413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 18. 12. 2000
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über die Regierungsvorlage (389 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste und das Hochschul-Taxengesetz 1972 geändert werden
Den Universitäten obliegt neben der Durchführung der ordentlichen Studien auch die Weiterbildung insbesondere in Universitätslehrgängen. Solche Universitätslehrgänge sind gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes derzeit nicht in der Teilrechtsfähigkeit, sondern im Rahmen der Funktion der Universitäten als Einrichtungen des Bundes durchzuführen. Auf die Gebarung der Universitätslehrgänge sind alle für den Bundesbereich der Universitäten geltenden Haushaltsvorschriften anzuwenden und bei der Abgeltung der Tätigkeit des Lehrpersonals in diesen Universitätslehrgängen die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu beachten.
Nachdem außeruniversitäre Weiterbildungseinrichtungen im Bereich der Weiterbildung in Konkurrenz zu den Universitäten wesentliche Marktanteile erworben haben, sind nun die Universitäten an einem Ausbau dieses von ihnen früher eher zweitrangig behandelten Sektors interessiert, zumal aus Universitätslehrgängen zusätzliche Einnahmen erzielt werden können. Ziel der vorliegenden Regierungsvorlage ist es, zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit der Universitäten gegenüber privaten bzw. ausländischen Anbietern auf dem Sektor der (postgradualen) Universitätslehrgänge die Durchführung von Universitätslehrgängen in die Teilrechtsfähigkeit zu übertragen. Die Fakultätskollegien (Universitätskollegien) sollen weiterhin zur Beschlussfassung über die Einrichtung und über den Studienplan von Universitätslehrgängen zuständig sein, die Einrichtung und Durchführung und damit auch die gesamte finanzielle Abwicklung sollen aber künftig im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der betreffenden Fakultät bzw. Universität erfolgen. Damit soll auch ein marktorientierter Ermessensspielraum insbesondere für die Bezahlung der Lehr- und Leitungstätigkeiten im Rahmen von Universitätslehrgängen eröffnet werden.
Gleichzeitig sucht die Regierungsvorlage sicherzustellen, dass durch die Abhaltung von Universitätslehrgängen der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Die Erfüllung der Lehrverpflichtung der in einem Dienstverhältnis stehenden Universitätslehrer in den ordentlichen Studien soll der Regierungsvorlage zufolge dadurch gewährleistet werden, dass sie eine Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen nur mit Zustimmung des für ihr Fach bzw. für ihre Studienrichtung zuständigen Studiendekans übernehmen dürfen.
Liegt das Schwergewicht des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages auch auf der Regelung der Universitätslehrgänge einschließlich ihrer Abgeltung in der Teilrechtsfähigkeit, so beinhaltet er doch einige weitere materielle Änderungen: Insbesondere soll ein vereinfachtes Verfahren zur Bestellung von Ersatzkräften für Universitätsprofessorinnen und -professoren geschaffen, die Frist für die Wiederbestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren von fünf auf drei Jahre verkürzt und die Regelung für die Beauftragung von Forschungsassistentinnen und -assistenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen adaptiert werden. Weiters sind Zitatkorrekturen und textliche Anpassungen an Änderungen in anderen Gesetzen – insbesondere im Universitäts-Studiengesetz und im Ärztegesetz 1998 –, die Erweiterung der organisationsrechtlichen Möglichkeit der Aufnahme von Ärztinnen und Ärzten in den Bundesdienst zur Verwendung im Spitalsbetrieb auf Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie die Anpassung an die Einführung des Euro vorgesehen.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Dezember 2000 in Verhandlung genommen.
Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Mag. Gerhard Hetzl.
An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Martin Graf und Dr. Kurt Grünewald sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (389 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 12 12
Mag. Gerhard Hetzl Dr. Martin Graf
Berichterstatter Obmann