392 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 10. 1. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist dem Landeshauptmann einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.“

2. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftun­gen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist.“

3. § 24 Abs. 5 entfällt.

4. § 24 Abs. 8 Z 1 lautet:

         „1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die der Bewilligung des Bundes­ministers für Finanzen bedürfen; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; erfolgt die Abberufung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anstellungserfordernisse, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung vorzunehmen; eine Bestellung ist unver­züglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; erfolgt die Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung vorzunehmen;“

5. § 24 Abs. 12 Z 4 lautet:

         „4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;“

6. Im § 27a Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 164/1961“ durch den Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961“ ersetzt.

7. § 27c Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegrün­deten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).“

8. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, der Entfall von Abs. 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 12 Z 4, § 27a Abs. 4 Z 3, § 27c Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2001 in Kraft.“

9. § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschul­bildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.“

Vorblatt

Probleme:

Das Sparkassengesetz verweist im Zusammenhang mit den Regelungen, die den Sparkassen-Prüfungs­verband betreffen, sowohl auf Bestimmungen des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes als auch auf Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die beide mit Inkrafttreten des Wirtschaftstreu­handberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, außer Kraft getreten sind.

Privatstiftungen gemäß § 27a können nicht Mitglieder des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein.

Die Bewilligungspflicht der Sparkassenaufsichtsbehörde erster Instanz zur Spendengewährung von Spar­kassen ist aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr erforderlich.

Ziel:

Anpassung der Bestimmungen des Sparkassengesetzes an die geänderte Rechtslage und die tatsächlichen Gegebenheiten.

Problemlösung:

Wegfall der betroffenen Verweise bzw. Verweis auf die diesbezüglichen Nachfolgebestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes. Erweiterung des Mitgliederkreises des Sparkassen-Prüfungsverban­des. Änderung der Bewilligungspflicht der Sparkassenaufsichtsbehörde erster Instanz zur Spendenge­währung in eine Anzeigeverpflichtung.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderungen bewirken weder eine direkte zusätzliche Kostenbelastung für den Bund, die Länder oder die Gemeinden noch für die Mitglieder des Sparkassensektors. Der Aufwand des Sparkassen-Prüfungsver­bandes ist bereits derzeit von seinen Mitgliedern zu tragen. Die Höhe dieses Aufwandes wird durch diese Änderungen nicht beeinflusst.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Die Gesetzesänderungen sind EU-rechtlich neutral zu sehen.

Alternativen:

Für die Änderungen auf Grund des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes bestehen keine sinnvollen Alterna­tiven. Da die autonomen Änderungen den praktischen Erfahrungen der Sparkassenaufsicht Rechnung tragen, bestehen auch hier keine sinnvollen Alternativen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit diesem Gesetzentwurf wird dem Außerkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, Rechnung getragen. Der Verweis auf den Honorartarif der Wirtschaftstreuhänder entfällt gänzlich, statt dessen wird eine entsprechende Regelung in die Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbandes aufgenommen werden.

Die Verweise im § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) auf Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung werden durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe, BGBl. I Nr. 58/1999, ersetzt.

Für den Eintritt des Falles, dass der Verwaltungsrat des Sparkassen-Prüfungsverbandes keine Vorstands­mitglieder bestellt, erfolgt eine Ersatzbestellung durch den Bundesminister für Finanzen. Damit wird die fortlaufende und uneingeschränkte Funktions- und Entscheidungsfähigkeit der Prüfungsstelle des Spar­kassen-Prüfungsverbandes sichergestellt.

Die Aufnahme der Privatstiftungen gemäß § 27a in den Kreis der ausschließlichen Mitglieder des Spar­kassen-Prüfungsverbandes trägt der Tatsache Rechnung, dass gemäß § 27a Abs. 4 Z 7 die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes Gründungs- und Stiftungsprüfer für diese Privatstiftungen ist.

Die Bewilligungspflicht des § 22 Abs. 4 wird in eine Anzeigepflicht umgewandelt.

Die sonstigen Änderungen dienen insbesondere der Klarstellung.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung und die Vollziehung in diesen Angelegenheiten beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 4):

Die Bewilligungspflicht des Landeshauptmannes für Beschlüsse über die Verwendung der Widmungs­rücklage führt einerseits zu ungewollten zeitlichen Verzögerungen und stellt andererseits einen nicht unwesentlichen Verwaltungsaufwand sowohl für die Sparkassen als auch für die Sparkassenaufsicht erster Instanz dar. Die aus sparkassenaufsichtsbehördlicher Sicht jedenfalls erforderliche Überprüfung der Verwendung der Widmungsrücklage erfolgt in Hinkunft über eine jährliche Anzeigeverpflichtung der Sparkassen. Für eine laufende Kontrolle der Mittelverwendung ist eine Anzeigeverpflichtung ausreichend.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 1 zweiter Satz):

Durch die Neuregelung werden auch die Privatstiftungen gemäß § 27a automatisch zu Mitgliedern des Sparkassen-Prüfungsverbandes. Da die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes Kraft der Regelungen des § 27a Abs. 4 Z 7 Gründungs- und Stiftungsprüfer für Privatstiftungen gemäß § 27a ist, entspricht diese Regelung einer Gleichstellung der Privatstiftungen gemäß § 27a mit den Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften.

Zu den Z 3 und 5 (§ 24 Abs. 5 und Abs. 12 Z 4):

Der Verweis auf den Honorartarif der Wirtschaftstreuhänder im Sinne des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes zur Festlegung einer Obergrenze der den Mitgliedern des Sparkassen-Prüfungs­verbandes verrechenbaren Gebühren ist durch das Außerkrafttreten dieses Gesetzes obsolet geworden. Die neuerliche Festlegung einer gesetzlichen Obergrenze ist nicht erforderlich, da in der Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbandes, die der Bewilligungspflicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt, entsprechende Regelungen zur Festsetzung der Gebührensätze aufgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 8 Z 1):

Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Sparkassen-Prüfungsverbandes durch den Bundesminister für Finanzen, im Falle, dass keine Bestellung durch den Verwaltungsrat vorgenommen wird, ist erforderlich, um die gesetzeskonforme Tätigkeit der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes als gesetzlich zuständigen Bankprüfer gemäß § 61 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der geltenden Fassung und als Stiftungsprüfer gemäß § 27a Abs. 4 Z 7 jederzeit zu gewährleisten. Diese Regelung entspricht der Vorgangsweise bei vom Verwaltungsrat nicht durchgeführten Abberufungen.

Zu Z 6 (§ 27a Abs. 4 Z 3):

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 7 (§ 27c Abs. 2):

Dient der Anpassung der Rechtsfolgen bzw. der Gleichbehandlung bei Verschmelzungen von Privatstif­tungen, die durch formwechselnde Umwandlung von gemäß § 2 gegründeten Sparkassen entstanden sind. Die Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung enden somit generell in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang, unabhängig ob die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß §§ 2 oder 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist. Die Aufrechterhaltung der Haftung der Gemeinde(n) um fünf Jahre dient Gläubigerschutzüberlegungen. Die Regelungen des § 27c Abs. 2 sind den langjährig bewährten Bestimmungen des § 25 Abs. 2 über die Verschmelzung von Sparkassen nachempfunden.

Zu Z 8 (§ 42 Abs. 5):

Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 9 (§ 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24):

Mit dieser Formulierung werden die Bestimmungen der §§ 20 und 40 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (Bestellung und Suspendierung) durch die neuen diesbezüglichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes ersetzt.