382 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht und Antrag
des Budgetausschusses
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird
Im Zuge der Vorberatung des Antrages 303/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Gilbert Trattner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert wird, hat der Budgetausschuss am 17. November 2000 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Gilbert Trattner und Genossen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Parteiengesetz geändert wird, vorzulegen:
Dem erwähnten Antrag liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
„Im Jahr 2000 wurde eine Gesamtsumme von Förderungen nach § 2 Abs. 3 des Parteiengesetzes in der Höhe von 201 718 700 S ausbezahlt. Darin enthalten waren Beträge, die im Jahr 2000 an nicht im Nationalrat vertretene Parteien gemäß § 2 Abs. 2 lit. c leg. cit. ausgezahlt wurden (6 987 482 S für das ,LIF‘ und 1 945 373 S für ,Die Unabhängigen‘). Mit der vorliegenden Regelung soll den im Nationalrat vertretenen Parteien der um den VPI valorisierte Betrag des Jahres 2000 (abzüglich der nun nicht mehr zu berücksichtigenden Beträge für das LIF und ,DU‘) aus dem Titel der Parteienförderung zukommen. Wie schon bisher ist in den Folgejahren für die weitere Anpassung an den VPI jeweils der im Vorjahr ausbezahlte Betrag heranzuziehen.“
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Günter Stummvoll und Mag. Werner Kogler.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 11 17
Hermann Böhacker Dipl.-Kfm. Dr. Josef Mühlbachler
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz – PartG), BGBl. Nr. 404/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 192 785 850 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2002 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“