Zu 379 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 18. 12. 2000
Änderung
der Regierungsvorlage (379 der Beilagen)
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 20. November 2000 beschlossen, dem Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden, samt Erläuterungen zur verfassungsmäßigen Behandlung im Nationalrat zuzuleiten.
Die Bundesregierung hat am 5. Dezember 2000 im Hinblick auf § 25 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, die nachstehende Änderung beschlossen.
Änderung
der Regierungsvorlage 379 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXI. GP,
betreffend Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden,
gemäß § 25 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates
1. In Artikel 1 lautet § 4 Abs. 7:
„(7) Bei Aufrechterhaltung der finanzausgleichsrechtlichen vollen Kostenersatzpflicht des Bundes gemäß den Abs. 1, 2, 3 und 5 unterstützen die Länder den Bund bei der Stabilisierung der Personalausgaben für die Landeslehrer zumindest für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 auf dem Niveau des BVA 2000 unter Einbeziehung der bereits vereinbarten Gehaltserhöhungen, wobei dies keine Deckelung auf dem Niveau des BVA 2000 bedeutet. Unter dieser Prämisse sind auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Jahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 31. März des Folgejahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.“
2. In Artikel 1 lautet § 10 Abs. 1 Z 1 und 2:
„1. im Jahr 2001:
|
|
Bund |
Länder |
Gemeinden |
|
Körperschaftsteuer |
71,704 |
15,042 |
13,254 |
|
Veranlagte Einkommensteuer |
71,704 |
15,042 |
13,254 |
|
Lohnsteuer |
71,704 |
15,042 |
13,254 |
|
Kapitalertragsteuer I |
71,704 |
15,042 |
13,254 |
|
Erbschafts- und Schenkungssteuer |
78,571 |
21,429 |
– |
|
Kraftfahrzeugsteuer |
87,947 |
12,053 |
– |
2. in den Jahren 2002 bis 2004:
|
|
Bund |
Länder |
Gemeinden |
|
Körperschaftsteuer |
71,891 |
14,941 |
13,168 |
|
Veranlagte Einkommensteuer |
71,891 |
14,941 |
13,168 |
|
Lohnsteuer |
71,891 |
14,941 |
13,168 |
|
Kapitalertragsteuer I |
71,891 |
14,941 |
13,168 |
|
Erbschafts- und Schenkungssteuer |
83,333 |
16,667 |
– |
|
Kraftfahrzeugsteuer |
88,775 |
11,225 |
–“ |
3. In Artikel 1 wird in § 10 Abs. 7 Z 1 in der lit. a die Wortfolge „im Jahr 2001: 76,696 vH und in den Jahren 2002 bis 2004: 76,593 vH“ durch „77,967 vH“ und in der lit. b die Wortfolge „im Jahr 2001: 23,304 vH und in den Jahren 2002 bis 2004: 23,407 vH“ durch „22,033 vH“ ersetzt.
4. In Artikel 1 lautet § 12 Abs. 2 Z 4:
„4. Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.“
5. In Artikel 1 lautet § 21 Abs. 1:
„§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der Summe von 1,26 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 12 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) und im Jahr 2001: 100 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 2002 bis 2004: 7,27 Millionen Euro. Dieser Betrag mit Ausnahme von 30 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 2,18 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die Aufteilung der weiteren 30 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 2,18 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 erfolgt länderweise nach der Volkszahl. Die so errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.“
6. In Artikel 1 lautet § 21 Abs. 7 und 8:
„(7) Die nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.
(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Ländern, in denen für den Verteilungsvorgang gemäß Abs. 7 mehr Mittel zur Verfügung stehen, als dem Anteil des Landes an 30 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 2,18 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 nach der Volkszahl entspricht, der Finanzkraft gemäß § 12 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.“
7. In Artikel 1 lautet § 22:
„§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
– bei der Überweisung im Jänner 2001: 9,223 vH, bei den Überweisungen im April 2001 bis Jänner 2002: 8,403 vH und bei den Überweisungen ab April 2002: 8,346 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 9 Abs. 2), und
– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag
jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 2001 um jeweils 6 125 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004 um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung im Jahr 2001 in Höhe von 60 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 4,35 Millionen Euro jährlich. Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Juli überwiesen.“
8. In Artikel 1 lautet § 23:
„§ 23. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt und als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung im Jahr 2001 in Höhe von 215,07 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 18,74 Millionen Euro.
(2) Die Bedarfszuweisung beträgt
1. als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen für alle Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2001: 30 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: 2,18 Millionen Euro jährlich,
2. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner im Jahr 2001: 23,43 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: jährlich 2,1 Millionen Euro, und für Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern und für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern mit Ausnahme von Wien im Jahr 2001: 161,64 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: jährlich 14,46 Millionen Euro.
Diese Beträge sind jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
(3) Die länderweisen Anteile an dieser Bedarfszuweisung sind vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres an die Gemeinden weiterzuleiten.“
9. In Artikel 1 wird nach dem § 27 Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundertsatzverhältnisse:
|
|
Bund |
Länder |
Gemeinden |
|
Körperschaftsteuer |
68,975 |
16,511 |
14,514 |
|
Veranlagte Einkommensteuer |
68,975 |
16,511 |
14,514 |
|
Lohnsteuer |
68,975 |
16,511 |
14,514 |
|
Kapitalertragsteuer I |
68,975 |
16,511 |
14,514 |
|
Erbschafts- und Schenkungssteuer |
70,000 |
30,000 |
– |
|
Kraftfahrzeugsteuer |
82,833 |
17,167 |
–“ |
10. In Artikel 1 erhält in § 27 der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(8)“ und werden nach dem Abs. 5 folgende neue Abs. 6 und 7 eingefügt:
„(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
1. Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP;
2. Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR 21. GP;
3. Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP.
Sonstige Kostentragungsbestimmungen bleiben dadurch unberührt.
(7) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.“
11. In Artikel 1 entfällt in § 28 Abs. 1 der zweite Satz.
12. Artikel 2 Z 6 lautet:
„6. Nach § 10 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.“ “
13. Artikel 3 Z 2 lautet:
„2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Zweckzuschüsse
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 1 780 500 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2002.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
1. im Jahr 2001 in folgendem Verhältnis:
Burgenland 703 150 000 S
Kärnten 1 585 150 000 S
Niederösterreich 4 032 700 000 S
Oberösterreich 3 944 500 000 S
Salzburg 1 506 750 000 S
Steiermark 3 373 650 000 S
Tirol 1 862 000 000 S
Vorarlberg 1 014 300 000 S
Wien 6 477 800 000 S
2. in den Jahren 2002 und 2003
a) 890 250 000 Euro in folgendem Verhältnis:
Burgenland 20 500 000 Euro
Kärnten 52 920 000 Euro
Niederösterreich 124 820 000 Euro
Oberösterreich 133 200 000 Euro
Salzburg 52 920 000 Euro
Steiermark 111 920 000 Euro
Tirol 61 740 000 Euro
Vorarlberg 35 020 000 Euro
Wien 297 210 000 Euro
b) und 890 250 000 Euro nach der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001, vermehrt um 50% des Zuwachses gegenüber der Volkszählung 1991.
3. im Jahr 2004
a) 267 075 000 Euro in folgendem Verhältnis:
Burgenland 3 279 000 Euro
Kärnten 10 309 000 Euro
Niederösterreich 23 634 000 Euro
Oberösterreich 34 194 000 Euro
Salzburg 15 496 000 Euro
Steiermark 24 372 000 Euro
Tirol 15 882 000 Euro
Vorarlberg 10 273 000 Euro
Wien 129 636 000 Euro
b) 623 175 000 Euro im Verhältnis nach dem für die Zuteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2002 gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
c) und 890 250 000 Euro nach dem in Z 2 lit. b genannten Verhältnis.
(3) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.“ “
14. Artikel 3 Z 5 lautet:
„5. § 6 lautet:
„§ 6. § 1 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“ “
Erläuterungen
In weiteren Verhandlungen haben sich die Finanzausgleichspartner in einigen Details auf Änderungen in der rechtstechnischen Umsetzung des Verhandlungsergebnisses über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2001 verständigt. Es handelt sich dabei um folgende Punkte:
Zur Z 1 (§ 4 Abs. 7 FAG 2001 – Kostentragung für die Landeslehrer):
Einen wesentlichen Punkt im Rahmen der Konsolidierungsbemühungen des Bundes bildet die Stabilisierung der Personalausgaben für die Landeslehrer. In den Finanzausgleichsverhandlungen haben sich die Länder bereit erklärt, den Bund bei der Stabilisierung der Personalausgaben für die Landeslehrer bei Aufrechterhaltung der finanzausgleichsrechtlichen vollen Kostenersatzpflicht des Bundes zu unterstützen. Dies soll in der Form geschehen, dass gemeinsam eine Stabilisierung zumindest für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 auf dem Niveau des BVA 2000 unter Einbeziehung der bereits vereinbarten Gehaltserhöhungen angestrebt wird, wobei dies keine Deckelung auf dem Niveau des BVA 2000 bedeutet. Zur Kontrolle der Personalausgaben und der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne werden die Länder dem Bund monatlich entsprechende Unterlagen übermitteln. Eine Endabrechnung erfolgt durch den Bund im nächsten Jahr nach Vorlage von Jahresabrechnungen durch die Länder. Etwaige Abweichungen, die sich auf Grund der Endabrechnung ergeben, werden anlässlich der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Mittels Verordnung sollen die näheren Regelungen hinsichtlich Kontrolle und Abrechnung getroffen werden.
Zur Erreichung der angestrebten Konsolidierung werden darüber hinaus auch die Stellenplanrichtlinien dahin gehend geändert, dass schrittweise eine Adaptierung der Anzahlen der Schüler je Planstelle erfolgt. Dementsprechende Maßnahmen des Bundes im Bereich des Landes-Lehrerdienstrechts sowie der Länder in ihren Bereichen der Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens werden ergänzend zu setzen sein.
Zu den Z 2 und 3 (§ 10 Abs. 1 und Abs. 7 FAG 2001 – Ertragsanteile-Oberverteilung):
Die auf die Bedarfszuweisung gemäß § 22 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts entfallenden Mehreinnahmen aus den Steuererhöhungen sollen nicht indirekt als Kürzung der Ertragsanteile der Länder, sondern unmittelbar als Neutralisierung dieser Bedarfszuweisung selbst berücksichtigt werden. Die Anteile der Länder an der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer I und der Körperschaftsteuer gemäß § 10 Abs. 1 wurden entsprechend dieser Änderung zu Lasten des Bundes erhöht. Die Anpassung der Prozentsätze gemäß Abs. 7 ist eine Folge dieser Änderung.
Zur Z 4 (§ 12 Abs. 2 Z 4 FAG 2001 – Verteilung der Werbeabgabe):
Die Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe, die länderweise nach der Volkszahl verteilt werden, sollen auch innerhalb der Länder nach der Volkszahl verteilt werden.
Zu den Z 5 und 6 (§ 21 Abs. 1 FAG 2001 – Gemeinden-Kopfquotenausgleich):
Die Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden zur Finanzkraftstärkung („Gemeinden-Kopfquotenausgleich“) wird zur Unterstützung finanzschwacher Gemeinden um 30 Millionen Schilling jährlich erhöht. Diese zusätzlichen Mittel werden unabhängig von einer allfälligen Anhebung der Länderanteile zwecks Bedarfsabdeckung verteilt und somit länderweise jedenfalls nach der Volkszahl. Es wird somit in Zukunft in allen Ländern einen weiteren Verteilungsvorgang im Sinne des Abs. 7 geben. Mit der Änderung des Abs. 8 wird erreicht, dass die Hinzurechnung der Finanzzuweisung zur Finanzkraft der Gemeinde weiterhin nur in jenen Ländern erfolgt, bei denen es ohne die zusätzlichen 30 Millionen Schilling pro anno einen weiteren Verteilungsvorgang gegeben hätte.
Zur Z 7 und 8 (§§ 22 und 23 FAG 2001 – Bedarfszuweisungen an Länder und Gemeinden):
Der Prozentsatz für die Höhe der Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt wird so neutralisiert, dass die Mehreinnahmen aus den Steuererhöhungen zur Gänze dem Bund verbleiben (siehe auch die Änderung des § 10 Abs. 1 FAG 2001). Die geänderten Prozentsätze gelten jeweils für die Überweisungen April bis Jänner des Folgejahres, womit berücksichtigt wird, dass die Auszahlung der Bedarfszuweisung quartalsweise im Nachhinein erfolgt.
Im Zusammenhang mit den in Aussicht genommenen Schuldenreduzierungen und Ausgliederungen zur Verbesserung der Haushaltsstrukturen entstehen den Ländern und Gemeinden Ausgaben wie zum Beispiel für Bankspesen, Kreditgebühren oder sonstige Stempel- und Rechtsgebühren, denen mit Bedarfszuweisungen des Bundes an die Länder in Höhe von 60 Millionen Schilling jährlich (§ 22 Abs. 4 FAG 2001) und an die Gemeinden in Höhe von 30 Millionen Schilling (§ 23 Abs. 2 Z 1 FAG 2001) Rechnung getragen wird.
Zur Z 9 (§ 27 Abs. 1a FAG 2001 – Vorschüsse auf die Ertragsanteile):
Für die Ertragsanteile-Vorschüsse für Jänner und Februar 2001 sollen die bisherigen Verteilungsschlüssel gelten, um einen negativen Liquiditätseffekt für Länder und Gemeinden aus der Neutralisierung der Steuererhöhungen zu vermeiden.
Zur Z 10 (§ 27 Abs. 6 und 7 FAG 2001 – allfällige Kostenersatzpflichten gemäß Konsultationsmechanismus, Verknüpfung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt):
§ 27 Abs. 6 – allfällige Kostenersatzpflichten gemäß Konsultationsmechanismus:
Unabhängig davon, ob mit den aufgelisteten rechtsetzenden Maßnahmen Kostenersatzpflichten des Bundes gemäß der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus entstanden sind oder nicht, werden allfällige derartige Verpflichtungen mit dem neuen Finanzausgleich abgegolten. Es handelt sich durchwegs um Gesetze, die zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades beitragen sollen.
§ 27 Abs. 7 – Verknüpfung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt:
In der Regierungsvorlage ist vorgesehen, dass das FAG 2001 außer Kraft tritt, wenn der innerösterreichische Stabilitätspakt, mit dem der vereinbarte gesamtstaatliche Konsolidierungspfad umgesetzt wird, nicht bis Ende 2001 in Kraft tritt. Eine derartige Befristung des FAG 2001 trifft einerseits auch pakttreue Länder und soll daher entfallen, andererseits soll jedoch die untrennbare Verbindung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt weiterhin berücksichtigt werden.
Bund und Länder haben sich daher darauf geeinigt, statt der Befristung des FAG 2001 eine Sanktion vorzusehen, die nur dasjenige Land trifft, das den Stabilitätspakt nicht ratifiziert oder allenfalls wieder aufkündigt. Als eine derartige Sanktion ist die teilweise Suspendierung der Ertragsanteile des jeweiligen Landes vorgesehen. Die Beträge entsprechen einem Zwölftel der vereinbarten Anteile der Länder am jährlichen Überschuss von 23 Milliarden Schilling.
Die Ertragsanteile der jeweils anderen Länder bleiben von einer derartigen Suspendierung unberührt. Die nicht überwiesenen Ertragsanteile werden zur Gänze für die Jahre zurückerstattet, in dem das Land die Vereinbarung ratifiziert, nicht hingegen für frühere Jahre.
Zur Z 11 (§ 28 Abs. 1 FAG 2001 – Außerkrafttreten):
Das bisher vorgesehene Außerkrafttreten des FAG 2001 für den Fall, dass der innerösterreichische Stabilitätspakt nicht bis Ende 2001 in Kraft tritt, entfällt. Siehe dazu im Übrigen die Änderung des § 22 FAG 2001.
Zur Z 12 (§ 10 Abs. 2 Z 3a FAG 1997):
Die für das FAG 2001 vorgesehene Änderung der Verteilung der Werbeabgabe (siehe § 12 Abs. 2 Z 4 FAG 2001) wird für das Jahr 2000 auch im FAG 1997 umgesetzt.
Zu den Z 13 und 14 (§§ 1 und 6 WBF-ZG – Verteilung des Zweckzuschusses):
Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Volkszählung 2001 bei der Verteilung der Zweckzuschüsse gemäß § 1 des (nunmehr so genannten) Zweckzuschussgesetzes 2001 beruht auf einer Vereinbarung der Länder. Die bisher zu diesem Zweck in § 6 vorgesehene Befristung bis Ende 2002 wird auf eine solche bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode geändert.