4 und Zu 4 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 14. 12. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozial­rechts-Änderungsgesetz 1999 – SRÄG 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 293 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                       gemeinsamen Haushalt leben..............................................................................................     11 859 S,

               bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen.......................................................        8 312 S,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension...........................................................        8 312 S,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

                aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres..........................................................................        3 104 S,

                       falls beide Elternteile verstorben sind................................................................................        4 661 S,

               bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres.............................................................................        5 516 S,

                       falls beide Elternteile verstorben sind................................................................................        8 312 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 885 S für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.”

2. Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck “1. Jänner 1995” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

3. § 584 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 erhält die Bezeichnung “§ 583”.

4. Nach § 583 (neu) wird folgender § 584 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. xxx

§ 584. (1) § 293 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 108 Abs. 5 vorletzter Satz ist im Kalenderjahr 1999 nicht anzuwenden.

(3) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Abs. 4) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

           2. wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;

           3. wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

           4. wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.

(4) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(5) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 3 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.”

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 150 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                       gemeinsamen Haushalt leben..............................................................................................      11 859 S,

               bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen.......................................................        8 312 S,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension...........................................................        8 312 S,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

                aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres..........................................................................        3 104 S,

                       falls beide Elternteile verstorben sind................................................................................        4 661 S,

               bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres.............................................................................        5 516 S,

                       falls beide Elternteile verstorben sind................................................................................        8 312 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 885 S für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.”

2. Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck “1. Jänner 1995” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

3. Nach § 282 wird folgender § 283 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. xxx

§ 283. (1) § 150 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Abs. 3) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

           2. wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;

           3. wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

           4. wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.

(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(4) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.”

Artikel 3


Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 141 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                       gemeinsamen Haushalt leben..............................................................................................      11 859 S,

               bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen.......................................................        8 312 S,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension...........................................................        8 312 S,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

                aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres..........................................................................        3 104 S,

                       falls beide Elternteile verstorben sind................................................................................        4 661 S,

               bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres.............................................................................        5 516 S,

                       falls beide Elternteile verstorben sind................................................................................        8 312 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 885 S für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.”

2. Im § 141 Abs. 2 wird der Ausdruck “1. Jänner 1995” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

3. Nach § 272 wird folgender § 273 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. xxx

§ 273. (1) § 141 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Abs. 3) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

           2. wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;

           3. wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

           4. wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.

(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(4) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.”

Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit gesetzlicher Maßnahmen, um in die Pensionsanpassung 2000 soziale Komponenten einfließen zu lassen.

Ziel:

Pensionsanpassung 2000 unter Berücksichtigung sozialer Komponenten.

Inhalt:

Außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze, gestaffelte Pensionserhöhung nach dem Gesamtpensionseinkommen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Kaufkraftsteigerung der Pensionisten.

Kosten:

Gesamtkosten für den Bund: 3,21 Milliarden Schilling.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Zu den Art. 1 bis 3:

Der Beirat für die Renten‑ und Pensionsanpassung hat in seiner Sitzung vom 28. Oktober 1999 empfohlen, den Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 mit 1,004 festzusetzen. Eine Minderheit des Beirates sprach sich für eine Pensionsanpassung aus, die den durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraum ausschöpft und soziale Gesichtspunkte mit berücksichtigt. Angesichts der politischen Stimmen, die für eine über den Vorschlag des Beirates hinausgehende Anpassung eintraten, wurden weitere Gespräche mit Vertretern der Pensionisten geführt. Auf Grund des Ergebnisses dieser Gespräche und im Hinblick darauf, dass die Inflationsrate für 1999 voraussichtlich 0,6% betragen wird, wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 im Verordnungswege – abweichend von der Empfehlung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung – mit 1,006 festgesetzt.

Darüber hinaus sollen an die Bezieher niedrigerer Pensionen zusätzliche Zahlungen geleistet werden, und zwar in folgendem Ausmaß:

Zum einen sollen die Ausgleichszulagenrichtsätze mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 erhöht werden, wobei der Ehepaar-Richtsatz in Hinkunft 11 859  S und der Richtsatz für Einzelpersonen 8 312 S betragen sollen, das entspricht einer Erhöhung um jeweils rund 2,46%.

Zum anderen soll das Gesamtpensionseinkommen (das ist die Summe sämtlicher Pensionseinkünfte einer Person) – ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 – abgestuft erhöht werden. Danach sind Gesamtpensionseinkommen bis 7 000 S um 1,5% zu erhöhen, Gesamtpensionseinkommen über 7 000 S bis einschließlich 8 000 S (im Wege einer linearen Interpolation) im Ausmaß von mehr als 1,5% bis höchstens 2,5%. Gesamtpensionseinkommen über 8 000 S bis einschließlich 9 750 S sind um 200 S zu erhöhen, Gesamtpensionseinkommen über 9 750 S bis einschließlich 10 400 S (im Wege einer linearen Interpolation) im Ausmaß von weniger als 200 S bis mindestens 135 S.

Gesamtpensionseinkommen über 10 400 S sind mit einem “Sockel” von 135 S zu erhöhen, dh. dass die Pensionserhöhung im Ausmaß von 0,6% (Anpassungsfaktor für das Jahr 2000), mindestens jedoch im Ausmaß des genannten Betrages gebührt.

Da der besondere Steigerungsbetrag (also jener Bestandteil der Pension, der durch Beiträge zur Höher­versicherung erworben wurde) laut Legaldefinition nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählt, ist dieser Pensionsbestandteil mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Der auf Grund des Gesamtpensionseinkommens ermittelte Erhöhungsbetrag ist, wenn das Gesamt­pensionseinkommen mehrere Pensionen umfasst, auf diese aufzuteilen, und zwar im Verhältnis dieser Pensionen zueinander.

Auf Grund der vorgeschlagenen Maßnahmen führt die Pensionsanpassung für das Jahr 2000 über den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung und durch den Ersatz für Ausgleichszulagen zu einer Mehr­belastung des Bundesbudgets im Gesamtausmaß von 3,21 Milliarden Schilling.