381 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 303/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Gilbert Trattner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert wird

Der gegenständliche Antrag wurde am 18. Oktober 2000 im Nationalrat eingebracht und ist wie folgt begründet:

„Durch die Reduzierung des Prozentsatzes der Förderungsmittel für die politischen Akademien von 40% auf 34% soll für die Dauer der Jahre 2001 und 2002 eine Reduktion der Aufwendungen in diesem Bereich um zirka 5 Millionen Schilling erreicht werden.“

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 17. November 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Mag. Werner Kogler.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 17

                             Hermann Böhacker                                             Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 idF BGBl. I Nr. 26/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt III wird in § 12 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 2 Abs. 4 gilt in den Jahren 2001 und 2002 mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz der für internationale politische Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH, sondern 34 vH beträgt.“

2. In § 12 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung 3 bis 5; folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) § 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“