414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 1. 10. 2001

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (394 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hochschüler­schaftsgesetz 1998 geändert wird


Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag beinhaltet im Wesentlichen vier Regelungs­bereiche: Zum einen soll durch eine Verordnungsermächtigung die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass bei den Wahlen zur Österreichischen Hochschülerschaft die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg ermöglicht wird. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Stimmabgabe nur durch Wahlberechtigte erfolgen kann und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und dass die Wahlberechtigten die Stimmabgabe nur persönlich ausüben dürfen. Der Weg der Verordnungsermächtigung ist gewählt worden, um den sich rasch wandelnden technischen Möglichkeiten gerecht werden zu können. Beabsichtigt ist, bei der nächsten Hochschülerschaftswahl an einzelnen Bildungseinrichtungen die Stimmabgabe versuchs­weise elektronisch durchzuführen, um anhand der gewonnen Erfahrungen feststellen zu können, ob in Hinkunft die Hochschülerschaftswahl generell und österreichweit auf elektronischem Weg ermöglicht werden kann. Im Hintergrund steht der Wunsch der Österreichischen Hochschülerschaft, den Zugang der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zu erleichtern, um dadurch die Wahlbeteiligung zu erhöhen und damit gleichzeitig die demokratische Legitimation der gewählten Vertretung zu stärken.

Der zweite Regelungsbereich des Gesetzesvorschlages ist eine Änderung der mit BGBl. I Nr. 95/1999 geschaffenen Bestimmungen über die Studierendenvertretungen an den Akademien. Dem Gesetzes­vorschlag zufolge sollen nicht mehr für jeden Jahrgang eines Studiengangs Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher gewählt werden; vielmehr sollen, abhängig von der Größe des Studienganges, drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter für jeden Studiengang zu wählen sein und alle gewählten Studien­gangsvertreterinnen und -vertreter gemeinsam die Akademievertretung bilden.

Weiters soll auf Grund der gewonnen Erfahrungen das Instrument des „konstruktiven Misstrauens­votums“ geändert werden: Konnte ein Antrag auf Neuwahl bisher schon von einem einzigen Mandatar eingebracht werden, soll er dem Gesetzesvorschlag zufolge künftighin nur von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatare eingebracht werden können. Gleichzeitig sieht der Gesetzesvorschlag vor, dass der Name des Kandidaten für die neu zu besetzende Funktion bereits mit dem Antrag bekannt gegeben werden muss.

Schließlich wird eine Einschränkung der Möglichkeit der Universitätsvertretungen der Studierenden zur Übertragung von Aufgaben an die Bundesvertretung der Studierenden vorschlagen: künftighin sollen sie lediglich Aufgaben betreffend die Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder übertragen können.

Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen formale Anpassungen und Klarstellungen; insbesondere ist die Umrechnung der Schillingbeträge in Euro vorgesehen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Dezember 2000 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Dr. Günther Leiner.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Sylvia Papházy, MBA, Dr. Kurt Grünewald und Dr. Martin Graf.

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Martin Graf brachten einen Zusatz- und Abänderungs­antrag ein, der die Einfügung einer neuen Z 40a und Z 40b in den Gesetzesvorschlag sowie eine Abänderung der Z 47 des Gesetzesvorschlages zum Gegenstand hatte und wie folgt begründet war:

„Nach der derzeitigen Rechtslage könnte bei grammatikalischer Interpretation des § 51 Abs. 4 das rechtswidrige Handeln einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters insbesondere im Falle des § 26 Abs. 3 nicht festgestellt werden. Die Neuformulierung dient somit der Klarstellung, dass rechtswidriges Handeln auch von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bescheidmäßig festgestellt werden kann.


Beim neu gefassten Abs. 5 handelt es sich um eine analoge Nachbildung des § 8 Abs. 4 UOG 1993, wonach bei rechtswidrigem Handeln die Vorsitzenden oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde gebunden sind.

Bei mehreren Handlungen von Vorsitzenden – insbesondere in letzter Zeit – hat die Aufsichtsbehörde diese Handlungen bescheidmäßig als rechtswidrig festgestellt. In diesen Fällen wurde in der Folge weder der Rechtsansicht des Bundesministeriums entsprochen noch waren weitergehende Rechtsfolgen zu erwarten. Zur Stärkung der Rechtsaufsicht ist es daher notwendig, rechtswidriges Handeln jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren. Als Strafbehörde erster Instanz ist gemäß § 26 Abs. 1 VStG die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Zusatz- und Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Martin Graf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ebenfalls mit Stimmenmehrheit beschloss der Ausschuss die nachstehende Feststellung zu Z 34 des Gesetzesvorschlages:

„Zu Z 34 (§ 34 Abs. 4):

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass spätestens mit der Hochschülerschaftswahl 2003 die Durchführung der Wahlen auf missbrauchssicherem elektronischem Weg (e-voting) an allen Universitäten möglich sein wird.“

Eine weitere sich auf Z 34 des Gesetzesvorschlages beziehende Ausschussfeststellung wurde gleichfalls mit Stimmenmehrheit beschlossen:

„Zu § 34 Abs. 4:

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass der Entwurf einer Verordnung zur Hochschülerschafts­wahlordnung mit den näheren Bestimmungen zum e-voting sowohl dem Verfassungsdienst des Bundes­kanzleramtes als auch dem Datenschutzrat zur Stellungnahme vorgelegt wird.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 12 12

                              Dr. Günther Leiner                                                              Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschafts­gesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt die Wortfolge „an den Universitäten“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in § 45a die Wortfolge „Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher“ durch das Wort „Studiengangsvertretung“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten:

         „4. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien,

           5. den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien,

           6. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,“.

4. In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissen­schaft und Kultur“ ersetzt.

5. In § 4a Abs. 1 bis  4 wird jeweils vor der Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ das Wort „ehest­möglich“ eingefügt.

6. In § 4a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.

7. In § 4a Abs. 3 und 4 sowie in § 20d Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für Wissenschaft und Verkehr“.

8. In § 4a wird der bisherige Abs. 5 zu Abs. 6.

9. § 4a Abs. 5 (neu) lautet:

„(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.“

10. Dem § 4a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 € bis zu 2 180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

11. In § 7 Abs. 2 Z 6 entfällt das Wort „weiteren“.

12. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.“

13. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 f bis zu 2 180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

14. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. bis zu 3 000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4 000 Wahlberechtigten neun und über 4 000 Wahlberechtigten elf Mandatarinnen und Mandatare;“.

15. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. über 400 Wahlberechtigten 5 Mandatarinnen und Mandatare.“

16. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

17. § 20a lautet:

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:

           1. eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

           2. eine Akademievertretung.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsver­tretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzu­führen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. Die Akademievertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 6 – dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsver­tretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.“

18. § 20b lautet:

§ 20b. (1) Der Schulerhalter hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwal­tung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenver­treterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.“

19. § 21 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die Mitglieder der Akademievertretungen,“.

20. In § 21 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unter­kommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.“

21. § 21 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen.“

22. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.“

23. Dem § 24 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Gleichzeitig mit dem Antrag auf Neuwahl, der von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatarinnen und Mandatare unterschrieben sein muss, ist der Name der Kandidatin oder des Kandidaten für jede neu zu besetzende Funktion (Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter), die oder der gewählt werden soll, bekanntzugeben. In diesem Fall stehen nur die so namhaft gemachten Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.“

24. § 29 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 €.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Ver­braucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.“

25. In § 29 Abs. 4 ist das Wort „Studierendenbeitrages“ dreimal durch die Wortfolge „Studierendenbei­trages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6)“ zu ersetzen.

26. § 30 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studie­rendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von

           1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 €,

           2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 €,

           3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 450 € und

           4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 267 €

erhalten.“

27. In § 30 Abs. 9 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 €“, der Betrag „40 000 S“ durch den Betrag „2 907 €“, der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 634 €“ und der Betrag „60 000 S“ durch den Betrag „4 360 €“ ersetzt.

28. § 30 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die Bundes­vertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jedes Jahres anzuweisen.“

29. In § 31 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Jahresvoranschlag“ die Wortfolge „und der Jahres­abschluss“ eingefügt.

30. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 € in ein Anlagenver­zeichnis aufzunehmen sind.“

31. § 33 Abs. 2 bis 6 lauten:

„(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 € verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 € ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 € und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 €.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungs­vertretung berechtigt.

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Akademievertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung berechtigt.“

32. In § 33 Abs. 7 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „727 €“ ersetzt.

33. § 34 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschüler­schaft, der Akademievertretungen und der Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.“

34. Dem § 34 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

„(4) Abweichend von Abs. 3 sind bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg
(e-voting) die Stimmzettel in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg (e-voting) sind in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.“

35. § 39 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den in den Bildungsein­richtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen.“

36. § 39 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an allen Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zuständig. Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat hinsichtlich der gemein­samen Durchführung der Wahlen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 festzulegen, wo und von welchen Unterkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft diese durchzuführen sind, wenn eine gemeinsame Durchführung auf Grund der geringen Anzahl der Studierenden oder der räumlichen Nähe mehrerer Bildungseinrichtungen zweckmäßig erscheint. Die Festlegung eines einzigen Wahltages (§ 34 Abs. 2) ist diesfalls zulässig.“

37. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienrichtungsver­tretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben.“

38. In der Überschrift zu § 45a wird die Wortfolge „Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher“ durch das Wort „Studiengangsvertretung“ ersetzt.

39. § 45a erster Satz lautet:

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verord­nung festzulegen.“

40. § 48 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg möglich ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Stimmabgabe nur durch Wahlberechtigte erfolgen kann und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Jede und jeder Wahlberechtigte darf die Stimmabgabe nur persönlich ausüben.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahlkommission gemäß § 39 Abs. 1 diesfalls zu erfüllen sind.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Erhalter von sonstigen Bildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 9) zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.“

40a. § 51 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichts­rechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vor­genommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.“

40b. Dem § 51 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 4 ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 f bis 2 180 f, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

41. In § 52 Abs. 3 Z 1 ist das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ zu ersetzen.

42. In § 52 Abs. 3 entfällt Z 2a.

43. § 52 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Ver­treterinnen oder Vertretern,“.

44. Dem § 52 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.“

45. In § 53 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.

46. In § 53 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.


47.Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 und 6, § 40 Abs. 3, § 45a samt Überschrift, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.“

48. § 59 lautet:

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“