411 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 324/A der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeits­gesetz und das Urlaubsgesetz geändert werden

Der gegenständliche Antrag wurde am 22. November 2000 im Nationalrat eingebracht und ist wie folgt begründet:

„Zu Art. 1:

Zur Erreichung eines Deckungsgrades von 75 vH gemäß Art. XI Abs. 5 wäre für das Jahr 2000 voraussichtlich ein Betragssatz von 3,8% und für 2001 4,2% erforderlich.

Mit Verlängerung der Sistierung der Beitragserhöhung soll sichergestellt werden, dass sich für die Wirtschaft durch eine notwendige Anhebung des Beitragssatzes keine Lohnnebenkostensteigerung ergibt.

Zu Art. 2:

Die auf die Beschäftigten im Gastgewerbe eingeschränkte Kollektivvertragsermächtigung für einen durch Kollektivvertrag einheitlich geregelten Urlaubsverbrauch trägt der tourismusspezifischen Arbeitsmarkt­situation Rechnung (siehe Punkt 18.5 des Regierungsübereinkommens) und entspricht der Sozialpartner­vereinbarung vom 16. Oktober 2000 und den im Anschluss daran vorgesehenen Zusatzkollektivvertrag für die Beschäftigten im Gastgewerbe. Danach soll ein Kollektivvertrag für die dem Urlaubsgesetz unter­liegenden Arbeitnehmern in Saisonbetrieben der Tourismuswirtschaft vorsehen können, dass die Hälfte des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs, allerdings nicht mehr als sieben Werktage, am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen ist. Damit soll ein (für die Saison) befristet abge­schlossenes Arbeitsverhältnis um die Tage dieses Urlaubsverbrauchs verlängert werden.

Artikel IX des Urlaubsgesetzes in der geltenden Fassung ist seit 1. Jänner 1978 gegenstandslos. Mit der Normierung der Kollektivvertragsermächtigung in Artikel IX wird das Gesamtgefüge des Urlaubsgesetzes nicht beeinträchtigt und behält seinen systematischen Aufbau bei.“

Der Budgetausschuss hat den vorliegenden Antrag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2000 in Verhandlung genommen.

Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Mag. Gilbert Trattner brachten einen Abänderungsantrag betreffend den Gesetzestitel ein.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 324/A unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungs­antrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 12 11

                       Dr. Reinhold Mitterlehner                                       Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und das Urlaubsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999, wird wie folgt geändert:

1. Art. XIII Abs. 11 lautet:

„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 nicht anzuwenden.“

2. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Art. XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Art. IX samt Überschrift lautet:

„Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie

Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubs­anspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu betragen.“

2. In Art. X wird folgender Abs. 1b angefügt:

„(1b) Artikel IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“