380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 304/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert wird

Der gegenständliche Antrag wurde am 18. Oktober 2000 im Nationalrat eingebracht und ist wie folgt begründet:

„Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 wurden die Pensionsbeiträge für Aktivbezüge nach dem Bezüge­gesetz um 0,8 Prozentpunkte erhöht. Um das Ziel einer Erhöhung um insgesamt 3,3 Prozentpunkte zu erreichen, werden die genannten Beiträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 um weitere 2,5 Prozentpunkte angehoben. Dadurch sowie durch die Anhebung der Beiträge gemäß § 44n des Bezügegesetzes sollen ab dem Jahr 2001 jährliche Mehreinnahmen von rund 20 Millionen Schilling erzielt werden.“

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 17. November 2000 in Verhandlung genommen.

Zu Wort meldete sich der Abgeordnete Mag. Werner Kogler.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 17

                                      Ernst Fink                                                     Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

           1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%,

           2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79%

des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

2. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 8 ein Beistrich und folgende Z 9 eingefügt:

         „9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%“

3. § 23g Abs. 2 lautet:

„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

4. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 8 ein Beistrich und folgende Z 9 eingefügt:

         „9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%.“

5. § 44n Z 2 lautet:

         „2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 4,7 Prozentpunkte.“

6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.