371 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses


über den Antrag 312/A der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert werden (Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz – Euro-GenBeG)


Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Oktober 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel I:

Zu § 1:

Art. 14 der 2. Euro-Einführungsverordnung ordnet an, dass in Rechtsinstrumenten, die am Ende des Übergangszeitraums bestehen und auf nationale Währungseinheiten Bezug nehmen, dies als Bezugnahme auf die Euroeinheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs und den in der 1. Einführungs­verordnung festgelegten Rundungsregeln zu verstehen ist. Diese „automatische Umrechnung“ mit 1. Jänner 2002 bedeutet zB für in Gesetzen oder in Gesellschaftsverträgen enthaltene Schillingbeträge, dass diese ab 1. Jänner 2002 als zum festgelegten Umrechnungskurs umgerechnete Eurobeträge zu lesen sind.

Wie bei der Aktiengesellschaft (Art. I § 8 Abs. 1 1. Euro-JuBeG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. I § 12 Abs. 1 1. Euro-JuBeG) soll damit eine diesen Bestimmungen nachgebildete Anordnung über die Art der Umrechnung getroffen werden.

Gemäß Art. 12 des Vertrags von Amsterdam wurden die Artikel, Titel und Abschnitte des EG-Vertrags mit Wirkung vom 1. Mai 1999 umnummeriert, sodass sich die entsprechende primärrechtliche Rechts­grundlage nunmehr in Artikel 123 Abs. 4 erster Satz EG-Vertrag (früher: Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz EG-Vertrag) findet.

Zu § 2:

Mit der Umrechnungskurs-Verordnung vom 31. Dezember 1998 wurden die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der den Euro einführenden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt. Ein Euro entspricht demnach 13,7603 Schilling. Die schlichte Umrechnung von Schillingbeträgen würde gebrochene Eurobeträge ergeben. Um die Glättung der gebrochenen Geschäftsanteilsbeträge zu erleich­tern, sollen Verfahrensvereinfachungen vorgesehen werden. Diese sollen aber nur dann gelten, wenn der Betrag der Geschäftsanteile lediglich in dem Ausmaß erhöht oder herabgesetzt wird, das erforderlich ist, um einen vollen – und zwar den nächstfolgenden – Eurobetrag zu erreichen.

Während das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften für eine Abänderung des Genossenschaftsvertrags (§ 33 Abs. 2) sowie für die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile (§ 33 Abs. 3) eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, soll für die Euroanpassung (Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro sowie für die Glättung) die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen genügen. Ähnliche Erleichterungen für die Kapitalgesell­schaften finden sich in Art. I § 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. I § 13 Abs. 3 1. Euro-JuBeG.

Zu § 3:

In Abs. 1 wird klargestellt, wie die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfolgen kann. Bei Genossenschaften entspricht die Bareinzahlung der üblichen Vorgangsweise, dennoch soll aber auch aus Gründen der leichteren Abwicklung eine Bedeckung aus freien Rücklagen oder dem Bilanzgewinn ermöglicht werden. Dabei wird nicht verkannt, dass die Genossenschafter durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Entschluss der Generalversammlung zur Leistung von Barein­zahlungen verpflichtet werden können; dem steht jedoch gegenüber, dass § 2 zweiter Satz für die Erhöhung insofern einen äußerst engen Rahmen vorgibt, als dies nur auf den nächsthöheren ganzzahligen Eurobetrag ermöglicht wird.

Das Bundesministerium für Finanzen geht dabei davon aus, dass die in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 vorgesehene Regelung die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 vermittelt, soweit es sich um eine Erhöhung der Geschäftsanteile aus den freien Rücklagen oder aus dem Bilanzgewinn handelt. Der Erwerb von Anteilen auf Grund einer Erhöhung der Geschäftsanteile durch Bedeckung aus den freien Rücklagen oder aus dem Bilanzgewinn (so genannte „Gratisanteile“) zählt als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu den Einkünften aus Kapitalvermögen; dieser Vorgang ist jedoch nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 von der Einkommensteuer und nach § 94 Z 9 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit. Für die anteilsrechte und Freianteile sind jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und freien Anteile ergeben (§ 6 Z 15 EStG 1988). Erfolgen innerhalb von zehn Jahren nach der Erhöhung der Geschäftsanteile Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, so sind diese Rückzahlungen gemäß § 32 Z 3 EStG 1988 sowohl einkommen- als auch kapitalertragsteuerpflichtig; es kommt insoweit zu einer Nachversteuerung der steuerfreien Kapitalberichtigung.

Gemäß § 33 Abs. 3 GenG können Generalversammlungsbeschlüsse auf Umwandlung der Haftungsart oder auf Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens in dem durch § 2 zweiter Satz vorgesehenen äußerst engen Rahmen erscheint es vertretbar, diese Bestimmung keine Anwendung finden zu lassen.

Entsprechend der in Abs. 1 geregelten Erhöhung der Geschäftsanteile waren in Abs. 3 Regelungen für deren Herabsetzung vorzusehen. Für die aus der Glättung auf den nächstniedrigen Eurobetrag gewonne­nen Beträge schlägt der Entwurf zwei Verwendungsmöglichkeiten vor. Sie können – wie dies auch für Kapitalgesellschaften in Art. I § 10 Abs. 1 1. Euro-JuBeG vorgesehen ist – in eine gebundene Rücklage eingestellt werden. Sie können aber auch sofort an die Genossenschafter ausbezahlt werden. Für die Verwendung der in die gebundene Kapitalrücklage eingestellten Beträge sind die angeführten Tatbestände des Ausscheidens einzelner Genossenschafter (§§ 55 Abs. 3 und 79 Abs. 1 GenG) oder der Auflösung der Genossenschaft (§ 81 Abs. 1 GenG) maßgeblich. Diese Beträge können sohin nicht etwa zur Verlustab­deckung verwendet werden, sondern sind für eine spätere Auszahlung an die Genossenschafter gewidmet. Im Hinblick auf das rechtlich gemeinsame Schicksal mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Geschäfts­anteils oder auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sind bei der Auszahlung nach den §§ 55 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 81 Abs. 1 GenG auch die für diese Ansprüche vorgesehenen Fälligkeitsfristen maßgeblich.

Auf Grund des engen betraglichen Rahmens, für den die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Erleichte­rung der Währungsumstellung gelten sollen, ist auch die Möglichkeit einer sofortigen Auszahlung der aus der Glättung nach unten gewonnen Beträge vertretbar. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften haben Genossenschaften kein festes Nennkapital, vielmehr ist ihr Geschäftsanteilskapital vom jeweiligen Mitgliederstand abhängig. Angesichts dieser ohnehin variablen Größe und des oben dargestellten gering­fügigen betraglichen Rahmens scheinen Gläubigerinteressen hier nicht gefährdet. Im Übrigen wird eine Auszahlung der Beträge in der Regel schon aus praktischen Gründen nur bei Genossenschaften mit überschaubarer Mitgliederanzahl in Frage kommen.

§ 33a Abs. 1 GenG legt fest, dass die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ua. nur nach Durchführung eines  Aufgebotsverfahrens zulässig ist. Für eine Glättung nach unten in dem durch § 2 zweiter Satz festgelegten Rahmen bedeutet es eine erhebliche Verfahrensvereinfachung, wenn für diesen spezifischen und betragsmäßig beschränkten Fall von einem relativ aufwändigen Verfahren abgesehen wird.

Zu § 4:

Durch die vorgesehenen Rundungen kann es zu einer Verschiebung der Anteilsverhältnisse kommen. Dabei ist zu bedenken, dass in Genossenschaftssatzungen die Geschäftsanteile auch für andere Rechte (insbesondere Stimmrechte) als maßgeblich erklärt sein können. Durch § 4 des Entwurfs soll verhindert werden, dass die Rechte der Genossenschaftsmitglieder durch die Anpassung der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurobetrag eine Änderung erfahren.

Zu § 5:

Da im Entwurf kein Inkrafttretenstermin enthalten ist, sollen die Bestimmungen des Art. I (wie auch des Art. IV) mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten.

Zu den Art. II (Änderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) und Art. III (Änderung des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften):

Wie bereits in der Einleitung des Allgemeinen Teils angeführt, erfordert die Einführung des Euro auch Anpassungen der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Dort, wo formelle Adaptierungen notwendig sind, also vor allem die Ersetzung von Schilling- durch Eurobeträge, wird dies (voraussichtlich durch ein 2. Euro-JuBeG) mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 erfolgen.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und getragen von dem Gedanken, die Bereitschaft der Wirtschaft zur Euroumstellung sowie die Vorbereitung darauf zu fördern, soll bereits das gegenständliche Gesetzes­vorhaben (und nicht erst das zu erlassende 2. Euro-JuBeG) dazu benutzt werden, diese Anpassung im Bereich genossenschaftsrechtlicher Bestimmungen schon jetzt vorzunehmen.

Auch dabei orientiert sich der Entwurf an den Vorgaben des 1. Euro-JuBeG: so wurde dort beispielsweise der in § 86 Abs. 1 AktG vorgesehene Grundkapitalsbetrag von 5 000 000 S durch den Betrag von 350 000 Euro ersetzt (wie im gegenständlichen Entwurf für Art. III Z 1 vorgesehen). Für die Zwangs­strafen von jeweils 50 000 s, die in den Art. II Z 2 und 3 sowie Art. III Z 2 a) und b) des gegenständlichen Entwurfs auf Euro umgestellt werden, soll es bei einer Abrundung auf 3 500 Euro bleiben. Damit wird einerseits die Verhältnismäßigkeit (vergleiche den Ersatz von 5 000 000 S durch 350 000 Euro) gewahrt, andererseits wird damit aber auch dem Anliegen des Bundesministeriums für Finanzen Rechnung getragen, wonach bei der Glättung von Beträgen mit Außenwirkung (zB Gebühren, Strafen usw.) eher nach unten zu glätten ist.

Um den zeitlichen Gleichklang mit dem noch zu erlassenden 2. Euro-JuBeG, das voraussichtlich am 1. Jänner 2002 in Kraft treten wird, zu wahren, sollen auch die Art. II und III dieses Entwurfs erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.

Zu Art. IV:

Art. IV § 1 normiert die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG. Nach den dazu geäußerten Intentionen des Gesetzgebers führt dies in Verbindung mit § 193 Abs. 4 HGB (wonach der Jahresabschluss für nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahre in Euro aufzustellen ist) dazu, dass die Bilanzierung in Euro möglich ist, wenn der Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1999 liegt. Der Jahresabschluss kann aber noch in Schilling aufgestellt werden, und zwar so lange, wie der Bilanzstichtag innerhalb der Übergangsphase liegt. Letzter Stichtag für die Bilanzierung in Schilling ist also der 31. Dezember 2001. Ist dies der Fall, so müssen auch die im Handelsgesetzbuch an einigen Stellen vorgeschriebenen erforderlichen Angaben noch in Schilling gemacht werden. In der Übergangsphase soll somit die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowohl durch einen „Euro-Jahresabschluss“ als auch durch einen „Schilling-Jahresabschluss“ erfüllt werden können. Abgestellt wird auf den Bilanz­stichtag und nicht darauf, wann die Bilanz tatsächlich aufgestellt wird. Liegt somit der Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1999, so kann dieser Jahresabschluss nicht in Euro aufgestellt werden. Vorjahreszahlen, die richtigerweise in Schilling vorliegen, sind deshalb umzurechnen, weil dies für die Vergleichbarkeit dieser Zahlen mit den aktuellen Bilanzzahlen unerlässlich ist.

Bereits in den sich auf die Genossenschaften beziehenden Ausführungen in den Materialien zum 1. Euro-JuBeG (RV 1203 BlgNR 20. GP 19) findet sich ein Hinweis zur Gerichtsgebührenbefreiung: „… Auch eine Gebührenbefreiung bei Firmenbuchanmeldungen und -eintragungen wird in diesem Zusammenhang zu erörtern sein …“ Nicht zuletzt auch im Sinne der Gleichbehandlung mit den Kapitalgesellschaften erweist sich eine Gerichtsgebührenbefreiung somit als notwendig. Die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG führt dazu, dass, soweit derartige Anmeldungen auch andere Eintragungs­tatbestände zu Gegenstand haben, für diese „nicht Euro-bedingten“ Anmeldungen die hiefür vorgesehenen Gebühren anfallen. Allerdings ist auch in diesem Fall keine Eingabengebühr zu entrichten. Diese Gebührenbefreiungen gelten allerdings nur bis 31. Dezember 2002 und auch nur dann, wenn das in Art. I § 2 zweiter Satz dieses Entwurfs festgelegte Ausmaß bei der Glättung der Geschäftsanteile nicht überschritten wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht. Durch die Befristung der Gebührenbefreiung soll erreicht werden, dass die Unternehmen bereits in der Übergangs­phase ihre Satzungen und Gesellschaftsverträge an die neuen Bestimmungen anpassen.


In den Übergangsbestimmungen war vorzusehen, dass einerseits die Anmeldung einer neugegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nach dem 31. Dezember 2001 nur noch erfolgen darf, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet, andererseits war eine Frist für die Anpassung der Satzungen an die neuen Bestimmungen vorzusehen: Die Anpassung ist bis zum 31. Dezember 2002 vorzunehmen.

Die in § 4 dieses Artikel vorgeschlagene Verpflichtung des Vorstands bereits bestehender Genossen­schaften, die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Eingaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmen­buch nachzuholen, entspricht Art. X § 8 1. Euro-JuBeG. Diese Eintragung ist ebenfalls gebührenbefreit.

Der Justizausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am 16. November 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl.

Nach einer Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim wurde bei der Abstimmung der Initiativantrag 312/A einstimmig angenommen.

Ebenfalls einstimmig angenommen wurde folgende Ausschussfeststellung:

„Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann unter anderem durch Bedeckung aus den freien Rücklagen erfolgen. Da sich jedoch die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargestellten Steuerwirkungen im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 12 EStG 1988 nur auf Gewinnrücklagen erstrecken können, ergibt sich die steuerrechtlich bedingte Notwendigkeit, den Begriff ,freie Rücklagen‘ in § 3 Abs. 1 als ,Gewinnrücklagen‘ zu verstehen. Werden Kapitalrück­lagen in Nennkapital umgewandelt, kann eine Herabsetzung in Verbindung mit einer Rückzahlung an die Genossenschafter innerhalb und außerhalb der Zehnjahresfrist nur als Einlagenrückzahlung und damit als Veräußerungstatbestand gewertet werden.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 16

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                            Mag. Dr. Maria Theresia Feckter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften und das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert werden (Euro-Genossen­schaftsbegleitgesetz – Euro-GenBeG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile

§ 1. Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

Umstellung der Geschäftsanteile

§ 2. Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung, abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung vorgesehenen höheren Mehrheit oder von weiteren Erfordernissen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren ganzzahligen Eurobetrag gestellt wird.

Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile

§ 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.

(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.

(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.

(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.

Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander

§ 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel II

Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 wird der Betrag von „10 Schilling“ durch den Betrag von „einen Euro“ ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 3 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 500 Euro“ ersetzt.

3. Im § 87 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 500 Euro“ ersetzt.

4. Nach § 94a wird folgender § 94b angefügt:

§ 94b. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „fünf Millionen Schilling“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ ersetzt.

2. Im § 12 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 500 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 500 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt:

§ 32. § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel IV

Sonstige Bestimmungen und Vollziehung

Rechnungslegung

§ 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.

Gerichtsgebührenbefreiung

§ 2. Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht überschritten wird.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.

(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags

§ 4. Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.

Verweisungen

§ 5. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.