415 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 12. 2000

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Antrag 87/A der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz geändert wird


Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Genossen haben am 9. Februar 2000 den gegen­ständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1:

Gemäß § 35 Abs. 2 HSG 1998 ist das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hoch­schülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der ent­sendeten Studentenvertreterinnen und Studentenvertreter von einer EWR-Staatsbürgerschaft abhängig.

Die vorgeschlagene Regelung beinhaltet – im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage – das passive Wahlrecht für alle Studierenden, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.

Derzeit können nur Studierende mit einer EWR-Staatsbürgerschaft in Organe gewählt werden oder als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter tätig werden.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft bedarf einer verfassungsrechtlichen Regelung, da gemäß Art. 3 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, Ausländer keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen.

Studierende nehmen in verschiedenen Funktionen auf Basis des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, aber auch auf Basis organisationsrechtlicher Vorschriften (UOG 1993, KUOG) hoheitliche Befugnisse wahr. So sind die Hochschülerschaftsorgane berechtigt, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Kollegialorgane der Universitäten zu entsenden. Aber auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung von Kollegialorganen (zB Habilitationskommissionen, Berufungskommissionen usw.) können hoheitliche Akte darstellen. Aus diesen Gründen kann die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit nur durch eine entsprechende Verfassungs­bestimmung erfolgen.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird auch bewirkt, dass die Entsendung von Studierendenver­treterinnen und Studierendenvertretern ohne österreichische Staatsbürgerschaft in allenfalls eingerichtete Kollegialorgane der Akademien, Fachhochschul-Studiengänge und Privatuniversitäten ermöglicht wird.“

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete DDr. Erwin Niederwieser.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Kurt Grünewald und Dr. Martin Graf.

Auf Antrag der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek beschloss der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung mit Stimmenmehrheit, die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

In seiner Sitzung am 12. Dezember 2000 hat der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung die Verhandlung über den gegenständlichen Antrag wieder aufgenommen.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Antrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.


Wien, 2000 12 12

                         Dr. Sylvia Papházy, MBA                                                         Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann