach § 48 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 50a bis 50c nicht übersteigen.“

8. Dem § 165 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG) und des Universitäts­professors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen. Das Ausmaß dieser Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semester­stundenrahmen nicht überschreiten.“

9. § 169 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),“

10. § 173 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),“

11. § 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 lauten jeweils:

         „4. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),“

12. § 207n Abs. 2 entfällt.

13. Im § 213c Abs. 5 wird das Zitat „§§ 14 und 207n“ durch das Zitat „§§ 14, 15, 15a und 207n“ ersetzt.

14. Im § 236b Abs. 1 wird das Wort „bereits“ durch das Wort „frühestens“ ersetzt.

15. Im § 236b Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „ordentlichen“.

16. Im § 236b Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Gesamtdienstzeit“ durch das Wort „Bundesdienstzeit“ ersetzt.

16a. Im § 236b Abs. 3 und 6 wird jeweils das Wort „Beamte“ durch die Worte „Beamte des Dienst­standes“ ersetzt.

17. § 236b Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965.......................................    1 868,3 € und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965........................................    3 736,6 €.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.“

18. § 236b Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhe­genussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensions­gesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.“

19. § 240 samt Überschrift wird aufgehoben.

20. Dem § 284 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 61 Abs. 2, § 213c Abs. 5 und § 236b Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 und die Aufhebung des § 207n Abs. 2 durch das angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,

           2. § 165 Abs. 4 mit Beginn des Sommersemesters 2001,

           3. § 47a, § 48 Abs. 1 bis 5, § 49 samt Überschrift, § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 76 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 173 Abs. 1 Z 5, § 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 und § 236b Abs. 4 sowie die Aufhebung des § 240 samt Überschrift durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2002.“

21. In der Anlage I Z 1.2.4 lit. e entfallen die Worte „der Sektion III (Legistik, Asyl, Migration und sonstige Verwaltungsangelegenheiten),“.

22. Anlage I Z 1.3.6 lit. d lautet:

         „d) im Bundesministerium für Inneres

               der Sektion III (Fremdenwesen),

               der Sektion IV (EDV, Zivildienst und sonstige technische sowie betriebliche Belange),

               der Sektion V (Recht, Kontrolle und Verwaltungsinnovation),“

23. Im Art. 1 Z 6m der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, wird mit Wirkung vom 12. August 2000 das Zitat „§ 152c Abs. 9“ durch das Zitat „§ 152c Abs. 10“ ersetzt.

Artikel 47

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 47.1

Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956, die vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft treten

1. Im § 12 Abs. 2a Z 3 wird das Wort „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.

2. § 20b Abs. 3 lautet:

„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt

           1. ab 1. Jänner 2001..............................................................................................................................   560 S,

           2. ab 1. Jänner 2002..............................................................................................................................    40,7 €

monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massen­beförderungsmittels im Dienstort.“

3. § 20c Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c Abs. 1 oder 4 BDG 1979, oder gemäß § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 166c oder § 166d des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand versetzt wird.“

4. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

23 403

18 338

16 468

16 158

15 846

15 537

15 224

 

 

2

23 403

18 843

16 884

16 472

16 126

15 763

15 395

 

 

3

23 403

19 349

17 300

16 787

16 408

15 987

15 567

 

 

4

24 219

19 856

17 717

17 102

16 688

16 213

15 739

 

 

5

25 028

20 361

18 132

17 416

16 968

16 438

15 911

 

 

6

26 203

20 867

18 548

17 731

17 250

16 663

16 083

 

 

7

28 177

21 382

18 964

18 045

17 554

16 887

16 255

 

 

8

30 157

22 888

19 503

18 360

17 857

17 111

16 426

 

 

9

32 136

24 396

20 043

18 675

18 160

17 336

16 598

 

 

10

34 110

25 902

20 581

19 010

18 464

17 573

16 771

 

 

11

36 085

27 411

21 127

19 345

18 767

17 809

16 943

 

 

12

38 063

28 917

21 675

19 681

19 071

18 044

17 127

 

 

13

40 040

30 591

22 319

20 015

19 375

18 281

17 311

 

 

14

42 018

32 264

22 964

20 350

19 734

18 517

17 495

 

 

15

43 994

33 311

23 762

20 685

20 094

18 753

17 680

 

 

16

45 973

34 358

24 559

21 432

20 894

19 000

17 864

 

 

17

47 947

35 407

25 394

22 182

21 705

19 247

18 050

 

 

18

49 935

36 453

26 229

22 933

22 515

19 495

18 234

 

 

19

52 678

38 747

27 064

23 231

22 817

19 742

18 418

 

5. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................. 88 854 S,

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................. 94 192 S,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................. 95 182 S,

               b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 100 520 S,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................................... 100 520 S,

               b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 107 939 S.“

6. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsstufe

 

 

in der
Gehaltsstufe

St 1

St 2

St 3

 

 

 

Schilling

 

 

1

40 867

 

 

2

46 589

 

 

3

51 791

 

 

4

56 993

60 842

 

 

5

62 195

67 084

81 649

 

 

6

66 876

73 326

88 932

 

 

7

70 518

79 569

96 215

 

 

8

73 639

85 291

107 939

 

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 121 476 S.“

7. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

für

 

 

in der
Gehaltsstufe

Universitätsprofessoren
(§ 21 UOG 1993,
§ 22 KUOG))

Außerordentliche
Universitätsprofessoren

Ordentliche Universitätsprofessoren

 

 

 

Schilling

 

 

1

38 699

34 368

44 968

 

 

2

40 627

35 451

47 141

 

 

3

42 794

36 530

49 313

 

 

4

44 968

37 613

51 484

 

 

5

47 141

38 699

54 374

 

 

6

49 313

40 627

57 289

 

 

7

51 484

42 794

61 073

 

 

8

54 374

44 968

64 866

 

 

9

57 289

47 141

68 654

 

 

10

61 073

49 313

72 446

 

 

11

64 866

51 484

 

 

12

68 654

54 374

 

 

13

72 446

57 289

 

 

14

61 073

 

 

15

64 866

 

8. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Gehaltsstufe

Schilling

 

 

 1

 

 

 2

25 520

 

 

 3

26 335

 

 

 4

27 145

 

 

 5

33 262

 

 

 6

35 239

 

 

 7

37 214

 

 

 8

39 191

 

 

 9

41 168

 

 

10

43 145

 

 

11

45 121

 

 

12

47 100

 

 

13

49 076

 

 

14

51 057

 

 

15

53 423

 

 

16

56 167

 

 

17

58 910

 

 

18

61 654

 

9. § 51 Abs. 8 lautet:

„(8) Die gemäß § 165 Abs. 4 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitäts­professors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berück­sichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Universität der Künste bestätigt worden ist.“

10. § 51a Abs. 8 lautet:

„(8) Die gemäß § 165 Abs. 4 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitäts­professors an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität der Künste nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste oder Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehr­veranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.“

11. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2b 2

L 2b 3

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

16 201

17 942

19 088

19 722

19 543

20 900

–  

25 417

 

 

2

16 466

18 270

19 364

20 010

20 134

21 533

23 403

25 417

 

 

3

16 727

18 594

19 635

20 298

20 716

22 173

24 219

25 417

 

 

4

16 991

18 930

19 924

20 587

21 317

22 805

25 028

27 588

 

 

5

17 254

19 286

20 208

20 875

21 908

23 439

26 203

29 760

 

 

6

17 668

20 218

21 365

22 043

23 106

24 717

28 177

31 934

 

 

7

18 308

21 165

22 536

23 210

24 348

26 265

30 157

34 107

 

 

8

18 975

22 129

23 703

24 379

25 585

27 813

32 136

36 275

 

 

9

19 684

23 089

24 873

25 548

27 016

29 606

34 110

38 450

 

 

10

20 409

24 047

26 045

26 717

28 446

31 398

36 085

40 627

 

 

11

21 146

25 006

27 212

27 882

29 878

33 189

38 063

42 794

 

 

12

21 885

26 334

28 608

29 285

31 305

34 982

40 040

44 968

 

 

13

22 621

27 655

30 006

30 680

32 745

36 772

42 018

47 141

 

 

14

23 361

28 983

31 405

32 076

34 172

38 567

43 994

49 313

 

 

15

24 388

30 304

32 805

33 478

35 604

40 357

45 973

51 484

 

 

16

25 411

31 485

34 044

34 715

36 862

41 951

47 947

54 374

 

 

17

26 437

32 709

35 331

35 999

38 181

43 614

49 935

57 266

 

 

18

–  

–  

–  

–  

–  

–  

52 678

60 156

 

12. § 59c Abs. 1 erster Satz lautet:

„Einem Lehrer, der nach § 9 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage.“

13. An die Stelle des § 61 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen:

„Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

           1. dauernde Unterrichtserteilung,

           2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

           3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

           4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,432% des Gehaltes des Lehrers.

(3) Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(4) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehr­verpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochen­stundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.

(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als

           1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder

           2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder

           3. an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes oder

           4. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder

           5. an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder

           6. an bis zu fünf Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht,

zur Gänze unterbleibt.

(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.

(7) In Fällen der Abs. 5 und 6 sind einzustellen pro Tag

           1. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,

           2. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel

der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z 6) zur Gänze einzustellen.

(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt

           1. 365 S für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,

           2. 315 S für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.

Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gemäß §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren 50% der jeweiligen in Z 1 und 2 genannten Beträge. Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 320 S, für andere Verwendungsgruppen 276 S.

(9) Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung, insbesondere auch eine solche nach § 4 Abs. 2 BLVG), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:

           1. Zunächst ist die gemäß Abs. 8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.

           2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.

           3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen so lange auf die Supplierverpflichtung nach § 4 Abs. 2 BLVG, bis diese hinsichtlich des betreffenden Schuljahres erfüllt ist.

           4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.

(10) Vertretungsstunden gemäß Abs. 9 Z 3 sind auf die Supplierverpflichtung als Stunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzurechnen. Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehr­verpflichtung beträgt.

(11) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Abs. 8 bis 10.

(12) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1.

           2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,15% des Gehaltes des Lehrers.

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

§ 61a. (1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von

           1. 2 000 S in der Verwendungsgruppe L 1,

           2. 1 750 S in den übrigen Verwendungsgruppen.

(2) Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe LP A sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Übungsschulen nicht anzuwenden.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

§ 61b. (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

           1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1....................................................................................   1 600 S,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen..........................................................................   1 350 S,

           2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1....................................................................................   1 250 S,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen..........................................................................   1 100 S,

           3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten Tätigkeiten an allgemein bilden­den Übungsschulen sowie die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrver­pflichtungsgruppe VI

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1....................................................................................   1 100 S,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen..........................................................................      900 S,

           4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungs­gruppe VI

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1....................................................................................      550 S,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen L 2...................................................................      450 S.

(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen

           1. mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde

           2. mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden

           3. mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden

           4. mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schul­leiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

           1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Neben­leistungen stehen,

           2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler‑, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,

           3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Ein­rechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

(4) Auf die Vergütungen nach den vorstehenden Absätzen sind die für die nebengebührenzulagen­rechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

§ 61c. (1) Einem Lehrer

           1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 750 S,

           2. an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 1 500 S,

           3. an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 1 500 S, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(4) Auf Lehrer an Berufsschulen, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstands­geschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, sind Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat.

(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) bei Landeslehrern

§ 61d. (1) Für die in der Anlage 5 angeführte Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für die in dieser Anlage angeführten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monat­liche Vergütung von 550 S.

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(4) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine von Z 1 bis 6 in Verbindung mit Z 7 der Anlage 5 abweichende Verteilung der für die betreffende Schule vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. In diesem Fall ändert sich die Höhe der Vergütung entsprechend.

(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

§ 61e. (1) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

           1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen in der Höhe von 1 500 S, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe,

           2. für die Verwaltung

                a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,

               b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

                c) der Schreib- und Büromaschinen,

               d) der Laboratoriumseinrichtungen,

                e) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,

                f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,

               g) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,

               sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer halben Wochen­stunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 550 S,

           3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 1 100 S.

(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftrags­gemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schul­jahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

           1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1 700 S,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1 500 S,

                    bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,

           2. für die Verwaltung

                a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,

               b) der Schülerbücherei und

                c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,

               d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

                e) der Laboratoriumseinrichtungen,

                f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,

               sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig versehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1 500 S,

               für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1 300 S,

           3. für die Verwaltung

                a) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,

               b) der Schreib- und Büromaschinen,

                c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,

               sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1 250 S,

               für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1 100 S,

           4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 1 100 S.

(3) Auf die Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(4) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(5) Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.

(6) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.

(7) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unter­richtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.“

14. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

63 635

53 257

50 895

42 724

 

 

2

69 626

60 052

55 768

48 054

 

 

3

77 234

65 828

61 850

52 701

 

15. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

–  

–  

16 824

15 742

 

 

2

–  

–  

17 049

15 967

 

 

3

–  

–  

17 433

16 192

 

 

4

21 893

19 375

18 189

16 473

 

 

5

22 829

19 826

18 572

16 754

 

 

6

23 764

20 930

18 954

17 065

 

 

7

24 700

21 341

19 337

17 375

 

 

8

25 634

21 751

19 718

17 686

 

 

9

26 569

22 162

20 100

–  

 

 

10

28 579

22 572

20 483

–  

 

 

11

30 589

22 983

21 419

–  

 

 

12

31 618

23 521

22 360

–  

 

 

13

33 095

24 954

23 196

–  

 

 

14

34 573

25 758

23 594

–  

 

 

15

35 601

26 562

24 536

–  

 

 

16

36 630

27 424

25 477

–  

 

 

17

37 659

28 287

26 419

–  

 

 

18

38 688

29 148

27 359

–  

 

 

19

41 075

29 676

27 886

–  

 

16. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

M BO  1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

23 403

–  

–  

16 592

 

 

2

23 403

–  

–  

16 874

 

 

3

23 403

20 980

18 613

17 154

 

 

4

24 219

20 980

18 613

17 436

 

 

5

25 028

21 435

18 972

17 716

 

 

6

26 203

21 893

19 331

17 996

 

 

7

28 177

22 936

19 690

18 300

 

 

8

30 157

23 978

20 229

18 605

 

 

9

32 136

25 020

20 769

18 908

 

 

10

34 110

26 668

21 315

19 211

 

 

11

36 085

28 313

21 863

19 514

 

 

12

38 063

29 071

22 412

19 818

 

 

13

40 040

30 185

23 056

20 121

 

 

14

42 018

31 680

23 701

20 482

 

 

15

43 994

32 559

24 499

20 841

 

 

16

45 973

33 530

25 259

21 652

 

 

17

47 947

34 568

26 130

22 464

 

 

18

49 935

35 606

26 967

23 278

 

 

19

52 678

38 094

27 808

23 579

 

17. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................. 88 854 S,

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................. 94 192 S,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................. 95 182 S,

               b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 100 520 S,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................................... 100 520 S,

               b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 107 939 S.“

18. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

 

 

 

Schilling

 

 

1

23 403

–  

–  

16 592

15 224

 

 

2

23 403

20 528

–  

16 874

15 403

 

 

3

23 403

20 980

18 613

17 154

15 584

 

 

4

24 219

20 980

18 613

17 436

15 765

 

 

5

25 028

21 435

18 972

17 716

15 945

 

 

6

26 203

21 893

19 331

17 996

16 126

 

 

7

28 177

22 936

19 690

18 300

16 306

 

 

8

30 157

23 978

20 229

18 605

16 488

 

 

9

32 136

25 020

20 769

18 908

16 668

 

 

10

34 110

26 668

21 315

19 211

16 848

 

 

11

36 085

28 313

21 863

19 514

17 029

 

 

12

38 063

29 071

22 412

19 818

17 210

 

19. § 94a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94 und

               b) dem jeweiligen Fixgehalt,“

20. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

17 111

18 567

19 086

22 148

20 218

22 461

 

 

2

17 411

19 036

19 572

22 726

20 772

23 094

 

 

3

17 708

19 509

20 060

23 308

21 336

23 725

 

 

4

18 011

19 981

20 546

23 887

21 900

24 357

 

 

5

18 312

20 452

21 038

24 468

22 466

24 989

 

 

6

18 618

20 927

21 529

25 048

23 628

26 293

 

 

7

18 929

21 405

22 023

25 629

24 792

27 595

 

 

8

19 329

22 021

22 657

26 374

25 957

28 900

 

 

9

19 729

22 637

23 292

27 120

27 120

30 205

 

 

10

20 128

23 253

23 927

27 866

28 285

31 506

 

 

11

20 529

23 869

24 562

28 613

29 448

32 809

 

 

12

20 931

24 484

25 199

29 356

30 613

34 114

 

 

13

21 336

25 100

25 831

30 102

31 777

35 416

 

 

14

21 741

25 870

26 628

31 035

32 939

36 719

 

 

15

22 148

26 639

27 419

31 970

34 106

38 026

 

 

16

22 552

27 411

28 214

32 902

35 267

39 329

 

 

17

22 960

28 179

29 006

33 834

36 432

40 632

 

 

18

23 364

28 950

29 801

34 767

37 596

41 935

 

 

19

23 769

29 720

30 593

35 698

38 759

43 239

 

 

20

24 176

30 487

31 386

36 630

39 923

44 541

 

21. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

         „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere

                a) in den Verwendungsgruppen E und D

 

in der
Verwendungsgruppe E,
Dienstklasse III

in der
Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III

 

 

die Gehalts-
stufe

Schilling

die Gehalts-
stufe

Schilling

 

 

19

16 638

18

19 993

 

 

20

16 809

19

20 863

 

               b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

 

 

die Gehaltsstufe

 

 

in der

 

 

 

 

 

Dienst-

10

9

7

 

 

klasse

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

IV

27 023

–  

–  

 

 

V

32 578

–  

–  

 

 

VI

40 842

–  

–  

 

 

VII

57 290

–  

–  

 

 

VIII

–  

76 361

–  

 

 

IX

–  

–  

91 624

 

           2. Beamte in handwerklicher Verwendung

 

 

in der Dienstklasse

 

 

die

IV

III

 

 

Gehaltsstufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

 

 

Schilling

 

 

10

27 023

–  

–  

–  

–  

 

 

18

–  

20 540

19 993

–  

–  

 

 

19

–  

21 224

20 863

17 788

16 638

 

 

20

–  

–  

–  

18 010

16 809

 

           3. Universitätsprofessoren

 

 

für

 

 

in der
Gehaltsstufe

Außerordentliche
Universitätsprofessoren

Ordentliche Universitäts-
(Hochschul)professoren

 

 

 

Schilling

 

 

11

–  

76 232

 

 

16

68 654

–  

 

           4. Lehrer

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2b 2

L 2b 3

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

18

27 462

33 900

36 585

37 253

39 456

45 226

–  

–  

 

 

19

28 485

35 206

37 967

38 636

40 870

46 996

55 425

63 045

 

 

20

–  

–  

–  

–  

–  

–  

58 166

65 933

 

           5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

 

 

in der Verwendungssgruppe

 

 

in der Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

 

Schilling

 

 

11

57 529

70 416“

 

22. Nach § 116 wird folgender § 116a samt Überschrift eingefügt:

„Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen

§ 116a. (1) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 61a gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 treten außer Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6, § 4 und § 11 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973,

           2. § 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bun­deslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990,

           3. § 2 Z 1, 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990.

Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß § 61b Abs. 3 zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 61a und 61b sind auf:

           1. Landeslehrer abweichend von § 106 LDG 1984,

           2. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von § 114 LLDG 1985,

           3. Landesvertragslehrer abweichend von § 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,

           4. Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von § 1 des Land- und forstwirt­schaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969,

nicht anzuwenden.

(4) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den §§ 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.“

23. Die Tabelle im § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PF 9

PF 8

PF 7

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

15 543

16 150

16 292

16 787

16 787

18 786

18 786

18 786

22 559

 

 

2

15 665

16 299

16 490

16 958

16 958

19 167

19 167

19 167

22 559

 

 

3

15 792

16 475

16 711

17 185

17 980

19 623

19 623

19 623

22 559

 

 

4

15 928

16 677

16 960

17 472

18 033

20 154

20 166

20 166

23 696

 

 

5

16 074

16 908

17 235

17 809

18 190

20 755

20 797

21 280

24 901

 

 

6

16 223

17 165

17 537

18 208

18 452

21 433

21 523

22 021

26 172

 

 

7

16 382

17 447

17 866

18 668

18 832

22 180

22 342

22 876

27 517

 

 

8

16 548

17 760

18 221

19 202

19 317

22 996

23 244

23 838

28 927

 

 

9

16 720

18 098

18 610

19 792

19 913

23 882

24 236

24 916

30 405

 

 

10

16 902

18 461

19 033

20 441

20 614

24 838

25 313

26 105

31 950

 

 

11

17 091

18 867

19 485

21 154

21 432

25 858

26 483

27 407

33 568

 

 

12

17 287

19 303

19 964

21 935

22 364

26 949

27 744

28 820

35 248

 

 

13

17 491

19 768

20 472

22 771

23 406

28 106

29 088

30 347

37 000

 

 

14

17 701

20 259

21 009

23 669

24 557

29 332

30 517

31 984

38 822

 

 

15

17 921

20 779

21 576

24 629

25 815

30 627

32 037

33 737

40 707

 

 

16

18 148

21 335

22 175

25 646

27 185

31 994

33 647

35 604

42 663

 

 

17

18 382

21 918

22 801

26 724

28 661

33 427

35 343

37 578

44 689

 

24. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

E

D

C

B

A

 

 

 

Schilling

 

 

1

13 555

14 176

14 800

16 670

20 919

 

 

2

13 728

14 457

15 174

17 135

–  

 

 

3

13 900

14 738

15 546

17 603

–  

 

 

4

14 070

15 019

15 922

18 068

–  

 

 

5

14 239

15 300

16 295

18 539

–  

 

 

6

14 411

15 577

16 670

19 038

–  

 

 

7

14 583

15 859

17 041

19 553

–  

 

 

8

14 754

16 138

17 415

–  

–  

 

 

9

14 925

16 420

17 787

–  

–  

 

 

10

15 098

16 699

18 162

–  

–  

 

 

11

15 269

16 980

18 539

–  

–  

 

 

12

15 440

17 259

18 938

–  

–  

 

 

13

15 609

17 538

–  

–  

–  

 

 

14

15 782

17 819

–  

–  

–  

 

 

15

15 953

18 102

–  

–  

–  

 

 

16

16 126

18 382

–  

–  

–  

 

 

17

16 295

19 165

–  

–  

–  

 

 

18

16 467

–  

–  

–  

–  

 

25. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

 

 

Schilling

 

 

1

14 800

14 490

14 176

13 866

13 555

 

 

2

15 174

14 800

14 457

14 086

13 728

 

 

3

15 546

15 112

14 738

14 302

13 900

 

 

4

15 922

15 424

15 019

14 520

14 070

 

 

5

16 295

15 736

15 300

14 738

14 239

 

 

6

16 670

16 047

15 577

14 955

14 411

 

 

7

17 041

16 355

15 859

15 174

14 583

 

 

8

17 415

16 670

16 138

15 393

14 754

 

 

9

17 787

16 980

16 420

15 609

14 925

 

 

10

18 162

17 291

16 699

15 828

15 098

 

 

11

18 539

17 603

16 980

16 047

15 269

 

 

12

18 938

17 915

17 259

16 264

15 440

 

 

13

19 345

18 227

17 538

16 483

15 609

 

 

14

19 767

18 539

17 819

16 699

15 782

 

 

15

–  

18 870

18 102

16 919

15 953

 

 

16

–  

19 209

18 382

17 135

16 126

 

 

17

–  

19 870

19 165

17 354

16 295

 

 

18

–  

–  

–  

17 573

16 467

 

26. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Dienstklasse

 

 

in der
Gehaltsstufe

IV

V

VI

VII

VIII

IX

 

 

 

Schilling

 

 

1

–  

–  

29 670

36 017

48 420

68 733

 

 

2

–  

25 265

30 550

37 170

50 948

72 549

 

 

3

19 993

26 148

31 425

38 317

53 475

76 361

 

 

4

20 863

27 023

32 578

40 842

57 290

80 181

 

 

5

21 742

27 906

33 727

43 369

61 101

83 995

 

 

6

22 622

28 787

34 872

45 898

64 915

87 807

 

 

7

23 503

29 670

36 017

48 420

68 733

–  

 

 

8

24 388

30 550

37 170

50 948

72 549

–  

 

 

9

25 265

31 425

38 317

53 475

–  

–  

 

27. Die Tabelle im § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

Schilling

 

 

1

26 368

 

 

2

29 158

 

 

3

31 951

 

 

4

34 744

 

 

5

37 536

 

 

6

40 329

 

 

7

43 125

 

 

8

44 965

47 298

 

 

9

47 610

50 089

50 743

 

 

10

50 266

52 883

53 535

 

 

11

52 925

55 677

59 123

 

 

12

55 579

58 470

67 502

 

 

13

58 232

61 259

70 294

 

 

14

61 026

66 844

73 088

 

 

15

63 818

72 429

75 878

 

 

16

66 613

75 224

78 672

 

28. Die Tabelle im § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungssgruppe

 

 

in der Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

 

Schilling

 

 

1

34 706

44 482

 

 

2

36 332

46 749

 

 

3

37 957

49 018

 

 

4

39 580

51 287

 

 

5

41 204

53 554

 

 

6

43 926

55 824

 

 

7

46 644

58 091

 

 

8

49 362

60 861

 

 

9

52 086

64 043

 

 

10

54 806

67 233

 

29. Nach § 171 wird folgender § 171a samt Überschrift eingefügt:

„Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 171a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.“

30. In der Überschrift der Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wird das Wort „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.

31. Die bisherigen Anlagen 7 bis 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gelten als Anlagen 2 bis 4 zu § 61b, wobei die Überschriften folgenden Wortlaut erhalten:

a) in der Anlage 2: „Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956“,

b) in der Anlage 3: „Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“,

c) in der Anlage 4: „Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956“.

32. Der Anlage 4 wird folgender Abschnitt C angefügt:

„C. An mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI

           1. mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder

           2. in einem geringeren Ausmaß

unterrichtet.“

32a. Nach der Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt:

„Anlage 5

Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

1.  für Lehrer an Volksschulen

     die Verwaltung

              1.1     der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

              1.2     der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichts­behelfe,

              1.3     der Bücherei,

              1.4     der Schulwerkstätte,

              1.5     der Turnsaaleinrichtung,

              1.6     der Lehrküche,

     wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 1.4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

2.  Für Lehrer an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht

     die Verwaltung

              2.1     der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

              2.2     der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

              2.3     der Sammlung für Physik und Chemie,

              2.4     der Bücherei,

              2.5     der Schulwerkstätte,

              2.6     der Lehrküche,

              2.7     des Lehrgartens,

              2.8     der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

              2.9     der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

              2.10   der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

              2.11   (nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

     wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.

              2.12   An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Z 2.10) im Ausmaß von 200%.

              2.13   Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach § 61d gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

3.  Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,

     die Verwaltung

              3.1     der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

              3.2     der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

              3.3     der Bücherei,

              3.4     Verwaltung der Schulwerkstätte,

              3.5     Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

              3.6     Verwaltung der Lehrküche,

     wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 3.4 bis 3.6 angeführten Tätig­keiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

4.  Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer

     die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

5.  Für Lehrer an Polytechnischen Schulen

     die Verwaltung

              5.1     der Bücherei,

              5.2     der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),

              5.3     der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),

              5.4     der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),

              5.5     der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),

              5.6     der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel – Büro),

              5.7     der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),

              5.8     der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,

              5.9     der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,

              5.10   der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unter­richtsbehelfe,

              5.11   der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

     wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.

6.  Für Lehrer an Berufsschulen

     die Verwaltung

              6.1     der Sammlung für Fachkunde,

              6.2     der Sammlung für Warenkunde,

              6.3     der Sammlung für Fachzeichnen,

              6.4     der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

              6.5     der Laboratoriumseinrichtungen,

              6.6     der Einrichtungen für

                          a) Stenotypie und Phonotypie oder

                         b) Maschinschreiben,

              6.7     der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

              6.8     der Einrichtungen für Werbetechnik,

              6.9     der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

              6.10   der Bücherei,

              6.11   der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

              6.12   einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,

     wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Z 6.12 angeführte Neben­leistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.

              6.13   Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.

7.  Gemeinsame Bestimmung

     Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.“

33. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Gehaltsstufe

Gehalt in Schilling

 

 

 2

22 897

 

 

 3

22 897

 

 

 4

22 897

 

 

 5

22 897

 

 

 6

24 477

 

 

 7

27 625

 

 

 8

29 206

 

 

 9

30 785

 

 

10

32 358

 

 

11

33 940

 

 

12

35 514

 

 

13

37 093

 

 

14

38 670

 

 

15

40 245

 

 

16

40 937

 

 

17

41 620

 

 

18 1. und 2. Jahr

42 301

 

 

18 ab 3. Jahr

42 989

 

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Abs. 3 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Abschnitt 47.2

Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft treten

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „200 S“ durch den Betrag „14,5 €“ ersetzt.

2. Im § 15 Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Schillingbetrag“ durch das Wort „Eurobetrag“ ersetzt.

3. § 16 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

           1. die nicht in Freizeit oder

           2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

           1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

           2. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.“

4. Im § 16 Abs. 5 wird das Zitat „§ 49 Abs. 3 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 8 BDG 1979“ ersetzt.

5. § 16 Abs. 6 lautet:

„(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.“

6. An die Stelle des § 17 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen:

„(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.

(6) § 16 Abs. 7 und 8 ist anzuwenden.“

7. Im § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird das Wort „Schilling“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.

8. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

           1. dem Gehalt und

           2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.“

9. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

1 714,4

1 343,4

1 206,4

1 183,6

1 160,8

1 138,1

1 115,2

 

 

2

1 714,4

1 380,3

1 236,8

1 206,7

1 181,3

1 154,7

1 127,7

 

 

3

1 714,4

1 417,4

1 267,3

1 229,7

1 201,9

1 171,1

1 140,4

 

 

4

1 774,2

1 454,5

1 297,9

1 252,8

1 222,5

1 187,7

1 153,0

 

 

5

1 833,4

1 491,5

1 328,2

1 275,8

1 243,0

1 204,2

1 165,5

 

 

6

1 919,5

1 528,6

1 358,7

1 298,9

1 263,6

1 220,6

1 178,2

 

 

7

2 064,1

1 566,3

1 389,2

1 321,8

1 285,9

1 237,0

1 190,7

 

 

8

2 209,1

1 676,6

1 428,7

1 345,0

1 308,1

1 253,5

1 203,2

 

 

9

2 354,1

1 787,1

1 468,2

1 368,0

1 330,3

1 270,0

1 215,9

 

 

10

2 498,7

1 897,4

1 507,7

1 392,6

1 352,6

1 287,3

1 228,5

 

 

11

2 643,4

2 008,0

1 547,6

1 417,1

1 374,8

1 304,6

1 241,2

 

 

12

2 788,3

2 118,3

1 587,8

1 441,7

1 397,1

1 328,8

1 254,6

 

 

13

2 933,1

2 240,9

1 635,0

1 466,2

1 419,3

1 339,1

1 268,1

 

 

14

3 078,0

2 363,5

1 682,2

1 490,7

1 445,6

1 356,4

1 281,6

 

 

15

3 222,7

2 440,1

1 740,7

1 515,2

1 472,0

1 373,7

1 295,1

 

 

16

3 367,7

2 516,9

1 799,0

1 570,0

1 530,6

1 391,8

1 308,6

 

 

17

3 512,4

2 593,7

1 860,2

1 624,9

1 590,0

1 409,9

1 322,2

 

 

18

3 657,9

2 670,4

1 921,4

1 679,9

1 649,3

1 428,1

1 335,7

 

 

19

3 858,9

2 838,4

1 982,6

1 701,8

1 671,5

1 446,2

1 349,2

 

10. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

in der

in der

 

 

 

 

 

 

Verwendungs-

Funktions-

1

2

3

4

 

 

gruppe

gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

A 1

1

41,8

125,4

234,1

267,4

 

 

 

2

208,9

334,3

752,2

1 253,7

 

 

 

3

225,8

413,6

906,1

1 499,5

 

 

 

4

240,6

526,6

986,0

1 581,5

 

 

 

5

553,2

971,9

1 735,1

2 364,0

 

 

 

6

666,6

1 123,2

1 901,6

2 515,2

 

 

A 2

1

25,1

41,8

58,5

75,3

 

 

 

2

41,8

66,8

83,6

125,4

 

 

 

3

142,1

200,6

292,5

585,1

 

 

 

4

183,8

250,8

417,9

752,2

 

 

 

5

225,8

292,5

501,5

877,5

 

 

 

6

250,8

334,3

585,1

986,2

 

 

 

7

292,5

417,9

668,6

1 086,5

 

 

 

8

589,4

786,1

1 179,1

1 650,8

 

 

A 3

1

25,1

33,5

41,8

50,1

 

 

 

2

41,8

54,4

66,8

83,6

 

 

 

3

66,8

100,3

167,1

292,5

 

 

 

4

91,9

125,4

208,9

334,3

 

 

 

5

125,4

167,1

250,8

376,1

 

 

 

6

167,1

208,9

292,5

417,9

 

 

 

7

208,9

250,8

350,9

459,7

 

 

 

8

250,8

334,3

417,9

501,5

 

 

A 4

1

20,9

25,1

29,3

33,5

 

 

 

2

41,8

66,8

100,3

167,1

 

 

A 5

1

20,9

25,1

29,3

33,5

 

 

 

2

29,3

37,6

46,0

54,4

 

11. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre......................................................................................................... 6 508,9 f,

               b) ab dem sechsten Jahr.............................................................................................................    6 900,0 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre.........................................................................................................    6 972,4 €,

               b) ab dem sechsten Jahr.............................................................................................................    7 363,5 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre.........................................................................................................    7 363,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr.............................................................................................................    7 907,0 €.“

12. Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „1 085 S“ durch den Betrag „79,5 €“ ersetzt.

13. § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet:

         „1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst

                a) ohne einschlägige Berufsausbildung 8,1 €,

               b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 16,1 €,

           2. als Wart mit Grundbefähigung 136,7 €,

           3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 233,1 €,

           4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 321,6 €,

           5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 301,5 €, und

           6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 253,3 €.“

14. § 40c Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Vergütung beträgt 297,4 €.“

15. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsstufe

 

 

in der
Gehaltsstufe

St 1

St 2

St 3

 

 

 

Euro

 

 

1

2 993,7

 

 

2

3 412,9

 

 

3

3 793,9

 

 

4

4 175,0

4 457,0

 

 

5

4 556,1

4 914,2

5 981,1

 

 

6

4 898,9

5 371,5

6 514,6

 

 

7

5 165,7

5 828,8

7 048,2

 

 

8

5 394,4

6 247,9

7 907,0

 

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 8 898,6 €.

16. Im § 44 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag 2 810 S durch den Betrag 205,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „3 537 S“ durch den Betrag 259,1 €“,

c) in Z 3 der Betrag „7 387 S“ durch den Betrag „541,1 €“,

d) in Z 4 der Betrag „9 780 S“ durch den Betrag 716,4 €“,

e) in Z 5 der Betrag „12 173 S“ durch den Betrag 891,7 €“,

f) in Z 6 der Betrag „8 947 S“ durch den Betrag 655,4 €“,

g) in Z 7 der Betrag „1 145 S“ durch den Betrag 83,9 €“ und

h) in Z 8 der Betrag 3 226 S“ durch den Betrag 236,3 €“.

17. Im § 45 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „500 S“ durch den Betrag „36,6 €“,

b) in Z 2 der Betrag „620 S“ durch den Betrag „45,1 €“.

18. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

für

 

 

in der
Gehaltsstufe

Universitätsprofessoren
(§ 21 UOG 1993,
§ 22 KUOG)

Außerordentliche
Universitätsprofessoren

Ordentliche
Universitäts-
professoren

 

 

 

Euro

 

 

1

2 834,9

2 517,6

3 294,1

 

 

2

2 976,1

2 597,0

3 453,3

 

 

3

3 134,8

2 676,0

3 612,4

 

 

4

3 294,1

2 755,3

3 771,4

 

 

5

3 453,3

2 834,9

3 983,1

 

 

6

3 612,4

2 976,1

4 196,6

 

 

7

3 771,4

3 134,8

4 473,9

 

 

8

3 983,1

3 394,1

4 751,7

 

 

9

4 196,6

3 453,3

5 029,2

 

 

10

4 473,9

3 612,4

5 307,0

 

 

11

4 751,7

3 771,4

 

 

12

5 029,2

3 983,1

 

 

13

5 307,0

4 196,6

 

 

14

4 473,9

 

 

15

4 751,7

 

19. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Gehaltsstufe

Euro

 

 

 1

 

 

 2

1 869,4

 

 

 3

1 929,2

 

 

 4

1 988,5

 

 

 5

2 436,6

 

 

 6

2 581,4

 

 

 7

2 726,1

 

 

 8

2 870,9

 

 

 9

3 015,7

 

 

10

3 160,5

 

 

11

3 305,3

 

 

12

3 450,3

 

 

13

3 595,1

 

 

14

3 740,1

 

 

15

3 913,4

 

 

16

4 114,4

 

 

17

4 315,4

 

 

18

4 516,4

 

20. Im § 50 Abs. 4 wird der Betrag 7 745 S durch den Betrag 567,4 €“ ersetzt.

21. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Grundbetrag von 3 973,2 € gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienst­klasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.“

22. Im § 51 Abs. 11 und im § 51a Abs. 11 wird der Betrag „110 741 S“ jeweils durch den Betrag „8 047,9 €“ ersetzt.

23. § 51a Abs. 2 lautet:

„(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegien­geldabgeltung:

           1. für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)...............................................................      1 390,7 €,

           2. für 14 bis 15 Semesterstunden...................................................................................................      2 781,1 €,

           3. für 16 bis 17 Semesterstunden...................................................................................................      3 337,4 €,

           4. für 18 bis 19 Semesterstunden...................................................................................................      3 893,7 €,

           5. für 20 bis 21 Semesterstunden...................................................................................................      4 449,9 €,

           6. für 22 bis 23 Semesterstunden...................................................................................................      5 006,1 €,

           7. ab 24 Semesterstunden...............................................................................................................      5 562,5 €.

Diese Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober voran­gegangenen Jahr angestiegen ist.“

24. Im § 51a Abs. 16 wird der Betrag „72 114 S“ durch den Betrag „5 562,5 €“ ersetzt.

25. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag 4 162 S durch den Betrag 304,9 €“ ersetzt.

26. Im § 52 Abs. 3 wird der Betrag „8 700 S“ durch den Betrag „671,1 €“ ersetzt.

27. Im § 52 Abs. 4 wird der Betrag „4 350 S“ durch den Betrag „335,5 €“ ersetzt.

28. § 52 Abs. 8 lautet:

„(8) Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienst­klasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.“

29. § 53b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Vergütung beträgt 297,4 €.“

30. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2b 2

L 2b 3

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

1 186,8

1 314,4

1 398,3

1 444,7

1 431,6

1 531,0

1 861,9

 

 

2

1 206,2

1 338,3

1 418,5

1 465,8

1 474,9

1 577,4

1 714,4

1 861,9

 

 

3

1 225,3

1 362,1

1 438,3

1 486,9

1 517,6

1 624,2

1 774,2

1 861,9

 

 

4

1 244,7

1 386,7

1 459,5

1 508,1

1 561,6

1 670,5

1 833,4

2 021,0

 

 

5

1 263,9

1 412,8

1 480,3

1 529,2

1 604,8

1 717,0

1 919,5

2 180,0

 

 

6

1 294,2

1 481,1

1 565,1

1 614,7

1 692,6

1 810,6

2 064,1

2 339,3

 

 

7

1 341,1

1 550,4

1 650,8

1 700,3

1 783,6

1 924,0

2 209,1

2 498,5

 

 

8

1 390,0

1 621,0

1 736,4

1 785,9

1 874,2

2 037,5

2 354,1

2 657,3

 

 

9

1 441,9

1 691,4

1 822,1

1 871,5

1 979,0

2 168,8

2 498,7

2 816,7

 

 

10

1 495,0

1 761,5

1 907,9

1 957,2

2 083,8

2 300,0

2 643,4

2 976,1

 

 

11

1 549,0

1 831,8

1 993,4

2 042,5

2 188,7

2 431,3

2 788,3

3 134,8

 

 

12

1 603,2

1 929,1

2 095,7

2 145,2

2 293,2

2 562,6

2 933,1

3 294,1

 

 

13

1 657,1

2 025,8

2 198,1

2 247,4

2 398,7

2 693,7

3 078,0

3 453,3

 

 

14

1 711,3

2 123,1

2 300,5

2 349,7

2 503,2

2 852,2

3 222,7

3 612,4

 

 

15

1 786,5

2 219,9

2 403,1

2 452,4

2 608,2

2 956,3

3 367,7

3 771,4

 

 

16

1 861,4

2 306,4

2 493,8

2 543,0

2 700,3

3 073,1

3 512,4

3 983,1

 

 

17

1 936,6

2 396,1

2 588,2

2 637,1

2 796,9

3 194,9

3 657,9

4 195,0

 

 

18

3 858,9

4 406,7

 

31. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „3 255 S“ durch den Betrag „238,4 €“ ersetzt.

32. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt

           a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

in der Dienst-
zulagengruppe

1 bis 8

9 bis 12

der Gehaltsstufe 13

 

 

 

Euro

 

 

I

674,5

720,8

765,2

 

 

II

606,8

649,2

688,6

 

 

III

539,2

576,6

612,1

 

 

IV

471,7

504,4

536,4

 

 

V

404,6

432,0

458,6

 

          b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

in der Dienst-
zulagengruppe

2 bis 9

10 bis 13

der Gehaltsstufe 14

 

 

 

Euro

 

 

I

601,4

642,9

682,5

 

 

II

541,3

579,1

614,3

 

 

III

480,9

514,8

545,9

 

 

IV

420,6

450,0

478,2

 

 

V

360,9

385,4

409,3

 

           c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

in der Dienst-
zulagengruppe

1 bis 8

9 bis 12

der Gehaltsstufe 13

 

 

 

Euro

 

 

I

274,9

297,4

320,2

 

 

II

225,5

243,4

261,9

 

 

III

181,2

194,9

208,5

 

 

IV

151,5

162,5

173,7

 

 

V

126,2

135,5

144,8

 

          d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

in der Dienst-
zulagengruppe

1 bis 8

9 bis 12

der Gehaltsstufe 13

 

 

 

Euro

 

 

I

214,0

233,7

251,7

 

 

II

180,5

195,9

209,1

 

 

III

150,7

162,9

173,9

 

 

IV

125,7

136,6

144,8

 

 

V

90,6

97,7

104,2

 

           e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

in der Dienst-
zulagengruppe

1 bis 10

11 bis 15

der Gehaltsstufe 16

 

 

 

Euro

 

 

I

169,6

173,1

184,4

 

 

II

125,7

130,2

139,6

 

 

III

117,8

120,6

127,9

 

 

IV

84,7

87,2

92,4

 

 

V

59,2

60,4

63,5

 

 

VI

41,0

43,3

46,9“

 

33. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „825 S“ durch den Betrag „60,5 €“ und der Betrag „1 512 S“ durch den Betrag „110,8 €“ ersetzt.

34. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

in der Verwen-
dungsgruppe

1 bis 5

6 bis 11

der Gehaltsstufe 12

 

 

 

Euro

 

 

L 3

67,2

94,4

134,3

 

 

L 2b 1

20,2

28,2

40,2

 

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 33,1 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 9,9 €.“

35. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2 728 S“ durch den Betrag „199,9 €“ ersetzt.

36. Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „918 S“ durch den Betrag „67,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „1 390 S“ durch den Betrag „101,8 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „1 908 S“ durch den Betrag „139,7 €“.

37. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „918 S“ durch den Betrag „67,2 €“ ersetzt.

38. Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „199 S“ durch den Betrag „14,6 €“ ersetzt.

39. Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „1 390 S“ durch den Betrag „101,8 €“ ersetzt.

40. Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „1 103 S“ durch den Betrag „80,8 €“ ersetzt.

41. Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „654 S“ durch den Betrag „47,9 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „813 S“ durch den Betrag „59,6 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „976 S“ durch den Betrag „71,5 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „327 S“ durch den Betrag „24,0 €“.

42. Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „654 S“ durch den Betrag „47,9 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „813 S“ durch den Betrag „59,6 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „898 S“ durch den Betrag „65,8 €“,

d) in Z 4 der Betrag „640 S“ durch den Betrag „65,8 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „322 S“ durch den Betrag „23,6 €“.

43. Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „976 S“ durch den Betrag „71,5 €“ und in Z 2 der Betrag „1 147 S“ durch den Betrag „84,0 €“ ersetzt.

44. Im § 59b Abs. 4 wird der Betrag „1 278 S“ durch den Betrag „93,6 €“ ersetzt.

45. Im § 59b Abs. 5 wird der Betrag „420 S“ durch den Betrag „30,7 €“ ersetzt.

46. Im § 59b Abs. 6 wird der Betrag „1 278 S durch den Betrag 93,6 €“ ersetzt.

47. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in den Fällen

in den Gehaltsstufen
1 bis 9

ab der Gehaltsstufe
10

 

 

der Z

Euro

 

 

1 und 2

60,5

69,8

 

 

3

110,8

110,8

 

48. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „542 S“ durch den Betrag „39,7 €“ und der Betrag „451 S“ durch den Betrag „32,8 €“ ersetzt.

49. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „163 S“ durch den Betrag „11,9 €“ und der Betrag „135 S“ durch den Betrag „9,9 €“ ersetzt.

50. Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Zulagenstufe

 

 

in der (den)

 

 

 

 

 

 

 

Verwendungs-

1

2

3

4

5

 

 

gruppe(n)

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

L 1

354,1

388,9

447,7

506,5

565,2

 

 

L 2a

316,4

341,2

387,6

441,9

497,9

 

 

L 2b

256,7

293,4

333,6

345,2

366,2

 

 

L 3

225,8

236,8

258,1

281,4

304,9

 

51. Im § 60a Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(mehrwöchiger Durchschnitt im Sinne des § 48 Abs. 4 BDG 1979)“ durch den Klammerausdruck „(mehrwöchiger Durchschnitt)“ ersetzt.

52. Im § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „365 S“ durch den Betrag „26,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „315 S“ durch den Betrag „23,1 €“,

c) im letzten Satz der Betrag „320 S“ durch den Betrag 23,5 € und der Betrag „276 S“ durch den Betrag „20,2 €“.

53. Im § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „2 000 S“ durch den Betrag „146,5 €“,

b) in Z 2 der Betrag „1 750 S“ durch den Betrag „128,2 €“.

54. Im § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „1 600 S“ durch den Betrag „117,2 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „1 350 S“ durch den Betrag „98,9 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „1 250 S“ durch den Betrag „91,6 €“,

d) in Z 2 lit. b und Z 3 lit. a der Betrag „1 100 S“ jeweils durch den Betrag „80,6 €“,

e) in Z 3 lit. b der Betrag „900 S“ durch den Betrag „65,9 €“,

f) in Z 4 lit. a der Betrag „550 S“ durch den Betrag „40,3 €“,

g) in Z 4 lit. b der Betrag „450 S“ durch den Betrag „33,0 €“.

54a. Im § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „750 S“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Z 2 und 3 der Betrag „1 500 S“ jeweils durch den Betrag „109,9 €“.

54b. Im § 61d Abs. 1 wird der Betrag „550 S“ durch den Betrag „40,3 €“ ersetzt.

54c. Im § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1der Betrag „1 500 S“ durch den Betrag „109,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „550 S“ durch den Betrag „40,3 €“,

c) in Z 3 der Betrag „1 100 S“ durch den Betrag „80,6 €“.

54d. Im § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „1 700 S“ durch den Betrag „124,6 €“ und der Betrag „1 500 S“ durch den Betrag „109,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „1 500 S“ durch den Betrag „109,9 €“ und der Betrag „1 300 S“ durch den Betrag „95,2 €“,

c) in Z 3 der Betrag „1 250 S“ durch den Betrag „91,6 €“ und der Betrag „1 100 S“ durch den Betrag „80,6 €“,

d) in Z 4 der Betrag „1 100 S“ durch den Betrag „80,6 €“.

55. Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „5 281 S“ durch den Betrag „386,8 €“ ersetzt.

56. Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „777 S“ durch den Betrag „56,9 €“ ersetzt.

57. Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „7 780 S“ durch den Betrag „569,9 €“ ersetzt.

58. Im § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „2 768 S“ durch den Betrag „202,8 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „2 414 S“ durch den Betrag „176,8 €“.

59. Im § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „356 S“ durch den Betrag „26,1 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „310 S“ durch den Betrag „22,7 €“.

60. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

4 661,5

3 901,3

3 728,3

3 129,7

 

 

2

5 100,4

4 399,0

4 085,2

3 520,1

 

 

3

5 657,7

4 822,2

4 530,8

3 860,6

 

61. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

–  

–  

1 232,5

1 153,2

 

 

2

–  

–  

1 248,9

1 169,7

 

 

3

–  

–  

1 277,0

1 186,2

 

 

4

1 603,7

1 419,3

1 332,5

1 206,7

 

 

5

1 672,3

1 452,4

1 360,5

1 227,3

 

 

6

1 740,8

1 533,2

1 388,5

1 250,1

 

 

7

1 809,4

1 563,3

1 416,5

1 272,8

 

 

8

1 877,8

1 593,4

1 444,4

1 295,5

 

 

9

1 946,3

1 623,4

1 472,4

–  

 

 

10

2 093,6

1 653,5

1 500,5

–  

 

 

11

2 240,8

1 683,6

1 569,0

–  

 

 

12

2 316,2

1 723,0

1 638,0

–  

 

 

13

2 424,4

1 828,0

1 699,2

–  

 

 

14

2 532,6

1 886,9

1 728,4

–  

 

 

15

2 607,9

1 945,7

1 797,3

–  

 

 

16

2 683,3

2 008,9

1 866,3

–  

 

 

17

2 758,7

2 072,1

1 935,3

–  

 

 

18

2 834,1

2 135,2

2 004,2

–  

 

 

19

3 008,9

2 173,9

2 042,8

–  

 

62. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

in der

in der

 

 

 

 

 

 

Verwendungs-

Funktions-

1

2

3

4

 

 

gruppe

gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

E 1

 1

50,1

58,5

66,8

75,3

 

 

 

 2

58,5

75,3

91,9

125,4

 

 

 

 3

142,1

200,6

292,5

585,1

 

 

 

 4

183,8

250,8

401,2

794,0

 

 

 

 5

200,6

267,4

434,6

852,5

 

 

 

 6

250,8

334,3

585,1

986,2

 

 

 

 7

292,5

376,1

626,7

1 086,5

 

 

 

 8

589,4

786,1

1 179,1

1 650,8

 

 

 

 9

628,8

864,7

1 296,9

1 965,1

 

 

 

10

746,8

943,1

1 414,9

2 436,6

 

 

 

11

943,1

1 100,4

1 572,1

2 672,5

 

 

E 2a

 1

50,1

58,5

66,8

75,3

 

 

 

 2

58,5

75,3

91,9

108,6

 

 

 

 3

83,6

125,4

167,1

208,9

 

 

 

 4

125,4

167,1

208,9

250,8

 

 

 

 5

167,1

208,9

334,3

509,9

 

 

 

 6

208,9

250,8

417,9

543,2

 

 

 

 7

250,8

334,3

501,5

668,6

 

63. Die Tabelle im § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

Euro

 

 

E 2c

59,2

 

 

E 2b

69,4

 

 

E 2a

69,4

 

 

E 1

79,5

 

64. Im § 83 Abs. 1 wird der Betrag „1 132 S“ durch den Betrag „82,9 €“ ersetzt.

65. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

M BO  1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

1 714,4

–  

–  

1 215,5

 

 

2

1 714,4

–  

–  

1 236,1

 

 

3

1 714,4

1 536,9

1 363,5

1 256,6

 

 

4

1 774,2

1 536,9

1 363,5

1 277,2

 

 

5

1 833,4

1 570,2

1 389,8

1 297,8

 

 

6

1 919,5

1 603,7

1 416,1

1 318,3

 

 

7

2 064,1

1 680,1

1 442,4

1 340,5

 

 

8

2 209,1

1 756,5

1 481,9

1 362,9

 

 

9

2 354,1

1 832,8

1 521,4

1 385,1

 

 

10

2 498,7

1 953,5

1 561,4

1 407,3

 

 

11

2 643,4

2 074,1

1 601,6

1 429,5

 

 

12

2 788,3

2 129,6

1 641,8

1 451,8

 

 

13

2 933,1

2 211,1

1 688,9

1 474,0

 

 

14

3 078,0

2 320,7

1 736,2

1 500,4

 

 

15

3 222,7

2 385,0

1 794,7

1 526,7

 

 

16

3 367,7

2 456,2

1 852,9

1 586,1

 

 

17

3 512,4

2 532,3

1 914,1

1 645,6

 

 

18

3 657,9

2 608,3

1 975,5

1 705,2

 

 

19

3 858,9

2 790,6

2 037,0

1 727,3

 

66. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre.........................................................................................................    6 508,9 €,

               b) ab dem sechsten Jahr.............................................................................................................    6 900,0 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre.........................................................................................................    6 972,4 €,

               b) ab dem sechsten Jahr.............................................................................................................    7 363,5 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre.........................................................................................................    7 363,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr.............................................................................................................    7 907,0 €.“

67. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

 

 

 

Euro

 

 

1

1 714,4

–  

–  

1 215,5

1 115,2

 

 

2

1 714,4

1 503,7

–  

1 236,1

1 128,3

 

 

3

1 714,4

1 536,9

1 363,5

1 256,6

1 141,6

 

 

4

1 774,2

1 536,9

1 363,5

1 277,2

1 154,8

 

 

5

1 833,4

1 570,2

1 389,8

1 297,8

1 168,1

 

 

6

1 919,5

1 603,7

1 416,1

1 318,3

1 181,3

 

 

7

2 064,1

1 680,1

1 442,4

1 340,5

1 194,5

 

 

8

2 209,1

1 756,5

1 481,9

1 362,9

1 207,8

 

 

9

2 354,1

1 832,8

1 521,4

1 385,1

1 221,0

 

 

10

2 498,7

1 953,5

1 561,4

1 407,3

1 234,2

 

 

11

2 643,4

2 074,1

1 601,6

1 429,5

1 247,4

 

 

12

2 788,3

2 129,6

1 641,8

1 451,8

1 260,7

 

68. Die Tabelle im § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

in der

in der

 

 

 

 

 

 

Verwendungs-

Funktions-

1

2

3

4

 

 

gruppe

gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

 

1

41,8

125,4

234,1

267,4

 

 

M BO 1

2

208,9

334,3

752,2

1 253,7

 

 

und

3

225,8

413,6

906,1

1 499,5

 

 

M ZO 1

4

240,6

526,6

986,0

1 581,5

 

 

 

5

553,2

971,9

1 735,1

2 364,0

 

 

 

6

666,6

1 123,2

1 901,6

2 515,2

 

 

 

1

50,1

58,5

66,8

75,3

 

 

 

2

58,5

75,3

91,9

125,4

 

 

 

3

142,1

200,6

292,5

585,1

 

 

M BO 2

4

183,8

250,8

401,2

794,0

 

 

und

5

200,6

267,4

434,6

852,5

 

 

M ZO 2

6

250,8

334,3

585,1

986,2

 

 

 

7

292,5

376,1

626,7

1 086,5

 

 

 

8

589,4

786,1

1 179,1

1 650,8

 

 

 

9

628,8

864,7

1 296,9

1 965,1

 

 

 

1

25,1

33,5

41,8

50,1

 

 

 

2

41,8

54,4

66,8

83,6

 

 

M BUO 1

3

66,8

100,3

167,1

292,5

 

 

und

4

91,9

125,4

208,9

334,3

 

 

M ZUO 1

5

125,4

167,1

250,8

376,1

 

 

 

6

167,1

208,9

292,5

417,9

 

 

 

7

208,9

250,8

350,9

459,7

 

 

M BUO 2

1

25,1

33,5

41,8

50,1

 

 

und

2

66,8

100,3

132,8

196,8

 

 

M ZUO 2

 

 

 

 

 

 

69. Im § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „1 085 S“ durch den Betrag „79,5 €“ und in Z 2 der Betrag „549 S“ durch den Betrag „40,2 €“ ersetzt.

70. § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6 lautet:

         „2. als Wart mit Grundbefähigung 56,2 €,

           3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 152,8 €,

           4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 241,2 €,

           5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 185,0 € und

           6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 136,7 €.“

71. Die Tabelle im § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

1 071,4

1 115,5

1 125,8

1 161,8

1 161,8

1 307,1

1 307,1

1 307,1

1 579,4

 

 

2

1 080,3

1 126,4

1 140,2

1 174,2

1 174,2

1 334,8

1 334,8

1 334,8

1 579,4

 

 

3

1 089,5

1 139,1

1 156,3

1 190,7

1 248,5

1 367,9

1 367,9

1 367,9

1 579,4

 

 

4

1 099,4

1 153,8

1 174,4

1 211,6

1 252,4

1 406,5

1 407,4

1 407,4

1 660,8

 

 

5

1 110,0

1 170,6

1 194,4

1 236,1

1 263,8

1 450,2

1 453,2

1 487,8

1 747,1

 

 

6

1 120,8

1 189,3

1 216,3

1 265,1

1 282,8

1 498,8

1 505,2

1 540,9

1 838,1

 

 

7

1 132,4

1 209,8

1 240,2

1 298,5

1 310,4

1 552,3

1 563,8

1 602,1

1 934,4

 

 

8

1 144,5

1 232,5

1 266,0

1 337,3

1 345,7

1 610,7

1 628,5

1 671,0

2 035,3

 

 

9

1 157,0

1 257,1

1 294,3

1 380,2

1 389,0

1 674,1

1 699,5

1 748,1

2 141,2

 

 

10

1 170,2

1 283,5

1 325,0

1 427,4

1 439,9

1 742,5

1 776,6

1 833,3

2 251,8

 

 

11

1 183,9

1 313,0

1 357,9

1 478,8

1 498,7

1 815,6

1 860,4

1 926,5

2 367,6

 

 

12

1 198,2

1 344,7

1 392,7

1 534,7

1 565,4

1 893,7

1 950,6

2 027,6

2 487,9

 

 

13

1 213,0

1 378,5

1 429,6

1 594,6

1 640,0

1 976,6

2 046,9

2 137,0

2 613,4

 

 

14

1 228,2

1 414,1

1 468,4

1 658,9

1 722,4

2 064,3

2 149,2

2 254,2

2 743,8

 

 

15

1 244,2

1 451,9

1 509,1

1 727,6

1 812,5

2 157,1

2258,0

2 379,7

2 878,8

 

 

16

1 260,7

1 491,8

1 551,9

1 800,4

1 910,6

2 255,0

2 373,3

2 513,4

3 018,8

 

 

17

1 277,7

1 533,5

1 596,7

1 877,6

2 016,3

2 357,5

2 494,7

2 654,7

3 163,9

 

72. Im § 103 Abs. 3 wird der Betrag 2 981 S durch den Betrag 216,6 € und der Betrag 3 249 S durch den Betrag 236,1 € ersetzt.

73. Im § 103 Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag 98 991 S durch den Betrag 7 194,0 € und in Z 2 der Betrag 94 025 S durch den Betrag 6 833,1 € ersetzt.

74. Die Tabelle im § 105 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

auf Arbeitsplätzen

in der

 

 

Gehalts-

 

 

der Verwendungs-

Dienstzulagen-

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

 

 

gruppe

gruppe

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

 

S

1 012,7

1 933,5

3 093,7

 

 

 

1

891,9

1 114,9

2 006,8

 

 

PT 1

1b

669,0

1 114,9

2 006,8

 

 

 

2

669,0

891,9

1 783,6

 

 

 

3

613,1

836,2

1 114,9

 

 

 

3b

557,3

780,4

1 114,9

 

 

 

S

917,9

1 303,0

1 619,5

 

 

 

1

557,3

780,4

947,7

 

 

 

1b

111,6

501,7

947,7

 

 

PT 2

2

223,0

501,7

669,0

 

 

 

2b

78,1

223,0

669,0

 

 

 

3

111,6

223,0

446,0

 

 

 

3b

78,1

223,0

446,0

 

 

 

1

111,6

223,0

334,5

 

 

PT 3

1b

78,1

223,0

334,5

 

 

 

2

78,1

156,0

234,1

 

 

 

3

55,7

89,2

122,5

 

 

PT 4

1

49,9

72,5

105,8

 

 

PT 5

1

22,2

33,4

44,8

 

75. Die Tabelle im § 105 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

auf Arbeitsplätzen

in der

 

 

 

 

der Verwendungs-

Dienstzulagen-

für die Verwendung als (im)

Euro

 

 

gruppe

gruppe

 

 

 

 

A

 

66,8

 

 

 

B

 

148,5

 

 

 

PT 7

A

Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlä­gigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftragt ist

33,4

 

 

 

B

Omnibuslenkerdienst

162,7

 

 

 

A

Omnibuslenkerdienst

162,7

 

 

PT 8

B

Landeszustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilan­lagen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice

33,4

 

76. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

1 253,5

1 360,1

1 398,2

1 622,4

1 481,1

1 645,4

 

 

2

1 275,4

1 394,4

1 433,8

1 664,8

1 521,6

1 691,8

 

 

3

1 297,2

1 429,1

1 469,4

1 707,4

1 563,0

1 738,0

 

 

4

1 319,4

1 463,7

1 505,1

1 749,8

1 604,3

1 784,3

 

 

5

1 341,4

1 498,2

1 541,1

1 792,4

1 645,7

1 830,6

 

 

6

1 363,9

1 533,0

1 577,1

1 834,8

1 730,8

1 926,0

 

 

7

1 386,6

1 568,0

1 613,3

1 877,4

1 816,1

2 021,5

 

 

8

1 416,0

1 613,1

1 659,7

1 932,0

1 901,5

2 117,0

 

 

9

1 445,2

1 658,2

1 706,2

1 986,7

1 986,7

2 212,7

 

 

10

1 474,5

1 703,4

1 752,7

2 041,3

2 072,0

2 307,9

 

 

11

1 503,8

1 748,5

1 799,2

2 096,0

2 157,2

2 403,4

 

 

12

1 533,3

1 793,6

1 846,0

2 150,5

2 242,5

2 499,0

 

 

13

1 563,0

1 838,7

1 892,3

2 205,1

2 327,8

2 594,3

 

 

14

1 592,6

1 895,1

1 950,6

2 273,4

2 413,0

2 689,8

 

 

15

1 622,4

1 951,4

2 008,5

2 342,0

2 498,4

2 785,5

 

 

16

1 652,0

2 008,0

2 066,8

2 410,2

2 583,4

2 881,0

 

 

17

1 681,9

2 064,2

2 124,8

2 478,5

2 668,8

2 976,5

 

 

18

1 711,5

2 120,7

2 183,0

2 546,8

2 754,1

3 071,9

 

 

19

1 741,2

2 177,1

2 241,1

2 615,1

2 839,3

3 167,4

 

 

20

1 771,0

2 233,3

2 299,2

2 683,3

2 924,5

3 262,8

 

77. § 111 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

           1. für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten....................................       167,4 €,

           2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten)                   215,4 €,

           3. für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, und Leitende medizinisch-technische Ober­assistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten)                                                                                                                                                             263,1 €.“

78. Im § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „1 687 S“ durch den Betrag „123,5 €“ und in Z 2 der Betrag „1 918 S“ durch den Betrag „140,5 €“ ersetzt.

79. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet:

         „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere

                a) in den Verwendungsgruppen E und D

 

in der
Verwendungsgruppe E,
Dienstklasse III

in der
Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III

 

 

die Gehalts-
stufe

Euro

die Gehalts-
stufe

Euro

 

 

19

1 218,8

18

1 464,6

 

 

20

1 231,3

19

1 528,3

 

               b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

 

 

die Gehaltsstufe

 

 

in der

 

 

 

 

 

Dienst-

10

9

7

 

 

klasse

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

IV

1 979,5

–  

–  

 

 

V

2 386,5

–  

–  

 

 

VI

2 991,9

–  

–  

 

 

VII

4 196,7

–  

–  

 

 

VIII

–  

5 593,8

–  

 

 

IX

–  

–  

6 711,8

 

           2. Beamte in handwerklicher Verwendung

 

 

in der Dienstklasse

 

 

 

IV

III

 

 

die

in der Verwendungsgruppe

 

 

Gehaltsstufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

 

 

Euro

 

 

10

1 979,5

–  

–  

–  

–  

 

 

18

–  

1 504,6

1 464,6

–  

–  

 

 

19

–  

1 554,8

1 528,3

1 303,0

1 218,8

 

 

20

–  

–  

–  

1 319,3

1 231,3

 

           3. Universitäts(Hochschul)professoren

 

 

für

 

 

in der
Gehaltsstufe

Außerordentliche
Universitätsprofessoren

Ordentliche Universitäts-
(Hochschul)professoren

 

 

 

Euro

 

 

11

–  

5 584,3

 

 

16

5 029,2

–  

 

           4. Lehrer

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2b 2

L 2b 3

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

18

2 011,7

2 483,3

2 680,0

2 728,9

2 890,3

3 313,0

–  

–  

 

 

19

2 086,7

2 579,0

2 781,3

2 830,2

2 993,9

3 442,7

4 060,1

4 618,3

 

 

20

–  

–  

–  

–  

–  

–  

4 260,9

4 829,8

 

           5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

 

 

in der Verwendungssgruppe

 

 

in der Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

 

Euro

 

 

11

4 214,2

5 158,2

 

           6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

18

1 295

1 575,4

1 641,5

1 954,8

2 122,0

2 460

2 616

2 796

3 309

 

 

19

1 313

1 617,3

1 686,5

– 

– 

– 

– 

– 

–“

 

80. Im § 114 Abs. 3 wird der Betrag „3 874 S“ durch den Betrag „283,8 €“ ersetzt.

81. Im § 115 Abs. 1 wird der Betrag „512 S“ durch den Betrag „37,5 €“ ersetzt.

82. Die Tabelle im § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PF 9

PF 8

PF 7

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

1 138,6

1 183,0

1 193,4

1 229,7

1 229,7

1 376,1

1 376,1

1 376,1

1 652,5

 

 

2

1 147,5

1 193,9

1 208,0

1 242,3

1 242,3

1 404,0

1 404,0

1 404,0

1 652,5

 

 

3

1 156,8

1 206,9

1 224,2

1 258,8

1 317,1

1 437,5

1 437,5

1 437,5

1 652,5

 

 

4

1 166,8

1 221,6

1 242,4

1 279,9

1 321,0

1 476,3

1 477,2

1 477,2

1 735,9

 

 

5

1 177,5

1 238,6

1 262,5

1 304,6

1 332,5

1 520,4

1 523,4

1 558,8

1 824,1

 

 

6

1 188,4

1 257,4

1 284,6

1 333,8

1 351,7

1 570,0

1 576,6

1 613,1

1 917,2

 

 

7

1 200,0

1 278,1

1 308,8

1 367,5

1 379,5

1 624,7

1 636,7

1 675,8

2 015,7

 

 

8

1 212,2

1 301,0

1 334,8

1 406,7

1 415,1

1 684,6

1 702,7

1 746,3

2 119,0

 

 

9

1 224,8

1 325,8

1 363,3

1 449,8

1 458,7

1 749,5

1 775,4

1 825,2

2 227,3

 

 

10

1 238,1

1 352,4

1 394,2

1 497,4

1 510,1

1 819,5

1 854,3

1 912,3

2 340,5

 

 

11

1 252,0

1 382,1

1 427,4

1 549,6

1 570,0

1 894,2

1 940,0

2 007,7

2 459,0

 

 

12

1 266,3

1 414,0

1 462,5

1 606,8

1 638,3

1 974,2

2 032,4

2 111,2

2 582,1

 

 

13

1 281,3

1 448,1

1 499,7

1 668,1

1 714,6

2 058,9

2 130,8

2 223,1

2 710,4

 

 

14

1 296,7

1 484,1

1 539,0

1 733,8

1 798,9

2 148,7

2 235,5

2 343,0

2 843,9

 

 

15

1 312,8

1 522,1

1 580,6

1 804,2

1 891,1

2 243,6

2 346,8

2 471,4

2 982,0

 

 

16

1 329,4

1 562,9

1 624,4

1 878,7

1 991,4

2 343,7

2 464,8

2 608,2

3 125,2

 

 

17

1 346,6

1 605,6

1 670,2

1 957,7

2 099,5

2 448,6

2 589,0

2 752,8

3 273,7

 

83. Die Tabelle im § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

auf Arbeitsplätzen

in der

 

 

Gehalts-

 

 

der Verwendungs-

Funktions-

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

 

 

gruppe

gruppe

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

 

S

974,5

1 860,5

2 977,0

 

PF 1

 

 

1b

643,7

1 072,7

1 931,0

 

 

 

2

643,7

858,3

1 716,2

 

 

 

3

590,0

804,6

1 072,7

 

 

 

S

939,1

1 333,2

1 656,9

 

 

 

1

570,1

798,5

969,6

 

 

 

1b

114,1

513,3

969,6

 

 

PF 2

2

228,2

513,3

684,4

 

 

 

2b

79,9

228,2

684,4

 

 

 

3

114,1

228,2

456,3

 

 

 

3b

79,9

228,2

456,3

 

 

 

1

114,1

228,2

342,2

 

 

PF 3

1b

79,9

228,2

342,2

 

 

 

2

79,9

159,6

239,5

 

 

 

3

56,9

91,2

125,4

 

 

PF 4

1

51,0

74,1

108,3

 

 

PF 5

1

22,7

34,2

45,8

 

84. Im § 117c Abs. 3 wird der Betrag 933 S durch den Betrag 68,3 €“ ersetzt.

85. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

E

D

C

B

A

 

 

 

Euro

 

 

1

992,9

1 038,4

1 084,1

1 221,1

1 532,4

 

 

2

1 005,6

1 059,1

1 111,5

1 255,2

–  

 

 

3

1 018,2

1 079,6

1 138,8

1 289,5

–  

 

 

4

1 030,7

1 100,2

1 166,3

1 323,6

–  

 

 

5

1 043,1

1 120,8

1 193,7

1 358,0

–  

 

 

6

1 055,6

1 141,1

1 221,2

1 394,6

–  

 

 

7

1 068,3

1 161,7

1 248,3

1 432,3

–  

 

 

8

1 080,8

1 182,2

1 275,7

–  

–  

 

 

9

1 093,3

1 202,8

1 303,0

–  

–  

 

 

10

1 106,0

1 223,3

1 330,4

–  

–  

 

 

11

1 118,5

1 243,9

1 358,0

–  

–  

 

 

12

1 131,1

1 264,3

1 387,3

–  

–  

 

 

13

1 143,4

1 284,7

–  

–  

–  

 

 

14

1 156,1

1 305,3

–  

–  

–  

 

 

15

1 168,7

1 326,1

–  

–  

–  

 

 

16

1 181,3

1 346,6

–  

–  

–  

 

 

17

1 193,7

1 403,9

–  

–  

–  

 

 

18

1 206,3

–  

–  

–  

–  

 

86. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

 

 

Euro

 

 

1

1 084,1

1 061,5

1 038,4

1 015,7

992,9

 

 

2

1 111,5

1 084,1

1 059,1

1 031,9

1 005,6

 

 

3

1 138,8

1 107,0

1 079,6

1 047,7

1 018,2

 

 

4

1 166,3

1 129,8

1 100,2

1 063,6

1 030,7

 

 

5

1 193,7

1 152,7

1 120,8

1 079,6

1 043,1

 

 

6

1 221,1

1 175,5

1 141,1

1 095,5

1 055,6

 

 

7

1 248,3

1 198,1

1 161,7

1 111,5

1 068,3

 

 

8

1 275,7

1 221,1

1 182,2

1 127,6

1 080,8

 

 

9

1 303,0

1 243,9

1 202,8

1 143,4

1 093,3

 

 

10

1 330,4

1 266,6

1 223,3

1 159,5

1 106,0

 

 

11

1 358,0

1 289,5

1 243,9

1 175,5

1 118,5

 

 

12

1 387,3

1 312,3

1 264,3

1 191,4

1 131,1

 

 

13

1 417,1

1 335,2

1 284,7

1 207,5

1 143,4

 

 

14

1 448,0

1 358,0

1 305,3

1 223,3

1 156,1

 

 

15

–  

1 382,3

1 326,1

1 239,4

1 168,7

 

 

16

–  

1 407,2

1 346,6

1 255,2

1 181,3

 

 

17

–  

1 455,6

1 403,9

1 271,3

1 193,7

 

 

18

–  

–  

–  

1 287,3

1 206,3

 

87. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Dienstklasse

 

 

in der
Gehaltsstufe

IV

V

VI

VII

VIII

IX

 

 

 

Euro

 

 

1

–  

–  

2 173,4

2 638,4

3 546,9

5 035,0

 

 

2

–  

1 850,8

2 237,9

2 722,8

3 732,2

5 314,5

 

 

3

1 464,6

1 915,4

2 302,0

2 806,9

3 917,3

5 593,8

 

 

4

1 528,3

1 979,5

2 386,5

2 991,9

4 196,7

5 873,6

 

 

5

1 592,7

2 044,2

2 470,7

3 177,0

4 475,9

6 153,0

 

 

6

1 657,2

2 108,7

2 554,5

3 362,2

4 755,3

6 432,2

 

 

7

1 721,7

2 173,4

2 638,4

3 546,9

5 035,0

–  

 

 

8

1 786,5

2 237,9

2 722,8

3 732,2

5 314,5

–  

 

 

9

1 850,8

2 302,0

2 806,9

3 917,3

–  

–  

 

88. Im § 120 Abs. 1 wird der Betrag „1 693 S“ durch den Betrag „124,1 €“ und der Betrag „2 152 S“ durch den Betrag „157,6 €“ ersetzt.

89. § 123 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

           1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste..........................................................................................         42,8 €,

           2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste...................................................................       112,2 €,

           3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

                a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III.........................................................................       112,2 €,

               b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III........................................................................       134,7 €.“

90. § 124 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

           1. für Stationspfleger und Stationsschwestern...........................................................................       167,4 €,

           2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesund­heits- und Krankenpflege                                                                                                                                                                       215,4 €,

           3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege..............................................................................................................................       263,1 €.“

91. Im § 130 wird der Betrag „809 S“ durch den Betrag „59,2 €“ ersetzt.

92. Im § 131 Abs. 1 wird der Betrag „2 452 S“ durch den Betrag „179,6 €“ ersetzt.

93. Im § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „549 S“ durch den Betrag „40,2 €“ ersetzt.

94. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 24,1 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Verwendungsgruppe W 2

 

 

 

in der Dienstzulagenstufe

 

 

in der

1

2

 

 

 

Euro

 

 

Grundstufe

49,9

89,1

 

 

Dienststufe 1   a)

106,1

151,8

 

 

                         b)

134,3

192,1

 

 

Dienststufe      2

192,1

237,2

 

 

Dienststufe      3

282,8

338,4“

 

95. Im § 140 Abs. 3 wird der Betrag „1 448 S“ durch den Betrag 106,0 €“ ersetzt.

96. Im § 141 werden ersetzt:

a) der Betrag „1 162 S“ durch den Betrag „85,1 €“ und

b) der Betrag „1 379 S“ durch den Betrag „101,0 €“.

97. Im § 142 Abs. 1 wird der Betrag „654 S“ durch den Betrag „47,9 €“ ersetzt.

98. Die Tabelle im § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

Euro

 

 

W 2

69,4

 

 

W 1

79,5

 

99. Die Tabelle im § 150 erhält folgende Fassung:

 

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der

Dienstzulage

 

 

(ernannt)

nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Euro

 

 

III

Fähnrich

67,2

 

 

und

Leutnant

84,0

 

 

IV

Oberleutnant

100,7

 

 

 

Hauptmann

117,3

 

 

ab der Dienstklasse V

130,9

 

100. Im § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „1 306 S“ durch den Betrag „95,6 €“,

b) in Z 2 der Betrag „984 S“ durch den Betrag „72,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „655 S“ durch den Betrag „48,0 €“.

101. Im § 152 Abs. 1 wird der Betrag „1 085 S“ durch den Betrag „79,5 €“ ersetzt.

102. Im § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „2 525 S“ durch den Betrag „185,0 €“ und in Z 2 der Betrag „1 866 S“ durch den Betrag „136,7 €“ ersetzt.

103. Die Tabelle im § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

Euro

 

 

1

1 931,6

 

 

2

2 135,9

 

 

3

2 340,6

 

 

4

2 545,1

 

 

5

2 749,6

 

 

6

2 954,3

 

 

7

3 159,1

 

 

8

3 293,2

3 464,8

 

 

9

3 487,6

3 669,3

3 717,1

 

 

10

3 682,2

3 873,9

3 921,6

 

 

11

3 877,0

4 078,5

4 331,0

 

 

12

4 071,4

4 283,2

4 944,8

 

 

13

4 265,8

4 487,5

5 149,3

 

 

14

4 470,4

4 896,6

5 354,0

 

 

15

4 675,0

5 305,7

5 558,4

 

 

16

4 879,7

5 510,5

5 763,0

 

104. Im § 159 wird der Betrag 4 262 S durch den Betrag 312,2 €“ ersetzt.

105. § 161 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

           1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

in den Gehaltsstufen 6 bis 10............................................................................................................. 95,2 €,

in der Gehaltsstufe 11.......................................................................................................................... 87,7 €,

in der Gehaltsstufe 12.......................................................................................................................... 80,0 €,

in der Gehaltsstufe 13.......................................................................................................................... 72,5 €,

in der Gehaltsstufe 14.......................................................................................................................... 64,8 €,

in der Gehaltsstufe 15.......................................................................................................................... 57,2 €,

in der Gehaltsstufe 16.......................................................................................................................... 49,5 €,

           2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

in den Gehaltsstufen 10 bis 13........................................................................................................... 68,6 €,

in der Gehaltsstufe 14.......................................................................................................................... 61,0 €,

in der Gehaltsstufe 15.......................................................................................................................... 53,4 €,

in der Gehaltsstufe 16.......................................................................................................................... 45,7 €.“

106. Die Tabelle im § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungssgruppe

 

 

in der Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

 

Euro

 

 

1

2 542,4

3 258,5

 

 

2

2 661,5

3 424,6

 

 

3

2 780,5

3 590,8

 

 

4

2 899,4

3 757,0

 

 

5

3 018,4

3 923,0

 

 

6

3 217,7

4 089,4

 

 

7

3 416,9

4 255,4

 

 

8

3 616,0

4 458,3

 

 

9

3 815,5

4 691,4

 

 

10

4 014,7

4 925,1

 

107. Im § 165 Abs. 3 wird der Betrag „1 562 S“ durch den Betrag „114,4 €“ und der Betrag „3 125 S“ durch den Betrag „228,9 €“ ersetzt.

108. Im § 165 Abs. 4 wird der Betrag „1 833 S“ durch den Betrag „134,3 €“ ersetzt.

109. Im Art. II Abs. 1 der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, werden der Betrag „1 800 S“ durch den Betrag „130,8 €“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag 72,7 €“ ersetzt. Die Schilling­beträge gelten für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001, die Eurobeträge für die Zeit ab dem 1. Jänner 2002.

110. Im Art. III Abs. 4 Z 4 der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird das Wort „Schilling­betrag“ mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 durch das Wort „Eurobetrag“ ersetzt.

111. Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Gehaltsstufe

Gehalt in Euro

 

 

 2

1 677,3

 

 

 3

1 677,3

 

 

 4

1 677,3

 

 

 5

1 677,3

 

 

 6

1 793,1

 

 

 7

2 023,6

 

 

 8

2 139,5

 

 

 9

2 255,1

 

 

10

2 370,4

 

 

11

2 486,3

 

 

12

2 601,5

 

 

13

2 717,2

 

 

14

2 832,7

 

 

15

2 948,1

 

 

16

2 998,8

 

 

17

3 048,8

 

 

18 1. und 2. Jahr

3 098,7

 

 

18 ab 3. Jahr

3 149,1

 

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Abs. 3 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

112. Dem Art. XII Abs. 3 der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Schillingbetrages tritt für die Zeit ab 1. Jänner 2002 der entsprechende Eurobetrag.“

Abschnitt 47.3

Inkrafttreten der Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956

Dem § 175 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 20c Abs. 3 Z 3 mit 1. Oktober 2000,

            2. a) § 20b Abs. 3, § 94a Abs. 2 Z 1 und § 171a samt Überschrift sowie

               b) § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 158 Abs. 2 und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. Jänner 2001,

           3. § 51 Abs. 8 und § 51a Abs. 8 mit Beginn des Sommersemesters 2001,

            4. a) § 12 Abs. 2a Z 3, § 59c Abs. 1, § 116a samt Überschrift und die Anlagen 1 bis 5 sowie

               b) die §§ 61 bis 61e samt Überschriften in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. September 2001,

            5. a) § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Z 4, § 16 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 17 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6, § 40c Abs. 1, § 44, § 45, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 2 und 11, § 51a Abs. 2, 11 und 16, § 52 Abs. 1, 3, 4 und 8, § 53b Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2 und 8, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 63b Abs. 1 und 5, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 103 Abs. 2, 3 und 5, § 105 Abs. 1 und 4, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117c Abs. 1 und 3, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2 Z 1, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 3 und 4 sowie

               b) § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 158 Abs. 2 und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. Jänner 2002,

           6. § 22 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 48

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 48.1

Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, die vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft treten

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) die den § 44e betreffende Zeile lautet:

„§ 44e.   Vergütungen und Abgeltungen“,

b) nach § 96 wird folgende Zeile eingefügt:

„§ 96a.   Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz“.

2. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag7 569 S“ durch den Betrag 7 826 S“ und

b) in Z 2 der Betrag 8 952 S“ durch den Betrag 9 256 S“.

3. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-stufe

a

b

c

d

e

 

 

 

Schilling

 

 

1

21 850

17 213

15 199

14 553

13 908

 

 

2

22 388

17 641

15 569

14 840

14 070

 

 

3

22 929

18 069

15 938

15 127

14 231

 

 

4

23 472

18 503

16 306

15 415

14 393

 

 

5

24 015

18 961

16 675

15 700

14 553

 

 

6

24 557

19 429

17 044

15 986

14 717

 

 

7

25 477

19 918

17 414

16 273

14 878

 

 

8

26 408

20 404

17 783

16 558

15 041

 

 

9

27 333

21 094

18 151

16 846

15 200

 

 

10

28 254

21 797

18 524

17 133

15 365

 

 

11

29 178

22 718

18 917

17 419

15 526

 

 

12

30 097

23 644

19 318

17 703

15 689

 

 

13

31 023

24 566

19 732

17 990

15 849

 

 

14

31 948

25 485

20 151

18 279

16 010

 

 

15

32 870

26 411

20 572

18 571

16 173

 

 

16

34 077

27 335

20 996

18 874

16 335

 

 

17

35 282

28 263

21 423

19 184

16 497

 

 

18

36 488

29 183

21 850

19 499

16 660

 

 

19

37 695

30 112

22 274

19 828

16 821

 

 

20

38 905

31 032

22 700

20 151

16 983

 

 

21

–  

–  

23 126

20 481

17 145

 

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-stufe

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

 

 

 

Schilling

 

 

1

15 280

14 955

14 630

14 304

13 977

 

 

2

15 652

15 276

14 918

14 530

14 142

 

 

3

16 025

15 596

15 204

14 755

14 305

 

 

4

16 397

15 914

15 494

14 981

14 471

 

 

5

16 771

16 232

15 783

15 204

14 633

 

 

6

17 140

16 552

16 073

15 430

14 795

 

 

7

17 516

16 871

16 356

15 657

14 958

 

 

8

17 887

17 187

16 645

15 883

15 124

 

 

9

18 258

17 508

16 934

16 107

15 284

 

 

10

18 636

17 829

17 223

16 335

15 448

 

 

11

19 037

18 148

17 512

16 560

15 612

 

 

12

19 441

18 468

17 800

16 787

15 779

 

 

13

19 865

18 803

18 085

17 011

15 940

 

 

14

20 291

19 154

18 375

17 236

16 103

 

 

15

20 713

19 499

18 671

17 465

16 269

 

 

16

21 145

19 862

18 978

17 690

16 428

 

 

17

21 571

20 228

19 294

17 916

16 594

 

 

18

22 001

20 588

19 614

18 142

16 756

 

 

19

22 432

20 955

19 945

18 367

16 921

 

 

20

22 861

21 323

20 271

18 597

17 083

 

 

21

23 291

21 693

20 600

18 839

17 250

 

5. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entloh-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 3

l 2b 2

l 2b 1

l 3

 

 

nungs-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stufe

Schilling

 

 

1

26 522

23 959

21 788

20 365

20 563

19 864

18 586

16 656

 

 

2

26 522

24 738

22 446

20 972

20 865

20 164

18 933

16 948

 

 

3

26 522

25 524

23 102

21 583

21 171

20 467

19 300

17 235

 

 

4

28 776

26 402

23 761

22 196

21 477

20 769

19 667

17 526

 

 

5

31 040

28 297

24 416

22 808

21 785

21 077

20 050

17 816

 

 

6

33 301

30 286

25 765

24 058

23 010

22 305

21 040

18 265

 

 

7

35 556

32 278

27 385

25 349

24 237

23 534

22 048

18 966

 

 

8

37 813

34 200

28 998

26 640

25 465

24 756

23 055

19 710

 

 

9

40 082

36 189

30 859

28 124

26 691

25 985

24 053

20 468

 

 

10

42 356

38 232

32 721

29 614

27 920

27 212

25 058

21 239

 

 

11

44 634

40 040

34 606

31 122

29 142

28 439

26 058

22 020

 

 

12

46 920

42 018

36 486

32 618

30 611

29 908

27 444

22 787

 

 

13

49 197

43 994

38 361

34 129

32 076

31 371

28 831

23 567

 

 

14

51 475

45 973

40 241

35 635

33 549

32 840

30 212

24 351

 

 

15

53 760

47 947

42 120

37 136

35 013

34 308

31 597

25 419

 

 

16

56 935

49 866

43 787

38 448

36 301

35 596

32 819

26 492

 

 

17

59 959

52 365

45 544

39 842

37 656

36 956

34 098

27 558

 

 

18

62 983

52 365

47 413

41 330

39 108

38 410

35 464

28 627

 

 

19

65 998

56 110

49 121

42 680

40 423

39 726

36 709

29 693

 

6. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

           1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,

           2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,

           3. die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63,

           4. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a und

           5. die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b

des Gehaltsgesetzes 1956.“

7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

 

in der
Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede
Jahreswochenstunde
Schilling

 

 

l pa

 

24 168

 

 

 

I

18 480

 

 

 

II

17 508

 

 

 

III

16 632

 

 

l 1

IV

14 460

 

 

 

IVa

15 132

 

 

 

IVb

15 480

 

 

 

V

13 860

 

 

l 2a 2

 

12 204

 

 

l 2a 1

 

11 400

 

 

l 2b 3

 

10 896

 

 

l 2b 2

 

10 536

 

 

l 2b 1

 

10 020

 

 

l 3

 

9 480

 

8. § 44e lautet samt Überschrift:

„Vergütungen und Abgeltungen

§ 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

           1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,

           2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,

           3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,

           4. die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b

des Gehaltsgesetzes 1956.“

9. An die Stelle des § 45 Abs. 2 und 3 tritt folgende Bestimmung:

„(2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entloh­nungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.“

10. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung:

 

in der Entlohnungsstufe

Schilling

 

 

 1

23 959

 

 

 2

24 738

 

 

 3

25 524

 

 

 4

26 402

 

 

 5

28 297

 

 

 6

30 286

 

 

 7

32 278

 

 

 8

34 200

 

 

 9

36 189

 

 

10

38 232

 

 

11

40 040

 

 

12

42 018

 

 

13

43 994

 

 

14

45 973

 

 

15

47 947

 

 

16

49 866

 

 

17

52 365

 

 

18

52 365

 

 

19

56 110

 

11. Die Tabelle im § 56 erhält folgende Fassung:

 

in der Entlohnungsstufe

Schilling

 

 

 1

26 076

 

 

 2

26 855

 

 

 3

27 641

 

 

 4

33 399

 

 

 5

35 356

 

 

 6

37 312

 

 

 7

39 328

 

 

 8

41 253

 

 

 9

43 146

 

 

10

45 122

 

 

11

47 101

 

 

12

49 077

 

 

13

51 024

 

 

14

53 233

 

 

15

56 355

 

 

16

60 100

 

 

17

63 844

 

 

18

63 844

 

 

19

67 588

 

12. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

Entlohnungs-

k 6

k 5

k 4

k 3

k 2

k 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

17 478

18 987

19 517

22 658

20 675

22 981

 

 

2

17 785

19 466

20 015

23 253

21 251

23 629

 

 

3

18 091

19 950

20 516

23 848

21 829

24 276

 

 

4

18 400

20 435

21 017

24 442

22 407

24 923

 

 

5

18 718

20 920

21 523

25 037

22 986

25 569

 

 

6

19 038

21 410

22 028

25 631

24 177

26 906

 

 

7

19 358

21 900

22 536

26 225

25 371

28 241

 

 

8

19 767

22 533

23 184

26 989

26 562

29 577

 

 

9

20 177

23 162

23 835

27 755

27 755

30 911

 

 

10

20 587

23 794

24 483

28 517

28 946

32 246

 

 

11

20 999

24 424

25 134

29 283

30 138

33 582

 

 

12

21 414

25 054

25 786

30 045

31 332

34 917

 

 

13

21 829

25 684

26 433

30 809

32 524

36 251

 

 

14

22 244

26 472

27 247

31 763

33 714

37 448

 

 

15

22 658

27 264

28 059

32 720

34 907

38 584

 

 

16

23 074

28 050

28 874

33 675

36 099

39 719

 

 

17

23 493

28 838

29 686

34 630

37 197

40 854

 

 

18

23 907

29 627

30 499

35 586

38 209

41 991

 

 

19

24 321

30 416

31 310

36 539

39 223

43 239

 

 

20

24 737

31 203

32 122

37 370

40 237

44 541

 

 

21

25 154

31 989

32 935

38 200

41 251

45 844

 

 

22

25 779

33 172

34 156

39 447

42 773

47 800

 

13. Die Tabelle im § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-
stufe

v1

v2

v3

v4

v5

 

 

 

Schilling

 

 

1

25 687

19 834

17 713

16 431

15 614

 

 

2

25 687

20 285

17 918

16 729

15 797

 

 

3

25 687

20 788

18 430

17 020

15 979

 

 

4

27 110

21 828

18 789

17 312

16 162

 

 

5

28 590

22 869

19 148

17 603

16 344

 

 

6

30 567

23 909

19 506

17 895

16 527

 

 

7

32 127

24 928

19 865

18 186

16 709

 

 

8

33 792

26 019

20 224

18 478

16 891

 

 

9

35 528

26 578

20 583

18 769

17 040

 

 

10

36 602

27 137

20 943

19 061

17 189

 

 

11

37 589

27 696

21 308

19 353

17 337

 

 

12

38 151

28 254

21 672

19 644

17 486

 

 

13

38 713

28 812

22 036

19 936

17 635

 

 

14

39 275

29 373

22 400

20 227

17 783

 

 

15

39 836

29 931

22 764

20 519

17 932

 

 

16

40 399

30 490

23 128

20 810

18 080

 

 

17

40 960

31 048

23 493

21 107

18 229

 

 

18

41 522

31 608

23 856

21 402

18 378

 

 

19

42 084

32 166

24 221

21 724

18 526

 

 

20

42 646

32 725

24 585

22 036

18 675

 

 

21

43 207

32 752

24 949

22 660

18 824

 

14. Die Tabelle im § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-
stufe

h1

h2

h3

h4

h5

 

 

 

Schilling

 

 

1

17 831

16 954

16 541

16 129

15 718

 

 

2

18 037

17 253

16 840

16 371

15 901

 

 

3

18 553

17 546

17 133

16 610

16 086

 

 

4

18 915

17 840

17 428

16 848

16 269

 

 

5

19 276

18 134

17 721

17 087

16 453

 

 

6

19 637

18 427

18 015

17 325

16 636

 

 

7

19 998

18 721

18 308

17 564

16 821

 

 

8

20 360

19 014

18 601

17 803

17 004

 

 

9

20 721

19 308

18 895

18 024

17 154

 

 

10

21 087

19 602

19 189

18 247

17 304

 

 

11

21 454

19 896

19 483

18 468

17 453

 

 

12

21 819

20 189

19 776

18 689

17 603

 

 

13

22 186

20 482

20 070

18 911

17 752

 

 

14

22 553

20 822

20 363

19 132

17 902

 

 

15

22 920

21 173

20 656

19 355

18 052

 

 

16

23 287

21 541

20 952

19 576

18 201

 

 

17

23 653

21 912

21 251

19 797

18 351

 

 

18

24 020

22 278

21 549

20 019

18 501

 

 

19

24 387

22 648

21 873

20 253

18 650

 

 

20

24 753

23 016

22 186

20 483

18 800

 

 

21

25 121

23 386

22 815

20 868

18 950

 

15. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Entlohnungs-

v1

v2

v3

v4

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

24 429

18 883

16 867

15 650

 

 

2

24 429

19 312

17 062

15 932

 

 

3

24 429

19 788

17 549

16 209

 

 

4

25 780

20 762

17 890

16 486

 

 

5

27 185

21 750

18 230

16 763

 

 

6

29 063

22 738

18 571

17 040

 

 

7

30 546

23 707

18 912

17 317

 

 

8

32 127

24 744

19 253

17 594

 

 

9

33 777

25 274

19 593

17 871

 

 

10

34 796

25 805

19 935

18 148

 

 

11

35 736

26 336

20 275

18 425

 

 

12

36 270

26 867

20 616

18 702

 

 

13

36 802

27 398

20 959

18 978

 

 

14

37 336

27 928

21 305

19 256

 

 

15

37 870

28 459

21 651

19 533

 

 

16

38 404

28 990

21 998

19 810

 

 

17

38 938

29 521

22 343

20 086

 

 

18

39 471

30 052

22 689

20 364

 

 

19

40 005

30 583

23 035

20 665

 

 

20

40 539

31 113

23 381

20 959

 

 

21

41 073

31 139

23 726

21 552

 

16. Die Tabelle im § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-
stufe

h1

h2

h3

 

 

 

Schilling

 

 

1

16 980

16 146

15 754

 

 

2

17 175

16 430

16 038

 

 

3

17 665

16 709

16 316

 

 

4

18 009

16 988

16 596

 

 

5

18 352

17 267

16 875

 

 

6

18 695

17 545

17 154

 

 

7

19 039

17 825

17 433

 

 

8

19 382

18 104

17 711

 

 

9

19 725

18 383

17 990

 

 

10

20 068

18 662

18 269

 

 

11

20 411

18 940

18 548

 

 

12

20 755

19 219

18 827

 

 

13

21 102

19 498

19 107

 

 

14

21 450

19 821

19 385

 

 

15

21 799

20 148

19 664

 

 

16

22 147

20 493

19 943

 

 

17

22 496

20 842

20 222

 

 

18

22 844

21 189

20 501

 

 

19

23 192

21 541

20 804

 

 

20

23 541

21 890

21 102

 

 

21

23 889

22 242

21 699

 

17. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................. 84 021 S,

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................. 88 732 S,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................. 89 607 S,

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................. 94 317 S,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................. 94 317 S,

               b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 100 864 S.“

17a. Im § 78a Abs. 1

a) wird das Wort „und“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt,

b) wird der Z 2 das Wort „und“ angefügt,

c) wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

         „3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis“ und

d) entfallen die Worte „ab 1. Jänner 2000“.

17b. Im § 80 werden die Worte „bis zum Höchstausmaß von drei Jahren“ durch die Worte „bis zum Höchstausmaß von einem Jahr“ ersetzt.

18. § 95 Abs. 1 bis 2 lauten:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2001 um 500 S erhöht.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2001 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(2) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 1a erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.“

19. Nach § 96 wird folgender § 96a samt Überschrift eingefügt:

„Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 96a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“

Abschnitt 48.2

Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, die vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft treten

1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag 7 826 S“ durch den Betrag 573,3 € und

b) in Z 2 der Betrag 9 256 S“ durch den Betrag 678,0 €“.

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-
stufe

a

b

c

d

e

 

 

 

Euro

 

 

1

1 600,6

1 260,9

1 113,4

1 066,0

1 018,8

 

 

2

1 640,0

1 292,3

1 140,5

1 087,1

1 030,7

 

 

3

1 679,6

1 323,7

1 167,6

1 108,1

1 042,5

 

 

4

1 719,4

1 355,4

1 194,5

1 129,2

1 054,3

 

 

5

1 759,2

1 389,0

1 221,5

1 150,1

1 066,0

 

 

6

1 798,9

1 423,2

1 248,5

1 171,1

1 078,1

 

 

7

1 866,3

1 459,1

1 275,6

1 192,1

1 089,9

 

 

8

1 934,5

1 494,7

1 302,7

1 212,9

1 101,8

 

 

9

2 002,3

1 545,2

1 329,6

1 234,1

1 113,5

 

 

10

2 069,7

1 596,7

1 356,9

1 255,1

1 125,6

 

 

11

2 137,4

1 664,2

1 385,7

1 276,0

1 137,3

 

 

12

2 204,7

1 732,0

1 415,2

1 296,8

1 149,3

 

 

13

2 272,6

1 799,6

1 445,5

1 317,8

1 161,0

 

 

14

2 340,4

1 866,9

1 476,1

1 339,0

1 172,8

 

 

15

2 407,9

1 934,7

1 507,0

1 360,4

1 184,7

 

 

16

2 496,3

2 002,4

1 538,0

1 382,6

1 196,6

 

 

17

2 584,5

2 070,4

1 569,3

1 405,3

1 208,5

 

 

18

2 672,9

2 137,7

1 600,6

1 428,4

1 220,4

 

 

19

2 761,3

2 205,8

1 631,7

1 452,5

1 232,2

 

 

20

2 849,9

2 273,2

1 662,9

1 476,1

1 244,1

 

 

21

–  

–  

1 694,1

1 500,3

1 255,9

 

3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-
stufe

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

 

 

 

Euro

 

 

1

1 119,3

1 095,5

1 071,7

1 047,8

1 023,9

 

 

2

1 146,6

1 119,0

1 092,8

1 064,4

1 036,0

 

 

3

1 173,9

1 142,5

1 113,8

1 080,9

1 047,9

 

 

4

1 201,1

1 165,7

1 135,0

1 097,4

1 060,1

 

 

5

1 228,5

1 189,1

1 156,2

1 113,8

1 071,9

 

 

6

1 255,6

1 212,5

1 177,4

1 130,3

1 083,8

 

 

7

1 283,1

1 235,9

1 198,2

1 146,9

1 095,8

 

 

8

1 310,3

1 259,0

1 219,3

1 163,5

1 107,9

 

 

9

1 337,5

1 282,5

1 240,5

1 179,9

1 119,6

 

 

10

1 365,2

1 306,1

1 261,7

1 196,6

1 131,7

 

 

11

1 394,5

1 329,4

1 282,8

1 213,1

1 143,7

 

 

12

1 424,2

1 352,9

1 303,9

1 229,7

1 155,9

 

 

13

1 455,2

1 377,4

1 324,8

1 246,1

1 167,7

 

 

14

1 486,4

1 403,1

1 346,0

1 262,6

1 179,6

 

 

15

1 517,3

1 428,4

1 367,7

1 279,4

1 191,8

 

 

16

1 548,9

1 455,0

1 390,2

1 295,9

1 203,4

 

 

17

1 580,2

1 481,8

1 413,3

1 312,4

1 215,6

 

 

18

1 611,7

1 508,2

1 436,8

1 329,0

1 227,4

 

 

19

1 643,2

1 535,1

1 461,1

1 345,5

1 239,5

 

 

20

1 674,7

1 562,0

1 484,9

1 362,3

1 251,4

 

 

21

1 706,1

1 589,1

1 509,1

1 380,1

1 263,6

 

4. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „1 693 S“ durch den Betrag 124,1 € und der Betrag 2 152 S“ durch den Betrag 157,6 €“ ersetzt.

5. § 29f Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 nicht übersteigen.“

6. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entloh-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 3

l 2b 2

l 2b 1

l 3

 

 

nungs-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stufe

Euro

 

 

1

1 942,8

1 755,1

1 596,0

1 491,8

1 506,4

1 455,1

1 361,5

1 220

 

 

2

1 942,8

1 812,2

1 644,3

1 536,3

1 528,5

1 477,1

1 386,9

1 242

 

 

3

1 942,8

1 869,7

1 692,3

1 581,1

1 550,8

1 499,3

1 413,8

1 263

 

 

4

2 107,9

1 934,0

1 740,6

1 626,0

1 573,3

1 521,4

1 440,7

1 284

 

 

5

2 273,8

2 072,8

1 788,6

1 670,7

1 595,8

1 544,0

1 468,7

1 305

 

 

6

2 439,4

2 218,6

1 887,4

1 762,3

1 685,6

1 633,9

1 541,2

1 338

 

 

7

2 604,6

2 364,5

2 006,1

1 856,9

1 775,5

1 723,9

1 615,1

1 389

 

 

8

2 770,0

2 505,3

2 124,2

1 951,5

1 865,4

1 813,5

1 688,8

1 444

 

 

9

2 936,2

2 651,0

2 260,6

2 060,2

1 955,3

1 903,5

1 762,0

1 499

 

 

10

3 102,8

2 800,7

2 397,0

2 169,4

2 045,2

1 993,4

1 835,6

1 556

 

 

11

3 269,6

2 933,1

2 535,0

2 279,8

2 134,8

2 083,3

1 908,8

1 613

 

 

12

3 437,1

3 078,0

2 672,8

2 389,4

2 242,4

2 190,9

2 010,4

1 669

 

 

13

3 603,9

3 222,7

2 810,1

2 500,1

2 349,7

2 298,1

2 112,0

1 726

 

 

14

3 770,8

3 367,7

2 947,8

2 610,4

2 457,6

2 405,7

2 213,2

1 784

 

 

15

3 938,1

3 512,4

3 085,5

2 720,4

2 564,8

2 513,2

2 314,6

1 862

 

 

16

4 170,7

3 652,9

3 207,6

2 816,5

2 659,2

2 607,6

2 404,2

1 941

 

 

17

4 392,3

3 836,0

3 336,3

2 918,6

2 758,4

2 707,2

2 497,8

2 019

 

 

18

4 613,8

3 836,0

3 473,2

3 027,6

2 864,8

2 813,7

2 597,9

2 097

 

 

19

4 834,6

4 110,3

3 598,3

3 126,5

2 961,1

2 910,1

2 689,1

2 175

 

7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

 

in der
Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede
Jahreswochenstunde
Euro

 

 

l pa

 

1 770,0

 

 

 

I

1 353,6

 

 

 

II

1 282,8

 

 

 

III

1 218,0

 

 

l 1

IV

1 059,6

 

 

 

IVa

1 108,8

 

 

 

IVb

1 134,0

 

 

 

V

1 015,2

 

 

l 2a 2

 

894,0

 

 

l 2a 1

 

835,2

 

 

l 2b 3

 

798,0

 

 

l 2b 2

 

771,6

 

 

l 2b 1

 

734,4

 

 

l 3

 

694,8

 

7a. Im § 22 Abs. 1 wird das Zitat „§ 17 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 6“ ersetzt.

8. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag 653,10 S durch den Betrag 47,8 €“,

b) der Betrag 196,20 S durch den Betrag 14,4 €“,

c) der Betrag 237,10 S durch den Betrag 17,4 €“ und

d) der Betrag 71,20 S durch den Betrag5,2 €“.

9. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag 437,10 S durch den Betrag 32,0 €“,

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „800,40 S“ durch den Betrag „58,6 €“ und

c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „359,20 S“ durch den Betrag „26,3 €“.

10. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

a) der Betrag „286,00 S“ durch den Betrag „21,0 €“,

b) der Betrag „237,10 S“ durch den Betrag „17,4 €“,

c) der Betrag „86,00 S“ durch den Betrag „6,3 €“ und

d) der Betrag „71,20 S“ durch den Betrag „5,2 €“.

11. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag 486,40 S durch den Betrag 35,6 €“ ersetzt.

12. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag 103,50 S durch den Betrag 7,6 €“ ersetzt.

13. Im § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag 474,30 S durch den Betrag 34,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „719,90 S“ durch den Betrag „52,7 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „987,90 S“ durch den Betrag „72,4 €“.

14. Im § 44a Abs. 9 wird der Betrag 834,80 S durch den Betrag 61,2 €“ ersetzt.

15. Im § 44b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag 7 804 S“ durch den Betrag 571,6 €“,

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „9 753 S“ durch den Betrag „714,4 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „11 717 S“ durch den Betrag „858,3 €“ und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „10 776 S“ durch den Betrag „789,4 €“.

16. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag 46 732 S“ durch den Betrag 3 423,3 €“,

b) der Betrag „41 280 S“ durch den Betrag „3 023,9 €“,

c) der Betrag „34 315 S“ durch den Betrag „2 513,8 €“ und

d) der Betrag „25 775 S“ durch den Betrag „1 888,1 €“.

17. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung:

 

in der Entlohnungsstufe

Euro

 

 

 1

1 755,1

 

 

 2

1 812,2

 

 

 3

1 869,7

 

 

 4

1 934,0

 

 

 5

2 072,8

 

 

 6

2 218,6

 

 

 7

2 364,5

 

 

 8

2 505,3

 

 

 9

2 651,0

 

 

10

2 800,7

 

 

11

2 933,1

 

 

12

3 078,0

 

 

13

3 222,7

 

 

14

3 367,7

 

 

15

3 512,4

 

 

16

3 652,9

 

 

17

3 836,0

 

 

18

3 836,0

 

 

19

4 110,3

 

18. § 54e Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Vergütung beträgt 297,4 €.“

19. Die Tabelle im § 56 erhält folgende Fassung:

 

in der Entlohnungsstufe

Euro

 

 

 1

1 910,2

 

 

 2

1 967,3

 

 

 3

2 024,8

 

 

 4

2 446,6

 

 

 5

2 590,0

 

 

 6

2 733,2

 

 

 7

2 881,0

 

 

 8

3 022,0

 

 

 9

3 160,6

 

 

10

3 305,4

 

 

11

3 450,4

 

 

12

3 595,1

 

 

13

3 737,7

 

 

14

3 899,6

 

 

15

4 128,3

 

 

16

4 402,6

 

 

17

4 676,9

 

 

18

4 676,9

 

 

19

4 951,1

 

20. § 56e Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Vergütung beträgt 297,4 €.“

21. Im § 58 Abs. 1 werden der Betrag „560 000 S“ durch den Betrag „43 589,1 €“ und der Betrag „1 120 000 S“ durch den Betrag „87 178,2 €“ ersetzt.

22. § 58 Abs. 5 lautet:

„(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitäts­professors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.“

23. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

Entlohnungs-

k 6

k 5

k 4

k 3

k 2

k 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

1 280,3

1 390,9

1 429,7

1 659,8

1 514,5

1 683,5

 

 

2

1 302,8

1 426,0

1 466,2

1 703,4

1 556,7

1 730,9

 

 

3

1 325,3

1 461,5

1 502,9

1 747,0

1 599,1

1 778,3

 

 

4

1 347,9

1 496,9

1 539,6

1 790,5

1 641,4

1 825,7

 

 

5

1 371,2

1 532,5

1 576,6

1 834,0

1 683,8

1 873,1

 

 

6

1 394,6

1 568,4

1 613,6

1 877,6

1 771,0

1 971,0

 

 

7

1 418,1

1 604,3

1 650,8

1 921,1

1 858,5

2 068,8

 

 

8

1 448,0

1 650,6

1 698,3

1 977,1

1 945,7

2 166,7

 

 

9

1 478,0

1 696,7

1 746,0

2 033,2

2 033,2

2 264,3

 

 

10

1 508,1

1 743,0

1 793,5

2 089,0

2 120,4

2 362,2

 

 

11

1 538,3

1 789,1

1 841,2

2 145,1

2 207,7

2 460,0

 

 

12

1 568,6

1 835,3

1 888,9

2 200,9

2 295,2

2 557,8

 

 

13

1 599,1

1 881,4

1 936,3

2 256,9

2 382,5

2 655,5

 

 

14

1 629,5

1 939,2

1 996,0

2 326,8

2 469,7

2 743,3

 

 

15

1 659,8

1 997,2

2 055,4

2 396,9

2 557,1

2 826,5

 

 

16

1 690,3

2 054,8

2 115,1

2 466,8

2 644,4

2 909,6

 

 

17

1 721,0

2 112,5

2 174,6

2 536,8

2 724,9

2 992,7

 

 

18

1 751,3

2 170,3

2 234,2

2 606,8

2 799,0

3 076,0

 

 

19

1 781,6

2 228,1

2 293,6

2 676,6

2 873,3

3 167,4

 

 

20

1 812,1

2 285,8

2 353,1

2 737,5

2 947,5

3 262,8

 

 

21

1 842,6

2 343,3

2 412,6

2 798,3

3 021,8

3 358,3

 

 

22

1 888,4

2 430,0

2 502,1

2 889,7

3 133,3

3 501,5

 

24. Die Tabelle im § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-stufe

v1

v2

v3

v4

v5

 

 

 

Euro

 

 

1

1 881,6

1 452,9

1 297,6

1 203,6

1 143,8

 

 

2

1 881,6

1 485,9

1 312,5

1 225,5

1 157,2

 

 

3

1 881,6

1 522,8

1 350,0

1 246,8

1 170,5

 

 

4

1 985,9

1 599,0

1 376,4

1 268,1

1 183,9

 

 

5

2 094,4

1 675,3

1 402,7

1 289,5

1 197,3

 

 

6

2 239,2

1 751,4

1 428,9

1 310,9

1 210,7

 

 

7

2 353,4

1 826,1

1 455,2

1 332,2

1 224,0

 

 

8

2 475,4

1 906,0

1 481,5

1 353,6

1 237,3

 

 

9

2 602,6

1 947,0

1 507,8

1 374,9

1 248,2

 

 

10

2 681,3

1 987,9

1 534,2

1 396,3

1 259,2

 

 

11

2 753,6

2 028,9

1 560,9

1 417,7

1 270,0

 

 

12

2 794,7

2 069,7

1 587,5

1 439,0

1 280,9

 

 

13

2 835,9

2 110,6

1 614,2

1 460,4

1 291,8

 

 

14

2 877,0

2 151,7

1 640,9

1 481,7

1 302,7

 

 

15

2 918,2

2 192,5

1 667,6

1 503,1

1 313,6

 

 

16

2 959,4

2 233,5

1 694,2

1 524,4

1 324,5

 

 

17

3 000,5

2 274,4

1 721,0

1 546,2

1 335,4

 

 

18

3 041,6

2 315,4

1 747,6

1 567,8

1 346,3

 

 

19

3 082,9

2 356,3

1 774,3

1 591,4

1 357,1

 

 

20

3 124,0

2 397,3

1 801,0

1 614,2

1 368,0

 

 

21

3 165,1

2 399,2

1 827,6

1 659,9

1 379,0

 

25. Die Tabelle im § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-stufe

h1

h2

h3

h4

h5

 

 

 

Euro

 

 

1

1 306,2

1 242,0

1 211,7

1 181,5

1 151,4

 

 

2

1 321,3

1 263,9

1 233,6

1 199,2

1 164,8

 

 

3

1 359,1

1 285,3

1 255,1

1 216,8

1 178,4

 

 

4

1 385,6

1 306,9

1 276,6

1 234,2

1 191,8

 

 

5

1 412,0

1 328,4

1 298,2

1 251,7

1 205,3

 

 

6

1 438,5

1 349,8

1 319,7

1 269,2

1 218,7

 

 

7

1 464,9

1 371,4

1 341,1

1 286,7

1 232,2

 

 

8

1 491,5

1 392,8

1 362,6

1 304,1

1 245,6

 

 

9

1 517,9

1 414,4

1 384,1

1 320,3

1 256,6

 

 

10

1 544,7

1 435,9

1 405,7

1 336,7

1 267,6

 

 

11

1 571,6

1 457,5

1 427,2

1 352,9

1 278,5

 

 

12

1 598,4

1 479,0

1 448,7

1 369,1

1 289,5

 

 

13

1 625,2

1 500,4

1 470,2

1 385,3

1 300,4

 

 

14

1 652,1

1 525,3

1 491,7

1 401,5

1 311,4

 

 

15

1 679,0

1 551,0

1 513,1

1 417,8

1 322,4

 

 

16

1 705,8

1 577,9

1 534,9

1 434,1

1 333,3

 

 

17

1 732,7

1 605,1

1 556,7

1 450,2

1 344,3

 

 

18

1 759,6

1 631,9

1 578,5

1 466,5

1 355,3

 

 

19

1 786,4

1 659,0

1 602,3

1 483,6

1 366,2

 

 

20

1 813,3

1 686,0

1 625,2

1 500,5

1 377,2

 

 

21

1 840,2

1 713,1

1 671,3

1 528,7

1 388,2

 

26. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Entlohnungs-

v1

v2

v3

v4

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

1 789,5

1 388,3

1 235,6

1 146,4

 

 

2

1 789,5

1 414,6

1 249,8

1 167,1

 

 

3

1 789,5

1 449,5

1 285,5

1 187,4

 

 

4

1 888,5

1 520,9

1 310,5

1 207,7

 

 

5

1 991,4

1 593,3

1 335,4

1 228,0

 

 

6

2 129,0

1 665,7

1 360,4

1 248,2

 

 

7

2 237,6

1 736,7

1 385,4

1 268,6

 

 

8

2 353,4

1 812,6

1 410,4

1 288,9

 

 

9

2 474,3

1 851,4

1 435,3

1 309,1

 

 

10

2 548,9

1 890,3

1 460,3

1 329,4

 

 

11

2 617,8

1 929,2

1 485,2

1 349,7

 

 

12

2 656,9

1 968,1

1 510,2

1 370,0

 

 

13

2 695,9

2 007,0

1 535,4

1 390,2

 

 

14

2 735,0

2 045,8

1 560,6

1 410,6

 

 

15

2 774,1

2 084,8

1 586,0

1 430,9

 

 

16

2 813,2

2 123,6

1 611,4

1 451,1

 

 

17

2 852,4

2 162,5

1 636,7

1 471,4

 

 

18

2 891,4

2 201,4

1 662,1

1 491,8

 

 

19

2 930,5

2 240,4

1 687,4

1 513,8

 

 

20

2 969,6

2 279,2

1 712,8

1 535,4

 

 

21

3 008,8

2 281,1

1 738,0

1 578,7

 

27. Die Tabelle im § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-
stufe

h1

h2

h3

 

 

 

Euro

 

 

1

1 243,9

1 182,8

1 154,0

 

 

2

1 258,1

1 203,5

1 174,8

 

 

3

1 294,0

1 224,0

1 195,3

 

 

4

1 319,2

1 244,4

1 215,7

 

 

5

1 344,4

1 264,9

1 236,2

 

 

6

1 369,5

1 285,2

1 256,6

 

 

7

1 394,7

1 305,8

1 277,0

 

 

8

1 419,8

1 326,2

1 297,4

 

 

9

1 445,0

1 346,6

1 317,8

 

 

10

1 470,1

1 367,0

1 338,3

 

 

11

1 495,2

1 387,5

1 358,7

 

 

12

1 520,4

1 407,9

1 379,2

 

 

13

1 545,8

1 428,3

1 399,7

 

 

14

1 571,3

1 452,0

1 420,0

 

 

15

1 596,8

1 475,9

1 440,4

 

 

16

1 622,3

1 501,2

1 460,9

 

 

17

1 647,9

1 526,8

1 481,4

 

 

18

1 673,4

1 552,2

1 501,8

 

 

19

1 698,9

1 577,9

1 523,9

 

 

20

1 724,5

1 603,5

1 545,8

 

 

21

1 750,0

1 629,3

1 589,6

 

28. Die Tabelle im § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Bewertungsgruppe

Euro

 

 

v1/2

352,9

 

 

v1/3

442,0

 

 

v1/4

1 076,0

 

 

v2/2

38,2

 

 

v2/3

198,2

 

 

v2/4

289,6

 

 

v2/5

381,1

 

 

v2/6

739,3

 

 

v3/2, h1/2

28,2

 

 

v3/3, h1/3

99,1

 

 

v3/4, h1/4

175,3

 

 

v3/5

259,1

 

 

v4/2, h2/2

30,4

 

 

v4/3, h2/3

72,5

 

29. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 6 154,9 €;

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 6 500,0 €,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 6 564,1 €,

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 6 909,2 €,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 6 909,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 7 388,7 €.“

30. An die Stelle des § 95 Abs. 1 bis 2 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2002 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2002 um 0,8% erhöht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.“

Abschnitt 48.3

Inkrafttreten der Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Dem § 100 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

            1. a) § 96a samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und

               b) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 54, § 56, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2, § 78a Abs. 1, § 80  und § 95 Abs. 1 bis 2 in der Fassung des Art. 48 Abschnitt 48.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. Jänner 2001,

           2. § 41 Abs. 4, § 44e samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und § 45 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 45 Abs. 3 durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. September 2001,

            3. a) § 22 Abs. 1 und 2, § 29f Abs. 3, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b Abs. 1 und 2, § 44c Abs. 1, § 54e Abs. 1, § 56e Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 5 und § 73 Abs. 2 und

               b) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 54, § 56, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 bis 2 in der Fassung des Art. 48 Abschnitt 48.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 49

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Zurechnung“

2. Im § 9 wird das Zitat „§ 83 Abs. 1 Z 2 des Richterdienstgesetzes“ durch das Zitat „§ 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Richterdienstgesetzes“ ersetzt.

2a. Dem § 12 wird für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 30. September 2000 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 Z 1 – das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat.“

3. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.“

4. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.“

4a. § 15c Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,“

5. Im § 15e Abs. 1 wird das Zitat „§ 15a“ durch das Zitat „§ 15a oder § 15b“ ersetzt.

6. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.“

7. § 20 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

8. § 36 Abs. 1 dritter Satz entfällt.

9. Im § 42 Abs. 1 werden die Worte „Stirbt ein Beamter,“ durch die Worte „Stirbt ein Beamter des Dienststandes,“ ersetzt.

10. Im § 44 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Beamten“ durch die Wortgruppe „des verstorbenen Beamten des Dienststandes“ ersetzt.

11. Im § 45 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Beamten“ durch die Wortgruppe „den verstorbenen Beamten des Dienststandes“ ersetzt.

12. § 50 Abs. 3 entfällt.

12a. § 54 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

13. § 55 Abs. 3 entfällt.

13a. Im § 56 Abs. 3a entfällt das Wort „unbedingt“.

13b. Nach Abschnitt IX wird folgender Abschnitt IXA eingefügt:

„Abschnitt IXA

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste AG

§ 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen über

           1. die Höhe der monatlichen Beiträge nach § 81 Abs. 3,

           2. den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag gemäß § 78 und

           3. den Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6, soweit er Bedienstete mit Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, betrifft,

des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996.

(2) Bedienstete, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektiv­vertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 haben, haben von ihrem Gehalt zuzüglich der Dienstalterszulage, der Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, der Dienstzulage, der Leistungs­zulage, der Ergänzungszulage, der Teuerungszulage, einer allfälligen Gehaltszulage und allfälligen im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründenden Nebengebühren monatlich einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Beitrag beträgt

           1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 2,3% und

           2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 12,55%.

(3) Der Pensionsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monat­lichen Pensionsbeitrages.

(4) Auf Bedienstete, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 haben, sind ab 1. Jänner 2001 die für die Bundesbeamten des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeiträge anzuwenden. Nach verstorbenen Empfängern von Zuschüssen auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforste­gesetzes 1996 gebühren solche Leistungen nur dann, wenn der Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist. Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.“

14. Dem § 58 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 12 Abs. 7 und mit 1. Jänner 2000,

         1a. § 9 samt Überschrift, § 15c Abs. 1 Z 2, § 15e Abs. 1, § _56 Abs. 3a und § 62j Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 7, des § 20 Abs. 2 zweiter Satz, des § 36 Abs. 1 dritter Satz und des § 54 Abs. 5 zweiter Satz durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,

           2. § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, Abschnitt IXA samt Überschrift, § 60 Abs. 4, die Überschrift zu § 62b und § 62b Abs. 7 sowie die Aufhebung des § 50 Abs. 3 durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2001,

           3. § 60 Abs. 5 mit 1. Jänner 2002,

           4. § 15a Abs. 1 und § 62h Abs. 3 und 4 sowie die Aufhebung des § 55 Abs. 3 durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003.“

15. § 60 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„§ 50 Abs. 2 ist anzuwenden.“

16. § 60 Abs. 5 lautet:

„(5) Ruhegenussfähige Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm mit der Maßgabe weiter, dass die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinne des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, und ab 1. Jänner 2002 als entsprechende Eurobeträge gelten.“

17. Die Überschrift des § 62b lautet:

„Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. XXX/2000“

18. Dem § 62b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

18a. Dem § 62j Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.“

19. Im § 62h Abs. 3 und 4 wird der Betrag „28 000 S“ jeweils durch den Betrag „2 034,8 €“ ersetzt.

20. Im § 62h Abs. 4 wird der Betrag „7 000 S“ durch den Betrag „508,7 €“ ersetzt.

Artikel 50

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,3 €“ ersetzt.

2. Im § 9 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,3 €“ ersetzt.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Es treten in Kraft:

           1. § 9 Abs. 2 in der Fassung des Art. 50 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 mit 1. Jänner 2002,

           2. § 9 in der Fassung des Art. 50 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 51

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 10 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird der Betrag „66.385 S“ jeweils durch den Betrag „4 824,4 €“ ersetzt.

2. Im § 6a Abs. 3 wird der Betrag „892 S“ durch den Betrag „64,8 €“ ersetzt.

3. § 10 Abs. 2 und 3 lauten ab 1. Jänner 2003:

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

           1. Ballettmitglieder und Solosänger...................................................................................................... 15,69%,

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten..................................................................................... 12,55%

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurch­schnittssatzes.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1................................................................................................................ 3,49%,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2................................................................................................................ 2,79%

des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.“

4. Im § 18f Abs. 3 und 4 wird der Betrag „28 000 S“ jeweils durch den Betrag „2 034,8 €“ ersetzt.

5. Im § 18f Abs. 4 wird der Betrag „7 000 S“ durch den Betrag „508,7 €“ ersetzt.

6. Im § 18g Abs. 1 wird das Wort „bereits“ durch das Wort „frühestens“ ersetzt.

7. Im § 18g Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „ordentlichen“.

8. Im § 18g Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „Gesamtdienstzeit“ durch die Wendung „Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

8a. Im § 18g Abs. 3 und 6 wird jeweils das Wort „Bundestheaterbedienstete“ durch die Worte „Bundes­theaterbedienstete des Dienststandes“ ersetzt.

9. § 18g Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965.......................................    1 868,3 € und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965........................................    3 736,6 €.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genann­ten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.“

10. § 18g Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienst­standes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der All­gemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienst­verhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungs­bescheides erhöht hat.“

10a. Dem § 18h wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

11. Nach § 18h wird folgender § 18i eingefügt:

§ 18i. Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensions­versorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.“

12. Dem § 22 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 18g Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 5, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 18h Abs. 4 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 18i mit 1. Jänner 2001,

           3. § 5 Abs. 10, § 6a Abs. 3, § 18e Abs. 3, § 18f Abs. 3 und 4 und § 18g Abs. 4 mit 1. Jänner 2002,

           4. § 10 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 52

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 5 wird das Wort „Schillingbeträgen“ durch den Ausdruck „Eurobeträgen“ ersetzt.

2. Im § 10 Abs. 3 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „1,56 S“ durch den Betrag „0,113 €“,

b) in Z 2 der Betrag „2,76 S“ durch den Betrag „0,201 €“,

c) in Z 3 der Betrag „4,90 S“ durch den Betrag „0,356 €“.

3. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag „0,59 S“ durch den Betrag „0,043 €“ ersetzt.

4. Im § 11 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „3,20 S“ durch den Betrag „0,233 €“ und in Z 2 der Betrag „6,40 S“ durch den Betrag „0,465 €“ ersetzt.

5. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „23 S“ durch den Betrag „1,67 €“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 4 wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „1,45 €“ ersetzt.

7. Die Tabelle im § 13 Abs. 1 lautet:

 

 

Tagesgebühr

Nächtigungs-

 

 

in der
Gebührenstufe

Tarif I

Tarif II

gebühr

 

 

 

Euro

 

 

1

24,6

18,5

13,3

 

 

2a

27,9

20,9

15,3

 

 

2b

27,9

20,9

18,1

 

 

3

34,9

26,2

18,1

 

8. Im § 25a Abs. 1 lit. d wird der Betrag „30 S“ durch den Betrag „2,2 €“ ersetzt.

9. Im § 25b Abs. 2 werden der Betrag „75 S“ durch den Betrag „5,5 €“ und der Betrag „150 S“ durch den Betrag „10,9 €“ ersetzt.

10. Im § 36a Abs. 1 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72,7 €“ ersetzt.

11. Im § 39 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „1 260 S“ durch den Betrag „91,6 €“,

b) in Z 2 der Betrag „630 S“ durch den Betrag „45,8 €“.

12. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „58 S“ durch den Betrag „4,2 €“ ersetzt.

13. Dem § 77 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 3 Abs. 5, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 25a Abs. 1 lit. d, § 25b Abs. 2, § 36a Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 1 werden der Betrag „5 696 S“ durch den Betrag „413,9 €“ und der Betrag „2 870 S“ durch den Betrag „208,6 €“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „2 500 S“ durch den Betrag „181,7 €“ ersetzt.

3. Im § 22 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „140 000 S“ durch den Betrag „10 174,2 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „175 000 S“ durch den Betrag „12 717,7 €“,

c) in Z 1 lit. c der Betrag „225 000 S“ durch den Betrag „16 351,4 €“,

d) in Z 1 lit. d der Betrag „275 000 S“ durch den Betrag „19 985,0 €“,

e) in Z 2 lit. a der Betrag „350 000 S“ durch den Betrag „25 435,5 €“,

f) in Z 2 lit. b der Betrag „400 000 S“ durch den Betrag „29 069,1 €“,

g) in Z 2 lit. c der Betrag „450 000 S“ durch den Betrag „32 702,8 €“.

3a. Im § 38 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2000“ jeweils durch den Ausdruck „31. Dezember 2001“ ersetzt.

4. Dem § 39 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 38 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2001,

           2. § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 54

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 S“ durch den Betrag „363,4 €“ ersetzt.

2. Dem § 51 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 55

Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (DRSG-AE), BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „130 000 S“ durch den Betrag „9 447,5 €“ ersetzt.

1a. Im § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Dienstnehmerbeitrag“ durch das Wort „Dienstgeberbeitrag“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2 Z 2 mit 1. Jänner 2001,

           2. § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 56

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a werden der Betrag „12 000 S“ durch den Betrag „872,1 €“ und der Betrag „6 000 S“ jeweils durch den Betrag „436,0 €“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b werden der Betrag „18 000 S“ durch den Betrag „1 308,1 €“ und der Betrag „6 000 S“ jeweils durch den Betrag „436,0 €“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726,7 €“ ersetzt.

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die im § 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 rückwirkend ab 1. Jänner 2001 gemäß § 5 zu valorisieren.“

Artikel 57

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 57.1

Änderungen des Richterdienstgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft treten

1. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

38 474

38 474

–   

–   

 

 

2

44 196

44 196

–   

–   

 

 

3

49 398

49 398

–   

–   

 

 

4

54 600

54 600

60 842

–   

 

 

5

59 801

61 362

67 084

81 649

 

 

6

64 484

66 044

73 326

88 932

 

 

7

68 124

69 685

79 569

96 215

 

 

8

71 246

72 807

85 291

107 939

 

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 119 326 S,

           2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 118 897 S,

           3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 131 252 S.“

2. Im § 67 wird in Z 1 der Betrag 24 547 S“ durch den Betrag 25 047 S“ und in Z 2 der Betrag 25 232 S“ durch den Betrag 25 732 S“ ersetzt.

3. Im § 166c Abs. 1 wird das Wort „bereits“ durch das Wort „frühestens“ ersetzt.

4. Im § 166c Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „ordentlichen“.

5. Im § 166c Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Gesamtdienstzeit“ durch das Wort „Bundesdienstzeit“ ersetzt.

5a. Im § 166c Abs. 3 und 6 wird jeweils das Wort „Richter“ durch die Worte „Richter des Dienststandes“ ersetzt.

6. § 166c Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Richters des Dienststandes sind Ruhe­genussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensions­gesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Richters begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.“

6a. Der bisherige § 166d erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) auf Richter, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 87 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 87 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

7. Die Tabelle im § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

Schilling

 

 

1

26 368

 

 

2

29 158

 

 

3

31 951

 

 

4

34 744

 

 

5

37 536

 

 

6

40 329

 

 

7

43 125

 

 

8

44 956

47 298

 

 

9

47 610

50 089

50 743

 

 

10

50 266

52 883

53 535

 

 

11

52 925

55 677

59 123

 

 

12

55 579

58 470

67 502

 

 

13

58 232

61 259

70 294

 

 

14

61 026

66 844

73 088

 

 

15

63 818

72 429

75 878

 

 

16

66 613

75 224

78 672

 

Abschnitt 57.2

Änderungen des Richterdienstgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft treten

1. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

1

2 818,4

2 818,4

–   

–   

 

 

2

3 237,6

3 237,6

–   

–   

 

 

3

3 618,6

3 618,6

–   

–   

 

 

4

3 999,7

3 999,7

4 457,0

–   

 

 

5

4 380,6

4 495,0

4 914,2

5 981,1

 

 

6

4 723,7

4 838,0

5 371,5

6 514,6

 

 

7

4 990,4

5 104,7

5 828,8

7 048,2

 

 

8

5 219,1

5 333,4

6 247,9

7 907,0

 

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 8 741,2 €,

           2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 8 709,7 €,

           3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 9 614,8 €.“

2. Im § 67 wird in Z 1 der Betrag 25 047 S“ durch den Betrag „1 834,8 €“ und in Z 2 der Betrag 25 732 S“ durch den Betrag „1 885,0 € ersetzt.

3. Im § 68 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „1 561 S“ durch den Betrag 114,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag 2 289 S“ durch den Betrag 167,7 €“,

c) in Z 3 der Betrag 3 537 S“ durch den Betrag 259,1 €“,

d) in Z 4 der Betrag 4 162 S“ durch den Betrag 304,9 €“,

e) in Z 5 der Betrag 5 306 S“ durch den Betrag 388,7 €“,

f) in Z 6 der Betrag 3 537 S“ durch den Betrag 259,1 €“,

g) in Z 7 der Betrag 9 780 S durch den Betrag 716,4 €“,

h) in Z 8 der Betrag 12 173 S“ durch den Betrag 891,7 €“ und

i) in Z 9 der Betrag 8 947 S“ durch den Betrag 655,4 €“.

5. § 166c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965........................................      1 868,3 € und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965.........................................      3 736,6 €.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genann­ten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.“

6. Die Tabelle im § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

Euro

 

 

1

1 931,6

 

 

2

2 135,9

 

 

3

2 340,6

 

 

4

2 545,1

 

 

5

2 749,6

 

 

6

2 954,3

 

 

7

3 159,1

 

 

8

3 293,2

3 464,8

 

 

9

3 487,6

3 669,3

3 717,1

 

 

10

3 682,2

3 873,9

3 921,6

 

 

11

3 877,0

4 078,5

4 331,0

 

 

12

4 071,4

4 283,2

4 944,8

 

 

13

4 265,8

4 487,5

5 149,3

 

 

14

4 470,4

4 896,6

5 354,0

 

 

15

4 675,0

5 305,7

5 558,4

 

 

16

4 879,7

5 510,5

5 763,0

 

7. Im § 168a Abs. 2 wird der Betrag 3 874 S“ durch den Betrag 283,8 €“ ersetzt.

8. Im § 169a wird der Betrag 4 262 S“ durch den Betrag 312,2 €“ ersetzt.

9. § 170 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

           1. den Richtern der Gehaltsgruppe I

               in der Gehaltsstufe 10.......................................................................................................................... 95,2 €,

               in der Gehaltsstufe 11.......................................................................................................................... 87,7 €,

               in der Gehaltsstufe 12.......................................................................................................................... 80,0 €,

               in der Gehaltsstufe 13.......................................................................................................................... 72,5 €,

               in der Gehaltsstufe 14.......................................................................................................................... 64,8 €,

               in der Gehaltsstufe 15.......................................................................................................................... 57,2 €,

               in der Gehaltsstufe 16.......................................................................................................................... 49,5 €,

           2. den Richtern der Gehaltsgruppe II

               in der Gehaltsstufe 13.......................................................................................................................... 68,6 €,

               in der Gehaltsstufe 14.......................................................................................................................... 61,0 €,

               in der Gehaltsstufe 15.......................................................................................................................... 53,4 €,

               in der Gehaltsstufe 16.......................................................................................................................... 45,7 €.“

Abschnitt 57.3

Inkrafttreten der Änderungen des Richterdienstgesetzes

Dem § 173 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 166c Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 166d mit 1. Oktober 2000,

           2. § 66 Abs. 1, § 67 und § 168 Abs. 2 in der Fassung des Art. 57 Abschnitt 57.1 des in der Ein­leitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001,

            3. a) § 66 Abs. 1, § 67 und § 168 Abs. 2 in der Fassung des Art. 57 Abschnitt 57.2 des in der Ein­leitung angeführten Bundesgesetzes,

               b) § 68, § 166c Abs. 4, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1

               mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 58

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Abs. 1 ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.“

2. Im § 9 Abs. 2a, 2b, 2c und 2e entfällt jeweils der letzte Satz.

3. § 9 Abs. 2g und 5 entfallen.

4. § 9 Abs. 3 und 3a lauten:

„(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

           1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

           2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

(3a) Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.“

5. § 12 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. dem gemäß § 9 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oder“

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 9 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, die Aufhebung des § 9 Abs. 2g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Art. 2 des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.“

Artikel 59

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 13a Abs. 2 entfällt.

1a. Im § 27 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 52 Abs. 8)“ durch den Klammerausdruck „(§ 52 Abs. 11)“ ersetzt.

2. Im § 42 Abs. 2 wird der Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 738. Lebens­monat“ ersetzt.

2a. § 43 Abs. 7 lautet:

„(7) Die den Lehrern an einer Schule nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten können vom landesgesetzlich zustän­digen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Neben­leistungen anders verteilt werden.“

2b. § 44c Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die im § 48 Abs. 1 zweiter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamt­minderung der Lehrverpflichtung“

2c. Im § 48 Abs. 1

a) lautet der zweite Satz:

„Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten.“

b) entfallen der dritte und vierte Satz.

2d. § 48 Abs. 1a Z 1 zweiter Satz entfällt.

2e. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

           1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

           2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde."

2f. § 49 Abs. 1a zweiter Satz lautet:

„Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden ist hiebei nicht anzuwenden.“

2g. § 49 Abs. 1b zweiter Satz lautet:

„An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Vergütung gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 (Z 2.4. der Anlage 5) unzulässig.“

2h. § 50 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Haupt­schulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist,

           2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten.“

2i. Im § 50 Abs. 3 entfällt Z 3.

2j. Im § 51 Abs. 1 entfallen die Z 3 und der dritte Satz.

2k. Im § 52 Abs. 3 entfallen die Z 1 und die Z 4 und 5. Die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „1.“ und „2.“.

2l. § 52 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:

„Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.“

2m. § 52 Abs. 4 entfällt. Im § 52 erhalten die bisherigen Abs. 4a bis 4d die Bezeichnungen „(4)“ bis „(7)“ und die bisherigen Abs. 5 bis 11 die Bezeichnungen „(8)“ bis „(14)“.

2n. Im § 52 werden ersetzt:

a) in den Abs. 5, 6 und 7 das Zitat „Abs. 4a“ jeweils durch das Zitat „Abs. 4“,

b) im Abs. 8 das Zitat „Abs. 1 bis 4d“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7“,

c) im Abs. 11 das Zitat „Abs. 7“ jeweils durch das Zitat „Abs. 10“,

d) im Abs. 12 das Zitat „Abs. 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 10 und 11“ und das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 8“,

e) im Abs. 13 das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 10“ und das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 11“.

2o. Im § 55 Abs. 5 wird das Zitat „§ 52 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 11“ ersetzt.

3. Die Tabelle im § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

in der Dienst-
zulagengruppe

1 bis 8

9 bis 12

Gehaltsstufe 13

 

 

 

Euro

 

 

I

441,1

471,4

500,4

 

 

II

410,9

439,6

466,3

 

 

III

338,1

362,1

383,8

 

 

IV

301,2

322,1

342,4

 

 

V

202,4

216,2

229,4

 

 

VI

168,7

180,2

190,4

 

4. § 106 Abs. 4 entfällt.

5. Im § 115d Abs. 1 wird das Wort „bereits“ durch das Wort „frühestens“ ersetzt.

6. Im § 115d Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „ordentlichen“.

7. Im § 115d Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Gesamtdienstzeit“ durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

7a. Im § 115d Abs. 3 und 6 wird jeweils das Wort „Landeslehrer“ durch die Worte „Landeslehrer des Dienststandes“ ersetzt.

8. § 115d Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965........................................      1 868,3 € und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965.........................................      3 736,6 €.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.“

9. § 115d Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Landeslehrers des Dienststandes sind Ruhe­genussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensions­gesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Landeslehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.“

9a. Im § 121 werden ersetzt:

a) im Abs. 1 Z 1 das Zitat „§ 52 Abs. 11“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 14“,

b) im Abs. 2 der Zitatteil „§ 52 Abs. 6“ durch den Zitatteil „§ 52 Abs. 9“,

10. Dem § 123 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 42 Abs. 2 und § 115d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie die Aufhebung des § 13a Abs. 2 und des § 106 Abs. 4 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 27 Abs. 4, § 43 Abs. 7, § 44c Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 1 und 1a Z 1, § 49 Abs. 1, 1a und 1b, § 50 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3, § 51 Abs. 1 und 3, § 52, § 55 Abs. 5 und § 121 Abs. 1 und 2 mit 1. September 2001,

           3. § 106 Abs. 2 Z 9 und § 115d Abs. 4 mit 1. Jänner 2002.“

11. Im Art. XI Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1984 wird der Betrag „400 S“ ab 1. Jänner 2002 durch den Betrag „29,1 €“ ersetzt.

Artikel 60

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 13a Abs. 2 entfällt.

2. Im § 42 Abs. 2 wird der Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 738. Lebens­monat“ ersetzt.

2a. § 54 lautet:

§ 54. In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:

           1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,

           2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaft­lichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.“

2b. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet:

           1. für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computer­unterstützte Textverarbeitung

                a) bei Betreuung von bis zu zehn Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,

               b) bei Betreuung von mehr als zehn Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten,

           2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.“

3. § 114 Abs. 4 entfällt.

4. Im § 115 Abs. 3 wird das Zitat „§ 61 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 1“ ersetzt.

5. Im § 124d Abs. 1 wird das Wort „bereits“ durch das Wort „frühestens“ ersetzt.

6. Im § 124d Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „ordentlichen“.

7. Im § 124d Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Gesamtdienstzeit“ durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

7a. Im § 124d Abs. 3 und 6 wird jeweils das Wort „Lehrer“ durch die Worte „Lehrer des Dienststandes“ ersetzt.

8. § 124d Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965........................................      1 868,3 € und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965.........................................      3 736,6 €.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genann­ten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.“

9. § 124d Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Lehrers des Dienststandes sind Ruhe­genussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensions­gesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Lehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.“

10. Dem § 127 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 42 Abs. 2, § 124d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie die Aufhebung des § 13a Abs. 2 und des § 114 Abs. 4 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 54, § 56 Abs. 1 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 2001,

           3. § 124d Abs. 4 mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 61

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „eine Million fünfhunderttausend Schilling“ durch den Betrag „109 009,3 €“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 62

Änderung des Auslandszulagengesetzes

Das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 63

Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes

Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 1 Z 6 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. „unmittelbarer Anschluss“

               jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bezie­hungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.“

2. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3, oder für Zeiten in der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 zu leisten ist, gilt der nach § 311 ASVG oder § 63 NVG 1972 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensions­versicherung.“

3. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „sechs Monaten“ durch den Ausdruck „fünf Monaten“ ersetzt.

4. Der bisherige § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 1 Z 7 und § 2 Abs. 4 Z 2 mit 1. März 1999,

           2. § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001.“

Artikel 64

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet samt Überschrift:

„Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.

(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhe­genusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(3) Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopfer­versorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.“

2. Im § 38 Abs. 1 werden die Worte „Stirbt ein Beamter,“ durch die Worte „Stirbt ein Beamter des Dienststandes,“ ersetzt.

3. Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Tod im Monat des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzung ist dem Tod im Dienststand gleich­zuhalten.“

4. § 39 lautet:

§ 39. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst­klasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.“

5. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.“

6. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.“

7. § 52 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Abweichend davon gelten die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie § 21 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen.“

8. Dem § 62 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 65

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5e wird der Ausdruck „19,29%“ durch den Ausdruck „22,79%“ ersetzt.

2. An die Stelle des § 5f erster Satz treten folgende Bestimmungen:

„Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfall­beitrag.“

3. § 5g lautet:

§ 5g. Die §§ 5b bis 5e und § 5f erster und letzter Satz sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.“

4. Im § 5h wird nach dem Doppelpunkt die Ziffernbezeichnung „1.“ eingefügt. Dem § 5h wird folgende Z 2 angefügt:

a) für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000:

         „2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 1,2 Prozentpunkte.“

b) für die Zeit ab 1. Jänner 2001:

         „2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 4,7 Prozentpunkte.“

5. Dem § 89 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Es treten in Kraft:

           1. § 5h in der Fassung des Art. 65 Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 5e, § 5f erster Satz und § 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 und § 5h in der Fassung des Art. 65 Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 mit 1. Jänner 2001.“

8. Teil

Sozialrecht mit Ausschluss der Arbeitslosenversicherung

Artikel 66

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988.“

2. Im § 31 Abs. 3 Z 9 erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „für die Versicherungsträger“ der Ausdruck „mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-Pensionen nach § 460b und des Sicherungsbeitrages nach § 460c“ eingefügt.

3. Nach § 31 Abs. 5 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:

     „16a. für die Befreiung vom Zusatzbeitrag (Herabsetzung des Zusatzbeitrages) für Angehörige nach § 51d bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)Möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten vorzusehen;“

3a. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Krankenversicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 51d) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“

4. Im § 44 Abs. 6 lit. a entfällt der Ausdruck „und nach § 8 Abs. 1 Z 4“.

5. § 44 Abs. 6 lit. b lautet:

         „b) bei Pflichtversicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4 der Betrag von 351 S;“

6. Die bisherige lit. b des § 44 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „c“.

7. Nach § 51c wird folgender § 51d samt Überschrift eingefügt:

„Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 51d. (1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Ver­sicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechts­vorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

           1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;

           2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze hat;

           4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.“

8. Im § 70a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „4%“ der Ausdruck „ , soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4%“ eingefügt.

9. Im § 73 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Personen nach Abs. 1, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

           1. der jeweilige Beitragssatz nach Abs. 1 Z 1 oder 2 anzuwenden und

           2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 3 nicht übersteigt.

Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.“

10. Im § 73 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „203 vH“ durch den Ausdruck „202%“ ersetzt.

11. Im § 73 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „190%“ durch den Ausdruck „189%“ ersetzt.

12. Im § 73 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „485 vH“ durch den Ausdruck „484%“ und der Ausdruck „203 vH“ durch den Ausdruck „202%“ ersetzt.

13. Im § 73 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „375 vH“ durch den Ausdruck „374%“ ersetzt.

14. Im § 73 Abs. 4 wird der Ausdruck „203 vH“ durch den Ausdruck „202%“ ersetzt.

15. Im § 76b Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 44 Abs. 6 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 44 Abs. 6 lit. c“ ersetzt.

15a. Im § 77 Abs. 6 wird der Ausdruck „in Höhe der Stufe 5, 6, oder 7 gemäß § 5“ durch den Ausdruck „zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5“ ersetzt.“

15b. § 195 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Familiengeld und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der (die) Versehrte eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (weiter) bezieht.“

16. § 205a Abs. 1 lautet:

„(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente

           1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

           2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.“

17. Im § 227a Abs. 8 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 44 Abs. 6 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 44 Abs. 6 lit. c“ ersetzt.

18. Im § 262 Abs. 2 wird der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „400 S“ ersetzt.

19. Im § 361 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 2 bis 4“ ersetzt.

19a. Im § 421 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz entfällt im Klammerausdruck der Ausdruck „Kammer­tag,“.

19b. Im § 421 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungs­vertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen.“

19c. § 587 Abs. 6 lautet:

„(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.“

20. § 460 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der Versiche­rungsträger (des Hauptverbandes) durch privatrechtliche Verträge unter Beachtung der §§ 460b und 460c zu regeln.“

21. Nach § 460a werden folgende §§ 460b und 460c samt Überschriften eingefügt:

„Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460b. Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

           1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)

                a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind                               1,3%,

               b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/
1992 – das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2021 erreichen werden........................................................................................................... 1,3%,

                c) für alle übrigen Bediensteten........................................................................................................... 2,3%;

           2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages                                                                                                                                                             10,55%,

           3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen.................................................... 10,8%.

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460c. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 2,3% zu leisten.“

22. Die bisherigen §§ 460b und 460c erhalten die Bezeichnungen „§ 460d“ und „§ 460e“.

23. Im § 479 Abs. 2 Z 4 erster Halbsatz wird der Ausdruck „460c“ durch den Ausdruck „460e“ ersetzt.

24. Nach § 588 wird folgender § 589 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 66 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 589. (1) Die §§ 4 Abs. 2 zweiter Satz, 31 Abs. 5 Z 16a, 43 Abs. 3, 44 Abs. 6 lit. a, b und c, 51 d samt Überschrift, 70a Abs. 1, 73 Abs. la, 2 und 4, 76b Abs. 4, 77 Abs. 6, 195 Abs. 4, 205a Abs. 1, 227a Abs. 8, 262 Abs. 2 und 361 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Die §§ 31 Abs. 3 Z 9, 460 Abs. 1, 460b samt Überschrift, 460c samt Überschrift, 460d, 460e und 479 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. März 2001 in Kraft, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen (§ 31 Abs. 3 Z 9) den §§ 460b und 460c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 gleichwertige Regelungen getroffen werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzustellen, ob eine derartige Gleichwertigkeit vorliegt, wenn diesbezügliche Änderungen der Dienstordnungen bis zum Ablauf des 28. Februar 2001 nach § 31 Abs. 8 vorgelegt werden.

(3) Die §§ 421 Abs. 1 und 587 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) § 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist ferner auf Personen sinngemäß anzuwenden, die in der Pensionsversicherung nach § 16a selbstversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie

           1. dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beantragen und

           2. in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 60 Versicherungsmonate erworben haben.

(6) Die §§ 460b und 460c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind im Falle ihres Inkrafttretens auch auf Bedienstete, die vor dem 1. März 2001 in den Dienst eines Versicherungs­trägers (des Hauptverbandes) eingetreten sind, und auf vor dem 1. März 2001 angefallene Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen anzuwenden.“

Artikel 67

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 27c) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“

1a. Im § 27b erster Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(§ 27a)“ eingefügt.

2. Nach § 27b wird folgender § 27c samt Überschrift eingefügt:

„Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 27c. (1) Für Angehörige (§ 83) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvor­schriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

           1. für Personen nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;

           2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 83 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze hat;

           4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 149 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.“

3. Im § 29 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Personen nach Abs. 1, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu ent­richten. Dabei ist

           1. der Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden und

           2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht übersteigt.

Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.“

4. Im § 29 Abs. 2 werden der Ausdruck „232%“ durch den Ausdruck „231%“, der Ausdruck „220%“ durch den Ausdruck „219%“ und der Ausdruck „202%“ durch den Ausdruck „201%“ ersetzt.

4a. Im § 33 Abs. 9 wird der Ausdruck „in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5“ durch den Ausdruck „zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5“ ersetzt.

5. Im § 36 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „4%“ der Ausdruck „ , soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4%“ eingefügt.

6. Im § 144 Abs. 2 wird der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „400 S“ ersetzt.

6a. Im § 198 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungs­vertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.“

6b. § 284 Abs. 6 lautet:

„(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 198 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.“

7. Nach § 286 wird folgender § 287 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 67 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 287. (1) Die §§ 22 Abs. 3, 27b, 27c samt Überschrift, 29 Abs. la und 2, 33 Abs. 9, 36 Abs. 1 sowie 144 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Die §§ 198 Abs. 1 und 284 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(3) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitrags­tragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“

Artikel 68

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie folgt geändert:

1a. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,“.

1b. Im § 20 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „§ 23 Abs. 4a“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 4b“ ersetzt.

1c. Im § 20 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 24c) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“

1d. Im § 20a wird der Ausdruck „§ 23 Abs. 4a“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 4b“ ersetzt.

1e. Im § 23 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 4a“ durch den Ausdruck „Abs. 4b“ ersetzt.

1f. Im § 23 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaft­lichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Ein­kommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrund­lagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.“

1g. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder ist eine Beitrags­grundlagenoption gemäß Abs. la erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Umfasst der Einkommen­steuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

           1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbs­tätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

           2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.“

1h. Der bisherige Abs. 4a des § 23 erhält die Bezeichnung „4b“; folgender Abs. 4a wird eingefügt:

„(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

           1. des Abs. 1 Z 2

                a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrund­lage gemäß Abs. 10 lit. a erster Fall,

               b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die gemäß Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;

           2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkom­mensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die gemäß Abs. 2 ermittelte Beitragsgrund­lage.

Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.“

1i. Im § 23 Abs. 6 Z 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „und Abs. 4a“ durch den Ausdruck „ , 4a und 4b“ ersetzt.

1j. § 23 Abs. 10 lit. a lautet:

         „a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten 7 338 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Falle der Option gemäß Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4  24 533 S (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;“.

1k. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Versicherung, sofern sich aus Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt,

           1. sofern deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 2 gebildet wird, einen Beitragssatz von 14,5%,

           2. sofern deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4, 4a und 4b gebildet wird, einen Beitragssatz in Höhe des im § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Prozentsatzes

der Beitragsgrundlage zu leisten.“

1l. Im § 24b erster Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(§ 24a)“ eingefügt.

2. Nach § 24b wird folgender § 24c samt Überschrift eingefügt:

„Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 24c. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvor­schriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

           1. für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;

           2. wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 Z 2, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze hat;

           4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.“

3. Im § 26 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Personen nach Abs. 1, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

           1. der Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden und

           2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 nicht übersteigt.

Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.“

4. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „440%“ durch den Ausdruck „439%“ ersetzt.

4a. Im § 28 Abs. 6 wird der Ausdruck „in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5“ durch den Ausdruck „zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5“ ersetzt.

5. Im § 33c Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „4%“ der Ausdruck „ , soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24c geleistet wurde, mit 7,4%“ eingefügt.

6. § 78 Abs. 7 lautet:

„(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungs­trägers bestimmt werden, dass eine Person den im Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt ist,

           1. die mit dem (der) Versicherten nicht verwandt und nicht verschwägert ist und die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte nicht vorhanden ist; Angehörige(r) aus diesem Grund kann nur eine einzige und andersgeschlechtliche Person sein;

           2. die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und haupt­beruflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird.“

7. Im § 135 Abs. 2 wird der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „400 S“ ersetzt.

8. § 149f Abs. 1 lautet:

„(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

           1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

           2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Betriebsrente.“

8a. § 274 Abs. 6 lautet:

„(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.“

9. Nach § 276 wird folgender § 277 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 68 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 277. (1) Die §§ 20 Abs. 7, 24b, 24c samt Überschrift, 26 Abs. la und 2, 28 Abs. 6, 33c Abs. 1, 78 Abs. 7, 135 Abs. 2 sowie 149f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Die §§ 20 Abs. 2 Z 1 und 2, 20a, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1a, 4, 4a, 4b, 6 Z 2 und 10 lit. a sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 274 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitrags­tragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Personen, die von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24c zutrifft.

(6) Abweichend von der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 2 ist für Beitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Z 3 für das Jahr 2001 ein Beitragssatz von 14,5% heranzuziehen.“

Artikel 69

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 17 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“

1a. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:

„Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvor­schriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

           1. für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3;

           2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze hat;

           4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht übersteigt.“

2. Im § 24a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(§ 20a)“ eingefügt.

3. Im § 24b Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „4%“ der Ausdruck „ , soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4%“ eingefügt.

4. Nach § 24b wird folgender § 24c samt Überschrift eingefügt:

„Beitrag von Zusatzpensionsleistungen

§ 24c. Personen nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

           1. der jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach § 20a Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 1 anzuwenden und

           2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchst­beitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 nicht übersteigt.

Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an die Versicherungsanstalt zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.“

5. § 104 Abs. 1 lautet:

„(1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

           1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

           2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.“

5a. § 195 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Versicherungsvertreter nach diesem Bundesgesetz sind bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.“

6. Nach § 196 wird folgender § 197 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 69 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 197. (1) Die §§ 17, 20b samt Überschrift, 24a, 24b Abs. 1, 24c samt Überschrift und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 195 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.“

Artikel 70

Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz)

Personenkreis

§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

           1. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehe­maligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten oder

           2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und in mittelost- oder osteuropäischen Staaten angehalten wurden oder

           3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges in osteuropäischen Staaten angehalten wurden,

haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Ausschlussbestimmung

§ 2. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 3. Die im § 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Leistung

§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von

200 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

300 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

400 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

500 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.

(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.

Beginn und Ende der Leistung

§ 5. Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

Anzeigepflicht

§ 6. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 7. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Auszahlung

§ 8. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

§ 9. (1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszu­zahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszu­zahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.

(2) Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.

Einkommensteuer und Gebührenfreiheit

§ 10. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwal­tungsgebühren befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.

Entscheidungsträger

§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

           1. für Bezieher einer Pension oder Rente nach dem

                a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

               b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

                c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,

               d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

                e) Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66,

                f) Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967,

               der für die Gewährung der Pension oder Rente zuständige Sozialversicherungsträger;

           2. für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach

                a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,

               b) dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,

                c) dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958,

               d) dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186,

                e) Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienst­rechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung,

                f) Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden,

               das Bundespensionsamt; für Personen nach lit. a und f im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter;

           3. für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach

                a) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302,

               b) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296,

               der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach lit. a der Landesschulrat;

           4. für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947, der Landeshauptmann;

           5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pen­sionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die Österreichischen Bundesbahnen;

           6. für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85, der Bundeskanzler;

           7. für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem

               Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152,

               Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, und für

               Bezieher einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972,

               das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

           8. in allen übrigen Fällen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Voll­ziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 12. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach folgender Rangordnung:

           1. Träger der Pensionsversicherung,

           2. Träger der Unfallversicherung,

           3. Bundespensionsamt,

           4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           5. Landeshauptmann oder Landesschulrat,

           6. alle übrigen Entscheidungsträger.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 ist zuständig:

           1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterblie­benenanspruch besteht;

           2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 berührt die Zuständigkeit gemäß Abs. 2 und 3 nicht.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundes­gesetz für die Leistung gemäß § 4 sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die sonstigen Aufwendungen werden nur im tatsächlich nachgewiesenen Ausmaß, höchstens jedoch 10 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.

(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

Verfahren

§ 14. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die auf Pflegegeldleistungen anwendbaren Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichts­gesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungs­träger nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8.

Antragstellung

§ 15. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(3) Die Leistung kann abgelehnt oder entzogen werden, wenn und solange sich der Anspruchs­berechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(4) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 3 ist jedoch, dass der Anspruchs­berechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Entziehung der Leistung hat zu unter­bleiben.

Bescheide

§ 16. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzu­haltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klage­begehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt oder entzogen wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 17. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundes­gesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 bis 3) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu ermitteln und zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraus­setzung ist.

Mitwirkung

§ 18. (1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Ver­sicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 bis 3) zu übermitteln.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.

(3) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 11 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbar­stellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundes­gesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

Aufsicht des Bundes

§ 19. Die Aufsicht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bund. Dabei sind die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Grundsätze für die Aufsicht des Bundes zu beachten.

Verweisungen

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 21. Bringen die im § 1 genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen.

Vollziehung

§ 22. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung.

Inkrafttreten

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Artikel 71

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 120 000 S übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

           a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

          b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

           c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

2. § 5 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.

3. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 120 000 S übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

           a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

          b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

           c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

4. § 26 Abs. 5 entfällt.

5. § 30a Abs. 1 lit. c lautet:

         „c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und“.

6. § 30a Abs. 2 lit. c lautet:

         „c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht“.

7. Nach § 30a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.“

8. § 30c Abs. 3 lautet:

„(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbst­behalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.“

9. § 30g Abs. 3 lautet:

„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

10. § 30k Abs. 3 lautet:

„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

11. Nach § 31 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.“

12. § 31a Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

         „a) als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,“

13. § 31g lautet:

§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuch­datei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

14. Im § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Regelungen gelten nicht für das Jahr 2001.“

15. § 39d lautet:

§ 39d. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind für die In-vitro-Fertilisation die Kosten nach Maßgabe des IVF-Fonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 180/1999, zu tragen.“

16. Nach § 39f Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die erstmalig anfallenden notwendigen Kosten der Hard- und Software für die Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde sind je zur Hälfte aus Mitteln des Ausgleichs­fonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Techno­logie zu ersetzen. Der Ersatz hat gegen Rechnungslegung innerhalb eines halben Jahres im Nachhinein zu erfolgen.“

17. § 39g lautet:

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2001 und 2002 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 300 Millionen Schilling zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“

18. § 39h lautet:

§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2002 und 2003 je ein Betrag von 200 Millionen Schilling zu zahlen.“

19. § 39i lautet:

§ 39i. Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissen­schaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

20. § 40b lautet:

§ 40b. Abweichend von § 40 werden

           1. 6 400 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2001 bis 31. Oktober 2001 und

           2. 460 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002

dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.“

21. Nach § 41 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr. 106/1999, nicht erhoben.“

22. § 53 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundes­gesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmun­gen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familien­lastenausgleich vorsehen.“

23. § 54 lautet:

§ 54. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

24. Nach § 50n wird folgender § 50o eingefügt:

§ 50o. (1) Die §§ 39 Abs. 3, 39d, 39g, 39h, 40b, 41 Abs. 6, 53 und 54 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 26 Abs. 5 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 folgenden Tag außer Kraft.

(3) Die §§ 30a Abs. 1 lit. c, 30a Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 5, 30g Abs. 3, 30k Abs. 3, 31 Abs. 6, 31a Abs. 1 Z 1 lit. a, 31g und 39f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 39i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(6) § 30c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“

9. Teil

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Artikel 72

Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig,

           1. solange die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht eingelangt sind;

           2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.“

2. § 39 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterlässt,“.

3. § 42 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,“.

4. § 52 Abs. 2 entfällt. Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

4a. In § 19 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie in § 23 Abs. 3 Z 5 und 6 wird jeweils das Wort „Studienleistungen“ durch das Wort „Lehrveranstaltungen“ ersetzt.

4b. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.“

5. Dem § 74 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 19 Abs. 4 Z 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 5 und 6, § 31 Abs. 1a, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 74 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

Artikel 73

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

           1. Studienbeihilfen,

           2. Versicherungskostenbeiträge,

           3. Studienzuschüsse und

           4. Beihilfen für Auslandsstudien.“

2. § 8 Abs. 4 entfällt.

3. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.“

4. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst den 5 814 € übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“

4a. § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als Angehörige gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchst­studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;“.

5.§ 35 Abs. 1 lautet:

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

           1. Studienbeihilfen,

           2. Studienzuschüsse und

           3. Beihilfen für Auslandsstudien.“

6.§ 40 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Über­prüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Ein­kommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), über den Bezug von Familienbeihilfe und über die Ent­richtung des Studienbeitrages, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

           1. die Abgabenbehörden des Bundes,

           2. die Träger der Sozialversicherung,

           3. das Arbeitsmarktservice,

           4. die Bundessozialämter,

           5. das Bundesrechenzentrum.

(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.“

7. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 5 814 € übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.“

8. In § 52b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 wird das Zahlwort „zwölf“ jeweils durch das Zahlwort „achtzehn“ ersetzt.

9. § 52b Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfen­behörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern.“

10. Nach § 52b wird folgender § 52c samt Überschrift eingefügt:

„Studienzuschuss

§ 52c. (1) Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleich­gestellten Bildungseinrichtungen.

(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studien­beitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem allgemeinen Studienbeitrag nach dem Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, für zwei Semester.

(3) Für ordentliche Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen, die einen Studienbeitrag entrichten müssen und keinen Anspruch auf Studien­beihilfe haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 StudFG erfüllen und die Entrichtung des Studienbeitrages im jeweiligen Semester nachgewiesen haben.

(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studien­beihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 150 € unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.

(5) Der Studienzuschuss ist gemeinsam mit der Studienbeihilfe zu beantragen.

(6) Der Studienzuschuss ist jährlich zweimal jeweils zur Hälfte im Wintersemester und im Sommer­semester auszuzahlen.

(7) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 50 und 51 anzuwenden. § 49 ist nicht anzuwenden.“

9. § 57 lautet:

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studien­leistungen.“

10. § 58 Abs. 1 lautet:

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 3% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissen­schaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“

11. § 60 Abs. 1 lautet:

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

           1. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksich­tigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

           2. ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und

           3. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.“

12. § 61 Abs. 1 lautet:

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des allgemeinen Studienbeitrages nach dem Hochschul-Taxengesetz 1972 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 € nicht überschreiten.“

13. § 70 lautet:

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.“

14. Dem § 78 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 Z 4, § 35 Abs. 1, § 40 Abs. 6 und 7, § 49 Abs. 3, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c, § 57, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 und § 78 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. September 2001 in Kraft. § 8 Abs. 4 tritt mit 31. August 2001 außer Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972

Das Bundesgesetz über die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-Taxengesetz 1972), BGBl. Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 entfällt; § 1 Abs. 2 und Abs. 3 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

2. Im neuen § 1 Abs. 1 lautet lit. h:

         „h) Studienbeitrag (§ 10).“

3. § 10 und § 11 samt Überschriften lauten:

„Studienbeitrag

§ 10. (1) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.

(2) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.

(3) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(4) Studierende, die zu mehreren Studien zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages dürfen von den Universitäten folgende Daten der Studierenden der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden:

           1. die Matrikelnummer,

           2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,

           3. die Staatsangehörigkeit,

           4. der Beitragsstatus,

           5. die Anschrift am Studienort und am Heimatort,

           6. die Bezeichnung jedes Studiums,

           7. die allfällige Befristung der Zulassung.

Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studierendenbeitrages sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen.

Erlass des Studienbeitrages

§ 11. (1) Der Studienbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist zu erlassen

           1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

           2. ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;

           3. Konventionsflüchtlingen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Die Entscheidung der Rektorin oder des Rektors ist im Studienblatt einzutragen.

(5) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nach­träglich entrichten. Dies hat die Rektorin oder der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

(6) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrecht­licher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat die Rektorin oder der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

(7) Gegen Bescheide der Rektorin oder des Rektors ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zulässig.“

3a. §§ 11a und 11b samt Überschrift lauten:

„Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 11a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unter­stützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Ange­hörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.

(2) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.

Studienbeitrag in Fachhochschul-Studiengängen

§ 11b. Die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag von 363,36 € je Semester einzuheben.“

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 10, § 11, § 11a, § 11b, § 12 Abs. 4 und § 13 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.“

5. § 13 lautet:

§ 13. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissen­schaft und Kultur betraut.“

Artikel 75

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/74, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/97 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

Besondere Leistungsprämien

§ 4. Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste kann auf Vorschlag des zuständigen Studiendekans Universitätslehrern, die in einem Semester oder Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Lehr- und Prüfungstätigkeit erbracht haben oder besonderen Belastungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb ausgesetzt waren, eine jederzeit widerrufbare besondere Leistungsprämie gewähren. Dabei sind auch Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen.“

2. § 6 samt Überschrift wird aufgehoben.

3. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Entschädigungen gemäß § 5 sind nach Semesterende, die Besonderen Leistungsprämien sind nach Ende des Semesters oder des Studienjahres auszuzahlen.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 4 und 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sowie die Aufhebung des § 6 treten mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.“

Artikel 76

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes

Das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

           1. Graphische Sammlung Albertina,

           2. Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,

           3. Österreichische Galerie Belvedere,

           4. MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

           5. MUMOK-SLW – Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig,

           6. Naturhistorisches Museum,

           7. Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek.“

2. In § 5 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2000“ die Wortfolge „1. Jänner 2001“ und an die Stelle der Wortfolge „920 Millionen Schilling“ die Wortfolge „946 Millionen Schilling“.

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur – Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.

(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeit­nehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Anstalten setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.

(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.“

4. Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:

§ 16. § 1, § 5 Abs. 4 erster Satz, § 10a sowie die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

5. Die Anlage A lautet:

„Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:

Museum

KG Nr.

Kastastralgemeinde

EZ

Anmerkung

 

Graphische Sammlung Albertina

01004

Innere Stadt

14

Teile

 

 

01004

Innere Stadt

1747

Teile

 

Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

 

01004

Innere Stadt

10

Zur Gänze

 

 

01004

Innere Stadt

1

Teile

 

 

01004

Innere Stadt

5

Teile

 

 

01004

Innere Stadt

1839

Teile

 

 

81102

Amras

105

Teile

 

MUMOK-SLW – Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig

 

01006

Landstraße

4158

Zur Gänze

 

 

01006

Landstraße

4159

Zur Gänze

 

Naturhistorisches Museum

01004

Innere Stadt

9

Zur Gänze

 

Österreichische Galerie Belvedere

 

01006

Landstraße

1302

Teile

 

 

01657

Leopoldstadt

5805

Zur Gänze

 

 

01004

Innere Stadt

1268

Zur Gänze

 

MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst

 

01006

Landstraße

932

Teile

 

 

 

Flakturm Arenberg

 

Superädifikat

 

 

01510

Pötzleinsdorf

151

Zur Gänze

 

 

01510

Pötzleinsdorf

327

Zur Gänze

 

Technisches Museum mit Österreichischer Mediathek

 

01210

Penzing

1846

Zur Gänze

 

 

01009

Mariahilf

1190

Teile

Artikel 77

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 30a entfällt.

2. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

10. Teil

Bundesforste, Umwelt

Artikel 78

Änderung des Bundesforstegesetzes 1996

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), BGBl. Nr. 793/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.“

2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Gletscherflächen oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige Wasserressourcen dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an Gebietskörperschaften.“

3. In § 4 erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnungen „(6)“ und „(7)“; als Abs. 5 wird eingefügt:

„(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

           1. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

           2. dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

           3. dem Rückhalt von Hochwasser,

           4. der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

           5. der Erholung der Bevölkerung

dienen. Der Vorstand hat bis zum 31. Dezember 2001 ein Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Das Konzept oder dessen Änderung bedürfen der Zustimmung des Auf­sichtsrats, wobei den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Dieser Absatz gilt auch für Seeuferflächen oder Seen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG.“

4. In § 5 Z 5 entfällt die Wortfolge „wie Seeufer,“.

5. § 8 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

6. § 10 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz entfällt.

7. § 11 Abs. 4 entfällt.

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Übertragung von Liegenschaften zwischen dem Bund und der Gesellschaft ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Abs. 2a dritter Satz gilt sinngemäß.“

9. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Übertragungsermächtigung

§ 17a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, folgende Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) an stehenden Gewässern an die Österreichische Bundesforste AG zu übertragen: Attersee, Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee, Brennsee, Afritzersee, Längsee, Presseggersee, Baßgeigersee und Falkertsee. Jedem Übertragungsvorgang hat eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung von § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 durch zwei Prüfer voranzugehen. Die Prüfer sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Die §§ 2 Abs. 4 und 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Ein Entgelt für diese Übertragung oder eine Ausschüttung auf Grund einer Rücklagenauflösung darf höchstens in der Höhe des Wertes des übertragenen Vermögens erfolgen.

(2) Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

Artikel 79

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Flächen gemäß Abs. 1, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten, als die Abs. 2, 6, 8 und 9 sinngemäß gelten.“

2. Dem § 137 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.“

Artikel 80

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 Z 1 und 2 lauten:

         „1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

                a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und

               b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließ­lich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stütz­wälle);

           2. Erdaushub, welcher

                a) durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt (dh. der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB Baurestmassen, beträgt nicht mehr als fünf Volumsprozent) und

               b) den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht;“.

2. Im § 2 Abs. 8b wird der Verweis „§ 18 Abs. 5“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 4 oder 5“ ersetzt.

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Kulturfähige Erde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht kontaminiertes bodenidentes oder bodenähnliches mineral-organisches Material, das in den wesentlichen Merkmalen natürlich entstandenem Boden entspricht und relevante Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformator­funktion) übernehmen kann. Nicht als kulturfähige Erde gelten reine Mischungen von feinkörnigen mineralischen Substraten mit einem Nährstofflieferanten, zB Sand mit Klärschlamm. Bei Einsatz von organischen Ausgangsmaterialien sind diese vorher einem Humifizierungsprozess (wie Kompostierung oder Vererdung) zu unterziehen.“

4. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;“

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen, wenn der Nachweis der Einhaltung folgender Voraussetzungen erbracht wird:

           1. Die Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde (§ 2 Abs. 15) hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behand­lung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden, und

           2. die Herstellung erfolgt nach detaillierten Plänen eines konkreten Projekts, wobei die relevanten Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) gewährleistet und die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden.“

6. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

            1. a) Baurestmassen oder

               b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,

               ab 1. Jänner 2001.................................................................................................................................. 7,20 €,

           2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

               ab 1. Jänner 2001................................................................................................................................ 14,50 €

               ab 1. Jänner 2004................................................................................................................................ 21,80 €,

           3. alle übrigen Abfälle

               ab 1. Jänner 2001................................................................................................................................ 43,60 €

               ab 1. Jänner 2004................................................................................................................................ 65,00 €

               ab 1. Jänner 2006................................................................................................................................ 87,00 €.“

7. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponie­basisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

           1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 um  2,10 €,

           2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,

           3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 29,00 €.

Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzu­führen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.“

8. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 29 €.“

9. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasis­dichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

           1. Baurestmassendeponien

               ab 1. Jänner 2001.................................................................................................................................... 5,80 €

               ab 1. Jänner 2004.................................................................................................................................... 7,20 €,

           2. Reststoffdeponien

               ab 1. Jänner 2001.................................................................................................................................. 10,90 €

               ab 1. Jänner 2004.................................................................................................................................. 14,50 €,

           3. Massenabfalldeponien

               ab 1. Jänner 2001.................................................................................................................................. 14,50 €

               ab 1. Jänner 2004.................................................................................................................................. 21,80 €.

Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Alt­anlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, verfügen.“

10. § 6 Abs. 5 entfällt.

11. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.“

12. Im § 8 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 5“ durch „§ 6 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

13. Im § 9 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

14. Im § 9a Abs. 1 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 5“ durch „§ 6 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

15. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,“.

16. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinaus­gehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungs­gesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. § 11 VVG bleibt davon unberührt.“

17. Im § 22 Abs. 1 wird die Betragsangabe „300 000 S“ durch „21 800 €“ und die Betragsangabe „500 000 S“ durch „36 300 €“ ersetzt.

18. Nach dem § 24 wird folgender § 25 eingefügt:

„Geldbeträge

§ 25. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 6, 12 und 22 die Betragsangaben wie folgt:

statt......................... 2,10 € ................................................................................................................                      30 S

statt......................... 5,80 € ................................................................................................................                      80 S

statt......................... 7,20 € ................................................................................................................                    100 S

statt....................... 10,90 € ................................................................................................................                    150 S

statt....................... 14,50 € ................................................................................................................                    200 S

statt....................... 21,80 € ................................................................................................................                    300 S

statt....................... 29,00 € ................................................................................................................                    400 S

statt....................... 43,60 € ................................................................................................................                    600 S

statt....................... 65,00 € ................................................................................................................                    900 S

statt....................... 87,00 € ................................................................................................................                 1 200 S

statt................ 21 800,00 € ................................................................................................................             300 000 S

statt................ 36 300,00 € ................................................................................................................             500 000 S

statt......... 22 000 000,00 € ................................................................................................................      300 000 000 S.“

19. Dem Art. VII wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 2 Abs. 8b und 15, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 8, § 9 Abs. 2a, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 25 und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

20. Folgende Anlage 1 wird angefügt:

„Anlage 1

Anforderungen an die beitragsfreie Rekultivierungsschicht

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC):

Der Gehalt an organischer Substanz nimmt mit zunehmender Tiefe ab (Aufbau einer naturnahen Boden­schichtung) und folgende Werte (bestimmt nach Absiebung auf 11,2 mm) werden nicht überschritten:


Schichttiefe


TOC gesamt

TOC im Eluat mit
Flüssig-Fest-Verhältnis (l/s) = 10

 

in den obersten 60 cm

durchschnittlich höchstens 5% der Trockenmasse (TM)

500 mg/kg TM

 

von 60 bis 120 cm

durchschnittlich höchstens 3% der TM

200 mg/kg TM

 

ab 120 cm

maximal 0,7% der TM

200 mg/kg TM

 

Organische Gesamtgehalte (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):

Summe Kohlenwasserstoffe (KW)

 50 mg/kg TM     für Material mit einem TOC von weniger als 0,5 Masse-%

 

 

100 mg/kg TM     für Material mit einem TOC von 0,5 bis 2 Masse-%

 

 

200 mg/kg TM     für Material mit einem TOC von mehr als 2 Masse-%

 

Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlen­wasserstoffe (PAK – 16 EPA‑­Verbindungen) [1]) bezogen auf Trocknung bei 30 °C

             

  2 mg/kg TM

 

Benzo[a]pyren

  0,2 mg/kg TM

 

Schwermetalle bestimmt aus dem Königswasseraufschluss (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):

Arsen (As)

 30 mg/kg TM

 

Blei (Pb)

100 mg/kg TM

 

Cadmium (Cd)

  1,1 mg/kg TM

 

Chrom gesamt (Cr ges.)

 90 mg/kg TM

 

Kupfer (Cu)

 60 mg/kg TM

 

              bei pH-Wert der Erde ³ 7

 90 mg/kg TM

 

Nickel (Ni)

 55 mg/kg TM

 

Quecksilber (Hg)

  0,7 mg/kg TM

 

Kupfer (Cu)

 60 mg/kg TM

 

Zink (Zn)

300 mg/kg TM

 

              bei pH-Wert der Erde ³ 7

450 mg/kg TM

 

Eluat mit Flüssig-Fest-Verhältnis (l/s) = 10 (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):

As

  0,3 mg/kg TM

 

Pb

  0,3 mg/kg TM

 

Cd

  0,03 mg/kg TM

 

Cr ges.

  0,3 mg/kg TM

 

Cu

  0,6 mg/kg TM

 

Ni

  0,6 mg/kg TM

 

Hg

  0,01 mg/kg TM

 

Zn

 18 mg/kg TM

 

KW

  5 mg/kg TM

 

Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX)

             
  0,3 mg/kg TM


 “

Artikel 81

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 2 wird am Satzende der Klammerausdruck „(Umweltförderung im Inland)“ angefügt.

2. § 6 Abs. 1a Einleitung und Z 1 lautet:

„(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen werden aufgebracht:

           1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 37 Abs. 5a);“.

3. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) höchstens in einem Ausmaß zusagen, das

           a) in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 3 900 Millionen Schilling,

          b) im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 3 500 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils einem Barwert von insgesamt 3 000 Millionen Schilling entspricht.“

4. § 6 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 6 300 Millionen Schilling entspricht. Zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2004 neuerlich zugesagt werden.“

5. § 6 Abs. 2b entfällt.

6. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes in Fördersätzen bis zu 60 vH der förderbaren Kosten oder pauschaliert festzulegen. Werden Mittel aus den EU-Strukturfonds in Anspruch genommen, können diese auf die festgelegten Förderhöhen dazugeschlagen werden, soweit der Fördersatz von 60 vH beziehungsweise die Pauschalförderung um 25 vH nicht überschritten wird.“

7. § 37 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a) mit einem Barwert von 6 300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2) ab dem Jahr 2000 und der Sondertranchen (§ 6 Abs. 2a) entstehenden Kosten zu bedecken.“

8. § 37 Abs. 5e lautet:

„(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.“

9. Nach § 37 Abs. 5e wird folgender Abs. 5f eingefügt:

„(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen in den Jahren 2003 und 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 700 Millionen Schilling zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzu­schlagen sind.“

11. Teil

Verkehr und Telekommunikation

Artikel 82

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. II § 1 wird die Wortfolge „100 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „7 Millionen Euro“ ersetzt.

2. Art. II § 6 lautet:

§ 6. Auf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft an die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der jeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.“

3. Der bisherige Art. IX erhält die Bezeichnung „XI“, Art. IX und X lauten:

„Artikel IX

Herstellung, Erweiterung und Erhaltung von Bundesstraßen

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Gewähr­leistung einer einheitlichen Besorgung der Aufgaben hinsichtlich des hochrangigen Bundesstraßennetzes mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) Verträge über die Herstellung, Erweiterung und Erhaltung folgender Bundesstraßen im Umfang ihrer Beschreibung in den Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung abzu­schließen, sofern diese Bundesstraßen nicht nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungs­gesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung für die Bemautung vorgesehen sind:

           a) A 5          Nord Autobahn,

          b) B 61         Günser Straße,

           c) B 100       Drautal Straße,

          d) B 108       Felbertauern Straße,

           e) B 161       Paß Thurn Straße,

           f) B 178       Loferer Straße,

          g) B 179       Fernpass Straße,

          h) B 180       Reschen Straße,

            i) B 191       Liechtensteiner Straße,

            j) B 302       Wiener Nordrand Straße,

           k) B 303       Weinviertler Straße,

            l) B 304       Stockerauer Straße,

          m) B 305       Wiener Nordostrand Straße,

          n) B 307       Parndorfer Straße,

          o) B 308       Klingenbacher Straße,

          p) B 309       Steyrer Straße,

          q) B 310       Mühlviertler Straße,

           r) B 311       Pinzgauer Straße,

           s) B 317       Friesacher Straße,

           t) B 319       Fürstenfelder Straße,

          u) B 320       Ennstal Straße.

§ 2. Der Vertrag hat

           a) vorzusehen, dass die ASFINAG die Verpflichtung des Bundes gemäß §§ 7 und 7a des Bundes­straßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen hat und den Bund diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat,

          b) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der ASFINAG Zielvorgaben zu setzen und eine Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesell­schaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen, wobei insbesondere vorzusorgen ist, dass dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm zur Abstim­mung rechtzeitig im vorhinein Finanzpläne zur Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 3 vor­gelegt werden,

           c) die ASFINAG zu verpflichten, die Bundesländer nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung mit der Erfüllung von im Vertrag übertragenen Aufgaben zu betrauen, und

          d) die ASFINAG zu verpflichten, die im Vertrag übertragenen Aufgaben von jenen gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes verbundenen Aufgaben gesondert zu verrechnen.

§ 3. Der Bund hat die Tätigkeiten der ASFINAG im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Vertrag übertragenen Aufgaben abzugelten.

§ 4. Auf Aufträge gemäß §§ 1 und 2 lit. c ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.

§ 5. Die ASFINAG und die gemäß § 2 lit. c betrauten Bundesländer müssen die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigun­gen und Nachweise bis zum Ablauf der Frist gemäß § 12 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung, nicht erbringen.

Artikel X

Übertragung von Liegenschaften an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Eigentum an Liegenschaften, an denen ein Fruchtgenussrecht gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung besteht, entgeltlich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft unter Anrechnung des von ihr geleisteten Fruchtgenussentgeltes vertraglich zu übertra­gen, sofern es sich nicht um unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen handelt. Diese Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbssteuer befreit. Grundlage der Verbücherung sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte. Diese Amtsbestäti­gungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.“

4. Im neuen Art. XI § 2 wird vor der Wortfolge „im übrigen“ folgende Wortfolge eingefügt:

„hinsichtlich des Art. IX §§ 1 bis 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. IX § 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Art IX § 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Art. X der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie,“.

Artikel 83

Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird wie folgt geändert:

Nach § 34a wird folgender § 34b samt Überschrift eingefügt:

„Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 34b. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehen hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund Verträge gemäß Art. IX § 1 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, oder gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, abgeschlossen hat, alle in diesem Bundesgesetz dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) eingeräumten Zustimmungs- und Antragsrechte zu.“

Artikel 84

Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996

Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen, BGBl. Nr. 201/1996 Art. 20, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Bezeichnung „B 315“ durch die Bezeichnung „B 180“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 3 und 4 entfallen.

4. Im § 2 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt und es entfällt die Wort­folge „und der Fertigstellung der Mautstellen für verkehrswirksam zusammenhängende Mautstrecken­abschnitte“.

5. Im § 3 Abs. 1 lauten der dritte und vierte Satz:

„Sie kann dabei auch auf die von bestimmten Fahrzeugkategorien ausgehenden Umweltbelastungen und den Zeitpunkt der Straßenbenützung Bedacht nehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die genannten Grundsätze und die Vorschläge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktien­gesellschaft die Mautstreckenabschnitte und Mauttarife durch Verordnung fest.“

6. Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Mautpflicht“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Entrichtung der fahr­leistungsabhängigen Maut“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 3 entfällt.

8. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einheitlich Bedin­gungen für die Benützung der Mautstrecken gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungs­abhängigen Maut und deren Verwendung durch die Kraftfahrzeuglenker festzusetzen. Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

9. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Mauteinhebung mittels elektronischer Einrichtungen die Kraftfahrzeuglenker vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ihre Fahrzeuge mit Geräten zur elektronischen Abbuchung der Maut ausstatten können. In der Mautordnung kann ein angemessener Kostenersatz für diese Geräte vorgesehen werden.“

10. § 6 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 6.“; Abs. 2 entfällt.

11. Im § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „auf keinem der gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Mautstreckenabschnitte eine“ durch das Wort „keine“ ersetzt.

12. § 7 Abs. 2 bis 4 entfallen.

13. § 7 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

14. § 7 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; nach dem Wort „erwerben“ wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Wortfolge „deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt“.

15. § 7 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ wird durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno­logie“ ersetzt.

16. § 7 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; der zweite Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültig­keit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

17. § 7 Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ wird durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno­logie“ ersetzt und das Wort „Mautpflicht“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Entrichtung der zeitabhän­gigen Maut“ ersetzt.

18. § 7 Abs. 10a erhält die Absatzbezeichnung „(7)“; im ersten Satz wird nach dem Wort „Kategorie“ das Wort „kostenlos“ eingefügt.

19. § 7 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“; im ersten Satz wird das Zitat „Abs. 8“ durch „Abs. 5“ ersetzt und im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „und statt des Anbringens einer Vignette für die in Abs. 2 Z 5 genannte Fahrzeugkategorie auch das Anbringen zweier Vignetten für die in Abs. 2 Z 4 genannte Fahrzeugkategorie“.

20. § 7 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

21. Im § 8 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest, wobei auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten der Mautstrecken gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bedacht zu nehmen ist.“

22. Im § 8 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „für mehrspurige Kraftfahrzeuge auch“; es entfällt der zweite Satz und es entfällt im dritten Satz das Wort „aber“.

23. § 10 samt Überschrift entfällt.

24. § 12 samt Überschrift entfällt.

25. Im § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der §§ 12 und 13“ durch die Wortfolge „des § 13“ ersetzt; es entfallen die Wortfolgen „§ 12 Abs. 4 und“, „des § 12 Abs. 5 Z 2“ und der Beistrich nach dem Wort „VStG“.

26. Im § 14 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 12 Abs. 4 und“.

27. Im § 14 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Die Mautaufsichtsorgane wirken auf den Mautstrecken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 13 Abs. 3 mit.“

28. § 17 lautet:

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, der §§ 4 und 5, des § 7 mit Ausnahme des Abs. 7 erster und zweiter Satz, des § 8 sowie des § 13 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 erster und zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 14 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, betraut.“

29. § 18 lautet:

§ 18. Ab dem 1. Jänner 2002 lauten im § 7 Abs. 4 Z 2 und im § 13 die Betragsangaben wie folgt:

statt          550 S                                                                                                                                        ........ 40 Euro,

statt       3 000 S                                                                                                                                        ...... 220 Euro,

statt       9 000 S                                                                                                                                        ...... 660 Euro,

statt     30 000 S                                                                                                                                        ... 2 200 Euro.“

Artikel 84a

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 100 Abs. 3a letzter Satz entfallen der Strichpunkt und der darauf folgende Halbsatz.

2. In § 103 wird nach Absatz 2d folgender Absatz 2e eingefügt:

„(2e) § 100 Abs. 3a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 85

Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Anteilsrechte an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. für den Bund zum Preis von 5 240 805,25 S zu erwerben.

§ 2. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 86

Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG)

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Konzessionär eines öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen oder mobilen Telekommunika­tionsnetzes für den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst oder für die Erbringung einer Verbindungsleistung in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenaus­gleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechens­opferrenten sowie Unfallrenten nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschuss­leistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

           1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;

           2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommen­steuergesetzes 1988.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

           1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen weiteren Fernsprechanschluss eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot);

           2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorge-schoben sein;

           3. der Fernsprechanschluss darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

           1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;

           2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

           3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

           4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

           5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983;

           6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrts­pflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen und Institutionen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

           1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

           2. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn ihr Fernsprechanschluss als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist;

           3. Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern der jeweilige Fernsprech­anschluss für diese Personen als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den Konzessionär anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller im Antrag nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinde­rung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Melde­behörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

Befristung

§ 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens drei Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

Höhe der Zuschussleistung

§ 6. Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 7. (1) Die begünstigte Person oder Institution hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchs­berechtigung zu geben.

(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) unverzüglich zu melden.

Ende der Zuschussleistung

§ 8. Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch:

           1. Ablauf des Zuschusszeitraums;

           2. Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses;

           3. Entziehung der Zuschussleistung;

           4. Verzicht;

           5. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution;

           6. missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die Gebühren­inkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

(2) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten hat die Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) mittels Bescheid die Entziehung der Zuschussleistung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Zuschussleistung weggefallen ist.

(3) Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage bzw. Meldepflichten des § 7 hat die Gebühren­inkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) mittels Bescheid die Zuschussleistung zu entziehen.

(4) Zu Unrecht bezogene Zuschussleistungen (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) sind von der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) mittels Bescheid zurückzufordern, wenn der Zuschussempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (§ 7 Abs. 2) herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Zuschussleistung nicht gebührt.

(5) Ist die Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) gestundet werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht bezogener Zuschussleistungen eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) von der Hereinbringung absehen.

(6) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

Einlösen der Zuschussleistung

§ 10. (1) Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Konzessionär in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß § 11 zu regelnden Verfahren dem Konzessionär auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 750 Millionen Schilling zu erstatten.

Vertragliche Vereinbarung mit den Konzessionären

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Konzessionären vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Konzessionären die entsprechenden Beträge periodisch durch die Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Information

§ 12. (1) Der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschuss­leistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.

(2) Die Telekom-Control GmbH hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Konzessionären im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Übergangsbestimmung

§ 13. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Befreiungen von den Fernsprechgebühren gelten ab diesem Zeitpunkt als Zuerkennung einer Zuschussleistung in der Höhe, die in der Verordnung gemäß § 6 festgelegt ist. Sie treten längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die begünstigten Personen und Institutionen können aber innerhalb dieses Jahres jederzeit die Zuerkennung einer Zuschussleistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beantragen. Mit der bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages tritt der ursprüngliche Bescheid außer Kraft.

 

Verweisungen

§ 14. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie  im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

12. Teil

Wohn- und Siedlungswesen

Artikel 87

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 3 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. alle Rechtsgeschäfte, die – unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23 – mit der nach­träglichen Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an ihren Bauten und Anlagen zusammen­hängen, bei Wohnungen und Geschäftsräumen jedoch nur nach vorheriger Einladung der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu einer Antragstellung gemäß § 15c;“.

2. In Art. IV wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:

„(1f) § 7 Abs. 3 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

 

Minderheitsbericht

der Abgeordneten Josef Edlinger, Marianne Hagenhofer und Günter Kiermaier

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zum Bericht des Budgetausschusses über das Budgetbegleitgesetz 2001

 

Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2001 (311 der Beilagen) in der Fassung des Abänderungsantrags der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Gilbert Trattner und Kollegen insbesondere aus folgenden Gründen ab:

1.  Die von der Regierung selbst durchgeführten Berechnungen der finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen ergeben für das Jahr 2001 eine Steigerung der Belastungen insbesondere durch Steuererhöhungen und Einführung neuer Steuern um 30 Milliarden Schilling. Dem stehen Ausgaben­senkungen von lediglich 3 Milliarden Schilling gegenüber, die noch dazu zum Teil unecht sind, da sie die Folge von Ausgliederungen darstellen. Das Verhältnis von einnahmenseitigen zu ausgabenseitigen Maßnahmen im Budgetbegleitgesetz 2001 liegt daher bei 10 : 1 und widerspricht der wiederholten Be­hauptung der Mitglieder der Bundesregierung, die Budgetkonsolidierung erfolge überwiegend ausga­benseitig.

2.  Das Budgetbegleitgesetz 2001 wird dazu führen, dass im kommenden Jahr die Steuer- und Abgaben­quote ein historisches Höchstmaß erreicht. Die Steuer und Abgabenquote (gemessen am Bruttoin­landsprodukt) wird um 1,2 Prozentpunkte ansteigen, das Defizit des Bundeshaushalts wird hingegen nur um 0,8 Prozentpunkte gesenkt werden. Auch diese Daten weisen darauf hin, dass es sich bei der Budgetpolitik der Bundesregierung um eine überwiegend einnahmenseitige Konsolidierung handelt.

3.  Die Maßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 werden nach übereinstimmender Aussage aller Wirt­schaftsforscher im nächsten und im übernächsten Jahr zu deutlichen Wachstumseinbußen einerseits, zur Erhöhung der Inflationsrate andererseits führen. Damit verringert sich das verfügbare Realein­kommen aller Österreicher.

4.  Unter dem Deckmantel der „Sozialen Treffsicherheit“ strebt die Regierung einen radikalen Abbau des Sozialstaats und einen Umbau in Richtung eines neoliberalen Staates an. Die hinter dem Schleier der „Sozialen Treffsicherheit“ verborgenen Maßnahmen treffen gezielt untere Einkommensschichten, während gleichzeitig ein Programm zur Armutsbekämpfung nicht einmal in Ansätzen zu erkennen ist.

5.  Trotz des Budgetkurses einer überwiegend einnahmenseitigen Konsolidierung mit negativen Vertei­lungswirkungen handelt es sich keineswegs um ein „Wendebudget“ hinsichtlich des Tempos der Konsolidierung: In den Jahren 1995 bis 1999 wurde das Nettodefizit (als Anteil am Bruttoinlandspro­dukt) um zirka drei Prozentpunkte abgesenkt. Das bedeutet eine durchschnittliche Senkung um 0,75 Prozentpunkte pro Jahr. Dieses Tempo der Budgetkonsolidierung bleibt bestenfalls gleich, eine Abschwächung der konjunkturellen Situation würde sogar zu einem relativen Sinken des Konsolidie­rungstempos führen.

6.  Das Budgetbegleitgesetz 2001 ist ein massives Belastungspaket, das zusammen mit dem Belastungs­paket 2000 und den Pensionskürzungen dazu führen wird, dass am Ende dieser Legislaturperiode die Arbeitnehmer und Pensionisten um jährlich 43,4 Milliarden Schilling weniger Einkommen haben werden als heute, Unternehmer und Selbständige hingegen jährlich 3,4 Milliarden Schilling mehr als heute. Im Einzelnen verteilen sich die Belastungen und Begünstigungen wie folgt:

 

2001

2002

2003

Arbeitnehmer

 

 

 

BELASTUNGSPAKET 1

 

 

 

Gebühren und Abgabenerhöhungen:

 

 

 

Motorbezogene Versicherungssteuer

–4,0

–4,0

–4,0

Energiesteuer

–2,7

–2,7

–2,7

Autobahnvignette

–1,3

–1,3

–1,3

Gebührenerhöhungen

 0,7

 0,7

 0,7

Tabaksteuer

–1,0

–1,0

–1,0

Urlaubsaliquotierung bei Gegenrechnung der Entgeltfort­zahlung


–3,0


–3,0


–3,0

Entfall des Postensuchtags

–0,3

–0,3

–0,3

Selbstbehalt in der Krankenversicherung

–1,0

–1,0

–1,0

BELASTUNGSPAKET 2

 

 

 

neue Steuererhöhungen:

 

 

 

Urlaubs-, Kündigungsentschädigung

–4,0

–4,5

–4,5

Allgemeiner Absetzbetrag

–2,0

–2,2

–2,2

De-facto-Halbierung des Arbeitnehmerabsetzbetrages

–1,6

–1,8

–1,8

Erbschafts- und Schenkungssteuer

–0,3

–0,6

–0,6

Mitteilungspflicht nach § 109a EStG

–0,5

–0,6

–0,6

BELASTUNGSPAKET 3

 

 

 

Sozialabbau **)

 

 

 

Beitragsfreie Mitversicherung

–0,7

–0,7

–0,7

Besteuerung der Unfallrenten

–1,2

–1,3

–1,3

Senkung der Nettoersatzrate inklusive Kürzung der Familien­zuschläge


–0,4


–0,4


–0,4

Krankenversicherungspflicht für Zusatzpensionen

–0,3

–0,3

–0,3

Wartezeiten in der Arbeitslosenversicherung

–2,1

–2,1

–2,1

Studiengebühren

–0,8

–1,6

–1,6

KAPITALMARKTPAKET

 

 

 

Abschaffung Börsenumsatzsteuer

0,2

0,2

0,2

Besteuerung Substanzgewinne Investmentfonds

–0,4

–0,4

–0,4

Freibetrag für steuerfreie Ausgabe von Mitarbeiterbeiligungen

0,2

0,2

0,2

GEPLANTE ENTLASTUNGEN

 

 

 

Ausweitungen beim Karenzgeld

 

4,4

4,4

Prämie für Pensionsvorsorge

0,0

0,8

0,8

SUMME

–27,9

–25,0

–25,0

Pensionskürzungen inklusive Erhöhung des Pensions(siche­rungs)beitrags


–5,8


–11,8


–18,4

SUMME inklusive Pensionen

–33,7

–36,8

–43,4

Pensionisten

 

 

 

BELASTUNGSPAKET 2

 

 

 

Absetzbetrag-Senkung

–1,5

–1,9

–1,9

Unternehmen und Selbständige

 

 

 

BELASTUNGSPAKET 1

 

 

 

Motorbezogene Versicherungssteuer

–0,5

–0,5

–0,5

Energiesteuer

–0,8

–0,8

–0,8

Autobahnvignette

–0,2

–0,2

–0,2

Gebührenerhöhungen

–0,3

–0,3

–0,3

Tabaksteuer

–0,2

–0,2

–0,2

Getränkesteuer-Ersatzlösung (inkl. Abschaffung der „Schnitzelsteuer“)


3,1


3,1


3,1

Werbeabgabe

0,9

0,9

0,9

Urlaubsaliquotierung

3,0

3,0

3,0

Entfall des Postensuchtages

0,3

0,3

0,3

Senkung Krankenversicherungsbeitrag

1,0

1,0

1,0

 

2001

2002

2003

BELASTUNGSPAKET 2

 

 

 

Besteuerung der Privatstiftungen

–0,7

–0,7

–0,7

Kfz-Steuer

–0,7

–0,9

0,0

Road pricing (?)

0,0

0,0

–3,0

Einschleifung allgemeiner Absetzbetrag

0,0

–0,3

–0,3

Abschaffung des Investitionsfreibetrages

0,0

–6,0

–6,0

Einschränkung von Rückstellungen

0,0

–3,0

–3,0

Gebäude AFA-Verlängerung

0,0

–2,5

–2,5

Begrenzung des Verlustvortrages

0,0

–2,5

–2,5

Erbschafts- und Schenkungssteuer

–0,3

–0,6

–0,6

Verzinsung von Steuernachzahlungen

–0,2

–0,5

–0,5

Erhöhung der Vorauszahlung

–15,0

0,0

0,0

Senkung des IESG-Beitrags

3,2

3,2

3,2

Senkung des Beitrags zur Unfallversicherung

1,7

1,7

1,7

BELASTUNGSPAKET 3

 

 

 

Beitragsfreie Mitversicherung

–0,2

–0,2

–0,2

Besteuerung der Unfallrenten

–0,6

–0,7

–0,7

Studiengebühren

–0,2

–0,4

–0,4

KAPITALMARKTPAKET

 

 

 

Abschaffung der Börsenumsatzsteuer

0,8

0,8

0,8

Besteuerung Substanzgewinne Investmentfonds

–0,4

–0,4

–0,4

Steuerl. Erfassung von Gewinnen aus Beteiligungsveräußerungen an Körperschaften


–1,0


–1,0


–1,0

Wegfall Erbschaftssteuer beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften


0,1


0,1


0,1

Steuererleichterungen im Bereich Stock Options

0,1

0,1

0,1

ZUSÄTZLICHE WEITERE ENTLASTUNGEN

 

 

 

Weitere Lohnnebenkostensenkung zur bereits erfolgten Urlaubsaliquotierung und zur Senkung des IESG-Beitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung









6,8

Versprochene Senkung der Körperschaftsteuer 2003

 

 

5,0

Ausweitungen beim Karenzgeld

 

0,9

0,9

Prämie für Pensionsvorsorge

0,0

0,3

0,3

SUMME

–7,1

–6,3

3,4

 

 *) Belastungen: Vorzeichen –, Entlastungen: Vorzeichen +

**) Anteil der Arbeitnehmer am Sozialabbau-Programm

Zu einzelnen Artikeln des Budgetbegleitgesetzes nimmt die sozialdemokratische Fraktion wie folgt Stellung:

Zu Art. 1: Änderung des Rundfunkgesetzes

Die Streichung der Refundierung von 600 Millionen Schilling an den ORF, die durch den Entfall an Programmentgelt auf Grund von Befreiungen entstehen, wird dazu führen, dass insbesondere Pensionisten mit einer niedrigen Pension massiv belastet werden. Wie Medienberichten zu entnehmen ist, ist dies eine „Rache“ für die Berichterstattung über den FPÖ-Spitzelskandal.

Zu Art. 5: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Im Ergebnis kommt es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebührenaufkommens und damit zu zusätz­lichen erheblichen Belastungen für die BürgerInnen. So werden im Gerichtsgebührenrecht die Gerichtsge­bühren für die Exekutionsverfahren angehoben und weiters bei der Durchführung von Fahrnisexekutionen für diese Exekutionsart ein Gebührenzuschlag eingeführt.

Zur Erhöhung des Gebührenaufkommens aus Exekutionsverfahren werden die in der Tarifpost 4 ange­führten Gebührenbeträge jeweils um rund 20% angehoben. Aus budgetären Gründen wird mit der gesetz­lichen Erhöhung der Gebührenbeträge der Tarifpost 4 GGG die noch nicht anstehende Neufestsetzung dieser Gebühren vorgezogen. Ergebnis ist, dass sich damit die Gebühr in der Höhe annähernd verdoppelt!

Zu Art. 6: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Bisher gab es für die Gesuche um Vornahme von Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum in der Regel keine Eingabengebühren. Diese sollen nun vorgeschrieben werden (500 S). Es soll zu einer kontinuierlichen Zurückdrängung von Gerichtsgebührenbefreiungen kommen.

Zu Art. 7: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Pendlerpauschale wird nicht, wie von der SPÖ gefordert, um ein Drittel, sondern nur um ein Fünftel bzw. ein Viertel erhöht. Festzuhalten ist auch, dass die erhöhten Pauschalbeträge nur für die Jahre 2000 und 2001 gelten. Nicht einzusehen ist, warum für die unteren beiden Klassen bis 40 km das Pendler­pauschale um 25% angehoben wird, über 40 km sind es nur 20% bis 21%. Damit werden gerade die Arbeitnehmer in peripheren Regionen mit wenigen Arbeitsplätzen benachteiligt, die auf das Pendeln angewiesen sind. Das große Pendlerpauschale kann nur von zirka 20 Prozent der Pendler in Anspruch genommen werden.

Weitere einkommensteuerliche Änderungen:

–   Verlustvortrag und Verlustausgleich ist nur mehr bis 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte in einem Jahr möglich.

Mehraufkommen: 2,5 Milliarden Schilling

–   Rückstellungen (mit Ausnahme der Sozialkapitalrückstellungen und bestimmter versicherungstechni­scher Rückstellungen) können nur mehr mit 80% des bisherigen Wertes gebildet werden. Bereits gebildete Rückstellungen sind auf fünf Jahre verteilt auf diesen Wert zu kürzen.

Mehraufkommen: 3 Milliarden Schilling; schafft im Bereich der Sachversicherung massive Probleme, die zu Prämienerhöhungen für die Konsumenten führen werden.

–   Die betriebliche Gebäudeabschreibung wird von 25 auf 33 Jahre verlängert.

Mehraufkommen: 2,5 Milliarden Schilling

–   Der Investitionsfreibetrag wird gestrichen.

Mehraufkommen: 6 Milliarden Schilling

Alle Maßnahmen im Unternehmensteuerbereich belasten das produktive Realkapital, während das spekulative Finanzkapital geschont wird.

–   Der allgemeine Absetzbetrag wird verstärkt abgeschliffen, das führt zu Steuererhöhungen (bis zu 3 700 S jährlich) ab 30 000 S brutto monatlich. Die Grenzabgabenbelastung steigt dadurch in diesem Bereich auf bis zu 55%.

Mehraufkommen: 2,5 Milliarden Schilling

–   Die Abschleifung des Pensionistenabsetzbetrages von 5 500 S ab einer Pension brutto monatlich von 20 000 S belastet zusätzlich die Pensionisten. Bei zirka 26 000 S Pension entfällt der gesamte Pensionistenabsetzbetrag.

Mehraufkommen: 1,9 Milliarden Schilling

–   Durch die Halbierung des Arbeitnehmerabsetzbetrages verliert jeder lohnsteuerzahlende Arbeitnehmer 750 S jährlich. Diese Maßnahme hat den Charakter einer Kopfsteuer.

Mehraufkommen: 1,8 Milliarden Schilling

–   Die Urlaubsentschädigungen werden voll nach dem Tarif versteuert (bisher in der Regel mit 6%). Neben den Bruttoverlusten durch die Urlaubsaliquotierung bedeutet das einen weiteren massiven Verlust im Fall des Arbeitsplatzwechsels.

–   Kündigungsentschädigungen, Vergleichssummen, Ergebnisse von arbeitsgerichtlichen Verfahren, Nachzahlungen aus vergangenen Kalenderjahren, Auszahlun­gen im Insolvenzfall werden nach folgendem Schema besteuert: Brutto minus begünstigte Abferti­gungen minus Sozialversicherungs­beiträge minus 20% = Ergebnis wird zusammen mit dem Letztbezug voll versteuert. Das führt in den meisten Fällen zu markanten Steuermehrbelastungen.

Mehraufkommen: 4,5 Milliarden Schilling

–   Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) werden für 2001 um bis zu 20% erhöht – unabhängig von der laufenden Einkommens- und Gewinnentwicklung.

–   Von dem Vorhaben, sämtliche Bezüge von Lehrenden in der Erwachsenenbildung der Lohnsteuer zu unterziehen, wird jetzt nach massiver Kritik offensichtlich Abstand genommen. Für die Erwachsenen­bildungsinstitute wäre ansonsten ein erheblicher administrativer Mehraufwand entstanden (Lohnkonten sind zu führen, Jahreslohnzettel auszustellen), das größere Problem wäre jedoch in der Verteuerung der Honorarkosten gelegen: Mit Einführung der Lohnsteuerpflicht wären Lehrende zu Dienstnehmern mit voller Abgabenverpflichtung geworden. Dies hätte die „Honorarnebenkosten“ um mindestens 22,5% erhöht. Da die Honorare bereits jetzt sehr niedrig sind (zB Volkshochschulen 220 S oder bfi zwischen 300 S und 360 S brutto/Stunde), hätten die Mehrkosten letztendlich an die KursteilnehmerInnen über eine Erhöhung der Kursgebühren weitergegeben werden müssen: dies hätte rund 1 Million Weiter­bildungsinteressierte pro Jahr betroffen, viele hätten sich dann die berufliche Weiterbildung nicht mehr leisten können.

     Für die Fachhochschulen bleibt die Situation allerdings dramatisch, denn die Fachhochschulen werden nicht von der Einführung der Lohnsteuerpflicht ausgenommen. In diesem neuen Bildungssektor unterrichten zu 85% nichthauptamtlich Lehrende (zwischen 3.500 bis 4.000). Für die Honorarkosten werden bisher 60 bis 65% des Gesamtbudgets aufgewendet. Da der Bundeszuschuss an die Fachhoch­schulen seit 1994 unverändert ist, müssten die Mehrkosten an die Lehrenden weitergegeben werden. Mit einem Rückzug zahlreicher Lehrender aus dem Unterricht ist in diesem Fall zu rechnen. Darüber hinaus müsste auch der Bereich der anwendungsbezogenen Forschung zurückgefahren werden. Der sich im Aufbau befindliche Fachhochschulsektor würde einen schweren Rückschlag erleben. Die Alternative, dass Länder, Gemeinden, Interessenvertretungen und private Sponsoren (die sich bisher in nur sehr geringem Ausmaß beteiligen) ihre Zuschüsse entsprechend erhöhen, erscheint wenig realis­tisch.

     Im Bereich der Pädagogischen Institute sowie der Pädagogischen Akademien sind mehr als 12.000 Lehrende betroffen. Mit ähnlichen Konsequenzen muss daher gerechnet werden.

–   Die Abfindungen von gesetzlich geregelten Pensionen oder von Pensionen aus Unterstützungseinrich­tungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen bzw. Pensionsabfindungen nach § 269 ASVG werden tarifbegünstigt (werden alle anderen Pensionsabfindungen voll besteuert?).

Zu Art. 8: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Privatstiftungen:

Es wird eine 12,5%ige Voraussteuer für Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren und Sparbüchern eingeführt. Weiters sollen Veräußerungsgewinne von Beteiligungen diesem Steuersatz unterliegen, diese Besteuerung kann aber durch eine Übertragung von stillen Reserven auf eine neu erworbene Beteiligung vermieden werden. Die Voraussteuer wird auf die 25%ige Besteuerung von Zuwendungen angerechnet. Dividenden sind nach wie vor in der Stiftung steuerfrei. Das angegebene Mehraufkommen von 2 Milliarden Schilling ist völlig unrealistisch.

Zu Art. 10: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Damit wird der erhöhte Umsatzsteuersatz (14%) auf Speisen wieder zurückgenommen, der erst im Juni eingeführt worden ist. Die Verwaltungskosten, die der Gastronomie durch diese Steuerpolitik im Zick-Zack-Stil entstehen, sind der Bundesregierung offensichtlich gleichgültig.

Einnahmenausfall: 1,6 Milliarden Schilling

Zu Art. 13: Änderung des Bodenwertabgabegesetzes

In der Regierungsvorlage war vorgesehen, dass land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach der Umwidmung in Bauland auch so bewertet werden soll. Weiters sollte die Befreiung von der Bodenwertabgabe für land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfallen. Außerdem sollte der Freibetrag im Rahmen der Bodenwertabgabe wegfallen. Auf Grund des Abänderungsantrags Stummvoll/Trattner werden alle diese Maßnahmen nun nicht gesetzt, was zwar einen vollen interessenspolitischen Erfolg der Landwirtschaft darstellt, aber bestehende steuerliche Privilegien aufrechterhält.

Zu Art. 15: Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Die Verdreifachung der Einheitswerte für Liegenschaften zum Zweck der Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer führt vor allem bei Kleinerbschaften von Uninformierten zu Steuererhöhungen.

Mehraufkommen: 1 Milliarde Schilling

Die Herabsetzung des Mindeststeuersatzes für Liegenschaftsschenkungen von 4% auf 3,5% begünstigt Grundeigentümer.

Zu Art. 16: Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Durch die in der Vergangenheit nicht erfolgte Anhebung der Einheitswerte ist es zu einem starken Auseinanderklaffen zwischen dem steuerlichen Wert und dem tatsächlichen Wert gekommen. Um diese Diskrepanz zu verringern, soll Grundbesitz in Zukunft für Zwecke der Grunderwerbsteuer mit dem Dreifachen des Einheitswertes angesetzt werden. Ausnahme: entgeltliche land- und forstwirtschaftliche Übergaben! Im Bereich der Landwirtschaft soll als Begünstigung weiterhin der einfache Einheitswert die Bemessungsgrundlage bilden. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Privilegierung großer Grund­besitzer.

Zu Art. 17: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Zwar wird die Kfz-Steuer für Lastkraftwagen jetzt erhöht, insgesamt wird der Transportsektor dadurch aber lediglich mit 700 Millionen Schilling jährlich (auf Dauer 900 Millionen Schilling) belastet. (Eine darüber hinausgehende Steuerbelastung ist auf Grund der EU-Wegekostenrichtlinie nicht möglich). Dem­gegenüber würde ein LKW-Road-Pricing 3,5 Milliarden Schilling bei einem Steuersatz von 2 S erbringen.

Im Rahmen des Abänderungsantrags wird das Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer noch dadurch gemindert, dass bei Fahrzeugen mit über 3,5 Tonnen bei Hinterlegung des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafel die Steuerpflicht bereits bei einer Hinterlegungsdauer von zehn Tagen entfällt (eigent­lich sogar nur acht Tage). Neben den zu erwartenden Mindereinnahmen wird diese Regelung auch zu erheblichen Verwaltungsmehrkosten führen.

Mit den Zusatzeinnahmen der Kraftfahrzeugsteuer werden somit viel zu wenig Mittel hereingebracht für Lückenschluss, Instandhaltung sowie zusätzliche Erfordernisse (Ostöffnung, Autobahn/Schnellstraßenring um Wien). Aus diesem Grund ist das längst überfällige LKW-Road-Pricing spätestens am 1. Juli 2002 einzuführen. Die FP/VP-Regierung hat demgegenüber das Vergabeverfahren für das Road-Pricing-Sys­tem gestoppt und will jetzt ein in Europa noch nie verwendetes elektronisches Mautsystem installieren.

Abseits der Probleme Kontrolle und Enforcement ist die Mehrzahl der Experten davon überzeugt, dass damit der Einführungstermin 1. Juli 2002 nicht zu halten sein wird.

Während die LKW-Frächter verschont bleiben, werden die privaten Autofahrer von Bundesminister Grasser massiv zur Kasse gebeten:

–   Die motorbezogene Versicherungssteuer ist für private Autofahrer um 51% gestiegen.

–   Die Mautvignette für PKW wurde um 80% auf 1 000 S verteuert.

–   Private Kraftfahrer zahlen 13 Milliarden Schilling mehr, während LKW und Busse steuerlich geschont werden.

Zu Art. 18: Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Dabei handelt es sich um eine typische Lobbyregelung. Über die Befreiung von Leichenwagen und Feuerwehrfahrzeugen ist angesichts des Umstandes, dass es sich dabei vielfach um Fahrzeuge im Kommunalbesitz bzw. für freiwillige Verbände handelt, noch diskutierbar. Keinesfalls einzusehen ist aber, dass die höchst unfallträchtigen Mopedautos (für solche, die keinen Führerschein haben oder ihn nicht machen wollen) jetzt zusätzlich durch eine Befreiung der Normverbrauchsabgabe gefördert werden sollen.

Zu Art. 19: Änderung des Werbeabgabegesetzes

Der erhöhte Bagatellbetrag von 500 Euro jährlich wird zu zusätzlichen Einnahmenausfällen für die Gemeinden führen.

Zu Art. 27: Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Verzinsung der Steuerrückstände (Guthaben) der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ab 1. Juli des Folgejahres und die gestaffelte Erhöhung der Säumniszuschläge wird zu einer Mehrbelastung der Steuerzahler von 0,5 Milliarden Schilling führen.

Zu Art. 36: Änderung des Preisgesetzes

Das Preisgesetz enthält in Art. 1 eine Kompetenzdeckungsklausel. Diese bewirkt, dass nur jene Bestim­mungen kompetenzrechtlich abgesichert sind, die das betreffende Gesetz enthält. Jede Änderung dieser Bestimmungen bedarf einer neuen Verfassungsbestimmung. Die vorgesehene Änderung des Preisgesetzes ist daher verfassungswidrig!

Zu Art. 37, 38, 39:

Änderung des Arbeitamarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

–   Überweisung von 6,437 Milliarden Schilling (zusammengesetzt aus 3 218, 5 Milliarden Schilling zum 1. April und 3 218,5 Milliarden Schilling zum 1. November) an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherung zu überweisen.

Einschätzung:

Im Unterschied zur Regierungsvorlage werden nunmehr 6,4 Milliarden Schilling anstatt der angekündig­ten 7,18 Milliarden Schilling an die Pensionsversicherung überwiesen. Der Grund dafür dürfte in der Rücknahme von Kürzungen liegen. Es wird eingeschätzt, dass anstatt der erwarteten 1,5 Milliarden Schilling nur etwa 800 Millionen Schilling erzielt werden können. (Durch die Verhinderung der Ein­führung der vierwöchigen Sperrfrist, deren Entfall durch die Sozialpartnervereinbarung zur Verlängerung der Tourismus-Saison und die neu vorgeschlagenen Verschlechterungen nicht aufgehoben wird.)

Der Bund entledigt sich zunächst jeglicher finanzieller Beteiligung an der aktiven und passiven österreichischen Arbeitsmarktpolitik – der Bundeszuschuss zur Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von 2,5 Milliarden Schilling wird einfach gestrichen.

Es sind somit lediglich die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber, die die finanzielle Verantwortung für die österreichische Arbeitsmarktpolitik tragen – noch zu gleichen Teilen, aber auch das soll sich ja laut Regierungsprogrammatik zu Gunsten der Arbeitgeber ändern.

Der finanzielle Einsatz des Bundes für die österreichische Arbeitsmarktpolitik beschränkt sich nunmehr auf die Übernahme einer Haftung für Abgänge aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, allerdings einge­schränkt: Das Arbeitsmarktservice muss sich auf dem Kapitalmarkt im gesetzlich zulässigen Ausmaß verschulden und übernommene Haftungen sind sobald wie möglich dem Bund wieder zu ersetzen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 6 AMPFG lassen sich folgendermaßen bewerten:

Mit massiven Leistungsverschlechterungen und mit einem Einfrieren der Mittel für aktive Arbeitsmarkt­politik wird der Spielraum für Überweisungen von der Arbeitslosenversicherung an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger von insgesamt 11,08 Milliarden Schilling künstlich und ohne jegliche arbeitsmarktpolitische Verantwortlichkeit geschaffen.

Das Budget wird also auf Kosten der materiellen Absicherung bei Arbeitslosigkeit und zu Lasten dringend notwendiger Investitionen in die Qualifikation der österreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet.

Darüber hinaus muss mit einem Defizit in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2001 gerechnet werden. Die Folge dieser Defizitdrohung werden die Arbeitssuchenden durch eine verschärfte Handhabung der Spielräume im Leistungsrecht und durch eine weitere Verbilligung und damit Qualitätsverschlechterung der vom AMS finanzierten Qualifizierungsmaßnahmen auszubaden haben.

Zusätzlich soll die Arbeitslosenversicherung mit knapp 0,5 Milliarden Schilling zur allgemeinen Wirt­schaftsförderung beitragen. Vor dem Hintergrund der in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Leistungs­kürzungen ist das ein neuerlicher Beleg für die gezielte Umverteilungspolitik dieser Bundesregierung.

Offensichtlich soll finanzieller Spielraum für die den Arbeitgebern versprochene Absenkung ihrer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung um 0,5% (Einnahmenentfall für Arbeitslosenversicherung von 3,5 Milliarden Schilling) geschaffen werden.

Wichtige Maßnahmen, wie etwa die dringend notwendige Ermöglichung mehrjährigen Budgetierens vor allem im Bereich der Arbeitsmarktförderungsmaßnahmen, unterbleiben.

Die vorgeschlagene Veränderung des § 41 Abs. 2 Arbeitsmarktservicegesetz soll die finanzielle Verant­wortung des Bundes für die Personal- und Sachkosten des Arbeitsmarktservice (AMS) beim Vollzug Bundesgesetzen beseitigen – der so genannte Verwaltungskostenersatz wird durch eine Bundeshaftung ersetzt.

Im Ergebnis bedeuten diese Regelungen: Arbeitsmarktpolitik in Österreich wird jedenfalls finanziell alleinige Angelegenheit der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung. Diese Tatsache wird eine Rolle bei der von der Bundesregierung angekündigten rechtlichen Neuorganisation des AMS spielen müssen.

Zu Art. 42: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Verschärfung der Sperrfrist gemäß § 11 AlVG, indem künftig gegenüber allen ArbeitnehmerInnen, die ihr Arbeitsverhältnis freiwillig gelöst haben (Selbstkündigung oder berechtigter vorzeitiger Austritt), eine Sperrfrist von vier Wochen verhängt wird; auch wenn sie dafür einen triftigen Grund, wie zB Krankheit oder Nichtzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber, hatten!

Verlängerung der Anwartschaft bei wiederholter Arbeitslosigkeit von 26 Wochen auf 28 Wochen. Dadurch werden rund 17 000 Menschen keine neue Anwartschaft mehr erreichen und – sofern sie keinen gleich hohen Fortbezugs- oder Notstandshilfeanspruch haben – mit Leistungskürzungen bis hin zum völligen Entfall einer Leistung trotz eingetretener Arbeitslosigkeit bestraft.

Entfall des Fortbezugsanspruches auf Arbeitslosengeld bei Erreichen einer neuen Anwartschaft: Dadurch werden rund 58 000 Menschen jährlich mit einer Leistungskürzung von durchschnittlich 3 500 S pro Person und Arbeitslosenperiode bestraft.

Verordnungsermächtigung für ein Ruhen des Arbeitslosengeldes bis zu 14 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses in bestimmten Wirtschaftszweigen, wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit meint, dass in diesen Wirtschaftszweigen der Deckungsgrad in der Arbeitslosenver­sicherung sich nicht ausreichend erhöht hat.

Leistungskürzung durch Entfall der Aufwertungsbestimmungen beim Fortbezug der Leistung.

Zusätzliche Leistungssenkung im Fall des Fortbezugs, da der Günstigkeitsvergleich zwischen altem Restanspruch und neu entstandenem Anspruch sich nur noch an der Bemessungsgrundlage, und nicht mehr auch an der tatsächlichen Leistungshöhe orientiert.

Leistungskürzung durch Absenkung des Familienzuschlags von derzeit 663 S bis 685,10 pro zuschlags­berechtigter Person auf die Höhe des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG (= derzeit 300 S; laut Ministerratsbeschluss soll er auf 400 Schilling angehoben werden). Der Entfall der Anrechnung des Partnereinkommens auf den Familienzuschlag soll diesen drastischen Schnitt offenbar etwas entschärfen, reicht aber keineswegs aus, um massive finanzielle Einbußen für die Betroffenen zu verhindern. Vor allem greift der Entfall der Anrechnungsbestimmungen ja gerade bei jenen nicht, die den Familienzu­schlag am meisten benötigen, weil es gar kein Partnereinkommen gibt, das angerechnet werden könnte.

Senkung des Niveaus der Arbeitslosenversicherungsleistungen – Arbeitslosengeld und Notstandshilfe – durch ein Bündel von folgenden Maßnahmen:

Weitere Senkung des Leistungsniveaus für Arbeitslose mit Familienzuschlagsanspruch durch Umstellung der Leistungsobergrenze von 80% des vorherigen Bruttoeinkommens auf 80% des letzten Nettoein­kommens. Die gleichzeitig als „soziale Abfederung“ vorgeschlagene Einführung des Ausgleichszulagen­richtsatzes als eine Art Orientierungsrichtwert für die Leistungshöhe erweist sich durch diese geänderte Obergrenze als Scheinverbesserung mit teilweise unverständlichen Auswirkungen: gerade bei den am meisten armutsbetroffenen Gruppen, den Niedrigstverdienern mit mehr als einem Kind, führt das zu Verschlechterungen gegenüber dem Status quo. Außerdem müssen alle Arbeitslose ab einem Vorver­dienst von rund 17 000 S brutto zum Teil massive Geldeinbußen hinnehmen, die umso größer ausfallen, je mehr Kinder zu versorgen sind.

Leistungskürzung durch Entfall der Dynamisierungsbestimmung für ältere Bemessungsgrundlagen.

Leistungskürzung durch Entfall der Günstigkeitsklausel bei neuer Anwartschaft für die Bemessung des Arbeitslosengeldes für unter 45-Jährige.

Trotz gegebener Arbeits- und Fortbildungswilligkeit Entfall des Weiterbildungsgeldanspruches im Anschluss an die Elternkarenz.

Kürzung der Notstandshilfenhöhe für Langzeitarbeitslose durch den Entfall der Leistungsaufwertungs­bestimmung.

Erhöhung des Bürokratieaufwandes ohne gleichzeitigem Serviceangebot durch Umstellung von monat­licher auf wöchentliche Kontrollmeldung.

Drastische Erhöhung der Strafbestimmungen gegen Arbeitslose von derzeit 500 S bis 15 000 S auf nunmehr rund 2 800 S bis 55 000 S.

Durch Umbenennung der Geldstrafe in „pauschalierten Aufwandersatz“ soll versucht werden, die jüngste Verfassungsgerichtshofjudikatur zu unterlaufen, mit der die derzeit gegebene und weiterhin aufrechter­haltende Doppelbestrafung von Arbeitslosen für ein und denselben Straftatbestand als verfassungswidrig erkannt wird.

Durch den Abänderungsantrag Stummvoll/Trattner ergeben sich folgende Verschlechterungen für ArbeitnehmerInnen:

1.  Verschärfung der Sanktionen gemäß § 11 AlVG (Sperre des Arbeitslosengeldes bei Selbstlösung des Arbeitsverhältnisses); Artikel 42, Z 1, § 11 AlVG:

Derzeit erfolgt keine Sperre des Arbeitslosengeldes bei freiwilliger Auflösung, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt (zB berechtigter Austritt, Krankheit).

In Zukunft soll in jedem Fall, in dem ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis freiwillig auflöst, eine Vier-Wochensperre verhängt werden, da es nicht mehr möglich ist „triftige Gründe“, wie zB berechtigter Austritt, Krankheit oder Übersiedlung in ein anderes Bundesland, geltend zu machen.

Bestraft von dieser Regelung sind daher Arbeitnehmer, die auf Grund äußerer Umstände, wie zB Krank­heit oder auf Grund des Verschuldens des Arbeitgebers (zB Nichtzahlung des Entgeltes), gezwungen sind, ihr Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Potenziell betroffen sind von dieser Regelung insgesamt rund 154 000 ArbeitnehmerInnen jährlich
[= insgesamt 22% von 700 000 Arbeitnehmern, die jährlich in die Arbeitslosigkeit übertreten, lösen ihr Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung (14%), vorzeitigen Austritt (5%) oder in der Probezeit (3%)]. Sollte in der Praxis diese Regelung auch bei einvernehmlichen Auflösungen angewandt werden, so wären weitere 210 000 Arbeitnehmer potentiell betroffen (30% aller Auflösungen), von denen bei einem Teil die Initiative für die Auflösung vom AMS angenommen werden würde.

Diese Regelung ist inhaltlich inakzeptabel, weil dadurch arbeitsrechtlich den ArbeitnehmerInnen einge­räumte Handlungsoptionen oder gesundheitlich oder sozial notwendige Schritte der ArbeitnehmerInnen durch die Arbeitslosenversicherung sanktioniert werden.

2.  Verlängerung der Anwartschaft bei wiederholter Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes von 26 Wochen auf 28 Wochen; Artikel 42, Z 4a neu, § 14 Abs. 2 AlVG

Durch diese Maßnahmen werden rund 17 000 Personen trotz neuerlicher Arbeitslosigkeit die Anwart­schaft nicht erfüllen, weil sie zwar die derzeit ausreichenden 26 Wochen nachweisen können, nicht jedoch die erforderlichen 28 Wochen. Unklar ist jedoch, wie viele davon

–   nun überhaupt keinen Leistungsanspruch haben werden, wie viele

–   einen alten Restanspruch konsumieren können und wie viele

–   einen vollen oder einen gekürzten Notstandshilfeanspruch beziehen können.

Auswirkungen:

Wenn angenommen wird, dass sich im Durchschnitt aller Betroffenen ein Verlust von 3 000 S ergibt, so resultieren daraus rund 70 Millionen Schilling (inkl. des Sozialversicherungsaufwandes) an Einsparungen. Tatsächlich gibt es aber keinerlei Datenbasis, um eine reale Schätzung der fiskalischen Auswirkung abstützen zu können.

Betroffen von dieser Regelung sind

–   rund 2 500 Bauarbeiter (Quelle Gewerkschaft Bau-Holz)

–   Tourismusbeschäftigte

–   ArbeitnehmerInnen mit befristeten Arbeitsverhältnissen.

3.  Entfall des günstigeren Fortbezugsanspruchs bei neuer Anwartschaft; Artikel 42, Z 7, § 19 Abs. 2 AlVG

Derzeit gilt die Regel, dass ein in Bezug auf die Höhe oder die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs günstigerer Restanspruch auf Arbeitslosengeld zu Ende konsumiert werden kann, ehe der finanziell ungünstigere Neuanspruch zum Tragen kommt.

Geplant ist nun, dass künftig bei einem Zusammentreffen von günstigerem Restanspruch und einem Neuanspruch auf Arbeitslosengeld der Restanspruch jedenfalls verfällt.

Auswirkungen:

Diese Regelung wird für rund 58 000 Personen eine Leistungskürzung von durchschnittlich 3 500 S pro Person pro Arbeitslosenperiode bringen. Daraus ergibt sich eine Einsparung für die Arbeitslosenver­sicherung von rund 280 Millionen Schilling (inkl. des Sozialversicherungsaufwandes).

4.  Verordnungsermächtigung für ein Ruhen der Arbeitslosenleistung in bestimmten Wirtschafts­zweigen; Artikel 42, Z 5a neu, § 16 Abs. 5 neu AlVG

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann künftig durch Verordnung für bestimmte Wirtschafts­zweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längsten 14 Tage ruht.

Zum Tragen kommt dieses Ruhen (Nichtleistung des Arbeitslosengeldes), wenn

–   „beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch

–   den Verbrauch eines Teiles des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und

–   den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden

–   jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind

–   und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder eine nur unzureichende Er­höhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeits­marktpolitik ergibt“.

Diese Regelung soll offenbar dem BMfWA ein Nachjustieren durch Verordnung ermöglichen, wenn das Sozialpartnermodell für den Tourismus nicht die vom BMfWA gewünschten Ergebnisse bringt.

Völlig unklar ist jedoch, wie die einzelnen Tatbestandselemente für das Ruhen interpretiert und vollzogen werden sollen.

Unklar ist beispielsweise,

–   wie groß ein verbrauchter Teil des Urlaubsanspruchs sein muss, um ein Ruhen zu verhindern oder

–   ob nicht generell die Geschäftsgrundlage für die Verordnungsermächtigung wegfällt, wenn das Sozial­partnermodell nicht verwirklicht wird.

–   Ebenso ist unklar, in welchem Ausmaß der Deckungsgrad in der Arbeitslosenversicherung in einem bestimmten Wirtschaftszweig sich erhöhen muss und in Bezug worauf (gegenüber welcher Periode bzw. gegenüber welchem anderen Wirtschaftszweig) damit das diesbezügliche Tatbestandselement der Verordnungsermächtigung erfüllt/nicht erfüllt ist.

5.  Erhöhung der Ersatzrate von 53 vH auf 55 vH und der Ersatzrate unterhalb des Ausgleichszu­lagenrichtsatzes von 58 vH auf 60 vH; Artikel 42, Z 11, §§ 21 Abs. 3 und 21 Abs. 5 AlVG

Durch den Abänderungsantrag Stummvoll/Trattner wurde die ursprünglich vorgesehene Absenkung der geltenden Ersatzrate von 56% auf 53% der Nettobemessungsgrundlage korrigiert. Nunmehr soll die Ersatzrate grundsätzlich 55%, bis zum Ausgleichszulagenrichtsatz jedoch 60% der Nettobemessungs­grundlage betragen.

Durch das Beibehalten der geplanten Kürzung der Familienzuschläge ist jedoch insgesamt immer noch mit einer Kürzung des Leistungsniveaus in der Arbeitslosenversicherung zu rechnen.

Zu Art. 43: Änderung des Karenzgeldgesetzes

Dadurch wird die Ausweitung der Rahmenfristerstreckung um Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen der Pflegegeldstufe 4 erweitert.

Damit wird wie beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe der Familienzuschlag reduziert. Differenzierte Regelungen zur Armutsvermeidung sollen zurückgenommen und stattdessen in Zukunft ohne jede Bedarfsprüfung ein „Karenzgeld für alle“ bezahlt werden.

Zu Art. 44: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Auf Grund der geltenden Übergangsbestimmungen zur Aufhebung der Sonderunterstützung (Artikel V Abs. 7 SUG) können im Rahmen der vor dem Stichtag errichteten Betriebsvereinbarungen noch weiter Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung eingebracht werden. Durch die nunmehr vorgesehene Änderung soll dies nur noch bis 31. Dezember 2000 möglich sein. Dies bedeutet, dass in bestehende Sozialpläne, denen im Vertrauen auf die nunmehr aufgehobene Übergangsbestimmung von den Arbeit­nehmern zugestimmt wurde, eingegriffen wird und dass dadurch soziale Härten und neben dem Arbeits­platzverlust auch noch weitere Einkommensverluste von den Arbeitnehmern hingenommen werden müs­sen. Die Lasten der wirtschaftlichen Rationalisierungsmaßnahmen der Unternehmen werden dadurch noch stärker und einseitiger als dies ohnedies schon der Fall ist auf die betroffenen Arbeitnehmer überwälzt.

Für jene Personen, die „nicht nur vorübergehend“ in einem knappschaftlichen Betrieb tätig sind und waren, bleibt die Gesetzeslage unverändert und ihr Zugang zur Sonderunterstützung gewahrt. Angeblich lagen Fälle vor, wo durch kurzfristigen Transfer in einen Bergbaubetrieb eine Art unrechtmäßiger Zugang zur SUG vorkam; diese Fälle sollen durch die Formulierung ausgeschlossen sein.

Zu Art. 45: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Nach geltendem Recht besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen bis zu sechs Monaten nach der Insolvenzeröffnung; die Neuregelung begrenzt den Zinsenlauf bis zur Insolvenzeröffnung. Damit müssen die Arbeitnehmer in Folge der langen Arbeitsdauer durch die Bundessozialämter den Ausfall von mehreren Monatsentgelten zu erhöhten Bankzinsen vorfinanzieren.

Auch in der Fassung des Abänderungsantrags von Stummvoll/Trattner steht die Neuregelung des § 3a IESG, wonach kein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche auf Zeitguthaben gebührt, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden länger als sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung geleistet wurden, im Widerspruch zur Ausrichtung des Arbeitszeitgesetzes und den kollektivvertraglichen Flexibilisierungsregelungen, wie sie derzeit geschaffen und angestrebt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen in vielen Fällen daher mit dem Verlust ihrer Ansprüche rechnen, wenn der Arbeitgeber insolvent wird.

Gänzlich neu ist die Bestimmung, dass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahr 2001 3 700 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen hat.

Für den IAG-Fonds wird für 2001 ein Defizit von 1,6 Milliarden Schilling erwartet. Wenn die angekündigte Beitragssenkung kommt (die etwa ein Minus von 3,2 Milliarden Schilling erwarten lässt), dann ergibt sich ein Minus von 5 Milliarden Schilling für 2001. Durch die – in den erläuternden Bemerkungen übrigens mit keinem Wort erwähnte Umschichtung – vertieft sich das Defizit wesentlich, was dazu führt, dass die Handlungsfähigkeit enorm eingeschränkt wird.

Zu Art. 47: Gehaltsgesetz 1956

Zu Art. 48: Vertragsbedienstetengesetz

Zu Art. 49: Pensionsgesetz 1965

Zu Art. 59: Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Zu Art. 60: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Mit diesen Budgetbegleitgesetzen wird eine Systemumstellung bezüglich der Abgeltung der Tätigkeit als Klassenvorstand bzw. für Kustodiate für Bundes- und LandeslehrerInnen vorgenommen. Anstelle der Einrechnung in die Lehrverpflichtung wird eine finanzielle Abgeltung festgelegt. Durch die finanzielle Vergütung der Klassenvorstands- und Kustodentätigkeit (Einrechnung in die Lehrverpflichtung gibt es nur für die Schulbibliothek, Informations- und Kommunikationstechnologie-Kustodiat und administrative Hilfe der Schulleitung) kommt es zu einer Erhöhung der Unterrichtserteilung innerhalb der Lehrver­pflichtung. Dies führt zu weiteren Kürzungen der Werteinheiten und zu einem Abbau von Jungleh­rerInnen. Zudem wird die bisherige administrative Zulage gestrichen.

Es ist damit zu rechnen, dass es durch die Umstellungen im gesamten Schulbereich (Bundes- und Landes­lehrerInnen) zu einer Kürzung von rund 3 700 LehrerInnen-Stellen kommen wird.

Darüber hinaus ist im gesamten LehrerInnen-Bereich eine Mehrdienstleistung (MDL), eine während des gesamten Schuljahres über die Lehrverpflichtung hinaus erbrachte dauernde Unterrichtserteilung. Das heißt, es wird eine Reduzierung der Vergütung einer Mehrdienstleistung von 1,73% auf 1,43% des Gehaltes vorgenommen. Dies bedeutet eine Halbierung und Absenkung des Überstundenzuschlages. Dies trifft auch für die zumindest eine Stunde pro Woche ohne zusätzliche Abgeltung zu leistende Vertretungs­stunde zu, die nun vorgesehen ist. Dies bedeutet eine „kalte“ Erhöhung der Lehrverpflichtung um eine Stunde. Mit diesen Regelungen wird ein Systembruch vollzogen: Bezahlung fällt erst dann an, wenn die „kostenlose“ Supplierverpflichtung im betreffenden Schuljahr erfüllt ist!

Noch nicht enthalten sind die Kürzungen der LehrerInnen-Posten im Pflichtschulbereich durch die geplanten Änderungen beim Finanzausgleich. Das Bildungsministerium soll jedes Jahr mit den Ländern die Höhe der schrittweisen Einsparungen bei den LandeslehrerInnen ausverhandeln. Es ist zu befürchten, dass es zu weiteren Kürzungen von rund 5 500 PflichtschullehrerInnen-Dienstposten bis zum Jahr 2004 kommen wird.

Insgesamt wird es – durch die Maßnahmen der Budgetbegleitgesetze und die Änderungen im Finanz­ausgleich – zur Reduktion von rund 9 000 bis 10 000 LehrerInnen-Dienstposten kommen. Betroffen sind vor allem die jungen VertragslehrerInnen, die LehramtskandidatInnen erhalten überhaupt keine Chance mehr in den LehrerInnen-Beruf einzusteigen!

Zum Pensionsgesetz, Abschnitt IX A (Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete der ÖBf-AG) ist festzustellen, dass es sich dabei um einen Eingriff in einen bestehenden Kollektivvertrag (Dienstordnung der ÖBf-AG für aktive und pensionierte MitarbeiterInnen) handelt. Diese Änderung des Pensionsgesetzes bedeutet die Ausschaltung der Kollektivvertragspartner. Dies führt zur Wiederein­gliederung in die Gehaltsregelung des öffentlichen Dienstes, vor allem zur Nichteinhaltung einer seinerzeitigen Garantieerklärung des Bundes gegenüber ehemaligen Bediensteten der ÖBf-AG.

Sozialrecht mit Ausschluss der Arbeitslosenversicherung

Zu Art. 66, 67, 68 und 69:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Zu den §§ 460, 460b und c in Verbindung mit den §§ 31 und 73 ASVG: Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts der Dienstordnungen (DO) A, B und C (für Angestellte, Arbeiter und Ärzte) haben Bedienstete, die vor dem 31. Dezember 1995 eingetreten sind, einen Pensionsbeitrag von 1,3%, alle übrigen Bediensteten von 2,3% zu leisten. Übersteigen die Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage, beträgt der Beitrag 10,55%, bei Bezügen über der doppelten Höchstbeitrags­grundlage 10,8%.

Gegenüber den derzeitigen Vereinbarungen in den Dienstordnungen soll nunmehr der Beitragssatz durch den Gesetzgeber um 0,8 Prozentpunkte angehoben werden. Ziel ist die beitragsrechtliche Angleichung an das Pensionsrecht der öffentlich-rechtlich Bediensteten.

Der Versicherungsschutz soll eingeschränkt werden und für kinderlose Ehepartner und Lebensgefährten entfallen. Diese werden in der Höhe von 3,4% der Beitragsgrundlage gemäß § 21 AlVG des Versicher­ten pflichtversichert. (Ausgenommen sind die BezieherInnen von Ausgleichszulagen und Menschen, die den Partner pflegen.) Der Hauptverband erhält eine Richtlinienkompetenz um „Härten“ zu vermeiden.

Diese Maßnahme bringt 0,85 Milliarden Schilling Mehrbelastung. Getroffen von dieser Einschränkung werden vor allem die Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen sowie Pensionistenhaushalte.

Durch den Abänderungsantrag Stummvoll/Trattner ergibt sich eine Verschlechterung für Angehörige:

–   § 51d Abs. 3, wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze hat und

–   § 51d Abs. 3, wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz pflegt.

Das bedeutet eine Verschlechterung gegenüber der Regierungsvorlage, wo Personen, die selbst Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 hatten, von der Beitragsleistung in der Krankenversicherung als Angehörige ausgenommen waren. Gleiches gilt für gepflegte Versicherte, wo nunmehr die Stufe 4 statt der Stufe 3 Gültigkeit hat.

Mit der Besteuerung der Unfallrenten werden die niedrigen Zusatzunfallrenten erhöht. Bei zumindest 70% verminderter Erwerbsfähigkeit von 20% auf 50%.

Aus der Besteuerung dieser Renten erwartet die Regierung Steuermehreinnahmen in der Höhe von 2 Milliarden Schilling.

Beitragspflicht in der Krankenversicherung bei Zusatzpensionen bis zur Höchstbeitragsgrundlage, aber nur für „rechnungshofgeprüfte Institutionen“.

In der Unfallversicherung wird die Ausbezahlung von Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege zur Unfallheilbehandlung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufs­krankheit auch dann nicht gewährt, wenn der (die) Versehrte eine Pension aus der gesetzlichen Pensions­versicherung (weiter) bezieht.

Zu Art. 70: Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird

Österreicher, die im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in osteuropäischen Staaten in Kriegsgefangenschaft waren, sollen nun eine Kriegsgefangenenentschädigung nach der Dauer der Kriegsgefangenschaft gestaffelt erhalten.

Nicht bedacht werden die Gefangenen des Ersten Weltkrieges sowie die Gefangenen in westlicher Kriegsgefangenschaft.

Zu Art. 71: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Ohne die Familienbeihilfe zu verlieren, wird den StudentInnen eine Berufstätigkeit in der Höhe von 120 000 Schilling/jährlich ermöglicht (anstatt bisher monatlich in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze).

Die StudentInnen müssen jährlich 10 000 Schilling an Studiensteuern zahlen. Sie müssen daher mehr Geld dazuverdienen, um sich das Studium überhaupt leisten zu können, werden aber dadurch auch länger studieren müssen.

Österreich liegt, was die Studienzeiten anlangt, ohnehin im Spitzenfeld Europas. Es werden aber keinerlei Initiativen und Maßnahmen gesetzt, um das Studienangebot für Berufstätige attraktiver zu gestalten.

Vorgesehen ist, aus dem FLAF für die Studienförderung in den Jahren 2002 und 2003 je 200 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen.

Andererseits ist eine Jahresdurchrechnung bei den Einkommen (120 000 Schilling) zusätzlich zur Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, geplant. Eine Kostenkalkulation ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen.

Die beim Ministerrat propagierte „Sicherstellung“ der Familienbeihilfe ist de facto nicht gegeben, da – mit Ausnahme der „echten“ BeihilfenbezieherInnen – die BezieherInnen von Familienbeihilfe (insgesamt zirka 75 000) auf Grund der Gebühren ein Minus von bis zu 10 000 Schilling zu verzeichnen haben.

Die Möglichkeit, zusätzlich zur Familienbeihilfe pro Monat netto 10 000 Schilling dazuverdienen zu können, ist wohl als „Ausgleich“ für die Belastung durch Gebühren gedacht. Bei einem Einkommen von zirka 10 000 Schilling stellt sich zudem die Frage der Unterhaltspflicht der Eltern. Bei erweiterten Zuverdienstmöglichkeiten ist zu befürchten, dass zwar kurzfristig eine finanzielle Besserstellung gegeben ist, auf Sicht gesehen infolge eines fehlenden Leistungsnachweises auf Grund der Konzentration auf die Berufstätigkeit aber der Anspruch auf die Familien- und/oder Studienbeihilfe verloren geht.

Bisher hat der FLAF 70% des Aufwandes für das Karenzgeld gezahlt, im Jahr 2001 soll diese Bestim­mung entfallen. Die Arbeitslosenversicherung muss daher zu 100% das Karenzgeld finanzieren. Damit erspart sich der FLAF rund 4,7 Milliarden Schilling. Das Geld soll dann ab dem Jahr 2002 zur Finanzierung des Kinderbetreuungsgeldes verwendet werden. Das bedeutet, dass die Arbeitslosenver­sicherung dazu beiträgt, die Finanzierung des „Karenzgeldes für alle“ zu ermöglichen. Damit finanzieren die ArbeiterInnen und Angestellten mit niedrigem Einkommen das „Kinderbetreuungsgeld“ auch für die nicht berufstätigen Frauen der Bestverdienenden.

Neuerlich werden von der FP-VP-Regierung die Überschüsse des FLAF, wie schon für die Jahre 1999 und 2000 (8,2 Milliarden Schilling), also die Gelder, die für die Familien vorgesehen sind, (6,4 Milliarden Schilling für das Jahr 2001) zur Budgetsanierung (über die Pensionsversicherung zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten) zweckwidrig verwendet. Insgesamt wurden damit seit 1999 Familiengelder in Höhe von rund 15 Milliarden Schilling zur Absenkung des Budgetdefizits zweckentfremdet abgezweigt. Insbesondere die FPÖ hat in der Vergangenheit wiederholt davor gewarnt und kritisiert, Familiengelder zum Stopfen der Budgetlöcher zu verwenden!

300 Millionen Schilling aus dem FLAF sind dem Bund (BM für Finanzen) in den Jahren 2001 und 2002 für den Verwaltungsaufwand (!) bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu zahlen.

Für BerufsschülerInnen mit einem Ausbildungsplatz im grenznahen Ausland besteht derzeit eine Un­gleichbehandlung gegenüber jenen ordentlichen BerufsschülerInnen, die ihren Ausbildungsplatz im Inland haben.

Als außerordentliche SchülerInnen, weil für sie auf Grund ihres Ausbildungsplatzes im Ausland keine Berufsschulpflicht besteht, sind sie von der Schülerfreifahrt und den unentgeltlichen Schulbüchern derzeit ausgeschlossen. Durch die vorliegende FLAG-Novelle werden sie den ordentlichen SchülerInnen gleichgestellt. Sie können daher sowohl die Schülerfreifahrt als auch die Schulbuch-Aktion in Anspruch nehmen. Damit wird eine Forderung der SPÖ und AK erfüllt.

Eine weitere Anpassung des FLAG ist eine notwendige Voraussetzung zur Umsetzung der Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde und zur Ermittlung des gesetzlichen Schülerverrechnungstarifes.

Weiters werden mit der FLAG- Novelle die Mittel des FLAF, also Familiengelder, für den Adminis­trationsaufwand (EDV, etc.) bei der Abwicklung der Schüler- und Lehrlingsfahrt bzw. der Schulbuch-Aktion verwendet. Ebenso werden FLAF-Mittel für die Kosten für Forschungsförderung und Forschungs­aufträge sowie wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Zusammenhang zu Fragen der Familie bzw. Generationen verwendet.

Ursprünglich war im Budgetbegleitgesetz vorgesehen, dass die Dienstgeberbeiträge für Erwachsenenbil­dungseinrichtungen (als „Ausgleich“ durch die Einbeziehung der Lehrenden in der Erwachsenenbildung in die Lohnsteuerpflicht) entfallen soll. Diese Bestimmung wurde wieder gestrichen, da die Lehrenden der Erwachsenenbildung wieder einkommensteuerpflichtig sind.

Allerdings entfällt der Dienstgeberbeitrag nach dem Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben (1999) gefördert wird.

Der FLAG übernimmt anteilig die Kosten der In-vitro-Fertilisation nach dem Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird.

Die SchülerInnen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe wurden zwar durch die FLAG-Novelle in die Schülerfreifahrt einbezogen, nach wie vor fehlt aber eine Regelung für die zahnärztlichen Assis­tentInnen! Jugendliche, die als zahnärztliche AssistentInnen nach dem Kollektivvertrag ausgebildet werden, bekommen – auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes – wohl eine Familienbeihilfe, nicht aber die Freifahrt oder Fahrtenbeihilfe, obwohl auch sie eine geregelte Ausbildung absolvieren. Für zahnärztliche AssistentInnen besteht nur die Möglichkeit, ihre Ausbildung nach dem Kollektivvertrag zu absolvieren. Ihre monatlichen Einkünfte liegen eher unter dem Durchschnitt einer Lehrlingsentschädigung.

Zu Art. 72: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Bisher war für die Durchführung eines Studiums lediglich die Erlangung und Aufrechterhaltung der Zulassung erforderlich. Hierfür musste spätestens jedes dritte Semester eine Fortsetzungsmeldung abgegeben werden. Mit dem Entwurf soll festgelegt werden, dass zur Aufrechterhaltung der Zulassung jedes Semester eine Fortsetzungsmeldung – und damit die Zahlung des Studienbeitrags – erfolgen muss.

Der Vorschlag bedeutet, dass es in Hinkunft keinerlei Studienunterbrechungen geben kann. Der damit verbundene erhöhte bürokratische Aufwand trifft auch wieder besonders berufstätige Studierende, die nicht „durchstudieren“ können. Betroffen sind weiters Schwangere oder Frauen in Karenz, Präsenz- und Zivildiener. Hinzu kommt, dass im Falle von Studienplanänderungen die Studierenden bei einer Neuzulassung dem jeweils neuen Studienplan „unterworfen“ sind. Anrechnungen sind zwar möglich, müssen aber eigens beantragt werden und es ist fraglich, ob dies auf alle absolvierten Prüfungen zutrifft.

Bei den Fristen für die Zulassung und Fortsetzungsmeldungen, die künftig jedes Semester erforderlich sind, soll wiederum eine Nachfrist (für das Wintersemester bis 30. November, für das Sommersemester bis 30. April) eingeführt werden. Die Meldung in der Nachtragsfrist bedeutet jedoch, dass ein um 10% höherer „Studienbeitrag“ zwecks Abdeckung der Verwaltungskosten zu bezahlen ist.

Die Neuregelung dient primär dazu, Härtefälle infolge einer Fristversäumnis (zB Verlust der Familien­beihilfe, des Stipendiums etc.) zu vermeiden. Allerdings sind von der Prozentklausel ausländische Studierende, denen die Gebühr nicht erlassen wird, weit stärker betroffen, da sie den doppelten Studien­beitrag zu entrichten haben.

Die neue Bestimmung ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Studiengebühr vorab zu Beginn jedes Semesters zu entrichten ist und allenfalls Monate später, so ein Stipendienanspruch gegeben ist, wieder (teil)refundiert wird. Hinzu kommt, dass „Studienunterbrechungen“ im Falle von Berufstätigkeit, Schwangerschaft und Karenz sowie Präsenz- und Zivildienst nicht mehr möglich sind.

Zu Art. 73: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen zur sozialen „Abfederung“ vor: Die Gruppe der zirka 30 000 BeihilfenbezieherInnen soll die Studiengebühren ersetzt bekommen, weitere 10 000 Personen sollen ebenfalls eine „Beihilfe“ erhalten, die aber real nur eine Teilrefundierung der Gebühren ist. Anstelle der unterschiedlichen Behandlung von Einkommen während des Semesters (Grenze: 3 977 Schilling brutto/Monat) und den Ferien mit Auswirkungen beim laufenden Bezug (Ruhen bei Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) bzw. der Stipendienhöhe im Folgejahr soll eine Jahres­durchrechnung erfolgen. Die jährliche Einkommensgrenze wird mit 80 000 S bzw. 99 000 S bei ausschließlich unselbstständiger Arbeit fixiert. Zudem sollen die Leistungsstipendien ausgeweitet werden, dh. die Budgetmittel werden von 1% (derzeit 15 Millionen Schilling) auf 3% der Gesamtaufwendungen erhöht und die Vergabe erfolgt wieder pro Studienjahr. Bei den Studienabschlussstipendien ist eine Ausweitung des möglichen Bezugszeitraums von zwölf auf 18 Monate vorgesehen.

Für die zirka 30 000 StipendienbezieherInnen ist de facto keine Verbesserung gegeben, da mit den höheren Stipendien nur die Gebühren abgedeckt werden. Es wird aber mit einem Zuwachs um zirka 3 000 „echte“ BeihilfenbezieherInnen gerechnet. Dies sind jene, die zwar auf Grund der Einkommenssituation ein Stipendium erhalten hätten, bisher aber keinen Stipendienantrag gestellt haben. Der angegebene Budgetbedarf beträgt 42 Millionen Schilling, das sind zirka 14 000 S/BeihilfenbezieherIn, davon ist aber die Studiengebühr abzuziehen.

Die Gruppe der BezieherInnen, die künftig einen so genannten „Studienzuschuss“ zwischen 2 000 S und 10 000 S jährlich erhält, umfasst nur 5 500 Personen (Budgetbedarf: 33 Millionen Schilling, berechnet nach einem durchschnittlichen Zuschuss von 6 000 S). Es ist im Wesentlichen jene Gruppe, die die Kriterien des StudFG erfüllt, jedoch knapp über den Einkommensgrenzen war und daher kein Stipendium mehr bekommen hat. Die Gruppe hat real einen finanziellen Verlust zu verzeichnen, da der „Zuschuss“ nur einen Teil der Gebühren abdeckt.

Die höhere Mindestauszahlungssumme (zirka 2 000 S/Studienjahr anstelle von 400 S in der Regierungs­vorlage) bei der Teilrefundierung von Gebühren bedeutet, dass der Bezieherkreis weit kleiner sein wird als ursprünglich angegeben. Es wurde nämlich von zirka 7 000 ZuschussbezieherInnen ausgegangen, für die zirka 42 Millionen kalkuliert wurden. Da die Anhebung der Geschwisterabsetzbeträge über die Ein­sparungen beim Studienzuschuss finanziert werden, verbleiben für die „Ausweitung des BezieherInnen­kreises“ nur mehr 33 Millionen Schilling. Folgt man dem Berechnungsschema des Ministeriums mit einem durchschnittlichen Studienzuschuss in der Höhe von 6 000 S, reduziert sich der Bezieherkreis auf zirka 5 500 Personen, die eine Teilrefundierung der Gebühren erhalten.

Die ohnehin ungenügende „soziale Abfederung“ wird somit weiter verschlechtert, da bei der angekündig­ten Ausweitung des Bezieherkreises auf 10 000 Personen nur mit 3 000 „echten“ Stipendiaten gerechnet wird und jene Gruppe von Studierenden, die nur eine Gebührenteilrefundierung erhalten, deutlich reduziert wird.

Zudem geht der Entwurf von einem „Kostendämpfungseffekt“ (–32 Millionen 2001, –96 Millionen  2003) durch steigende Elterneinkommen aus, dh eine Indexanpassung ist nicht geplant, daher werden die Beihilfenhöhen absinken bzw. die „Gebührenteilersätze“ geringer sein oder ganz entfallen. Dies bedeutet, dass für das Jahr 2001 eine ungenügende „soziale Abfederung“ vorgesehen ist, die zudem bis 2003 auf Grund des verstärkten „Hinausfallen“ von Stipendiaten aus dem Bezieherkreis kaum mehr wirksam sein wird.

Für die große Gruppe der Studierenden, die überhaupt keine Transferleistungen erhalten, bedeuten Gebühren eine Mehrbelastung von 10 000 S/Studienjahr. Dies betrifft bei rund 140 000 bis 150 000 Studierenden zirka 75 000 Personen. Dieser Personenkreis beinhaltet keineswegs nur Kinder aus einkommensstarken Akademikerhaushalten, sondern auch viele Studierende aus unteren und mittleren Einkommensschichten, die aus vielfältigen Gründen, zB auf Grund des Alters, wegen verspätetem Studienwechsel, Überschreitung der Verdienstgrenzen durch einen Teilzeitjob etc. keinerlei Anspruch auf Transferleistungen haben.

Der Vorschlag einer Jahrespauschale bei den Verdienstgrenzen ist problematisch, da eine Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten während der Studienmonate studienzeitverlängernd wirkt und zudem die Folgewirkungen in anderen Bereichen bedacht werden müssen (Mehrbelastung in der Arbeitslosenver­sicherung oder Verschärfungen im ALVG für alle WerkstudentInnen). Auch kann nur im Nachhinein kontrolliert werden, dh. der Verwaltungsaufwand ist sehr groß und wird vermutlich bei Personen, die keine Folgeanträge mehr stellen, in der Praxis nur stichprobenweise erfolgen. Es werden Mehrkosten im Stipendienbereich für 1 600 bis 3 200 zusätzliche BezieherInnen zwischen 43 und 96 Millionen erwartet, wobei zusätzlich 16 bis 32 Millionen noch für die erweiterte Beihilfe kalkuliert werden müssen.

Der Ausbau der Leistungsstipendien ist sozial ungerecht, da diese unabhängig von der sozialen Lage und zumeist auf Grund eines bestimmten Notendurchschnitts vergeben werden. Solange für sozial Schwächere nicht ausreichende Stipendien zur Verfügung stehen, sollten derartige „Notenprämien“ aus Bundesmitteln abgelehnt werden.

Die Verbesserung bei den Studienabschlussstipendien für Berufstätige (auf Grund der strengen Bestim­mungen konnten im Vorjahr nur rund 30 Personen dieses Stipendium in Anspruch nehmen!) ist keine echte Hilfestellung für Berufstätige, da es dafür keinen Rechtsanspruch gibt und eine Aufstockung der Budgetmittel nicht zugesagt wurde.

Angekündigt wurden zwar immer wieder auch Einsparungen bei den BeamtInnen, da jedoch künftig mit einer viel größeren Zahl an Anträgen zu rechnen ist, sind im Bereich der Beihilfenbehörden auf Grund der Komplexität des Bearbeitungsverfahrens beträchtliche Investitionen im Personal- und Sachaufwand erforderlich.

Die Änderungen im Abänderungsantrag betreffen die Anhebung der Absetzbeträge für studierende Geschwister auf das Niveau der jeweiligen Höchststudienbeihilfe, die Anhebung des geringsten „Studien­zuschusses“ von 30 f auf 150 f sowie eine Klarstellung bei den Studienabschlussstipendien.

Die Anhebung der Absetzbeträge für Geschwister auf 69 960 S bzw. 99 960 S (derzeit 62 000 S und 94 000 S) ist nur ein Nachziehverfahren, da bei früheren Stipendienbestimmungen die Geschwisterabsetz­beträge mit den Höchststudienbeihilfensätzen ident waren.

Zu Art. 74: Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972

Dieser sieht im Wesentlichen vor, dass ab dem nächsten Wintersemester alle Studierenden an Universi­täten mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie ausländische Studierende, die vom Geltungsbereich eines völkerrechtlichen Vertrags betroffen sind, einen „Studienbeitrag“ von 5 000 S/Semester zu bezahlen haben. Alle anderen ausländischen Studierenden müssen 10 000 S/Semester entrichten. Die Gebühr gilt pro Studierenden und nicht pro Studium, Gebührenbefreiungen gibt es nur für außerordentliche Studie­rende in Universitätslehrgängen, ausländische Studierende auf Grund von EU-Austauschprogrammen, aus Entwicklungsländern u. dgl. Bei unrichtigen Angaben zwecks Gebührenbefreiung uä. wird nachträglich der doppelte Betrag verrechnet.

Obwohl budgetäre Gründe als „Auslöser“ für Gebühren genannt werden, gibt es beim Taxengesetz keine Kostenkalkulation. Es wird nur davon ausgegangen, dass die Verwaltungskosten durch die Einnahmen wettgemacht werden. Im Budgetentwurf werden die Einnahmen aus Studienbeiträgen mit 976 000 S (Universitäten) plus 24 000 S (Universitäten der Künste) beziffert. Die Detailbestimmungen zur Einhebung sind ebenfalls unklar, es wird diesbezüglich auf eine entsprechende Verordnung verwiesen.

Die angekündigten Begleitmaßnahmen „Ausweitung der Studienförderung“ und Schaffung eines Dar­lehenssystems reichen nicht aus, eine „soziale Ausgewogenheit“ im Interesse von Studierenden aus unteren und mittleren Einkommensschichten herzustellen.

Es ist zudem von einer Reduktion der Studierendenzahl auf zirka 150 000 (derzeit zirka 230 000 an Universitäten) auszugehen. Dies ist keinesfalls nur durch „Scheininskribienten“ bedingt, sondern auch auf Grund der sozialen Selektion. Darüber hinaus wird ein Studium für die im System Verbleibenden deutlich erschwert und es ist mit einer Vielzahl von Härtefällen ohne „Abfederung“ zu rechnen.

Die Pauschalgebühren belasten besonders berufstätige Studierende, da diese zwar insgesamt dasselbe Studienprogramm wie Vollzeitstudierende absolvieren, auf Grund der längeren Studienzeiten allerdings insgesamt weit mehr für das Studium bezahlen müssen. Bereits jetzt arbeitet die Hälfte der Studierenden während des Semesters. Die längere Studiendauer ist im Übrigen auch dadurch bedingt, dass in weiten Bereichen ein adäquates Angebot für Berufstätige fehlt. Künftig muss ein Teil der Studierenden noch mehr arbeiten, um die Gebühren zu finanzieren, eine Verkürzung der Studienzeiten ist nicht zu erwarten.

Weitere Härtefälle entstehen auch dadurch, dass außerordentliche HörerInnen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen ebenfalls die volle Gebühr entrichten müssen. Betroffen sind davon Personen, die sich im Zuge des zweiten Bildungsweges auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten und dabei Lehrveranstaltungen an der Universität absolvieren. Außerdem müssen außerordentliche ausländische Studierende, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen und vor Studienbeginn einen Deutschkurs besuchen, die ganze Gebühr von 10 000 S/Semester bezahlen.

Es sind zudem negative Auswirkungen im Hinblick auf die Studienwahl zu erwarten. Studienrichtungen mit langer Studiendauer (zB Technik) oder wenig Möglichkeiten zur studienbegleitenden Erwerbstätigkeit (zB Medizin) werden von ökonomisch schwächeren Gruppen eher gemieden werden.

Zudem ist zu befürchten, dass die Gebühren auch negative Folgen auf die Bildungsbeteiligung von Frauen im tertiären Bereich haben werden. Dies betrifft einerseits den generellen „Abschreckungseffekt“ durch Gebühren für Frauen aus bildungsfernen und sozial schwächeren Schichten sowie indirekte Lenkungs­effekte bei der Studienwahl (kürzere Studien, keine „nicht-traditionellen“ Studien). Diese Einschätzung wird auch durch Angaben im letzten „Bericht zur sozialen Lage der Studierenden“ untermauert: Bei der Begründung für eine verspätete Studienaufnahme nennen Frauen signifikant häufiger die mangelnde finanzielle Unterstützung durch die Eltern als Begründung (Frauen 40,1%, Männer 30,5%). Auch bei den Einkommen aus Erwerbstätigkeit zeigen sich geschlechtsspezifische Unterschiede zu Ungunsten der Frauen (zB Durchschnittseinkommen insgesamt: Männer 7 500 S, Frauen 5 800 S).

Die Änderung im Abänderungsantrag betrifft im Wesentlichen den Erlass des Studienbeitrags für Studierende im Ausland sowie die Ermächtigung der Einhebung von Gebühren bei Fachhochschul-Studiengängen.

Auch die Neuregelung beim Erlass des Studienbeitrages stellt nur eine „Reparatur“ dar, weil die ursprüngliche Regelung eine große Barriere für die Mobilität von inländischen Studierenden bedeutet hätte. Für Studierende aus Entwicklungsländern etc. stellt sich dasselbe Problem wie für inländische Studierende aus einkommensschwächeren Schichten: Die Gebühr muss vorab entrichtet werden, „gegebenenfalls“ erfolgt später eine Refundierung.

Studierende an den FH-Studiengängen kommen stärker als an den Universitäten aus einkommens­schwächeren und bildungsfernen Schichten, für die Studiengebühren eine erhebliche Mehrbelastung darstellen und sie auch vom Studium ganz abhalten können.

Studierende an FH-Studiengängen sind durch vielfältige studienspezifische Ausgaben, wie Material­kosten, Kosten für verpflichtende Auslandsaufenthalte, teilweise Berufspraktika ohne Entlohnung oder hohe Kosten für Bücher auf Grund unzureichender Bibliotheken, stark belastet. Dazu zahlen Studierende an den meisten Fachhochschul-Studiengängen eine Kaution, die bei einem Ausscheiden in den Anfangs­semestern des Studienganges verfällt. Eine Einhebung von Studienbeiträgen während des vorgeschrie­benen Praxissemesters wäre völlig ungerechtfertigt. Besonders Studierende aus dem zweiten Bildungsweg haben bereits hohe Kosten für Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung oder die vorgesehenen Zusatzprüfungen tragen müssen.

Zirka ein Drittel der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen befindet sich in Formen für Berufstätige, für die die angekündigte Kompensation über die Stipendien kaum wirksam werden kann. Die jetzt bereits hohe Belastung durch Berufstätigkeit, Studium und eventuell Familie wird durch die notwendige vermehrte Erwerbstätigkeit oder „Finanzumschichtungen“ noch verstärkt. Zudem erhalten Berufstätige keine Transferzahlungen und auch ein Studienabschlussstipendium gibt es für die Fachhoch­schul-Studiengänge nicht.

Noch immer sind viel zu wenige Frauen unter den Fachhochschul-Studierenden. Studiengebühren werden hier sicher ein Potential an Studierwilligen abschrecken. Auch der Zugang von Frauen zu nicht­traditionellen Studiengängen wird dadurch erschwert.

Insbesondere auf Grund der fixen Studienplatzplanung, der beschränkten Aufnahmezahl, der geringen Drop-out-Rate und dem Einhalten der vorgeschriebenen Studiendauer an den Fachhochschul(studien­gäng)en greift das Argument, Studiengebühren als Lenkungsinstrument einzusetzen, nicht:

Außerdem trägt die Kosten für die Fachhochschul-Studiengänge nicht nur der Bund allein. Länder, Gemeinden und Interessenvertretungen finanzieren erhebliche Teile mit. Die Beiträge des Bundes zu den Studienplätzen sind seit 1994 nicht angehoben worden, trotz einer Steigerung des Verbraucherpreisindices in dieser Zeit um 15%.

Die vorgelegte Novellierung des Hochschul-Taxengesetzes in Bezug auf den Studienbeitrag an Fachhoch­schul-Studiengängen lässt eine Reihe von Fragen offen. Insbesondere ist aus der Formulierung der Begründung, wonach die Studienbeträge von den Erhaltern für die Finanzierung der FH-StG zu verwenden sind, nicht ersichtlich, wofür diese Beiträge ausgegeben werden.

Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Beiträge des Bundes zu den Studienplätzen in absehbarer Zeit nicht erhöht werden bzw. sogar um die Höhe des Studienbeitrages gekürzt werden. Dies wird dadurch ver­schleiert, dass die Entscheidung über die Einhebung der Studienbeiträge an die Erhalter delegiert wird.

Da die Studierenden an FH-Studiengängen bis jetzt keine eigene verpflichtende Interessenvertretung mit Mitsprachemöglichkeiten haben, werden die Betroffenen aus dem Entscheidungsprozess ausgeschlossen.

Die Ausschussfeststellung zu Art. 74 § 10, wonach „an allen Bildungseinrichtungen des Postsekundarbe­reiches Kostenbeiträge eingeführt werden“, bedeutet, dass nicht nur an Universitäten und Fachhoch­schulen, sondern im gesamten Bereich der Kollegs, Akademien für Sozialarbeit, Pädagogischen Akade­mien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute Studiengebühren eingehoben werden sollen.

Zu Art. 75: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Anstelle der ursprünglich geplanten Novelle sieht der Abänderungsantrag vor, dass künftig der Rektor entscheiden kann, ob und an wen „Leistungsprämien“ in unbestimmter Höhe bezahlt werden. Der Einsparungseffekt von 200 Millionen Schilling im Personalaufwand insgesamt muss jedoch gegeben sein. Die Möglichkeiten dazu sind entsprechende Reduktionen im Bereich der Prüfungstaxen, weniger Aufträge für selbstständige Lehre oder weniger bzw. spätere Nachbesetzungen.

Der Vorschlag, die „Verwaltung des Mangels“ an die Universitäten zu delegieren, ist auch deshalb abzulehnen, da die Ministerin/der Minister in diesem Fall die oft betonte Steuerungsfunktion ebenfalls an die Rektornnen abgibt. Welche der Einsparungsmaßnahmen schließlich getroffen werden, obliegt nämlich künftig allein den – politisch nicht verantwortlichen – RektorInnen. Diese Vorgangsweise bestärkt unsere Kritik an der geplanten Ausgliederung der Universitäten.

Zu Art. 76: Bundesmuseen-Gesetz

Durch die Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes sollen das Österreichische Theatermuseum und das Museum für Völkerkunde in das Kunsthistorische Museum und die Österreichische Phonothek in das Technische Museum eingegliedert werden. Obwohl hier mit Synergieeffekten argumentiert wird, liegen bisher keine Kosten/Nutzenrechnungen über die geplanten Eingliederungen vor. Zu hinterfragen ist auch, ob dadurch nicht die ursprüngliche Intention, den Bundesmuseen durch die Umwandlung in „wissen­schaftliche Anstalten öffentlichen Rechts“ mehr Autonomie und Handlungsspielraum zu geben, wieder konterkariert wird.

Zu Art. 78: Änderung des Bundesforstegesetzes 1996 und

Zu Art. 79: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Hintergrund und auslösendes Moment für die Änderung des Bundesforstegesetzes ist die beabsichtigte Erzwingung substanzschädigender Verschuldung der österreichischen Bundesforste in der Höhe von 3 Milliarden Schilling zwecks kurzfristigem Stopfen von Budgetlöchern durch den Finanzminister.

Zur Aufbringung bzw. Kreditabdeckung der vom Finanzminister geforderten 3 Milliarden Schilling (mit Finanzierungskosten 4 Milliarden) sind die österreichischen Bundesforste in den nächsten Jahren gezwun­gen, bis zu 50 000 Hektar aus ihren Besitzungen zu verkaufen.

Zur Verschleierung dieser überfallsartigen Zwangsverschuldung – herbeigeführt durch die österreichische Bundesregierung – um den Mythos Nullbudget gerecht zu werden, wird ein Scheingeschäft – die Über­tragung von Seeuferflächen und Grundstücken aus dem Verwaltungsbereich des Finanzministeriums – vorgeschoben. Diese Seeufergrundstücke werden den österreichischen Bundesforsten nicht im Eigentum, sondern zur Verwaltung übertragen.

Durch den massiven und breiten Widerstand in der Öffentlichkeit gegen die zu befürchtenden Konse­quenzen aus dem Zwangsverkauf sah sich der Landwirtschaftsminister gezwungen, im Vergleich zum Erstentwurf ein Verkaufsverbot für Seen, Trinkwasser, Gletscherflächen, Nationalparke und Fischerei­kataster im Rahmen dieser Fassung des Budgetbegleitgesetzes zu erlassen.

Weiters soll sichergestellt werden, dass der Erlös aus den Veräußerungen von Seen oder Seeuferflächen wieder in gleichartige Flächen, nämlich Seen oder Seeuferflächen investiert werden müssen.

Die Änderung des Wasserrechtsgesetzes stellt eine Ergänzung zur Bundesforsteausgliederung dar. Wie bisher wird bestimmt, dass die Wasserflächen der Bundesforste (plus Uferzonen) nicht öffentliches Wassergut sind.

Durch den Abänderungsantrag Stummvoll/Trattner wird der Finanzminister ermächtigt, die Übertragung der im Gesetz einzeln angeführten österreichischen Seen an die Österreichische Bundesforste AG bis zu einer Höhe von 3 Milliarden Schilling vorzunehmen. Trotz des Überschreitens der 50 Millionen-Grenze bei Veräußerung von Bundesimmobilien wird somit der Budgetausschuss umgangen. Weiters erfolgt eine Einschränkung des Übertragungsbetrages, den die ÖBf an das BMF zu überweisen hat auf jene Höhe, die maximal dem geschätzten Wert der See- und Seeufergrundstücke entspricht.

Zu Art. 80: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Etliche Maßnahmen sind umstritten. So lehnt Wien ab, dass Verbrennungsrückstände finanziell gleich stark belastet werden wie die direkte Ablagerung von unbehandelten Abfällen. Weiters werden auch Zementzusätze für die Errichtung von Randwällen belastet, die dem Schlackenbeton in Wien zugesetzt werden müssen. Dem Land Wien entstehen allein dadurch Mehrkosten in der Höhe von etwa 15 Millionen Schilling jährlich. Ebenso wird angeregt, dass Methanoxydationsschichten bei Deponiekörpern kosten­aufwendige Deponieabsaugungen ersetzen könnten und daher altlastenbeitragsfrei zu stellen wären. Die mechanisch-biologische Behand­lung als Vormüllsplittingverfahren sollte nicht in dem Umfang belastet werden, würde sie doch erheblich zur Deponie- und Kostenentlastung beitragen können. Der Städtebund hält die Erhöhung der ALSAG-Beiträge ab 2004 in jedem Fall für unverhältnismäßig.

Insgesamt muss auch kritisiert werden, dass keinerlei Konzept für die Finanzierung der Altalstensanierung ab 2004 heute vorliegt  (Studie erst in Ausarbeitung) und dennoch bereits massive Erhöhungen zu Lasten der Bürger und der Wirtschaft vorgenommen werden.

Zu Art. 81: Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Obwohl ein äußerst hoher Investitionsbedarf in der Wasserwirtschaft besteht, wird es nur im Jahr 2000 eine Sondertranche durch Verkauf von Forderungen des Wasserwirtschaftsfonds geben. Danach wird der zugesagte Förderbarwert von bisher 3,9 Milliarden Schilling im Jahr 2001 auf 3,5 Milliarden Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils auf 3 Milliarden Schilling abgesenkt werden. Damit wird das Investitionsvolumen im Tiefbau zurückgehen und es gehen bereits im Jahr 2001 1 200 Jahresarbeitsplätze verloren.

Kritisch bleibt anzumerken, dass der Abverkauf von Forderungen sichtlich zu einem Ausräumen des Fonds führt und in den Folgejahren eine zusätzliche Dotierung von Seiten der Gebietskörperschaften erforderlich macht.

Zu Art. 82: Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Mit der Novelle soll die ASFINAG beauftragt werden, einen Werkvertrag mit dem Verkehrsministerium abzuschließen hinsichtlich der Planung und offensichtlich auch von Bau- und Fertigstellung der in der GSD-Studie genannten Straßenbauten. Dies, obwohl der Nationalrat im letzten Jahr beschlossen hat, dass die GSD-Studie vorerst im Bundesverkehrswegeplan einzuarbeiten ist. Jetzt soll faktisch die GSD-Studie mit dem dort empfohlenen Straßenbauprojekten ohne Abstimmung mit anderen bestehenden Verkehrspla­nungen durchgedrückt werden; dies, obwohl offensichtlich derzeit keine Finanzierungsgrundlage besteht (LKW-Road-Pricing vom Einführungzeitraum her ungewiss).

So wird nur lapidar angemerkt, dass „konkrete Angaben über die finanziellen Auswirkungen für den Bund und die Länder vor Abschluss des Vertrages nicht gemacht werden können“.

 

Zu Art. 84: Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996

Damit kommt es zu einer weiteren Verschiebung der LKW-Maut.

Im Rahmen des Gesetzes werden jegliche Hinweise auf ein offenes duales System gelöscht. Damit wird das gesetzlich beschlossene LKW-Road-Pricing zeitlich weiter nach hinten verschoben, weil eine Einführung mit 1. Juli 2002 eines vollelektronischen Mautsystems nicht machbar sein wird.

Zu Art. 87: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Die SPÖ begrüßt die bereits vorhandene Möglichkeit des Erwerbs von gemeinnützigen Wohnungen durch die Mieter. Sie ist aber strikt dagegen, die Möglichkeit des Erwerbs auf ganze Liegenschaften auszu­dehnen, da dadurch ganze Wohnhäuser und Wohnhausanlagen in das Eigentum von Immobilien­spekulanten zum Nachteil der Mieter gelangen können. Diese Maßnahme muss im Interesse der Mieter abgelehnt werden.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Alexander Van der Bellen und
Werner Kogler

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Budgetausschusses über die
Regierungsvorlage „Budgetbegleitgesetz 2001“

Einleitung

 

Finanzminister Grasser hat die wichtigsten budgetpolitischen Weichenstellungen der Bundesregierung in seiner Budgetrede am 18. Oktober 2000 vorgelegt. Wichtigstes Ziel der Bundesregierung sei eine „… Finanzpolitik, die soziale Gerechtigkeit Realität werden lässt und Verantwortung für die Zukunft unserer Kinder und Enkelkinder übernimmt.“ (S 4). Dieses Ziel könne nur erreicht werden „durch einen konsequenten Konsolidierungskurs mit einer guten Mischung aus überwiegend ausgabenseitigen und zu einem geringen Teil auch einnahmenseitigen Maßnahmen.“ (S 7). „Die Konsolidierung verfolgt eine klare Zielsetzung: Wer mehr verdient, wer vermögender ist, soll auch stärker zur Sanierung der Staatsfinanzen beitragen. Einkommensteuerlich bedeutet dies, dass Einkommen unter 30 000 S brutto nicht belastet werden. Somit bleiben mehr als 75% der Arbeitnehmer unbelastet.“ (S 12). Weiter hält es der Finanz­minister für wichtig, dass mehr Steuergerechtigkeit erreicht wird, dh. „… dass Steuergestaltungsmöglich­keiten, die vor allem Wirtschaftstreibenden und Besserverdienenden zu Gute kommen, eingeschränkt oder beseitigt werden, Steuerlücken geschlossen, die Steuergrundlage verbreitert und Privilegien beseitigt werden und dass Vermögende einen kräftigen Beitrag leisten.“ (S 12/13). Zur Zukunftssicherung wird eine Offensive in der Forschung und Entwicklung angestrebt. (S 6).

Um die Nachhaltigkeit, die Sozialverträglichkeit und Zukunftsorientierung der geplanten Budgetkonsoli­dierungsmaßnahmen zu überprüfen und die genannten Schwerpunkte und Prioritäten nachzuvollziehen, ist das vorgelegte Budgetbegleitgesetz 2001 im Kontext der Aussagen der Bundesregierung sowie der im Bundesvoranschlag 2001 ausgewiesenen Zahlen zu beurteilen.

Keine Strukturreformen erkennbar

Im Budgetbegleitgesetz 2001 sind praktisch keine Strukturreformen erkennbar.

Im Bereich der Verwaltung wurde eine Verwaltungsreform abermals auf die lange Bank geschoben. Einzig die Dynamik bei der Entwicklung des Personalaufwandes soll eingebremst werden. Fraglich ist, ob der angestrebte Personalabbau von 11 000 Planstellen bis zum Ende der Legislaturperiode durch Nichtnachbesetzung des natürlichen Abganges realisierbar ist und ob damit nicht erhebliche Qualitäts­verluste in der öffentlichen Leistungserbringung einhergehen, insbesondere bei LehrerInnen.

Der neu ausgehandelte Finanzausgleich 2001 bis 2004 ist als Misserfolg zu werten. Es wurde abermals versäumt, eine Neuregelung der finanziellen Beziehungen der einzelnen Gebietskörperschaften in Richtung Zusammenführung von Einnahmen- und Ausgabenverantwortung vorzunehmen. Ebensowenig wurde die Frage der Zweckbindungen, Doppelgleisigkeiten und der geeigneten Anreizwirkungen des Finanzausgleiches angegangen. Die gleich hoch bleibenden Mittel der Wohnbauförderung können nunmehr auch für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Infrastruktur inklusive Straßenbau und zur Erreichung des Kyotozieles verwendet werden. Dies wird einen Rückgang der bisherigen Überschüsse der Länder aus der Vergabe von Wohnbauförderungsdarlehen zur Folge haben. Aus diesen Gründen wird das Erreichen der vorgegebenen Überschüsse von 23 Milliarden Schilling oder 0,75% des BIP, die die Länder zur Budgetkonsolidierung beitragen sollen, sehr fraglich.

Keine nachhaltige, ausgabenseitige Konsolidierung

Neben den fehlenden Strukturmaßnahmen ist das Budgetbegleitgesetz 2001 und der Bundesvoranschlag 2001 von Fondsabschöpfungen und Maßnahmen mit Einmaleffekten (BIG, Bundesforste) gekennzeichnet.

Die Arbeitslosenversicherung und der FLAF sind von Entnahmen in Milliardenhöhe betroffen. Die Abschöpfungen in der Arbeitslosenversicherung in der exorbitanten Höhe von insgesamt nahezu 15 Milliarden Schilling im Jahr 2001 sind nur möglich, weil gleichzeitig Kürzungen bei den Leistungen zu Lasten der sozial Schwächeren durchgeführt werden. Diese Entnahmen bewirken einen erheblichen Druck in Richtung Rücknahme der Mittel für eine aktive Arbeitsmarktpolitik und drohen, längerfristig zu weiteren Einschränkungen von Leistungen zu führen. Während aus der Arbeitslosenversicherung seit Jahren jährlich Milliardenbeträge zur Pensionsversicherung umgeschichtet werden, sind die in diesem Budget getätigten Entnahmen aus dem FLAF eine offensichtlich einmalige Abschöpfung. Dies obwohl im Sinne der Transparenz und Kostenwahrheit Überweisungen aus dem FLAF an die Pensionsversiche­rungen für die Anrechung der Kindererziehungszeiten eigentlich jährlich in dieser Größenordnung erfolgen sollten.

Vorgesehene Maßnahmen mit Einmaleffekten wie der geplante Verkauf von Seen an die Bundesforste AG zeigen, dass Verkäufe von Staatsbesitz und Privatisierungen nicht zum Dogma erhoben werden sollen. Die Konsequenzen dieser Maßnahmen, insbesondere auf die KonsumentInnen und die Umwelt, sind von Fall zu Fall sorgfältig zu prüfen.

Eine weitere Maßnahme, die ausschließlich dem einmaligen Stopfen von Budgetlöchern dient, ist die Übertragung von Liegenschaften an die BIG. Eine effiziente Raumbewirtschaftung des Bundes hätte auch mit dem bisherigen Fruchtgenussmodell realisiert werden können. Der hinkünftige Entfall jeglicher Vorgabe in Richtung Energieeffizienz ist überdies ein beträchtlicher umwelt- und klimaschutzpolitischer Rückschritt. Außerdem ist noch offen, ob die Einnahmen aus diesen Verkäufen das Maastricht-Defizit überhaupt senken (entsprechende Richtlinien werden im Moment erst durch EUROSTAT erarbeitet).

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen kommen sonstige Einnahmen wie die OeNB-Gewinn­abfuhr in der Höhe von 12 Milliarden Schilling und einer Sonderdividende im Ausmaß von 4 Milliarden Schilling, die auch 2001 bedeutend zur Zielerreichung beitragen. Diese Tatsache, inklusive die fehlenden Strukturreformen, lassen Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Budgetkonsolidiereng aufkommen. Weiters ist das Argument der „überwiegend ausgaben­seitigen Konsolidierung“ (angeblich 62% Ausgabenseite, 38% Einnahmenseite) kritisch zu überprüfen. Scheidet man nämlich die Maßnahmen mit Einmaleffekten aus und stellt man auf eine ökonomisch sinnvolle Betrachtung dauerhaft wirksamer Maßnahmen ab, dann zeigt sich, dass die ausgabenseitigen Maßnahmen mit zirka 28% und die einnahmenseitigen Maßnahmen mit rund 72% zur Konsolidierung beitragen. Eine Reihe von einnahmenseitigen Maßnahmen wurde will­kürlich der Ausgabenseite zugerechnet, zu nennen wären in diesem Zusammenhang die Abschöpfungen von Fondsüberschüssen, die Entnahmen aus der Arbeitslosenversicherung, Teile der Pensionsreform, die Einschränkung der Mitversicherung bei der Krankenversicherung und der Krankenversicherungsbeiträge für Zusatzpensionen und die Reduktion der Ertragsanteile der Länder. Ebenso haben die Überschüsse der Länder in Höhe von 23 Milliarden Schilling nichts mit dem Bundesbudget zu tun, sondern es handelt sich um einen Beitrag der Länder zur Reduktion des gesamtstaatlichen Defizits. Das Überwiegen von einnahmenseitigen Maßnahmen spiegelt sich auch im Anstieg der Abgabenquote von 44,2% (2000) auf 45,2% (2001) wieder (Budgetrede, Übersicht 12).

Verteilungspolitische Auswirkungen und „soziale Treffsicherheit“

Im Gegensatz zu den ständig wiederholten Beteuerungen der Bundesregierung, 2,6 Millionen von 3,5 Millionen aktiven LohnempfängerInnen seien einkommensteuerlich nicht betroffen, gibt es allein bei der Änderung des Einkommensteuergesetzes eine ganze Reihe von Maßnahmen, die sehr wohl auch die unteren Einkommensschichten belasten. Im Rahmen der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes wur­den zwar gewisse Steuerlücken geschlossen und Steuergestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Maßnahmen im Bereich der Stiftungsbesteuerung sind aber unzureichend und öffnen zusätzlich neue Schlupflöcher zur Umgehung der ohnehin schon bescheidenen Besteuerung von Stiftungserträgen. Laut Aussagen von Ewald Walterskirchen vom Wirtschaftsforschungsinstitut und Bruno Rossmann von der Arbeiterkammer erhöhen die Maßnahmen im Bereich der „sozialen Treffsicherheit“ die Armutsge­fährdung vor allem bei AlleinerzieherInnen und BezieherInnen niedriger Einkommen anstatt die Armut wirksam zu bekämpfen. Laut Berechnungen der Arbeiterkammer werden die ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen mit 33 Milliarden Schilling belastet, während Unternehmen und Selbständige nur 7,3 Milliarden Schilling beitragen müssen. Der Konsolidierungsbeitrag der oberen Einkommensschichten ist gering. Bei den Privatstiftungen ist der geplante Ertrag von 2,1 Milliarden Schilling (dies entspricht der Höhe der angepeilten Einnahmen durch die Besteuerung der Unfallrenten) mehr als fraglich. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben die oberen Einkommensschichten eher Umgehungsmöglich­keiten.

Zu ausgewählten Maßnahmen im Einzelnen:

Finanz- und Steuerpolitik:

Im Bereich der Einkommensteuer führt die Halbierung des Arbeitnehmerabsetzbetrages von 1 500 auf 750 S zu einer Mehrbelastung für ArbeitnehmerInnen mit mittleren und kleineren Einkommen. Besonders BezieherInnen niedriger Einkommen werden diese Belastung nicht durch eine erhöhte Prämie für das Pensionsvorsorgesparen kompensieren können. Die Abschleifung des Pensionistenabsetzbetrages wirkt bereits ab einer Pension von 20 000 S brutto pro Monat. Diese beiden Maßnahmen treffen ganz klar BezieherInnen von Einkommen unter 30 000 S.

Beendigungsansprüche (Urlaubsentschädigung, Zahlungen aus Vergleichen und arbeitsgerichtlichen Urteilen, Pensionsablösen und Kündigungsentschädigungen) werden nun normal zum Tarif versteuert und nicht mehr zum Belastungsprozentsatz. Diese Maßnahmen treffen alle Einkommensschichten und führen bereits bei niedrigen Einkommen durch die Zusammenballung der Bezüge zu massiven Steuerer­höhungen. Auffällig ist, dass sich eine Reihe von Maßnahmen auf die Beendigung der Dienstverhältnisse konzentrieren. Die Arbeiterkammer schreibt dazu: „Das alles ist offenbar nicht ein zufälliges Ergebnis bunt zusammengewürfelter Sparmaßnahmen, sondern folgt einem strategischen Ziel: Die Verhandlungs­position der ArbeitnehmerInnen ist wesentlich von ihrer finanziellen Absicherung im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes bestimmt. Schwächt man diese Absicherung, dann schwächt man die Verhandlungs­position der ArbeitnehmerInnen im Lohnfindungsprozess insgesamt.“

Im Bereich der Körperschaftsteuer sind die Neuerungen bei der Besteuerung von Privatstiftungen in ihrer Höhe ungenügend (12,5% auf Zinserträge im Gegensatz zur Kapitalertragssteuer für „Normalsparer“ in der Höhe von 25%) und auch in der konkreten Ausgestaltung, da die wichtigsten Erträge (Dividenden) nicht besteuert werden und bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen die Besteuerung vermieden werden kann (zB durch die Übertragung des Gewinns auf eine neue Beteiligung, die Bildung eines steuerfreien Betrages und/oder die Aufrechnung mit Zuwendungen). Laut dem Wirtschaftsforscher Stephan Schul­meister bedeutet dies, „dass die ,Super­reichen‘ weiterhin keinen nennenswerten Beitrag zur Budgetkonsolidierung leisten müssen. Würde man sie wie die ,kleinen Sparer‘ behandeln und die Erträge ihrer Stiftungen mit 25% KESt belasten, ergäbe dies einen erheblichen Konsolidierungsbeitrag: Bei einem geschätzten Stiftungsvermögen von 500 Milliarden Schilling und angenommenen Erträgen von 40 Milliarden ließen sich 10 Milliarden lukrieren. Mit einem solchen Betrag könnte man sich so manche Belastungen sozial Schwacher ersparen.“

Bei Betrachtung dieser Maßnahmen zeigt sich ziemlich genau, was die Bundesregierung unter dem Begriff der „Steuergerechtigkeit“ versteht.

Soziale Treffsicherheit:

Der Expertenbericht zur sozialen Treffsicherheit ist zwar eine Sammlung von sehr widersprüchlichen Stellungnahmen zum Sozialsystem, sieht aber neben Vorschlägen zu Einsparungen bzw. zum Sozialabbau auch Maßnahmen zum Ausbau der sozialen Sicherung vor. Die Bundesregierung hat bei den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen nur sehr beschränkt auf den Expertenbericht zurückgegriffen. Sie hat sich, trotz der Beteuerungen von Finanzminister Grasser, „dass in Armut lebende und sozial schwache Menschen wirkungsvolle, unbürokratische und solidarische Unterstützung bekommen“, nur auf Maß­nahmen mit Einsparpotential konzentriert, während die Vorschläge zur erforderlichen Anpassung des sozialen Netzes vollkommen ignoriert wurden. Insgesamt werden unter dem Deckmantel der „sozialen Treffsicherheit“ 5 Milliarden Schilling eingespart.

Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik:

Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik ist zu bemerken, dass es in Zukunft keinen Bundesbeitrag (bisher jährlich 2,5 Milliarden Schilling) mehr geben soll, außerdem werden wieder, massiv wie nie zuvor, Mittel aus dem Budget der Arbeitsmarktpolitik entnommen. Vor dem Hintergrund dieser Entnah­men, der Beiträge der ArbeitnehmerInnen und der gleichzeitigen laufenden Leistungskürzungen stellt sich die Frage, ob in diesem Zusammenhang noch von einer Versicherung gesprochen werden kann. Vielmehr degeneriert der Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu einer Beschäftigtensteuer.

Die Deckelung des Arbeitslosengeldes auf 55% senkt die im internationalen Vergleich sowieso schon tiefen Einkommensersatzraten bei Verlust des Arbeitsplatzes noch mehr. Diese Maßnahme trifft vor allem untere Einkommensschichten und, wegen des allgemein geringeren Einkommens, in verstärktem Ausmaß Frauen.

Die Abschaffung des Weiterbildungsgeldes trifft hauptsächlich Frauen, die dieses in Anspruch genommen haben, um die Karenzzeit zu verlängern.

Die Aufhebung der Valorisierung und Dynamisierung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes führt zu einer niedrigeren Ausgangsbasis und damit zu einer niedrigeren Arbeitslosenleistung und trifft, „gerecht­fertigt“ durch eine durchschnittliche Verweildauer von 123 Tagen, gezielt die Langzeitarbeitslosen.

Die Bestimmungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik belasten „sozial treffsicher“ die teilweise ohnedies schon armutsgefährdeten Gruppen mit unterdurchschnittlichen Einkommen (Frauen, SaisonarbeiterInnen, Langzeitarbeitslose).

Besteuerung von Unfallrenten:

Die Besteuerung von Unfallrenten betrifft rund 108 000 RentenbezieherInnen mit einem Durchschnitts­einkommen von 13 800 S. Durchschnittlich bedeutet diese Besteuerung eine Rentenkürzung von einem Drittel, und dies von einem bereits sehr tiefen Niveau. Außerdem beinhalten die Unfallrenten auch eine Art Schmerzensgeld, das bei privaten Schädigungen nicht versteuert werden muss, und die Unfallrenten decken auch nie 100% des Einkommensausfalles ab. In der vorliegenden Form ist diese Maßnahme aus sozialen Gründen vehement abzulehnen.

Abschaffung der kostenlosen Mitversicherung:

Die Abschaffung der kostenlosen Mitversicherung für kinderlose PartnerInnen muss in dieser Form abgelehnt werden. Neben sozialen Härten und Ungerechtigkeiten schafft die neue Regelung zusätzlich eine Bürokratisierung bei den Krankenversicherungsträgern und ist in ihrer praktischen Umsetzung noch völlig ungeklärt.

Wo sind Maßnahmen für den Umweltschutz?

Laut der Klimastrategie des Umweltministeriums beträgt der jährliche Investitionsbedarf zur Erreichung des Kyotoziels 1,25 Milliarden Schilling. Dieser Betrag ist im vorgelegten Entwurf allerdings nirgends zu finden. Im Rahmen des Budgets 2001 wird lediglich die Umweltförderung um 75 Millionen aufgestockt. Die Erreichung des Kyotoziels wird im Rahmen der Neugestaltung der Zweckbindung bei der Wohnbauförderung an die Länder delegiert. Dort jedoch steht dieser Posten im Rahmen der Vielfalt möglicher Zweckbindungen neuerdings auch in Konkurrenz zu klimapolitisch kontraproduktiven Maßnahmen wie Straßenbau. Was ist also in diesem Zusammenhang von der „Verantwortung für die Zukunft unserer Kinder und Enkelkinder“ zu halten, wenn der Bundesregierung zum wichtigsten und drängendsten Umweltproblem unserer Zeit nicht mehr einfällt, als dass sich die Bundesländer darum kümmern sollen?

Die umweltpolitische Blindheit der Regierung zeigt sich auch in einer Reihe von anderen beschlossenen Maßnahmen, als da wären:

Änderung des Bundesforste- und Wasserrechtsgesetzes:

Laut Änderung des Bundesforste- und Wasserrechtsgesetzes sollen bestimmte Seen und Seegrundstücke nicht mehr den Bundesforsten zur Verwaltung übertragen, sondern an die Bundesforste AG verkauft werden. Dafür sollen die Bundesforste einen Betrag von 3 Milliarden Schilling an das Budget abführen.

Zur Zeit ist noch völlig unklar, wie die Bundesforste AG die genannten 3 Milliarden Schilling aufbringen wird. Es wird geschätzt, dass zwischen 30 000 und 50 000 Hektar Wälder (10% des Ertragswaldes) und Liegenschaften zum Verkauf anstehen werden. Da die Verkaufsabwicklung laut Experten nur in einem Zeitraum von zirka fünf bis zehn Jahren machbar ist, ergibt sich die Notwendigkeit der Zwischen­finanzierung durch Kredite. Die Kreditzinsen in einer geschätzten Höhe von etwa 1 Milliarden Schilling müssen zusätzlich durch Verkäufe von Wäldern oder deren intensive Nutzung aufgebracht werden. Mit der wirtschaftlichen Schwächung der ÖBf AG wird es daher auch zu einem erhöhten Holzeinschlag im Staatswald kommen, um die Verluste durch den Abgang von 10% des Ertragswaldes zu kompensieren.

Der Staatswaldanteil Österreichs ist im internationalen Vergleich eher niedrig. Um so wichtiger ist daher die Verfügungsmacht über diese Waldflächen, denn darin befindet sich auch ein Hauptanteil der Wasserressourcen Österreichs.

Damit sich der Erwerb von Waldflächen für Private rechnet, wird es zu massiven Überschlägerungen kommen, die nach dem österreichischen Forstgesetz bis zu einer Größe von zwei Hektar sehr wohl zugelassen sind. In den verkauften Wäldern ist eine Kaskade von Nutzungen und Verkäufen zu erwarten, die in Summe den Holzpreis in Österreich senken werden. Nutznießer dieser Entwicklung sind die Säge- und Papierindustrie, Verlierer die kleinen Waldbesitzer Österreichs, aber auch die Umwelt und Erholungssuchende.

Außerdem gefährdet dieser Verkauf den Bestand der österreichischen Wasserressourcen. Das öffentliche Wassergut dient zB der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und der Erholung der Bevölke­rung. Ein Verkauf öffentlichen Wassergutes ist nur möglich, wenn der Landeshauptmann diese Flächen aus dem öffentlichen Wassergut per Bescheid entlässt. Die besondere öffentliche Widmung bleibt laut Gesetz zwar bestehen, allerdings gilt kein klares Weiterverkaufsverbot, dh. ein Verkauf ist nicht prinzipiell ausgeschlossen.

Abgelehnt wird, dass auch die von der Bundesforste AG verwalteten Flächen nur mehr sinngemäß als öffentliches Wassergut gelten sollen. Zu dieser Änderung besteht keinerlei Veranlassung, da die verwalteten Flächen im Eigentum der Republik stehen und damit öffentliches Wassergut sind.

Angesichts des hohen Preises, der von der Bundesforste AG für die Seen zu zahlen ist, entsteht ein starker ökonomischer Druck, mit Hilfe der Seen und Seegrundstücke Geld zu erwirtschaften. Dies steht naturgemäß im Widerspruch zu einem kostenlosen allgemeinen Zugang. Es liegt auf der Hand, dass die Verwertung der verwalteten Wasserressourcen dadurch noch intensiver erfolgen wird. Um die Öffentlichkeit zu beruhigen, enthält die Bundesforstgesetz-Novelle ein Verkaufsverbot für „strategisch wichtige Wasserressourcen“ an Private. Was darunter zu verstehen ist, ist völlig offen gelassen. Die Bundesforste AG schätzt, dass sie 10% des österreichischen Wasserschatzes verwaltet. Es ist laut ihres Vorstandes Dr. Uher ihr deklariertes Ziel, „Teile des Wasserschatzes ökonomisch zu mobilisieren.“

Entgegen andersartigen Beteuerungen legt diese Bundesregierung die Schienen für einen umfassenderen Wasserverkauf: Erstens durch die Festlegung, dass die Bundesforste AG 3 Milliarden Schilling zur Sanierung des Budgets beitragen müssen. Zweitens durch die hohe Schwelle, ab der eine Wasserentnahme erst UVP-pflichtig ist. Gemäß dem UVP-G 2000 ist erst ab einer Entnahme von 10 Millionen m3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine Parteistellung von Bürgerinitiativen zum Schutz der Wasserressourcen wurde nicht verankert. Unter dieser Schwelle ist bloß ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, dem es völlig an Transparenz und Publizität mangelt. Drittens wurden bis jetzt keine Maßnahmen ergriffen, um einen konkreten und verbindlichen Schutz der Wasserressourcen im Sinne der Nachhaltigkeit sicherzustellen.

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes:

Im Rahmen der ALSAG-Novelle werden Budgetmillionen auf Kosten des Klimaschutzes lukriert. De facto werden neue Deponietechniken durch deren Aufnahme in die ALSAG-Beitragspflicht verhindert, was eine Förderung der traditionellen Müllverbrennung zur Folge hat. Konkret sollen für das Aufbringen von Methanoxidationsschichten zum Abbau von in Deponien gebildetem Methan ALSAG-Beiträge eingehoben werden. Dadurch wird verhindert, dass mit einfachsten Mitteln die Ausgasung von 180 000 Tonnen Methan aus Österreichs Deponien unterbunden wird. Dies allein entspricht zirka 3,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid pro Jahr (das sind etwa 20% des ungefähren Reduktionsbedarfes an Kohlendioxid­emissionen aus der Kyoto-Verpflichtung!). Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, wie die Bundesregierung nicht nur den Umweltschutz der Budgetkonsolidierung unterordnet, sondern durch die beabsichtigen Maßnahmen die Umweltproblematik noch zusätzlich verschärft!

Maßnahmen im Bereich Verkehr:

Im Bereich der Kfz-Besteuerung wurde es ebenfalls versäumt, eine umweltverträgliche Lösung zu finden, die stärker dem Grundsatz der „Internalisierung der externen Kosten“ entsprochen hätte. Die Einführung des bereits für 1998 zugesagten LKW-Road-Pricing wurde abermals verschoben, die rechtliche Grundlage aufgeweicht. Als vorgeblicher Ersatz wird die Kfz-Besteuerung von LKWs erhöht, was aber nur eine bereits früher erfolgte Erhöhung im PKW-Bereich nachvollzieht, somit nichts an der grundlegend zu kritisierenden Tatsache der steuerlichen und gebühren­technischen Subventionierung des LKW-Verkehrs auf Kosten des PKW-Verkehrs ändert und daher sowohl hinsicht­lich Aufkommen wie auch verkehrs­politischer Botschaft ein schwacher Ersatz ist. Hinsichtlich der Besteuerung wird nun der grundsätzliche Strukturfehler sogar vergrößert: Die Steuer wird in Zukunft linear nach höchstzulässigem Gewicht des Fahrzeugs berechnet, was der technischen Gesetzmässigkeit der exponentiellen Zunahme der Straßen­abnützung mit steigender Tonnage widerspricht, aus diesem Grunde wäre ein progressiver Satz wie bisher gerechtfertigt.

Durch die Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes werden außerdem sämtliche Bestimmun­gen, die die Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut für LKW vorsehen, gestrichen. Auch bleibt ein ökologisch vertretbarer Schlüssel für die Verwendung der zu erwartenden Mittel, wie er in unseren Nachbarstaaten bereits vorliegt, nach wie vor ausgespart. Dadurch wird der LKW-Verkehr weiterhin billig gehalten und sogar gegenüber dem PKW-Verkehr (Erhöhung der Vignette) relativ verbilligt. Mit Neufassungen im Bereich des ASFINAG-Gesetzes werden schließlich Rechtswidersprüche zu anderen Regelungen des Verkehrsrechtes, vergaberechtlich bedenkliche Ausnahmebestimmungen sowie verfas­sungsrechtlich bedenkliche Transaktionen beim Grundeigentum vorbereitet. Ökologische Ausgleichs­flächen könnten in Hinkunft von der ASFINAG kommerziell verwertet werden. Die Regierung unter­streicht also mit ihren budgetbegleitenden Maßnahmen im Verkehrsbereich weiter ihr Versagen im Bereich einer zukunftsorientierten und ökologischen Verkehrspolitik.

Maßnahmen im Bereich des Humankapitals

Laut Aussagen von Finanzminister Grasser beabsichtigt die Bundesregierung „eine Offensive in der Forschung und Entwicklung zur Zukunftssicherung unseres Landes.“ (S 6) Das Ziel sei „… die Forschungsquote von derzeit 1,82% im Jahre 2002 auf 2% zu erhöhen bzw. als Ziel für das Jahr 2005 eine Quote von 2,5% anzustreben.“ (S 15) Die 5 Milliarden Schilling für die F&E in den nächsten drei Jahren stellen allerdings nur einen marginalen Beitrag zur Anhebung der F&E-Quote auf den Zielwert von 2,5% des BIP dar.

Der Bildungsbereich wurde zwar vom Stellenabbau im öffentlichen Dienst ausgenommen, allerdings werden dort äquivalente Einsparungen durchgeführt. Für Kustodiate und Ordinariate werden neu fixe Zulagen vereinbart. Diese Maßnahmen gelten auch für die PflichtschullehrerInnen. Der damit verbundene Mehrunterricht wird negative Auswirkungen auf die Beschäftigung von LehrerInnen haben. Für den Bundes- und Landesbereich wird es dadurch auf Grund der damit verbundenen Erhöhung der Unter­richtserteilung laut Arbeiterkammer zu einer Kürzung von zirka 3 700 Lehrerstellen kommen. Außerdem soll bei den Überstunden und Supplierungen eingespart werden. Der Gesamteinspareffekt bei den LehrerInnen beträgt somit knapp 1,4 Milliarden Schilling. Obwohl also der Bildungsbereich vom Plan­stellenabbau ausgenommen wurde, kommen die äquivalenten Sparmaßnahmen de facto in ihrer Wirkung einem Personalabbau gleich und bedeuten eine massive Kürzung bei der Bezahlung von LehrerInnen. Die resultierende Lehrerarbeitslosigkeit wird zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote führen.

Die Bildungsausgaben wachsen mit 1,7% deutlich schwächer als die Gesamtausgaben und für die Strukturänderungen im Bereich der Berufsausbildung (hohe Nachfrage nach Ausbildungen im Bereich der Informations- und Kommuni­kationstechnologien) fehlen sämtliche Lösungsansätze.

Im Bereich der Wissenschaft steigen zwar die Investitionen der Universitäten durch die so genannte Universitätsmilliarde, die allerdings durch die neu eingeführten Studiengebühren finanziert wird und auch so nur knapp über dem Niveau des Jahres 1999 liegt. Durch das Zukunftsprogramm „Modern studieren und forschen“ sollen neue Akzente an den österreichischen Universitäten gesetzt werden.

Durch die Einführung von Studiengebühren besteht die Gefahr, dass die im internationalen Vergleich sowieso schon tiefe AkademikerInnenquote Österreichs tendenziell noch weiter gesenkt wird. Außerdem wird jene Forschung an den Universitäten, die im Bereich der Diplomarbeiten und Dissertationen erfolgt, durch die Studiengebühren erschwert. Besonders betroffen von den Studiengebühren sind neben den Aus­länderInnen, die den doppelten Studienbeitrag zu zahlen haben, die berufstätigen StudentInnen, die nicht ins Schema der Bundesregierung passen. Die soziale Abfederung der Studiengebühren wurde immerhin so ausgestaltet, dass RegelstudentInnen, die schnell studieren, in den Genuss verschiedener Unter­stützungen kommen können. Allgemein sind Studiengebühren ohne gleichzeitige Universitätsreform ein völlig ungeeignetes Mittel, um die österreichischen Universitäten zukunftsfähiger zu machen, und sie haben negative Auswirkungen auf die immens wichtige Bildung von Humankapital.

Die Änderung bei der Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten im Bereich der Universitäts­lehrerInnen trifft vor allem den nicht habilitierten Mittelbau (der Frauenanteil in dieser Gruppe ist besonders hoch) und wird zu einem verringerten Lehrangebot führen; es bleibt schleierhaft, ob dies die Antwort auf Massenveranstaltungen und -Prüfungen sein sollen. Diese Maßnahme widerspricht den Bemühungen, die Konkurrenzfähigkeit der Universitäten zu erhalten.

Wie diese Beispiele zeigen, handelt es sich bei den Beteuerungen der Bundesregierung zur wichtigen Rolle der Forschung und Entwicklung und der Bildung für die Zukunft um reine Lippenbekenntnisse. Die im Rahmen des BBG 2001 in diesem Bereich vorgesehenen Maßnahmen sind nicht nur ungenügend, sondern in höchstem Maße kontraproduktiv.

Ausgewählte weitere Maßnahmen im Einzelnen

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz:

Eine weitere Maßnahme, die zeigt, wie die Bundesregierung entgegen ihren eigenen Ankündigungen Politik macht, ist das Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Damit soll die Gebührenbefreiung für derzeit rund 310 000 sozial und/oder gesundheitlich bedürftige Personen auf eine, auf Grund der Liberalisierung im Telekommarkt und der EU-Rechtslage auch nötige, neue Grundlage gestellt werden. Die Gebührenbe­freiung soll durch Zuschüsse, die neu beantragt werden müssen, abgelöst werden, außerdem wird der Vollzug an die GIS (Gebühren Info Service GmbH) übertragen. Die Prüfung der Einkommenssituation der AntragstellerInnen wird nicht mehr durch ein Zeugnis der Gemeinde, sondern durch eine Bescheini­gung des Finanzamtes zu bestätigen sein; auch das Einholen einer Meldebestätigung für den Haushalt wird erforderlich sein, außerdem gibt es neu Einspruchsrechte gegen Entscheide der GIS. Die Folgen des neuen Gesetzes sind nun einerseits, dass die Höhe der Zuschüsse pro berechtigter Person deutlich niedriger sein werden als der Geldwert der bisherigen Befreiungen. Es wird also „treffsicher“ wieder bei den niedrigsten Einkommen Geld eingespart. Außerdem wird das gewählte Modell zu einem gigantischen Verwaltungsaufwand führen (im ersten Jahr müssen alle 307 000 derzeitigen Befreiungen neu beantragt und daher auch geprüft werden, das bedeutet 307 000 Bestätigungen der Finanzämter und der Meldebehörden, zusätzlich kommen Neuanträge unbekannter Zahl wegen der Einbeziehung der Mobilfunknutzer; bei Versagungen, derzeit rund 30 000 pro Jahr, kann neu gegen die Entscheide der GIS berufen werden, was zehntausende Berufungsverfahren im Verkehrsministerium bedeutet). Darüber hinaus – und dies ist vor dem Hintergrund des Spitzelskandales besonders stoßend – werden der GIS Kontroll- und Zutrittsrechte übertragen, die weit über die bisherigen Kontrollmöglichkeiten der Post bzw. Telekom hinausreichen.

Diese Maßnahme trifft nicht nur die sozial Schwächsten, die ohnehin schon am stärksten armutsgefährdet sind, sondern sie führt auch zu einer starken Aufblähung der Bürokratie, die diese Regierung ja eigentlich abbauen wollte. Die Angaben der Regierung zu Folgekosten und Personalmehraufwand durch diese Maßnahmen sind völlig unrealistisch tief angesetzt und kaum begründet, was übrigens für weite Bereiche des BBG 2001 gilt und zurecht auch von den Ländern und einzelnen Ministerien kritisiert wird. Außerdem ist die Bestimmung im Lichte des nötigen Schutzes der Privatsphäre höchst problematisch einzuschätzen.

Änderung des Rundfunkgesetzes:

Im Bereich des Rundfunkgesetzes hat der Nationalrat erst in der Sitzung von 13. Juli 1999 eine stufenweise Refundierung derjenigen Gebühren an den ORF beschlossen, die ihm auf Grund der Befreiungen entgehen. Die Abgeltung sollte ab 2001 im Ausmaß von 25%, ab 2002 50%, ab 2003 75% und ab 2004 100% erfolgen. Dieser Refundierungsregelung haben im Juli 1999 alle Parteien zugestimmt.

Etwas mehr als ein Jahr später haben nun die Regierungsparteien ihre Meinung offensichtlich um 180 Grad geändert. Der 1999 beschworene Innovations- und Produktionsschub für das österreichische Film- und Fernsehwesen erscheint ihnen offensichtlich nicht mehr wichtig. Es fehlt auch jede Be­gründung, warum die im vorigen Jahr von allen Parteien für gutgeheißene und beschlossene Refundierung an den ORF nun wieder rückgängig gemacht werden soll. Aber es gehört offensichtlich zum Stil der Regierungsparteien, einmal gemachte Zusagen nicht einzuhalten.

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz:

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sieht eine Zahlung, gestaffelt nach Gefangenschaftsdauer, von 200 bis 500 S an jene Personen vor, die im Zuge des Zweiten Weltkrieges bzw. aus politischen oder militärischen Gründen zwischen Kriegsende und 1955 in Gefangenschaft eines osteuropäischen Staates gerieten. Ausgehend von 24 000 Anspruchsberechtigten betragen die zu erwartenden Kosten 80 Millionen Schilling pro Jahr. Die Begründung dieses Gesetzes verrät ein revisionistisches Geschichtsverständnis. Insbesondere die (falsche) Darstellung der gewählten Vorgangsweise als dem Versöhnungsfonds „spiegelgleich“ legt nahe, dass NS-Opfer und in Folge des Zweiten Weltkrieges in Osteuropa Internierte das gleiche Schicksal erlitten hätten. Dies ist jedoch weder bezüglich der ZwangsarbeiterInnen und schon gar nicht bezüglich ehemaliger KZ-InsassInnen der Fall.

Änderung des Bundesmuseengesetzes:

Im Zusammenhang mit der Entlassung der Bundesmuseen in die Vollrechtsfähigkeit sollen das Öster­reichische Theatermuseum und das Museum für Völkerkunde ohne Begutachtungsverfahren dem Kunsthistorischen Museum eingegliedert werden. Diese Ausgliederung ist insofern problematisch, als mit dem dadurch erfolgten Zwang der Museen zur Kommerzialisierung der Staat sich hier endgültig von seinem Bildungsauftrag verabschiedet. Außerdem werden die Aufgaben einer wissenschaftlichen Anstalt mit jenen von reinen Ausstellungshäusern verwechselt. Durch die Eingliederung bekommt das Kunsthis­torische Museum sowohl die Personal- als auch die Budgethoheit. Es ist schwer nachzuvollziehen, wie bei derart unterschiedlichen Voraussetzungen jene Häuser, die keinen Zugriff aufs Budget und Personal mehr haben, ihrer kulturpolitischen Aufgabe überhaupt noch werden entsprechen können. Noch dazu, wo sie ihre wissenschaftliche Autonomie nur „weitestgehend“ behalten sollen.

Allgemeine Einschätzung

 

Die Kosten der Konsolidierung werden hauptsächlich von den unteren und mittleren Einkommens­schichten bezahlt. Die oberen Einkommensschichten tragen verhältnismäßig wenig zur Konsolidierung bei. Die von der Regierung behauptete „soziale Treffsicherheit“ und „Steuergerechtigkeit“ der Maßnah­men ist nicht zu erkennen. Ganz im Gegenteil werden Schritte in die falsche Richtung gesetzt.

Durch die Maßnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung und die erhöhte Besteuerung der Ansprüche aus der Beendigung der Dienstverhältnisse versucht die Regierung, die Ansprüche aus der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf allen Ebenen zu reduzieren. Außerdem unternimmt die Regierung erste Schritte des massiven Eingriffs in die Kollektivvertragsautonomie und setzt Maßnahmen zur Bevormundung bzw. Schwächung der Sozialpartner. Gesetzliche Eingriffe in Kollektivvertragsver­handlungen und Vorgaben von Verhandlungsresultaten stellen einen Paradigmenwechsel in Richtung einer Abkehr von sozialpartnerschaftlichen Modellen dar und sind deshalb strikt abzulehnen.

Die Zukunftsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Konsolidierungsmaßnahmen ist keinesfalls gegeben. Es werden keine Strukturreformen durchgeführt, die Forschungsoffensive ist massiv unterdotiert, Ausbildung und Wissenschaft werden durch Maßnahmen wie die Studiengebühren belastet, die Bürokratie wird durch verschiedene Maßnahmen weiter aufgebläht und die Anforderungen des Umweltschutzes werden vollkommen ignoriert.

Aus den genannten Gründen wird die gegenständliche Regierungsvorlage vom Grünen Klub abgelehnt.



[1]) Von der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leit­verbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluor­anthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)­perylen)