41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (9aE Vr 8812/99, Hv 5345/
99) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler

Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 20. Dezember 1999, 9aE Vr 8812/99, Hv 5345/99, eingelangt am 10. Jänner 2000, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB.

Der Immunitätsausschuß hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 9. Februar 2000 in Verhandlung gezogen und mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, daß ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht, sowie einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler zuzustimmen.

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle be­schließen:

1. In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 1999, 9aE Vr 8812/99, Hv 5345/99, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum National­rat Ing. Peter Westenthaler wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht.

2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wird zugestimmt.

Wien, 2000 02 09

                                    Edith Haller                                                                  Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann