412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 346/A der Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Anna Elisabeth Achatz und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 erlassen wird


Dem gegenständlichen, am 5. Dezember 2000 eingebrachten Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Am 4. Dezember 2000 wurde eine Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein als temporäre Vorsichtsmaßnahme beschlossen.

Als geeignetes Instrument zur Umsetzung dieser Entscheidung ist auf Grund der Tragweite der darin enthaltenen Regelungen die Erlassung des vorliegenden Gesetzentwurfes unerlässlich.

Auch im Interesse einer abgestimmten und effizienten Vorgangsweise aller beteiligten Stellen ist die Erlassung der im Entwurf enthaltenen Bestimmungen notwendig. Diese sind hinsichtlich der Kosten­tragung der Novelle des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2000, nachgebildet.

Weiters erfolgt eine Übernahme der gemeinschaftrechtlich vorgegebenen Terminologie.

Die im § 7 von Artikel II enthaltene Verordnungsermächtigung erscheint im Hinblick auf den bereits aus den Erwägungsgründen der Entscheidung des Rates erschließlichen Präzisierungsbedarf erforderlich.

Die Höhe der Strafbestimmungen in Artikel II wurde entsprechend den sonst im Futtermittel- bzw. Veterinärbereich vorliegenden Strafrahmen gestaltet.

Die Vollzugsklausel in Artikel II entspricht den vom Bundesministeriengesetz 1986 – BMG vor­gegebenen Zuständigkeiten.

Der Budgetausschuss hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und Mag. Werner Kogler sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 346/A unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Mag. Gilbert Trattner mit Mehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und Marianne Hagenhofer fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Mag. Gilbert Trattner war folgende Begründung beigegeben:

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996:

Die Änderungen betreffen ausschließlich legistische Anpassungen: Der bisherige § 3 Z 3 lit. b KatFG 1996 bezieht sich auf Ausgaben im Jahr 1999 und kann daher entfallen. Da sich der bisherige Schlusssatz des §3 Z 3 nicht auch auf die vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der BSE-Krise bezieht, wird er in die lit. a übernommen. Schließlich wird die Vollzugsklausel an die Änderungen angepasst.

Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000:

Technische Anpassungen zur Sicherstellung des Vollzugs.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 2000 12 11

                          Ing. Hermann Schultes                                          Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 erlassen wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 lautet:

         „3. 3,55 vH

                a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirt­schaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Scha­densfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

               b) im Jahr 2001 für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Länder einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundes­ministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begün­stigtenkreis, festzulegen.“

2. § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Jahr 2001 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE‑Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.“

3. § 8 lautet:

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Artikel II

Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000

Zielbestimmung

§ 1. In Umsetzung der Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ist als Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorüber­gehend zu verbieten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochen­mehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Horn­mehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten.

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungs­mittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für die Verfütterung von

           1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festzulegen ist,

           2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umkleidung von Additiven im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,

           3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,

           4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 4. (1) Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Dritt­länder von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittel­produktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2.

(3) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.

Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine

§ 5. Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittel­produktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits

           1. auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie

           2. in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden,

sind zu entfernen.

Behandlung tierischer Abfälle

§ 6. Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs- Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.

Verordnungsermächtigung

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Abweichungen von in diesem Bun­desgesetz festgelegten Bestimmungen festzusetzen.

Strafbestimmungen

§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine

           1. entgegen § 3 Abs. 1 verfüttert,

           2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,

           3. entgegen § 4 Abs. 3 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Z 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.


Zeitlicher Geltungsbereich

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und am 30. Juni 2001 außer Kraft.

Vollzugsklausel

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 1, § 5 Z 2 und § 6 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 3 und des § 5 Z 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – hinsichtlich der Einfuhr nach § 4 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen – nach den futtermittelrechtlichen Regelungen und hinsichtlich der Ausfuhr nach § 4 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Regelungen betraut.