377 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (338 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)


Die zu Beginn dieses Jahres vorgefundene außerordentlich prekäre budgetäre Situation im Bereich des Zivildienstes, die ein „Rettungsprogramm“ im Jahr 2000 erforderlich machten, veranlasste zu Überlegun­gen, die Regelungen über den Zivildienst einer Neuregelung mit dem Ziel zu unterziehen, ihn unbürokra­tischer und effizienter auszugestalten. Dazu kommt, dass eine ohnehin bereits große Zahl von Zivildienst­pflichtigen – zum Teil schon geraume Zeit – auf eine Zuweisung zum Zivildienst warten und dadurch entscheidende Nachteile etwa bei der Arbeitsaufnahme zu tragen hat. Schließlich ist durch ein völlig neues Finanzierungsmodell das Grundrecht auf Befreiung vom Wehrdienst und damit Ableistung des Zivildienstes unter veränderten budgetären Rahmenbedingungen sicherzustellen.

Inhalt:

Folgende Regelungen werden im Wesentlichen vorgeschlagen:

1.  Abbau von Zuweisungsrückständen durch bessere Planbarkeit für die Trägerorganisationen, Inaussichtstellen einer gewissen Zuweisungsanzahl von Zivildienern für einen längeren Zeitraum, Erschließen neuer Tätigkeitsfelder in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit, Möglichkeit, über die tatsächliche Zuweisung hinaus gegen Vergütung weitere Zivildienstpflichtige pro Termin zugewiesen zu bekommen.

2.  Verwaltungsvereinfachung durch Berücksichtigung von Wünschen Zivildienstpflichtiger, einer bestimmten Einrichtung zugewiesen zu werden und Berücksichtigung von Wünschen der Träger­organisationen, einen bestimmten Zivildiener zugewiesen zu bekommen sowie durch Abschaffung der von den Trägerorganisationen an den Bund zu leistenden 55 unterschiedlichen Vergütungsformen.

3.  Mehr Autonomie für Trägerorganisationen:

     Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung zu leisten. Organi­sationen, die im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe oder in der Flüchtlingsbetreuung aktiv sind, erhalten vom Bund Zivildienstgeld. Leistungen, auf die Zivil­diener Anspruch haben, sind daher zu einem gewissen Teil von den Trägerorganisationen zu erbringen.

4.  Erleichterung im Vertrauensmänner-Wahlrecht, insbesondere Einführung der Briefwahl.

5.  Neuregelung der Finanzierung des Auslandsdienstes durch Gründung eines Vereins mit diesem Ziel.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Abschaffung der Vergütungsstufen sind weniger Einnahmen zu erwarten, das neue Modell der Aufgabenverteilung reduziert jedoch die Bundesausgaben in hohem Maße, sodass mit einem wesentlich niedrigeren Saldo aus Ausgaben und Einnahmen als in den vorangegangenen Budgeterfolgen zu rechnen ist. So betrug der Saldo im Jahr 1999 708 894 089,13 S zum Nachteil des Bundes, während nach diesem Gesetzesvorschlag mit einem Saldo von 374 752 000 S gerechnet wird.

Durch die vorgesehenen Maßnahmen und Verwaltungsvereinfachungen wird es zu einer rascheren Zuweisung von Zivildienstpflichtigen kommen, was für die Wirtschaft bessere Planbarkeit im Hinblick auf den Personaleinsatz von jungen Menschen, die den Zivildienst abgeleistet haben, bedeutet.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. und 17. November 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Helmut Dietachmayr, Paul Kiss, Wolfgang Jung, Ludmilla Parfuss, Rudolf Parnigoni, Günter Kiermaier sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abände­rungs- sowie einen Entschließungsantrag ein. Weiters brachte die Abgeordnete Theresia Haidlmayr vier Abänderungsanträge ein. Schließlich brachten die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen einen Abänderungsantrag ein. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Partik-Pablé war wie folgt begründet:


„Zu § 12b Abs. 8:

Die gesetzliche Verankerung der Mitglieder im Gesetz soll durch die vorgesehene Zusammensetzung des Vereins eine wirkungsvolle Aufgabenerfüllung insbesondere im Zusammenwirken mit den Trägerverei­nen für die Auslandsdienste gewährleisten.

Zu § 28 Abs. 3:

Der letzte Satz stellt klar, dass eine vertragliche Beziehung zwischen einer Gebietskörperschaft und einem Rechtsträger dann nicht unter den Begriff der Beherrschung zu subsumieren ist, wenn keine andere Bindung des Rechtsträgers an die Gebietskörperschaft – etwa durch Mehrheit von Vertretern der Gebietskörperschaft in einem Entscheidungsgremium eines Rechtsträgers – besteht. Die Regelung des § 28 Abs. 3 soll vermeiden, dass beispielsweise eine oder mehrere Gebietskörperschaften durch Gründung einer Gesellschaft oder eines Vereins die Regeln über die Vergütungsleistung zu umgehen trachten.

Zu § 54a:

Den im Begutachtungsverfahren in verschiedenen Stellungnahmen, insbesondere des Bundeskanzler­amtes-Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Justiz, geäußerten Bedenken und Anregungen wird durch die Ergänzungen im Abschnitt VIIa entsprochen.

Zu § 76b Abs. 7:

Es ist eine Übergangslösung für jene Auslandsdiener vorzusehen, die ihren Dienst vor dem 1. Jänner 2001 angetreten haben und auch danach noch leisten. Es wird vorgeschlagen, eine Ermächtigung für den Bundesminister für Inneres vorzusehen, den auch im Jahr 2000 mittels Verordnung festgestellten Betrag, der maximal an die Trägervereine vergeben werden kann, als Obergrenze für eine Unterstützungshöhe auszubezahlen. In weiterer Folge soll der zu gründende Verein die finanzielle Förderung der Auslands­dienste übernehmen.

Zu § 76c Abs. 16 und 17:

Bei den Neuregelungen über den Dienstleistungsbereich ,Umweltschutz und Jugendarbeit‘, über die Förderung des Auslandsdienstes mit einem Verein und über die Beauftragung eines Unternehmens handelt es sich um grundlegende Neuerungen, bei denen nach Ablauf eines Erprobungszeitraumes über deren Beibehaltung oder Abänderung entschieden werden soll. Daher wird ein Außerkrafttreten nach vierjährigem Erprobungszeitraum vorgeschlagen.“

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abände­rungsantrages der Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit ange­nommen.

Die vier Abänderungsanträge der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und der Abänderungsantrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Der erwähnte Entschließungsantrag wurde mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen (Anlage 1),

2.  die beigedruckte Entschließung annehmen (Anlage 2).

Wien, 2000 11 17

                                  Werner Miedl                                                                    Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Straßenverkehr“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit“ eingefügt.

2. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist  nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.“

3. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat der Bundesminister für Inneres entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, so weit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.“

4. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann der Bundesminister für Inneres über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.“

5. In § 8 Abs. 6 Z 2 entfällt die Wortfolge „die § 9 Abs. 3 und“.

6. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.“

7. § 9 Abs. 3 entfällt.

8. § 12b Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die Auslands­dienste insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.“

9. Dem § 12b Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:

„(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über

           1. Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,

           2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und

           3. sonstige Zuwendungen.

(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, das Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.

(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.

(12) Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu erstatten.“

10. In § 21 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(ausgenommen Abs. 3)“.

11. In § 25 Abs. 1 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 6.

12. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).“

13. In § 25 Abs. 2 z 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck.

14. In § 25a wird die Zahl „14,73“ durch die Zahl „9,52“ ersetzt.

15. In § 27 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Bund oder der“.

16. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienst­leistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbil­dung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicheurngsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehe­nen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem bund eine monatliche Vergütung von 3 000 S je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophen­hilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörper­schaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

           1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 6 000 S und

           2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 3 000 S.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.“

17. Dem § 28 wird folgender § 28a angefügt:

§ 28. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers ha der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(2) Kommt ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 nicht nach, so ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.“

18. § 29 entfällt.

19. § 30 entfällt.

20. In § 32 Abs. 1 und Abs. 4 entfällt die Wortfolge „§ 25a, 27 und“.

21. In § 32a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach den §§ 25a und 27 (BGBl. Nr. 187/1994, Art. II Z 30) und“.

22. § 34 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Der Zustellung des Einberufungsbefehls in den §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 3 sowie 33 Abs. 1 Z 1 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.“

23. § 34 Abs. 3 dritter vierter und fünfter Satz lauten:

„Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch das Bundesministe­rium für Inneres. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch dem Bundesministe­rium für Inneres zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so recht­zeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.“

24. In § 37b Abs. 1 z 1 wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.

25. § 37d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.“

26. § 41 entfällt.

27. In § 42 wird das Zitat „§ 41“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.

28. In § 43 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „§ 29 Abs. 2 und nach“.

29. Nach § 54 wird folgender Abschnitt VIIa samt Überschrift eingefügt:

ABSCHNITT VIIa

Beauftragung eines Unternehmens

§ 54a. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit der Durchführung von ihm über­tragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI, ausgenommen die Erlassung von Verordnungen, ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Gewähr­leistung der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen nach Durchführung eines Vergabeverfahrens vertraglich zu beauftragen. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob das Unter­nehmen der sozialen Zielsetzung des Einsatzes von Zivildienstleistenden gerecht wird und die Gleich­behandlung der Einrichtungen gesichert scheint.

(2) In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

(3) Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie der Widerruf einer Über­tragung von Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen. Zusammen mit einer Übertragung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche der in § 57a genannten Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn das Unternehmen eine wichtige Vertragsbedingung nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllt.

(5) Das Unternehmen unterliegt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle erforder­lichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Dies gilt insbesondere für die Wahrung öffentlicher Interessen nach §§ 8a Abs. 6, 13 Abs. 1 Z 1 und 16.

(6) Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.

(7) Die Dienstnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung der in Vollziehung des Zivildienst­gesetzes übertragenen Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.


(8) Das beauftragte Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen, die dieser nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ des beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat, geleistet hat, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(9) Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, zuzurechnen.“

30. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.“

31. In § 55 Abs. 3 wird der erste Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der Nebensatz.

32. In § 56 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Inneres“ die Wortfolge „und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde“ eingefügt.

33. In § 57 Abs. 2 wird das Wort „zwei“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.

34. In § 57a Abs. 2 wird nach dem Wort „Geburtsdatum“ ein Beistrich und das Wort  , Sozialversiche­rungsnummer“ eingefügt.

35. In § 65 entfällt die Wortfolge „sowie 29 Abs. 4“.

36. In § 67 wird nach der Wortfolge „§§ 8a Abs. 3“ die Wortfolge  , 28 Abs. 1“ eingefügt.

37. Dem § 76b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.“

37a. Dem § 76b Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.“

38. Dem § 76c werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:

„(15) Die §§ 3, Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten der Abschnitt VIIa sowie in § 3 Abs. 2 die Worte „und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit“ außer Kraft und wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

(17) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt § 12b Abs. 8 bis 12 außer Kraft und tritt § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 wieder in Kraft.“

Anlage 2

Entschließung

1.  Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, bis spätestens Juni 2004 einen Bericht über die Auswirkungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Vereinslösung betreffend den Auslands­dienst und der allfälligen Ausgliederung von Verwaltungsangelegenheiten des Zivildienstes durch Beauftragung eines Unternehmens vorzulegen.

2.  Der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ersucht, Gespräche hinsichtlich der verstärkten Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des Katastrophen­schutzes durch die Länder mit diesen zu führen, damit der Bund in geeigneter Form – insbesondere durch Zuweisung von Zivildienern an die Länder – diese im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen kann.