374 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (273 und Zu 273 der Beilagen): Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet die Auslieferung im Wesent­lichen auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, teilweise in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, statt. Demgegenüber wurde im Rahmen der Europäischen Union das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erarbeitet, welches am 27. September 1996 von sämtlichen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Dieses Übereinkommen, das das Auslieferungsübereinkommen ergänzen soll, enthält sowohl Bestimmungen verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Art, welche die Auslieferungsbedingungen verein­fachen und damit die Bewilligung der Auslieferung erleichtern sollen.

Durch Abgabe des Vorbehaltes zu Artikel 5 (Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen Straftat) wird der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die Straftaten nach Artikel 1 und 2 des Europäi­schen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, und Vorbereitungshandlungen in diesem Zusammenhang eingeschränkt. Von den sechs Staaten, die das Übereinkommen bisher ratifiziert haben, hat Dänemark einen entsprechenden Vorbehalt eingelegt. Eine Alternative bestünde darin, den Vorbehalt zu Artikel 5 auf die vor Inkrafttreten des gegenständlichen Übereinkommens für Österreich begangenen Straftaten einzuschränken.

Österreich könnte auf die Abgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 (Auslieferung eigener Staatsangehöriger) verzichten. Eine derartige Vorgangsweise würde allerdings im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsangehöriger (§ 12 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979) eine Verfassungsänderung erforderlich machen.

In Zu 273 der Beilagen sind Erklärungen Dänemarks, Finnlands und Schwedens zu Artikel 7 des Übereinkommens enthalten.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. November 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Werner Miedl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Überein­kommens zu empfehlen.

Weiters beschloss der Justizausschuss, dass das Übereinkommen keines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung bedarf.

Ferner beschloss der Justizausschuss, dass dem Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kund­machung in der authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassung Rechnung getragen wird.

Ebenfalls einstimmig beschloss der Ausschuss folgende Ausschussfeststellung:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage geht der letzte Satz des siebenten Absatzes davon aus, dass anlässlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens ein Bundesver­fassungsgesetz zu erlassen sein werde, mit dem die Bundesregierung verpflichtet wird, dem Bundes­präsidenten im Hinblick auf Art. 65 B-VG bis auf weiteres die (regelmäßige) Verlängerung des zu Art. 7 in Aussicht genommenen Vorbehaltes vorzuschlagen. Der Ausschuss stellt fest, dass diese (auf einem Redaktionsversehen beruhenden) Bemerkungen mit den Ausführungen der Erläuterungen zu Art. 7 im Besonderen Teil im Widerspruch stehen. Danach ist nämlich die Bundesregierung auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 1 ARHG ohnehin von sich aus verhalten, dem Bundespräsidenten regelmäßig vorzuschlagen, den österreichischen Vorbehalt zu Art. 7 zu verlängern, da ohne eine derartige Vorgangsweise die damit bewirkte Verfassungswidrigkeit des gegenständlichen Staatsvertrags von einer Anfechtung gemäß Art. 140a B-VG bedroht wäre.

Ein besonderes Bundesverfassungsgesetz ist daher entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages:

1.  Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich (273 und Zu 273 der Beilagen) wird genehmigt;

2.  gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassung dadurch kundgemacht, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Wien, 2000 11 16

                                  Werner Miedl                                                    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau