388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 12. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 29. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz), BGBl. I Nr. 80/1998, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet: „Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)“.

2. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Abschnittes II des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000, S 1, (im Folgenden Abschnitt II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.“

3. § 2 Absatz 1 lautet:

„(1) Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt II (Freiwilliges Etikettierungs­system) genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Über­wachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes II Bundesbehörde.“

4. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.“

5. In den §§ 2, 3, und 4 werden die Worte „des Titels II“ durch die Worte „des Abschnittes II“ ersetzt.

6. In § 6 werden die Worte „Titel II“ durch die Worte „Abschnitt II“ ersetzt.

7. In den §§ 2, 3, 4, 5 und 7 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25a werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemein­schaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere

           1. die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,

           2. die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und

           3. die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware

angeordnet werden.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.“

2. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:

„Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflich­tet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichts­organ kann davon Kopien anfertigen.“

3. Nach dem § 45 wird der folgende § 45a eingefügt:

§ 45a. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe

           1. des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oder

           2. einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung

in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutach­tung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.“

4. In § 75 Abs. 3 wird „§ 74 Abs. 6“ durch „§ 74 Abs. 7“ ersetzt.

Vorblatt


Problem:

Artikel I:

Die der freiwilligen Rindfleisch-Etikettierung zugrunde liegende EG-Verordnung wird durch eine neue EG-Verordnung ersetzt.

Artikel II:

1.  Das Lebensmittelrecht sieht nicht in ausreichendem Maße generelle Eingriffsmöglichkeiten für Fälle vor, bei denen auf andere Weise als durch Probenziehung und Untersuchung in Österreich – nämlich durch Feststellungen in anderen EU-Mitgliedstaaten – der Verdacht begründet wird, dass in größerem Maße in Österreich gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr sein könnten. Solche Eingriffs­möglichkeiten sind ein notwendiges Korrelat zur Freiheit des Verkehrs mit Lebensmitteln im Binnen­markt.

2.  Mangels gesetzlicher Möglichkeiten zur Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen ist es den Aufsichtsor­ganen fallweise nicht möglich, die Informationen zu erhalten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Manche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft setzen eine solche Möglichkeit zur Einsichtnahme voraus (Bio-Verordnung, Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen).

3.  Die Europäische Gemeinschaft macht fallweise die Freigabe oder die Zulassung von Waren für den Gemeinschaftsmarkt von deren vorhergehender Untersuchung durch die Behörde abhängig. Die Untersuchung dieser Ware ist mit beträchtlichem Aufwand und Kosten verbunden. Diese Kosten können derzeit mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem Einführer der Ware bzw. dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens angelastet werden, obwohl sie in seinem wirtschaftlichen Interesse gelegen sind und durch seine Wirtschaftstätigkeit verursacht werden.

Lösung:

Artikel I:

Das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz wird durch Bezugnahme auf die neue Verordnung (EG) der geänderten Rechtslage auf Gemeinschaftsebene angepasst. Für die freiwillige Rindfleisch-Etikettierung soll die bewährte AMA-Lösung fortgeführt werden, mit der Änderung, dass die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind (zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten), durch die Lebensmittelaufsicht (§ 35 LMG 1975) erfolgt.

Artikel II:

1.  Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung – insbesondere in Entsprechung einschlägiger Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft – ent­sprechende Abwehrmaßnahmen gegen eine durch gesundheitsschädliche Lebensmittel möglicherweise verursachte Gemeingefahr zu treffen.

2.  Durch eine Ergänzung des Lebensmittelgesetzes soll die Möglichkeit zur Einsichtnahme rechtlich vorgesehen und abgesichert werden (§ 52 Abs. 8 Weingesetz enthält bereits eine vergleichbare Bestimmung).

3.  Die Kosten solcher Untersuchungen sind von demjenigen zu tragen, der die Ware im Gemein­schaftsmarkt in Verkehr bringt bzw. in Verkehr zu bringen beabsichtigt.

Alternativen:

Artikel I:

Im Gegensatz zur bisherigen bewährten Praxis müsste das System der freiwilligen Rindfleisch-Etikettie­rung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen werden.

Artikel II:

Keine.

Zu Punkt 3 ist anzumerken, dass die Kosten andernfalls weiterhin zulasten der öffentlichen Hand getragen werden würden. Das würde möglicherweise dazu führen, dass derartige Waren verstärkt über Österreich auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht werden, da beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland diese Untersuchungen kostenpflichtig sind (§ 46a Lebensmittel- und Bedarfsgegeständegesetz).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:


Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Artikel I:

Da die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, durch die Lebensmittelaufsicht erfolgt, ist mit Einsparungen gegenüber der AMA zu rechnen. Die durch die Lebensmittelaufsicht vorzunehmende Überwachung wird im Zuge der Kontrolle der obligatori­schen Rindfleisch-Etikettierung zu erfolgen haben. Es ist daher mit keinem größeren Kostenaufwand zu rechnen, zumal auch im Zuge des Datenaustausches mit der AMA (§ 2 Abs. 3) unverzüglich festgestellt werden kann, ob der Betrieb Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems ist oder nicht.

Artikel II:

Insgesamt gesehen, ist mit keinen zusätzlichen Kosten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften zu rechnen.

Die in § 38 LMG 1975 nunmehr vorgesehene Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Unternehmen sollte eher zu einer Einsparung führen, da die Aufsichtsorgane nicht – wie bisher – versuchen müssen, durch andere Nachforschungen zu den benötigten Informationen zu gelangen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Kompetenzgrundlage, auf die sich das vorgesehene Bundesgesetz stützt, ist Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Besonderer Teil

Artikel I:

Das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, sieht die Vollziehung des Titels II der dort genannten Verordnung (EG) durch die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) vor. Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Rindfleisch-Etikettierungssystem. Diese mit Zustimmung der Bundesländer getroffene Regelung hat sich sehr gut gewährt.

Die an die Stelle der genannten Verordnung (EG) tretende neue Verordnung (EG) sieht neben einem Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch weiterhin auch ein freiwilliges Etikettierungssystem vor. Für Letzteres soll die bewährte AMA-Lösung fortgeführt werden, mit der Änderung, dass die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettie­rungssystems sind (zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten), durch die Lebensmittelaufsicht (§ 35 LMG 1975) erfolgt. Eine Bestimmung über den notwendigen Datenaustausch ist vorgesehen (§ 2 Abs. 3).

Die innerstaatliche Durchführung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rind­fleisch wird in dem durch das Lebensmittelgesetz 1975 vorgegebenen Rahmen zu erfolgen haben. Diese Novelle berücksichtigt auch die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 eingetretene Zu­ständigkeitsänderung, derzufolge für Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle das Bundesministe­rium für soziale Sicherheit und Generationen zuständig ist.

Artikel II:

Zu 1.:

Das Lebensmittelrecht sieht nicht in ausreichendem Maße generelle Eingriffsmöglichkeiten für Fälle vor, bei denen auf andere Weise als durch Probenziehung und Untersuchung in Österreich – nämlich durch Feststellungen in anderen EU-Mitgliedstaaten – der Verdacht begründet wird, dass in größerem Maße in Österreich gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr sein könnten. Solche Eingriffsmöglichkeiten sind ein notwendiges Korrelat zur Freiheit des Verkehrs mit Lebensmitteln im Binnenmarkt.

Ziel ist es nicht, bei jeder „Meldung“ die vorliegende Bestimmung heranzuziehen. Vielmehr ist diese Bestimmung für Lebensmittelskandale gedacht, die erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Leben (Konsumenten, Betriebe) haben.

Wie die Erfahrung mit dem jüngsten Dioxin-Vorfall zeigt, werden entsprechende generelle Maßnahmen zuerst durch nationale Maßnahmen zu setzen sein, welche im Bedarfsfall in kurzer Zeit durch Entschei­dungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vereinheitlicht werden. Auch für die Umsetzung einschlägiger Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in die österreichische Rechtsordnung ist eine entsprechende Verordnungsermächtigung notwendig.

Zu 2.:

Mangels gesetzlicher Möglichkeiten zur Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen ist es den Aufsichtsor­ganen fallweise nicht möglich, die Informationen zu erhalten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Manche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft setzen eine solche Möglichkeit zur Einsichtnahme voraus (Bio-Verordnung). Die vorgesehene Verpflichtung, die Ein­sichtnahme in Informationsträger zu ermöglichen, stellt keine Duldungsverpflichtung, sondern eine Verpflichtung zum Handeln dar (zB Präsentation der einschlägigen EDV-Daten auf dem Bildschirm im Unternehmen). Dem Aufsichtsorgan steht es frei, sich aus den ihm präsentierten Informationen Aufzeichnungen oder Abschriften (Kopien) anzufertigen. § 52 Abs. 8 Weingesetz enthält bereits eine vergleichbare Bestimmung.

Zu 3.:

Wie der Anlassfall (Einfuhr von Pistazien) – Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1997 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 343/30 vom 13. Dezember 1997 – zeigt, macht die Europäische Gemeinschaft fallweise die Freigabe von Waren für den Gemeinschaftsmarkt von deren vorhergehender Untersuchung abhängig. Eine vergleichbare Regelung gibt es auch für Speisepilze (Problem deren radioaktiver Kontamination).

Die Untersuchung dieser Ware ist mit beträchtlichem Aufwand und Kosten verbunden. Diese Kosten können mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem Einführer der Ware angelastet werden, obwohl die Untersuchung in seinem wirtschaftlichen Interesse gelegen ist.

Wenn ein Wirtschaftstreibender in Entsprechung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht eine Ware in einer Bundesanstalt untersuchen lässt (§ 43), so hat er die Kosten der Untersuchung zu bezahlen (§ 45). Billigerweise hat derjenige, der durch seine wirtschaftliche Tätigkeit eine durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht angeordnete Untersuchung zwecks Freigabe der Ware für den Gemeinschaftsmarkt bzw. Feststellung der Verkehrsfähigkeit dieser Ware verursacht, ebenfalls die Kosten der Untersuchung zu tragen.

Diese Regelung ist auch im § 46 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten sieht ein Zulassungsverfahren vor. Im Artikel 6 Abs. 2 ist vorgesehen, dass die Behörde die Untersuchung und Begutachtung des neuartigen Lebensmittels veranlasst. Die Kosten dafür sind billigerweise vom Antragsteller zu tragen.

Ohne diese Ergänzung des Lebensmittelgesetzes hätte derjenige einen komparativen Kostenvorteil, der Waren über Österreich im Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

Ob amtliche Proben zu ziehen sind, ist aus den jeweils zur Anwendung kommenden gemeinschaftsrecht­lichen Bestimmungen zu erschließen. Die Befugnisse der Lebensmittelgutachter gemäß § 50 LMG 1975 werden durch § 45a nicht berührt.

Maßnahmen der allgemeinen Überwachung im Sinne des V. Abschnittes des Lebensmittelgesetzes 1975 sind von der Kostentragungspflicht nicht erfasst.

Zu 4.:

Diese durch ein Redaktionsversehen in der Novelle zum Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. I Nr. 63/1998, unterbliebene Anpassung des § 75 Abs. 3 wurde nunmehr vorgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        

Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettie­rungsgesetz)

Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)


Anwendungsbereich


§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, 1 S, (im folgenden Titel II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Abschnittes II des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000, 1 S, (im Folgenden Abschnitt II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.


Zuständige Behörde


§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Titels II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Titels II genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Titels II Bundesbehörde.

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt II genannten Aufgaben (Freiwilliges Etikettierungssys­tem) im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes II Bundesbehörde.


(2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundeskanzler und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

(2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.


 

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.


Aufsicht


§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 3. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.


(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundeskanzler jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Titels II erforderlich ist, hat der Bundeskanzler der AMA Weisungen zu erteilen.

(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Abschnittes II erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der AMA Weisungen zu erteilen.


Kosten


§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Titels II haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Titels II entstehen, zu tragen.

§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Abschnittes II haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Abschnittes II entstehen, zu tragen.


(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung


                                                                                               1.                                                                                               nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Titels II entstehenden Kosten bedeckt sind,

                                                                                               1.                                                                                               nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, dass die bei der Vollziehung des Abschnittes II entstehenden Kosten bedeckt sind,


                                                                                               2.                                                                                               nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und
-vorschreibung zu erlassen.

                                                                                               2.                                                                                               nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und-vorschreibung zu erlassen.


(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.


§ 5. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten.

§ 5. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten.


Strafbestimmungen


§ 6. Wer Titel II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 6. Wer Abschnitt II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.


Vollzugsklausel


§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und


                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundeskanzler.

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.


Lebensmittelgesetz 1975-LMG 1975


§ 25a. (1) und (2) ...

§ 25a. (1) und (2) ...


 

(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


 

(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere


 

                                                                                               1.                                                                                               die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und


 

                                                                                               3.                                                                                               die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware


 

angeordnet werden.


 

(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.


§ 38. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (§ 15) gehalten oder Pflanzen (§ 16) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen.

§ 38. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (§ 15) gehalten oder Pflanzen (§ 16) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekannt zu geben, wenn diese in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.


 

§ 45a. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe


 

                                                                                               1.                                                                                               des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oder


 

                                                                                               2.                                                                                               einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung


 

in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberech-tigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.


§ 75. (1) und (2) ...

§ 75. (1) und (2) ...


(3) Unbeschadet des § 65 Abs. 4 und des § 74 Abs. 6 ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie von auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

(3) Unbeschadet des § 65 Abs. 4 und des § 74 Abs. 7 ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie von auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.