398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (272 der Beilagen): Amssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit samt Anhängen
Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Am 2. Juni 1997 wurde mit Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates eine „Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ (im Folgenden: Beobachtungsstelle) errichtet. Die Beobachtungsstelle hat zur Aufgabe, Informationen und Daten über das Ausmaß, die Entwicklung, die Ursachen und die Auswirkungen der Phänomene des Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu sammeln und auszuwerten (vgl. Art. 3 Abs. 3 leg. cit.).
Im Juli 1998 hat die Beobachtungsstelle ihre Tätigkeit in Wien aufgenommen. Die Republik Österreich hat sich in der Folge bereit erklärt, 50% der Nettomietkosten (ohne Betriebskosten), zunächst auf drei Jahre, zu übernehmen sowie sich mit einer Million Schilling an den Adaptierungskosten des Objektes (Rahlgasse 3) zu beteiligen.
Grundsätzlich sind gemäß Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 der oben erwähnten Verordnung die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften und deren Beamten auch auf die Beobachtungsstelle anwendbar. Für den Status der Europäischen Gemeinschaften und deren Bediensteten in Österreich ist das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967 Nr. 152/13 in der geltenden Fassung, im Folgenden: Privilegienprotokoll) maßgeblich. Dieses Protokoll sieht im Wesentlichen die für internationale Organisationen und deren Bedienstete üblichen Privilegien und Immunitäten wie beispielsweise Steuerbefreiungen usw. vor. Da gewisse Bereiche des Privilegienprotokolls jedoch präzisierungsbedürftig sind, bestimmt Art. 19 des Protokolls, dass die Europäische Kommission und der jeweilige Mitgliedstaat einvernehmlich die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls regeln. Daher wurde am 20. Jänner 2000 die Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet (BGBl. III Nr. 24/2000, im Folgenden: Durchführungsmodalitäten). Die erwähnten Durchführungsmodalitäten regeln im Wesentlichen die Befreiung bzw. Vergütung von indirekten Steuern.
Da in den beiden genannten Rechtsvorschriften jedoch nicht alle den Amtssitz der Beobachtungsstelle betreffenden Fragen geregelt werden, ist – wie in analogen Fällen in anderen EU-Staaten (zB Europäische Umweltagentur in Kopenhagen) – der Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Beobachtungsstelle erforderlich. In mehreren Verhandlungsrunden wurde ein Entwurf fertiggestellt, der zum einen bestimmte Bestimmungen des Privilegienprotokolls näher präzisiert und zum anderen bestimmte sicherheitspolizeiliche Abmachungen trifft, um so dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Beobachtungsstelle gerecht zu werden (Art. 5 bis 8). Die letzteren Bestimmungen orientieren sich inhaltlich weitgehend an vergleichbaren Bestimmungen in anderen von Österreich abgeschlossen Amtssitzabkommen (zB Abschnitt 18 des UNOV-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998).
Einzige kostenrelevante Bestimmung im Abkommen ist Art. 2, der Befreiungen für Gebühren und Abgaben in Bezug auf Rechtsgeschäfte vorsieht. Für das Jahr 1999 ergibt sich dabei ein Einnahmenausfall von zirka 560 000 S, da der am 25. Februar 1999 abgeschlossene Mietvertrag der Beobachtungsstelle auf Grund des Art. 2 nicht zu vergebühren ist. Weitere Einnahmensausfälle auf Grund des Art. 2 sind nicht zu erwarten. Allfällige Steuer- und Zollbefreiungen ergeben sich bereits aus den Bestimmungen des Privilegienprotokolls und der Durchführungsmodalitäten.
Die österreichische Beteiligung an den Nettomietkosten und den Adaptierungskosten wurde bereits vom Ministerratsbeschluss am 16. Februar 1999 in Aussicht genommen. Demnach ergeben sich in diesem Bereich folgende Kosten für Österreich, wobei 35% dieser Kosten von der Stadt Wien getragen werden:
1. Anteil an Nettomietkosten:
a). 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999......................................................................................................... 604 400 S
b) 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000...................................................................................................... 938 480 S
c). 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001...................................................................................................... 981 120 S
d) 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002.......................................................................................................... 163 520 S
2. Adaptierungskosten:
Zu den von der Beobachtungsstelle bekannt zu gebenden Adaptierungskosten wird – nach Übermittlung entsprechender Unterlagen durch die Beobachtungsstelle – österreichischerseits ein einmaliger Beitrag in der Höhe von einer Million Schilling geleistet werden. Da die Adaptierungsarbeiten im Laufe des Jahres 2000 abgeschlossen werden, ist davon auszugehen, dass dieser Beitrag in diesem Jahr zu leisten ist.
3. Immobilienmaklergebühr:
Der österreichische Anteil an den Maklergebühren für die per 1. März 1999 angemieteten Räumlichkeiten beträgt 73 612,50 S (fällig 1999). Für die per 1. März 2000 angemieteten zusätzlichen Räumlichkeiten wird voraussichtlich ein Beitrag von 25 966,55 S zu leisten sein (fällig 2000).
Die 2000 bis 2002 anfallenden Kosten sind beim BKA bzw. beim BMA unter den VA-Ansätzen 1/10006 Post. 7660 und 1/20006 Post. 7660 jeweils zur Verfügung gestellten Ausgabenbeträgen sichergestellt. Die Gewährleistung der Sicherheit des Amtssitzbereiches erfolgt in Anwendung der bereits geltenden sicherheitspolizeilichen Vorschriften (Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der geltenden Fassung).
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag erstmals in seiner Sitzung am 4. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.
An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Caspar Einem, Mag. Walter Pasch, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Karl Schweitzer, Dr. Gerhart Bruckmann, Wolfgang Jung, Dr. Kurt Heindl, Helmut Haigermoser und der Ausschussobmann Peter Schieder sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.
Mit Stimmenmehrheit wurde sodann beschlossen, die Verhandlungen zu vertragen.
In seiner Sitzung vom 21. November 2000 hat der Außenpolitische Ausschuss die Verhandlung im Gegenstand wieder aufgenommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Caspar Einem, Mag. Walter Posch, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Ulrike Lunacek, Helmut Haigermoser, Dr. Kurt Haindl, Inge Jäger und der Ausschussobman Peter Schieder sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.
Im Anschluss daran wurde von der Ausschussmehrheit ein neuerlicher Vertragungsbeschluss herbeigeführt.
Am 1. Dezember 2000 trat der Außenpolitische Ausschuss zu einer Sitzung zusammen und nahm die Verhandlung zum gegenständlichen Staatsvertrag wieder auf.
Die vom Ausschuss zu seiner Sitzung eingeladene Direktorin der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Dr. Beate Winkler, erläuterte in einem Statement die Arbeit der Beobachtungsstelle.
Die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Dr. Caspar Einem, Mag. Karl Schweitzer, Mag. Ulrike Lunacek, Mag. Walter Posch und Wolfgang Jung traten in eine Diskussion mit Frau Dr. Winkler ein.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit samt Anhängen (272 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2000 10 04
Edeltraud Gatterer Peter Schieder
Berichterstatterin Obmann